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Dieser Artikel behandelt das Konkordat als Staatskirchenvertrag Fur das Konkordat als Vertrag zwischen schweizerischen Kantonen siehe interkantonales Konkordat Ein Staatskirchenvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Staat Nationalstaat oder Gliedstaat und einer Glaubensgemeinschaft Giuseppe Felici Feierlicher Abschluss eines Staatskirchenvertrags hier Konkordat mit Serbien 1914 Staatskirchenvertrage mit der romisch katholischen Kirche genauer mit dem Heiligen Stuhl heissen Konkordate Nach strengem romischem Sprachgebrauch schliesst der Heilige Stuhl ein Konkordat nur mit einem katholischen Staatsoberhaupt wahrend die Vertrage mit nicht katholischen Regierungen Konventionen heissen Staatskirchenvertrage mit nicht katholischen Religionsgemeinschaften insbesondere mit evangelischen Kirchen bezeichnet man dagegen als Kirchenvertrage Soweit es sich um eine nicht christliche Religionsgemeinschaft handelt wird mitunter auch mehrdeutig von einem Staatsvertrag gesprochen etwa Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland Inhaltsverzeichnis 1 Bedeutung und Rechtsnatur 1 1 Konkordate 1 2 Kirchenvertrage 1 3 Geschichte 2 Inhalt 3 Einzelne Staatskirchenvertrage 3 1 Historische Konkordate 3 2 Kirchenvertrage der deutschen Lander 3 2 1 Derzeit in Deutschland geltende Konkordate mit der romisch katholischen Kirche 3 2 2 Vertrage mit den evangelischen Kirchen 3 2 3 Spezifischere Themen betreffende Vertrage mit christlichen Institutionen 3 2 4 Vertrage mit judischen Gemeinden 3 2 5 Vertrage mit islamischen Verbanden 4 Konkordate in Osterreich 5 Staatskirchenvertrage in Frankreich 6 Literatur 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseBedeutung und Rechtsnatur Bearbeiten nbsp Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Das so einvernehmlich geschaffene Vertragsstaatskirchenrecht Konkordatsrecht stellt einen Ausgleich staatlicher und religioser Interessen dar Die Regelungen werden nicht einseitig gesetzt sondern sind eine Selbstbindung der Vertragsparteien die staatlicher Souveranitat und kirchlichem Selbstbestimmungsrecht das aus der Trennung zwischen Religion und Staat folgt gleichermassen gerecht wird Nach der Wiedervereinigung Deutschlands hat das Vertragsstaatskirchenrecht durch die Vertragsschlusse zwischen den neuen Bundeslandern und den Kirchen wieder an Bedeutung gewonnen Konkordate Bearbeiten nbsp Dieser Abschnitt stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Konkordate lateinisch concordatum Vereinbarung Vertrag mit der katholischen Kirche unterliegen dem Volkerrecht obwohl der Heilige Stuhl ein atypisches Volkerrechtssubjekt ist Sie sind insoweit vergleichbar mit volkerrechtlichen Vertragen zwischen Staaten unterliegen allerdings einer juristischen Besonderheit Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat entschieden dass Konkordate von der Anwendung des Art 32 Abs 3 des Grundgesetzes Soweit die Lander fur die Gesetzgebung zustandig sind konnen sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswartigen Staaten Vertrage abschliessen ausgenommen sind Dies bedeutet dass die Lander ausnahmsweise ohne die Zustimmung des Bundes handeln durfen Die Verfassungsrichter entschieden dass diese Kompetenz aus Art 30 in Verbindung mit Art 70 GG Kulturhoheit der Lander folge Art 32 Abs 3 GG sei als Sonderregelung nicht zu beachten Das entspricht auch der Rechtslage unter der Weimarer Reichsverfassung der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee wollte die entsprechenden Vorschriften des Grundgesetzes nicht auf Konkordate ausweiten da der Vatikan kein auslandischer Staat sei Im Ergebnis werden so die Konkordate gleichbehandelt mit den ubrigen Staatskirchenvertragen Da andere Religions und Weltanschauungsgemeinschaften namlich nicht volkerrechtsfahig sind ist dort schon nach dem Wortlaut des Art 32 Abs 3 GG keine Zustimmung des Bundes erforderlich Siehe auch