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Der Artikel 3 des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland gehort zum ersten Abschnitt Grundrechte und garantiert die Gleichheit vor dem Gesetz die Gleichberechtigung der Geschlechter und verbietet Diskriminierung und Bevorzugung aufgrund bestimmter Eigenschaften Damit handelt es sich um ein Gleichheitsrecht Inhaltsverzeichnis 1 Normierung 2 Entstehungsgeschichte 3 Gewahrleistung des Art 3 Absatz 1 GG 3 1 Personlicher Anwendungsbereich 3 2 Sachlicher Anwendungsbereich 3 2 1 Ungleichbehandlung 3 2 2 Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung 3 2 2 1 Willkurformel 3 2 2 2 Neue Formel 3 2 2 3 Verhaltnis der Formeln zueinander 3 2 2 4 Anwendungsbereiche des Art 3 Absatz 1 GG 3 2 2 4 1 Legislative 3 2 2 4 2 Exekutive 3 2 2 4 3 Judikative 3 2 3 Gleichbehandlung 3 3 Grundrechtskonkurrenzen 3 4 Rechtsfolgen eines Verstosses 4 Gewahrleistung der Art 3 Absatz 2 3 GG 4 1 Geschlecht 4 1 1 Inhalt des Differenzierungsmerkmals 4 1 2 Rechtfertigung 4 2 Abstammung 4 3 Rasse 4 4 Sprache 4 5 Heimat und Herkunft 4 6 Glauben und Anschauungen 4 7 Behinderung 5 Erganzung um Merkmal sexuelle und geschlechtliche Identitat 6 Rezeption im Fernsehfilm 7 Literatur 8 Weblinks 9 EinzelnachweiseNormierung Bearbeiten nbsp Artikel 3 GG in seiner ursprunglichen Fassung vom 23 Mai 1949 eine Arbeit von Dani Karavan an den Glasscheiben zur Spreeseite beim Jakob Kaiser Haus des Bundestags in Berlin Artikel 3 GG lautet seit seiner letzten Veranderung vom 15 November 1994 wie folgt 1 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich 2 Manner und Frauen sind gleichberechtigt Der Staat fordert die tatsachliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Mannern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin 3 Niemand darf wegen seines Geschlechtes seiner Abstammung seiner Rasse seiner Sprache seiner Heimat und Herkunft seines Glaubens seiner religiosen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden Art 3 Absatz 1 GG enthalt den allgemeinen Gleichheitssatz der den Staat zur Gleichbehandlung aller Menschen verpflichtet Die folgenden Absatze enthalten spezielle Gleichheitsgewahrleistungen die verbieten eine Ungleichbehandlung anhand bestimmter Merkmale vorzunehmen Die Gleichheitssatze binden gemass Art 1 Absatz 3 GG die drei Staatsgewalten Exekutive Legislative und Judikative Die Formulierung des Art 3 Absatz 1 GG wonach eine Gleichbehandlung lediglich vor dem Gesetz erfolgt ist daher nach allgemeiner Auffassung zu eng formuliert 2 In Grenzen finden die Gleichheitsrechte nach vorherrschender Auffassung auch zwischen Privatleuten Anwendung Zwar sind diese nicht unmittelbar grundrechtsgebunden allerdings beeinflusst Art 3 GG als Verfassungsnorm den Umgang mit untergeordneten Rechtssatzen etwa den Zivilgesetzen durch die Rechtsprechung im Rahmen von Gerichtsprozessen 3 4 Diese mittelbare Drittwirkung fuhrt dazu dass die wesentlichen Aussagen des Art 3 GG Einzug in das Privatrecht halten insbesondere bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe Die Drittwirkung beeinflusst etwa die rechtliche Behandlung von Marktmonopolen 5 oder Tarifvertragen 6 Einen Anspruch des Burgers gegen den Staat auf Schutz vor Ungleichbehandlungen enthalt Art 3 Absatz 1 GG demgegenuber nicht 7 8 Dies liefe auf eine Pflicht des Staats zum Eingriff in die Rechte Privater hinaus Dies stellte einen Widerspruch dazu dar dass Art 3 GG Privatpersonen nicht unmittelbar bindet 9 10 Aufgrund von Art 3 Abs 1 GG kann auch keine Gleichbehandlung beansprucht werden die dem objektiven Recht zuwiderlauft keine Gleichheit im Unrecht 11 12 Zum Beispiel kann die Erteilung einer Baugenehmigung fur ein baurechtswidriges Bauvorhaben nicht deshalb beansprucht werden weil in anderen Fallen trotz der gleichen Baurechtswidrigkeit eine Baugenehmigung erteilt wurde 13 14 Entstehungsgeschichte BearbeitenDen fruhsten Vorganger des Art 3 GG stellt in der deutschen Verfassungsgeschichte Art 137 der Paulskirchenverfassung von 1849 dar 15 16 Hiernach galt kein Unterschied zwischen den Standen vor dem Gesetz Weiterhin wurden Standevorrechte sowie der Adelsstand aufgehoben Art 137 WRV wurde in Anlehnung an die Gleichheitsgewahrleistung der franzosischen Verfassung von 1791 entwickelt Wegen des Widerstands zahlreicher deutscher Staaten setzte sich die Paulskirchenverfassung jedoch nicht durch sodass diese Gewahrleistung keine Rechtswirkung entfaltete Die Weimarer Reichsverfassung WRV verpflichtete durch Art 109 Absatz 1 WRV den Staat zur Gleichbehandlung aller Deutschen vor dem Gesetz Manner und Frauen hatten hiernach grundsatzlich dieselben staatsburgerlichen Rechte und Pflichten 17 18 Der Parlamentarische Rat ubernahm im Zuge der Entwicklung des Grundgesetzes zwischen 1948 und 1949 die Gewahrleistung des Art 109 Absatz 1 WRV gab jedoch die Beschrankung ihres Anwendungsbereichs auf Deutsche auf Im Ubrigen entspricht die Formulierung des Art 3 Absatz 1 GG der des Art 109 Absatz 1 WRV 19 Das Verbot des Art 3 Absatz 3 GG eine Ungleichbehandlung anhand ausgewahlter Merkmale