www.wikidata.de-de.nina.az
Die Deutsche Bundesakte war ein volkerrechtlicher Vertrag und das erste Bundes Verfassungsgesetz 1 uber die Grundung des Deutschen Bundes 2 Sie wurde am 8 Juni 1815 wahrend des Wiener Kongresses verabschiedet und am 10 Juni 1815 von den Bevollmachtigten von 39 Staaten unterzeichnet Gemass der Praambel der Bundesakte beschlossen die souverainen Fursten und freien Stadte Deutschlands von den Vorteilen uberzeugt welche aus ihrer festen und dauerhaften Verbindung fur die Sicherheit und Unabhangigkeit Deutschlands und die Ruhe und das Gleichgewicht Europas hervorgehen wurden sich zu einem bestandigen Bunde zu vereinigen In den Art 53 bis 63 war sie ein offizieller Bestandteil der Wiener Kongress Akte Mit der Auflosung des Deutschen Bundes 1866 trat die Deutsche Bundesakte ausser Kraft Erste Seite der Deutschen Bundesakte Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 1 1 Entstehungsgeschichte 1 2 Verabschiedung 1 3 Revolution 1848 1 4 Auflosung 2 Inhalt Auszuge 2 1 Artikel I 2 2 Artikel II 2 3 Artikel III 2 4 Artikel IV V amp IX 2 5 Artikel VI amp VII 2 6 Artikel XI 2 7 Artikel XII 2 8 Artikel XIII 2 9 Artikel XVI 2 10 Artikel XVIII 2 11 Artikel XIX 2 12 Artikel XX 3 Wiener Schlussakte 4 Literatur 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenEntstehungsgeschichte Bearbeiten Im Fruhjahr 1814 wurde zwischen den Grossmachten der Koalition gegen Napoleon Bonaparte vereinbart dass Deutschland kunftig ein Staatenbund sein solle und zwar laut Art 6 des Ersten Friedensvertrages von Paris vom 30 Mai 1814 Erste Verhandlungen scheiterten jedoch am starren Partikularismus Bayerns und Wurttembergs Die Verhandlungen uber eine kunftige Gestaltung Deutschlands auf dem Wiener Kongress gerieten in eine Sackgasse aus der erst die vorubergehende Ruckkehr Napoleons herausfuhrte Preussen und Osterreich einigten sich auf ein staatenbundisches Konzept das Metternich am 23 Mai 1815 der Versammlung der deutschen Einzelstaaten zuleitete Verabschiedung Bearbeiten Ein uberarbeiteter Entwurf vom 2 Juni 1815 wurde als Bundesakte am 8 Juni 1815 mit Mehrheit gebilligt wobei Wurttemberg und Baden nicht teilnahmen Bayern und Sachsen keine Stimme abgaben Jedoch trat Sachsen dann am 6 Juni und Bayern am 8 Juni bei so dass an diesem Tag die Bundesakte verabschiedet und unterzeichnet werden konnte Baden folgte am 26 Juli und Wurttemberg am 1 September 1815 Diese Deutsche Bundesakte war Teil der Wiener Kongressakte die am 9 Juni 1815 unterzeichnet wurde Die Signatarmachte des Wiener Kongresses neben den deutschen Machten Osterreich und Preussen namlich Grossbritannien Frankreich Schweden Portugal Spanien und Russland wurden somit zu Garantiemachten des Deutschen Bundes Revolution 1848 Bearbeiten Als Folge der Marzrevolution wurde am 18 Mai 1848 in der Frankfurter Paulskirche die Nationalversammlung eroffnet das erste gesamtdeutsche Parlament Die Abgeordneten sollten mit der Ausarbeitung einer Reichsverfassung die Grundlage fur ein einiges freiheitliches Deutschland schaffen Mit dem Reichsgesetz uber die Einfuhrung einer provisorischen Zentralgewalt fur Deutschland vom 28 Juni richtete die Nationalversammlung eine provisorische Regierung ein die Provisorische Zentralgewalt Der Bundestag beeilte sich mit Beschluss vom 12 Juli seine Befugnisse der Zentralgewalt zu ubertragen und seine Tatigkeit einzustellen Die Bundesakte trat hiermit faktisch ausser Kraft wurde jedoch nach der Niederschlagung der Revolution von 1848 und nach einer heftigen preussisch osterreichischen Auseinandersetzung Herbstkrise 1850 wieder wirksam Auflosung Bearbeiten Der Deutsche Bund endete mit dem Deutschen Krieg von 1866 Durch Artikel II des Vorfriedens von Nikolsburg vom 26 Juli 1866 erkannte der Kaiser von Osterreich ausdrucklich die Auflosung des Bundes an Der