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Das Adelsrecht ist ein Rechtsgebiet das die Zugehorigkeit zum Adel regelt Es gehort zum offentlichen Recht Daruber hinaus wurden auch diejenigen Teile des Privatrechts die vom Adel im Rahmen seiner Autonomie selbst gesetzt worden waren als Adelsrecht bezeichnet In Deutschland gibt es seit 1919 kein geltendes Adelsrecht mehr wohl aber in anderen Landern insbesondere den europaischen Monarchien Inhaltsverzeichnis 1 Adelsrecht im Heiligen Romischen Reich Mittelalter und Fruhe Neuzeit 2 Deutschland 18 Jahrhundert bis heute 2 1 Adelsrecht in Deutschland bis 1871 2 2 Rechtslage im Deutschen Reich 1871 1919 2 3 Ende des Adelsrechts 1919 und Rezeption 3 Schweiz 4 Osterreich 4 1 Historische Entwicklung 4 2 Adelsrange Fruhneuzeit bis 1918 4 3 Ende des Adels 5 Ubriges Kontinentaleuropa 6 Grossbritannien 6 1 Peerage 6 2 Gentry 6 2 1 Unterschiede zwischen England und Schottland 7 Literatur 8 Einzelnachweise 9 WeblinksAdelsrecht im Heiligen Romischen Reich Mittelalter und Fruhe Neuzeit BearbeitenAdel konnte im Mittelalter durch Geburt Heirat Konnubium Nobilitierung Erwerb der Ritterwurde und oder Akzeptanz durch andere Adelige erworben werden und setzte in der Regel Grundbesitz voraus 1 Geistliche die Herrschaft ausubten vor allem Furstbischofe sowie spater Doktoren waren ebenfalls personlich adelig konnten diesen Stand aber nicht weitergeben Die genauen Kriterien wer warum im Mittelalter als adelig galt lassen sich oft nicht erkennen Mangels erkennbarer rechtlicher Abgrenzung ist fur das fruhe Mittelalter umstritten ob man von Adel als Stand sprechen kann 2 Als sicher gilt dass im fruhen Mittelalter die Abstammung von mutterlichen und vaterlichen Vorfahren ahnlich wichtig war 3 4 5 Ab dem 12 und 13 Jahrhundert wurden sowohl Rechte des Adels als auch Unterschiede innerhalb des Adels Hochadel Niederadel Ministerialitat zunehmend klarer erkennbar unterschieden Im spateren Mittelalter und in der Fruhen Neuzeit gehorten auch Doktoren insbesondere promovierte Juristen dem Adelsstand an 6 Im 14 Jahrhundert wurde die Nobilitierung in Form von Adelsbriefen zu einem formlichen Rechtsakt Ungefahr zur gleichen Zeit kommen eigene von und fur Herolde verfasste Traktate auf die Adel stark uber den Furstendienst aber auch Kriegsdienst Abstammung und Tugend definieren 7 Fur die Selbstdarstellung und die Weitergabe von Besitz und Titeln allerdings nicht die Zugehorigkeit zum Adel wurde um 1500 die vaterliche Abstammung immer wichtiger 8 Im Hochadel wurde die Thronfolge teilweise in mannlicher Linie und unter Ausschluss der Frauen geregelt bekanntestes Beispiel sind die Kapetinger die sich dafur ab dem 14 Jahrhundert auf das Salische Recht beriefen 9 Der Nachweis der Zugehorigkeit zum Adel konnte im Spatmittelalter und in der Neuzeit durch Adelsproben als Nachweis adeliger Abstammung oder einen Adelsbrief als Nachweis der Nobilitierung erfolgen Andere Adelskriterien wie die adelige Lebensfuhrung Kriegsdienst Reprasentation Tugendadel waren nur informell geregelt aber deshalb nicht weniger wichtig Adelsproben wurden vor allem bei der Aufnahme in Domkapitel verlangt teilweise auch von Turniergesellschaften geistlichen Orden und einzelnen Klostern im 15 Jahrhundert musste dafur meist der adelige Stand aller vier Grosseltern nachgewiesen werden 10 11 Im 16 Jahrhundert stieg die Zahl der nachzuweisenden adeligen Vorfahren deutlich an und konnte acht 16 oder sogar 32 vaterliche und mutterliche Vorfahren umfassen 12 In der Neuzeit wurden die Statuten der mittelalterlichen Turniergesellschaften als allgemeine Kriterien fur die Zugehorigkeit zum Adel interpretiert daraus ergab sich z B Kaufmannschaft als Ausschlusskriterium 13 Der Adelsstand stadtischer Eliten Patriziat wurde daher teilweise bestritten 14 Die Ebenburtigkeit des Nurnberger Patriziats wurde mit der Fiktion begrundet dieses sei aus dem Ritteradel entstanden und habe zumindest seit langem keine Kaufmannschaft mehr betrieben Das Adelsrecht wurde im 17 und 18 Jahrhundert zunehmend von gelehrten Juristen behandelt die unter anderem die Widerspruche zwischen adeligem Gewohnheitsrecht und gemeinem Recht aufzulosen versuchten Wichtige Kriterien fur die Zugehorigkeit zum Adel waren adelige Lebensfuhrung auch der Vorfahren und Akzeptanz durch andere Adelige 15 In der Praxis verlangten aber Domkapitel und ahnliche exklusiv adelige Einrichtungen vor allem den Nachweis von immer mehr adeligen Vorfahren so dass sich ein eigener Stiftsadel herausbildete fur den die