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Das Adelsaufhebungsgesetz regelt die nach dem Zerfall Osterreich Ungarns beim Ubergang zur republikanischen Staatsform erfolgte Abschaffung des Adels Es wurde am 3 April 1919 vom Parlament des neuentstandenen Staates Deutschosterreich der Konstituierenden Nationalversammlung beschlossen und trat am 10 April 1919 in Kraft Am selben Tag trat das Gesetz betreffend die Landesverweisung und die Ubernahme des Vermogens des Hauses Habsburg Lothringen in Kraft Heute gelten beide Gesetze in Osterreich als Verfassungsgesetze BasisdatenTitel AdelsaufhebungsgesetzLangtitel Gesetz vom 3 April 1919 uber die Aufhebung des Adels der weltlichen Ritter und Damenorden und gewisser Titel und Wurden Typ BundesverfassungsgesetzGeltungsbereich Republik OsterreichRechtsmaterie VerfassungsrechtFundstelle StGBl Nr 211 1919Datum des Gesetzes 3 April 1919Inkrafttretensdatum 10 April 1919 Kundmachungsdatum Letzte Anderung BGBl I Nr 2 2008 1 BVRBG 1 Janner 2008Gesetzestext Adelsaufhebungsgesetz i d g F im RISBitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung BasisdatenTitel Adelsaufhebungsgesetz VollzugsanweisungLangtitel Vollzugsanweisung des Staatsamtes fur Inneres und Unterricht und des Staatsamtes fur Justiz im Einvernehmen mitden beteiligten Staatsamtern vom 18 April 1919 uber dieAufhebung des Adels und gewisser Titel und Wurden Typ VerordnungGeltungsbereich Republik OsterreichRechtsmaterie VerfassungsrechtFundstelle StGBl Nr 237 1919Datum der Verordnung 18 April 1919Inkrafttretensdatum 20 April 1919 Kundmachungsdatum Verordnungstext Vollzugsanweisung i d g F im RISBitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung Inhaltsverzeichnis 1 Adelsaufhebungsgesetz 2 Vollzugsanweisung 3 Verwaltungsstrafbarkeit 4 Gesellschaftliche Praxis 5 Geltungsbereich 5 1 Ausnahme Burgenland 5 2 1934 bis 1938 5 3 1938 bis 1945 6 Initiative zur Novellierung 7 Anwendung auf auslandische Adelspradikate osterreichischer Staatsburger 8 Kunstlernamen 9 Ahnliche Regelungen in anderen Nachfolgestaaten der Monarchie 10 Literatur 11 EinzelnachweiseAdelsaufhebungsgesetz BearbeitenMit dem Gesetz uber die Aufhebung des Adels der weltlichen Ritter und Damenorden und gewisser Titel und Wurden wurden der Adel seine ausseren Ehrenvorzuge sowie bloss zur Auszeichnung verliehene mit einer amtlichen Stellung dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder kunstlerischen Befahigung nicht im Zusammenhang stehende Titel und Wurden und die damit verbundenen Ehrenvorzuge osterreichischer Staatsburger mit Wirkung vom 10 April 1919 aufgehoben Der Beschluss erfolgte in Anwesenheit von mehr als der Halfte der Mitglieder der Konstituierenden Nationalversammlung und war einstimmig 1 Das Adelsaufhebungsgesetz gilt gemass Artikel 149 Absatz 1 des Bundes Verfassungsgesetzes B VG als Verfassungsgesetz Vollzugsanweisung BearbeitenAufgrund der Erlassung des Adelsaufhebungsgesetzes erging die einfachgesetzliche naher definierende Vollzugsanweisung des Staatsamtes fur Inneres und Unterricht und des Staatsamtes fur Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsamtern vom 18 April 1919 uber die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Wurden StGBl 237 1919 heute auch als Durchfuhrung des Adelsaufhebungsgesetzes benannt 2 Gemass 2 der Vollzugsanweisung sind durch 1 Adelsaufhebungsgesetz geltend fur alle osterreichischen Staatsburger sowie fur alle Personen die dem osterreichischen internationalen Privatrecht unterliegen