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Als Landesherr bezeichnet man fur den Zeitraum vom Mittelalter bis in die Neuzeit den Inhaber der Landeshoheit in einem Territorium wo er die hochste Herrschaftsgewalt ausubte Der Landesherr war in der Regel ein durch Geburtsrecht oder Lehnsrecht bestimmter Eigentumer oder Verwalter eines Herrschaftsbereiches und Angehoriger des Adels oder des hohen Klerus Inhaltsverzeichnis 1 Entwicklung der Landesherrschaft im Heiligen Romischen Reich 2 Siehe auch 3 Literatur 4 Weblinks 5 AnmerkungenEntwicklung der Landesherrschaft im Heiligen Romischen Reich Bearbeiten nbsp Das Heilige Romische Reich 1648Im Heiligen Romischen Reich waren die Herrscher der einzelnen Territorien bzw der einzelnen Reichsglieder die Reichsstande die Landesherren der von ihnen regierten Gebiete Der Begriff ist daher eng mit dem der Territorialisierung verbunden Der Begriff Landesherrschaft ist seit dem 15 Jahrhundert bezeugt Die genaue Deutung anhand der Quellenaussagen ist problematisch doch wird der Begriff Landesherr Landesherrschaft in der historischen Forschung als Abstraktion benutzt um damit die Herrschaft weltlicher und geistlicher Grossen im Heiligen Romischen Reich zu kennzeichnen 1 Der Landesherr genoss eine vergleichsweise starke politische Stellung gegenuber dem romisch deutschen Konig bzw Kaiser und war gleichzeitig zur Rechts und Friedenswahrung in seinem Herrschaftsgebiet verpflichtet Grundvoraussetzung fur den Begriff Landesherr ist die Verknupfung des Besitzes von Gutern Grundeigentum und Herrschaft in seinem Territorium Ein zentrales Merkmal von Landesherrschaft war demnach nicht ein herausgehobener Rang des jeweiligen Herrschers sondern der eigentumsrechtliche Aspekt der Herrschaft der erheblichen Allodialbesitz oder zumindest unmittelbare Reichslehen bei Fursten sogenannte Fahnlehen voraussetzte Im Mittelalter verfugten Landesherren zunachst nur uber ein Bundel von unterschiedlichen Einzelrechten wie Geleitrecht Gerichtshoheit oder Munzrecht doch mit der Ausbildung eines geschlosseneren Territorialkomplexes wurden immer mehr Rechte genauer fixiert 2 Dazu gehorten die hohe und niedere Gerichtsbarkeit das Besteuerungsrecht das Munzrecht und die Verleihung von Marktrecht und Stadtrecht im eigenen Territorium Die Ubertragung der jeweiligen Gerichtshoheit vom Konigtum an die weltlichen und geistlichen Herren im Rahmen des Lehnsrechts erhohte auch die Legitimation der Landesherren Die Landesherren bauten im Verlauf des Spatmittelalters die Landesverwaltungen aus einschliesslich Kanzlei Notariat Gerichte Finanzverwaltung und ortliche Amtspersonen und erreichten damit eine Herrschaftsintensivierung die dem romisch deutschen Konig auf der Ebene des Reiches nicht gelang Allerdings war auch der Landesherr kein absoluter Herrscher und musste zu bestimmten Fragen die Landstande einberufen Bereits im 12 Jahrhundert bildeten sich starker eigenstandige Landesherrschaften im Heiligen Romischen Reich heraus dieser Prozess beschleunigte sich im 13 Jahrhundert durch die beiden wichtigen Privilegien Confoederatio cum principibus ecclesiasticis und Statutum in favorem principum 3 In letzterem Privileg aus dem Jahr 1231 32 wird erstmals der Begriff domini terrae benutzt was aber speziell im Sinne von Herren uber das Eigentum zu verstehen ist 4 Die Landesherren hatten sich schliesslich im Spatmittelalter nach dem Konigtum als starkste politische Macht etabliert 5 Die Herausbildung der Landesherrschaft im Reich ist jedoch mit zahlreichen Forschungsproblemen verbunden 6 nbsp Die Kurien des Reichstages 1675Ab 1495 wurde der Reichstag zu einer festen Institution Einen Teil des Reichstages bildete der Reichsfurstenrat in dem die Fursten Reichsgrafen einige reichsunmittelbare Herren die Erzbischofe und Bischofe Erz und Hochstifte sowie die Reichspralaten vertreten waren Neben dem Reichsfurstenrat bestand der Reichstag aus dem Kurfurstenkollegium und dem Reichsstadtekollegium