Genealogie besonders wichtig war 16 Der Adel der Doktoren wurden allerdings auch hier akzeptiert 6 Deutschland 18 Jahrhundert bis heute BearbeitenAdelsrecht in Deutschland bis 1871 Bearbeiten Ende des 18 Jahrhunderts wurde die Weitergabe des adeligen Standes partikularrechtlich kodifiziert Das Preussische Allgemeine Landrecht legte fest dass die Ehefrau und alle ehelichen Kinder eines niederadeligen Mann dessen Stand erhalten sollten jedoch die adelig geborene Frau ihren eigenen Adel mit der Heirat verliert und damit nur adelig bleibt wenn sie einen Adeligen heiratet Ahnliche Regeln galten z B in Bayern und Osterreich Eine Definition wer zum Adel gehorte enthielten diese Kodifikationen nicht sondern sie setzten voraus dass es einen anerkannten Adel gab Nach der Sakularisation spielte der geistliche Adel keine Rolle mehr auch der papstliche Adel und der der Doktoren wurde weitgehend irrelevant die Sonderstellung der Ritterschaften und des Patriziats wurde weitgehend aufgehoben Das Adelsrecht des Reiches unterschied faktisch nur noch zwischen dem Hochadel der nun aus den wenigen regierenden Hausern und dem neu geschaffenen Stand der Standesherren bestand einerseits und dem niederen Adel andererseits 17 Im Deutschen Bund hatten alle Fursten das Recht der Nobilitierung und machten davon Gebrauch vor allem personliche d h nicht erbliche Erhebungen in den Adelsstand wurden haufig 18 Auch Niederadelige erhielten teilweise Titel wie Herzog ohne aber deshalb dem Hochadel anzugehoren 17 Die Privilegien des niederen Adels wurden im Laufe des 19 Jahrhunderts vor allem um 1848 zunehmend abgebaut In mehreren deutschen Staaten wurden Heroldsamter gegrundet z B Preussen 1855 die fur Nobilitierungen und adelsrechtliche Fragen zustandig waren Plane einer Adelsmatrikel scheiterten allerdings uberwiegend nicht zuletzt am Widerstand des Adels Rechtslage im Deutschen Reich 1871 1919 Bearbeiten Nach Grundung des Kaiserreichs wurde der Adel symbolisch aufgewertet Auch das Adelsrecht und das mit seiner Uberwachung betraute Heroldsamt gewannen dadurch neue Bedeutung Der hohe Adel regierende Hauser und Standesherren einschliesslich der Reichsgrafen hatte eine anerkannte offentlichrechtliche Sonderstellung der niedere Adel hingegen selbst privatrechtlich kaum noch 19 Rechtsquellen waren das Gewohnheitsrecht und partikulare Kodifikationen nur zu einem sehr geringen Teil positives Reichsrecht Das Adelsrecht im Reich war entsprechend vielfaltig auch nach Einfuhrung des BGB 20 Die Zugehorigkeit zum Adel konnte vor allem durch Geburt Ehe und Nobilitierung erlangt werden 21 Dem Hochadel gehorte an wer in einer ebenburtigen Ehe zweier Hochadeliger geboren wurde durch Ehe Legitimation Adoption oder Nobilitierung war kein Aufstieg in den hohen Adel moglich Fur den niederen Adel galt dass alle ehelichen Kinder eines mannlichen Adeligen dessen Stand erhielten der Stand der Mutter war rechtlich nicht relevant Auch adoptierte Kinder und solche die durch nachtragliche Heirat der Eltern legitimiert wurden gehorten dadurch selbst dem Niederadel an Nichtadelige Ehefrauen von Niederadeligen nahmen den Stand ihres Mannes an Ausserdem konnte der Landesherr Personen durch Nobilitierung in den Adelsstand erheben allerdings nicht in den Hochadel 21 Die meisten Bestimmungen zum Verlust des Adels waren seit 1871 ausser Kraft gesetzt 22 Aus der Autonomie des Adels folgte dass sich sowohl durch Gewohnheitsrecht als auch durch Hausgesetze eigenes Recht herausgebildet hatte das auch Dritte binden konnte 23 Dieses Recht gehorte dem Privatrecht an und zwar als Spezialrecht Sonderprivatrecht wie das Handelsrecht auch das nur fur Angehorige dieses Standes und nur fur bestimmte Materien galt und dem gegenuber das gemeine Recht subsidare Geltung hatte 24 Im Kaiserreich galt dieses Recht fort soweit es nicht aufgehoben war in der Praxis war es fast nur der furstliche Adel fur den solches Sonderrecht noch galt 25 26 es wurde auch als Privatfurstenrecht bezeichnet 27 Zu diesem Recht gehorte im Erbrecht vielerorts der Ausschluss von Tochtern vom Erbe 28 Im Ehe und Guterrecht waren die morganatische Ehe sowie das Prinzip der Ebenburtigkeit der Ehe ebenfalls Institute eines hochadeligen Sonderrechts nur im Hochadel hatten morganatische bzw nicht ebenburtig geschlossene Ehen andere Rechtsfolgen als ebenburtige Ehen zur rechten Hand 29 30 Auch das Familienfideikommiss war teilweise so in Bayern dem Adel vorbehalten Zustandig fur Klarung von adelsrechtlichen Fragen war das Heroldsamt wobei umstritten war