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Ebenburtigkeit bezeichnet die Standesgleichheit der Geburt nach Doppelbildnis des Kurfursten Johann Wilhelm von der Pfalz und seiner Gemahlin Anna Maria Luisa de Medici Darstellung der Ebenburtigkeit des Kurfursten Johann Wilhelm von der Pfalz mit seiner Gattin Anna Maria Luisa de Medici in einem Herrscherbild Inhaltsverzeichnis 1 Ebenburtigkeit im europaischen Adelsrecht 2 Rechtliche und wirtschaftliche Folgen 3 Historische Entwicklung 3 1 Niederer Adel 3 1 1 Deutschland und Osterreich 3 1 2 Europa 3 2 Hoher Adel 3 3 Feststellung der Grundgesetzwidrigkeit Erbrecht 3 4 Weiterbestehen im Vereinsrecht 3 5 Entwicklung und Beispiele 4 Ubertragene Bedeutung 5 Siehe auch 6 Literatur 7 Weblinks 8 AnmerkungenEbenburtigkeit im europaischen Adelsrecht BearbeitenEbenburtigkeit galt fruher beim Adel rechtlich als Bedingung einer standesgemassen Ehe Ebenburtigkeit lag nicht vor bei Ehen zwischen Adeligen und Nichtadeligen in manchen Fallen aber auch nicht bei Ehen zwischen Angehorigen des hohen Adels und des niederen Adels und sogar bei Heiraten zwischen verschiedenen Rangstufen des hohen Adels Ehen die diesen Regeln nicht entsprachen wurden als Missheirat oder Mesalliance bezeichnet rechtlich als Ehe zur linken Hand oder morganatische Ehe Die Massstabe dafur wer als ebenburtig angesehen wurde und wer nicht waren in einzelnen Landern auch je nach historischer Epoche und in den beteiligten Familien unterschiedlich siehe hierzu im Einzelnen die Darstellung der drei Abteilungen der furstlichen Hauser im Artikel Hochadel So waren die Standesschranken in Deutschland sehr viel hoher als z B in England wo die Heirat zwischen Angehorigen des Konigshauses und Familien mit Peersrang oder auch zwischen den Peers und den Spitzen des Burgertums zu keinen Rechtsnachteilen fuhrte Ein Beispiel fur das gegenteilige Extrem war die Familie Habsburg die als ebenburtig nur solche Mitglieder des Hochadels anerkannte die regierenden koniglichen oder herzoglichen Hausern entstammten nicht aber vormals regierenden oder rein titularfurstlichen Hausern Mittels der sogenannten Adelsprobe konnte uber die rein patrilineare Abstammung Abstammung im Mannesstamm hinaus auch die vollstandige Genealogie einer Person ermittelt werden Aufgrund der patriarchalischen Familien und Gesellschaftsstrukturen war der unebenburtige Teil in der weit uberwiegenden Zahl aller Falle die Frau weil Manner bisweilen ihre Wahlfreiheit bei der Eheschliessung auch entgegen den Ebenburtigkeitsvorschriften durchsetzen konnten freilich mit Konsequenzen was fur Frauen von vornherein undenkbar erschien da sie dem Befehl ihrer Vater auch in Ehefragen zu gehorchen hatten 1 Rechtliche und wirtschaftliche Folgen BearbeitenEine standesgemasse Ehe war Voraussetzung dafur dass gemeinsame Kinder den Stand und die damit verbundenen Rechte des Vaters erhielten Succession Dazu zahlte bei regierenden Hausern die Thronfolge und im ubrigen Adel die Erbberechtigung oder die Nutzniessung an gebundenem Vermogen Stamm oder Hausvermogen Fideikommiss und Lehnsgutern Die Frau blieb in einer nichtebenburtigen Ehe ebenfalls vom Stand des Ehegatten ausgeschlossen Sowohl die Frau als auch die Kinder einer nichtebenburtigen Ehe hatten nur diejenigen vermogensrechtlichen Anspruche an die Hinterlassenschaft des Vaters die von der Voraussetzung der Ebenburtigkeit unabhangig waren also nicht gebundenes Grund oder Geldvermogen Solches war aber aufgrund der ublichen Enterbung selten vorhanden auch hatten Mann und Kinder keinen Anspruch auf Apanage in Form von zugeteilten Paragiengutern regelmassigen Geldzahlungen oder zumindest durch freie Kost und Logis auf Familienbesitzungen morganatische Witwen keinen Anspruch auf das standesgemasse Wittum aus dem Dynastievermogen Dies alles wirkte durch Jahrhunderte hindurch als