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Eigenkirchen lateinisch ecclesia propria propriae hereditatis oder cellulae iuris nostri waren im Fruhmittelalter Gotteshauser Kirchen Kloster die meist Laien ortlicher Adel Grafen und Herzoge des Frankenreiches bis hin zum Konig auf privatem Grund und Boden errichten liessen Die Institution erreichte im 8 9 Jahrhundert ihren Hohepunkt wirkte aber bis ins Spatmittelalter fort ehem Klosterkirche Hillersleben Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Auswirkungen 3 Literatur 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenDie Wurzeln des Eigenkirchenwesens liegen im romischen Latifundienrecht und in der germanischen Grundherrschaft Die Grundherren erbauten fur die Missionierung ihrer Grundholde oder in eroberten oder neubesiedelten Gebieten eigene Gotteshauser die sie mit Grundbesitz ausstatteten der dem Unterhalt von Baulichkeiten und Klerikern diente Uber die Eigenkirchen bzw Eigenkloster hatte der Grundherr das Recht der Investitur das heisst der Ein und Absetzung der Pfarrer bzw der Abte ohne Bewilligung durch den Diozesanbischof Allerdings bedurfte es einer bischoflichen Erteilung der Zelebrationserlaubnis 1 Seit Karl dem Grossen wurden aber nur noch Freie zum Kirchendienst zugelassen Ausserdem wurde den Bischofen ein grosseres Mitspracherecht bei der Bestellung der Geistlichen eingeraumt Sein Sohn Ludwig der Fromme regulierte 818 19 das Eigenkirchenwesen derart dass das volle Eigentumsrecht des Grundherrn verlorenging und er seine Eigenkirche nicht mehr vollstandig von ihrem Vermogen entblossen konnte Nachdem im Saeculum obscurum nach dem Ende des Karolingerreiches zwischen 882 und 962 das kirchliche Leben moralisch auf einen Tiefpunkt gesunken war und sich schwere Missstande entwickelt hatten versuchte die cluniazensische monastische Reformbewegung diesen Entwicklungen entgegenzuwirken Der Streit um die Besetzung der Bistumer und Reichsabteien verscharfte sich im 11 Jahrhundert im Investiturstreit zwischen Konig und Papst Durch das Wormser Konkordat von 1122 wurde zunachst ein Kompromiss hinsichtlich der Bischofswahlen erzielt Durch Papst Alexander III und durch das Dritte Laterankonzil im Jahr 1179 wurde das Eigenkirchenrecht der Laien in ein Patronatsrecht umgewandelt Den Grundherren wurde das Vorschlagsrecht des zu bestellenden Geistlichen eingeraumt das Amt verlieh der Bischof Auswirkungen BearbeitenDer Grundherr war Vogt seiner Eigenkirche Es standen ihm zwar die Nutzungen der Ertrage Zehnt und Grundertrage zu doch hatte er auch fur die Bedurfnisse der Kirche und der Seelsorge aufzukommen Als Gegenleistung wurden der Eigenkirchenherr und seine Angehorigen in die Gebete einbezogen Memoria und in der Kirche bestattet dies war der ursprungliche Grund fur die Stiftung von Kirchen und Klostern auf eigenem Boden Auch Bischofe erwarben Eigenkirchen Einen Hohepunkt erreichte das Eigenkirchenwesen im 9 und 10 Jahrhundert Da die Eigenkirchen und Eigenkloster gekauft getauscht und vererbt werden konnten verloren sie immer mehr ihren religiosen Zweck wenngleich die Kirchen selbst nicht profaniert werden konnten Geistliche Amter wurden oft gekauft Simonie Vielfach wurden Geistliche oder sogar Laien bestellt um deren Versorgung sicherzustellen oder als Gegenleistung Diese fielen nicht selten durch einen sittenlosen Lebenswandel und Ungehorsam gegenuber dem Diozesanbischof auf Wenn ein der vollen Befehlsgewalt des Grundherrn unterstehender Unfreier als Priester eingesetzt wurde konnte dieser zusatzlich zu niedrigen Arbeiten verwendet werden Obwohl das Eigenkirchenwesen seit den Reformen des 11 Jahrhunderts meist negativ beurteilt wird ermoglichte es aufgrund der rudimentaren Entwicklung der diozesanen Kirchenorganisation oftmals erst die seelsorgerische Betreuung der Landbevolkerung Reste des Eigenkirchenwesens finden sich bis heute etwa im Kirchenpatronat sowie in den koniglichen Kirchen und Kapellen in Grossbritannien royal peculiars von denen die Westminster Abbey am bedeutendsten ist Von Eigenkirchen zu unterscheiden sind Privatkapellen Literatur BearbeitenKnut Schaferdiek Eigenkirchen In Reallexikon der Germanischen Altertumskunde Nr 6 De Gruyter Berlin 1986 ISBN 3 11 010468 7 S 559 561 Ulrich Stutz Ausgewahlte Kapitel aus der Geschichte der Eigenkirche und ihres Rechtes Bohlau Weimar 1937 Ulrich Stutz Die Eigenkirche als Element des mittelalterlich germanischen Kirchenrechts Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt 1964 Ulrich Stutz Hans Erich Feine Forschungen zu Recht und Geschichte der Eigenkirche Gesammelte Abhandlungen Scientia Aalen 1989 ISBN 3 511 00667 8 Ulrich Stutz Geschichte des kirchlichen Benefizialwesens Von seinen Anfangen bis auf die Zeit Alexanders III Scientia Aalen 1995 ISBN 3 511 00091 2 erganzt von Hans Erich Feine Peter Landau Eigenkirchenwesen In Theologische Realenzyklopadie 9 1982 S 399 404 Claudia Moddelmog Stiftung oder Eigenkirche Der Umgang mit Forschungskonzepten und die sachsischen Frauenkloster im 9 und 10 Jahrhundert In Wolfgang Huschner Frank Rexroth Hrsg Gestiftete Zukunft im mittelalterlichen Europa Festschrift fur Michael Borgolte zum 60 Geburtstag Akademie Verlag Berlin 2008 ISBN 978 3 05 004475 0 S 215 243 online Enno Bunz Art Eigenkirche in Handworterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte 2 Auflage Band 2 2008 Sp 1267 1269 Uberblicksartikel Weblinks BearbeitenEigenkirche Mittelalter Lexikon Eigenkirche RDK Labor Einzelnachweise Bearbeiten Bereits das Konzil von Laodicea hatte in Kanon 58 ein allgemeines Zelebrationsverbot Gottesdienste und Sakramentenspendung fur dem Ordinarius nicht untergebene Geistliche verhangt von dem spater allerdings Ausnahmen gemacht wurden Justinianische Novelle 58 Novelle 131 Normdaten Sachbegriff GND 4151174 8 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Eigenkirche amp oldid 234858683