aufgehoben das Recht zur Fuhrung des Adelszeichens von das Recht zur Fuhrung von Pradikaten zu welchen neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden Adelspradikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie die Pradikate Erlaucht Durchlaucht und Hoheit gezahlt wurden das Recht zur Fuhrung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen das Recht zur Fuhrung der adeligen Standesbezeichnungen wie z B Ritter Freiherr Graf und Furst dann des Wurdetitels Herzog sowie anderer einschlagiger in und auslandischer Standesbezeichnungen das Recht zur Fuhrung von Familienwappen insbesondere auch der falschlich burgerlich genannten Wappen sowie das Recht zur Fuhrung gewisser auslandischer an sich nicht immer mit einem Adelsvorzuge verbundener Titel wie z B Conte Conte Palatino Marchese Marchio Romanus Comes Romanus Baro Romanus etc selbst wenn es nichtadeligen Familien zukam Auf Grund des 4 Adelsaufhebungsgesetz wurden mit 3 der Vollzugsanweisung folgende Titel und Wurden als aufgehoben erklart Die Wurde eines Geheimen Rates der Titel und die Vorrechte einer Geheimen Ratsfrau die Wurde eines Kammerers und eines Truchsessen die Wurde einer Palastdame die Anredeform Exzellenz der Titel eines kaiserlichen Rates ferner alle mit nicht mehr bestehenden Hof Lehens und landesstandischen Einrichtungen verbunden gewesenen Titel insbesondere die Titel der Landeserbamter und der Landeserzamter die sonstigen Wurdelehenstitel und die aus der Verbindung mit den vorangesetzten Worten Hof Kammer oder Hof und Kammer gebildeten nicht mit einer amtlichen Stellung im Zusammenhang stehenden Titel Gemass 4 der Vollzugsanweisung fallen nicht unter die aufgehobenen Titel die den offentlichen Angestellten verliehenen staatlichen Amtstitel insbesondere nicht die den Staatsangestellten verliehenen Titel hoherer Rangsklassen sowie die Titel der V und VI Rangsklasse Hofrat Regierungsrat vgl dazu analog Berufstitel nach Berufsgruppen bei Professoren der Hoch und Mittelschulen oder bei Beamten der Handels und Gewerbekammern und dergleichen Verwaltungsstrafbarkeit BearbeitenUbertretungen nach diesem Gesetz sind Verwaltungsubertretungen Strafbar ist nach den Ausfuhrungen des 5 der Vollzugsanweisung die Fuhrung von Adelsbezeichnungen sowie von aufgehobenen Titeln und Wurden im offentlichen Verkehr das heisst im Verkehr mit Behorden und offentlichen Stellen sowie in an die Offentlichkeit gerichteten Mitteilungen und Ausserungen Ebenfalls mit Verwaltungsstrafe bedroht ist die Fuhrung im amtlichen Schriftverkehr im rein gesellschaftlichen Verkehr und der Gebrauch von Kennzeichen die einen Hinweis auf den fruheren Adel oder auf aufgehobene Titel oder Wurden enthalten sofern darin eine dauernde oder herausfordernde Missachtung der Bestimmungen des Gesetzes zu erblicken ist Die Verwendung von Gegenstanden die mit dem Adel einem aufgehobenen Titel oder einer solchen Wurde bereits versehen sind ist jedoch nicht als strafbare Fuhrung solcher Bezeichnungen anzusehen Im Gegensatz zu Deutschland wurden die ehemaligen Adelsbezeichnungen nicht zu Bestandteilen des Namens Dies betrifft alle Staatsburger der Republik Osterreich und gilt auch fur auslandische Titel Bei Mehrfachstaatsburgerschaften ist zur Beurteilung das starkere Heimatrecht anzuwenden Der Wortlaut des Adelsaufhebungsgesetzes sieht vor dass Ubertretungen von den Behorden Geldstrafen bis zu 20 000 Kronen oder Arrest heute Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten verhangen zu lassen Da das