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Als Reichskonkordat wird der am 20 Juli 1933 zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich geschlossene Staatskirchenvertrag bezeichnet In diesem volkerrechtlichen Vertrag aus der NS Zeit wurde das Verhaltnis zwischen dem Reich und der romisch katholischen Kirche geregelt Es ist weiterhin gultig Das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich von 1933 RGBl 1933 II S 679 Inhaltsverzeichnis 1 Vorgeschichte 2 Verhandlungen und Abschluss 1933 2 1 Kontaktaufnahme 2 2 Die Verhandlungen 2 3 Der Vertragsabschluss 2 4 Der Vertrag 2 4 1 Form des Vertrags 2 4 2 Inhalt des Vertrags 2 4 3 Inhalt des Geheimanhangs 2 5 Folgen des Konkordats 2 6 Nachkonkordatszeit 3 Fortdauer des Vertrags nach 1945 3 1 Das Konkordatsurteil des Bundesverfassungsgerichts 3 2 Zusammenfassung der Rechtslage und Kritik 3 3 Praktische Folgen des Konkordats 4 Literatur 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseVorgeschichte BearbeitenDie Folgen des Kulturkampfes im letzten Drittel des 19 Jahrhunderts in Preussen der Sturz der meisten europaischen Monarchien infolge des Ersten Weltkriegs 1918 die staatliche Neuordnung Europas nach den Pariser Vorortvertragen sowie die Wiedererlangung der staatlichen Souveranitat des Vatikans durch die Lateranvertrage machten es fur die katholische Kirche notwendig ihre internationalen Beziehungen neu zu regeln Die erstmalige umfassende Kodifizierung des lateinischen Kirchenrechts im Codex Iuris Canonici CIC von 1917 war ein weiterer Beweggrund die ausseren Rechtsbeziehungen durch Konkordate mit dem CIC in Beziehung zu setzen Unter Papst Pius XI und dessen Kardinalstaatssekretar Pietro Gasparri wurden zahlreiche Konkordate geschlossen unter anderem mit Lettland 1922 Portugal 1928 Italien 1929 und Osterreich 1933 Nachdem fruhere Vereinbarungen uber das Verhaltnis von Staat und Kirchen im Reich durch die Novemberrevolution und die Weimarer Reichsverfassung WRV 1918 19 an Geltung verloren hatten bemuhten sich sowohl der Heilige Stuhl als auch Politiker der katholischen Zentrumspartei in den 1920er Jahren wiederholt um den Abschluss eines neuen Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich Der Apostolische Nuntius im Deutschen Reich Eugenio Pacelli der spatere Papst Pius XII konnte auf Landerebene Konkordate mit Bayern 1924 Preussen 1929 und Baden 1932 schliessen Auf der Reichsebene scheiterten die Verhandlungen jedoch aus verschiedenen Grunden 1 Mit den instabilen Reichsregierungen wahrend der Zeit der Weimarer Republik waren einerseits nur schwer langere Verhandlungen zu fuhren andererseits weigerten sich alle Regierungen konstant in der Frage der Konfessionsschulen des Religionsunterrichts der Anerkennung ausschliesslich kirchlicher Trauungen in Fallen sittlichen Notstandes und der finanziellen Leistungen des Staates an die Kirche nach Artikel 138 der WRV den Forderungen der Kurie entgegenzukommen Verhandlungen und Abschluss 1933 BearbeitenKontaktaufnahme Bearbeiten Schon bald nach der Machtubernahme durch die Nationalsozialisten unter Adolf Hitler wurden die Verhandlungen uber ein Reichskonkordat wieder aufgenommen Dass dabei die Initiative von Seiten der deutschen Regierung ausging ist historisch gesichert Zweifel bestehen hingegen uber den Zeitpunkt der neuerlichen Kontaktaufnahme Heinrich Bruning berichtet in seinen Memoiren Hitler und Vizekanzler Franz von Papen hatten bereits Anfang Marz 1933 dem damaligen Vorsitzenden der Zentrumspartei Ludwig Kaas den schnellen Abschluss eines Reichskonkordats angeboten sollte das Zentrum dem Ermachtigungsgesetz zustimmen 2 Die historische Forschung zieht diese Aussagen allerdings vielfach in Zweifel da Brunings Memoiren aus der Zeit nach seiner Kanzlerschaft mehrmals vom Versuch personlicher Rechtfertigungen bestimmt sind und sein Verhaltnis zu Kaas zusatzlich seit dem Herbst 1931 als schwer zerruttet gilt Als Indiz fur Brunings Darstellung kann die Kundgebung der deutschen Bischofe vom 28 Marz 1933 herangezogen werden in der der Episkopat die bisher geltenden Warnungen vor der NSDAP relativierte Dies kann einerseits als Bemuhen gedeutet werden anstehende Konkordatsverhandlungen nicht zu gefahrden andererseits aber auch als blosse Annahme des unerwarteten Friedensangebotes 3 das Hitler in seiner Regierungserklarung vom 23 Marz 1933 in der er den Kirchen ihre Rechte garantiert und das Christentum als unerschutterliches Fundament des sittlichen und moralischen Lebens unseres Volkes bezeichnet hatte 4 den Kirchen gemacht hatte Bereits Anfang Marz 1933 hatte Papst Pius XI seine Einstellung zum Nationalsozialismus zwischenzeitlich revidiert Der Papst lobte Hitler in mehreren Audienzen als Vorkampfer gegen den Bolschewismus und nahm das Lob in abgeschwachter Form auch in eine Ansprache auf die er am 13 Marz vor dem romischen Konsistorium hielt Obwohl Pius seine Haltung unter dem Eindruck zunehmender staatlicher Repressalien gegen katholische Politiker Beamte und Geistliche in Deutschland schon Anfang Mai abermals andern sollte verbesserte die positive Sichtweise auf Hitlers