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Das Wegerecht in Grundbucheintragen meist Geh und Fahrrecht ist im Sachenrecht das Recht von Rechtssubjekten einen Gehweg oder Fahrweg auf fremdem Grund und Boden zwecks Durchgangs oder Durchfahrt nutzen zu durfen Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Geschichte 3 Arten 3 1 Dingliches Wegerecht 3 2 Schuldrechtliches und offentlich rechtliches Wegerecht 3 3 Offentliches Strassen und Wegerecht 4 Entstehung Inhalt und Erloschen 5 International 6 Siehe auch 7 Literatur 8 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenAls Rechtssubjekte kommen naturliche Personen Personenvereinigungen oder juristische Personen in Frage Abgesehen vom Notwegerecht kann sich jemand im Privatrecht ein Wegerecht auf fremden Grundstucken oder grundstucksgleichen Rechten nur durch Einigung mit dem betroffenen Grundstuckseigentumer verschaffen denn der Herrschaftsbereich eines Grundstuckseigentumers beginnt und endet an seiner Grundstucksgrenze Wird ihm jedoch ein Wegerecht eingeraumt so hat er das Recht ein ihm nicht gehorendes Nachbargrundstuck zu uberqueren um zum offentlichen Strassennetz zu gelangen 1 Sind am Wegerecht ausschliesslich Grundstuckseigentumer beteiligt so unterscheidet man zwischen herrschendem und dienendem Grundstuck Der Eigentumer des herrschenden Grundstucks ist als Rechtsinhaber vom Wegerecht begunstigt und darf ein fremdes Grundstuck durchqueren Das dienende Grundstuck muss das Wegerecht dulden Die Rechtsprechung charakterisiert das Wegerecht seit 1932 als wesentlichen Bestandteil des herrschenden Grundstucks 2 Allgemein versteht man unter Wegerecht alle Rechtsnormen fur den Strassen und Wegebau die Nutzung Widmung und Benennung offentlicher und privater Wege Seit der Trennung der Rechtsgebiete gehort das Strassen und Wegerecht dem Recht der offentlichen Sachen an wahrend das Wegerecht im Privatrecht zum Nachbarrecht gehort Es geht vom Grundsatz aus dass Wege auf fremden Grundstucken nur durch Einigung mit dem Grundstuckseigentumer errichtet werden konnen Geschichte BearbeitenDas romische Recht ging davon aus dass Sachen res den Personen personae zu dienen servire haben und regelte dies uber Dienstbarkeiten servitutes 3 Diese unterteilten sich wiederum in Feldservituten iura praediorum rusticorum und stadtische Grunddienstbarkeiten iura praediorum urbanum 4 Zu den Feldservituten gehorten das Durchgangsrecht iter das Viehtriebrecht actus das diese Rechte umfassende und weitergehende Wegerecht via 5 sowie das Wasserleitungsrecht aquae ductus 6 aus dem sich das Lehnwort Aquadukt ableitet Das Durchgangsrecht betraf das Recht uber ein fremdes Grundstuck zu gehen beladen oder ungeladen Vieh daruber zu treiben zu reiten oder sich durch Tragtiere tragen zu lassen Das Wegerecht konnte auch die Befugnis enthalten den Weg selbst anzulegen und zu pflegen 7 Auch das vom Wegerecht begunstigte herrschende Grundstuck praedium dominans und das dienende Grundstuck praedium serviens waren damals bekannt Aus dem Wegerecht gingen im Mittelalter die Wegezolle telonium viaticum und die Maut passagium hervor Es bestand ein Strassenzwang der die Benutzung bestimmter Strassen gegen die Entrichtung von Abgaben vorschrieb 8 das so genannte Wegeregal Es ist das Recht des Staates uber alle Wege innerhalb seines Staatsgebiets und entstand mit dem Erstarken der koniglichen Vormachtstellung und der Reichsgewalt und drangte die bis dahin herrschende Allmende mit gleichberechtigter Wegenutzung durch alle Burger zuruck 9 So gewahrte am 14 Mai 1316 der Kolner Erzbischof Heinrich II von Virneburg der Stadt Xanten ein Wegzoll Privileg das von jedem ungeladenen Karren erhoben wurde Am 11 Juli 1372 bewilligte Kaiser Karl IV einen Wegzoll fur Koln 10 Dieses Wegeregal ging in der fruhen Neuzeit auf die Landesherren uber Das Wegeregal bildete Lorenz von Stein zufolge