Fur die Aufnahme in den Reichstag war die Zustimmung des Kaisers und spater auch der dort vertretenen Stande Voraussetzung Um die Reichsstandschaft mit Stimmberechtigung auf einer der vier Grafenbanke oder der beiden Pralatenbanke im Reichstag zu erlangen mussten die entsprechenden reichsunmittelbaren Territorien eine beachtliche Mindestgrosse aufweisen eine sogenannte furstmassige Grosse und Bedeutung was unter anderem daran festgemacht wurde dass die betreffende Grafschaft oder Pralatur eine eigene Regierungskanzlei mit einer landesherrlichen Verwaltungsstruktur aufweisen konnte Bereits im Mittelalter gab es zahlreiche reichsunmittelbare Grafschaften und Herrschaften diesen gelang jedoch erst mit der Erlangung von Sitz und Stimme im Reichsfurstenrat die institutionelle Festigung ihres Status sodass man erst anschliessend von einer Reichsstandschaft dieser Hauser spricht die zum Hohen Adel gezahlt werden Seit der Reformationszeit hatten die Landesherren nach dem Grundsatz Cuius regio eius religio sogar das Konfessionswahlrecht fur ihre Untertanen Damit war ihre weitgehend eigenstandige Landesherrschaft im Reich umfanglich juristisch abgesichert Die Zahl der Landesherren im Alten Reich schwankte mit den politischen und erbrechtlichen Entwicklungen uber die Jahrhunderte 1792 waren im Kurfurstenkollegium 8 Landesherren im Reichsfurstenrat auf der Geistlichen Bank 69 Landesherren mit Virilstimmen auf der Weltlichen Bank 94 Landesherren mit Virilstimmen sowie auf den vier Grafenbanken 124 und den beiden Pralatenbanken 42 Landesherren mit Kuriatstimmen vertreten insgesamt 337 von denen allerdings ein bis zwei Dutzend durch Personalunion vereinigt waren Die Reichsritterschaft hingegen unterstand zwar ebenfalls direkt dem Kaiser und war damit reichsunmittelbar die Reichsritter selbst zahlten aber nicht zu den Reichsstanden da sie nicht im Reichstag vertreten waren und wurden auch kaum als Landesherren ihrer winzigen Territorien betrachtet Sie schlossen sich zu Ritterkreisen zusammen dem Frankischen Ritterkreis dem Schwabischen Ritterkreis und dem Rheinischen Ritterkreis die mit dem Ende des Reiches 1806 aufgelost wurden Zahlreiche bis dahin reichsunmittelbare Fursten und Grafen samtliche Kirchenfursten sowie auch die Reichsritter kamen in dieser Zeit durch Mediatisierung unter die Herrschaft von Mitgliedsstaaten des Deutschen Bundes In ihm wurden nur noch die 34 weiter regierenden Fursten als Landesherren bezeichnet ab 1871 im Deutschen Kaiserreich nur noch die damals 22 regierenden Konige Grossherzoge Herzoge und Fursten die auch als Bundesfursten bezeichnet werden Siehe auch BearbeitenLandeshoheit Landesteilung Kondominium gemeinschaftlich ausgeubte Herrschaft Literatur BearbeitenDietmar Willoweit Landesherr Landesherrschaft In Handworterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte 2 vollig uberarbeitete und erweiterte Auflage Band 3 2016 S 431 436 Onlineartikel Weblinks Bearbeiten nbsp Wiktionary Landesherr Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Johannes Merz Landesherrschaft Landeshoheit in Historisches Lexikon BayernsAnmerkungen Bearbeiten Uberblick zum Folgenden mit weiterer Literatur bei Dietmar Willoweit Landesherr Landesherrschaft In Handworterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte 2 vollig uberarbeitete und erweiterte Auflage Band 3 18 Lieferung S 431 436 Onlineartikel Reinhold Zippelius Kleine deutsche Verfassungsgeschichte 7 Aufl Munchen 2006 S 62 ff Vgl etwa Klaus Herbers Helmut Neuhaus Das Heilige Romische Reich 2 Aufl Koln u a 2006 S 120 Ulf Dirlmeier Gerhard Fouquet Bernd Fuhrmann Europa im Spatmittelalter 1215 1378 Munchen 2003 S 96 Klaus Herbers Helmut Neuhaus Das Heilige Romische Reich 2 Aufl Koln u a 2006 S 129 Ernst Schubert Furstliche Herrschaft und Territorium im spaten Mittelalter 2 Aufl Munchen 2006 S 51 ff Normdaten Sachbegriff GND 4166552 1 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Landesherr amp oldid 219011200