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Dieser Artikel behandelt den Adelstitel Zum gleichnamigen Hotel siehe Hotel Reichsgraf Coburg Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen beispielsweise Einzelnachweisen ausgestattet Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden Bitte hilf Wikipedia indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfugst Reichsgraf war eine Standesbezeichnung im Heiligen Romischen Reich Es handelt sich jedoch eher um einen historisch definierten Rechtsbegriff von mehrschichtiger Bedeutung als um einen namensrelevanten Adelstitel Ein solcher war hingegen der Titel Graf von dem der Reichsgraf eine Unterkategorie mit besonderer Bedeutung darstellt Inhaltsverzeichnis 1 Begriffsentwicklung 2 Reichsgrafen als Regenten reichsunmittelbarer Territorien 2 1 Ursprung 2 2 Macht und politische Rolle 2 3 Ende der Reichsstandschaft 3 Reichsgrafen als Inhaber kaiserlicher Grafendiplome 4 Literatur 5 EinzelnachweiseBegriffsentwicklung BearbeitenDie komplizierten Verfassungsstrukturen des Alten Reiches fuhrten dazu dass es zwei grundsatzlich zu unterscheidende Gruppen von Reichsgrafen gibt nbsp Furstenhut der standesherrlichen ReichsgrafenDie ursprunglich so bezeichneten graflichen Inhaber reichsunmittelbarer Territorien die Sitz und Stimme im Reichstag des Heiligen Romischen Reiches hatten und dadurch zu den sogenannten Reichsstanden gehorten Sie werden zum Hohen Adel gezahlt Nach 1803 verloren sie ihre halbsouverane Stellung durch Mediatisierung meist infolge des Reichsdeputationshauptschlusses also durch Angliederung an benachbarte grossere Territorien und wurden danach als Standesherren bezeichnet Sie wurden also ihren fruheren Nachbarn als neuen Landesherren unterstellt Allerdings behielten sie die Ebenburtigkeit mit den weiter regierenden Furstenhausern und durften weiterhin uber ihren Wappen einen Furstenhut fuhren Im Alten Reich fuhrten sie teilweise die Erlauchtkrone denn es stand ihnen die Anrede Erlaucht zu Im Gothaischen Genealogischen Hofkalender heute im Gothaischen Genealogischen Handbuch werden sie in der roten Bandreihe Furstliche Hauser in der Zweiten Abteilung Genealogie der deutschen Standesherren gefuhrt es bestand demnach nur ein geringer Rangunterschied zwischen Standesherren furstlichen und reichsgraflichen Ranges nbsp Grafenkrone der Titular ReichsgrafenDie blossen Titulargrafen die ihren Grafentitel vom Reich das heisst vom Reichsoberhaupt dem romisch deutschen Kaiser oder vertretungsweise einem Reichsvikar als Rangerhohung erhalten haben aber keine Territorien mit Sitz und Stimme im Reichstag regierten wurden im Lauf der Zeit ebenfalls als Reichsgrafen bezeichnet Sie zahlen aber zum Niederen Adel und standen im Rang auch nicht uber solchen Grafen die ihre Titel von anderen Monarchen erhalten haben Im Gotha werden sie in der grunen Bandreihe Grafliche Hauser gefuhrt ebenso wie die von anderen Souveranen erhobenen Grafen Ihnen stand die Anrede Hochgeboren zu und uber ihren Wappen fuhren sie die neunzackige Grafenkrone Reichsgrafen als Regenten reichsunmittelbarer Territorien BearbeitenDie staatsrechtliche Ordnung des Heiligen Romischen Reichs bis zu seinem Ende 1806 war teils in den Reichsgrundgesetzen wie der Goldenen Bulle von 1356 niedergelegt teils wurde sie durch allgemein anerkannte Rechtsgrundsatze und uberkommenes Gewohnheitsrecht bestimmt Zu den Grundvoraussetzungen fur die Erlangung der Reichsstandschaft mit Stimmberechtigung auf einer der Grafenbanke des Reichstags des Heiligen Romischen Reiches gehorte dass die entsprechenden reichsunmittelbaren