Adelsaufhebungsgesetz im Verfassungsrang steht ist insbesondere durch die Gesetze zur Einfuhrung des Schillings und die Vorschriften zur Anpassung von Geldstrafen wie den Verwaltungsstraferhohungsgesetzen BGBl Nr 365 1927 und BGBl Nr 50 1948 nicht geandert worden 3 Die Strafandrohung von 20 000 Kronen wird in 5 der Vollzugsanweisung zum Adelsaufhebungsgesetz wiederholt bis zum 2019 war die Rechtsmeinung verbreitet dass die dort enthaltene Strafandrohung durch das Verwaltungsstraferhohungsgesetz auf 4 000 Schilling was nach unmittelbar anwendbarem Europarecht rund 290 69 Euro entspricht festgesetzt wurde Dieser Wortlaut wurde damals auch im Rechtsinformationssystem des Bundes so angegeben 4 Diese Rechtsmeinung wurde vom Verfassungsgerichtshof durch Erkenntnis vom 9 Oktober 2019 in Bestatigung der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichts Wien verworfen Da der in der Vollzugsanweisung zum Adelsaufhebungsgesetz wiederholten Strafandrohung keine selbststandige normative Bedeutung zukommt verbleibt es bei dem im Adelsaufhebungsgesetz vorgesehenen Strafrahmen von 20 000 Kronen Eine Geldstrafe kann daher nicht mehr verhangt werden 3 Ob eine Arreststrafe noch verhangt werden konnte und welche Hohe moglich ware wurde offengelassen 5 Ausgang fur das Verfahren war die Bestrafung von Karl Habsburg Lothringen durch den Magistrat der Stadt Wien Im Beschwerdeverfahren hatte das Verwaltungsgericht Wien unter Aufrechterhaltung des Schuldspruches die Entscheidung uber die Strafe ersatzlos aufgehoben Habsburg Lothringen erklarte gegenuber den Medien dass er gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien weitere Rechtsmittel einlegen wurde da das Adelsaufhebungsgesetz auf die Mullhalde der Geschichte gehore 6 7 Gesellschaftliche Praxis BearbeitenDas Fuhren im gesellschaftlichen Verkehr das in den Familien des fruheren osterreichischen Adels mit einer gewissen Zuruckhaltung gehandhabt wird aber nicht unublich ist ist laut Vollzugsanweisung dann verboten wenn darin eine dauernde oder herausfordernde Missachtung des Gesetzes zu sehen ist Davon nicht betroffen ist jedoch die Anschrift bzw Anrede einer anderen Person So schreibt etwa Thomas Schafer Elmayer Adelspradikate gibt es nach dem Gesetz nicht mehr Im taglichen Umgang hort man Adelspradikate allerdings haufig 8 Dazu heisst es beispielsweise in der protokollarischen Richtlinie der Steiermarkischen Landesregierung Die personliche bzw schriftliche Anrede eines Gegenubers ist kein Fuhren in diesem Sinne und somit nicht strafbar Es obliegt dem Ermessen des Einzelnen damit umzugehen umso mehr ist Zuruckhaltung von Reprasentanten des offentlich politischen Systems geboten 9 Ein deutscher Ratgeber schreibt dazu Beim Vorstellen von osterreichischen Adeligen die eigentlich ihren Adelstitel in der Offentlichkeit nicht fuhren durfen sollte man auch auf die republikanischen Empfindungen anderer Anwesender Rucksicht nehmen 10 Zu den gesellschaftlichen Auswirkungen fur die Betroffenen schrieb der Historiker Roman Sandgruber Der Verlust der Adelsprivilegien war schmerzlich allerdings wohl mehr fur den Briefadel dem damit das wichtigste geraubt war als fur den Hochadel dem die Zeichen des Adels Schlosser und Walder und das uber Jahrhunderte aufgebaute adelige Image nicht weggenommen werden konnten 11 Da nach dem Wortlaut des Gesetzes nur den betreffenden Personen selbst das Fuhren eines Adelstitels untersagt ist die Erwahnung von Adelsbezeichnungen durch Dritte jedoch nicht finden sich