ob seine Entscheidungen fur Gerichte bindend waren 31 Ende des Adelsrechts 1919 und Rezeption Bearbeiten Artikel 109 der Weimarer Verfassung vom 31 Juli 1919 bestimmte Offentlich rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und durfen nicht mehr verliehen werden 32 Der erste Teil dieser Bestimmung wurde zwischen 1919 und 1922 in den einzelnen Landern umgesetzt Zugleich wurden die Hausgesetze mit den neuen Verfassungen staatsrechtlich wirkungslos Seither gibt es in Deutschland kein geltendes Adelsrecht mehr Ab 1919 gewannen Vereinigungen wie die Deutsche Adelsgenossenschaft deutlich Zulauf Nachdem das Adelsrecht aufgehoben und die Heroldsamter abgeschafft waren definierten diese Vereinigungen eigene Kriterien der Zugehorigkeit zum Adel deren Erfullung Voraussetzung fur die Aufnahme in entsprechende Vereine und Verbande war Diese Kriterien wichen deutlich von dem bis 1919 geltenden Adelsrecht ab und sahen vor allem den Nachweis adeliger Abstammung in mannlicher Linie vor Als Ausschlusskriterium formulierte der Adelstag 1920 zudem die Abstammung von oder Heirat mit Nichtariern 33 Im Laufe der 1920er Jahre wurden diese Kriterien fur adelige Herkunft weiter verscharft nach 1933 wurden sie an den grossen Ariernachweis angepasst Die Deutsche Adelsgenossenschaft bildete einen Adelsprufungsausschuss bzw ab 1934 eine Abteilung fur adelsrechtliche Fragen die die Abstammung der Mitglieder uberprufte und mittelfristig eine Adelsmatrikel aufbauen sollte Gleichzeitig legte die Buchungshauptstelle innerhalb der Deutschen Adelsgenossenschaft mit dem Eisernen Buch Deutschen Adels Deutscher Art eine Adelsmatrikel an von der 1925 bis 1942 Auszuge in Form von vier Banden mit Stammtafeln erschienen Nach 1945 wurde der Deutsche Adelsrechtsausschuss gegrundet der sich als Rechtsnachfolger dieser Abteilung fur adelsrechtliche Fragen sieht und bis heute besteht 34 Auf Antrag bietet er die Uberprufung der Zugehorigkeit zum historischen Adel an als Kriterien verwendet er dabei das Adelsrecht der Zeit von 1871 bis 1919 nicht die Statuten der Deutschen Adelsgenossenschaft Hauptartikel Deutscher Adelsrechtsausschuss Die rechtlichen Nachwirkungen des historischen Adelsrechts in der Gegenwart sind sehr gering Die Auflosung der Familienfideikommisse ist spatestens seit 2007 abgeschlossen 35 Bis 1919 errichtete Hausgesetze konnen bis heute gultige Vertrage sein wenn und soweit sie bestehende Gesetze nicht verletzen 36 Damit verbleibt als einzige auf das ehemalige Adelsrecht zuruckgehende Besonderheit dass im deutschen Namensrecht Familiennamen die einen ehemaligen Adelstitel wie Graf enthalten bis heute dem Geschlecht des Tragers angepasst werden 37 Ansonsten gelten auch fur adelige Namen die gleichen Regeln wie fur alle anderen Familiennamen Schweiz BearbeitenDer Schweizer Adel gehorte bis 1648 zum Adel des Heiligen Romischen Reichs und das Adelsrecht der Eidgenossenschaft war grundsatzlich mit dem des Reichs identisch oder zumindest vergleichbar Der Anteil des Adels an der Gesamtbevolkerung war allerdings deutlich niedriger als im Reich und schon im Spatmittelalter gab es kaum noch Hochadelige im Gebiet der heutigen Schweiz 38 Dafur bildeten sich in den Stadten ein eidgenossisches Patriziat heraus das durch Grundbesitz Teilhabe an der Herrschaft Konnubium und adelig hofische Lebensweise teilweise auch Burg und Lehenbesitz und oder Adelsbriefe als Adel gelten kann und sich vor allem um 1500 sehr deutlich sozial abschloss Das Verhaltnis unterschiedlicher stadtadeliger Gruppen Ministeriale Ritter Kaufleute war in den einzelnen Stadten unterschiedlich geregelt In Zurich beispielsweise regelte die Brunsche Zunftverfassung 1366 1798 dass eine bestimmte Zahl an Adeligen am Stadtregiment beteiligt sein mussten und dass die Gesellschaft der Constaffel Adel und Kaufleute den ersten Rang unter allen im Stadtrat vertretenen Genossenschaften haben sollte 39 Im 16 Jahrhundert ging der Adel im Gebiet der heutigen Schweiz weitgehend im Patriziat auf 38 Standeserhohungen durch den Kaiser fanden vor und nach 1648 statt aber vergleichsweise selten Die Kompetenz in adelsrechtlichen Fragen Recht zu sprechen Nobilitierungen vorzunehmen und entsprechende Satzungen zu erlassen lag bei den Raten der jeweiligen Stadte bzw Kantone Die Fuhrung bestimmter Titel oder auch des von als Teil des Familiennamens des unterschiedlichen Ranges einzelner Gruppen und andere Vorrechte waren dementsprechend regional unterschiedlich geregelt Im Kanton Wallis zum Beispiel wurden alle Vorrechte des