Territorien eine beachtliche Mindestgrosse aufwiesen eine sogenannte furstmassige Grosse und Bedeutung was unter anderem daran festgemacht wurde dass die betreffende Grafschaft eine eigene Regierungskanzlei mit einer landesherrlichen Verwaltungsstruktur aufweisen konnte Sie musste sodann die Aufnahme in den ab 1495 zur festen Institution gewordenen Reichstag erlangen wozu die Zustimmung des Kaisers und spater auch der dort vertretenen Stande Voraussetzung war Ursprung Bearbeiten Im Merowinger und Frankenreich war ein Graf koniglicher Amtstrager der in einer Verwaltungseinheit Grafschaft Gau die koniglichen Hoheitsrechte ausubte und in bestimmten Bereichen Mark Konigsburg Pfalz Konigsgut Stellvertreter des Konigs bzw Kaisers war Nach Entstehung der jungeren Stammesherzogtumer wurden die bisherigen Grafen Vasallen der Herzoge in ihrem Stammesgebiet Seit den Ottonen wandelte sich die Bedeutung des Grafentitels durch seine zunehmende Erblichkeit und die Einbindung ins Lehnssystem vom ursprunglichen Amt zum Begriff fur die zusammengefassten Rechte eines Adligen in einem bestimmten Bereich Die Grafenrechte wurden durch Tausch Verkauf und Erbteilungen immer mehr privatrechtlich behandelt Dadurch zersplitterten die alten Grafschaften immer mehr und wurden mit anderen Rechten zu neuen verkleinerten Grafschaften zusammengefasst Ausserdem wurden auch viele Grafschaften an Bischofe und Erzbischofe verschenkt damit der unmittelbaren Herrschaft des Konigs entzogen und unter mehreren Vasallen verteilt Als ausseres Zeichen dieser Entwicklung setzte sich vermehrt die Bezeichnung der Grafschaft nach dem Herrschaftsmittelpunkt des Grafen anstatt nach der Lage in einem Gau durch Da die Konige und Kaiser neben diesen Titeln auch noch andere eigene Besitztumer wie Grafschaften Herzogtumer oder Konigsgut besassen verblieben dennoch viele Territorien die nach dem Ende der Stauferzeit reichsunmittelbar werden konnten Daneben gelang es vielen Grafen die in der Fruhzeit Vasallen von Stammesherzogen oder Bischofen waren sich mit der Zeit aus deren Lehenshoheit zu losen Aus all diesen Grafschaften entwickelten sich viele die mit der Zeit nur noch als unmittelbar dem Kaiser unterstellt galten Wahrend die ebenfalls reichsunmittelbaren Reichsritter sich in der freien Reichsritterschaft zusammenschlossen jedoch keine Reichsstandschaft durch Aufnahme in den Reichstag erlangten gelang es den meisten reichsunmittelbaren Grafen in der Zeit der institutionellen Verfestigung des Reichstags um 1500 dort Aufnahme mit Sitz und Stimme zu finden Sie gehorten damit zu den Reichsstanden Man spricht umgangssprachlich auch von gefursteten Grafen da sie die Ebenburtigkeit mit den reichsunmittelbaren Fursten besassen formell fuhrten diese Bezeichnung allerdings nur wenige Territorien wie die Gefurstete Grafschaft Tirol Macht und politische Rolle Bearbeiten nbsp Graf Wilhelm zu Schaumburg Lippe 1724 1777 uber den Herder urteilte Ein grosser Herr aber fur sein Land zu gross Sitz und Stimme im Reichstag des Heiligen Romischen Reiches war die Voraussetzung fur Reichsgrafen als Teil eines Reichsstandes anerkannt zu sein 1521 gab es 144 Reichsgrafschaften 1792 nur noch 99 Grunde fur diese Abnahme sind Standeserhebungen vieler Grafen zu Fursten und somit ihrer Territorien zu Furstentumern das Aussterben von Geschlechtern und vereinzelt auch die Mediatisierung durch machtigere Reichsfursten die sich ihre Territorien aneigneten wie es etwa den Grafen von Mansfeld 1580 geschah Reichsgrafschaften bestanden besonders in den territorial zersplitterten sogenannten konigsnahen Gebieten