beispielsweise in Todesanzeigen oder auf Grabsteinen gelegentlich noch immer die eigentlich abgeschafften Titulaturen Geltungsbereich BearbeitenDas Adelsaufhebungsgesetz entfaltet seine Rechtswirkung auf alle osterreichischen Staatsburger bzw auf alle Personen mit osterreichischem Personalstatut nach dem internationalen Privatrecht IPGR Ausnahme Burgenland Bearbeiten Wenngleich das Adelsaufhebungsgesetz fur das gesamte Bundesgebiet gilt wurde es 1922 im Burgenland anlasslich dessen Anschlusses an Osterreich nicht unter den Verfassungsgesetzen aufgezahlt die im Burgenland in Kraft gesetzt wurden ebenso wie der die Konfiskation der Familienfonds Stiftungen der Habsburger betreffende II Teil des Habsburger Gesetzes Gesetzgebung und Verfassungsgerichtshof gingen dennoch davon aus dass der Adel verfassungsgesetzlich in ganz Osterreich aufgehoben sei bzw haben sich um diese Ungenauigkeit aus politischen Grunden lang nicht gekummert Die definitive verfassungsrechtliche Klarung ist erst per 1 Janner 2008 eingetreten 12 Mit diesem Datum wurde verfassungsgesetzlich klargestellt dass das Adelsaufhebungsgesetz auch im Burgenland gilt 1934 bis 1938 Bearbeiten Im austrofaschistischen Standestaat wurde unter Bundeskanzler Engelbert Dollfuss das Adelsaufhebungsgesetz ohne es expressis verbis zu nennen wie das Habsburgergesetz in 56 Abs 4 Verfassungsubergangsgesetz 1934 vom 19 Juni 1934 in den Rang eines einfachen Bundesgesetzes heruntergestuft 13 Spatestens seit 1945 steht das Adelsaufhebungsgesetz neuerlich in Verfassungsrang 1938 bis 1945 Bearbeiten Wahrend der nationalsozialistischen Diktatur 1938 1945 anderte sich an den Namen mit den Namensbestandteilen der osterreichischen nunmehr Reichsdeutschen nichts Der einmal verlorene Adelstitel lebte durch den Erwerb der deutschen Staatsburgerschaft im Jahre 1938 Gesetzblatt fur das Land Osterreich Jahrgang 1938 Nr 236 nicht wieder auf damit war eine Anderung des burgerlichen Namens nicht verbunden Rechtssatz zu VwGH 81 01 0036 vom 22 April 1981 14 Initiative zur Novellierung BearbeitenIm April 2015 stellten die Grunen unter Federfuhrung von Daniela Musiol einen Entschliessungsantrag im Nationalrat um das Adelsaufhebungsgesetz insbesondere in Hinsicht auf seine Strafbestimmungen an die heutigen Gegebenheiten anzupassen Gefordert wurden hohere Geldstrafen fur das verbotene Fuhren von Adelstiteln 15 16 Von den Regierungsparteien SPO und OVP wurde dem Antrag Unterstutzung zugesagt von Seiten der NEOS wurde eine grundsatzliche Uberprufung der Intention des Gesetzes gefordert 17 Der Antrag wurde jedoch nicht beschlossen Ein ahnlicher Antrag der grunen Abgeordneten Sigrid Maurer im Jahr 2017 wurde im dafur zustandigen Verfassungsausschuss des Nationalrates auf unbestimmte Zeit vertagt 18 Im Zusammenhang mit Maurers Antrag schrieb der Journalist Hans Rauscher ironisch uber den mutigen Einsatz gegen eines der brennendsten Probleme unserer Zeit und bezeichnete die Initiative als Wiederbelebung einer 100 Jahre alten Adelsphobie 19 Anwendung auf auslandische Adelspradikate osterreichischer Staatsburger BearbeitenIm Jahr 1952 entschied der Oberste Gerichtshof dass die osterreichische Ehefrau eines deutschen Staatsburgers mit Adelspradikat die die osterreichische Staatsburgerschaft beibehalten hat die nach der Weimarer Verfassung einen Bestandteil des Namens bildende Adelsbezeichnung des Ehemannes fuhren kann 20 Andererseits hat der Verfassungsgerichtshof 2003 entschieden dass eine Osterreicherin die sich in Deutschland