entscheidendes Mittel der Disziplinierung da fur den Fall unebenburtiger Eheschliessungen den Betreffenden bei fehlendem Erbe und fehlender Apanagierung ferner weitgehend verschlossenen Berufswegen ausser dem Militar oder Verwaltungsdienst notfalls im Ausland faktisch der Entzug der materiellen Lebensgrundlage drohte Historische Entwicklung BearbeitenAls sich im Mittelalter die standische Ordnung starker ausdifferenzierte setzte sich das Prinzip durch dass bei einer Ehe in der die Partner unterschiedlichen Standen angehorten die Kinder der argern Hand d h dem jeweils niedereren Stand folgten Dieser Mangel konnte im Einzelfall mittels einer Standeserhohung durch den Kaiser oder einen Landesherrn behoben werden Unterschieden wurde in Deutschland zwischen niederem Adel Ritterschaft Grafenstand und Furstenstand Hochadel deren Umgang mit der Ebenburtigkeit sich auch unterschiedlich entwickelte Am langsten hielt der Hochadel daran fest Niederer Adel Bearbeiten Deutschland und Osterreich Bearbeiten Kinder aus unebenburtigen Ehen des niederen deutschen und osterreichischen Adels bis einschliesslich zum Grafen 2 gehorten allerdings unter der Voraussetzung einer Genehmigung durch den Landesherrn zumeist dem Adel an uneheliche Kinder sogenannte Bastarde jedoch nur sehr selten und zwar wenn sie durch Adelsbrief ausdrucklich geadelt wurden Gelegentlich fuhrten sie jedoch den Namen des Vaters mit von Pradikat ohne dass sie in den Adel aufgenommen waren Mit dem schrittweise erfolgenden Verlust der Adelsprivilegien seit dem Ende des 18 Jahrhunderts wurden zunachst bei Heiraten des niederen Adels die burgerlichen Rechtsregeln angewandt so dass bei Heiraten zwischen adligen Mannern und nichtadligen Frauen diese und ihre gemeinsamen Nachkommen den Stand des Mannes erlangten In Preussen wurden die Ebenburtigkeitsvorschriften des Allgemeinen Preussischen Landrechts von 1794 II 1 30 33 die Ehen zwischen Adligen und Weibspersonen aus dem Bauer oder geringerem Burgerstande regelten 1854 ganz aufgehoben Das Beharren auf ebenburtigen Ehepartnern wurde so ausschliesslich zu einer Sache des Sozialprestiges hatte aber keine rechtliche Bedeutung mehr Auch die okonomische Entwicklung spielte beim Wandel der sozialen Normen eine Rolle Je mehr die agrarischen Gutswirtschaften in der zweiten Halfte des 19 Jahrhunderts in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten umso akzeptabler erschien die Hochzeit mit einer reichen Erbin aus angesehener burgerlicher Familie als Moglichkeit sich finanziell zu sanieren Trotz des auch in Adelskreisen damals verbreiteten Antisemitismus 3 kamen schliesslich auch Frauen aus assimilierten judischen Familien als Ehepartner in Betracht Europa Bearbeiten Auch im niederen Adel anderer europaischer Staaten war die Entwicklung ahnlich Bis heute sind Eheschliessungen mit Standesgenossen verbreitet Fur die Entwicklung im Vereinigten Konigreich siehe den Hauptartikel Gentry Hoher Adel Bearbeiten Anders verlief die Entwicklung beim hohen Adel Bis zum Beginn des 20 Jahrhunderts waren Eheschliessungen der regierenden Familien nach politischen oder dynastischen Gesichtspunkten nicht nur allgemein ublich sondern in den Hausgesetzen war die Ebenburtigkeit der Eheschliessungen vorgeschrieben Diese waren auch wichtige diplomatische und machtpolitische Instrumente So heiratete etwa 1252 der bohmische Konig Ottokar II Premysl nach dem Tod des letzten osterreichisch steiermarkischen Herzogs aus dem Hause der Babenberger dessen Schwester Margarete die mit 47 Jahren alter als sein eigener Vater war und konnte so seinen Machtbereich vom Erzgebirge zeitweise bis zur Adria ausdehnen Die Ehe blieb kinderlos und 1261 liess er sich scheiden und heiratete die 16 jahrige Kunigunde von Halitsch die ihm Anspruche auf die ungarische Krone eintragen sollte und etliche Kinder gebar Die