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Das Volkerrecht kennt die Abtretung oder Zession eines Gebietes durch einen volkerrechtlichen Vertrag zwischen dem abtretenden Staat Zedent und dem erwerbenden Staat Zessionar aber auch die Abtretung von Rechten Hierzu ubereignet sie der Zedent auf den Zessionar Im Staatsrecht gibt es die Gebietsabtretung Gebietszession vor allem zwischen Gliedstaaten eines Bundesstaates Die nicht erzwungene Gebietszession ist neben der naturlichen Anschwemmung neuen Landes alluvio oder dem Auftauchen von Inseln in den Territorialgewassern 1 der einzige friedliche Landerwerb unter Volkerrechtssubjekten Es handelt sich hierbei um den Erwerb 2 beziehungsweise Verlust der territorialen Souveranitat uber ein Gebiet durch Vertrag 3 Demgegenuber kann ein Staat einem anderen auch lediglich bestimmte Rechte uber sein Gebiet oder einen Teil seines Gebietes Gebietshoheit einraumen ohne dass er dadurch seine endgultige Verfugungsbefugnis verliert Wird dabei die gesamte Hoheitsgewalt fur das Gebiet ubertragen kommt es zur Anwendung fremden Rechts auf dem Hoheitsgebiet des einraumenden Staates der damit eine Verwaltungszession vorgenommen hat 4 Gebietszessionen erfolgen oft nach militarischer Besetzung oder nach Androhung militarischer Gewalt Geschichtswissenschaftler bezeichnen solche in der Regel nicht trennscharf als Annexion Streng genommen aber liegt nach rechtswissenschaftlicher Auffassung eine Annexion nur dann vor wenn die Eingliederung des Gebietes in den fremden Staatsverband einseitig und ohne formelles Einvernehmen geschieht und der Besitz endgultig ist Siehe auch BearbeitenInkorporation Recht SezessionAnmerkungen Bearbeiten originarer Gebietserwerb derivativer Gebietserwerb Vgl Metzger Schweizerisches juristisches Worterbuch Marcel Kau in Graf Vitzthum Proelss Hrsg Volkerrecht 6 Aufl 2013 Rn 133 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Abtretung Volkerrecht amp oldid 228606878