Antikommunismus das Verhandlungsklima bei den ersten Sondierungen 5 Die Verhandlungen Bearbeiten Franz von Papen gab am 2 April 1933 offentlich bekannt dass die Reichsregierung den Abschluss eines Konkordats anstrebe Spater auch schon vor 1945 wies von Papen stets darauf hin dass dabei die Initiative innerhalb der Reichsregierung von ihm ausgegangen sei Die Glaubwurdigkeit auch dieser Behauptung ist in der Forschung umstritten jedoch hat der Heilige Stuhl nach Abschluss des Konkordats 1933 wiederholt unwidersprochen darauf hingewiesen dass die Initiative auf jeden Fall aus den Reihen der Reichsregierung gekommen sei ob nun durch von Papen oder ein anderes Mitglied ist nicht geklart Hitler hatte grosses Interesse am Abschluss eines Konkordats Er hoffte ahnlich wie bei den Bestimmungen des italienischen Konkordats von 1929 den Klerus von parteipolitischer Betatigung fernhalten zu konnen und uber kurz oder lang auch die politische Vertretung der Katholiken im Reich die Zentrumspartei ausschalten zu konnen wenn sich der Nationalsozialismus als kirchenfreundlich zeige und dadurch verstarkt ins katholische Wahlerreservoir eindringen konne Die erste Verhandlungsrunde tagte Ostern 1933 im Vatikan Der neue Kardinalstaatssekretar Pacelli bot dem deutschen Delegationsleiter von Papen an im Einklang mit den Bestimmungen des CIC can 139 die politischen Betatigungsmoglichkeiten des Klerus so weit einzuschranken dass sie de facto nur mehr mit papstlichem Dispens moglich gewesen waren auf deren Gewahrung der Heilige Stuhl weitgehend verzichten wollte Im Gegenzug sollte das Deutsche Reich der Kirche in der Frage der Bekenntnisschulen und des Religionsunterrichts weit entgegenkommen Dieses Angebot ging Hitler jedoch nicht weit genug Er wollte ein generell festgeschriebenes Verbot politischer Betatigung fur Kleriker durchsetzen und war dafur bereit die schulpolitischen Forderungen Pacellis weitgehend zu akzeptieren Die deutschen Bischofe intervenierten gegen den vollkommenen Ruckzug der Pfarrer aus der politischen Offentlichkeit und wollten zusatzlich den Schutz der katholischen Verbande berucksichtigt wissen Nach offenem Strassenterror der SA gegen den in Munchen stattfindenden Gesellentag des Kolpingwerks am 11 Juni 1933 erschien die letzte Forderung vordringlich Die Bischofe glaubten nur noch durch die Garantie der katholischen Verbande in einem Konkordat den Verbandskatholizismus vor der Gleichschaltung retten zu konnen An der entscheidenden zweiten Verhandlungsrunde vom 6 bis 8 Juli in Rom nahmen fur die katholische Seite neben Pacelli Alfredo Ottaviani Giovanni Battista Montini der Freiburger Erzbischof Conrad Grober als Beauftragter der deutschen Bischofe und Ludwig Kaas als Vertreter des politischen Katholizismus teil Auf deutscher Seite waren neben von Papen Eugen Klee Botschaftsrat der deutschen Botschaft am Heiligen Stuhl und der Ministerialdirektor im Innenministerium Rudolf Buttmann vertreten Der Vertragsabschluss Bearbeiten nbsp Von links nach rechts Pralat Ludwig Kaas Vizekanzler Franz von Papen Unterstaatssekretar Giuseppe Pizzardo Kardinalstaatssekretar Eugenio Pacelli und Ministerialdirektor Rudolf Buttmann wahrend des Unterzeichnungsaktes zwischen Pacelli und Buttmann stehend Substitut Alfredo Ottaviani Aufnahme aus dem BundesarchivDie zweite Verhandlungsrunde erarbeitete bis zum 1 Juli den spater dann auch beschlossenen Vertragstext Die deutschen Bischofe rieten Pacelli zur Annahme da sie vermutlich furchteten die deutschen Katholiken und die katholischen Verbande konnten bei einem Scheitern des Konkordatsabschlusses noch harteren Repressionen unterliegen Von Papen holte am 2 Juli Hitlers Zustimmung zum Entwurf ein Nach der erzwungenen Selbstauflosung von Bayerischer Volkspartei und Zentrumspartei am 4 bzw 5 Juli entfiel fur den Heiligen Stuhl auch eine Rucksichtnahme auf den politischen Katholizismus und so folgte am 8 Juli die Paraphierung durch die Verhandlungspartner Noch am selben Tag hob Hitler in einer Verordnung 6 alle Zwangsmassnahmen gegen katholische Organisationen und Geistliche auf und bestatigte so die Hoffnungen die die katholische Seite in das Konkordat gesetzt hatte Am 20 Juli wurde das Reichskonkordat im Vatikan feierlich durch Pacelli und von Papen unterzeichnet die Ratifizierung durch das Deutsche Reich erfolgte am 10 September 1933 Der Vertrag Bearbeiten Das Konkordat regelt die wechselseitigen Rechte und Pflichten des Deutschen Reiches und der katholischen Kirche im Reichsgebiet Form des Vertrags Bearbeiten Das Konkordat besteht aus drei Teilen Die ausgehandelten Ergebnisse wurden in 34 Artikeln festgeschrieben Ein Zusatzprotokoll enthalt nahere Bestimmungen zu 13 Artikeln Ein Anhang regelte fur die geplante Einfuhrung einer allgemeinen Wehrpflicht die Befreiung der Priesteramtskandidaten von diesem Militardienst sowie im Falle der Mobilisierung die Zuziehung der Kleriker Ordensleute und Priesteramtskandidaten in den Sanitatsdienst Wahrend die ausgehandelten Ergebnisse und das Zusatzprotokoll veroffentlicht wurden wurde der Anhang geheim gehalten da seine Regelungen gegen den