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Das Wegerecht des Bundes gibt diesem die Befugnis Verkehrswege unentgeltlich und andere Grundstucke gegen Entschadigung zu nutzen um Telekommunikationslinien die offentlichen Zwecken dienen unterzubringen vgl 68 Abs 1 und 76 Abs 1 TKG Wegerecht auf offentlichen Verkehrswegen BearbeitenAls offentlicher Verkehrsweg gelten die Wege Platze und Brucken die durch Widmung fur die Benutzung durch jeden bestimmt sind 68 Abs 1 Satz 2 TKG Diese kann der Bund nutzen um Telekommunikationsleitungen wie beispielsweise die Teilnehmeranschlussleitungen zu verlegen Aufgrund der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes benotigt heute nicht mehr der Bund dieses Recht sondern die privaten Telekommunikationsunternehmen denen der Bund dieses Recht ubertragen kann 69 Abs 1 und 2 TKG Diese Ubertragung erfolgt durch die Bundesnetzagentur nach dem das private Unternehmen als Betreiber eines offentlichen Telekommunikationsnetzes einen Antrag gestellt hat der das Gebiet bezeichnen muss fur das die Nutzungsberechtigung ubertragen werden soll Dabei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung wenn das Unternehmen nachweislich fachkundig zuverlassig ist und zur Errichtung von Telekommunikationslinien leistungsfahig ist sowie die Ubertragung der Nutzungsberechtigung mit den Regulierungszielen die in 2 Abs 2 TKG aufgefuhrt werden vereinbar ist muss die Bundesnetzagentur also die Nutzungsberechtigung ubertragen Die Ubertragung gilt allerdings nur fur die Zeit in der das Unternehmen auch offentlich tatig ist Benutzungsrecht privater Grundstucke BearbeitenDie Eigentumer privater oder offentlicher Grundstucke wenn diese keine Verkehrswege sind durfen den Bau Errichtung und Erneuerung und den Betrieb von Telekommunikationslinien nicht verbieten Das gilt allerdings nur wenn auf dem Grundstuck bereits eine durch ein Recht gesicherte Leitung oder Anlage besteht die fur den Bau genutzt wird und hierdurch die Nutzbarkeit des Grundstucks nicht dauerhaft zusatzlich eingeschrankt wird 76 Abs 1 Nr 1 TKG oder das Grundstuck durch die Benutzung nicht unzumutbar beeintrachtigt wird 76 Abs 1 Nr 2 TKG Im Gegensatz zu den Eigentumern der Verkehrswege hat dieser Eigentumer aber das Recht von dem Betreiber der Telekommunikationslinie oder dem Eigentumer des Leitungsnetzes einen Geldbetrag zu verlangen wenn durch die Telekommunikationslinie bei Bau und Wartungsarbeiten die Benutzung oder der Ertrag seines Grundstucks uber das zumutbare Mass hinaus beeintrachtigt wird 76 Abs 2 TKG Weblinks Bearbeiten 68 bis 77e Teil 5 Abschnitt 3 Wegerechte im TKG Informationen der Bundesnetzagentur zu den WegerechtenBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Wegerecht Telekommunikationsrecht amp oldid 220505909