Friedensvertrag von Prag vom 23 August 1866 bestatigte diese Auflosung de jure im IV Artikel Die Bundesversammlung hielt am 24 August 1866 in Augsburg unter Beteiligung von sieben Bevollmachtigten ihre letzte Sitzung ab Damit verlor auch die Deutsche Bundesakte ihre Gultigkeit Inhalt Auszuge BearbeitenDie in 20 Artikeln verfasste Bundesakte schaffte die vertragliche Grundlage fur den Deutschen Bund Mitglieder des Deutschen Bundes sind gemass der Praambel der Bundesakte alle souveranen Fursten und freien Stadte Das sind 41 deutsche Staaten davon vier freie Stadte Es wurde unter anderem vertraglich vereinbart Artikel I Bearbeiten Der Konig von Grossbritannien und Irland gehort als Konig von Hannover der Konig von Danemark als Herzog von Holstein und Lauenburg und der Konig der Niederlande als Grossherzog von Luxemburg dem Bund an Sie sind Bundesfursten wie alle anderen auch Der Kaiser von Osterreich und der Konig von Preussen gehoren dem Deutschen Bund mit allen ihren vormals zum Heiligen Romischen Reich Deutscher Nation zahlenden Besitzungen an Osterreich ohne die polnischen ungarischen und italienischen Gebietsteile Preussen ohne Westpreussen und Ostpreussen Posen und Neuenburg Die Bundesbeschlusse gelten nicht fur diese Territorien und es ergibt sich aus der Bundesakte auch keinerlei militarische Beistandspflicht fur den Fall eines Angriffes Dritter auf diese Gebiete bis 1837 bis 1864Artikel II Bearbeiten Der Zweck desselben ist Erhaltung der ausseren und inneren Sicherheit Deutschlands und der Unabhangigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten Artikel III Bearbeiten Alle Bundesglieder haben die gleichen Rechte sie verpflichten sich alle gleichmassig die Bundesakte unverbruchlich zu halten Artikel IV V amp IX Bearbeiten Einziges Bundesorgan ist die Bundesversammlung auch Bundestag genannt mit dem Tagungsort Frankfurt am Main Zustandig fur die Bundesangelegenheiten im Allgemeinen ist der Engere Rat in dem elf grossere Staaten jeweils eine Stimme und die ubrigen insgesamt sechs haben Er entscheidet mit einfacher Mehrheit bei Stimmengleichheit entscheidet der osterreichische Vertreter weil Osterreich die Prasidialmacht des Bundes ist Stimmenverteilung im Engeren Rat 1 Osterreich 1 Stimme 2 Preussen 1 Stimme 3 Bayern 1 Stimme 4 Sachsen 1 Stimme 5 Hannover 1 Stimme 6 Wurttemberg 1 Stimme 7 Baden 1 Stimme 8 Kurhessen 1 Stimme 9 Grossherzogtum Hessen 1 Stimme 10 Danemark wegen Holstein 1 Stimme 11 Niederlande wegen des Grossherzogtums Luxemburg 1 Stimme 12 Die Grossherzoglich und Herzoglich Sachsischen Hauser 1 Stimme 13 Braunschweig und Nassau 1 Stimme 14 Mecklenburg Schwerin und Mecklenburg Strelitz 1 Stimme 15 Holstein Oldenburg Anhalt und Schwarzburg 1 Stimme 16 Hohenzollern Liechtenstein Reuss Schaumburg Lippe Lippe und Waldeck 1 Stimme 17 Die freien Stadte Lubeck Frankfurt Bremen und Hamburg 1 Stimme Artikel VI amp VII Bearbeiten Fur bestimmte Bundesangelegenheiten ist das Plenum zustandig Hier hat jedes Mitglied mit Ausnahme von drei Furstentumern mindestens eine Stimme die grosseren Staaten bis zu vier Stimmenverteilung im Plenum 1 Osterreich 4 Stimmen 2 Preussen 4 Stimmen 3 Sachsen 4 Stimmen 4 Bayern 4 Stimmen 5 Hannover 4 Stimmen 6 Wurttemberg 4 Stimmen 7 Baden 3 Stimmen 8 Kurhessen 3 Stimmen 9 Grossherzogtum Hessen 3 Stimmen 10 Holstein 3 Stimmen 11 Luxemburg 3 Stimmen 12 Braunschweig 2 Stimmen 13 Mecklenburg Schwerin 2 Stimmen 14 Nassau 2 Stimmen 15 Sachsen Weimar 1 Stimme 16 Sachsen Gotha 1 Stimme 17 Sachsen Coburg 1 Stimme 18 Sachsen Meiningen 1 Stimme 19 Sachsen Hildburghausen 1 Stimme 20 Mecklenburg Strelitz 1 Stimme 21 Holstein Oldenburg 1 Stimme 22 Anhalt Dessau 1 Stimme 23 Anhalt Bernburg 1 Stimme 24 Anhalt Kothen 1 Stimme 25 Schwarzburg Sondershausen 1 Stimme 26 Schwarzburg Rudolstadt 1 Stimme 27 Hohenzollern