Versailler Vertrag verstiessen Ein vierter Teil sollte die gemass Artikel 31 geschutzten katholischen Organisationen aufzahlen und erst spater unterzeichnet werden dazu kam es aber nicht mehr Inhalt des Vertrags Bearbeiten Die wesentlichen Vereinbarungen des Konkordats 7 8 sind Freiheit des Bekenntnisses und der offentlichen Ausubung der katholischen Religion Artikel 1 Fortbestand des Bayerischen Konkordats von 1924 des Preussischen Konkordats von 1929 und des Badischen Konkordats von 1932 Artikel 2 Ein Botschafter des Deutschen Reiches wird beim Heiligen Stuhl residieren ein papstlicher Gesandter in der Hauptstadt des Reiches Artikel 3 freie Korrespondenz zwischen dem Heiligen Stuhl und allen deutschen Katholiken Artikel 4 Geistliche erhalten den gleichen Schutz des Staates wie Staatsbeamte Artikel 5 Kleriker und Ordensleute sind frei von der Verpflichtung zur Ubernahme offentlicher Amter Artikel 6 Anerkennung des Nihil obstat durch den Staat Artikel 7 keine Zwangsvollstreckung in das Amtseinkommen der Geistlichen Artikel 8 Schutz der Pflicht der seelsorgerlichen Verschwiegenheit und damit u a des Beichtgeheimnisses Artikel 9 Geistliche Kleidung darf nur von Geistlichen getragen werden Strafbewehrt wie der Missbrauch militarischer Uniformen Artikel 10 Bestandssicherung fur die Diozesanorganisation und zirkumskription und Regelung bei Neubildungen oder Anderungen Artikel 11 Regelung zur Einrichtung oder Umwandlung kirchlicher Amter Artikel 12 Kirchengemeinden und andere Kirchenorganisationen sind Korperschaften des offentlichen Rechts Artikel 13 Recht der Kirchen auf Erhebung von Kirchensteuern Schlussprotokoll zu Artikel 13 Recht der Kirche zur freien Besetzung ihrer Amter aber staatliches Vetorecht Politische Klausel fur neu ernannte Bischofe Ausdehnung des Bischofswahlrechts der Domkapitel nach dem Modell des Badischen Konkordats auf die Diozesen Mainz Rottenburg und Meissen wissenschaftliche Hochschulbildung als Voraussetzung fur das geistliche Amt Artikel 14 Regelungen zu Orden und religiosen Genossenschaften insbesondere zur deutschen Staatsangehorigkeit der Geistlichen Ordensobere Artikel 15 Treueeid der Bischofe in die Hand des Reichsstatthalters Vor Gott und auf die Heiligen Evangelien schwore und verspreche ich so wie es einem Bischof geziemt dem Deutschen Reich und dem Lande Treue Ich schwore und verspreche die verfassungsmassig gebildete Regierung zu achten und von meinem Klerus achten zu lassen In der pflichtmassigen Sorge um das Wohl und das Interesse des deutschen Staatswesens werde ich in Ausubung des mir ubertragenen geistlichen Amtes jeden Schaden zu verhuten trachten der es bedrohen konnte Artikel 16 Schutz von Eigentum Vermogen Rechten und gottesdienstlichen Gebauden Artikel 17 Staatsleistungen an die Kirche konnen nur im freundschaftlichen Einvernehmen abgeschafft werden Artikel 18 Garantie der katholisch theologischen Fakultaten Artikel 19 Selbstbestimmungsrecht der Kirche hinsichtlich der Ausbildung des Klerus Artikel 20 Katholischer Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach Artikel 21 Katholische Religionslehrer durfen nur mit Zustimmung des Bischofs eingestellt werden Artikel 22 Beibehaltung und Neueinrichtung katholischer Bekenntnisschulen Artikel 23 Lehrer an kath Volksschulen mussen der kath Kirche angehoren und den Erfordernissen der kath Bekenntnisschule entsprechen Schaffung von Einrichtungen zur Ausbildung katholischer Lehrer Artikel 24 Grundung und Fuhrung von Privatschulen durch Orden und religiose Kongregationen Artikel 25 Erlaubnis zur kirchlichen Trauung vor der Ziviltrauung in Todesgefahr und Fallen sittlichen Notstandes Artikel 26 Garantie der unabhangigen exemten Militarseelsorge unter Leitung des Armeebischofs Artikel 27 Zulassung bzw Einrichtung der Seelsorge in Krankenhausern Strafanstalten und sonstigen Hausern der offentlichen Hand Artikel 28 Behandlung kath Angehoriger einer nichtdeutschen volkischen Minderheit wie die der Angehorigen deutscher Abstammung und Sprache im Staat dieser Minderheit Artikel 29 Verpflichtung an Sonntagen und gebotenen Feiertagen im Anschluss an den Hauptgottesdienst fur das Wohlergehen des Deutschen Reiches und Volkes zu beten Artikel 30 Katholische Vereinigungen durfen nur innerhalb staatlicher Verbande tatig werden ausserhalb davon nur fur rein religiose rein kulturelle und karitative Aufgaben Welche Verbande das sind wird spater vereinbart Staatliche Verbande werden religioses Verhalten nicht behindern Artikel 31 Der Heilige Stuhl erlasst Bestimmungen die fur die Geistlichen und Ordensleute die Mitgliedschaft in politischen Parteien und Tatigkeit fur solche Parteien ausschliessen Artikel 32 Das Reich wird fur nicht katholische Konfessionen gleichartige Regelungen treffen Schlussprotokoll zu Artikel 32 Inhalt des Geheimanhangs Bearbeiten Im Falle einer Umbildung des gegenwartigen deutschen Wehrsystems im Sinne der Einfuhrung einer allgemeinen Wehrpflicht wird die Heranziehung von Priestern und anderen Mitgliedern des Welt und Ordensklerus zur Leistung der Militardienstpflicht im Einvernehmen mit dem Heiligen Stuhl