Mitglieder der regierenden Hauser Europas gerieten durch die im Laufe der Jahrhunderte geschlossenen Ehen untereinander in schwer uberschaubare Verwandtschaftsbeziehungen die auf hochster Ebene bisweilen erst Generationen spater auch zu uberraschenden Wechseln der europaischen Machtkonstellationen fuhren konnten etwa der Thronfolge des Hauses Hannover in Grossbritannien 1714 oder des Hauses Bourbon in Spanien ebenfalls 1714 nach dem Spanischen Erbfolgekrieg Infolge der territorialen Zersplitterung des Heiligen Romischen Reiches war hier die Zahl von Geschlechtern des hohen Adels besonders hoch was die Auswahl potentieller Ehepartner erweiterte Auch die regierenden Reichsfursten oder Reichsgrafen konnten auf dem Erbweg Territorien hinzugewinnen Vor allem hing das Prestige eines Hauses bei den anderen Hofen und unter den Standesgenossen davon ab und somit auch die Heiratsoptionen der nachsten Generation Einzelfalle nicht ebenburtiger Eheschliessungen wurden je nach Epoche und Region unterschiedlich behandelt wie die Schicksale von Agnes Bernauer Eleonore d Olbreuse Anna Plochl oder Sophie Chotek 4 zeigen Um 1803 1815 wurden durch die Mediatisierung zahlreiche Grafen und Furstenhauser ihrer Regierungsgewalt enthoben in der Deutschen Bundesakte wurde allerdings ihre Ebenburtigkeit mit den weiterhin regierenden Hausern bestatigt einerseits um eine weitere Bruskierung dieser einflussreichen und verwandten Familien zu vermeiden andererseits um den regierenden Bundesfursten und ihren Angehorigen ein ausreichendes Reservoir an potentiellen Ehepartnern zu erhalten Die hohe Zahl der deutschen Furstenhauser stellte vom 17 bis ins 20 Jahrhundert auch fur die nicht deutschen regierenden Hauser Europas das bei weitem grosste Reservoir ebenburtiger Ehepartner dar Das herzogliche Haus Sachsen Coburg und Gotha beispielsweise galt im 19 Jahrhundert als das Gestut Europas da es auf diese Weise auf etliche Konigsthrone gelangte Mit der Personalunion Grossbritanniens mit dem Kurfurstentum Hannover ab 1714 kamen die kontinentalen Ebenburtigkeitsregeln auch auf die britischen Inseln allerdings mit hausgesetzlicher und erbrechtlicher Gultigkeit nur fur das Kurfurstentum William Frederick 2 Duke of Gloucester and Edinburgh galt beispielsweise als britischer Prinz nicht aber als erbberechtigter Herzog zu Braunschweig und Luneburg weil sein Vater William Henry mit Maria Walpole eine britische Burgerliche geehelicht hatte Die fruheren Dynastien Plantagenet Tudor oder Stuart hatten Ebenburtigkeitsvorschriften zuvor noch nicht gekannt da es in England Schottland und Irland nur Peers einschliesslich der Titularherzoge jedoch keine regierenden Kleinfursten gab weshalb die mittelalterlichen englisch irischen und schottischen Konige neben vom Kontinent importierten Prinzessinnen haufig auch Tochter von Peers heirateten was daher auch in der Neuzeit nicht beanstandet wurde wie bei Konig Georg VI und Elizabeth Bowes Lyon und zuletzt bei dessen Enkel Prinz Charles mit Lady Diana Spencer Die um 1806 mediatisierten Furstenhauser nunmehr Standesherren genannt versuchten in der Folgezeit ihren realen Statusverlust durch eine Betonung ihrer formalen Gleichrangigkeit mit den Mitgliedern regierender Hauser zu kompensieren die auch in einem zahen Festhalten am Prinzip der Ebenburtigkeit in ihren eigenen Hausgesetzen zum Ausdruck kam Das regierende Kaiser und Konigshaus Habsburg Lothringen hielt trotz der von ihm fur das Kaisertum Osterreich mit unterzeichneten Deutschen Bundesakte von 1815 zumeist an dem Grundsatz fest dass zumindest Sohne ihre Ehepartnerinnen moglichst aus regierenden Hausern wahlen sollten was die Mediatisierten ausschloss 5 Doch auch bei den ubrigen Bundesfursten war die Brautwahl unter regierenden Hausern eine Prestigesache zumindest unter den Erbprinzen war sie die Regel aber auch unter