von einem Adeligen adoptieren lasst Adelsbezeichnungen nicht fuhren darf 21 Die in einem ahnlichen Fall vom Verwaltungsgerichtshof an den Europaischen Gerichtshof herangetragene Frage ob damit EU Recht verletzt werde wurde von diesem 2010 zugunsten der osterreichischen Rechtsauffassung den Namensbestandteil Furstin von nicht anzuerkennen entschieden 22 23 Kunstlernamen BearbeitenVon verschiedenen osterreichischen Kunstlern wird bis heute das Adelspradikat von im Namen in der Offentlichkeit gefuhrt Inwieweit die Verwendung solcher Kunstlernamen deren Verwendung in Osterreich nicht gesetzlich geregelt ist unter dem Gesichtspunkt der Kunstfreiheit dem Adelsaufhebungsgesetz widerspricht wurde bis jetzt keiner behordlichen oder gerichtlichen Klarung zugefuhrt Das Bundesministerium fur Justiz vertritt die Ansicht dass nach den konkreten Umstanden des Einzelfalls zu beurteilen ist ob die Fuhrung eines nicht fiktiven Adelstitels als Kunstler bzw Decknamen den Straftatbestand nach dem Adelsaufhebungsgesetz im Hinblick auf eine dauernde oder herausfordernde Missachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes erfullt 24 Ahnliche Regelungen in anderen Nachfolgestaaten der Monarchie BearbeitenIn den Monarchien Ungarn mit kurzer republikanischer Unterbrechung Rumanien Staat der Serben Kroaten und Slowenen und Italien bestand klarerweise kein Bedarf nach neuen adelsrechtlichen Regelungen was zum Beispiel in Sudtirol und im Trentino dazu fuhrte dass fur die Einwohner die osterreichischen Adelstitel Bestand hatten In der Tschechoslowakischen Republik wo sehr viele adelige Familien der ehemaligen Habsburgermonarchie wohnten oder Guter besassen wurden Adel und Adelstitel mit Gesetz vom 3 Dezember 1918 aufgehoben Auf den Adel hinweisende Namenszusatze und Ehrenworte wurden verboten 25 26 In Polen war der Adel 1921 1935 aufgehoben Literatur BearbeitenGeorg Frolichsthal Der osterreichische Adel seit 1918 Vortrag vor dem Deutschen Adelsrechtsausschuss am 13 September 1997 Volltext online mit weiterfuhrenden Literaturangaben auf der Website der Heraldisch Genealogischen Gesellschaft Adler Wien 27 Reinhard Binder Krieglstein Osterreichisches Adelsrecht 1868 1918 19 Von der Ausgestaltung des Adelsrechts der cisleithanischen Reichshalfte bis zum Adelsaufgebungsgesetz der Republik unter besonderer Berucksichtigung des adeligen Namensrechts Rechtshistorische Reihe Band 216 Peter Lang Verlag Frankfurt am Main 2000 ISBN 3 631 34833 9 zugl Dissertation Universitat Wien 1998 Georg Frolichsthal Adel heute Rechtlicher Rahmen und soziologische Beobachtungen vgl insb 2 Adelsaufhebung und 4 Rechtliche Konsequenzen des Adelsaufhebungsgesetzes in Osterreich Vortrag bei den Braunauer Zeitgeschichte Tagen am 29 September 2012 Volltext online auf der Website der Heraldisch Genealogischen Gesellschaft Adler Wien 28 Heinrich Bittermann Adelsnamen und Judikatur In Offentliche Sicherheit Wien Ausgabe 1 2 2016 S 79 f Einzelnachweise Bearbeiten 8 Sitzung der Konstituierenden Nationalversammlung fur Deutschosterreich am 3 April 1919 Stenographisches Protokoll S 192 Vollzugsanweisung des Staatsamtes fur Inneres und Unterricht und des Staatsamtes fur Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsamtern vom 18 April 1919 uber die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Wurden StF StGBl Nr 237 1919 sowie in der geltenden Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes RIS a b Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9 Oktober 2019 