nach Massgabe etwa folgender Leitgedanken geregelt werden a Die in kirchlichen Anstalten befindlichen Studenten der Philosophie und Theologie welche sich auf das Priestertum vorbereiten sind vom Militardienst und den darauf vorbereitenden Ubungen befreit ausgenommen im Fall der allgemeinen Mobilisierung b Im Fall einer allgemeinen Mobilisierung sind die Geistlichen die in der Diozesanverwaltung oder in der Militarseelsorge beschaftigt sind von der Gestellung frei Als solche gelten die Ordinarien die Mitglieder der Ordinariate die Vorsteher der Seminare und kirchlichen Konvikte die Seminarprofessoren die Pfarrer Kuraten Rektoren Koadjutoren und die Geistlichen welche dauernd einer Kirche mit offentlichem Gottesdienst vorstehen c Die ubrigen Geistlichen treten falls sie tauglich erklart werden in die Wehrmacht des Staates ein um unter der kirchlichen Jurisdiktion des Armeebischofs sich der Seelsorge bei den Truppen zu widmen falls sie nicht zum Sanitatsdienst eingezogen werden d Die ubrigen Kleriker in sacris oder Ordensleute die noch nicht Priester sind sind dem Sanitatsdienst zuzuteilen Dasselbe soll im Rahmen des Moglichen mit den unter a erwahnten Priesteramtskandidaten geschehen die noch nicht die hoheren Weihen erhalten haben 9 Folgen des Konkordats Bearbeiten Durch den Konkordatsabschluss mit dem Heiligen Stuhl war es den Nationalsozialisten gelungen viele ihrer Kritiker aus dem politischen Katholizismus vorlaufig ruhigzustellen und das verbreitete Misstrauen von Teilen der katholischen Bevolkerung gegen den von ihnen als unchristlich und kirchenfeindlich angesehenen Nationalsozialismus abzuschwachen 10 Gleichzeitig war es dem Heiligen Stuhl gelungen die noch junge staatliche Souveranitat des Vatikans durch internationale Anerkennung auf Staatsebene zu starken und die Forderungen der Kurie die von den Regierungen der Weimarer Republik stets zuruckgewiesen worden waren durchzusetzen Aus dem Lager uberzeugter Nationalsozialisten gab es schon kurz nach Konkordatsabschluss nicht wenige Stimmen die in dem Vertrag ein inakzeptables Zugestandnis der Regierungsseite erblickten und in den Folgejahren massiv die einseitige Aufkundigung durch den Staat einforderten so z B Joseph Roth aus dem Reichskirchenministerium 11 Ihre Strategie ware moglicherweise ans Ziel gelangt wenn Hitler nicht seit Kriegsbeginn offene Auseinandersetzungen mit der Kirche hatte vermeiden wollen Einmalig durfte das ausfuhrliche Geheimgutachten des an der Staatlichen Akademie Braunsberg Kirchenrecht lehrenden katholischen Priesters Hans Barion 1899 1973 zum Reichskonkordat sein das dieser noch im Sommer 1933 fur Berliner Ministerialkreise verfasste und das vor nicht allzu langer Zeit wiederentdeckt wurde 12 Der nationalsozialistisch positionierte Theologe versucht darin nicht nur das Konkordat als eminente Niederlage des Staates gegenuber dem politischen Katholizismus der romischen Kurie darzustellen sondern legt auch subtile Vorschlage zu einer moglichst staatsfreundlichen Auslegungspraxis vor Insgesamt wird allerdings das Konkordat nicht nur innenpolitisch sondern auch international zumeist als ein nicht zu unterschatzender Prestigegewinn fur Hitler beurteilt Zwar war dem Deutschen Reich nach der sogenannten Machtergreifung bereits vor Abschluss des Konkordats die Verlangerung des Berliner Vertrages mit der UdSSR und der Neuabschluss des Viererpakts gelungen das Konkordat stellte aber dennoch den bis dahin grossten auch als Form der moralischen Anerkennung hoch anzusiedelnden Erfolg der nationalsozialistischen Aussenpolitik dar Die in Artikel 27 garantierte Unabhangigkeit der Militarseelsorge wurde im Zweiten Weltkrieg haufig missachtet und Befehle durch Militars an Priester gegeben und befolgt 13 Die katholischen Verbande erhielten durch das Konkordat eine Atempause da die Repressionen ihnen gegenuber tatsachlich kurzfristig abflauten Auch wenn der Kampf der Nationalsozialisten gegen den Verbandskatholizismus schon wenige Wochen nach dem Konkordatsabschluss wieder aufgenommen wurde schutzen die Vereinbarungen des Artikel 31 die Verbande jedoch insofern als sie zwar durch Druck des Regimes bestandig in ihrer Mitgliederzahl schrumpften jedoch bis zum Ende des Regimes einer vollkommenen Gleichschaltung entgingen und organisatorisch Reste von Eigenstandigkeit bewahren konnten Voraussetzung fur die Weiterexistenz war freilich die politische Enthaltsamkeit der Verbande Tatsachlich zogen sich etwa die grossen sozialen Organisationen verstarkt in den Binnenraum der Kirche zuruck Nicht unter das Konkordat fielen die offiziell uberkonfessionellen aber katholisch gepragten Christlichen Gewerkschaften die dann auch im Fruhjahr 1933 aufgelost wurden Das Abrucken des Vatikans vom politischen Katholizismus fuhrte noch vor der Unterzeichnung des Konkordats zum Ende der katholischen Parteien Zentrum und BVP Das zusatzliche Verbot des Vatikans fur den Klerus sich in Parteien zu engagieren Artikel 32 nahm dem politischen Katholizismus auch diese letzte Moglichkeit sich zu aussern Jedoch schutzte es die Pfarrer und Geistlichen vor einer Mitarbeit in