Hechingen 1 Stimme 28 Liechtenstein 1 Stimme 29 Hohenzollern Sigmaringen 1 Stimme 30 Waldeck 1 Stimme 31 Reuss altere Linie 1 Stimme 32 Reuss jungere Linie Reuss Lobenstein Reuss Schleiz Reuss Ebersdorf 1 Stimme 33 Schaumburg Lippe 1 Stimme 34 Lippe 1 Stimme 35 Die freie Stadt Lubeck 1 Stimme 36 Die freie Stadt Frankfurt 1 Stimme 37 Die freie Stadt Bremen 1 Stimme 38 Die freie Stadt Hamburg 1 Stimme Anders als ursprunglich von ihnen beabsichtigt konnen die Grossmachte Osterreich und Preussen die Mittel und Kleinstaaten nicht vollstandig majorisieren Im Engeren Rat haben selbst die sechs grosseren Staaten nur 6 von 17 Stimmen im Plenum wo fur Entscheidungen eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist nur 24 von 69 Rein formal vermeidet damit die Konstruktion des Deutschen Bundes jede hegemoniale Vormachtstellung Artikel XI Bearbeiten Alle Mitglieder des Bundes versichern sowohl ganz Deutschland als auch jeden einzelnen Bundesstaat gegen Angriffe zu schutzen und garantieren sich gegenseitig ihre samtlichen zum Deutschen Bund gehorenden Besitzungen zu Bei einem einmal erklarten Bundeskrieg darf kein Mitglied einseitige Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen oder Waffenstillstand und Frieden schliessen Die Bundesglieder behalten zwar das Recht der Bundnisse aller Art verpflichten sich jedoch in keine Verbindungen einzugehen welche gegen die Sicherheit des Bundes oder einzelner Bundesstaaten gerichtet waren Die Bundesglieder machen sich ebenfalls verbindlich einander unter keinerlei Vorwand zu bekriegen noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen sondern sie bei der Bundesversammlung anzubringen Dieser liegt alsdann ob die Vermittlung durch einen Ausschuss zu versuchen falls dieser Versuch fehlschlagen sollte und demnach eine richterliche Entscheidung nothwendig wurde solche durch eine wohlgeordnete Austragal Instanz zu bewirken deren Ausspruch die streitenden Theile sich sofort zu unterwerfen haben Zur Ausfuhrung und Erganzung dieses Artikels wurde am 3 August 1820 die Bundesexekutionsordnung verabschiedet Siehe auch Bundeskriegsverfassung Der Artikel wurde durch Preussen in Vorbereitung auf den Deutschen Krieg durch Abschluss des geheimen Preussisch Italienischen Allianzvertrag gebrochen Auch Osterreich verstiess gegen den Artikel als es kurze Zeit spater mit Frankreich einen Geheimvertrag abschloss Osterreichisch Franzosischer Geheimvertrag Artikel XII Bearbeiten Bundesstaaten deren Bevolkerung nicht 300 000 Einwohner ubersteigt werden sich mit grosseren Mitgliedern des Bundes oder mit den ihnen verwandten Hausern mit welchen sie wenigstens eine solche Bevolkerungszahl ausmachen zur Bildung eines gemeinschaftlichen Obersten Gerichts vereinigen Den vier freien Stadten steht das Recht zu sich untereinander uber die Errichtung eines gemeinsamen obersten Gerichts zu vereinigen Geregelt wird damit die Bildung von Gerichten dritter Instanz Oberappellationsgerichte und die Aktenverschickung an diese Gerichte Siehe auch Oberappellationsgericht der vier Freien Stadte Artikel XIII Bearbeiten In allen Bundesstaaten wird eine landstandische Verfassung stattfinden Dieser Artikel definierte nicht was unter einer solchen Verfassung zu verstehen sei und schrieb auch nicht vor wie bald ein Landesherr fur eine Verfassung sorgen musste Das fuhrte zu verschiedenen Interpretationen im Bund und zu grossen Unterschieden zwischen den Landesverfassungen Schon 1816 verabschiedeten das Furstentum Schaumburg Lippe und das Grossherzogtum Sachsen Weimar Eisenach Landstandische Verfassungen Das Grossherzogtum Baden und das Konigreich Bayern folgten 1818 und das Konigreich Wurttemberg 1819 Hessen Darmstadt 1820 Bis 1848 sind ausser in den beiden Grossstaaten nur in Oldenburg und Hessen Homburg noch keine landstandischen Verfassungen