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Eine Internationale Organisation 1 oder zwischenstaatliche Organisation englisch intergovernmental organization IGO im volkerrechtlichen Sinne ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Staaten oder anderen Volkerrechtssubjekten der auf Dauer angelegt ist sich in der Regel uber nationale Grenzen hinweg betatigt und uberstaatliche Aufgaben erfullt Wesentliches Merkmal einer solchen Organisation ist dass sie mindestens ein Organ hat durch das sie handelt Im Jahr 2006 waren weltweit etwa 38 000 Organisationen tatig jahrlich kommen ca 1 200 neue hinzu 2 Prominente Beispiele sind die Vereinten Nationen und die Europaische Union Von den internationalen bzw zwischenstaatlichen Organisationen im Sinne des Volkerrechts sind die internationalen Nichtregierungsorganisationen INGO abzugrenzen die in den Sozialwissenschaften ebenfalls als Internationale Organisationen bezeichnet werden Im Unterschied zu den IGOs besteht hier nur ein Zusammenschluss nationaler Vereine nicht von Staaten Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Grundung 3 Aufgaben Wirkungskreis und Befugnisse 3 1 Klassifizierung nach Aufgaben 3 2 Klassifizierung nach Wirkungskreis 3 3 Klassifizierung nach Befugnissen 4 Organisationsstruktur 5 Rechtsstellung 5 1 Rechtsfahigkeit 5 2 Anerkennung durch Nichtmitglieder 5 3 Besondere Vorrechte 5 4 Haftung 5 5 Gesandtschaftsrecht 6 Auflosung 7 Politische Dimension 8 Symbolik 9 Abgrenzung zu internationalen nichtstaatlichen Organisationen 10 Bedeutende zwischenstaatliche Organisationen 11 Siehe auch 12 Literatur 13 Weblinks 14 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenDas Konzept der Internationalen Organisationen in ihrer heutigen Gestalt hat sich insbesondere nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges entwickelt Mit dem rasanten zivilisatorischen Fortschritt in den Folgejahren stieg das zwingende Bedurfnis der Staaten zu einer immer engeren und komplexeren Zusammenarbeit auf nahezu allen Gebieten menschlichen Wirkens Internationale Organisationen ubernehmen hierbei fundamentale und vielfaltige Aufgaben Die Anfange dieser Zusammenarbeit reichen bis auf den Wiener Kongress von 1815 zuruck Die restaurativen Bestrebungen der teilnehmenden Staaten fanden ihren Ausdruck auch und insbesondere in der Erkenntnis gemeinsame Interessen nur durch gemeinsames Handeln effizient durchsetzen zu konnen Eines der bedeutendsten Ergebnisse des Kongresses in dieser Hinsicht war die Grundung der Zentralkommission fur die Rheinschifffahrt die wenn auch mit mehrfacher Anderung ihrer Rechtsgrundlage bis heute arbeitet Sie ist damit nicht nur die erste 3 sondern auch die alteste 4 Internationale Organisation der Geschichte Eine erste Blutezeit erfuhren Internationale Organisationen in der zweiten Halfte des 19 Jahrhunderts durch die Grundung zahlreicher Verwaltungsunionen 5 Zu den bedeutendsten dieser sog Internationalen Amter zahlen die Internationale Fernmeldeunion von 1865 und der Weltpostverein von 1874 Auch diese beiden Organisationen existieren bis heute weitgehend unverandert fort Bis zum Ersten Weltkrieg beschrankten sich die Internationalen Organisationen in der Regel auf eine Uberwachung der vertraglichen Verpflichtungen ihrer Mitgliedstaaten sowie eine Koordination der Zusammenarbeit der jeweiligen nationalen Verwaltungen Mit dem 1919 gegrundeten Volkerbund gingen die Staaten einen entscheidenden Schritt weiter indem sie eine Organisation schufen die uber Zustandigkeiten verfugte die weit umfassender waren als bei jeder anderen damaligen Einrichtung Diese beschrankten sich nicht auf schlichte Verwaltungsaufgaben der Staaten sondern beinhalteten insbesondere Mechanismen zur Friedenssicherung und Konfliktlosung Auch wenn diese Mechanismen nach heutigen Massstaben vergleichsweise schwach ausgepragt waren und auch schon damals Organisationen existierten die sich mit Einzelaspekten der Friedenssicherung beschaftigten wie zum Beispiel der Standige Schiedshof PCA von 1899 so war die Kumulation der Zustandigkeiten in einer einzigen Organisation ein Novum Die 1945 gegrundeten Vereinten Nationen UN setzten den Gedanken des Volkerbunds fort Ihre Grundungsstaaten vertraten den Anspruch den Schwachen des Volkerbunds in Struktur und Befugnissen die nach vielfach geausserter Sicht nicht geeignet waren den Zweiten Weltkrieg zu verhindern Rechnung getragen zu haben Ob diese Einschatzung zutrifft wird sich wohl kaum jemals abschliessend beurteilen lassen Heute stellen die Vereinten Nationen den Prototyp einer jeden Internationalen Organisation dar Grundung BearbeitenInternationale Organisationen werden durch mindestens zwei Volkerrechtssubjekte ins Leben gerufen Diese sind uberwiegend Staaten konnen aber auch z B andere Organisationen sein Die USA erklaren ihren Beitritt zur Internationalen Kaffeeorganisation und binden sich damit an den Grundungsvertrag auch ohne Unterschrift Regelmassig beruhen sie auf volkerrechtlichen Vertragen Diese Grundungsvertrage haufig als Charta oder Satzung bezeichnet werden in der uberwiegenden Zahl der Falle auf Staatenkonferenzen erarbeitet an denen eigens hierfur berufene Staatenvertreter teilnehmen Sie legen insbesondere Namen und Sitz der Organisationen ihre Aufgaben die ihr zu ihrer Aufgabenerfullung zustehenden Kompetenzen ihre inneren Organstrukturen die Arbeitsweise die Finanzierung die Vorrechte und Immunitaten ihrer Mitarbeiter das Inkrafttreten der Grundungsvertrage sowie die Moglichkeiten des Austritts der Mitglieder der Anderung der Vertrage und der Auflosung der Organisationen fest Neben dem Vertragsschluss existieren noch andere Formen der Grundung einer Internationalen Organisation 6 So konnen sie sich auch aus einer Staatenpraxis heraus entwickeln Als Beispiel ist hier insbesondere die Organisation fur Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa OSZE zu nennen Und auch die Europaische Union EU wurde bereits vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon von einem Teil des Schrifttums als Internationale Organisation anerkannt 7 Als eine weitere Variante der Grundungsmoglichkeiten ist Interpol zu nennen 8 Diese Organisation wurde 1956 durch eine Anderung der Statuten ihrer Vorgangerorganisation der Internationalen Kriminalpolizeilichen Kommission gegrundet Beschliessende Mitglieder waren hierbei die Polizeidienststellen ihrer