der NSDAP und wirkte auch hier als Mittel der Gleichschaltung der Katholischen Kirche zu entgehen eine Folge die das NS Regime sicher so nicht beabsichtigt hatte 14 Historisch umstritten ist bis heute wie das Konkordat und seine Folgen im Ruckblick politisch zu bewerten sind Es werden alle Positionen vertreten zwischen ausdrucklicher Kritik und dezidiert positiver Bewertung je nachdem wie das wirkliche Ausmass der internationalen und innenpolitischen Wirkung und der Handlungsspielraum der Beteiligten eingeschatzt wird Teilweise spielt in der Beurteilung der weltanschauliche Standpunkt eine Rolle Nachkonkordatszeit Bearbeiten Erst als die Nationalsozialisten immer mehr Teile der Konkordatsvereinbarungen brachen oder schlicht ignorierten kam es im deutschen Episkopat zu offener Kritik Zuvor hatten die Bischofe weitgehend geschwiegen und auf Interventionen zugunsten bedrohter katholischer Verbande und Tageszeitungen verzichtet vielfach mit der Begrundung die Lage der Katholiken nicht noch durch offentliche Gegnerschaft der Bischofe zu Hitler zu verschlimmern Es gab aber auch Oberhirten wie den Freiburger Erzbischof Grober die mit der nationalsozialistischen Politik sympathisierten und von daher die Repressionen gegen katholische Vereine und Tageszeitungen lediglich fur Auswuchse untergeordneter Parteistellen hielten Seit Ende 1935 gab es heftige Auseinandersetzungen zwischen Teilen der katholischen Kirche und der Regierung Hitler um das Schulwesen die Orden und die Verfolgung Geistlicher in den Devisen und Sittlichkeitsprozessen Die Kritik an der NS Kirchenpolitik gipfelte schliesslich in der Enzyklika Mit brennender Sorge 1937 von Papst Pius XI Darin warf Pius den Nationalsozialisten vor dass Vertragsumdeutung die Vertragsumgehung die Vertragsaushohlung schliesslich die mehr oder minder offentliche Vertragsverletzung zum ungeschriebenen Gesetz des Handelns gemacht wurden Der Protest blieb allerdings weitgehend wirkungslos Fortdauer des Vertrags nach 1945 BearbeitenNach dem Zweiten Weltkrieg war zunachst umstritten ob das Reichskonkordat weiterhin Bestand habe weil es die Konfessionsschule vorschrieb Bei den Vorberatungen zu Artikel 7 des Grundgesetzes Schulwesen und Religionsunterricht wurden wiederholt Antrage gestellt um Regelungen des Reichskonkordats in das Grundgesetz zu ubernehmen Die Antrage drangen jedoch nicht durch und der Begriff des katholischen Religionsunterrichts welcher im Reichskonkordat betont wird wurde im Grundgesetz nicht verwendet Wie Carlo Schmid in seinen Erinnerungen berichtete kam auch die nazifreundliche Haltung gewisser Stellen der katholischen Hierarchie Deutschlands wahrend der Zeit des Nationalsozialismus zur Sprache Schliesslich habe man das Problem in der allgemeinen Formulierung des Artikel 123 des Grundgesetzes uber die Fortgeltung von Recht und Vertragen versteckt Dieser Grundgesetzartikel erklarte alle vom Deutschen Reich geschlossenen Staatsvertrage fur gultig wenn sie bestimmte formale Voraussetzungen erfullten Das Reichskonkordat war mit Art 123 Absatz 2 GG implizit anerkannt ohne dass man es aufzufuhren brauchte Einer der Grunde war laut Schmid dass im Falle der Fortgeltung des Konkordats die Bistumer in den Ostgebieten des Deutschen Reiches vom Vatikan als Bistumer in Deutschland behandelt werden wurden solange diese nur unter polnischer Verwaltung standen aber noch nicht formal abgetreten waren 15 Als das Land Niedersachsen ein neues Schulgesetz erliess das im Widerspruch zu den Vereinbarungen des Reichskonkordats stand kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Niedersachsen und der Bundesregierung die deshalb im Marz 1955 das Bundesverfassungsgericht anrief Das Konkordatsurteil des Bundesverfassungsgerichts Bearbeiten Auf Beanstandung des Apostolischen Nuntius Aloysius Muench beantragte die Bundesregierung das Bundesverfassungsgericht moge feststellen dass das Reichskonkordat vom 20 Juli 1933 in der Bundesrepublik Deutschland unverandert fortgeltendes Recht sei und dass das Land Niedersachsen durch Erlass der 2 3 5 6 und 8 15 des Gesetzes uber das offentliche Schulwesen in Niedersachsen vom 14 September 1954 gegen das in Bundesrecht transformierte Reichskonkordat verstossen und damit das Recht des Bundes auf Respektierung der fur ihn verbindlichen internationalen Vertrage verletzt habe Die Regierung des Landes Niedersachsen beantragte den Antrag der Bundesregierung abzuweisen Die Landesregierungen von Bremen und Hessen traten dem Verfahren bei und beantragten die Antrage der Bundesregierung zuruckzuweisen Die Akten des Auswartigen Amts und der Reichskanzlei bezuglich des Konkordats wurden auf Anordnung des Gerichts vorgelegt Vom 4 bis 8 Juni 1956 wurde mundlich verhandelt Das Land Hessen stellte einen Beweisantrag woraufhin das Gericht der Bundesregierung aufgab ihren gesamten Schriftwechsel mit dem Heiligen Stuhl bezuglich des Reichskonkordats vorzulegen Im daraufhin erlassenen Konkordatsurteil 16 vom 26 Marz 1957 stellte das Bundesverfassungsgericht fest es konne als nationales Gericht nicht die volkerrechtliche Wirksamkeit zwischen den Vertragsparteien