vorzunehmen entstand unter dem Eindruck der systematischen Benachteiligung und Verfolgung einzelner Bevolkerungsgruppen im Nationalsozialismus Die Mitglieder des Parlamentarischen Rates Elisabeth Selbert und Friederike Frieda Nadig auch Mutter des Grundgesetzes genannt beide SPD setzten gegen anfangs heftigen Widerstand auch aus eigenen Reihen die Aufnahme des Art 3 Absatz 2 GG Manner und Frauen sind gleichberechtigt in das bundesdeutsche Grundgesetz durch 20 Die Festschreibung der gleichen Stellung von Mann und Frau in einem eigenen Absatz dient der Konkretisierung des Ungleichbehandlungsverbots des Art 3 Absatz 3 GG 21 Der Verfassungstext wurde mit Wirkung zum 15 November 1994 auf Empfehlung der Gemeinsamen Verfassungskommission um eine Staatszielbestimmung erganzt wonach der Staat die tatsachliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Mannern fordert und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirkt 22 Durch die Formulierung als Staatsziel wird deutlich dass kein Individualanspruch auf ein bestimmtes staatliches Handeln eingeraumt wird 23 Zudem wurde Art 3 Absatz 3 GG um einen weiteren Satz erganzt der die Benachteiligung wegen Behinderungen verbietet 24 25 26 Gewahrleistung des Art 3 Absatz 1 GG BearbeitenGemass Art 3 Absatz 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich Art 3 Absatz 1 GG schutzt anders als die meisten anderen Grundrechte keine bestimmte Freiheitssphare vor hoheitlichen Eingriffen Dies beruht darauf dass es sich bei diesem Grundrecht nicht um ein Freiheits sondern um ein Gleichheitsrecht handelt Seine Gewahrleistung ergibt sich daher erst aus einem Vergleich mehrerer Sachverhalte in Bezug auf ihre Behandlung durch den Staat Art 3 Absatz 1 GG verpflichtet diesen gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln 27 Hiergegen verstossende Ungleichbehandlungen kann der Burger mithilfe dieses Grundrechts gerichtlich abwehren 28 Personlicher Anwendungsbereich Bearbeiten Art 3 Absatz 1 GG schrankt den Kreis der geschutzten Personen nicht ein Daher schutzt das Grundrecht jedermann 29 Hierzu zahlen alle naturlichen Personen Ob Personenvereinigungen insbesondere juristische Personen des Privatrechts durch das Grundrecht geschutzt sind beurteilt sich anhand von Art 19 Absatz 3 GG Hiernach werden Vereinigungen geschutzt die ihren Sitz im Inland haben und auf die das Grundrecht seinem Wesen nach anwendbar ist Keinen Schutz durch Art 3 Absatz 1 GG erfahren Hoheitstrager Diese sind als Bestandteil staatlicher Gewalt gemass Art 1 Absatz 3 GG bereits grundrechtsverpflichtet sodass sie nicht zugleich Grundrechtstrager darstellen konnen Eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung kann sich unter Hoheitstragern allerdings aus dem Staatsorganisationsrecht ergeben 30 Sachlicher Anwendungsbereich Bearbeiten Ungleichbehandlung Bearbeiten Der Ausgangspunkt der Feststellung einer rechtlich relevanten Ungleichbehandlung liegt in der Bildung eines Vergleichspaars Mehrere Sachverhalte sind dem Vergleich zuganglich wenn sie in Bezug auf einen Umstand im Wesentlichen ahnliche Merkmale aufweisen 31 32 Dies trifft zu wenn sie sich unter einen gemeinsamen Oberbegriff fassen lassen 33 Sofern beispielsweise Studenten der Universitat Bremen rugen dass das Land Bremen Studiengebuhren erhebt und hierbei Landesangehorige privilegiert kommen als Vergleichsgruppen die landesangehorigen und die nicht landesangehorigen Studenten in Frage Diese Gruppen lassen sich unter dem Oberbegriff Studenten der Universitat Bremen zusammenfassen da dies ein Merkmal ist welches die Angehorigen beider Gruppen aufweisen Somit handelt es sich um ein geeignetes Vergleichspaar 34 Damit sich mehrere Sachverhalte im Rahmen des Art 3 Absatz 1 GG vergleichen lassen mussen sie dem Zugriff desselben Hoheitstragers ausgesetzt sein Dieses Erfordernis ergibt sich daraus dass die Gleichbehandlungspflicht jeden Hoheitstrager eigenstandig und unabhangig von anderen Hoheitstragern bindet 35 36 Art 3 GG entfaltet daher beispielsweise keine Wirkung wenn ein Burger rugt dass er aufgrund von Landesrecht in einem Bundesland scharfer als in anderen Bundeslandern fur die Beschadigung offentlicher Wege haftet 37 Gleiches gilt fur die Versorgung Beamter deren Umfang je nach Dienstherrn verschieden ausfallen darf 38 Eine rechtlich relevante Ungleichbehandlung besteht wenn eine Vergleichsgruppe im Vergleich zu einer anderen in Bezug auf ein gemeinsames Merkmal benachteiligt wird 39 Rechtlich relevante Ungleichbehandlungen liegen beispielsweise in der Staffelung von Kindergartengebuhren nach Familieneinkommen 40 und in der Staffelung von Studiengebuhren nach Landeszugehorigkeit 41 Ebenfalls kann die unterschiedlichen Anwendung einer Rechtsnorm eine rechtlich relevante Ungleichbehandlung darstellen Eine Ungleichbehandlung kann ferner in der Abweichung einer Behorde von einer gefestigten Praxis liegen welche die Qualitat einer Selbstbindung der Verwaltung erreicht 42 Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung Bearbeiten Liegt eine Ungleichbehandlung vor kann diese gerechtfertigt