Heimatstaaten Schliesslich ist noch auf den Nordischen Rat hinzuweisen der 1952 durch Beschlusse der Parlamente seiner Mitgliedstaaten entstanden ist Gemeinsames Moment aller Grundungsakte ist eine ubereinstimmende Willensausserung von Volkerrechtssubjekten also insbesondere von Staaten Welches staatliche Organ diesen Willen nach aussen betatigt ist unerheblich solange sich der Wille auf ein volkerrechtlich vertretungsbefugtes Organ zuruckfuhren lasst Sowohl spezielle Staatenvertreter als auch Parlamente und Polizeidienststellen sind insoweit geeignet als entsprechend bevollmachtigte Organe aufzutreten Da an der Entstehung der Internationalen Organisationen immer auch Volkerrechtssubjekte beteiligt sind handelt es sich bei dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz IKRK um keine solche Organisation Das IKRK wurde von Privatpersonen als Verein nach Schweizer Recht gegrundet Es gilt allerdings als ein nichtstaatliches Volkerrechtssubjekt insoweit ist es den meisten Internationalen Organisationen zumindest ahnlich wenngleich sein diesbezuglicher Status ganz ausnahmsweise originarer und nicht gekorener Natur ist 9 Ahnlich verhalt es sich mit dem Malteserorden der ebenfalls als Volkerrechtssubjekt gilt ohne von Volkerrechtssubjekten gegrundet worden zu sein sein diesbezuglicher Status ist allein historisch bedingt Aufgaben Wirkungskreis und Befugnisse BearbeitenIn der Volkerrechtswissenschaft haben sich drei Klassifizierungen der Internationalen Organisationen durchgesetzt nach Aufgaben nach Wirkungskreis und nach ihren Befugnissen Klassifizierung nach Aufgaben Bearbeiten Eine generelle Zustandigkeit ist eher selten Die Vereinten Nationen sind derzeit die wohl einzige derartige Organisation wenngleich z B die Europaische Union EU und der Verband Sudostasiatischer Nationen ASEAN ebenfalls uber umfassende Zustandigkeiten verfugen Sicherheitspolitische Organisationen widmen sich der Verhinderung von Krieg und damit der Gewahrleistung der Grundvoraussetzung fur Frieden Sie verfolgen hierbei eine umfassende und langfristige Strategie Daneben ubernehmen sie aber in erheblichem Masse weitergehende Funktionen wie die Bekampfung der Armut Forderung der Menschenrechte langfristige Stabilisierung von Regionen nach Konflikten und Neu bzw Wiederaufbau lokaler Verwaltungsstrukturen Die Vereinten Nationen die Organisation fur Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und die Afrikanische Union AU sind solche Friedensorganisationen Ebenfalls hier zu nennen sind solche Organisationen die sich der Abrustung verschrieben haben so z B die Vorbereitungskommission fur die Organisation des Vertrags uber das umfassende Verbot von Nuklearversuchen CTBTO Preparatory Commission und die Organisation fur das Verbot chemischer Waffen Verteidigungsbundnisse wie die Organisation des Nordatlantikvertrags und die Organisation des Vertrags uber kollektive Sicherheit garantieren ihren Mitgliedern militarische Sicherheit z B durch gegenseitige Beistandsverpflichtungen oder spezielle Mechanismen zur Konfliktlosung Organisationen mit wirtschaftspolitischen Aufgaben stellen die grosste Zahl der Internationalen Organisationen Die wohl bedeutendste von ihnen ist die Welthandelsorganisation Auf allen Kontinenten haben die Staaten uberdies regionale Wirtschaftsorganisationen geschaffen in Europa z B die EU in Sudamerika den Mercosur und in Afrika die Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS Hierzu zahlen auch die Organisationen der Weltbankgruppe und die regionalen Finanzinstitutionen 10 sowie die internationalen Rohstoffkartelle 11 Organisationen mit sozialen wissenschaftlichen und kulturellen Aufgaben sind z B die Organisation der Vereinten Nationen fur Erziehung Wissenschaft und Kultur die European Organisation for the Safety of Air Navigation EUROCONTROL das Europaische Laboratorium fur Molekularbiologie die Europaische Organisation fur Kernforschung und die Internationale ITER Fusionsenergieorganisation fur die gemeinsame Durchfuhrung des ITER Projekts Zunehmende Bedeutung erlangen solche Organisationen die allein mit rechtsprechenden Aufgaben betraut sind Dies sind insbesondere der Internationale Seegerichtshof ISGH und der Internationale Strafgerichtshof Der Internationale Gerichtshof ist keine solche Organisation da er ein Hauptorgan und damit einen integralen Bestandteil der Vereinten Nationen darstellt die beiden Tribunale fur das ehemalige Jugoslawien ICTY und fur Ruanda ICTR sind Nebenorgane des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Klassifizierung nach Wirkungskreis Bearbeiten Organisationen mit einem raumlich nicht begrenzten Wirkungsbereich agieren potentiell weltweit Solche universellen Organisationen stehen allen Staaten offen Dies sind insbesondere die Vereinten Nationen und alle ihre Sonderorganisationen In der Regel sind die Mitgliedschaften der Organisationen jedoch regional begrenzt So sind sie wie im Falle der Afrikanischen Union und der Organisation Amerikanischer Staaten haufig auf Kontinente zugeschnitten beschranken sich aber auch auf kleinere Gebiete wie z B die Europaische Freihandelsassoziation Es sind auch Organisationen denkbar die allein innerhalb nationaler Grenzen tatig sind z B als Verwaltungsorganisationen fur ein von einer Grenze umschlossenes Territorium einen Flusslauf 12 bzw Kanal oder ein Hafenbecken Die zahlreichen regionalen Fischereiorganisationen 13 agieren uberwiegend auch ausserhalb der nationalen Hoheitsgebiete Klassifizierung nach Befugnissen Bearbeiten Weiterhin lassen sich die Internationalen Organisationen nach der Art der ihnen gegenuber ihren Mitgliedstaaten zustehenden Befugnisse unterscheiden Der weitaus grosste Teil der Organisationen ubt eine allein koordinierende Funktion zwischen den Mitgliedern aus Solche Organisationen sind damit letztlich nur eine institutionalisierte Form der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit die auch im Konferenzwege bewaltigt werden konnte Manche Organisationen sind berechtigt ihre Mitglieder ihnen gegenuber und untereinander zu verpflichten so z B die Vereinten Nationen aufgrund der Pflicht ihrer Mitgliedstaaten die Resolutionen des Sicherheitsrats umzusetzen Einige wenige Organisationen sind jedoch auch imstande unmittelbar in ihren Mitgliedstaaten geltendes Recht zu erzeugen Solche subordinierenden Organisationen werden auch als supranationale Organisationen