Adels 1634 abgeschafft 38 In der Stadt und Republik Bern hingegen lag die Herrschaft in der Hand des Stadtadels Zugehorigkeit zu diesem Patriziat und der Gebrauch unterschiedlicher Adelspradikate wie Wohledelvest und Edelvest waren seit 1651 durch Satzungen und Ratsbeschlusse geregelt 40 Mit der Helvetischen Republik und endgultig mit der Schweizer Bundesverfassung 1848 wurden alle Vorrechte des Adels in der Eidgenossenschaft abgeschafft es gibt seither auch kein Schweizer Adelsrecht mehr Die Zugehorigkeit zu bzw Abstammung von Familien die dem historischen Adel angehort haben hat keine Rechtsfolgen Anders als in Deutschland sind ehemalige Adelstitel auch nicht zu Namensbestandteilen geworden und konnen daher nicht in Personenstandsdokumente aufgenommen werden Das teilweise auf adelige Namen teilweise aber auch auf andere toponyme Familiennamen zuruckgehende von bzw de hingegen kann regularer Teil eines offiziellen Familiennamens sein Wie in Deutschland aber anders als in Osterreich steht es allen Schweizern frei die Adelstitel ihrer Vorfahren oder auch frei ausgedachte Titel im Alltag zu fuhren Osterreich BearbeitenHistorische Entwicklung Bearbeiten Auch im heutigen Osterreich war das historische Adelsrecht dem im Reich sehr ahnlich 41 Es bestand weitgehend nur aus Gewohnheitsrecht und wurde nie kodifiziert Der Codex Theresianus traf wenige adelsrechtliche Regelungen und wenn dann eher negative Die Dezemberverfassung fuhrte 1867 die rechtliche Gleichheit aller Burger ein der Adel selbst blieb aber bestehen Die Unterschiede zwischen Burgertum und Adel sowie innerhalb des Adels blieben sozial wichtig der Kaiser nahm auch weiter Nobilitierungen vor Insbesondere im Kaisertum Osterreich und in der Doppelmonarchie waren viele adelsrechtliche Fragen in unterschiedlichen Landern unterschiedlich geregelt Oberste Adelsbehorde war die Hofkanzlei und nach deren Auflosung 1848 das Innenministerium Adelsrange Fruhneuzeit bis 1918 Bearbeiten Die Vielfalt der inneradeligen Rangordnungen und die sprachliche Vielfalt der Adelspradikate fuhrten zu einer ungewohnlich grossen Vielzahl von Adelsrangen deren genaue Abstufungen nie endgultig geklart wurden Rechtlich relativ klar war die Differenzierung von geistlichem und weltlichem Adel und innerhalb des letzteren die Unterscheidung von hohem und niederem Adel Der geistliche Adel Pralatenstand umfasste Bischofe Abte der Kloster und Stifte sowie als einzigen Fall weiblichen Amtsadels die Oberin des Savoyischen Adelsstiftes Fursten Freiherren und Grafen bildeten den weltlichen Hochadel wahrend die allermeisten Adeligen als Ritter oder Herren dem niederen oder einfachen Adel angehorten Der weltliche Adel konnte durch eheliche Abstammung Legitimation oder Adoption erworben werden Letzteres bedurfte aber in jedem Einzelfall der staatlichen Zustimmung Anders als in Preussen wurden auch Juden geadelt In der Fruhen Neuzeit gab es auch in Osterreich einen Adel der Doktoren einen personlichen Adel infolge der Erlangung bestimmter akademischer Grade Im 18 Jahrhundert wurden die entsprechenden Privilegien der Universitaten Prag und Wien aufgehoben Eine osterreichische Besonderheit war der systematisierte Adel der die haufigste Form des Adelserwerbs darstellte Offiziere der k u k Armee hatten seit 1757 unter bestimmten zunehmend weiter gefassten Bedingungen einen Rechtsanspruch auf eine taxfreie Nobilitierung Ausserdem hatten auch Zivilisten bis 1884 einen solchen Rechtsanspruch wenn ihnen bestimmte Orden verleihen wurden Eine weitere Besonderheit des osterreichischen Adelsrechts im 19 Jahrhundert war dass nicht nur unstandesgemasse Heiraten sondern auch Verletzungen der Standespflichten insbesondere auch strafrechtliche Verurteilungen zum Verlust des Adels fuhren konnten und dies auch geschah Ende des Adels Bearbeiten Nach dem Ende der Monarchie 1919 wurde mit dem Adelsaufhebungsgesetz der Adel in Osterreich abgeschafft Die Ausfuhrungsbestimmungen verboten auch die Nutzung von Adelspradikaten als Familiennamen und die Fuhrung von Familienwappen Da das Adelsaufhebungsgesetz Verfassungsrang hat sind Anderungen nur schwer moglich was im Falle der darin festgeschriebenen Sanktionen fur einige juristische Komplikationen gesorgt hat Ubriges Kontinentaleuropa BearbeitenIn den heutigen Monarchien auf dem europaischen Kontinent Belgien Danemark Liechtenstein Luxemburg Monaco Niederlande Norwegen Schweden Spanien gibt es bis heute ein Adelsrecht als Teil des offentlichen Rechts auch wenn die Vorrechte des Adels weitgehend