sein Art 3 Absatz 1 GG enthalt keine Vorgabe unter welchen Voraussetzungen dies moglich ist Das Bundesverfassungsgericht betrachtet eine Ungleichbehandlung als rechtmassig soweit sie sich auf einen tragfahigen Sachgrund stutzt 43 Unter welchen Voraussetzungen ein Sachgrund eine Ungleichbehandlung tragen kann ist in Rechtsprechung und Wissenschaft umstritten Willkurformel Bearbeiten Das Bundesverfassungsgericht ging anfanglich davon aus dass Art 3 Absatz 1 GG lediglich die willkurliche Ungleichbehandlung verbietet 44 Daher betrachtete es eine Ungleichbehandlung als gerechtfertigt falls dieser ein Differenzierungsgrund zugrunde liegt der sich auf vernunftige Erwagungen stutzt 45 46 Hiernach waren nur solche Ungleichbehandlungen unzulassig die unter keinem Gesichtspunkt als vertretbar erschienen und deswegen Willkur darstellten Neue Formel Bearbeiten In einer Entscheidung zur Praklusion im Zivilprozessrecht aus dem Jahr 1980 verscharfte das Bundesverfassungsgericht seine Anforderungen an den Differenzierungsgrund Es nahm eine Verletzung von Art 3 Absatz 1 GG bereits an sofern eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem vorliegt die nicht auf hinreichend gewichtigen Sachgrunden beruht 47 Diesen Prufmassstab bezeichnet die Rechtswissenschaft als neue Formel 48 Dieser Ansatz ruckt eine Interessenabwagung in den Mittelpunkt der Rechtfertigung Wahrend nach der Willkurformel bereits das Bestehen eines sachlichen Grunds genugte verlangt die neue Formel dass dieser Grund in einem angemessenen Verhaltnis zur Benachteiligung des Einzelnen steht 49 50 Die neue Formel prazisierte das Bundesverfassungsgericht in spateren Entscheidungen 51 52 Hierbei naherte es sich dem Verhaltnismassigkeitsprinzip an das bei der Beurteilung der Rechtmassigkeit von Eingriffen in Freiheitsrechte von grosser Bedeutung ist Unter Anwendung dieses Massstabs setzt die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung voraus dass diese einen legitimen Zweck verfolgt Hierbei handelt es sich um ein Zweck der dem Allgemeinwohl oder einem anderen Gut von Verfassungsrang dient Weiterhin muss sich die Ungleichbehandlung dazu eignen diesen zu erreichen sowie das mildeste gleichermassen effektive Mittel darstellen Schliesslich muss die Ungleichbehandlung angemessen sein Dies trifft zu wenn sie beim Benachteiligten keine Belastung herbeifuhrt die ausser Verhaltnis zum legitimen Zweck steht 53 54 Die grosste Bedeutung kommt in der Praxis der Beurteilung des legitimen Zwecks und der Angemessenheit zu 55 Verhaltnis der Formeln zueinander Bearbeiten Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinen Entscheidungen bislang nicht von der Willkurformel abgewandt sondern wendet beide Formeln parallel an Daher variiert der Prufmassstab des Bundesverfassungsgerichts bislang je nach Materie von einer reinen Willkurkontrolle bis hin zu einer umfassenden Verhaltnismassigkeitskontrolle 56 Zum strengeren Massstab tendiert das Gericht wenn sich die Ungleichbehandlung unmittelbar auf Personen bezieht Dies trifft etwa zu auf die Unterscheidung nach Abstammung oder Herkunft oder auf die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten 57 Ebenfalls wendet das Gericht die neue Formel regelmassig an wenn die Ungleichbehandlung schwer wiegt oder die Ausubung von Freiheitsrechten beeintrachtigt 58 So prufte das Gericht beispielsweise eine bremische Regelung zu Studiengebuhren anhand der neuen Formel da die Belastung durch Studiengebuhren einen Bezug zur durch Art 12 GG gewahrleisteten Berufsfreiheit aufweist Dass landesangehorige Studenten erst ab einer wesentlich hoheren Semesterzahl Gebuhren entrichten mussten als Auswartige bewertete es als verfassungswidrig da dies die nicht landesangehorigen Studenten ohne Sachgrund in unverhaltnismassiger Weise belastete Gebuhren dienen als Gegenleistung fur die Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen Auf deren Umfang hat es keine Auswirkungen ob der eingeschriebene Student seinen Wohnsitz in Bremen hat 59 Ebenfalls mithilfe der neuen Formel kontrollierte das Gericht die Staffelung von Kindergartengebuhren anhand des Familieneinkommens Dies bewertete das Gericht als grundsatzlich zulassig da sich Gebuhren nicht ausschliesslich am Prinzip der Kostendeckung orientieren mussen sondern auch anhand anderer Faktoren berechnet werden durfen 60 Die Abgabengerechtigkeit verlangt allerdings dass die Gebuhr die tatsachlich angefallenen Kosten nicht deckt und in einem angemessenen Verhaltnis zur Gegenleistung der Verwaltung steht Die Gebuhrenhohe muss sich daher an der erbrachten Leistung orientieren und darf fur den Einzelnen nicht derart bemessen sein dass dieser die Lasten anderer Burger tragt 61 Eine Kontrolle lediglich auf Willkur hin findet etwa regelmassig Anwendung wenn ein Hoheitstrager Leistungen gewahrt 62 Auch bei der mittelbaren Drittwirkung des Art 3 Absatz 1 GG im Privatrecht sowie bei rein sachbezogenen Ungleichbehandlungen 63 findet meist lediglich eine Prufung auf Willkur hin statt Auch in komplexen und umfangreichen Materien billigt