bezeichnet Prominentestes Beispiel ist hier die Europaische Union aber auch andere Organisationen wie die Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft der Europaische Wirtschaftsraum und die Andengemeinschaft sind wenn auch in weit geringerem Umfang zu solchen Massnahmen befugt Daruber hinaus impliziert der Begriff der Internationalen Nichtregierungsorganisation eine Unterscheidung zwischen staatlichen und zivilgesellschaftlichen Internationalen Organisationen 14 Organisationsstruktur BearbeitenSo verschiedenartig die Aufgabenbereiche der Internationalen Organisationen auch sein mogen verfugen sie doch uber einen weitestgehend vergleichbaren strukturellen Aufbau Strukturbildend ist hierbei die Gliederung in Organe Zwar ist rechtlich ein einzelnes Organ ausreichend 15 aber regelmassig sind mindestens zwei Organe vorgesehen eine Versammlung in der die Mitglieder der Organisation vertreten sind sowie ein Sekretariat zur Erledigung der administrativen Tatigkeiten 16 Die Versammlung fungiert als Hauptbeschlussorgan und legt die Massnahmen zur Umsetzung der Organisationsziele fest das Sekretariat fuhrt diese Massnahmen dann aus Dem Sekretariat steht in der Regel ein Direktor oder Generalsekretar vor der intern die oberste Weisungsbefugnis innehat und die Organisation nach aussen vertritt Um die Versammlung zu entlasten und eine Spezialisierung zu ermoglichen werden bestimmte Themenbereiche haufig von Spezialorganen behandelt Entweder werden diese bereits durch die Grundungsvertrage errichtet oder von den Hauptorganen der Organisation spater als Nebenorgane einem bestimmten Organisationsbereich zugewiesen Viele Internationale Organisationen verfugen daruber hinaus uber ein rechtsprechendes Organ das in Dienstrechtsangelegenheiten 17 oder bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Organen uber Auslegung oder Anwendung des Grundungsvertrags 18 entscheidet Eine in struktureller Hinsicht besondere Internationale Organisation ist die Nordatlantikpakt Organisation Der Nordatlantikvertrag sieht in seinem Artikel 9 die Errichtung eines Nordatlantikrats vor sodass insofern eine Organisation mit dem Namen NATO gar nicht existiert Doch schon von Beginn der Arbeit des Rats an wurde grosszugig von einer Organisation mit dem Rat an der Spitze gesprochen 19 Im Laufe der Jahre grundete der Rat eine Vielzahl von Unterorganen und es wurde ihm ein Sekretariat beigeordnet was zur heutigen organisatorischen Erscheinung der NATO fuhrte Rechtsstellung BearbeitenRechtsfahigkeit Bearbeiten Internationale Organisationen sind korperschaftliche Gebilde und als solche von ihren Grundungssubjekten verschieden und ihnen gegenuber rechtlich verselbstandigt Sie sind Trager von eigenen Rechten und Pflichten und damit Rechtssubjekte Einfache Kooperationen zwischen den Staaten wie etwa in Form der G7 oder der G 77 erfullen diese Voraussetzung nicht wenngleich sie haufig ebenfalls als Internationale Organisationen bezeichnet werden da auch sie uber einen institutionellen Rahmen verfugen konnen 20 Die Rechtssubjektivitat der Internationalen Organisationen haftet ihnen weder im nationalen Recht noch im Volkerrecht von sich aus an Voraussetzung ist eine Verleihung der Rechtssubjektivitat durch die Mitglieder Diese Verleihung erfolgt entweder explizit durch Statusklauseln im Grundungsvertrag oder implizit durch die Anerkennung entsprechender Implied Powers die in den Vertrag hineingelesen werden 21 Die uberwiegende Zahl der Grundungsvertrage verpflichtet die Mitgliedstaaten der jeweiligen Organisation die nationale Rechtspersonlichkeit zuzuerkennen die fur ihre Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist Z B lautet Artikel 104 der Charta der Vereinten Nationen Die Organisation geniesst im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechts und Geschaftsfahigkeit die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich ist Aufgrund der Beschrankung der Rechtspersonlichkeit auf die Funktionen der Organisationen spricht man hier von einer funktionellen Rechtspersonlichkeit Vereinzelt wird Internationalen Organisationen auch eine unbeschrankte absolute Rechtspersonlichkeit verliehen In ihren Mitgliedstaaten werden die Organisationen regelmassig als Korperschaften des offentlichen Rechts oder einem vergleichbaren Status entsprechend behandelt Von der nationalen Rechtspersonlichkeit der Organisationen verschieden ist ihre Rechtsfahigkeit auf internationaler Ebene also die Volkerrechtssubjektivitat Ob es sich hierbei um ein konstitutives Element der Internationalen Organisationen handelt ob es also volkerrechtliche Internationale Organisationen ohne Volkerrechtssubjektivitat geben kann ist umstritten 22 Die jeweiligen Grundungsvertrage verleihen den Organisationen bisweilen explizit wie z B im Falle der Shanghaier Organisation fur Zusammenarbeit die Volkerrechtspersonlichkeit treffen ganz uberwiegend jedoch gar keine Aussage hierzu 23 Hieraus e contrario den Schluss zu ziehen eine solche Rechtspersonlichkeit kame der Organisation nicht zu ist indes unzulassig vielmehr bedarf es einer entsprechenden Wurdigung der Gesamtheit der Organisationsaufgaben Die UN Charta beispielsweise enthalt keine Aussage uber die Volkerrechtsfahigkeit der Vereinten Nationen und dennoch hat der Internationale Gerichtshof diese in seinem Reparation Gutachten 24 vom 11 April 1949 als notwendige Voraussetzung fur eine effektive Aufgabenwahrnehmung der UNO angesehen Uberwiegend kommt Internationalen Organisationen Volkerrechtssubjektivitat zu 25 Bisweilen wird sie aber auch verneint So sollte z B bei der fruheren Benelux Wirtschaftsunion die nationale Rechtsfahigkeit zur Verwirklichung der Organisationsziele ausreichen 26 Anerkennung durch Nichtmitglieder Bearbeiten Die nationale und internationale Rechtspersonlichkeit wirkt zunachst nur in den und gegen die Mitgliedstaaten Fur Nichtmitglieder stellen Statusklauseln und Implied Powers ihnen gegenuber nicht wirksame und damit gegenstandslose Vereinbarungen Dritter res inter alios acta dar Insofern kann kein Nichtmitglied verpflichtet werden z B die Ubertragung von Handelskompetenzen auf eine Organisation anzuerkennen und sich in Handelsfragen fortan nicht mehr an die Mitgliedstaaten zu wenden oder z B einer Organisation den Erwerb von Grund und Boden im eigenen Land zu gestatten Die Rechtspersonlichkeit der Internationalen Organisationen