abgeschafft sind In diesen Landern erfolgen weiterhin Nobilitierungen und die Fuhrung von Adelspradikaten und titeln ist rechtlich geregelt Bei der Einburgerung von Auslandern in Monarchien werden auslandische Adelstitel in aller Regel anerkannt soweit sie dem eigenen Adelsrecht entsprechen das gilt auch fur Personen aus Landern ohne eigenes Adelsrecht wie etwa Claus von Amsberg in den Niederlanden Jonkheer van Amsberg oder Lorenz Habsburg Lothringen in Belgien Erzherzog von Osterreich Este Grossbritannien BearbeitenHauptartikel Britischer AdelIm Vereinigten Konigreich Grossbritannien und Nordirland einer konstitutionellen Erbmonarchie wird der Adel gesetzlich anerkannt und regelmassig neu verliehen Das britische Adelsrecht weicht vom kontinentalen teils stark ab Zwischen den Teilstaaten Grossbritanniens England und Schottland historisch auch Irland gibt es teils gravierende Unterschiede Der Adel in England Wales und Nord Irland wird von Garter Principal King of Arms dem Chef des englischen Heroldsamtes des College of Arms uberwacht Der Adel in Schottland wird vom Lord Lyon King of Arms reguliert welcher den Rang eines Ministers hat und dem Lyon Court vorsteht Hauptmerkmale des britischen Adelsrechtes sind Die meisten Titel und Wurden sind substantiv d h gehoren stets nur einer Person und gehen sofern erblich erst mit dem Tod auf den Erben uber Es gibt eine scharfe Trennung zwischen der Peerage den Inhabern der Titel vom Baron aufwarts und der Gentry die alle anderen Adeligen umfasst Der niedere untitulierte Adel ist relativ durchlassig und kann nach wie vor auch ohne unmittelbaren Gnadenakt des Monarchen erworben werden Peerage Bearbeiten Die obere Klasse des britischen Adels besteht aus den Peers Pairs den unmittelbaren Inhabern der Titel Duke Herzog Marquis Markgraf Earl Graf Viscount Burggraf und Baron in Schottland Lord of Parliament Meist werden auch ihre Ehefrauen dazugezahlt Innerhalb des britischen Adelssystems bilden die Peers den hoheren Adel auch wenn sie nach kontinentalen Regeln sofern sie nicht im ehelichen Mannesstamme aus dem Koniglichen Haus abstammen zum Niederen Adel gehoren Die Ehefrauen mannlicher Peers sowie weibliche Peers tragen die geschlechtsangepassten Formen Duchess Marchioness Countess Viscountess bzw Baroness Neben den Hereditary Peers erblichen Peers gibt es seit 1958 auch Life Peers Peers auf Lebenszeit die ausschliesslich den Titel Baron bzw Lord of Parliament auf Lebenszeit haben Alle Life Peers sowie 91 Hereditary Peers haben Sitz und Stimmrecht im Herrenhaus des britischen Parlamentes dem House of Lords Sie durfen nicht im House of Commons sitzen wenn sie auf ihren Titel nicht verzichten Bis 1999 hatten alle Peers auch alle erblichen einen Sitz Die Verleihung von Peerages erfolgt durch den Monarchen auf Vorschlag des Premierministers Seit 1965 werden ausser an Mitglieder des Koniglichen Hauses fast ausschliesslich Life Peerages verliehen Sohne des Konigs und des Kronprinzen erhalten traditionell zu ihrer Heirat einen Herzogstitel Royal Dukedom Die Remainder Vererbungsbestimmungen der erblichen Peerstitel unterscheiden sich teils voneinander Wahrend bei alteren insbesondere schottischen Titeln bei Fehlen mannlicher Erben eine Vererbung auch an und durch Frauen moglich ist konnen neuere Titel meist ausschliesslich im ehelichen Mannesstamme nach dem Grundsatz der linearen agnatischen Primogenitur heirs male of the body vererbt werden und gehen wenn der Mannesstamm ausgeht verloren Wahrend bei alteren insbesondere schottischen Titeln bei Fehlen mannlicher Erben eine Vererbung auch an und durch Frauen moglich ist gilt fur neuere Titel meist der Grundsatz der linearen agnatischen Primogenitur heirs male of the body welche eine Vererbung nur an eheliche mannliche Nachkommen im Mannesstamme des ersten Titeltragers zulasst Die meisten Peers ab dem Rang eines Earls Grafen besitzen gleichzeitig mehrere Titel Der heir apparent eines solchen Titeltragers also der alteste erbende Sohn darf dabei den zweithochsten Titel seines Vaters als courtesy title fuhren sein altester Sohn wiederum sofern vorhanden den dritthochsten und so weiter Daraus ergibt sich kein Sitz im House of Lords und keine Zugehorigkeit zur Peerage Bis 1999 konnte ein koniglicher Writ of Acceleration dem Trager eines courtesy title vorzeitig einen Sitz im House of Lords vermitteln Jungere Sohne und Tochter von Dukes und Marquesses tragen den Titel Lord bzw Lady die Kinder der jungeren Sohne von Dukes und Marquesses sowie jungere Sohne und