den Ubergang vom blossen Wegerecht des Mittelalters zur Wegeverwaltung der neueren Zeit An seine Stelle trat der Begriff der Wegehoheit 11 Der wachsende Handelsverkehr war zunehmend auf sichere und befestigte Strassen angewiesen 12 Im 18 Jahrhundert gab es erste Uberlegungen zum Wert des Wegerechts 13 Das Allgemeine Preussische Landrecht PrALR vom Juni 1794 befasste sich lediglich mit den Land und Heerstrassen die von einer Landesgrenze zur anderen oder von einer Stadt von einem Post und Zollamte entweder zu einem anderen oder zu Meeren und Hauptstrohmen fuhren II 15 1 APL Ihr freier Gebrauch war jedermann gestattet II 15 7 APL In Frankreich fuhrte Napoleon Bonaparte im Dezember 1811 ein bis heute bestehendes System von Nationalstrassen franzosisch routes imperiales Departement und Gemeindestrassen ein das als Vorbild in ganz Europa galt Preussen gestaltete das Wegerecht nach Provinzen so dass 19 Wegerechtssysteme bestanden 14 Sachsen besass seit 1891 eine Wegeordnung 1905 folgte Westpreussen Arten BearbeitenEin Wegerecht ist grundbuchrechtlich mit allen Arten der Dienstbarkeit durchsetzbar und zwar als Grunddienstbarkeit sie bezieht sich auf Grundstucke und nicht auf deren Eigentumer 1018 BGB als beschrankte personliche Dienstbarkeit sie bezieht sich auf Personen die nicht Grundstuckseigentumer sein mussen 1090 ff BGB oder als Niessbrauch dieser bezieht sich auf Personen die nicht Grundstuckseigentumer sein mussen 1030 BGB Das Notwegerecht bildet eine Sonderform 917 BGB wenn einem Grundstuck die zu seiner ordnungsmassigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem offentlichen Weg fehlt Dann erhalt der Notwegberechtigte zu Lasten eines Nachbargrundstucks ein Wegerecht kraft Gesetzes eingeraumt notfalls auch ohne dessen Zustimmung durch Duldungsklage Dingliches Wegerecht Bearbeiten Man unterscheidet bei den ins Grundbuch eingetragenen dinglichen Wegerechten zwischen den positiven und negativen Dienstbarkeiten Positive Dienstbarkeit Wegerecht durch Ausubung einer Handlung in Form eines Geh und Fahrrechts auf einem fremden Grundstuck Sie gilt nicht nur fur den Rechtsinhaber sondern auch fur dessen Gaste 15 Die Handlung wird durch tatsachliches Begehen des Weges ausgeubt Wegerecht durch Betreiben einer Anlage unter einer Anlage versteht man eine fur eine gewisse Dauer bestimmte von Menschenhand zur Benutzung des Grundstucks geschaffene Einrichtung 16 Dazu gehoren Rohrleitungen Stromleitungen Fernwarmeleitungen Bauwerke Uberfuhrung oder unterirdisch Gleise Weiderechte oder Freileitungsmasten Negative Dienstbarkeiten berechtigen den Rechtsinhaber bestimmte Handlungen auf dem dienenden Grundstuck zu verbieten so dass der Eigentumer des dienenden Grundstucks sie unterlassen muss Inhalt konnen etwa nachbarliche Baubeschrankungen sein 17 wonach die Lichtzufuhr oder Aussicht durch entsprechende nachbarschaftliche Bebauung sichergestellt werden muss Die Unterlassung ist bereits durch die Ausubung der negativen Dienstbarkeit erfullt Dingliche Wegerechte sind durch Grundbucheinsicht fur jeden erkennbar Bei Wechsel des Grundstuckseigentumers etwa durch Grundstucksverkauf bleiben diese Wegerechte erhalten Schuldrechtliches und offentlich rechtliches Wegerecht Bearbeiten Neben diesen dinglichen Wegerechten gibt es auch noch das schuldrechtliche und das offentlich rechtliche Wegerecht die nicht ins Grundbuch eingetragen werden konnen Das schuldrechtliche Wegerecht hat gegenuber den eintragungsfahigen dinglichen Wegerechten den Nachteil dass es nur zwischen den beteiligten Rechtssubjekten wirkt und damit endet sobald einer der Grundstuckseigentumer wechselt Offentlich rechtlich ist ein Wegerecht auch durch Erklarung gegenuber der Bauaufsichtsbehorde in Form einer Baulast moglich Diese Baulast etwa die Feuerwehrzufahrt begrundet kein zivilrechtliches Wegerecht 18 sichert jedoch im offentlichen Interesse