insbesondere dem Schwabischen Reichskreis und dem Frankischen Reichskreis waren aber auch im Nordwesten des Reiches zu finden Kurrheinischer Reichskreis Oberrheinischer Reichskreis Niederrheinisch Westfalischer Reichskreis seltener in Nord Mittel und Ostdeutschland und nur einmal in Holstein die Grafen zu Rantzau 1649 53 bis 1727 Um ihre politischen Interessen wirksamer durchsetzen zu konnen und um ihre Unabhangigkeit zu bewahren organisierten sich die standesherrlichen Grafen in Grafenvereinen und hielten Grafentage ab Auf Reichsversammlungen ab 1495 Reichstag genannt sowie von 1663 bis 1806 im Immerwahrenden Reichstag bildeten die standesherrlichen Grafen innerhalb des Reichsfurstenrates Grafenbanke auch Reichsgrafenkollegien genannt Anfang des 16 Jahrhunderts entstanden das wetterauische und das schwabische Reichsgrafenkollegium zu denen 1640 noch das frankische und 1653 das westfalische Reichsgrafenkollegium kamen 1792 gab es vier Reichsgrafenbanke geordnet nach Anzahl der intern stimmberechtigten Mitglieder die Niederrheinisch Westfalische Grafenbank 33 die Wetterauische Grafenbank 25 die Schwabische Grafenbank 24 die Frankische Grafenbank 17 Bis 1653 und vereinzelt danach konnte allerdings die Reichsstandschaft mit Sitz und Stimme im Reichstag vom Kaiser auch solchen Personen verliehen werden die uber kein adaquates Territorium verfugten den sogenannten Personalisten deren Status allerdings nicht erblich war Spater war zum Erwerb der Reichsstandschaft nicht nur das furstmassige Territorium erforderlich sondern auch die Aufnahme in einen der zehn Reichskreise und die Admission in eines der vier Reichsgrafenkollegien also mit Zustimmung von diesen was eine Beschneidung der kaiserlichen Macht bedeutete Ende der Reichsstandschaft Bearbeiten Mit dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803 der Rheinbundakte von 1806 der Auflosung des Heiligen Romischen Reiches im selben Jahr sowie schliesslich dem Wiener Kongress von 1815 wurden die meisten reichsstandischen Grafschaften mediatisiert Die vormals regierenden Grafen unterstanden fortan als sogenannte Standesherren ihren ehemaligen Kollegen benachbarten grosseren Territorialherren die sich ihre Gebiete einverleibt hatten Den Standesherren wurden allerdings meist noch gewisse Sonderrechte zugestanden etwa Sitz und Stimme in den Ersten Kammern oder Herrenhausern der Landtage sowie bisweilen eine eigene Gerichtsbarkeit Nach den Abmachungen des Wiener Kongresses behielten die Standesherren jedoch ausdrucklich ihre Ebenburtigkeit mit den weiter regierenden Hausern Sofern nicht durch deren Hausgesetze ausgeschlossen bildeten die mediatisierten Hauser daher ein Reservoir an Heiratskandidaten fur die bis 1918 regierenden Hauser die sogenannten Bundesfursten Nur den ehemaligen Reichsgrafschaften Lippe Reuss in mehreren Linien und Schaumburg Lippe gelang es auf dem Wiener Kongress oder zuvor von Napoleon zu Furstentumern erhoben zu werden und als solche bis zur Deutschen Revolution von 1918 als Bundeslander weiterzubestehen Auch die letzten Vorrechte der Standesherren wurden in der Folge abgeschafft so lautete etwa Artikel 51 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 1 November 1920 Die offentlich rechtlichen Sonderrechte der Hauser Schonburg und Solms Wildenfels werden aufgehoben Hauptartikel Hoher Adel Mediatisierte Hauser des Heiligen Romischen Reichs Zweite Abteilung Reichsgrafen als Inhaber kaiserlicher Grafendiplome Bearbeiten nbsp Diplom uber die Erhebung des Freiherrn Anton Schenk von Stauffenberg Wilflinger Linie in den Grafenstand durch Kaiser Joseph II 1785Die