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Ein Volkerrechtssubjekt ist ein Rechtssubjekt im Volkerrecht also ein Trager volkerrechtlicher Rechte und Pflichten dessen Verhalten unmittelbar durch das Volkerrecht geregelt wird 1 Inhaltsverzeichnis 1 Originare und derivative Volkerrechtssubjekte 2 Volkerrechtliche Identitat 3 Partielle Volkerrechtssubjekte 4 Gleichberechtigung im Volkerrecht 5 Literatur 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseOriginare und derivative Volkerrechtssubjekte BearbeitenWeitgehend unstrittig sind folgende Volkerrechtssubjekte anerkannt 2 Originare geborene Volkerrechtssubjekte Ihnen haftet ihre Volkerrechtsfahigkeit aus sich selbst heraus an Zu differenzieren sind dabei originare staatliche Volkerrechtssubjekte Staaten im volkerrechtlichen Sinne originare nichtstaatliche Volkerrechtssubjekte Internationales Komitee vom Roten Kreuz Heiliger Stuhl Souveraner Malteser Ritterorden Derivative gekorene Volkerrechtssubjekte Sie leiten ihre Volkerrechtsfahigkeit aus der Rechtsfahigkeit ihrer Grundungssubjekte ab Es handelt sich hierbei insbesondere um die Internationalen Organisationen wie die Vereinten Nationen Auch die Europaische Union besitzt seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon eine eigene Rechtspersonlichkeit Die Volkerrechtspersonlichkeit internationaler Organisationen gilt nur gegenuber ihren Mitgliedern und solchen Nicht Mitgliedern die diese ausdrucklich anerkannt haben Des Weiteren konnen Bundesstaaten ihren jeweiligen Gliedstaaten bei denen es sich zwar in staatsrechtlicher aber nicht in volkerrechtlicher Hinsicht um originare Rechtssubjekte handelt die Befugnis verleihen in begrenztem Umfang am Volkerrechtsverkehr teilzunehmen Volker selbst sind keine Volkerrechtssubjekte 3 Volkerrechtliche Identitat BearbeitenSinn und Zweck einer Feststellung volkerrechtlicher Identitat und zugleich der bestimmende Inhalt dieses Begriffs ist dass die volkerrechtlichen Rechte und Pflichten des Rechtssubjekts in vollem Umfang erhalten bleiben 4 Die Identitatsfrage beim Auseinanderfallen eines Staates stellt sich wie folgt Beim Zerfall eines Staates in mehrere Teilgebilde stellt sich jeweils die Frage ob eines dieser Teilgebilde mit dem zusammengebrochenen Gesamtstaat identisch ist und damit dessen Volkerrechtspersonlichkeit fortsetzt oder ob es sich stattdessen bei allen diesen nunmehr unabhangigen Teilgebieten um neue Staaten handelt Die Entscheidung dieser Frage die zugleich mit daruber befindet ob es sich bei dem Sukzessionsfall um eine blosse Separation Sezession oder um eine vollstandige Dismembration handelt ist von enormer praktischer Bedeutung Denn nur im Verhaltnis zu dem subjektsidentischen Staat erscheint die Fortsetzung vertraglicher und anderer Rechtsverhaltnisse wenn auch geographisch beschrankt auf dessen geschrumpftes Gebiet unproblematisch 5 Siehe auch FortsetzerstaatPartielle Volkerrechtssubjekte BearbeitenDe facto Regime konnen als partielle Volkerrechtssubjekte anerkannt werden ahnlich wie eine Internationale Organisation Partiell bedeutet dass ein De facto Regime nicht in vollem Umfang an den Rechten und Pflichten des Volkerrechts teilhat Das Recht auf Verteidigung wird allerdings eingeschlossen auch die Verantwortlichkeit fur eventuelle Volkerrechtsbruche 6 Ein De facto Regime das die vollen volkerrechtlichen Merkmale eines Staates erfullt wird dadurch zum Volkerrechtssubjekt im umfassenden Sinn 7 Gleichberechtigung im Volkerrecht BearbeitenDas Volkerrecht kennt nur gleichberechtigte Subjekte unabhangig von ihrer Grosse oder der Anzahl der durch sie mediatisierten Personen Es gibt keine ubergeordnete volkerrechtliche Autoritat San Marino und die Vereinigten Staaten von Amerika zum Beispiel stehen sich also als gleichberechtigte Subjekte gegenuber Formal kommt diese Gleichrangigkeit bei der ausseren Gestaltung bilateraler volkerrechtlicher Vertrage in der alternierenden Nennung der vertragsschliessenden Parteien zum Ausdruck Alternat Die Gleichberechtigung der Staaten findet insbesondere innerhalb der UN ihren Ausdruck im Grundsatz der souveranen Gleichheit ihrer Mitglieder Art 2 I UN Charta und ihrer Stimmgleichheit in der Generalversammlung