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Inkorporation lateinisch Incorporatio Eingliederung Beitritt steht im volkerrechtlichen Sinn fur die in aller Regel friedliche Eingliederung eines souveranen Staates in einen anderen Die wirksame Inkorporation ist heute insbesondere terminologisch von der unwirksamen Annexion zu unterscheiden 1 denn der Inkorporationstatbestand wird massgeblich dadurch eingegrenzt dass der Gebietszuwachs willentlich und freiwillig erfolgt 2 was etwa von einem Referendum abhangig gemacht werden kann Die Annexion bedeutet hingegen die gewaltsame Einverleibung eines Staatsgebietes die gegen den Willen des Betroffenen und daher mit volkerrechtlich unzulassigen Mitteln herbeigefuhrt wird 3 Inkorporation im Gegensatz zur FusionEin Beispiel fur eine Inkorporation stellt der Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung zum 3 Oktober 1990 dar die den Untergang der DDR als Staat im Sinne des Volkerrechts zur Folge hatte 2 4 Die Wiener Konvention uber die Staatennachfolge in Vertrage aus dem Jahr 1978 erwahnt die Inkorporation als Moglichkeit nicht wodurch sich bei der Wiedervereinigung Deutschlands Probleme betreffs der Geltung der von der DDR geschlossenen volkerrechtlichen Vertrage ergaben die durch den Einigungsvertrag gelost werden konnten 5 Mit Inkorporation ist haufig auch schlicht die Eingliederung von Volkerrecht ins innerstaatliche Recht gemeint Inhaltsverzeichnis 1 Weitere Bedeutungen 2 Siehe auch 3 Literatur 4 EinzelnachweiseWeitere Bedeutungen BearbeitenIm Sinne des deutschen Staatsrechts fur die Eingliederung eines Bundeslandes oder eines Teils davon in ein anderes Im Sinne des deutschen Kommunalrechts fur die Vereinigung Eingliederung in alteren Vereinigungsvertragen bzw Ortsgesetzen auch Einverleibung genannt zweier oder mehrerer bisher eigenstandig rechtsfahiger Gebietskorperschaften Gemeinden zu einer einzigen vergrosserten Gemeinde die im Ursprung bereits Partner der Vereinigung war und deren Name beibehalten wird Eingemeindung Absorption Gemeindefusion Im Kirchenrecht die Eingliederung beziehungsweise Zuweisung einer kirchlichen Pfrunde meist einer Pfarrkirche an eine andere geistliche Institution oft ein Kloster oder Domkapitel Inkorporation Kirche Siehe auch BearbeitenDismembration SezessionLiteratur BearbeitenOliver Dorr Die Inkorporation als Tatbestand der Staatensukzession Duncker amp Humblot Berlin 1995 ISBN 978 3 428 08552 1 Burkhard Schobener Staatennachfolge In ders Hrsg Volkerrecht Lexikon zentraler Begriffe und Themen C F Muller Heidelberg 2014 ISBN 978 3 8114 4129 3 S 414 Einzelnachweise Bearbeiten Vgl Oliver Dorr Die Inkorporation als Tatbestand der Staatensukzession Duncker amp Humblot Berlin 1995 S 51 f a b Vgl Burkhard Schobener Staatennachfolge in ders Hrsg Volkerrecht Lexikon zentraler Begriffe und Themen C F Muller Heidelberg 2014 S 414 Knut Ipsen Volkerrecht C H Beck Munchen 2004 ISBN 3 406 49636 9 23 Rn 37 u 40 Oliver Dorr Die Inkorporation als Tatbestand der Staatensukzession Berlin 1995 S 42 Marcel Kau Der Staat und der Einzelne als Volkerrechtssubjekte In Wolfgang Graf Vitzthum und Alexander Proelss Hrsg Volkerrecht 7 Auflage de Gruyter Berlin Boston 2016 ISBN 978 3 11 044130 7 S 208 Rn 223 228 abgerufen uber De Gruyter Online Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Inkorporation Recht amp oldid 230740511