Abschnitt Historische und Konkordate Kirchenvertrage Bearbeiten Andere Religionsgemeinschaften sind keine Volkerrechtssubjekte Kirchenvertrage unterliegen deshalb allein dem nationalen Recht Da die evangelischen Landeskirchen in Deutschland Korperschaften des offentlichen Rechts sind sind Kirchenvertrage dort offentlich rechtlicher Natur Dadurch ist es dem Staat moglich durch Anderung seiner Rechtsordnung entgegen den vertraglichen Verpflichtungen zu handeln Das andert aber nichts daran dass er dann gemessen am Kirchenvertrag vertragsbruchig handelte In der Praxis werden Kirchenvertrage jedoch als Staatsvertrage behandelt so dass die Regeln des Volkerrechts analog zur Anwendung kommen Siehe auch Abschnitt Kirchenvertrage der deutschen Lander Geschichte Bearbeiten nbsp Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen beispielsweise Einzelnachweisen ausgestattet Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden Bitte hilf Wikipedia indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfugst Historisch war die Rechtsnatur von Staatskirchenvertragen umstritten Als im Mittelalter Staat und Kirche als Einheit verstanden wurden sah die Privilegientheorie die Konkordate als Zugestandnisse der Kirche gegenuber dem Staat Spater als die Kirchen als dem Staat untergeordnet verstanden wurden verstand die Legaltheorie die Vertrage als abgesprochene und damit auch einseitig abanderbare staatliche Gesetze Heute geht die herrschende Meinung dagegen davon aus dass es sich um echte Vertrage handelt Durch ein parlamentarisches Zustimmungsgesetz erhalten Staatskirchenvertrage Gesetzeskraft Inhalt BearbeitenIn Staatskirchenvertragen kann die momentane Rechtslage zusatzlich garantiert werden so etwa wenn der Staat Religionsfreiheit Kirchliches Selbstbestimmungsrecht Schutz des Kirchenguts vor Sakularisation oder Staatsleistungen weiterhin zusichert Es konnen aber auch dort wo das geltende Staatskirchenrecht dafur Raum lasst konkretisierende Vereinbarungen getroffen werden Insbesondere bei den res mixtae wo also Staat und Religionsgemeinschaften zusammenarbeiten mussen sind Absprachen ublich etwa bei der Besetzung der theologischen Fakultaten dem Religionsunterricht der Seelsorge in Militar Polizei Strafanstalten usw Mitunter haben sich auch Religionsgemeinschaften verpflichtet bei der Ausbildung ihrer Geistlichen bestimmte Mindestanforderungen einzuhalten staatliche Stellen bei Amterbesetzungen mitwirken zu lassen oder kirchliche Gliederungen z B Bistum unverandert zu lassen Gewohnlich enden die Staatskirchenvertrage mit Vereinbarungen dass die Vertragsparteien etwa auftretende Probleme einvernehmlich beilegen werden Einzelne Staatskirchenvertrage BearbeitenHistorische Konkordate Bearbeiten Bekannte historische Konkordate sind das Wormser Konkordat 23 September 1122 in dem der Investiturstreit beigelegt wurde das Konkordat von Bologna 1516 das Konkordat von 1801 Konkordat fur Frankreich zwischen Papst Pius VII und Napoleon Bonaparte und das Wiener Konkordat 1448 Als besondere Konkordatsara wird von vielen Historikern das Pontifikat Pius XI eingeordnet Der Sturz zahlreicher europaischer Monarchien infolge des Ersten Weltkriegs bot die Gelegenheit fur den Katholizismus nicht nur 1929 mit den Lateranvertragen die Romische Frage zu losen sondern eine Vielzahl von Konkordaten zu verhandeln und abzuschliessen Kardinalstaatssekretar Enrico Gasparri und sein Nachfolger Eugenio Pacelli zeitweilig Nuntius in Munchen und Berlin spater Papst Pius XII pragten diese Epoche Kirchenvertrage der deutschen Lander Bearbeiten Vorbildfunktion hatte unter Geltung des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland der nach seinem Unterzeichnungsort dem Kloster Loccum benannte Loccumer Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und den evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19 Marz 1955 Die Geltung von Staatskirchenvertragen fur die neuen Bundeslander aus der Zeit