wird gegenuber Nichtmitgliedern erst dann wirksam wenn diese die Organisationen rechtlich anerkennen Hierbei ist erneut zwischen nationaler und internationaler Rechtspersonlichkeit der Organisationen zu unterscheiden Die volkerrechtliche Anerkennung hat anders als die Anerkennung der Staaten konstitutive Wirkung Insbesondere fur Staaten die sich einer Organisation gegenuber neutral verhalten bietet sich durch die Anerkennung die Moglichkeit in gewisse Beziehungen zu der Organisation zu treten ohne sich jedoch an ihre internen Regeln binden zu mussen Die Anerkennung als Rechtssubjekt einer fremden nationalen Rechtsordnung erfolgt in der Regel gemass den jeweiligen nationalen Vorschriften uber das Internationale Privatrecht 27 Der Akt der Anerkennung kann ausdrucklich z B durch entsprechende Note oder konkludent z B durch Vertragsschluss erfolgen Nach einer wohl im Vordringen befindlichen Meinung kommt nicht nur den Vereinten Nationen sondern auch zahlreichen anderen wenn nicht sogar allen Internationalen Organisationen eine objektive Rechtspersonlichkeit zu ohne dass es einer gesonderten Anerkennung durch Nichtmitglieder bedarf 28 Besondere Vorrechte Bearbeiten Internationale Organisationen geniessen in der Regel eine Vielzahl von Vorrechten und Immunitaten in ihren Mitgliedstaaten insbesondere Befreiung von Steuern und Abgaben Befreiung von der Gerichtsbarkeit und Befreiung von jeder Form der Vollstreckung in ihr Vermogen Dies betrifft sowohl die Organisation selbst als auch ihre Bediensteten und meist auch ihre Sachverstandigen Vorrechte und Immunitaten werden regelmassig in den Grundungsvertragen der Organisationen nur kurz erwahnt und dann in separaten Abkommen ausfuhrlich geregelt 29 Mitunter fehlt aber auch jeglicher Hinweis auf diese Sonderrechte Der Vertrag uber die Energiecharta bspw erteilt der Konferenz der Vertragsparteien lediglich das Mandat Regelungen uber Vorrechte und Immunitaten des Sekretariats zu treffen 30 ohne aber auf diese selbst einzugehen Bisher ist es zu solchen Regelungen fur das Energiecharta Sekretariat noch nicht gekommen sodass es an einer expliziten Behandlung der Materie mangelt Es findet daher entsprechendes wenn auch nur schwer feststellbares Volkergewohnheitsrecht Anwendung Die Jurisdiktionsimmunitat beschrankt sich uberwiegend auf solche Immunitaten die erforderlich sind um der Organisation die Wahrnehmung ihrer Funktionen zu ermoglichen Es handelt sich um funktionelle Immunitaten Handlungen der Bediensteten sind folglich nur dann geschutzt wenn sie offizieller Natur sind Allerdings sind fur die Spitze der Organisationen also z B den Direktor bzw Generalsekretar und die oberste Fuhrungsriege haufig weitergehende Immunitaten vorgesehen die neben den offiziellen Handlungen auch private Handlungen der betreffenden Personen und ihrer engsten Familienmitglieder umfassen diese Immunitaten entsprechen sodann den Immunitaten die den Diplomaten im zwischenstaatlichen Verkehr zukommen Siehe auch Diplomatenstatus Abschnitt Mitglieder Internationaler Organisationen Haftung Bearbeiten Als Rechtssubjekte sind Internationale Organisationen grundsatzlich den jeweiligen Rechtsordnungen unterworfen in denen sie verkehren Dies betrifft zum einen das nationale Recht der Staaten und zum anderen das Volkerrecht Werden sie von diesen Rechtsordnungen verpflichtet so haben sie diesen Verpflichtungen wie alle anderen Rechtssubjekte auch materiellrechtlich nachzukommen Eine volkerrechtliche Haftung der Internationalen Organisationen wird durch ein entsprechendes Delikt begrundet Dies kann z B eine Nichterfullung ihrer volkervertraglichen Verpflichtungen sein Auf der Ebene der nationalen Rechtsordnungen hingegen konnen sich Haftungsgrunde insbesondere aus den privatrechtlichen Aktivitaten der Organisationen ergeben also z B aus der Anmietung von Raumlichkeiten dem Kauf von Buromaterialien der Verursachung eines Verkehrsunfalls usw Insoweit stellen sich im Zusammenhang mit Internationalen Organisationen keine besonderen haftungsrechtlichen Probleme 31 Ob sich eine haftungsrechtliche Verpflichtung der Organisationen aber auch tatsachlich durchsetzen lasst ist eine von der Haftungsbegrundung unabhangige und mithin separat zu beantwortende Frage Auf der Ebene des Volkerrechts besteht in der Regel keine Moglichkeit Internationale Organisationen gerichtlich haftbar zu machen da es ihnen zumeist an der Parteifahigkeit vor internationalen Gerichten fehlt 32 So ist es z B allein den Staaten moglich vor dem Internationalen Gerichtshof als Partei aufzutreten 33 Auf der Ebene der nationalen Rechtsordnungen scheitert eine Haftbarmachung regelmassig an den Immunitaten die die Internationalen Organisationen geniessen Hierdurch ist z B privaten Glaubigern der Organisationen der Gang zum Gericht verwehrt da die Immunitaten ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis darstellen Zwar konnen die Organisationen auf ihre Immunitat auch verzichten doch wird von dieser Moglichkeit nur sehr restriktiv Gebrauch gemacht Halten sie ihre Immunitat aufrecht so sind sie allerdings verpflichtet ihren Glaubigern auf andere Weise als durch ein Verfahren vor einem nationalen Gericht zu ihrem Recht zu verhelfen Wichtigste Instrumente sind hierbei die Verhandlung mit dem Glaubiger sowie die Unterwerfung unter Schiedsgerichte welche uberwiegend die UNCITRAL Regeln anwenden 34 Dass sich die Glaubiger nicht an nationale Gerichte wenden konnen wird mitunter als eine Verletzung des volkerrechtlich geschutzten Justizgewahranspruchs angesehen Zahlreiche nationale Gerichte sind daher inzwischen dazu ubergegangen die Immunitatsregeln dann nicht anzuwenden wenn die Organisation keine andere Form des Rechtsschutzes bereitstellt der elementare Anforderungen an Fairness Transparenz und Effektivitat erfullt 35 Eine der am heftigsten umstrittenen Fragen des Rechts der Internationalen Organisationen ist ob und inwieweit die Mitgliedstaaten der Organisationen fur deren Verpflichtungen einzustehen haben Diese Frage wird insbesondere dann relevant wenn eine Internationale Organisation uber keine ausreichenden Finanzmittel verfugt um ihren finanziellen Verbindlichkeiten nachzukommen Entscheidend gepragt hat den wissenschaftlichen Diskurs der Zusammenbruch des Internationalen Zinnrats ITC am 24 Oktober 1985 36 In Ermangelung einer hinreichenden Zahl entsprechender Prazedenzfalle und aufgrund