den Agnaten kam sie weitaus haufiger vor als Eheschliessungen mit standesherrlichen Partner inne n Die blossen Titularfursten die kein eigenes souveranes Territorium regierten oder je regiert hatten sondern einem Landesherrn unterstanden von dem sie den Titel eines Herzogs oder Fursten verliehen bekamen galten den Regierenden nicht als ebenburtig Ab 1763 konnte man im Almanach de Gotha die Stellung der europaischen regierenden Hauser und ihre Eheschliessungen nachlesen Auch nach der Aufhebung der Adelsvorrechte in der Weimarer Republik 1919 blieben ebenburtige Eheschliessungen unter den ehemals regierenden und standesherrlichen Familien noch fur einige Generationen die Regel und kommen bis heute vor Neben Tradition und Prestige spielt bei der Eheschliessung d egal a egal auch die Beibehaltung des gewohnten Milieus sowie Verwandten und Freundeskreises eine Rolle 6 Auch das Genealogische Handbuch des Adels trug dem Rechnung Sohne aus der Ersten Abteilung regierende und vormals regierende Hauser die nicht ebenburtig heirateten wurden in eine neu geschaffene Abteilung III B verschoben Doch anders als zu Zeiten der Monarchie als Sohne aus bundesfurstlichen Hausern im Falle nicht ebenburtiger Eheschliessungen ihre Titel verloren und stattdessen minderrangige Morganatentitel erhielten konnen sie ihre zum Familiennamen gewordenen Titel beibehalten Da jedoch mit dem Fortschreiten der Generationen die Hausgesetze immer weniger eingehalten wurden und schliesslich selbst viele Chefs der Hauser der Ersten Abteilung einschliesslich europaischer Thronfolger und Monarchen die Hausgesetze ignorierten oder sich und ihren Angehorigen grosszugige Ausnahmegenehmigungen erteilten Beispiele siehe unten ist auch diese Einteilung inzwischen obsolet Feststellung der Grundgesetzwidrigkeit Erbrecht Bearbeiten Das Grundgesetz stellte schon 1949 in Art 3 Abs 1 GG die rechtliche Gleichheit aller Menschen fest In Art 6 GG normierte es zudem so die herrschende Auslegung auch die Eheschliessungsfreiheit des Menschen Das Bundesverfassungsgericht hatte sich allerdings erst verhaltnismassig spat namlich zu Beginn des 21 Jahrhunderts mit dem Spezialfall der Ebenburtigkeitsregelungen zu beschaftigen Zuvor hatte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 2 Dezember 1998 Az IV ZB 19 97 in einer Nachlasssache entschieden Ein Erblasser dem aus Grunden der Familientradition am Rang seiner Familie nach den Anschauungen des Adels liegt kann fur seinen von der Herkunft der Familie gepragten Nachlass letztwillig wirksam anordnen dass von seinen Abkommlingen derjenige nicht sein alleiniger Nacherbe werden kann der nicht aus einer ebenburtigen Ehe stammt oder in einer nicht ebenburtigen Ehe lebt 7 Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde Von vier Sohnen Louis Ferdinands von Preussen heiratete nur einer der jungeren Sohne Louis Ferdinand jr hausgesetzmassig eine Grafin aus mediatisiertem Furstenhaus die Ehe des jungsten Sohnes Christian Sigismund mit einer niederadligen Grafin war vom Vater ausnahmsweise als hausgesetzmassig anerkannt worden Der Vater Louis Ferdinands Kronprinz Wilhelm hatte durch Erbvertrag mit seinem Vater dem exilierten Kaiser Wilhelm II und seinem Sohn Louis Ferdinand festgelegt dass jeder Nachkomme vom Erbe ausgeschlossen sei der nicht aus einer den Grundsatzen der alten Hausverfassung des Brandenburg Preussischen Hauses entsprechenden Ehe stammt oder in einer nicht hausverfassungsmassigen Ehe lebt Dagegen klagten nach dem Tode Louis Ferdinands 1994 die dadurch vom Erbe ausgeschlossenen beiden alteren Sohne Friedrich Wilhelm und Michael Der Rechtsstreit wurde vom BGH an das Landgericht Hechingen zuruckverwiesen das zu prufen hatte welche Anwarter auf das Erbe der Ebenburtigkeitsklausel genugten Gegen dessen Beschluss vom 7 Dezember 2000 Az 3 T 15 96 den