vor Grundung der Deutschen Demokratischen Republik ist umstritten Die DDR erkannte die Vertrage nicht an obgleich sie sie nicht selten erfullte In Deutschland fuhrte die Ungewissheit uber die Fortgeltung des zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich am 20 Juli 1933 abgeschlossenen Reichskonkordats dazu dass uber langere Zeit weniger Konkordate abgeschlossen wurden als das bei den evangelischen Kirchenvertragen der Fall war Mit dem die Fortgeltung bejahenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16 Marz 1957 und vor allem dem Beitritt der DDR ist aber auch im romisch katholischen Bereich eine erneute Hinwendung zum Vertragsstaatskirchenrecht zu beobachten gewesen Die Staatskirchenvertrage stehen in Deutschland auch in der Kritik von sakularer Seite So fordert etwa die Humanistische Union die Kundigung der Kirchenvertrage da diese Vertrage die Privilegien von Kirchen sichern wurden Diese Vertrage seien auch schadlich weil ihr Inhalt dem parlamentarischen Entscheidungsprozess weitgehend entzogen wird Derzeit in Deutschland geltende Konkordate mit der romisch katholischen Kirche Bearbeiten Bayerisches Konkordat vom 29 Marz 1924 Preussenkonkordat vom 14 Juni 1929 Badisches Konkordat vom 12 Oktober 1932 Reichskonkordat vom 20 Juli 1933 Vertrag des Landes Hessen mit den katholischen Bistumern in Hessen vom 9 Marz 1963 Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Lande Niedersachsen vom 26 Februar 1965 Erganzungsvertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Nordrhein Westfalen vom 26 Marz 1984 Besonderheit s Artikel X zur moglichen Offnungsklausel Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Sachsen vom 2 Juli 1996 Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thuringen vom 11 Juni 1997 Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Mecklenburg Vorpommern vom 15 September 1997 Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Sachsen Anhalt vom 15 Januar 1998 Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg vom 12 November 2003 Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Heiligen Stuhl vom 21 November 2003 Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg vom 29 November 2005 Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Schleswig Holstein vom 12 Januar 2009Vertrage mit den evangelischen Kirchen Bearbeiten Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins vom 15 November 1924 Vertrag des Freistaates Preussen mit den evangelischen Landeskirchen 1 vom 11 Mai 1931 Vertrag der Bundesrepublik Deutschland mit der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militarseelsorge vom 22 Februar 1957 Vertrag des Landes Schleswig Holstein mit den Evangelischen Landeskirchen in Schleswig Holstein vom 23 April 1957 Vertrag des Landes Nordrhein Westfalen mit den Evangelischen Kirchen von Rheinland und Westfalen vom 9 September 1957 Vereinbarung des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen uber die Privatschulen vom 10 September 1957 Vertrag des Landes Nordrhein Westfalen mit der Lippischen Landeskirche vom 6 Marz 1958 Erganzung vom 26 September 1959 Vertrag des Landes Hessen mit den Evangelischen Landeskirchen in Hessen vom 18 Februar 1960 Vertrag des Landes Rheinland Pfalz mit den Evangelischen Landeskirchen in Rheinland Pfalz vom 3 November 1962 Erganzungsvertrag des Landes Niedersachsen mit den evangelischen Kirchen vom 4 Marz 1965 Vertrag der Freien Hansestadt Bremen mit den Evangelischen Kirchen in Bremen vom 31 Oktober 2001 Wittenberger Vertrag des Landes Sachsen Anhalt mit den Evangelischen Landeskirchen in Sachsen Anhalt vom 15 September 1993 Gustrower Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg Vorpommern und der Evangelisch Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Landeskirche vom 20 Januar 1994 Vertrag des Freistaates Thuringen mit den Evangelischen Kirchen in Thuringen vom 15 Marz 1994 Vertrag des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen vom 24 Marz 1994 Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen Landeskirchen in Brandenburg vom 8 November 1996 Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Nordelbischen Evangelisch Lutherischen Kirche 29 November 2005 Vertrag des Landes Berlin mit der Evangelischen Kirche Berlin Brandenburg schlesische Oberlausitz vom 20 Februar 2006 Evangelischer Kirchenvertrag Baden Wurttemberg vom 17 Oktober 2007 mit den evangelischen Landeskirchen in Baden und Wurttemberg ersetzt den Vertrag des Freistaates Baden mit der Vereinigten Evangelisch protestantischen Landeskirche Badens vom 14 November 1932 und fur das Gebiet der ehemaligen Hohenzollernschen Lande den Vertrag des Freistaates Preussen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11 Mai 1931 Spezifischere Themen betreffende Vertrage mit christlichen Institutionen Bearbeiten Vereinbarung uber die evangelische Seelsorge im Bundesgrenzschutz vom 20 bis 23 Juli 12 August 1965 Vertrag des Saarlandes von 1968 uber den Theologischen Lehrstuhl der Universitat Saarbrucken Vertrag des Landes Niedersachsen mit der Freireligiosen Landesgemeinschaft Niedersachsen vom 8 Juni 1970 Abschliessendes Protokoll des Landes Berlin uber Besprechungen mit der Evangelischen Kirche vom 2 Juli 1970 Vereinbarung uber den kirchlichen Dienst an Polizeibeamten Polizeiseelsorge im Saarland vom 25 Oktober 1978 auch mit romisch katholischen Diozesen Dusseldorfer Vertrag des Landes Nordrhein Westfalen zum Hochschulwesen vom 29 Marz 1984 Vereinbarung des Freistaates Sachsen mit den Ev Kirchen im Freistaat Sachsen zur Regelung der seelsorgerlichen Tatigkeit in den Justizvollzugsanstalten vom 25 Januar 1993 Vereinbarung zwischen dem Land Sachsen Anhalt und den Ev Kirchen im Land Sachsen Anhalt zur Regelung der seelsorgerlichen Tatigkeit in den Justizvollzugsanstalten vom 24 Marz 1994 Vereinbarung zwischen dem Land Sachsen Anhalt und den Ev Kirchen im Land Sachsen Anhalt uber den kirchlichen Dienst an Polizeibeamten Vertrag uber die Gestellung im kirchlichen Dienst fur den Religionsunterricht an offentlichen Schulen im Freistaat Sachsen vom 7 September 1994 abgeschlossen auch mit den katholischen Bistumern Rahmenvereinbarung der Bundesrepublik Deutschland mit der Evangelischen Kirche in Deutschland uber die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr im Bereich der neuen Bundeslander vom 12 Juni 1996Vertrage mit judischen Gemeinden Bearbeiten Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern sowie der Israelitischen Kultusgemeinde Munchen und Oberbayern vom 14 August 1997 Vereinbarung zwischen dem Senat von Berlin und der Judischen Gemeinde zu Berlin vom 8 Januar 1971 Vertrag zwischen dem Land Hessen und dem Landesverband der Judischen Gemeinden in Hessen vom 11 November 1986 Vertrag zwischen dem Freistaat Thuringen und der Judischen Landesgemeinde vom 1 November 1993 Vertrag des Landes Sachsen Anhalt mit der Judischen Gemeinschaft in Sachsen Anhalt vom 23 Marz 1994 Vertrag des Freistaates Sachsen mit dem Landesverband der Judischen Gemeinden vom 7 Juni 1994 Vertrag des Landes Mecklenburg Vorpommern mit dem Landesverband der Judischen Gemeinden vom 14 Juni 1996 Vertrag zwischen der Judischen Gemeinde in Hamburg und dem Land Schleswig Holstein uber die Forderung judischen Lebens in Schleswig Holstein vom 12 Marz 1998 Vertrag zwischen dem Land Rheinland Pfalz und dem Landesverband der Judischen Gemeinden von Rheinland Pfalz vom 8 Marz 2000 Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland vom 27 Januar 2003Vertrage mit islamischen Verbanden Bearbeiten Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg dem DITIB Landesverband Hamburg SCHURA Rat der Islamischen Gemeinschaften in Hamburg und dem Verband der Islamischen Kulturzentren von 2012 2 Vertrag zwischen dem Land Bremen dem DITIB Landesverband Bremen SCHURA Rat der Islamischen Gemeinschaften in Bremen und dem Verband der Islamischen Kulturzentren