sich zum Teil erheblich widersprechender Urteile nationaler Gerichte harrt diese Problematik nach wie vor einer Losung Gesandtschaftsrecht Bearbeiten Internationale Organisationen geniessen als Volkerrechtssubjekte vorbehaltlich einer anders lautenden Bestimmung ihrer Grundungsvertrage das aktive und passive Gesandtschaftsrecht das heisst sie konnen Vertreter zu anderen Volkerrechtssubjekten entsenden und auch deren Vertreter akkreditieren So unterhalt die Europaische Union EU diplomatische Beziehungen mit allen Staaten und zahlreichen anderen Internationalen Organisationen 37 Die Aufgaben und Befugnisse der Vertreter von und bei Internationalen Organisationen entsprechen weitgehend denjenigen die fur den diplomatischen Verkehr zwischen den Staaten entwickelt wurden 38 Auch geniessen sie in der Regel die gleichen protokollarischen Ehren Auflosung BearbeitenInternationale Organisationen werden uberwiegend durch entsprechenden Beschluss ihrer Mitglieder aufgelost Dabei konnen die Organisationsaufgaben in einer neuen Organisation unmittelbar fortgesetzt werden wie dies z B mit der Auflosung der Europaischen Gemeinschaft EG infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon und dem Ubergang ihrer Befugnisse auf ihre Nachfolgeorganisation EU erfolgte Eine nur schrittweise Ubertragung von Aufgaben lasst hingegen beide Organisationen zeitweise parallel bestehen Z B hat sich der Volkerbund im April 1946 aufgelost doch nahmen die UN mit dem Inkrafttreten der Charta im Oktober 1945 bereits ein halbes Jahr vorher ihre Arbeit auf Im Rahmen des Ubergangs von der Organisation fur Afrikanische Einheit OAU zur Afrikanischen Union AU sah der Grundungsvertrag der AU die parallele Existenz beider Organisationen fur ein Jahr vor um der OAU ausreichende Zeit zur Ubertragung ihrer Angelegenheiten auf die AU zu geben 39 Auch der ersatzlose Wegfall der Organisation und ihrer Aufgaben ist denkbar So sind die auf den Warschauer Pakt ubertragenen Kompetenzen nach Auflosung der Organisation im Jahr 1991 vollstandig an seine Mitglieder zuruckgefallen Die Moglichkeit der Auflosung im Wege eines Beschlusses muss nicht zwingend im Grundungsvertrag erwahnt sein Die EG beispielsweise war formal betrachtet auf ewig angelegt und doch wurde sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon aufgelost Ferner werden Organisationen durch einen entsprechenden Automatismus in ihren Grundungsvertragen oder zusatzlichen Abkommen der Mitgliedstaaten beendet Diese konnen z B das Erreichen eines bestimmten Termins als Beendigungstatbestand festlegen Ein Beispiel hierfur ist die Europaische Gemeinschaft fur Kohle und Stahl EGKS die mit Ablauf des 23 Juli 2002 aufhorte zu existieren exakt funfzig Jahre nach dem Inkrafttreten ihres Grundungsvertrags 40 Ferner konnen die Vertrage die Beendigung der Organisation bei Unterschreiten einer Mindestzahl an Mitgliedern vorsehen Dementsprechend lost sich die Europaische Weltraumorganisation ESA bei einem Mitgliederbestand von weniger als funf auf wenngleich sie fur die Dauer des Liquidationsvorgangs noch bestehen bleibt 41 Weiterhin kann sich eine Internationale Organisation durch langfristige Inaktivitat auflosen Erforderlich ist hierfur der Wille der Mitgliedstaaten an den entsprechenden Grundungsvertrag nicht langer gebunden zu sein Auch der Wegfall aller Mitglieder durch Austritt Ausschluss oder Untergang beendet die von ihnen gegrundete Organisation doch hat dieser Tatbestand bisher noch keine praktische Anwendung erfahren Politische Dimension BearbeitenEine politische Bilanz der Internationalen Organisationen zu ziehen ist so unmoglich wie ihr Aufgabenspektrum vielfaltig ist Insoweit erfordern definitive Aussagen eine Untersuchung jeder einzelnen Organisation fur sich Aber dennoch lassen sich zwei divergierende Stromungen innerhalb des Gesamtphanomens der Internationalen Organisationen ausmachen Hierfur gilt es zwischen den technisch administrativen und den politisch wirtschaftlichen Aufgaben der Organisationen zu unterscheiden mag die Grenze bisweilen auch mitten durch einzelne Organisationen hindurchgehen Technisch administrative Organisationen spielen auf der Buhne der Weltpolitik kaum eine signifikante Rolle Zwar sind ihre Tatigkeiten eng verzahnt mit den jeweils zustandigen nationalen Stellen doch konnen sie ihre Aufgaben in der Regel ideologiefrei bewaltigen Im Gegensatz hierzu stehen die politisch wirtschaftlichen Organisationen Von jeher sind sie Schauplatz diplomatischer Scharmutzel Die Staaten begreifen diese Organisationen oftmals als Mittel zur Durchsetzung einzelstaatlicher Interessen und scheuen nicht davor zuruck sich uber den multilateralen Charakter der Organisationen hinwegzusetzen Die Arbeit gerade der politischen Organisationen wird oftmals als langsam und ineffektiv wahrgenommen Auch wird ihnen zunehmend vorgeworfen die Handlungsfreiheiten der Staaten in nicht hinnehmbarer Weise einzuschranken sich in interne Angelegenheiten einzumischen und durch die anfallenden Beitragszahlungen die nationalstaatlichen Haushalte ubermassig zu belasten Die zumeist formale Gleichstellung der Mitgliedstaaten in den Organen der Organisationen spiegelt zum einen zwar die volkerrechtliche Gleichrangigkeit der Staaten wider und bedeutet damit einen gewaltigen Schritt weg vom uberkommenen Recht des Starkeren 42 macht die Organisationen aber gleichzeitig anfallig fur einzelstaatliche Missbrauche So konnen Beschlusse die Einstimmigkeit erfordern nach Belieben verhindert werden wodurch die Organisationen Angriffsflache fur den Vorwurf der Beschlussunfahigkeit bieten 43 Auch konnen sich wirtschaftlich starke Staaten die Stimmen schwacher Staaten erkaufen oder gar erpressen und so eine Entscheidung in ihrem Sinne herbeifuhren Taktische Wechsel der Staatenvertreter erschweren den Aufbau einer fur einen reibungslosen Arbeitsablauf unentbehrlichen Vertrauensbasis Sitzstaaten nehmen durch die Androhung der Besteuerung der Gehalter der Begrenzung des Schutzes diplomatischer Kuriersendungen oder durch vorgeschobene Sicherheitsmassnahmen oftmals gezielten Einfluss auf das Sekretariatspersonal das allein der Organisation verpflichtet ist Derlei Verhalten untergrabt die Wirksamkeit und Autoritat der Organisationen und konterkariert ihre Ziele Letztlich ist dies aber keine Schwache der Internationalen Organisationen an sich sondern des internationalen Systems als