das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber einen umfassenden Einschatzungsspielraum zu um dessen Arbeit nicht durch eine zu strenge Kontrolle zu beeintrachtigen Zu diesen Materien zahlen beispielsweise Vergutungsregelungen im Sozialrecht 64 Massnahmen zur Sanierung des Staatshaushalts 65 sowie Besoldungsregelungen Schliesslich kann Verfassungsrecht vorgeben anhand welchen Massstabs eine Ungleichbehandlung kontrolliert wird Eine geringe Kontrolldichte kommt beispielsweise in Betracht wenn das Grundgesetz eine Differenzierung vorgibt Dies geschieht beispielsweise in Art 33 Absatz 5 GG der Beamten eine besondere Rechtsstellung zubilligt Anwendungsbereiche des Art 3 Absatz 1 GG Bearbeiten Legislative Bearbeiten Der Gesetzgeber kann gegen den Gleichheitssatz verstossen indem er eine Norm erlasst die sich nicht in das System thematisch verwandter Normen einfugt Eine solche Norm bewertet das Bundesverfassungsgericht als ein Indiz fur einen Verstoss gegen Art 3 Absatz 1 GG 66 Hiermit verwandt ist das Gebot der Folgerichtigkeit das den Staat zu schlussigem Handeln auffordert 67 Ein Verstoss gegen Art 3 Absatz 1 GG liegt daher vor wenn ein staatliches Handeln widerspruchlich ist ohne dass es hierfur einen nachvollziehbaren Grund gibt 68 Von grosser Bedeutung ist das Gebot der Folgerichtigkeit im Steuerrecht 69 Grundsatzlich zulassig ist die Typisierung von Sachverhalten da dies oft notwendig ist um Rechtssatze zu erlassen Das Bundesverfassungsgericht betrachtet dies als zulassig soweit sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung seiner Normen am Regelfall orientiert und keine unverhaltnismassigen Benachteiligungen fur einzelne Gruppen herbeifuhrt 70 71 Exekutive Bearbeiten Die Exekutive wird durch Art 3 Absatz 1 GG dazu verpflichtet folgerichtig zu handeln Verboten ist ihr daher beispielsweise die willkurliche Ausubung von Ermessensspielraumen 72 Sofern beispielsweise einer Behorde mehrere gleichartige Rechtsverstosse bekannt werden muss sie diese systematisch nachvollziehbar behandeln und darf sich nicht darauf beschranken gegen einzelne Verstosse ohne erkennbaren Grund vorzugehen 73 Einen weiteren wichtigen Anwendungsbereich des Art 3 Absatz 1 GG stellt die Selbstbindung der Verwaltung dar Pflegt eine Verwaltung uber einen langeren Zeitraum eine bestimmte Entscheidungspraxis bei der Ausubung eines Ermessensspielraums darf sie hiervon nur abweichen wenn hierfur ein tragfahiger Sachgrund besteht 42 Die Selbstbindung kann eine Behorde gegenuber einem Burger dazu verpflichten Verwaltungsvorschriften zu beachten Grundsatzlich handelt es sich hierbei um Innenrecht der Verwaltung das gegenuber dem Burger keine Wirkung entfaltet Sofern eine Behorde solche Vorschriften jedoch regelmassig beachtet begrundet sie hierdurch eine Verwaltungspraxis von der sie nach einiger Zeit nicht ohne hinreichenden Sachgrund abweichen darf 74 Kein Vertrauensschutz erfolgt allerdings bei rechtswidrigem Verwaltungshandeln Sofern eine Behorde mehrfach falsch entscheidet kann ein Dritter nicht unter Berufung auf Art 3 Absatz 1 GG verlangen dass dieser Fehler zu seinen Gunsten erneut begangen wird 75 So darf beispielsweise ein Burger nicht aus dem Grund gegen die Einleitung eines Strafverfahrens vorgehen dass andere Personen die ebenfalls gegen eine Strafnorm verstossen haben nicht verfolgt wurden 76 Judikative Bearbeiten Art 3 Absatz 1 GG verpflichtet die Rechtsprechung zur gleichen Anwendung des Rechts 77 78 Unzulassig ist daher beispielsweise die Ablehnung einer aussichtsreichen Revision wegen der Arbeitsuberlastung des Revisionsgerichts 79 Die fehlerhafte Rechtsanwendung begrundet hingegen grundsatzlich keine Verletzung von Art 3 Absatz 1 GG Die Schwelle zur nicht mehr gerechtfertigten Ungleichbehandlung ist erst uberschritten wenn eine Entscheidung unter keinem Gesichtspunkt mehr nachvollziehbar ist sie also willkurlich ergeht 80 81 Dies bejahte das Bundesverfassungsgericht beispielsweise im Fall einer deutlichen Fehlinterpretation einer Aussage im Rahmen eines ausserungsrechtlichen Prozesses 82 sowie bei der begrundungslosen Annahme eines Anspruchs im Widerspruch zur hochstrichterlichen Rechtsprechung 83 Eine Bindung der Gerichte an hochstrichterliche Rechtsprechung folgt aus Art 3 Absatz 1 GG indessen nicht da dies mit der durch Art 97 Absatz 1 GG gewahrleisteten Unabhangigkeit des Richters unvereinbar ware 84 Gleichbehandlung Bearbeiten Neben der Gleichbehandlung gleicher Sachverhalte gebietet Art 3 Absatz 1 GG nach vorherrschender Auffassung in der Rechtswissenschaft ungleiche Sachverhalte entsprechend ihrer Eigenart ungleich zu behandeln 27 85 Diese Gewahrleistung verbietet dem Staat mehrere verschiedene Sachverhalte gleich zu behandeln wenn dies den Eigenheiten zumindest eines Sachverhalts nicht gerecht wird Werden unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt ist dies bei Vorliegen eines tragfahigen Grunds gerechtfertigt Welche Anforderungen an diesen zu stellen sind richtet sich wie bei der Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen nach der Schwere und den Folgen der Gleichbehandlung