Aussenverhaltnis entscheiden Es konne aber die innerstaatliche Wirksamkeit am Massstab des Grundgesetzes messen Das Reichskonkordat sei gultig zustande gekommen die Bekanntmachung im Reichsgesetzblatt durch Reichskanzler Adolf Hitler Reichsminister des Auswartigen Freiherr von Neurath und Reichsminister des Innern Frick geschah am 12 September 1933 Dabei stellte das Gericht zunachst fest dass die Bundesrepublik Deutschland volkerrechtlich identisch mit dem Deutschen Reich ist vgl Rechtslage des Deutschen Reiches nach 1945 Da ungeachtet der massiven Vertragsverletzungen seitens des nationalsozialistisch regierten Deutschlands das Konkordat nie gekundigt worden sei sondern vielmehr diese Verletzungen gerugt wurden bestehe das Konkordat nach wie vor fort und binde die Bundesrepublik Obwohl es auf Grundlage des nationalsozialistischen Ermachtigungsgesetzes abgeschlossen wurde und damit nicht im Verfahren zustande kam das die Weimarer Reichsverfassung vorsah sei die Art des Zustandekommens wie bei anderem vorkonstitutionellem Recht unschadlich da sich die nationalsozialistische Gewaltherrschaft zu diesem Zeitpunkt bereits faktisch durchgesetzt habe Weil das Grundgesetz die Gesetzgebungskompetenz fur das Schulrecht ausschliesslich den Landern zuweise seien die Regelungen des Reichskonkordats insoweit Landesrecht geworden Es frage sich also ob die Lander bundesrechtlich gehindert seien diese landesrechtlichen Regelungen im Widerspruch zu den volkerrechtlichen Bindungen zu andern Art 123 Abs 2 GG welcher die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsvertrage beinhalte sei in Hinblick auf das Reichskonkordat geschaffen worden Der Verfassungsgeber habe seine Verbindlichkeit nicht anerkannt er habe sie aber auch nicht abgelehnt Das Fortgelten des Reichskonkordats sei offengeblieben weil seine Gultigkeit und Verbindlichkeit bezweifelt worden waren und weil es den Beteiligten vorbehalten bleiben sollte Rechte und Einwendungen gegen den Vertragsinhalt geltend zu machen Das Grundgesetz habe vielmehr im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung das Schulrecht ganz bewusst ausschliesslich den Landern zugewiesen Art 7 GG und Art 141 GG die sog Bremer Klausel zahlten nach Willen des Parlamentarischen Rates die bundesrechtlichen Bindungen abschliessend auf Das ergebe sich schon daraus dass die Bremer Klausel gegen das Reichskonkordat verstosse und daher nicht gleichzeitig die Lander auf dessen Einhaltung verpflichten konne Folglich seien die Lander jedenfalls nicht dem Bund gegenuber verpflichtet die Schulbestimmungen des Konkordats einzuhalten Daher wurde der Antrag der Bundesregierung zuruckgewiesen Zusammenfassung der Rechtslage und Kritik Bearbeiten Zusammenfassend stellt sich die Rechtslage so dar dass das Reichskonkordat Bund und Lander volkerrechtlich bindet Das Grundgesetz hat aber insoweit im Widerspruch zum Volkerrecht den Landern Moglichkeiten gegeben von diesen Regelungen abzuweichen Tun sie das handeln sie moglicherweise volkerrechtswidrig doch kann der Bund dies nicht verhindern Nach innerstaatlichem Recht sind die Lander hierzu sogar verpflichtet wenn Bestimmungen des Reichskonkordats im Widerspruch zu nationalem Verfassungsrecht stehen Mitunter wird das Reichskonkordat als einziges heute noch gultiges aussenpolitisches Abkommen aus der Zeit des nationalsozialistischen Deutschen Reiches bezeichnet 17 was aber angesichts anderer volkerrechtlicher Vertrage aus dieser Zeit zweifelhaft ist 18 Es gelten jedenfalls auch zahlreiche noch altere Abkommen zum Beispiel aus der Zeit des Kaiserreichs und der Weimarer Republik fort Neben den Umstanden des Zustandekommens 19 des Konkordats wird von Kritikern vor allem vorgebracht es unterlaufe die Trennung von Staat und Kirche Artikel 18 des Konkordats schreibe staatliche Leistungen an die katholische Kirche fort und stehe damit im Widerspruch zum Artikel 138 der Weimarer Verfassung der uber Artikel 140 des Grundgesetzes weiterbesteht und fordert dass die auf Gesetz Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften durch die Landesgesetzgebung abzulosen seien was in den mehr als 100 Jahren die seit Verkundung der Weimarer Verfassung verstrichen sind nicht geschehen ist Dem wird allerdings von anderer Seite entgegengehalten dass die staatlichen Leistungen abzulosen nicht bedeute sie ersatzlos entfallen zu lassen sondern sie stattdessen auf eine neue Rechtsgrundlage zu stellen Praktische Folgen des Konkordats Bearbeiten nbsp Treueeid des Kolner Erzbischofs Rainer Maria Woelki vor der nordrhein westfalischen Ministerprasidentin Hannelore Kraft und Staatssekretarin Jacqueline Kraege als Vertreterin des Landes Rheinland Pfalz am 18 September 2014Die praktischen Folgen des Konkordats bis ins 21 Jahrhundert erwachsen u a aus Artikel 7 Wird einem Theologieprofessor die Missio canonica und somit das Nihil obstat entzogen ist fur ihn in der Regel an der betroffenen Universitat eine neue Stelle einzurichten oder eine passende freie Stelle zu finden Artikel 9 Kein Zugriff von Gerichten und Behorden auf Kenntnisse von Klerikern die unter die