in der Rechtssache E 1851 2019 13 PDF abgerufen am 12 Marz 2023 Vgl die Ausserung des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramtes im Verfahren zu E 1851 2019 13 wie im Erkenntnis wiedergegeben Im Erkenntnis zu E 1851 2019 13 wurde auch ausdrucklich festgehalten dass diese Frage offengelassen wird insbesondere bezieht sich der Verfassungsgerichtshof auf die in Art 3 Abs 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29 November 1988 uber den Schutz der personlichen Freiheit BGBl Nr 684 1988 angeordnete Beschrankung von Verwaltungsstrafen auf hochstens sechs Wochen Revision Karl Habsburg will Adelsnamen in Homepage fuhren in kurier at 20 Marz 2019 abgerufen am 12 Marz 2023 karlvonhabsburg at verstosst gegen Adelsaufhebungsgesetz In Salzburger Nachrichten 14 Marz 2019 abgerufen am 12 Marz 2023 Thomas Schafer Elmayer Gutes Benehmen gefragt Paul Zsolnay Verlag Wien 1999 ISBN 3 552 04310 1 S 332 Amt der Steiermarkischen Landesregierung Hrsg Brevier uber das steirische Protokoll Graz 2016 S 37 Gerhard Uhl Elke Uhl Vettler Business Etikette in Europa 3 Auflage Springer Gabler Verlag Wiesbaden 2013 ISBN 978 3 658 01029 4 S 134 Roman Sandgruber Der grosse Krieg als grosser Gleichmacher In Robert Kriechbaumer Wolfgang Mueller Erwin A Schmidl Hrsg Politik und Militar im 19 und 20 Jahrhundert Festschrift fur Manfried Rauchensteiner Bohlau Verlag Wien Koln Weimar 2017 ISBN 978 3 205 20417 6 S 73 88 hier S 85 Art 2 1 Abs 5 Bundesverfassungsgesetz vom 4 Janner 2008 mit dem das Bundes Verfassungsgesetz geandert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird in Kraft getreten per 1 Janner 2008 BGBl I Nr 2 2008 56 Abs 4 des Bundesverfassungsgesetzes vom 19 Juni 1934 betreffend den Ubergang zur standischen Verfassung Verfassungsubergangsgesetz 1934 BGBl II Nr 75 1934 Rechtssatz 1 zu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 81 01 0036 vom 22 April 1981 VwSlg 10427 A 1981 www parlament gv at Entschliessungsantrag 1065 A E Bestrafung verbotener Adelstitel Fuhrung Philipp Aichinger Hohere Strafen fur Adelige gefordert Die Presse 23 April 2015 abgerufen am 12 Marz 2023 Philipp Aichinger Adelstitel Auch Koalition fur hohere Strafen Die Presse 28 April 2015 abgerufen am 12 Marz 2023 Philipp Aichinger Adelige mussen weiterhin nur 14 Cent Strafe zahlen Die Presse 3 Mai 2017 abgerufen am 12 Marz 2023 Hans Rauscher Die Adelsgefahr Der Standard 4 Mai 2017 abgerufen am 12 Marz 2023 Rechtssatz zum Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 28 Mai 1952 in der Rechtssache 1Ob451 52 abgerufen am 12 Marz 2023 Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27 November 2003 zur Rechtssache B 557 03 abgerufen am 12 Marz 2023 Urteil des Europaischen Gerichtshofes vom 22 Dezember 2010 in der Rechtssache C 208 09 abgerufen am 12 Marz 2023 Ilonka bleibt burgerlich Kein osterreichischer Adelstitel per Adoption Der Standard 23 Dezember 2010 abgerufen am 12 Marz 2023 Burgeranfrage zum Thema Adelstitel als Kunstlernamen meinparlament at Die Abschaffung des Adels der Titel und Orden im czechischen Staate Neue Freie Presse Nr 19497 4 Dezember 1918 S 5 Kurze Darstellung 20 Jahre spater bei Fritz Sander Grundriss des Tschechoslowakischen Verfassungsrechtes Reichenberg Stiepel 1938 S 117f Erstveroffentlichung Deutsches Adelsblatt 36 Jahrgang Nr 11 1997 S 284 287 Erschienen in den St Johanns Club Nachrichten Nr 381 Dezember 2012 S 25 28 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Adelsaufhebungsgesetz amp oldid 231748722