Die praktische Bedeutung des Verbots der sinnwidrigen Gleichbehandlung ist gering da sich viele Gleichbehandlungen durch entsprechende Wahl der Vergleichsgruppen und des Vergleichsmoments auch als Ungleichbehandlungen deuten lassen 86 Grundrechtskonkurrenzen Bearbeiten Soweit sich in einem Sachverhalt die Anwendungsbereiche mehrerer Grundrechte uberschneiden stehen diese zueinander in Konkurrenz Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Absatz 1 GG ist gegenuber anderen Gleichheitsrechten subsidiar Dies trifft etwa auf die speziellen Differenzierungsverbote des Art 3 Absatz 3 GG und auf das in Art 33 Absatz 1 2 GG enthaltene Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf staatsburgerliche Rechte zu 87 88 Fur die Gleichbehandlung von Kandidaten innerhalb von Bundestagswahlen ist Art 38 Absatz 1 GG gegenuber dem allgemeinen Gleichheitssatz spezieller Da Freiheitsrechte einen anderen Zweck als Gleichheitsrechte verfolgen stehen diese grundsatzlich neben Art 3 Absatz 1 GG Manche Freiheitsrechte enthalten allerdings auch eine gleichheitsrechtliche Komponente In solchen Fallen tritt Art 3 Absatz 1 GG hinter das Freiheitsrecht zuruck wenn dies einen engeren Bezug zum Sachverhalt aufweist 89 90 Sofern sich die Ungleichbehandlung beispielsweise in einer Benachteiligung einzelner Meinungen liegt ist die durch Art 5 Absatz 1 GG geschutzte Meinungsfreiheit regelmassig spezieller Gleiches gilt fur die Benachteiligung von Religionsgemeinschaften die in den Schutzbereich der Religionsfreiheit Art 4 GG fallt 91 Daruber hinaus kann das Gleichheitsrecht mit Freiheitsrechten kombiniert werden um neue Gewahrleistungen zu konstruieren oder bestehende zu verstarken 92 So leitet das Bundesverfassungsgericht beispielsweise aus der Kombination von Art 3 Absatz 1 und Art 12 Absatz 1 GG einen Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu Studienplatzen im Rahmen der vorhandenen Kapazitaten der Universitaten ab 93 Rechtsfolgen eines Verstosses Bearbeiten Stellt das Bundesverfassungsgericht fest dass hoheitliches Handeln gegen den Gleichheitssatz verstosst erklart es dieses Handeln fur verfassungswidrig Bei der Verletzung eines Freiheitsrechts hat dies im Regelfall zur Folge dass der Grundrechtseingriff fur nichtig erklart wird Bei der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes besitzt der Staat allerdings einen grosseren Spielraum zur Herstellung eines verfassungskonformen Zustands als er ihn bei der Verletzung eines Freiheitsrechts besitzt Er kann sich dazu entschliessen einen der betroffenen Sachverhalte kunftig anders zu behandeln oder alle betroffenen Sachverhalte auf eine neue Weise zu behandeln 94 Daher setzt das Bundesverfassungsgericht bei Feststellung eines Verstosses gegen Art 3 Absatz 1 GG dem Staat oft eine Frist innerhalb derer er den Verfassungsverstoss beseitigen muss 95 Sofern die Ungleichbehandlung von einer Norm ausgeht darf diese grundsatzlich bis zur Beseitigung des Verstosses nicht mehr angewandt werden 96 97 Gewahrleistung der Art 3 Absatz 2 3 GG BearbeitenDie Absatze zwei und drei des Art 3 GG enthalten spezielle Gleichheitsrechte die dem allgemeinen Gleichheitssatz vorgehen Art 3 Absatz 3 Satz 1 GG nennt mehrere Merkmale die nur unter engen Voraussetzungen als Differenzierungskriterien genutzt werden durfen Hierbei handelt es sich um das Geschlecht die Abstammung die Rasse die Sprache die Heimat die Herkunft der Glauben sowie die religiose und politische Anschauung Der Anwendungsbereich des Art 3 Absatz 3 Satz 1 GG ist eroffnet sofern eine Differenzierung wegen eines der aufgefuhrten Merkmale erfolgt Unter welchen Voraussetzungen eine Unterscheidung wegen eines Merkmals vorliegt beurteilte das Bundesverfassungsgericht unterschiedlich Anfanglich ordnete es unter Art 3 Absatz 3 Satz 1 GG lediglich zielgerichtete Ungleichbehandlungen ein 98 99 100 Diese Betrachtungsweise gab das Gericht in seinem Beschluss zum Nachtarbeitsverbot fur Arbeiterinnen ausdrucklich auf Seitdem misst es auch solche Ungleichbehandlungen anhand von Art 3 Absatz 3 Satz 1 GG bei denen die Ungleichbehandlung nicht bezweckt wird sondern lediglich als Folge staatlichen Handelns eintritt 101 Die vorherrschende Auffassung in der Rechtswissenschaft begrusst das erweiterte Begriffsverstandnis des Bundesverfassungsgerichts da die mittelbare Beeintrachtigung bei Freiheitsrechten unstreitig der Rechtfertigung anhand der Massstabe des jeweiligen Grundrechts bedarf weswegen es konsequent ist sich bei Art 3 GG nicht auf unmittelbare Grundrechtsverkurzungen zu beschranken 102 103 Geschlecht Bearbeiten Inhalt des Differenzierungsmerkmals Bearbeiten Art 3 Absatz 3 GG verbietet ein Anknupfen an das Geschlecht Dieses Verbot erfasst alle Massnahmen die Frauen oder Manner ungleich behandeln Hierfur kommen sowohl unmittelbare als auch mittelbare Ungleichbehandlungen in Betracht Auch eine geschlechtsneutrale Massnahme kann eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts darstellen wenn sie faktisch ein Geschlecht benachteiligt oder bevorzugt So belastet beispielsweise eine Benachteiligung