verabschiedet worden Der Artikel XIII der Bundesakte ist damit massgeblich mitverantwortlich fur den verfassungsgeschichtlichen deutschen Fruhkonstitutionalismus insbesondere in den suddeutschen Einzelstaaten Artikel XVI Bearbeiten Die Verschiedenheit der christlichen Religionen darf in den Landern des deutschen Bundes keinen Unterschied in der Wahrnehmung der burgerlichen und politischen Rechte begrunden Die Bundesversammlung wird daruber beraten wie auf eine moglichst ubereinstimmende Weise die burgerliche Verbesserung der Bekenner des judischen Glaubens in Deutschland zu bewirken sei Artikel XVIII Bearbeiten Vertraglich fixiert wird der Erwerb und Besitz von Eigentum an Grund und Boden fur das gesamte Gebiet des Deutschen Bundes so wie die freie Wahl des Wohnortes Die Bundesversammlung wird sich bei ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung gleichformiger Verfugungen uber die Pressefreiheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschaftigen 1819 erfolgt im Rahmen der Karlsbader Beschlusse eine Wiedereinfuhrung der Zensur Samtliche Schriften bis zu einem Umfang von 20 Bogen waren vorzensurpflichtig Artikel XIX Bearbeiten Die Bundesstaaten behalten sich vor bei der ersten Zusammenkunft der Bundesversammlung in Frankfurt wegen des Handels und Verkehrs zwischen den einzelnen Bundesstaaten sowie der Schifffahrt nach den Grundsatzen und Beschlussen des Wiener Kongresses in Beratung zu treten Erst mit der Verabschiedung des Deutschen Zollvereinsvertrages vom 22 Marz 1832 der am 1 Januar 1834 in Kraft trat wurde ein einheitlicher Handels und Verkehrsraum geschaffen Der Zollverein loste den Zollvertrag zwischen Preussen und Hessen Darmstadt den Mitteldeutschen Handelsverein und die Suddeutsche Zollvereinigung ab Artikel XX Bearbeiten Der gegenwartige Vertrag wird von allen beteiligten Staaten ratifiziert Die Ratifikationsurkunden sollen innerhalb von sechs Wochen oder wenn moglich noch fruher nach Wien an die Kaiserlich Osterreichische Hof und Staatskanzlei eingesand werden und bei der Eroffnung des Bundes in das Archiv desselben niedergelegt werden Wiener Schlussakte Bearbeiten Hauptartikel Wiener Schlussakte Da die Bundesakte nur eine Rahmenvereinbarung war musste sie erganzt werden Diese Erganzung zu deren Ausarbeitung es immerhin vier Jahre bedurfte wurde von der Wiener Ministerkonferenz am 25 November 1819 beschlossen und am 8 Juni 1820 von der Bundesversammlung in Frankfurt einstimmig angenommen Die Wiener Schlussakte trat in Kraft der Deutsche Bund unter osterreichischer Leitung hatte seine endgultige Rechtsgrundlage erhalten Die einzelnen deutschen Territorialstaaten waren mit der Wiener Schlussakte endgultig souveran geworden Literatur BearbeitenKarl Binding Deutsche Staatsgrundgesetze Verlag Felix Meiner Leipzig 1913 Helmut Rumpler Deutscher Bund und deutsche Frage 1815 1866 Oldenbourg Munchen 1990 ISBN 3 486 55671 1 Udo Sautter Deutsche Geschichte seit 1815 Daten Fakten Dokumente Bd 2 UTB Stuttgart 2004 ISBN 3 8252 2544 5 Weblinks Bearbeiten Wikisource Deutsche Bundesakte Quellen und Volltexte Deutsche Bundesakte vom 8 Juni 1815 Originalquelle Wiener Schlussakte von 1820 Haupt Vertrag des zu Wien versammelten Congresses der europaischen Machte Fursten und freien Stadte nebst 17 besondern Vertragen Acte du Congres de Vienne du 9 juin 1815 Wiener Congress Acte unterzeichnet am 8 Junius 1815Einzelnachweise Bearbeiten Michael Kotulla Deutsche Verfassungsgeschichte Vom Alten Reich bis Weimar 1495 1934 Springer Berlin 2008 26 Rn 1306 Eingehend Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 2 Auflage Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1967 Normdaten Werk GND 4149293 6 lobid OGND AKS VIAF 200981321 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Deutsche Bundesakte amp oldid 229156973