Tochter von Earls und Sohne und Tochter von Viscounts und Barons bzw Lords of Parliament tragen den Namenszusatz The Honourable Hon Alle anderen Nachkommen im Mannesstamme von Peers gehoren zum Stand der Gentlemen und damit zum untitulierten Adel wenn sie ihrerseits keinen Titel besitzen Gentry Bearbeiten Die untere Klasse des britischen Adels besteht aus den erblichen Baronets den Inhabern der Ritterwurde Knights sowie den untitulierten Esquires Edlen von und den Gentlemen einfachen Edelleuten Baronets und Knights tragen den Namenszusatz Sir bzw Dame bei weiblichen Baronets und Rittern ihre Ehefrauen tragen den Titel Lady Der Baronetstitel der seit 1965 nur in einem Fall verliehen wurde ist wie eine Peerage erblich wobei er keinen Sitz im Oberhaus vermittelt Er entspricht einem erblichen Rittertitel Die Remainder unterscheiden sich auch je nach Alter und Herkunft des Titels voneinander wobei auch hier fur neuere Titel meist der Grundsatz der linearen agnatischen Primogenitur heirs male of the body gilt Weibliche Inhaber eines Baronetstitels heissen Baronetess Die altesten Sohne von Baronets sowie die altesten Sohne und Nachkommen nach dem Recht der linearen agnatischen Primogenitur von Knights sind Esquires Edle von bzw Schildknappen Manche Amter sowie Militardienstgrade ab dem Captain Hauptmann sind mit der Esquire Wurde auf Lebenszeit verbunden und vermitteln damit einen Amtsadel Der Begriff Esquire entspricht dem franzosischen Ecuyer und dem niederlandischen Jonkheer Der niedrigste Adelsgrad ist der eines Gentleman Edelmannes Er entspricht dem kontinentalen untitulierten Adel in Deutschland und Osterreich etwa einem einfachen von Die Gentlemanswurde steht allen Nachkommen im ehelichen Mannesstamme von Peers Baronets Knights und Esquires zu und kann auch als personliche Wurde mit bestimmten Amtern verbunden werden Sie kann auch allein durch sozialen Status erworben werden traditionell gilt jeder als Gentleman der keiner physischen Arbeit zur Aufrechterhaltung eines gehobenen Lebensstils nachgehen muss was etwa Privatiers Unternehmer Grossgrundbesitzer Akademiker und Offiziere umfasst Damit gehort ein grosser Anteil der traditionellen Upper Class zum Adel wobei nur eine Minderheit auch tituliert ist Jeder dem von Garter Principal oder Lord Lyon King of Arms ein Wappen verliehen wird erhalt die erbliche Gentlemanswurde Damit ist jeder der durch Verleihung oder Abstammung im ehelichen Mannesstamme von einer Person der ein Wappen verliehen wurde offiziell zum Tragen eines Wappens bzw in Schottland zur Matriculation eines abgewandelten Wappens 42 berechtigt ist ebenfalls adelig und Gentleman laut Ansicht mancher Adelsrechtler gilt das Wappen als kleinster gemeinsamer Nenner des britischen Adels und auch Peers Baronets und Knights konnen den Adel an ihre Nachkommen nur unbeschrankt vermitteln wenn ihnen ein Wappen verliehen wird Dies ist insbesondere die Ansicht der Cilane sowie des Malteserordens Bei der Ahnenprobe gilt die Wappenberechtigung als Nachweis des Adels Ein Gentleman dem ein Wappen neu verliehen wurde gilt als ranggleich mit einem wappenfuhrenden jungeren Sohn eines jungeren Sohnes eines jungeren Sohnes eines Dukes Ein Wappen wird in der Regel nur an Titeltrager sowie an Inhaber akademischer Abschlusse und Offiziere verliehen und kostet mehrere Tausend Britische Pfund Damit zahlt Grossbritannien zu einem der wenigen Lander in denen der historische Adel keinen geschlossenen Kreis bildet sondern durch Nobilitierungen regelmassig erweitert wird und weist die Besonderheit auf dass nicht ausschliesslich der Monarch selbst adelt und auch ohne Nobilitierung ein Hineinwachsen in den Adel wie es auf dem Kontinent seit dem Ende des Mittelalters nicht mehr erfolgt weiterhin moglich ist Unterschiede zwischen England und Schottland Bearbeiten Das schottische Adelsrecht ist grosszugiger als das englische In Schottland lebt das keltische Stammessystem in den Clans in der Regel agnatisch gepragten Verbanden einer oder mehrerer Familien fort Den erblichen Hauptlingen Chiefs der Clans der einzelnen Familienstamme Chieftains und ihren Nachkommen im ehelichen Mannesstamm kommt der Adel zu In Abweichung vom englischen Recht lasst das schottische Recht die Vererbung des Wappens und damit des Adels an Tochter sofern sie mit dem Tode des Vaters keine lebenden Bruder bzw Brudernachkommen haben zu Diese Erbtochter heraldic heiresses teilen den Adel ihren Kindern und auch ihren Ehemannern mit Auch uneheliche Kinder mannlicher Adeliger gelten in