von 2013 3 4 Konkordate in Osterreich BearbeitenAm 18 August 1855 schloss Kaiser Franz Joseph I ein Konkordat mit Papst Pius IX das der Kirche u a weitgehenden Einfluss auf Unterrichtswesen und Eherecht zubilligte Durch die 1868 erlassenen Maigesetze wurden diese Rechte wieder eingeschrankt Schliesslich wurde im Jahr 1870 das Konkordat auf Initiative des damaligen Ministers fur Kultus und Unterricht Karl von Stremayr gekundigt 5 6 Willkommener Anlass fur die Kundigung war die Erklarung des Dogmas der Unfehlbarkeit des Papstes 7 Am 5 Juni 1933 schloss die osterreichische Bundesregierung unter Bundeskanzler Engelbert Dollfuss mit Papst Pius XI ein neues Konkordat das erneut die Macht der katholischen Kirche in Osterreich starkte Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Osterreich BGBl II Nr 2 1934 Zum Zeitpunkt seiner Ratifikation wurde ihm sogar als Teil der Maiverfassung ein Verfassungsrang zuerkannt Seine Fortgeltung nach 1945 war zunachst umstritten wurde jedoch von der Bundesregierung 1957 anerkannt sodass es formell noch heute in Kraft ist Durch nachfolgende Teilkonkordate 1960 und 1962 wurden jedoch wesentliche Bestimmungen abgeandert 8 Die Zivilehe 9 und die Verstaatlichung des Religionsfonds blieben abweichend vom Text des Konkordats weiterhin bestehen Da im Jahr 1945 das Verfassungsrecht nach dem Stand vom Marz 1933 wieder in Kraft gesetzt wurde StGBl Nr 4 1945 hat das Konkordat in der Zweiten Republik keinen Verfassungsrang mehr Dass das Konkordat Teil der osterreichischen Verfassung sei wird von Richard Potz als weitverbreiteter Irrtum bezeichnet 9 10 Als volkerrechtlicher Vertrag mit dem Heiligen Stuhl als Volkerrechtssubjekt hat es aber eine Ausnahmestellung Mit den anderen Religionsgemeinschaften hat die Republik Osterreich keine Staatskirchenvertrage abgeschlossen Die Basis fur die gesetzliche Anerkennung der Kirchen und Religionsgesellschaften sowie die Zusammenarbeit mit diesen ist von Seiten des Staates teilweise ein eigenes Bundesgesetz Protestantengesetz 1861 1961 10 Israelitengesetz 1890 2012 Islamgesetz 2015 Orthodoxengesetz 1967 Orientalisch orthodoxes Kirchengesetz 2003 teilweise eine ministerielle Verordnung Daneben werden die Beziehungen zu den einzelnen religiosen Gemeinschaften durch andere Gesetze teils durch privatrechtliche Vertrage geregelt Da in Osterreich eine grundsatzliche Trennung von Kirche und Staat herrscht und das Recht der freien Religionsausubung offentliche Religionsausubung durch gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sowie private Religionsausubung gemass den Art 15 und 16 StGG 1867 offentliche Ausubung anderer Religionen gemass Art 63 Vertrag von Saint Germain und Art 9 EMRK gewahrleistet ist Religionsfreiheit in Osterreich und die gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften auch das Recht der freien Regelung ihrer inneren Angelegenheiten im Rahmen der fur alle geltenden Gesetze zukommt Art 15 StGG 1867 beziehen sich Vertrage mit Kirchen und Religionsgesellschaften nur auf gemeinsame Angelegenheiten Res mixta wie etwa Religionsunterricht finanzielle Staatsleistungen Subventionierung fur Wohltatigkeit oder Vertretung in offentlichen Gremien Manche behaupten dass das Konkordat von 1933 langfristig nicht zu einer herausgehobenen Stellung des Katholizismus gefuhrt haben soll sondern zu einer gemeinsamen Basis in den Beziehungen der Republik Osterreich zu den Religionen und Denominationen gefuhrt hatte indem es eine Modellwirkung hat 11 Siehe auch Religionsfreiheit in Osterreich Differenzierung der Rechte zwischen anerkannten und nicht anerkannten ReligionsgemeinschaftenStaatskirchenvertrage in Frankreich BearbeitenIn Frankreich schloss 1516 Konig Franz I 1515 1547 mit Papst Leo X das Konkordat von Bologna Damit wurde beschlossen dass Frankreich die geistliche Oberhoheit der romischen Kirche uber die franzosische Kirche anerkannte Im Gegenzug wurde der Staat berechtigt Pralaten zu ernennen