Pflicht der seelsorgerlichen Verschwiegenheit fallen Artikel 13 Unmittelbarer Einbehalt der Kirchensteuer Artikel 16 Vor Amtsantritt hat jeder neue Bischof den Treueeid beim Ministerprasidenten zu leisten Artikel 22 Kath Religionslehrer verlieren bei Entzug der Missio canonica durch den Bischof die Erlaubnis zum Religionsunterricht und ggf den Beamten Angestelltenstatus Artikel 27 Fur die Militarseelsorge werden Ausgaben fur Personal Geschaftsbetrieb Kfz und Raumlichkeiten aus dem Verteidigungshaushalt bestritten Artikel 31 letzter Satz Grundsatzlich keine Veranstaltungen z B Fussballspiele wahrend der Hauptgottesdienste Geheimanhang Absatz a Priesteramtskandidaten sind vom Grundwehrdienst in der Bundeswehr befreit 20 Literatur BearbeitenJoseph A Beisinger The Reich Concordat of 1933 The Church struggle against Nazi Germany In Frank J Coppa Hrsg Controversial Concordats The Vatican s Relations With Napoleon Mussolini and Hitler Catholic University of America Press Washington 1999 S 120 181 Gerhard Besier in Zusammenarbeit mit Francesca Piombo Der Heilige Stuhl und Hitler Deutschland Die Faszination des Totalitaren DVA Munchen 2004 ISBN 3 421 05814 8 Thomas Brechenmacher Das Reichskonkordat 1933 Forschungsstand Kontroversen Dokumente Veroffentlichungen der Kommission fur Zeitgeschichte Reihe B Forschungen Bd 109 Paderborn u a 2007 Thomas Brechenmacher Teufelspakt Selbsterhaltung universale Mission Leitlinien und Spielraume der Diplomatie des Heiligen Stuhls gegenuber dem nationalsozialistischen Deutschland 1933 1939 im Lichte neu zuganglicher Akten In Historische Zeitschrift 280 2005 S 591 645 Daniel E D Muller Radikal pragmatisches Kalkul Das Gelingen der Konkordatsverhandlungen von 1933 zwischen deutscher Reichsregierung und Heiligem Stuhl In Daniel E D Muller Christoph Studt Hrsg und dadurch steht er vor Freisler als Christ und als gar nichts anderes Christlicher Glaube als Fundament und Handlungsorientierung des Widerstandes gegen das Dritte Reich Schriftenreihe der Forschungsgemeinschaft 20 Juli 1944 e V Bd 25 Augsburg 2019 ISBN 978 3 95786 234 1 S 31 69 Bernd Heim Braune Bischofe fur s Reich Das Verhaltnis von katholischer Kirche und totalitarem Staat dargestellt anhand der Bischofsernennungen im nationalsozialistischen Deutschland Bamberg 2007 ISBN 978 3 00 023539 9 online Horst Herrmann Ein unmoralisches Verhaltnis Bemerkungen eines Betroffenen zur Lage von Staat und Kirche in der Bundesrepublik Deutschland Patmos Dusseldorf 1974 ISBN 3 491 77476 4 S 48 ff Herbert Immenkotter Die katholische Kirche und der Nationalsozialismus Verurteilung Vertrauen Verweigerung In Johannes Hampel Hrsg Der Nationalsozialismus Band I Machtergreifung und Machtsicherung 1933 1935 Veroffentlichungen der Bayerischen Landeszentrale fur politische Bildungsarbeit Reihe A Nr 72 Munchen 1994 S 207 253 Alfons Kupper Hg Staatliche Akten uber die Reichskonkordatsverhandlungen 1933 Veroffentlichungen der Kommission fur Zeitgeschichte Reihe A Quellen Bd II Mainz 1969 Carsten Nicolaisen Hrsg Dokumente zur Kirchenpolitik des Dritten Reiches Band I Das Jahr 1933 Munchen 1971 Konrad Repgen Pius XI zwischen Stalin Mussolini und Hitler Vatikanische Konkordatspolitik der Zwischenkriegszeit In Klaus Gotto und Hans Gunter Hockerts Hgg Von der Reformation zur Gegenwart Beitrage zu Grundfragen der neuzeitlichen Geschichte Paderborn u a 1988 S 138 166 Konrad Repgen Die vatikanische Strategie beim Reichskonkordat In Klaus Gotto und Hans Gunter Hockerts Hrsg Von der Reformation zur Gegenwart Beitrage zu Grundfragen der neuzeitlichen Geschichte Paderborn u a 1988 S 167 195 Konrad Repgen Die Historiker und das Reichskonkordat Eine Fallstudie uber historische Logik In Klaus Gotto und Hans Gunter Hockerts Hrsg Von der Reformation zur Gegenwart Beitrage zu Grundfragen der neuzeitlichen Geschichte Paderborn u a 1988 S 196 213 Armin Roth Das Reichskonkordat vom 20 Juli 1933 unter besonderer Berucksichtigung seiner historischen Vorganger in 800 Jahren Deutscher Geschichte Munchen 1933 Neuauflage Bremen 2008 Klaus Scholder Die Kirchen und das Dritte Reich Band 1 Frankfurt am Main 1986 zuerst 1977 Gerhard Schulz Neue Kontroversen in der deutschen Zeitgeschichte Kirchengeschichte Parteien und Reichskonkordat In Der Staat 22 1983 S 578 604 Thies Schulze Spielraume und Zwangslagen vatikanischer Politik Zum Reichskonkordat 80 Jahre nach der Unterzeichnung In Stimmen der Zeit 138 2013 S 457 468 Bernhard Stasiewski Hrsg Akten deutscher Bischofe uber die Lage der Kirche 1933 1945 Band I 1933 1934 Veroffentlichungen der Kommission fur Zeitgeschichte Reihe A Quellen Bd V Mainz 1968 Hubert Wolf Papst und Teufel Die Archive des Vatikan und das Dritte Reich Munchen 2 durchgesehene Auflage 2009 ISBN 978 3 406 57742 0 Ludwig Volk Hrsg Kirchliche Akten uber die Reichskonkordatsverhandlungen 1933 Veroffentlichungen der Kommission fur Zeitgeschichte Reihe A Quellen Bd XI Mainz 1969 Ludwig Volk Die Kirche in der Weimarer Republik und im NS Staat In Bernhard Kotting Hrsg Kleine deutsche Kirchengeschichte Freiburg im Breisgau 1980 Ludwig Volk Das Reichskonkordat vom 20 Juli 