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Das Strassen und Wegerecht ist das offentliche Sachenrecht an den Strassen auch den Wasserstrassen Wegen und Platzen der Allgemeinheit Die strassen und wegerechtliche Widmung geschieht durch einen Hoheitsakt der zustandigen Behorde Rahmengesetze hierfur sind das Bundesfernstrassengesetz FStrG und die Strassengesetze der Lander z B StrG BW Das FStrG gilt fur alle Bundesstrassen und Bundesautobahnen Offentliche Wege niederer Klassen werden durch die Landesstrassen oder wegegesetze gewidmet In Bayern gilt beispielsweise das Bayerische Strassen und Wegegesetz BayStrWG Nach dem Strassen und Wegerecht werden Strassen regelmassig dem Gemeingebrauch gewidmet siehe Verkehrsgrund Hierbei wird regelmassig der Trager der Strassenbaulast bestimmt Mit dem Gemeingebrauch ist jedermann berechtigt die Strassen im Rahmen der Widmung zu nutzen Der Gemeingebrauch umfasst bspw den ublichen Strassenverkehr die Pflege zwischenmenschlicher Kommunikation oder das Verteilen von Flugblattern Wird die Strasse aber entgegen ihrer Widmung in erster Linie fur kommerzielle Zwecke genutzt liegt eine Sondernutzung vor die genehmigungsbedurftig ist Das Wegerecht der Wasserstrassen umfasst im Wesentlichen die strompolizeilichen Regelungen Dort wo es sich um Grenzflusse handelt ist das Wegerecht teilweise volkerrechtlichen Regimen unterworfen Das Strassenverkehrsrecht hingegen dient der Regelung innerhalb der Nutzung einer Strasse eines Weges oder eines Platzes Es soll innerhalb des Strassenverkehrs Gefahren abwehren und zugleich fur die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sorgen Das Strassenrecht Wegerecht ausserhalb des Fernverkehrs ist nach dem Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland nicht Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung sondern liegt in der Gesetzgebungskompetenz der Lander 1 Inhaltsverzeichnis 1 Bayern 2 Siehe auch 3 Literatur 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseBayern BearbeitenIn Bayern werden die Rechtsverhaltnisse an offentlichen Strassen mit Ausnahme der Bundesfernstrassen nach dem Bayerischen Strassen und Wegegesetz geregelt Als Strassen werden hierbei nicht nur die eigentlichen Fahrbahnen verstanden sondern auch Dinge wie Strassengrund Strassenunterbau Damme Durchlasse Brucken Zubehor z B Verkehrszeichen der Luftraum uber der Strasse usw Die Strassen werden sodann in Strassenklassen eingeteilt wobei die Einteilung ausschliesslich auf Grund der Verkehrsbedeutung erfolgt Das Bayerische Strassen und Wegegesetz unterscheidet hier in folgende Strassenklassen Staatsstrassen Kreisstrassen Gemeindeverbindungsstrassen Ortsstrassen Gemeindestrassen Offentliche Feld und Waldwege Beschrankt offentliche Wege Eigentumerwege sonstige offentliche Strassen Die Strassen werden durch Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfugung von der jeweiligen Strassenbaubehorde offentlich gewidmet Durch die Widmung erhalt die Strasse die Eigenschaft einer offentlichen Strasse Hierfur ist die Zustimmung des Grundstuckseigentumers und des Tragers der Strassenbaulast sofern es sich hierbei nicht um die Strassenbaubehorde selbst handelt erforderlich Sofern sich die Verkehrsbedeutung einer Strasse geandert hat oder eine Strasse in einer falschen Strassenklasse eingeordnet ist ist die Strassenbaubehorde verpflichtet die Strasse in die neue bzw richtige Strassenklasse umzustufen Dies erfolgt ebenfalls mittels eines Verwaltungsaktes in Form einer Allgemeinverfugung Hierfur ist die Zustimmung der Strassenaufsichtsbehorde erforderlich Einer Strasse kann die Eigenschaft einer offentlichen Strasse auch wieder entzogen werden Dies geschieht mittels einer Einziehung Eine Einziehung ist jedoch nur dann zulassig wenn die Strasse jede Verkehrsbedeutung verloren haben sollte oder uberwiegende Grunde des offentlichen Wohls vorliegen Bevor eine Einziehung erfolgen darf muss die Absicht der Einziehung 3 Monate vorher ortsublich bekannt gemacht werden Der Trager der Strassenbaulast ist fur den Bau und die Unterhaltung der Strasse verantwortlich Nicht in den Aufgabenbereich der Strassenbaulast fallen Beleuchtung Reinigung und Winterdienst Bei diesen Dingen handelt es sich um gemeindliche Aufgaben zur Wahrung der offentlichen Sicherheit und Ordnung Siehe auch BearbeitenWegerecht Strassenverkehrsrecht Wegerecht Sachenrecht Wegerecht Telekommunikationsrecht BaulasttragerLiteratur BearbeitenMichael Sauthoff Offentliche Strassen Strassenrecht Strassenverkehrsrecht Verkehrssicherungspflichten 2 Auflage Munchen 2010 ISBN 978 3 406 58743 6 Kurt Kodal Strassenrecht Handbuch 7 Auflage Munchen 2010 ISBN 978 3 406 52567 4 Dirk Wustenberg Gemeingebrauch von Privatstrassen In NZV 2019 S 511 516 Weblinks BearbeitenKlaus Grupp Ulrich Stelkens Strassengesetze der Bundeslander Linksammlung Abgerufen am 1 Juni 2021 Einzelnachweise Bearbeiten BVerfG Beschluss vom 9 Oktober 1984 Az 2 BvL 10 82 Zitat Im Bereich der offentlichen Strassen die nicht dem Fernverkehr dienen ist die konkurrierende Befugnis des Bundes zur Gesetzgebung mithin darauf beschrankt den wegerechtlich zugelassenen Verkehr zu regeln weitergehende Regelungen insbesondere der Rechtsverhaltnisse der Verkehrswege selbst sind gemass Art 30 70 Abs 1 GG ausschliesslich Sache des Landes Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4064966 0 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Strassen und Wegerecht amp oldid 231564496