nachfolgenden Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21 November 2001 Az 8 W 643 00 sowie den oben genannten Beschluss des BGH legte der zweitalteste Sohn Louis Ferdinands Michael Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein Dieses hat daraufhin alle genannten Beschlusse aufgehoben In seiner Entscheidung vom 22 Marz 2004 Az 1 BvR 2248 01 stellte das Gericht fest dass das Ebenburtigkeitsprinzip mit der Eheschliessungsfreiheit nach Art 6 Abs 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist Entsprechende Vertrage um die es sich bei sog Hausgesetzen handelt sind uber die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte als sittenwidrig zu betrachten 8 Die Testierfreiheit sowie andere erbrechtliche Regelungen etwa Erbvertrag bleiben davon allerdings unberuhrt In manchen Familien des Adels oder Hochadels werden sofern zahlreiche Kinder vorhanden sind diese bei Erreichen der Volljahrigkeit zum notariellen Pflichtteilsverzicht bewogen teils auch gegen Abfindung sodass der historische Familienbesitz per Testament dann ungeteilt demjenigen meist mannlichen Erben hinterlassen werden kann der als Geeignetster angesehen wird Damit soll einer Zerstreuung des Familienvermogens vorgebeugt und die Erhaltung historischer Besitzungen im Mannesstamm der Familie ermoglicht werden Wenn dabei neben personlichen Eigenschaften des Erben auch die Personlichkeit von dessen Ehepartnerin in die Beurteilung einfliesst ist dies juristisch nicht anfechtbar einschliesslich ihrer familiaren Herkunft solange diese nicht ausdrucklich genannt oder zum abstrakten Kriterium fur die Zukunft gemacht wird 9 Weiterbestehen im Vereinsrecht Bearbeiten Nach der gegenwartigen Auffassung der Vereinigung der Deutschen Adelsverbande bestimmt sich die Zugehorigkeit zum historischen Adel nach der Lex Salica d h ausschliesslich durch Weitergabe im Mannesstamm Demnach erwirbt eine nichtadlige Frau durch Heirat mit einem adligen Mann die Zugehorigkeit zum Adel adelige Namenstragerin nicht aber der Mann durch Heirat mit einer adligen Frau Sollte er gemass den Moglichkeiten des geltenden deutschen Namensrechts sich dazu entscheiden den adeligen Nachnamen seiner Frau anzunehmen wird er nach den Regeln des Adelsrechts als nicht adeliger Namenstrager eingestuft Dagegen verliert die aus einer adligen Familie stammende Frau durch Heirat mit einem Nichtadligen die Zugehorigkeit zum Adel nicht aber der Mann durch Heirat mit einer nichtadligen Frau Entsprechend wird die Zugehorigkeit der Kinder zum Adel vom Stand des ehelichen Vaters bestimmt Diese Regeln sind in den europaischen Landern mit Monarchien nach wie vor gultig in Deutschland haben sie heute nur noch intern vereinsrechtliche und keine offentlich rechtliche Bedeutung mehr Sie stehen in Gegensatz zu geltenden namensrechtlichen Bestimmungen und werden zum Teil kritisiert da sie fundamentalen Verfassungsgrundsatzen wie der Gleichberechtigung von Mann und Frau Artikel 3 Absatz 2 GG und der Gleichberechtigung ehelicher und nichtehelicher Kinder Art 6 Abs 5 GG widersprachen 10 Entwicklung und Beispiele Bearbeiten Seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs unterliegt das Prinzip der Ebenburtigkeit auch in den Familien des hohen Adels einem stetigen Erosionsprozess Der politische Bedeutungsverlust der verbliebenen europaischen Monarchien und der Wandel der herrschenden gesellschaftlichen Anschauungen hatten eine stetig wachsende Zahl von Eheschliessungen zwischen Angehorigen regierender Hauser und nichtstandesgemassen meist burgerlichen Ehepartnern zur Folge Dies gilt auch fur Thronfolger Bisweilen werden dafur noch hausgesetzliche Ausnahmegenehmigungen bemuht Allerdings haben sich auch die Rahmenbedingungen allmahlich geandert Das Erfordernis ebenburtiger Eheschliessungen war jahrhundertelang vor allem fur Hochadelige eine Lastigkeit da