Dieses Konkordat begrundet eine lange Tradition der Verbindung von franzosischer Krone und dem Papsttum Gallikanismus Eine andere Konsequenz dieses Konkordats war die Einstufung der Reformation lutherische Lehre als staatsgefahrdend und damit der Beginn der Hugenottenverfolgung in Frankreich Mit dem Konkordat von 1801 beendete Napoleon den geistlich weltlichen Kampf des revolutionaren Frankreichs mit der katholischen Kirche in seinem Sinne es wurde auf der Seite des Heiligen Stuhls von Papst Pius VII unterzeichnet Literatur BearbeitenHans Ulrich Anke Die Neubestimmung des Staat Kirche Verhaltnisses in den neuen Landern durch Staatskirchenvertrage zu den Moglichkeiten und Grenzen des staatskirchenvertraglichen Gestaltungsinstruments 1 Auflage Mohr Siebeck Tubingen 2000 ISBN 3 16 147319 1 Jus Ecclesiasticum Bd 62 Gabriele Maria Ehrlich Der Vertrag des Apostolischen Stuhls mit dem Land Sachsen Anhalt Tubinger kirchenrechtliche Studien Band 10 Lit Verlag Berlin Munster 2010 ISBN 978 3 643 10402 1 zugleich Diss Univ Tubingen 2009 Christian Hermes Konkordate im vereinigten Deutschland Grunewald Ostfildern 2009 ISBN 978 3 7867 2763 7 zugleich Diss Univ Tubingen 2008 Alexander Hollerbach Vertrage zwischen Staat und Kirche in der Bundesrepublik Deutschland Klostermann Frankfurt am Main 1965 ISBN 3 465 00480 9 Marco Jorio Konkordate 1 Kirchenkonkordate In Historisches Lexikon der Schweiz Norbert Buske 20 Jahre Gustrower Vertrag Thomas Helms Verlag Schwerin 2014 ISBN 978 3 940207 50 0 Erika Weinzierl Fischer Die osterreichischen Konkordate von 1855 und 1933 Osterreich Archiv Verlag fur Geschichte und Politik Wien 1960 Weblinks BearbeitenBGBl II Nr 2 1934 Die geltenden Vertrage mit dem Heiligen Stuhl Die einzelnen Deutschland betreffenden Vertragstexte Osterreichisches Konkordat von 1933 Hans Peter Hubner Kirchenvertrage von 1924 1925 In Historisches Lexikon Bayerns Karl Bock Die Anderung des Bayerischen Konkordats von 1968 Das Ende der Auseinandersetzungen uber die Bekenntnisschule und die rechtliche Sicherung katholischer Erziehung in Bayern Vortrag Augsburg 1989 Digitalisat Einzelnachweise Bearbeiten Kirchliche Vertragspartner waren die Landeskirchen Altpreussische Union Frankfurt Main Hannover lutherisch Hannover reformiert Hessen Kassel Nassau Schleswig Holstein sowie Waldeck und Pyrmont 1 2 Vorlage Toter Link www hamburg de Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im August 2021 Suche in Webarchiven 1 2 Vorlage Toter Link blog initiativgruppe de Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im August 2021 Suche in Webarchiven 1 2 Vorlage Toter Link blog initiativgruppe de Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im August 2021 Suche in Webarchiven Christine Mann Zwischen Tradition und Moderne Der Guntherianer Vinzenz A Knauer 1828 1894 auf der Suche nach Wahrheit in Freiheit Peter Lang Frankfurt a M 2010 ISBN 978 3 631 60129 7 S 197 Gertrud Elisabeth Zundel Karl von Stremayr Ungedruckte Dissertation Wien 1944 S 59 Richard Lein Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates Band II 1867 1918 Verlag der Osterreichischen Akademie der Wissenschaften 2022 S LXXIV Einleitung austriaca at PDF Kora Waibel Kundbarkeit des osterreichischen Konkordats Uber Moglichkeiten und Folgen einer Abschaffung des Vertrags zwischen der Republik Osterreich und dem Heiligen Stuhl vom 5 Juni 1933 Dissertation Universitat Wien PDF othes univie ac at 722 kB a b Konkordat Vertrag von Staat und Kirche Artikel auf der Website von O1 29 Marz 2013 a b Die explizite Anerkennung der Evangelischen Kirche A u H B der 1 Protestantengesetz 1961 wurde in den 1960ern als Gleichstellungsmassnahme in Verfassungsrang gesetzt 80 Jahre Konkordat Vertrag mit Breitenwirkung religion orf at 2013 Aussagen Richard Potz Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4163938 8 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Staatskirchenvertrag amp oldid 239057094 Konkordate