Schottland als adelig sofern sie eine Matriculation des vaterlichen Wappens mit Bastardzeichen erreichen Nach schottischem Adelsrecht konnen sie sofern sie den mutterlichen Namen annehmen auch Mitglied im mutterlichen Familienverband bzw Clan werden In England hingegen bedarf die Ubertragung des Adels an einen Nichtadeligen eines koniglichen Gnadenaktes welcher jedoch in der Regel auf Antrag gewahrt wird Literatur BearbeitenHarald von Kalm Das preussische Heroldsamt 1855 1920 Adelsbehorde und Adelsrecht in der preussischen Verfassungsentwicklung Quellen und Forschungen zur Brandenburgischen und Preussischen Geschichte Band 5 Duncker amp Humblot Berlin 1994 ISBN 3 428 07965 5 doi 10 3790 978 3 428 47965 8 zugl Dissertation Universitat Bonn 1993 Reinhard Binder Krieglstein Osterreichisches Adelsrecht 1868 1918 19 Von der Ausgestaltung des Adelsrechts der cisleithanischen Reichshalfte bis zum Adelsaufgebungsgesetz der Republik unter besonderer Berucksichtigung des adeligen Namensrechts Rechtshistorische Reihe Band 216 Peter Lang Frankfurt 2000 ISBN 3 631 34833 9 zugl Dissertation Universitat Wien 1998 Gabriel N Toggenburg Die falsche Furstin Zum grenzuberschreitenden Verkehr von Adelstiteln vor dem Hintergrund der Unionsburgerschaft In European Law Reporter Band 3 2011 S 74 81 ISSN 1028 9690 Einzelnachweise Bearbeiten Werner Hechberger Adel Ministerialitat und Rittertum im Mittelalter Enzyklopadie deutscher Geschichte Band 72 Oldenbourg Munchen 2004 ISBN 3 486 55083 7 v a S 47 doi 10 1524 9783486701661 Werner Hechberger Adel Ministerialitat und Rittertum im Mittelalter Enzyklopadie deutscher Geschichte Band 72 Oldenbourg Munchen 2004 ISBN 3 486 55083 7 S 2 11 doi 10 1524 9783486701661 Werner Hechberger Adel Ministerialitat und Rittertum im Mittelalter Enzyklopadie deutscher Geschichte Band 72 Oldenbourg Munchen 2004 ISBN 3 486 55083 7 v a S 21 und 74 76 doi 10 1524 9783486701661 Karl Schmid Geblut Herrschaft Geschlechterbewusstsein Grundfragen zum Verstandnis des Adels im Mittelalter aus dem Nachlass herausgegeben und eingeleitet von Dieter Mertens und Thomas Zotz Vortrage und Forschungen Band 4 Thorbecke Sigmaringen 1998 ISBN 3 7995 6644 9 doi 10 11588 vuf 1998 0 17626 Georges Duby Lignage noblesse et chevalerie au XIIe siecle dans la region maconnaise Une revision In Hommes et structures du Moyen Age Paris 1973 S 395 422 a b Medicus Doktorat In Johann Caspar Bluntschli Hrsg Deutsches Staats Worterbuch in Verbindung Band 3 Expedition des Staats Worterbuchs 1858 S 157 159 google com abgerufen am 14 November 2022 Torsten Hiltmann Spatmittelalterliche Heroldskompendien Referenzen adeliger Wissenskultur in Zeiten gesellschaftlichen Wandels Frankreich und Burgund 15 Jahrhundert Oldenbourg 2015 ISBN 978 3 486 85152 6 doi 10 1524 9783486851526 Joseph Morsel Geschlecht und Reprasentation Beobachtungen zur Verwandtschaftskonstruktion im frankischen Adel des spaten Mittelalters In Otto Gerhard Oexle Hrsg Die Reprasentation der Gruppen Texte Bilder Objekte Vandenhoeck amp Ruprecht Gottingen 1998 ISBN 3 525 35456 8 S 259 325 Bernhard Topfer Philipp VI 1328 1350 In Joachim Ehlers Heribert Muller Bernd Schneidmuller Hrsg Die franzosischen Konige des Mittelalters von Odo bis Karl VIII 888 1498 Munchen 1996 S 228 240 hier S 229 Werner Hechberger Adel Ministerialitat und Rittertum im Mittelalter Enzyklopadie deutscher Geschichte Band 72 Oldenbourg Munchen 2004 ISBN 3 486 55083 7 S 38 49 doi 10 1524 9783486701661 Elizabeth Harding Adelsprobe In Historisches Lexikon Bayerns Abgerufen am 6 November 2022 Klaus Graf Ahnenprobe In Friedrich Jager Hrsg Enzyklopadie der Neuzeit Band 1 Stuttgart 2005 S 146 148 Barbara Stollberg Rilinger Handelsgeist und Adelsethos Zur Diskussion um das Handelsverbot fur den deutschen Adel vom 16 bis zum 18 Jahrhundert In Zeitschrift fur historische Forschung Band 15 1988 S 273 309 JSTOR 43567788 Rudolf Endres Adel in der fruhen Neuzeit Enzyklopadie deutscher Geschichte Band 18 R Oldenbourg Munchen 1993 ISBN 3 486 55743 2 hier S 17 18 Barbara Stollberg Rilinger Handelsgeist und Adelsethos Zur Diskussion um das Handelsverbot fur den deutschen Adel vom 16 bis zum 18 Jahrhundert In Zeitschrift fur historische Forschung Band 15 1988 S 273 309 hier S 282 284 JSTOR 43567788 Rudolf Endres Adel in der fruhen Neuzeit Enzyklopadie deutscher Geschichte Band 18 R Oldenbourg Munchen 1993 ISBN 3 486 55743 2 hier S 36 37 a b Heinz Reif Adel im 19 und 20 Jahrhundert Enzyklopadie deutscher Geschichte Band 55 2 Auflage De Gruyter Munchen 2012 ISBN 