der Teilzeitarbeit uberwiegend Frauen da diese Beschaftigungsform uberwiegend von Frauen ausgeubt wird Daher handelt es sich um eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts 104 Eine Sonderregelung in Bezug auf die Differenzierung nach Geschlecht enthalt Art 3 Absatz 2 GG Dieser besagt dass Manner und Frauen gleichberechtigt sind Ob diese Gewahrleistung neben Art 3 Absatz 3 Satz 1 GG eine eigenstandige Bedeutung besitzt ist in der Rechtswissenschaft strittig Rechtfertigung Bearbeiten Art 3 Absatz 3 GG sieht keine Moglichkeit vor eine Ungleichbehandlung anhand eines der genannten Kriterien zu rechtfertigen Daher kann sich die Rechtfertigung einer solchen Ungleichbehandlung lediglich aus kollidierendem Verfassungsrecht ergeben Diese Beschrankungsmoglichkeit beruht darauf dass sich Verfassungsbestimmungen als gleichrangiges Recht nicht gegenseitig verdrangen sondern im Fall einer Kollision in ein Verhaltnis praktischer Konkordanz gebracht werden 105 Um kollidierendes Verfassungsrecht handelt es sich beispielsweise bei Art 12a GG der ausdrucklich vorsieht dass lediglich Manner zum Wehrdienst verpflichtet werden Sofern das Grundgesetz eine Ungleichbehandlung nach Art 3 Absatz 3 Satz 1 GG nicht explizit gestattet beurteilt sich deren Rechtmassigkeit massgeblich anhand des Verhaltnismassigkeitsprinzips 106 Weiteres kollidierendes Verfassungsrecht kann Art 3 Absatz 2 Satz 2 GG darstellen Hiernach fordert der Staat die tatsachliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Mannern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin Diese Bestimmung gibt einen Anspruch auf das Herstellen gleicher Verhaltnisse woraus sich fur den Staat auch eine Pflicht zur Bevorzugung eines Geschlechts ergeben kann In welchem Umfang diese Pflicht besteht ist in der Rechtswissenschaft umstritten Einigkeit besteht insoweit als dass der Staat angehalten ist Chancengleichheit zwischen Mannern und Frauen zu gewahrleisten 107 Einige Stimmen nehmen daruber hinausgehend an dass Art 3 Absatz 2 Satz 2 GG auch eine Ergebnisgleichheit bezwecke weil diese Bestimmung ein kollektives Recht von Frauen darstelle das eine umfassende Gleichstellung zusichere Hiergegen wird angefuhrt dass die Konzeption eines Kollektivgrundrechts dem Grundgesetz fremd sei 107 Rechtsstreitigkeiten ergeben sich in diesem Zusammenhang insbesondere bei Frauenquoten Diese stellen nicht nur eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts dar sondern stehen bei der Vergabe offentlicher Amter auch in einem Spannungsverhaltnis zu Art 33 Absatz 2 GG Diese Norm verpflichtet den Staat bei der Vergabe von Amtern ausschliesslich auf Eignung Befahigung und fachliche Leistung abzustellen Fragen der Gleichstellung werden in hohem Mass durch das Europarecht beeinflusst Nach der europaischen 108 109 und deutschen Rechtsprechung sind solche Quoten zulassig wenn sie lediglich in Fallen zur Anwendung kommen in denen weibliche und mannliche Bewerber gleichermassen qualifiziert sind In diesem Fall besteht kein Konflikt mit Art 33 Absatz 2 GG da die genannten Kriterien keine eindeutige Entscheidung erlauben sodass zwangslaufig auf weitere Auswahlkriterien zuruckgegriffen werden muss Die Bevorzugung von Frauen rechtfertigt sich in diesem Fall wenn der Frauenanteil innerhalb der einschlagigen Gruppe unterhalb von 50 liegt Allerdings muss eine Quotenregelung eine Offnungsklausel beinhalten die es erlaubt eine Frau nicht zu bevorzugen sofern Grunde in der Person des mannlichen Bewerbers gebieten diesen einzustellen 110 Zulassig sind schliesslich geschlechtsbezogene Ungleichbehandlungen die fur eine sachgerechte Regelung zwingend erforderlich sind weil sie an biologische Unterschiede anknupfen 111 112 Hiernach lassen sich beispielsweise Schutzbestimmungen zugunsten von Schwangeren rechtfertigen Als verfassungswidrig bewertete das Bundesverfassungsgericht demgegenuber das Nachtarbeitsverbot fur Arbeiterinnen 113 Abstammung Bearbeiten Das Merkmal der Abstammung bezieht sich auf die Vorfahren eines Menschen 114 Seine Aufnahme in den Katalog des Art 3 Absatz 3 Satz 1 GG verbietet beispielsweise die Sippenhaftung die im Nationalsozialismus angewandt wurde 115 Rasse Bearbeiten Der Begriff Rasse wurde im Lichte seiner missbrauchlichen Verwendung im Nationalsozialismus bewusst zur Abgrenzung hiervon in das Grundgesetz aufgenommen 116 Art 3 Abs 3 Satz 1 GG verwendet den Begriff damit nicht in Anerkennung von Rassentheorien sondern um sich davon zu distanzieren Der Begriff Rasse wurde dennoch kritisiert weil dieser selbst Teil einer rassistischen Terminologie sei und Assoziationen an veraltete biologistische Konzepte wecke 117 Die Neuformulierung Art 3 GG und eine Ersetzung des Begriffs sind Teil des rund 90 Massnahmen umfassenden Katalogs der Bundesregierung zur Bekampfung von Rechtsextremismus und Rassismus 118 119 Eine Facharbeitsgruppe zwischen dem Bundesministerium der Justiz und fur Verbraucherschutz und dem Bundesministerium des Innern hat dazu einen Gesetzentwurf erarbeitet 120 Danach soll die Distanzierung des Grundgesetzes von Rasseideologien