sie bei der Auswahl ihrer Ehepartner auf wenige Kandidat inn en beschrankt waren und meist arrangierte Ehen eingehen mussten bei denen sie oft ganzlich Unbekannte als Lebenspartner innen akzeptieren mussten Sie hatten ihr privates Gluck den dynastischen Pflichten unterzuordnen Zufallige Charaktereigenschaften entschieden dann daruber ob die Ehe gut oder schlecht lief Im letzteren Falle war es aber weitestgehend akzeptiert dass zumindest die Manner sich fur diesen Zwang dadurch schadlos halten konnten dass sie ihr Liebesleben mit Matressen auslebten Ludwig XIV hatte mit zwei seiner vielen Matressen insgesamt zehn Kinder August der Starke mit funf seiner Matressen acht Bastarde bei vielen ihrer Kollegen oder Verwandten war es ahnlich Hingegen wurden aussereheliche Verhaltnisse von Ehefrauen schon deshalb nicht geduldet und oft streng geahndet wie beim Skandal um den Tour de Nesle oder der Konigsmarck Affare weil die Legitimitat der Dynastie in Frage stand Erstmals 1761 erhob der franzosische Schriftsteller und Philosoph Jean Jacques Rousseau in seinem Erfolgsroman Julie oder Die neue Heloise die Forderung dass nicht Pflicht sondern Zuneigung die Grundlage eines gemeinsamen Lebens bilden sollte Die beginnende Romantik ubernahm diese Sichtweise die sich im aufstrebenden Burgertum noch durch Tendenzen des Pietismus verstarkte Damit sollten auch Heiraten moglich werden die zuvor von Standesschranken verhindert wurden denn solche gab es nicht nur im Adel sondern durchaus auch im Besitzburgertum und sogar im Bauernstand zwar nicht rechtlich aber wirtschaftlich und mental Gleichzeitig mit der Propagierung der Liebesheirat geriet die Matressenwirtschaft in Verruf bis hin zur oft heuchlerischen Pruderie des Viktorianischen Zeitalters Seit dem 19 Jahrhundert sahen sich Konige und Fursten also zunehmend burgerlichen Moralvorstellungen unterworfen die ihnen den Ausweg der Matressenwirtschaft versperrten Wurde die oft ungeliebte ebenburtige Ehefrau fruher nur benotigt um legitime Erben zu zeugen und Reprasentationsaufgaben bei Hofe wahrzunehmen wahrend die Matressen fur Liebesleben und privates Amusement zustandig waren wurde nun plotzlich erwartet dass der Furst eine lebenslang treue vorbildliche gewissermassen idealtypisch burgerliche Ehe fuhrte Der preussische Konig Friedrich Wilhelm III und seine Gemahlin Luise von Mecklenburg Strelitz haben ihre Liebesehe im Sinne der Romantik geradezu stilisiert wahrend zeitgleich das spektakulare Scheitern der Ehe des britischen Konigs Georg IV mit Caroline von Braunschweig Wolfenbuttel fur schlechte Presse sorgte Auch Seitensprunge oder Matressenwirtschaft sahen sich zunehmend dem vernichtenden Urteil von Massenmedien ausgesetzt Das jahrzehntelang schlechte Image des damaligen britischen Thronfolgers Charles und seiner langjahrigen Matresse Camilla Parker Bowles oder die Eskapaden des spanischen Konigs Juan Carlos I sind jungere Beispiele dafur In der Konsequenz fuhrte dies zu dem Erfordernis statt ebenburtiger Konvenienz Ehen moglichst funktionierende Liebesehen einzugehen Dafur gibt es inzwischen zahlreiche Beispiele Wurde die Ehe von Kronprinz Harald von Norwegen mit der burgerlichen Sonja Haraldsen 1968 vom europaischen Hochadel noch boykottiert und erregte die Heirat des schwedischen Konigs Carl XVI Gustaf mit Silvia Sommerlath im Jahre 1976 noch grosses Aufsehen so ist die Wahl burgerlicher Ehepartner in den Herrscherfamilien Europas um die Wende vom 20 zum 21 Jahrhundert langst von der Ausnahme zur Regel geworden Wahrend die spatere niederlandische Konigin Beatrix 1966 der spatere belgische Konig Philippe 1999 und Erbgrossherzog Guillaume von Luxemburg 2012 ihre Ehepartner aus dem niederen Adel wahlten folgten die Hochzeit der Prinzessin Astrid von Belgien mit Erzherzog Lorenz von Osterreich Este im Jahr 1984 und die Hochzeit des