Ganzem Machtstreben und Geltungssucht sind Eigenschaften von Staaten solange Menschen Staaten regieren Gerade in den beiden Regionen der Erde die die hochste Dichte an organisatorischer Verbindung hervorgebracht haben namlich Europa und Nordamerika ist seit dem Ende des Ost West Konflikts eine zunehmende Ruckorientierung auf staatliche Handlungsinstrumentarien als Mittel der internationalen Politik zu beobachten Dies muss nicht notwendigerweise einen Ruckzug aus Internationalen Organisationen bedeuten sondern kann sich z B in strukturellen Veranderungen der Organisationen durch die den einzelstaatlichen Interessen wieder grosseres Gewicht zukommt manifestieren Die Grunde hierfur sind vielfaltig doch scheint sich die Erkenntnis durchzusetzen dass zum gegenwartigen Stand staatlicher Interaktion eine sich stetig steigernde Anspruchshaltung gegenuber politischen und wirtschaftlichen Organisationen diese uberfrachtet und letztlich zum Scheitern verurteilt Nur die ausgewogene Verteilung von Aufgaben und Verantwortung zwischen Staaten und Internationalen Organisationen ist eine fur die internationale Gemeinschaft auf Dauer befriedigende Losung Symbolik BearbeitenFast alle Internationalen Organisationen identifizieren sich mit Symbolen Dies sind regelmassig Flaggen und Logos aber auch Hymnen so ist z B eine Instrumentalversion des Hauptthemas des letzten Satzes aus Beethovens 9 Sinfonie die Hymne des Europarats und der Europaischen Union Nur sehr selten legen die Grundungsdokumente der Organisationen ihre Symbole fest Ein Beispiel hierfur ist die ASEAN Charta die Identitat Motto Flagge Emblem Feiertag und Hymne der Organisation bestimmt 44 Ganz uberwiegend jedoch entscheidet das Sekretariat oder ein Exekutivorgan uber Annahme und Gestaltung der Symbole Die Befugnis hierfur folgt entweder aus einer vertraglichen Bestimmung oder aus der Anerkennung entsprechender Implied Powers Internationale Zivilluftfahrt organisation ICAO Internationale Zivilschutz organisation ICDO Internationaler Strafgerichtshof IStGH Abgrenzung zu internationalen nichtstaatlichen Organisationen BearbeitenAuch die internationalen nichtstaatlichen Organisationen werden als Internationale Organisationen bezeichnet Um Verwechslungen zu vermeiden wird regelmassig gesondert auf deren Status als INGOs englisch International Nongovernmental Organizations hingewiesen Die entsprechende Abkurzung IGOs englisch Intergovernmental Organizations fur die staatlichen Internationalen Organisationen hat sich nicht in dem gleichen Masse etabliert und wird zumeist nur in Abgrenzung zu den INGOs verwendet 45 Im Unterschied zu den staatlichen Internationalen Organisationen handelt es sich bei den internationalen nichtstaatlichen Organisationen um private Vereinigungen 46 die allein dem nationalen Recht ihres Heimatstaats unterworfen sind 47 Ihre Rechtsform ist in der Regel die eines privatrechtlichen Vereins Sie geniessen keinerlei Vorrechte und Immunitaten in ihren Heimatstaaten und ihre mit Volkerrechtssubjekten geschlossenen Vertrage unterliegen nicht dem Volkervertragsrecht Uberwiegend verfolgen INGOs humanitare und sonstige nichtwirtschaftliche Ziele 48 Zahlreiche staatliche Internationale Organisationen verleihen nationalen wie internationalen NGOs einen Beraterstatus und gewahren ihnen damit Zugang zu ihren Gremien um sich ihre oftmals hoch spezialisierten und aktuellen Sachkenntnisse zu Nutze zu machen 49 Bislang ist es nahezu einhellige Ansicht dass es den nichtstaatlichen Internationalen Organisationen grundsatzlich nicht moglich ist den Status eines Volkerrechtssubjekts zu erlangen 50 In der jungeren Volkerrechtsentwicklung sind jedoch Tendenzen zu beobachten die ein Aufweichen dieser klassischen Unterscheidung zu den staatlichen Internationalen Organisationen bedeuten konnten 51 So hat der IGH in seinem LaGrand Urteil 52 vom 27 Juni 2001 Individuen ausdrucklich eine partielle Volkerrechtssubjektivitat zugebilligt Nach Auffassung des Special Rapporteurs der International Law Commission ILC Giorgio Gaja sind keine sachlichen Grunde gegen einen vergleichbaren Status der INGOs ersichtlich 53 Widerstande hiergegen sind in erster Linie von den Staaten zu erwarten die befurchten dass ein Volkerrechtsstatus der INGOs mit einem Kontrollverlust gegenuber diesen einhergeht Bedeutende zwischenstaatliche Organisationen BearbeitenVereinte Nationen Weltgesundheitsorganisation WHO Internationaler Wahrungsfonds Internationale Atomenergie Organisation Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen UNICEF Welthandelsorganisation Europaische Union Afrikanische Union Weltbank Europaische Weltraumorganisation ESA NATO OECDSiehe auch BearbeitenIntergouvernementalismus Liste internationaler WirtschaftsorganisationenLiteratur BearbeitenUnion of International Associations Hrsg Yearbook of International Organizations https uia org yearbook behandelt auch nichtstaatliche Internationale Organisationen Bd 1A und 1B Organization Descriptions and Cross References 2 Bde ISBN 978 90 04 25513 5 Bd 2 Geographical Index A Country Directory of Secretariats and Memberships ISBN 978 90 04 25514 2 Bd 3 Global Action Networks A Subject Directory and Index ISBN 978 90 04 25515 9 Bd 4 International Organization Bibliography and Resources ISBN 978 90 04 25516 6 Bd 5 Statistics Visualizations and Patterns ISBN 978 90 04 25517 3 Bd 6 Who s Who in International Organizations ISBN 978 90 04 25518 0 Rechtswissenschaftliche Literatur Chittharanjan Felix Amerasinghe Principles of the Institutional Law of International Organizations 2 Auflage Cambridge University Press Cambridge 2005 ISBN 0 521 83714 6 C Wilfred Jenks The proper law of international organisations Stevens Oceana London New York 1962 Jan Klabbers An Introduction to International Institutional Law 2 Auflage Cambridge University Press Cambridge 2009 ISBN 978 0 521 81774 5 Matthias Ruffert Christian Walter Institutionalisiertes Volkerrecht C H Beck Munchen 2009 ISBN 978 3 406 59530 1 Henry G Schermers Niels M Blokker International Institutional Law Unity Within Diversity 5 Auflage Martinus Nijhoff Leiden Boston 2011 ISBN 978 90 04 18798 6 Ignaz Seidl Hohenveldern Gerhard Loibl Das Recht der Internationalen Organisationen einschliesslich der Supranationalen Gemeinschaften 7 Auflage Carl Heymanns Koln Berlin Bonn Munchen 2000 ISBN 3 452 24650 7 Robin van der Hout Die volkerrechtliche