der Vereinten Nationen Art 18 I UN Charta Der Grundsatz der Gleichberechtigung kann dabei auf die Neuordnung Europas in souverane gleichberechtigte Territorialstaaten im Rahmen des Westfalischen Friedens zuruckgefuhrt werden und entspricht dem Rechtsgrundsatz im Volkerrecht par in parem non habet imperium 8 De facto wird die Gleichberechtigung aber durch politische und okonomische Machtunterschiede relativiert Auch mit Blick auf den Sicherheitsrat konnen die funf Vetomachte als privilegiert angesehen werden Art 27 III UN Charta Prinzipiell handelt es sich bei den Volkerrechtssubjekten nicht um naturliche Personen sondern um korporative Erscheinungen Einzige Ausnahme hiervon ist der Heilige Stuhl der nach kanonischem Recht mit der Person des Papstes gleichzusetzen ist Die besondere Stellung des Heiligen Stuhls in der Volkerrechtslehre ist ein Relikt aus Zeiten in denen sich in der Person des Souverans die Rechtspersonlichkeit des Staates manifestierte Volkerrechtlich ist der Heilige Stuhl vom Staat der Vatikanstadt zu unterscheiden Der Vatikan ist als Staat ein originares Volkerrechtssubjekt und bedarf deshalb keines Ruckgriffs auf historisch begrundete Privilegien An der Spitze des Staates der Vatikanstadt steht indes wiederum der Papst Es steht ihm frei zu entscheiden ob er sich als Heiliger Stuhl oder als Vertreter des Staates der Vatikanstadt am Volkerrechtsverkehr beteiligt ausschlaggebend ist die jeweilige konkrete Sachmaterie Von der uberkommenen Volkerrechtslehre nicht als Volkerrechtssubjekte anerkannt sind naturliche Personen abgesehen vom Heiligen Stuhl 9 Zwar werden ihnen durch internationale Vertrage Rechte und Pflichten zugewiesen z B durch die Europaische Menschenrechtskonvention doch ist dies nicht ausreichend ihnen eine den anerkannten Volkerrechtssubjekten gleichrangige Stellung einzuraumen Allerdings sind Ansatze erkennbar die eine Veranderung dieser Rechtslage bedeuten konnten So hat der Internationale Gerichtshof IGH in seinem LaGrand Urteil 10 vom 27 Juni 2001 Individuen ausdrucklich eine partielle Volkerrechtssubjektivitat zugebilligt Literatur BearbeitenHermann Mosler Die Erweiterung des Kreises der Volkerrechtssubjekte In Zeitschrift fur auslandisches offentliches Recht und Volkerrecht 22 1962 S 1 48 PDF 4 3 MB Andreas Zimmermann Staatennachfolge in volkerrechtliche Vertrage Zugleich ein Beitrag zu den Moglichkeiten und Grenzen volkerrechtlicher Kodifikation In Beitrage zum auslandischen offentlichen Recht und Volkerrecht Bd 141 Max Planck Institut fur auslandisches offentliches Recht und Volkerrecht Springer 2000 ISBN 3 540 66140 9 Knut Ipsen Hrsg Volkerrecht 6 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 57294 4 Weblinks Bearbeiten Wiktionary Volkerrechtssubjekt Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Henner Gott Die Lehre von den Volkerrechtssubjekten und die Entfaltung der internationalen Rechtsordnung Beitrag im JuWissBlog vom 22 Januar 2013 Junge Wissenschaft im Offentlichen Recht e V Einzelnachweise Bearbeiten Alfred Verdross Bruno Simma Universelles Volkerrecht 3 Aufl Berlin 1984 375 Kay Hailbronner in Wolfgang Graf Vitzthum Hrsg Volkerrecht 3 Aufl Berlin 2004 3 Abschn Rn 7 ff 39 ff Marcel Kau Der Staat und der Einzelne als Volkerrechtssubjekte In Wolfgang Graf Vitzthum und Alexander Proelss Hrsg Volkerrecht 8 Auflage de Gruyter Berlin Boston 2019 ISBN 978 3 11 063326 9 S 179 Rn 32 f abgerufen uber De Gruyter Online Andreas Zimmermann Staatennachfolge in volkerrechtliche Vertrage Springer Berlin Heidelberg 2000 S 62 f Zit nach Andreas Zimmermann Staatennachfolge in volkerrechtliche Vertrage Springer 2000 S 66 67 Michael Staack Hrsg Einfuhrung in die Internationale Politik Studienbuch 5 Aufl Oldenbourg Munchen 2012 S 570 f 590 Karl Doehring Volkerrecht 2 neubearbeitete Auflage C F Muller Heidelberg 2004 Rn 261 f Andreas von Arnauld Volkerrecht 4 Auflage C F Muller 2019 S 9 f Volker Epping in Knut Ipsen Hrsg Volkerrecht 5 Aufl Munchen 2004 7 ICJ Reports 2001 S 494 PDF Memento vom 1 Februar 2015 im Internet Archive Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4063698 7 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Volkerrechtssubjekt amp oldid 233371513