die Verbindung eines Privatgrundstucks mit einem offentlichen Weg 19 Die Musterbauordnung MBO sieht im 4 Bebauung der Grundstucke mit Gebauden zur Bebaubarkeit von Grundstucken vor Gebaude durfen nur errichtet werden wenn das Grundstuck in angemessener Breite an einer befahrbaren offentlichen Verkehrsflache liegt oder wenn das Grundstuck eine befahrbare offentlich rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren offentlichen Verkehrsflache hat 5 Zugange und Zufahrten auf den Grundstucken der MBO formuliert die Anforderungen an den Zugang zu Grundstucken fur die Feuerwehr in Abhangigkeit von der Art der Bebauung 1 Von offentlichen Verkehrsflachen ist insbesondere fur die Feuerwehr ein geradliniger Zu oder Durchgang zu ruckwartigen Gebauden zu schaffen zu anderen Gebauden ist er zu schaffen wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebaude uber Rettungsgerate der Feuerwehr fuhrt Zu Gebauden bei denen die Oberkante der Brustung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m uber Gelande liegt ist in den Fallen des Satzes 1 anstelle eines Zu oder Durchgangs eine Zu oder Durchfahrt zu schaffen Bei Gebauden die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer offentlichen Verkehrsflache entfernt sind sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den Gebauden gelegenen Grundstucksteilen und Bewegungsflachen herzustellen wenn sie aus Grunden des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind 2 Zu und Durchfahrten Aufstellflachen und Bewegungsflachen mussen fur Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfahig sein sie sind als solche zu kennzeichnen und standig frei zu halten Offentliches Strassen und Wegerecht Bearbeiten Das offentliche Strassen und Wegerecht ist offentliches Sachenrecht 20 Das offentliche Wegerecht bestimmt Inhalt und Umfang des Gemeingebrauchs und legt fest was nicht auf offentliche Strassen oder Verkehrswege gehort 21 Als Verkehrswege gelten nach 68 Abs 1 TKG offentliche Wege Platze Brucken und Tunnel sowie die offentlichen Gewasser Den Betreibern offentlicher Telekommunikationsnetze ist fur ihre Telekommunikationslinien nach 68 Abs 1 TKG eine unentgeltliche Nutzungsberechtigung an diesen Verkehrswegen eingeraumt es handelt sich um ein Wegerecht kraft Gesetzes Entstehung Inhalt und Erloschen BearbeitenDas dingliche Wegerecht entsteht durch dingliche Einigung und Eintragung im Grundbuch 873 Abs 1 BGB Die Eintragung erfolgt beim herrschenden Grundstuck als Aktivvermerk im Bestandsverzeichnis beim dienenden in Abteilung II Wegen des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes ist das Wegerecht als Teilnutzung genau zu beschreiben das gilt sowohl fur die Beschaffenheit des Weges seine Nutzbarkeit als auch fur seinen Verlauf im Zweifel ist ein Lageplan anzufertigen Der Inhalt eines dinglichen Rechts am Grundstuck muss stets in der Grundbucheintragung seinen Ausdruck gefunden haben 22 In der Regel beinhaltet das Wegerecht ein Geh und Fahrrecht in der Landwirtschaft auch Reiten oder Viehtrieb Bei Wohnungen deckt es die Nutzung durch die Hausbewohner Mieter Besucher und bei gewerblicher Nutzung auch Kunden 23 Das Fahrrecht umfasst jedoch nicht das auch nur kurzzeitige Abstellen des Fahrzeugs auf dem Weg 24 Der Rechtsinhaber eines Wegerechts besitzt ein Abwehrrecht von Storungen seines Wegerechtes durch Entziehung oder Vorenthaltung des Wegerechts wie der Eigentumer fur sein Grundstuckseigentum nach 903 BGB Das Wegerecht erlischt und ist nach 894 BGB zu loschen wenn das herrschende Grundstuck durch seine vollstandige Uberbauung den Zugang zum dienenden Grundstuck total verloren hat 25 oder ansonsten durch die vom Nutzer des Wegerechts ausgesprochene Loschungsbewilligung Im Januar 2020 urteilte der Bundesgerichtshof dass es kein Wegerecht aus Gewohnheit gibt 26 International BearbeitenAhnliche Regelungen bestehen in der