Stellung der Internationalen Organisationen unter besonderer Berucksichtigung der Europaischen Union Nomos Baden Baden 2006 ISBN 3 8329 2248 2 Nigel D White The Law of International Organisations 2 Auflage Manchester University Press Manchester 2005 ISBN 0 7190 5953 4 Politikwissenschaftliche Literatur A LeRoy Bennett James K Oliver International Organizations Principles and Issues 7 Auflage Prentice Hall Upper Saddle River 2002 ISBN 0 13 032185 0 Katja Freistein Julia Leininger Handbuch internationale Organisationen Theoretische Grundlagen und Akteure Oldenbourg Munchen 2012 ISBN 978 3 486 58310 6 Margaret P Karns Karen A Mingst International Organizations The Politics and Processes of Global Governance 2 Auflage Lynne Rienner Boulder London 2010 ISBN 978 1 588 26698 9 Volker Rittberger Bernhard Zangl Andreas Kruck Internationale Organisationen 4 Auflage Springer VS Wiesbaden 2013 ISBN 978 3 531 19513 1 Geschichtswissenschaftliche Literatur Volker Barth Internationale Organisationen und Kongresse in Europaische Geschichte Online hrsg vom Leibniz Institut fur Europaische Geschichte 2012 Arbeiten der International Law Commission UN Doc A CN 4 532 vom 26 Marz 2003 First report on responsibility of international organizations PDF UN Doc A CN 4 541 vom 2 April 2004 Second report on responsibility of international organizations PDF UN Doc A CN 4 553 vom 13 Mai 2005 Third report on responsibility of international organizations PDF UN Doc A CN 4 564 vom 28 Februar 2006 Fourth report on responsibility of international organizations PDF UN Doc A CN 4 564 Add 1 vom 12 April 2006 Fourth report on responsibility of international organizations Add 1 PDF UN Doc A CN 4 564 Add 2 vom 20 April 2006 Fourth report on responsibility of international organizations Add 2 PDF UN Doc A CN 4 583 vom 2 Mai 2007 Fifth report on responsibility of international organizations PDF UN Doc A CN 4 597 vom 1 April 2008 Sixth report on responsibility of international organizations PDF UN Doc A CN 4 L 725 vom 30 Mai 2008 Responsibility of international organizations Draft Articles PDF UN Doc A CN 4 L 725 Add 1 vom 16 Juli 2008 Responsibility of international organizations Draft Articles Add 1 PDF UN Doc A CN 4 610 vom 27 Marz 2009 Seventh report on responsibility of international organizations PDF UN Doc A CN 4 640 vom 14 Marz 2011 Eighth report on responsibility of international organizations PDF Schriftenreihen und Zeitschriften Legal Aspects of International Organization Schriftenreihe Martinus Nijhoff Leiden Boston 1983 ff ISSN 0924 4883 International Organization Zeitschrift Cambridge University Press Cambridge 1947 ff ISSN 0020 8183 International Organizations Law Review Zeitschrift Martinus Nijhoff Leiden Boston 2004 ff ISSN 1572 3739 Review of International Organizations Zeitschrift Springer Norwell 2006 ff ISSN 1559 7431 Weblinks BearbeitenDas System der Vereinten Nationen PDF 43 kB Union des Associations Internationales Weblinks zu zahlreichen Internationalen Organisationen Zwischen und uberstaatliche Organisationen PDF 637 KB In Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland Auswartiges Amt 20 Januar 2021 S 165 169 abgerufen am 28 Januar 2020 Einzelnachweise Bearbeiten Terminus technicus in fast allen deutschsprachigen Lehrbuchern wird der Begriff grossgeschrieben Union of International Associations Hrsg Yearbook of International Organizations Bd 5 43 Aufl Munchen 2006 S 33 James Hawdon Emerging Organizational Forms Westport London 1996 S 3 Dale S Collinson The Rhine Regime in Transition Relations between the European Communities and the Central Commission for Rhine Navigation In Columbia Law Review 72 1972 S 485 Ein Abriss uber die wichtigsten geschichtlichen Entwicklungsschritte findet sich bei Christian Tietje Internationalisiertes Verwaltungshandeln Berlin 2001 S 124 ff Siehe auch UN Doc A CN 4 532 Abs 14 PDF Vgl Aurel Sari The Conclusion of International Agreements by the European Union in the Context of the ESDP in International and Comparative Law Quarterly 57 2008 S 53 ff online Daniel Thym Die volkerrechtlichen Vertrage der Europaischen Union in Zeitschrift fur auslandisches offentliches Recht und Volkerrecht 66 2006 S 863 ff PDF Gilles de Kerchove und Stephan Marquardt Les accords internationaux conclus par l Union europeenne in Annuaire Francais de Droit International 50 2004 S 803 ff online Siehe hierzu Albrecht Randelzhofer Rechtsschutz gegen Massnahmen von INTERPOL vor deutschen Gerichten In Ingo von Munch Hrsg Staatsrecht Volkerrecht Europarecht Festschrift fur Hans Jurgen Schlochauer Berlin 1981 S 531 ff Die Volkerrechtssubjektivitat des IKRK folgt aus Bestimmungen der Genfer Konventionen von 1949 und des Zusatzprotokolls I von 1977 Z B die Asiatische Entwicklungsbank ADB und die Zentralamerikanische Bank fur Wirtschaftsintegration BCIE Z B die Internationale Zucker Organisation ISO die Internationale Kakaoorganisation ICCO der Internationale Olivenrat IOC das International Cotton Advisory Committee ICAC und die Organisation erdolexportierender Lander OPEC Z B die Organisationen fur die Flusse Rhein und Donau sowie die Mekong River Commission MRC die Organisation pour la mise en valeur du fleuve Senegal OMVS die Niger Basin Authority die Comision Mixta Argentino Paraguaya del Rio Parana COMIP und die Amazon Cooperation Treaty Organization OTCA Memento des Originals vom 24 Juli 2010 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www otca org br Z B die Nordwestatlantische Fischereiorganisation NAFO die Indian Ocean Tuna Commission IOTC und die International Pacific Halibut Commission IPHC Bundeszentrale fur politische Bildung NGOs Nicht Regierungsorganisationen bpb Abgerufen am 23 Mai 2020 Volker Epping in Knut Ipsen Hrsg Volkerrecht 5 Auflage Munchen 2004 6 Rdnr 13 Vgl auch C Loser Demokratische Legitimation der Tatigkeit internationaler Organisationen 2008 S 20 ff mit weiteren Nachweisen PDF Z B die Verwaltungsgerichte der Vereinten Nationen UN Dispute Tribunal und UN Appeals Tribunal der ILO der OAS der Weltbank des IWF oder der Organisation fur wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung OECD Appeals Board und der Europaischen Union EUCST Z B der Internationale Gerichtshof der Vereinten Nationen IGH und der Zentralamerikanische Gerichtshof des Systems der Zentralamerikanischen Integration CCJ sowie die nicht standige und jeweils bei Bedarf