Erbprinzen Alois von Liechtenstein mit Sophie Prinzessin in Bayern im Jahre 1993 fast 11 als einzige noch dem strengen Prinzip der Ebenburtigkeit innerhalb der Ersten Abteilung des Hochadels Auch unter den ehemals regierenden Herrscherhausern sind Ehen mit Angehorigen der Ersten und der Zweiten Abteilung des Hochadels inzwischen selten geworden kamen in der Vergangenheit aber noch vereinzelt vor Beispiele sind die Hochzeit Georg Habsburg Lothringens mit Eilika Herzogin von Oldenburg im Jahr 1997 und die Hochzeiten Manuel Prinz von Bayerns mit Anna Prinzessin zu Sayn Wittgenstein Berleburg im Jahr 2005 Georg Friedrich Prinz von Preussens mit Sophie Prinzessin von Isenburg im Jahr 2011 und Henri Prinz von Bourbon Parma mit Erzherzogin Gabriella von Osterreich Enkelin von Grossherzog Jean von Luxemburg und Urenkelin Kaiser Karl I im Jahr 2020 12 13 Dagegen heirateten in Luxemburg Grossherzog Henri 1981 Maria Teresa Mestre Danemark Kronprinz Frederik 2004 Mary Donaldson Spanien Kronprinz Felipe 2004 Letizia Ortiz Rocasolano Norwegen Kronprinz Haakon 2001 Mette Marit Tjessem Hoiby den Niederlanden Kronprinz Willem Alexander 2002 Maxima Zorreguieta und Prinz Johan Friso 2004 Mabel Wisse Smit Das letzte Beispiel ist insofern von Interesse als es zum Ausschluss von der Thronfolge fuhrte weil das niederlandische Parlament die Zustimmung zur Hochzeit verweigerte Der Grund hierfur war jedoch nicht die burgerliche Herkunft der Braut sondern dass Mabel ihre fruhere Beziehung zu einem Drogenhandler verschwiegen hatte Das ist ein Hinweis darauf dass fur Eheschliessungen in regierenden Furstenhausern das Prinzip burgerlicher Moral das Ebenburtigkeitsprinzip abgelost hat Dem entspricht z B auch die Vorschrift des Furstlich Liechtensteinischen Hausgesetzes von 1993 Art 7 Abs 2 wonach Einspruche gegen eine Eheschliessung nur moglich sind wenn die Eheschliessung dem Ansehen der Ehre oder der Wohlfahrt des Furstlichen Hauses oder des Furstentums Liechtenstein schadet Schweden Kronprinzessin Victoria 2010 Daniel Westling Grossbritannien Charles Prince of Wales in zweiter Ehe 2005 Camilla Parker Bowles und William Duke of Cambridge 2011 Catherine Kate Middleton Monaco Furst Albert II Sohn der Grace Kelly 2011 Charlene Wittstock Ubertragene Bedeutung BearbeitenNach dem Ende der Standegesellschaft wird der Begriff ebenburtig im modernen Sprachgebrauch noch metaphorisch im Sinne von gleichwertig verwendet Siehe auch BearbeitenSoziale Norm Heiratsregeln Isogamie Heirat innerhalb der gleichen Schicht Endogamie Heirat innerhalb der eigenen Gruppe Morganatische Ehe Ehe zur linken Hand beim Adel Austritt aus dem schwedischen KonigshausLiteratur BearbeitenSiegfried Fitte Unebenburtige Furstenehen in fruheren Jahrhunderten In Die Grenzboten Band 65 Nr 4 1906 S 632 644 hier S 636 durchsuchbar in der Google Buchsuche Johannes Bollmann Die Lehre von der Ebenburtigkeit in deutschen Furstenhausern bei Joh Stephan Putter und John Jakob Moser und ihre Bedeutung fur das heutige Recht Gottingen 1897 juristische Doktorarbeit durchsuchbar in der Google Buchsuche Heinrich von Minnigerode Ebenburt und Echtheit Untersuchungen zur Lehre von der adeligen Heiratsebenburt vor dem 13 Jahrhundert Heidelberg 1912 Weblinks BearbeitenDeutscher AdelsrechtsausschussAnmerkungen Bearbeiten So hatte Marie Louise von Osterreich auf Befehl ihres Vaters Napoleon I zu heiraten der allerdings aus nicht ebenburtiger Familie stammte jedoch den Rang eines regierenden Monarchen erlangt hatte Als sie 1821 den aus vormals regierendem Grafenhaus stammenden Adam Albert von Neipperg ehelichte galt die Ehe als morganatisch und die Kinder erhielten 1864 den Titel Fursten von Montenuovo Die Grafen gehorten nur zu einem kleinen Teil zu den hochadligen Standesherren furstlichen Ranges und zwar nur die einst reichsunmittelbaren mit Sitz und