1933 Von den Ansatzen in der Weimarer Republik bis zur Ratifizierung am 10 September 1933 Veroffentlichungen der Kommission fur Zeitgeschichte Reihe B Band V Mainz 1972 Friedrich Zipfel Kirchenkampf in Deutschland 1933 1945 Religionsverfolgung und Selbstbehauptung der Kirchen in der nationalsozialistischen Zeit Veroffentlichungen der Historischen Kommission zu Berlin Band XI Berlin 1965 Weblinks BearbeitenDokumenteBekanntmachung des Reichskonkordats vom 12 September 1933 RGBl II S 679 AAS 25 1933 389 414 vom 10 September 1933 Der Text des Reichskonkordats mit dem Geheimanhang Das Reichskonkordat und die Zustimmung des Zentrums zum Ermachtigungsgesetz Auszug aus den Memoiren Heinrich Brunings Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26 Marz 1957 zum Reichskonkordat BVerfGE 6 309 Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich Reichskonkordat 20 Juli 1933 in 1000dokumente deGeschichteDas Reichskonkordat auf den Seiten des Deutschen Historischen Museums Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Das Reichskonkordat vom 20 Juli 1933 PDF 62 kB Katholische Kirche und Deutsches Reich unterzeichnen Reichskonkordat Konrad Adenauer Stiftung Jugend in Deutschland 1918 1945 Eigenstandigkeit und Existenzberechtigung Das Reichskonkordat und seine Folgen fur die katholischen Jugendverbande NS Dokumentationszentrum der Stadt KolnHistorische DiskussionKarl Otmar von Aretin Pralat von Kaas Franz von Papen und das Reichskonkordat von 1933 VfZ Jg 14 1966 Heft 3 PDF 18 Seiten Konrad Repgen FAZ 11 Februar 2002 Das Reichskonkordat bot einen gewissen Schutz Rezension zu Gerhard Besier Die Kirchen und das Dritte Reich Spaltungen und Abwehrkampfe 1934 1937 Berlin 2002 Deutsches Historisches Institut in Rom Tagungsbericht 2004 Das Ende des politischen Katholizismus in Deutschland 1933 und der Heilige Stuhl PDF 78 kB Hubert Wolf FAZ NET 28 Marz 2008 Historikerstreit Wie der Papst zu Hitlers Machtantritt stand zur Vorgeschichte des Konkordats Konrad Repgen FAZ NET 7 April 2008 Das Reichskonkordat war ein DefensivvertragEinzelnachweise Bearbeiten Daniel E D Muller Radikal pragmatisches Kalkul Das Gelingen der Konkordatsverhandlungen von 1933 zwischen deutscher Reichsregierung und Heiligem Stuhl In Daniel E D Muller Christoph Studt Hrsg und dadurch steht er vor Freisler als Christ und als gar nichts anderes Christlicher Glaube als Fundament und Handlungsorientierung des Widerstandes gegen das Dritte Reich Schriftenreihe der Forschungsgemeinschaft 20 Juli 1944 e V Band 25 Wissner Augsburg 2019 S 40 43 Heinrich Bruning Memoiren 1918 1934 Stuttgart 1970 S 655 f Bewertung Kardinal Faulhabers in einem Brief an den Linzer Bischof Gfollner zitiert nach Bernhard Stasiewski Hg Akten deutscher Bischofe uber die Lage der Kirche 1933 1945 Bd I S 48 Carsten Nicolaisen Hg Dokumente zur Kirchenpolitik des Dritten Reiches Bd I Das Jahr 1933 Munchen 1971 S 24 Thies Schulze Antikommunismus als politischer Leitfaden des Vatikans Der Heilige Stuhl und das NS Regime im Jahr 1933 in Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte 60 3 2012 S 353 379 Nicolaisen Dokumente I S 103 Alfons Kupper Hg Staatliche Akten uber die Reichskonkordatsverhandlungen 1933 Mainz 1969 S 384 407 Vatikan Text des Reichskonkordats Lothar Schoppe Konkordate seit 1800 Frankfurt am Main Berlin 1964 S 35 Daniel E D Muller Radikal pragmatisches Kalkul Das Gelingen der Konkordatsverhandlungen von 1933 zwischen deutscher Reichsregierung und Heiligem Stuhl In Daniel E D Muller Christoph Studt Hrsg und dadurch steht er vor Freisler als Christ und als gar nichts anderes Christlicher Glaube als Fundament und Handlungsorientierung des Widerstandes gegen das Dritte Reich Schriftenreihe der Forschungsgemeinschaft 20 Juli 1944 e V Band 25 Wissner Augsburg 2019 S 60 63 Vgl H Kreutzer Das Reichskirchenministerium im Gefuge der nationalsozialistischen Herrschaft Dusseldorf 2000 Thomas Marschler Kirchenrecht im Bannkreis Carl Schmitts Hans Barion vor und nach 1945 Verlag nova et vetera Bonn 2004 ISBN 3 936741 21 2 Mensch was wollt ihr denen sagen Katholische Feldseelsorger im Zweiten Weltkrieg Hrsg Katholisches Militarbischofsamt Pattloch Verlag 1991 ISBN 3 692 00600 4 Vgl Karl Egon Lonne Katholizismus Forschung In GG 1 2000 S 128 170 v a S 161 170 Carlo Schmid Erinnerungen Goldmann Verlag 1981 S 386 f BVerfGE 6 309 Reichskonkordat Rolf Hosfeld Hermann Polking Die Deutschen 1918 bis 1945 Leben zwischen Revolution und Katastrophe Piper 2009 ISBN 978 3 492 04925 2 S 251 Vgl nur romisches Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln uber die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen vom 29 Mai 1933 RGBl 1935 II S 301 in Kraft seit 12 Januar 1937 Rechtshilfeabkommen mit Griechenland vom 11 Mai 1938 RGBl 1939 II S 848 und Abkommen mit Danemark vom 17 Juni 1936 RGBl II S 213 dazu etwa die Textsammlung von Jayme Hausmann Internationales Privatrecht 14 Aufl Munchen 2009 Reichskonkordat Der unselige Vertrag Deutschlandfunk abgerufen am 30 April 2023 12 WPflG Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Reichskonkordat amp oldid 236266238