einberufene Streitbeilegungskommission des Golf Kooperationsrats Final Communique of the First Session of the North Atlantic Council Terms of Reference and Organisation vom 17 September 1949 Link Sieglinde Gstohl Governance through government networks The G8 and international organizations in Review of International Organizations 2 2007 S 2 Siehe hierzu Manuel Rama Montaldo International Legal Personality and Implied Powers of International Organizations in British Year Book of International Law 44 1970 S 111 ff Siehe hierzu Matthias Pechstein Christian Koenig Die Europaische Union 3 Aufl Tubingen 2000 Rdnr 62 f Kirsten Schmalenbach Die Haftung Internationaler Organisationen Frankfurt am Main 2004 S 55 ff Hermann Mosler Die Erweiterung des Kreises der Volkerrechtssubjekte in Zeitschrift fur auslandisches offentliches Recht und Volkerrecht 22 1962 S 35 f PDF ICJ Reports 1949 S 174 179 PDF Memento vom 22 Mai 2015 im Internet Archive Stephan Hobe Otto Kimminich Einfuhrung in das Volkerrecht 8 Aufl Tubingen Basel 2004 S 123 Albert Bleckmann Die Benelux Wirtschaftsunion in Zeitschrift fur auslandisches offentliches Recht und Volkerrecht 22 1962 S 293 f PDF 5 35 MB Am 1 Januar 2012 ist der Vertrag vom 17 Juni 2008 zur Anderung des Grundungsvertrages vom 3 Februar 1958 Memento vom 23 Marz 2014 im Internet Archive PDF 291 kB in Kraft getreten seitdem verfugt die in Benelux Union umbenannte Organisation uber eine ausdrucklich verliehene Volkerrechtspersonlichkeit Ignaz Seidl Hohenveldern Gerhard Loibl Das Recht der Internationalen Organisationen einschliesslich der Supranationalen Gemeinschaften 7 Aufl Koln Berlin Bonn Munchen 2000 Rdnr 0721 Chittharanjan Felix Amerasinghe International Legal Personality Revisited in Austrian Journal of Public and International Law 47 1994 1995 S 144 f Georg Dahm Jost Delbruck Rudiger Wolfrum Volkerrecht Bd I 2 2 Aufl Berlin 2002 106 III 2 Manfred Wenckstern Die Haftung der Mitgliedstaaten fur internationale Organisationen in Rabels Zeitschrift fur auslandisches und internationales Privatrecht 61 1997 S 95 Robin van der Hout Die volkerrechtliche Stellung der Internationalen Organisationen unter besonderer Berucksichtigung der Europaischen Union Baden Baden 2006 S 80 ff Siehe z B Art 104 und 105 der UN Charta und das entsprechende Ubereinkommen uber die Vorrechte und Immunitaten der Vereinten Nationen vom 13 Februar 1946 Link Art 34 Abs 3 lit f des Vertrags uber die Energiecharta vom 17 Dezember 1994 PDF Memento vom 24 Oktober 2013 im Internet Archive Siehe zur ganzen Thematik Kirsten Schmalenbach Die Haftung Internationaler Organisationen Frankfurt am Main 2004 Eine wichtige Ausnahme stellt insoweit der Internationale Seegerichtshof ISGH in Hamburg dar der gemass Art 1 Abs 2 Nr 2 in Verbindung mit Art 305 Abs 2 lit f des Seerechtsubereinkommens der Vereinten Nationen auch Internationalen Organisationen offensteht Art 34 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs vom 26 Juni 1945 Link Memento vom 29 Juni 2011 im Internet Archive Zur zivilrechtlichen Haftung der Vereinten Nationen siehe Henning Blatt Rechtsschutz gegen die Vereinten Nationen Internationale Immunitaten und die Streitbeilegung nach Section 29 des Ubereinkommens uber die Vorrechte und Immunitaten der Vereinten Nationen in Archiv des Volkerrechts 45 2007 S 84 114 Darstellung zahlreicher entsprechender Judikate bei August Reinisch Ulf A Weber In the Shadow of Waite and Kennedy in International Organizations Law Review 1 2004 S 72 ff Siehe hierzu Thomas Heller Der Haftungsdurchgriff im Volkerrecht Mainz 1993 Diss Ulrich Haltern Die Haftung von Mitgliedstaaten fur Verbindlichkeiten Internationaler Organisationen in Zeitschrift fur Vergleichende Rechtswissenschaft 93 1994 S 221 267 Ubersicht bei ec europa eu Karl Doehring Volkerrecht 2 Aufl Heidelberg 2004 Rdnr 497 Art 33 Abs 1 des Constitutive Act vom 11 Juli 2000 Link Memento vom 26 Mai 2008 im Internet Archive Art 97 des Vertrags uber die Grundung der Europaischen Gemeinschaft fur Kohle und Stahl vom 18 April 1951 Link Art XXV der ESA Konvention vom 30 Mai 1975 PDF Memento vom 6 Juli 2009 Stephan Hobe Otto Kimminich Einfuhrung in das Volkerrecht 8 Aufl Tubingen Basel 2004 S 124 Dies betrifft insbesondere die Ausubung des Vetorechts der standigen Mitglieder des UN Sicherheitsrats Art 35 40 i V m den jeweiligen Annexen der ASEAN Charta vom 20 November 2007 PDF Allerdings verwendet Theodor Schweisfurth in seinem Lehrbuch zum Volkerrecht die Abkurzung IGO ohne nahere Erlauterung siehe Theodor Schweisfurth Volkerrecht Tubingen 2006 10 Kapitel Margaret P Karns Karen A Mingst International Organizations The Politics and Processes of Global Governance Boulder London 2004 S 10 Siehe hierzu jedoch Artikel 2 und 3 des Europaischen Ubereinkommens uber die Anerkennung der Rechtspersonlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen des Europarates Z B Greenpeace International Amnesty International ai Transparency International TI die International Law Association ILA Oxfam Medecins Sans Frontieres der Weltkirchenrat der Weltfussballverband FIFA und das Internationale Olympische Komitee IOC Margaret P Karns Karen A Mingst International Organizations The Politics and Processes of Global Governance Boulder London 2004 S 230 ff Eine Ubersicht uber die NGOs mit Beraterstatus im Wirtschafts und Sozialrat der Vereinten Nationen findet sich in UN Doc E 2010 INF 4 vom 1 September 2010 Volker Epping in Knut Ipsen Hrsg Volkerrecht 5 Aufl Munchen 2004 6 Rdnr 19 Siehe zum Ganzen Emanuele Rebasti Luisa Vierucci A Legal Status for NGOs in Contemporary International Law Paper presented at the ESIL Research Forum on International Law Genf 26 bis 28 Mai 2005 PDF Memento vom 2 September 2009 im Internet Archive Michael Hempel Die Volkerrechtssubjektivitat internationaler nichtstaatlicher Organisationen Berlin 1999 Marcel Merle International Non Governmental Organizations and their Legal Status in Union of International Associations Hrsg International Associations Statutes Series Bd 1 Munchen 1988 Appendix 3 5 online ICJ Reports 2001 S 494 PDF Memento vom 1 Februar 2015 im Internet Archive UN Doc A CN 4 532 Abs 17 PDF Dieser Artikel wurde am 3 September 2006 in dieser Version in die Liste der exzellenten Artikel aufgenommen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten 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