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Inkorporation Einverleibung Eingliederung steht im rechtlichen Sinne fur die Eingliederung eines Rechtsverbandes in einen anderen Im Kirchenrecht wird damit die Eingliederung beziehungsweise Zuweisung eines kirchlichen Amtes oder einer kirchlichen Pfrunde meist einer Pfarrkirche in eine andere kirchliche Institution bezeichnet Begunstigte Institution war in der Regel ein Kloster Stift Domkapitel oder eine Universitat Das Rechtsinstitut der Inkorporation diente normalerweise der wirtschaftlichen Versorgung der begunstigten Institution Eine Wurzel fur das Rechtsinstitut der Inkorporation ist im Eigenkirchenwesen zu sehen Nachweisbar ist es seit dem 11 Jahrhundert in Nordfrankreich bald darauf auch in England Nach der zu Beginn des 13 Jahrhunderts im kanonischen Recht vorgenommenen Legalisierung und rechtlichen Fixierung des Vorganges wurde sie zu einer weit verbreiteten Praxis Vorgenommen wurden Inkorporationen vom Bischof oder direkt vom Papst Die fur jeden Inkorporationsvorgang fallig werdenden Gebuhren waren ein begehrter Einnahmefaktor weshalb das Papsttum zeitweilig versuchte das Recht zur Vornahme von Inkorporationen fur sich zu reservieren Da Inkorporationen vornehmlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorgenommen wurden wirtschaftliche Interessen und Bedurfnisse der Inkorporationsbedurftigen wurden als hinreichende Grunde akzeptiert fuhrte dies nicht selten zu einer Vernachlassigung der Pfarrkirchen in seelsorgerischer Hinsicht wie auch in Hinsicht auf die okonomische Sicherung des Pfarrpersonals Diese Problematik wurde zu einer der Ursachen der Reformation Das gegenreformatorische Konzil von Trient Tridentinum 1545 63 schrankte die Praxis der kirchlichen Inkorporation weitgehend ein In Deutschland wurden durch die Sakularisationen des 19 Jahrhunderts die meisten Inkorporationsverhaltnisse aufgehoben insbesondere durch die grosse Sakularisation von 1803 Da hier kaum noch entsprechende Pfrundenvermogen vorhanden sind ist die Bedeutung des Inkorporationswesens fur diese Regionen gesunken Dort wo keine entsprechenden Sakularisationen durchgefuhrt wurden wie in Osterreich sind Inkorporationsverhaltnisse nach wie vor bedeutsam Hier handelt es sich meist um sogenannte halbe Inkorporationen ad temporalia tantum bei denen der Inkorporationsherr den wirtschaftlichen Nutzen des Rechtsverhaltnisses geniesst nicht aber selbst zum Pfarrherrn der inkorporierten Institution wird In der alteren Praxis hatte eine volle kirchliche Inkorporation pleno iure etiam quoad spiritualia im Wesentlichen bewirkt dass der Inkorporationsbegunstigte zum Pfarrer parochus habitualis Pfarrherrn der einverleibten Pfarrkirche wurde Die Seelsorgetatigkeit wurde dann durch einen vom begunstigten Institut prasentierten Vikar parochus actualis wahrgenommen In dem nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil erneuerten kirchlichen Gesetzbuch CIC 1983 entfiel diese volle Inkorporation eine juristische Person darf nicht mehr Pfarrer sein neue Inkorporationen von Pfarreien in Dom und Stiftskapitel sind nicht mehr moglich Halbe Inkorporationen bestehen fort 1 Da die Verfugung uber das Pfrundenvermogen das wesentliche Ziel der Inkorporation war bewirkte das Inkorporationswesen eine starkere Trennung zwischen Pfrundenvermogen und dem Vermogen der sogenannten Kirchenfabrik von dem Bau und Unterhalt der Kirchengebaude bestritten wurden Siehe auch BearbeitenZehnt Bauhutte KirchenpatronatLiteratur BearbeitenPeter Landau Inkorporation In Theologische Realenzyklopadie TRE Band 16 de Gruyter Berlin New York 1987 ISBN 3 11 011159 4 S 163 166 Ulrich Rasche Inkorporation In Religion in Geschichte und Gegenwart Handworterbuch fur Theologie und Religionswissenschaft 4 vollig neu bearb Aufl hrsg v H D Betz u a Band 4 Tubingen 2001 ISBN 3 16 146944 5 Sp 143 Heribert Schmitz Inkorporation In Walter Kasper Hrsg Lexikon fur Theologie und Kirche 3 Auflage Band 5 Herder Freiburg im Breisgau 1996 Sp 503 f Einzelnachweise Bearbeiten Heribert Schmitz Inkorporation In Walter Kasper Hrsg Lexikon fur Theologie und Kirche 3 Auflage Band 5 Herder Freiburg im Breisgau 1996 Sp 503 f CIC c 520 1 Normdaten Sachbegriff GND 4473810 9 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Inkorporation Kirche amp oldid 235339720