Bezeichnung Reichsgraf war zuerst nach 1495 fur die im Reichstag bzw in den dort vertretenen Reichsgrafenkollegien sitzenden reichsunmittelbaren Grafen entstanden siehe oberer Abschnitt Doch auch die zum Niederen Adel zahlenden Grafen die ihre Adelsdiplome oder Standeserhohungen vom romisch deutschen Kaiser oder bei Sedisvakanz vom Reichsvikar verliehen bekommen hatten gingen nach und nach dazu uber sich Reichsgrafen zu nennen weil in offiziellen Urkunden oft die Formulierung verwendet wurde des heiligen romischen Reichs Graf von einfach als Kennzeichen dafur dass die Grafenerhebung vom Reich ausgegangen war Die Grafendiplome selbst enthielten allerdings zwei Komponenten die elevatio Erhebung durch das Reichsoberhaupt und die denominatio Benennung bzw Namensfuhrung und nur in der ersteren wird das Reich erwahnt Die haufig auch in Wikipedia Artikeln uber grafliche Familien des Deutschen Adels zu findende Formulierung im Jahr Erhebung in den Reichsgrafenstand bezieht sich in aller Regel auf solche Geschlechter Da wahrend der Sedisvakanzen des Kaiserthrons die jeweiligen Reichsvikare diese Kompetenz innehatten die rheinischen Pfalzgrafen und die Kurfursten von Sachsen jeweils fur die Gebiete des frankischen und des sachsischen Rechts sowie die Vikare fur Reichsitalien erfolgten gerade in diesen Phasen oft gegen Zahlung weitaus mehr Grafungen als durch die Kaiser selbst Die Reichsvikare machten ihre vertretungsweise Kompetenz zum bluhenden Geschaft Soweit nicht ausdrucklich anders vorgesehen wurden diese Grafentitel im ganzen Reich anerkannt und bedurften keiner weiteren Naturalisierung durch die reichsunmittelbaren Fursten fur ihre Territorien Demgegenuber galten Diplome die nicht durch den Kaiser vorgenommen wurden grundsatzlich nur in den Landern des nobilitierenden Landesherrn Auf diese Weise konnte etwa ein Konig von Preussen nur einen Titel mit Gultigkeit innerhalb des Konigreichs Preussen verleihen womit aber auch nur die ausserhalb des Reichsgebiets gelegenen ursprunglich teilweise polnischen Thronlehen Ostpreussen hier nur im Gebiet des Ermlandes und Westpreussen gemeint waren nicht aber das wesentlich grossere Kurfurstentum Brandenburg auf Reichsgebiet die ubrigen Kurfursten oder geringeren Reichsstande mussten indes immer beim Kaiser um Adelserhebungen nachsuchen in der Spatzeit des Alten Reiches massten sie sich aber zunehmend ebenfalls entsprechende Kompetenzen an Hingegen konnte der romisch deutsche Wahlkaiser der in der Regel dem Haus Habsburg angehorte entweder einen erblandisch osterreichischen Titel verleihen in seiner Eigenschaft als Regent der habsburgischen Erblande insbesondere als Konig von Bohmen oder Ungarn mit Gultigkeit des Titels nur fur dieses Gebiet oder aber einen Titel des Heiligen Romischen Reiches in seiner Eigenschaft als Kaiser mit Gultigkeit des Titels im gesamten Heiligen Romischen Reich Das Herzogtum Holstein stand wie auch das Herzogtum Schleswig welches ausserhalb des Reiches lag in Personalunion zum Konigreich Danemark weshalb an schleswig holsteinische Adelsfamilien vor allem an die alten Equites Originarii vorwiegend danische Lehnsgrafentitel verliehen wurden seltener Reichstitel Die vom Reichsoberhaupt rein titularmassig Gegraften wurden damit zwar im Adelsrang erhoht siehe Graf Adelstitel wurden dadurch aber nicht reichsstandisch ausser wenn sie ein Territorium mit Reichsstandschaft besassen oder durch Kauf oder Erbschaft erwarben nur dadurch konnten sie zur Reichsstandschaft und damit in den Hohen Adel aufsteigen Die allermeisten Inhaber von Grafentiteln des Reichs verblieben jedoch