mit einer neuen Formulierung in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG starker zum Ausdruck kommen ohne dessen Schutzgehalt zu verandern Die Worter seiner Rasse sollen gestrichen und nach dem Wort Anschauungen die Worter oder aus rassistischen Grunden eingefugt werden 121 122 123 Sprache Bearbeiten Das Kriterium Sprache untersagt die Ungleichbehandlung von Personen aufgrund ihrer Muttersprache Dieses Kriterium dient unter anderem auch dem Schutz von Minderheitensprachen etwa dem Danischen und dem Sorbischen 124 Heimat und Herkunft Bearbeiten Inhaltlich miteinander verwandt sind die Differenzierungsmerkmale der Heimat und der Herkunft Ersteres Merkmal knupft an die geografische Herkunft einer Person an also ihren Geburtsort 125 Letzteres Merkmal bezieht sich auf die soziale Herkunft einer Person 126 Glauben und Anschauungen Bearbeiten Schliesslich verbietet Art 3 Absatz 3 Satz 1 GG die Ungleichbehandlung aufgrund von Glauben oder von Anschauungen religioser oder politischer Art Diese Differenzierungsmerkmale besitzen lediglich geringe Relevanz da sie Gegenstand von Freiheitsrechten sind Glaube und Weltanschauung werden durch Art 4 GG geschutzt politische Anschauungen erfahren durch die Kommunikationsgrundrechte des Art 5 GG Schutz 127 128 Behinderung Bearbeiten Schliesslich verbietet Art 3 Absatz 3 Satz 2 GG die Benachteiligung wegen einer Behinderung Den Begriff der Behinderung definiert das Bundesverfassungsgericht als Folge einer nicht nur vorubergehenden Funktionsbeeintrachtigung die auf einem regelwidrigen korperlichen geistigen oder seelischen Zustand beruht 129 Eine verbotene Benachteiligung liegt vor wenn sich die Lebenssituation eines Behinderten durch eine hoheitliche Massnahme im Vergleich zu Menschen ohne Behinderung verschlechtert 130 Hiergegen verstiess beispielsweise der Ausschluss schreib und sprechunfahiger Personen von der Moglichkeit zur Errichtung eines Testaments durch die erbrechtlichen Formvorschriften 131 Sofern einer Person allerdings aufgrund ihrer Behinderung die Fahigkeit fehlt ein Recht wahrzunehmen stellt die Verweigerung dieses Rechts keine Verletzung des Art 3 Absatz 3 Satz 2 GG 132 Art 3 Absatz 3 Satz 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber zur Rucksichtnahme auf Menschen mit Behinderung Daher kann diese Verburgung in Kombination mit anderen Grundrechten den Staat dazu verpflichten Behinderten die Ausubung von Freiheitsrechten zu ermoglichen So leitete das Bundesverfassungsgericht beispielsweise aus der allgemeinen Handlungsfreiheit Art 2 Absatz 1 GG und Art 6 Absatz 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art 3 Absatz 3 Satz 2 GG die Pflicht des Staats ab sicherzustellen dass Behinderte das offentliche Bildungsangebot wahrnehmen konnen 133 Erganzung um Merkmal sexuelle und geschlechtliche Identitat BearbeitenSeit Jahren fordern LSBTI Verbande wie der LSVD und LSBTI Aktivisten die Erganzung des Artikel 3 Grundgesetz um das Merkmal sexuelle Identitat 134 Seit Februar 2021 existiert die Initiative Grundgesetz fur Alle 135 die als Zusammenschluss aller LSBTI Verbande in Deutschland eine Erganzung des Artikels 3 Absatz 3 Grundgesetz zum Schutz der sexuellen und geschlechtlichen Identitat fordert Parteiubergreifend wird diese Forderung von den politischen Parteien Die Linke Bundnis 90 Die Grunen und Freie Demokratische Partei unterstutzt 136 Generell befurwortet wird diese Reform auch von der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands die aber bis 2021 an Koalitionsvereinbarungen mit der Christlich Demokratischen Union Deutschlands gebunden war Innerhalb der CDU gibt es hierzu unterschiedliche Stimmen so befurworten CDU Oberburgermeister von Berlin Kai Wegner 137 der Ministerprasident von Nordrhein Westfalen Hendrik Wust 138 oder auch Jan Marco Luczak 139 die Reform Rezeption im Fernsehfilm BearbeitenDie ursprungliche Formulierung des Artikels 3 Absatz 2 mit den lediglich funf Worten Manner und Frauen sind gleichberechtigt beruht auf der besonderen Initiative der Parlamentarierin Elisabeth Selbert An deren diesbezugliche Tatigkeit im Parlamentarischen Rat erinnert der 2014 im Deutschen Fernsehen gezeigte Film Sternstunde ihres Lebens in dem allerdings am Ende Adenauer anachronistisch die 1994 geanderte Version verkundet nicht die von Selbert durchgesetzte Originalfassung Literatur BearbeitenJoachim Englisch Art 3 In Klaus Stern Florian Becker Hrsg Grundrechte Kommentar Die Grundrechte des Grundgesetzes mit ihren europaischen Bezugen 3 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2018 ISBN 978 3 452 29093 9 Werner Heun Art 3 In Horst Dreier Hrsg Grundgesetz Kommentar GG 3 Auflage Band I Praambel Artikel 1 19 Tubingen Mohr Siebeck 2013 ISBN 978 3 16 150493 8 Hans Jarass Art 3 In Hans Jarass Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 Lerke Osterloh Angelika Nussberger Art 3 In Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 Rupert Scholz Art 3 In Theodor Maunz Gunter Durig Hrsg Grundgesetz 81 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 45862 0 Weblinks BearbeitenArt 