Schweiz und in Osterreich In der Schweiz ist das Wegrecht ohne e geschrieben ein gemass Art 730 ff ZGB beschranktes dingliches Recht auf Benutzung eines bestehenden Weges das im Regelfall als Grunddienstbarkeit und ausnahmsweise als Fuss und Fahrwegrecht zugunsten der Offentlichkeit in Form der Personaldienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wird Der Begunstigte hat es schonend auszuuben der Belastete darf die Ausubung weder verhindern noch erschweren Art 737 ZGB Der Inhalt der Wegrechte wie Fussweg gebahnter Weg Fahrweg Zelgweg Winterweg Holzweg ferner der Weiderechte Holzungsrechte Trankerechte Wasserungsrechte und ahnliches wird soweit sie fur den einzelnen Fall nicht geordnet sind durch das kantonale Recht und den Ortsgebrauch bestimmt Art 740 ZGB In Osterreich nennt man die mit Wegerecht geschutzten Wege auch Servitutswege Sie konnen ein Geh Fahr oder Viehtriebsrecht beinhalten Wurde ein Wegerecht bisher nur zur Erreichung eines Einfamilienhauses in Anspruch genommen stellt die Benutzung des Weges durch Gaste im Rahmen einer Fremdenzimmervermietung eine gewerbliche Tatigkeit dar die eine unzulassige Servitutserweiterung unter der Voraussetzung darstellen kann dass eine erhebliche Mehrbelastung des dienenden Grundstucks entsteht 27 In Osterreich kennt man zudem die Wegefreiheit des Burgers in Wald und Bergland wobei ihm das Forstgesetz fur den Wald eine gesetzliche Wegefreiheit zubilligt Siehe auch BearbeitenRight of way Offentliches Wegerecht Jedermannsrecht SchurgerechtLiteratur BearbeitenHannelore Zoller Das burgerliche Gesetzbuch Band 3 Teil 2 Anh 1011 ErbbauVo 1018 1203 Anh 1203 SchiffsRG 12 neubearbeitete Auflage Walter de Gruyter Berlin 1996 ISBN 3 11 015416 1 S 8 Einzelnachweise Bearbeiten Wolfgang Brehm Christian Berger Sachenrecht 2006 S 340 PrOVG Urteil vom 10 Juni 1932 Az VII C 183 31 Max Kaser Romisches Privatrecht 1960 S 130 Gaius Institutiones Gai 2 14 Schahin Seyed Mahdavi Ruiz Die rechtlichen Regelungen der Immissionen im romischen Recht und in ausgewahlten europaischen Rechtsordnungen 2000 S 62 f Herbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht 2001 S 172 f Friedrich Ludwig von Keller Emil Albert von Friedberg Pandekten 1861 S 319 f Jost Hermand Hrsg Enzyklopadie der Neuzeit Band 14 2011 Sp 739 f Lorenz von Stein Das Verwaltungssystem des personlichen und des wirtschaftlichen Lebens 1888 S 345 Rudolf Brandts M Gladbach aus Geschichte und Kultur einer rheinischen Stadt Im Auftrage der Stadtverwaltung zum 600 jahrigen Stadtjubilaum 1955 S 32 Lorenz von Stein Handbuch der Verwaltungslehre 1876 S 363 Adalbert Erler Strassenzwang in Handworterbuch der Rechtsgeschichte Band 5 1998 S 36 Friedrich Ludwig von Keller Emil Albert von Friedberg Pandekten 1861 S 363 Ludwig Mohn Preussisches Verwaltungsrecht Praktischer Teil 1918 S 338 ff Scaevola Digesten 8 6 20 BGH Urteil vom 23 November 2001 Az V ZR 419 00 Volltext BGHZ 149 213 217 Peter Bassenge in Otto Palandt BGB Kommentar 73 Auflage 2014 1018 Rn 21 BGH Urteil vom 19 April 1985 Az V ZR 152 83 Volltext BGHZ 94 160 Kurt Schellhammer Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen 2017 S 183 Hans Jurgen Papier in Dirk Ehlers Michael Fehling Hermann Punder Hrsg Besonderes Verwaltungsrecht Band 2 2013 43 Rn 1 3 ff Dirk Ehlers Michael Fehling Hermann Punder Hrsg Besonderes Verwaltungsrecht Band 2 2013 S 339 BGH Urteil vom 8 Februar 2002 Az V ZR 252 00 Volltext NJW 2002 1797 1798 BGH Urteil vom 21 Mai 1971 Az V ZR 8 69 BGH Urteil vom 30 April 1965 Az V ZR 17 63 WM 1965 1009 BGH Urteil vom 24 Februar 1984 Az V ZR 177 82 NJW 1984 2157 http www bundesgerichtshof de Urteil vom 24 Januar 2020 V ZR 155 18 OGH Urteil vom 9 September 1980 Az 5 Ob 595 80 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 7515828 0 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Wegerecht Sachenrecht amp oldid 234943493