Stimme im Reichsfurstenrat des Reichstags des bis 1806 bestehenden Heiligen Romischen Reichs und zahlen daher in aller Regel wie die Freiherren und die Masse des untitulierten einfachen von Adels nicht zum Hochadel sondern zum niederen Adel Niederadel siehe z B Stephan Malinowski Vom Konig zum Fuhrer Sozialer Niedergang und politische Radikalisierung im deutschen Adel zwischen Kaiserreich und NS Staat Akademie Verlag Berlin 3 Aufl 2003 Elitenwandel in der Moderne Band 4 S 157 ff Heinz Reif Adel im 19 und 20 Jahrhundert Oldenbourg Munchen 2 Aufl 2012 Enzyklopadie deutscher Geschichte Band 55 S 49 Mit dem Ehemann der Grafin Sophie Chotek dem osterreichischen Thronfolger Franz Ferdinand musste der Kaiser Franz Joseph I der seinen Neffen nicht schatzte einen Kompromiss erzielen da die strengen Ebenburtigkeitsregeln der Habsburger nur fur das Kaisertum Osterreich galten sich aber kaum auf die historischen Wahlmonarchien des Konigreichs Bohmen und des Konigreichs Ungarn anwenden liessen welche in ihrer Geschichte bereits lokale Magnaten wie Georg von Podiebrad oder Matthias Corvinus zu Konigen gewahlt hatten auch Sophie Chotek entstammte einer vergleichbaren bohmischen Magnatenfamilie Ihr Mann hatte sich also mit einiger Aussicht auf Erfolg den dortigen Parlamenten zur Wahl stellen konnen ebenso ihr altester Sohn Die konsequente Anwendung der Ebenburtigkeitsregeln des Habsburger Hausgesetzes hatte also zum Auseinanderbrechen Osterreich Ungarns fuhren konnen was den Nationalisten dieser Lander sehr zupass gekommen ware In dem Kompromiss verzichtete Franz Ferdinand zwar fur seine Kinder aus morganatischer Ehe nicht aber fur sich selbst auf die Throne Hatte er diesen Verzicht im Falle seiner Thronbesteigung als Kaiser widerrufen ware eine Verfassungskrise bzw ein Thronfolgestreit mit den Kindern seines Bruders Erzherzog Otto die Folge gewesen Als Erzherzog Friedrich von Osterreich Teschen 1878 die Prinzessin Isabella von Croy Dulmen aus einem mediatisierten Furstenhaus heiratete loste dies bei bei der Kaisermutter Erzherzogin Sophie Emporung und Unverstandnis aus Siehe Furstin Nora Fugger Im Glanz der Kaiserzeit Amalthea Wien 1932 Neuauflage Meistersprung Verlag 2016 S 61 Siehe etwa Alexander von Schonburg Gesprach mit Joachim Scholl in Deutschlandfunk Kultur 23 November 2018 Urteil vom 2 Dezember 1998 Az IV ZB 19 97 Wolters Kluwer Deutschland GmbH abgerufen am 18 Marz 2019 1 BvR 2248 01 Bundesverfassungsgericht 22 Marz 2004 abgerufen am 18 Marz 2019 Diese juristische Vorgehensweise fuhrte etwa zur Nachfolge des Fursten Albrecht zu Castell Castell 2016 durch seinen jungsten Sohn Ferdinand Siehe Hans Schwarz Adel Schlosser und Millionen so leben Deutschlands Aristokraten heute 1981 Ahnlich erfolgte 1991 die Nachfolge des Andreas zu Leiningen als zweitem Sohn in den Besitz und die Fuhrung seines Hauses Tatsachlich ist jedoch ein gewisser Widerspruch zwischen der Auffassung der Adel sei 1919 abgeschafft worden dem Wortlaut der Weimarer Reichsverfassung nach wurde er lediglich seiner Vorrechte entledigt und der Forderung nach Egalisierung des Adelsrechts nach den Massgaben des gegenwartig gultigen Namensrechts nicht zu verkennen Eine weitere Heirat innerhalb der Ersten Abteilung ist die dritte Ehe der langjahrigen monegassischen Thronfolgerin Prinzessin Caroline 1999 mit Ernst August Prinz von Hannover die freilich inzwischen getrennt leben Carolines drei altere Kinder die in der Thronfolge folgen entstammen jedoch ihrer burgerlichen zweiten Ehe Conde Nast Prince Henri of Bourbon Parma marries Archduchess Gabriella of Austria in glamorous European Royal Wedding 14 September 2020 abgerufen am 3 Oktober 2023 britisches Englisch Der erste grosse Auftritt 3 Oktober 2023 abgerufen am 3 Oktober 2023 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Ebenburtigkeit amp oldid 238550174