Das Ortsrecht ist einerseits das subjektive Recht einer kommunalen Gebietskörperschaft (inbs. Gemeinde), Satzungen und Verordnungen zu erlassen. Andererseits ist es als objektives Recht die Gesamtheit der derart erlassenen Satzungen und Verordnungen. Andere Bezeichnungen sind Gemeinderecht, Kommunalrecht oder Stadtrecht. Das Ortsrecht ist Ausfluss der Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung gem. Art. 28 Abs. 2 GG.
Die Möglichkeiten richten sich in Deutschland insbesondere nach der Gemeindeordnung und speziellen Vorschriften wie z. B. solchen des Baugesetzbuchs oder des Straßen- und Wegerechts.
Manche Rechtssatzungen enthalten auch Bußgeldbewehrungen.
Beschlussfassung Bearbeiten
Die Satzungen werden im Gemeindeparlament (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag) beraten und beschlossen.
Ausgestaltungen Bearbeiten
Beispiele für Ortsrecht sind:
Allgemeine Verwaltung Bearbeiten
Hauptsatzung, Verwaltungsgebührensatzung, Satzung über Bürgerbegehren
Finanzwesen Bearbeiten
Rechnungsprüfungssatzung, Hundesteuersatzung, Kurtaxensatzung, Jagdsteuersatzung
Vergaberecht Bearbeiten
Das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge wird in Vergabevorschriften geregelt.
Marktrecht Bearbeiten
Marktgebührenordnung, Lebensmittelmarktsatzung
Hilfsdienste Bearbeiten
Gebührenordnung Rettungsdienst, Satzung zur Erhebung von Gebühren bei Leistungen der Feuerwehr, Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau
Bildung, Kunst Bearbeiten
Theatersatzung, Schulordnung, Mietordnung für Schulräume und schulische Einrichtungen, Volkshochschulsatzung
Personenbeförderung Bearbeiten
Taxi(tarif)ordnung, Krankenwagensatzung
Straßenverkehrsrecht Bearbeiten
Parkgebührenordnung, Stellplatzablösesatzung
Entsorgung/Versorgung Bearbeiten
Entwässerungs- und Entsorgungssatzung, Gebührenordnung Straßenreinigung
Umweltschutz Bearbeiten
Satzung zum Schutz des Baumbestandes
Sozialwesen Bearbeiten
Obdachlosengebührensatzung, Jugendamtssatzung, Viehseuchensatzung
Baurecht Bearbeiten
Bebauungsplan, Satzung zum Schutz des Straßenbildes, Vorgartensatzung, Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen
Eigenbetriebe Bearbeiten
Satzung betreffend der Stadtsparkasse, Bäderordnung, Stiftungssatzungen (KdöR)
Wegerecht Bearbeiten
Die Gebietskörperschaft kann die Gemeinnutzung von öffentlichem Grund definieren und sanktionieren.
Beispiele: Die Landeshauptstadt München verbietet das unerlaubte Musizieren im Bereich des Altstadtfußgängerbereiches. siehe auch: Wegerecht