978 3 486 71689 4 S 2 Heinz Reif Adel im 19 und 20 Jahrhundert Enzyklopadie deutscher Geschichte Band 55 2 Auflage De Gruyter Munchen 2012 ISBN 978 3 486 71689 4 S 5 Otto von Gierke Handbuch des deutschen Privatrechts Band 1 Duncker amp Humblot Leipzig 1895 S 406 407 urn nbn de hbz 061 1 526120 Je mehr dann im modernen Staat die offentlichrechtliche Stellung des niederen Adels vernichtet wurde und gleichzeitig seine standische Geschlossenheit sich lockerte desto mehr verschwanden auch die privatrechtlichen Unterschiede zwischen Adligen und Nichtadligen Heute scil 1895 ist der Adel im Wesentlichen nur noch ein sozialer Vorzug der aber vom Recht anerkannt wird und einzelne Rechtsfolgen aussert W Mantey Der deutsche niedere Adel und das Burgerliche Gesetzbuch In Archiv des offentlichen Rechts Band 13 Nr 1 1898 ISSN 0003 8911 S 20 80 hier S 21 23 JSTOR 44290179 a b Georg Beseler System des gemeinen deutschen Privatrechts Zweite Abtheilung Die Spezialrechte mit Einschluss des Standerechts 4 Auflage Weidmann 1885 788 789 google com abgerufen am 5 November 2022 Otto von Gierke Handbuch des deutschen Privatrechts Band 1 Duncker amp Humblot Leipzig 1895 S 407 408 urn nbn de hbz 061 1 526120 Otto Stobbe Handbuch des deutschen Privatrechts Band 1 W Hertz 1893 S 151 155 google com abgerufen am 7 November 2022 Georg Beseler System des gemeinen deutschen Privatrechts Zweite Abtheilung Die Spezialrechte mit Einschluss des Standerechts 4 Auflage Weidmann 1885 690 691 google com abgerufen am 5 November 2022 Otto von Gierke Handbuch des deutschen Privatrechts Band 1 Duncker amp Humblot Leipzig 1895 S 406 407 urn nbn de hbz 061 1 526120 August Wilhelm Heffter Die Sonderrechte der souveranen und der mediatisirten vormals reichsstandischen Hauser Deutschlands Schroeder 1871 hier S 88 google com abgerufen am 7 November 2022 Privatfurstenrecht In Brockhaus Konversations Lexikon 1894 1896 13 Band S 396 Peter Oestmann Wahre deutsche Denkungsart Justus Moser und die erbrechtliche Benachteiligung von Frauen In Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte Germanistische Abteilung Band 121 2004 ISSN 2304 4861 S 283 312 doi 10 7767 zrgga 2004 121 1 283 Georg Beseler System des gemeinen deutschen Privatrechts Zweite Abtheilung Die Spezialrechte mit Einschluss des Standerechts 4 Auflage Weidmann 1885 799 806 google com abgerufen am 5 November 2022 Otto von Gierke Handbuch des deutschen Privatrechts Band 1 Duncker amp Humblot Leipzig 1895 S 406 407 urn nbn de hbz 061 1 526120 Karl Strupp Grenzen der Zustandigkeit des Konigl Preussischen Heroldsamtes In Archiv des offentlichen Rechts Band 27 Nr 1 1911 S 76 100 JSTOR 44300767 Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11 August 1919 online bei Wikisource Stephan Malinowski Vom Konig zum Fuhrer Sozialer Niedergang und politische Radikalisierung im deutschen Adel zwischen Kaiserreich und NS Staat Elitenwandel in der Moderne Band 4 3 Auflage Berlin 2003 ISBN 3 05 004840 9 hier S 337 google de abgerufen am 4 November 2022 www adelsrecht de Geschichte BT Drs 16 5051 BVerfG Beschluss der 3 Kammer des Ersten Senats vom 22 Marz 2004 1 BvR 2248 01 Reichsgericht Beschluss des IV Zivilsenats vom 10 Marz 1926 Az IV B 7 26 RGZ 113 107 a b c Franziska Halg Steffen et al Adel In Historisches Lexikon der Schweiz Martin Illi Konstaffel In Historisches Lexikon der Schweiz Edgar Hans Brunner Patriziat und Adel im alten Bern In Berner Zeitschrift fur Geschichte und Heimatkunde Band 26 1964 S 1 13 doi 10 5169 seals 244446 Reinhard Binder Krieglstein Osterreichisches Adelsrecht 1868 1918 19 Von der Ausgestaltung des Adelsrechts der cisleithanischen Reichshalfte bis zum Adelsaufgebungsgesetz der Republik unter besonderer Berucksichtigung des adeligen Namensrechts Rechtshistorische Reihe Band 216 Peter Lang Frankfurt 2000 v a S 49 61 In Schottland kann nur eine Person zu einem gegebenen Zeitpunkt ein und dasselbe Wappen tragen es geht erst mit dem Tode ahnlich wie ein Adelstitel auf den Erben uber Wer jedoch im Mannesstamme oder uber eine Erbtochter heraldic heiress von einem Wappentrager abstammt bedarf nicht der Verleihung eines neuen Wappens sondern lediglich der Matriculation des Stammwappens mit speziellen Beizeichen Marks of Cadency und gilt daher auch als adelig Weblinks BearbeitenSeite des Deutschen Adelsrechtsausschusses Deutsches Adelsrecht gestern bis heute und zwischendurch Verdrehte Welt des V mit Punkt und andere Petitessen Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Adelsrecht amp oldid 235690733