im Niederen Adel Sie waren auch im Rang nicht hohergestellt als solche Grafen die nicht vom Reichsoberhaupt sondern von anderen Monarchen gegraft worden waren Reichsgrafen konnten sogar in vielen Fallen reichsunmittelbar sein und dennoch nicht zu den Reichsstanden und damit zum Hohen Adel gehoren wenn sie namlich als freie Reichsritter vom Kaiser gegraft wurden aber mit ihren winzigen reichsfreien Territorien denen keine furstmassige Grosse und Bedeutung zuerkannt wurde in der Reichsritterschaft verblieben und eben nicht die Aufnahme in den Reichstag erhielten was ihnen kaum je gelang 1 Von den Heroldsamtern des 19 Jahrhunderts wurde die Fuhrung des Titels Reichsgraf haufig untersagt da im Deutschen Bund insbesondere in der Zeit des Vormarz die Reichsidee als umsturzlerisch galt Die Monarchen der Bundesstaaten sahen durch sie ihre Souveranitat gefahrdet Gerade die in der Auseinandersetzung um die deutsche Frage populare Reichsidee fuhrte aber auch dazu dass Grafenhauser die ihren Titel einst vom Reichsoberhaupt erhalten hatten sich plotzlich demonstrativ Reichsgrafen nannten um auf diese Weise mehr oder weniger diskret ihre Sympathie fur die Reichsidee auszudrucken Im zweiten Deutschen Kaiserreich von 1871 bis 1918 wurden hingegen keine Reichstitel mehr verliehen der Deutsche Kaiser verlieh Titel ausschliesslich in seiner Eigenschaft als Konig von Preussen ebenso wie die ubrigen Landesfursten Auch der Deutsche Adelsrechtsausschuss widerspricht der zumeist gutglaubigen jedoch traditionswidrigen Fuhrung des Titels Reichsgraf der ebenso wie Reichsfurst oder Reichsfreiherr zwar historisch deklaratorisch durchaus legitim ist als Namensbestandteil aber keine adelsrechtliche Anerkennung besitzt und auch nach 1919 kaum je als Teil des Familiennamens Eingang in die Passe gefunden haben durfte Im Gotha wird zwar die Erhebung in den Reichsgrafenstand mit Datum und weiteren Einzelheiten in den Artikeln uber die jeweiligen Geschlechter im Vorspann vermerkt als Namensbezeichnung einzelner Mitglieder wird jedoch stets nur Graf angegeben Auch das Deutsche Adelsblatt streicht daher grundsatzlich das Reichs aus allen Familienanzeigen heraus egal ob es sich um standesherrliche oder gewohnliche Reichsgrafen handelt Literatur BearbeitenAugust Wilhelm Heffter Die Sonderrechte der souveranen und der mediatisierten vormals reichsstandischen Hauser Deutschlands 1871 S 10 zum Thema der Reichsstandschaft Gothaischer Genealogischer Hofkalender von 1917 Gotha Justus Perthes Zweite Abteilung ab S 105 Gerhard Taddey in Lexikon deutscher Geschichte 2 Aufl 1983 S 874 5 zu den Neufurstlichen Hausern Einzelnachweise Bearbeiten Erfolgreich waren in dieser Hinsicht die 1726 zu Reichsgrafen erhobenen von Neipperg indem sie 1766 auf der schwabischen Reichsgrafenbank als Personalisten zur Reichsstandschaft gelangten Ein weiteres Beispiel fur eine Reichsgrafenerhebung mit anschliessender muhevoller Anerkennung der Reichsstandschaft sind ebenfalls im 18 Jahrhundert die Grafen von Wurmbrand Stuppach Die Grafen Schlitz gen von Gortz hatten seit 1726 reichsgraflichen jedoch nicht reichsstandischen Rang sie waren vielmehr von alters her Mitglieder der reichsfreien frankischen Ritterschaft im Ritterkanton Rhon Werra erst 1804 erhielten sie mit Sitz und Stimme auf der Wetterauischen Grafenbank reichsstandischen Rang doch schon knapp zwei Jahre spater wurden sie von Hessen Darmstadt mediatisiert 1829 wurden sie vom Deutschen Bund als Standesherren anerkannt Normdaten Sachbegriff GND 4227984 7 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Reichsgraf amp oldid 235638109