3 GG auf dejure org Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen Einzelnachweise Bearbeiten https lexetius com GG 3 2 Hans Jarass Art 3 Rn 1b In Hans Jarass Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 Werner Heun Art 3 Rn 70 71 In Horst Dreier Hrsg Grundgesetz Kommentar GG 3 Auflage Band I Praambel Artikel 1 19 Tubingen Mohr Siebeck 2013 ISBN 978 3 16 150493 8 Hans Jarass Art 3 Rn 13 In Hans Jarass Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 Christian Starck Art 3 Rn 294 In Hermann von Mangoldt Friedrich Klein Christian Starck Hrsg Kommentar zum Grundgesetz 6 Auflage Band 1 Praambel Artikel 1 bis 19 Vahlen Munchen 2010 ISBN 978 3 8006 3730 0 BAG Urteil vom 21 Februar 2013 6 AZR 539 11 Neue Zeitschrift fur Arbeitsrecht Rechtsprechungs Report 2013 S 296 Hans Jarass Art 3 Rn 12 In Hans Jarass Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 Johannes Dietlein Die Lehre von den grundrechtlichen Schutzpflichten Duncker amp Humblot Berlin 1992 ISBN 3 428 07342 8 S 84 Uwe Kischel Art 3 Rn 91 In Beck scher Online Kommentar GG 34 Edition 2017 Rupert Scholz Art 3 Rn 512 In Theodor Maunz Gunter Durig Hrsg Grundgesetz 81 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 45862 0 Gubelt in Ingo von Munch Philip Kunig Hrsg Grundgesetz Kommentar Bd 1 4 Aufl 1992 Art 3 Rz 42 Jorn Ipsen Staatsrecht II Grundrechte Vahlen 24 uberarbeitete Auflage 2021 S 111 148 BVerwG DOV 1977 S 830 831 Hans Cord Sarnighausen Zur Gleichbehandlung von Baugesuchen MDR 1969 S 1 Hans Jarass Art 3 Rn 1 In Hans Jarass Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 Volker Epping Grundrechte 8 Auflage Springer Berlin 2019 ISBN 978 3 662 58888 8 Rn 765 767 Joachim Englisch Art 3 Rn 2 In Klaus Stern Florian Becker Hrsg Grundrechte Kommentar Die Grundrechte des Grundgesetzes mit ihren europaischen Bezugen 3 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2018 ISBN 978 3 452 29093 9 Lerke Osterloh Angelika Nussberger Art 3 Rn 1 In Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 Lerke Osterloh Angelika Nussberger Art 3 Rn 1 In Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 Die Mutter des Grundgesetzes 1 Joachim Englisch Art 3 Rn 3 In Klaus Stern Florian Becker Hrsg Grundrechte Kommentar Die Grundrechte des Grundgesetzes mit ihren europaischen Bezugen 3 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2018 ISBN 978 3 452 29093 9 vgl Bericht der Gemeinsamen Verfassungskommission BT Drs 12 6000 vom 5 November 1993 S 50 Entwurf eines Gesetzes zur Anderung des Grundgesetzes Artikel 3 20a 20b 28 29 72 74 75 76 77 80 87 93 118a und 125a BT Drs 12 6633 vom 20 Januar 1994 S 6 Gesetz zur Anderung des Grundgesetzes Artikel 3 20a 20b 28 29 72 74 75 76 77 80 87 93 118a und 125a vom 27 Oktober 1994 BGBl I S 3146 Lerke Osterloh Angelika Nussberger Art 3 Rn 225 In Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 Stefan M Strassmair Der besondere Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 3 Satz 2 GG Eine Untersuchung zu Gehalt und Struktur des Diskriminierungsverbotes sowie seiner Bedeutung fur die verfassungsrechtliche Stellung und soziale Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Duncker amp Humblot Berlin 2002 a b BVerfGE 42 64 72 Zwangsversteigerung Volker Epping Grundrechte 8 Auflage Springer Berlin 2019 ISBN 978 3 662 58888 8 Rn 770 Jorn Ipsen Grundrechte 23 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 6258 6 Rn 797 Michael Sachs Christian Jasper Der allgemeine Gleichheitssatz In Juristische Schulung 2016 S 769 770 BVerfGE 49 148 Kontaktsperre Werner Heun Art 3 Rn 18 In Horst Dreier Hrsg Grundgesetz Kommentar GG 3 Auflage Band I Praambel Artikel 1 19 Tubingen Mohr Siebeck 2013 ISBN 978 3 16 150493 8 Thorsten Kingreen Ralf Poscher Grundrechte Staatsrecht II 32 Auflage C F Muller Heidelberg 2016 ISBN 978 3 8114 4167 5 Rn 487 BVerfGE 134 1 20 Studiengebuhren Bremen BVerfGE 130 151 175 Zuordnung dynamischer IP Adressen Michael Sachs Christian Jasper Der allgemeine Gleichheitssatz In Juristische Schulung 2016 S 769 771 BVerfGE 42 20 27 Offentliches Wegeeigentum BVerfGE 106 225 241 Beihilfefahigkeit von Wahlleistungen I Thorsten Kingreen Ralf Poscher Grundrechte Staatsrecht II 32 Auflage C F Muller Heidelberg 2016 ISBN 978 3 8114 4167 5 Rn 490 BVerfGE 97 332 Kindergartenbeitrage BVerfGE 134 1 Studiengebuhren Bremen a b Lerke Osterloh Angelika Nussberger Art 3 Rn 118 In Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 BVerfG Urteil vom 19 Dezember 2012 1 BvL 18 11 Neue Juristische Wochenschrift 2013 S 1418 1419 Lothar Michael Martin Morlok Grundrechte 7 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5986 6 Rn 784 BVerfGE 1 14 52 Sudweststaat BVerfGE 10 234 246 Platow Amnestie BVerfGE 55 72 88 Praklusion I Lothar Michael Martin Morlok Grundrechte 7 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5986 6 Rn 785 Jorn Ipsen Grundrechte 23 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 6258 6 Rn 808 Lerke Osterloh Angelika Nussberger Art 3 Rn 14 In Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 BVerfGE 107 27 46 Doppelte Haushaltsfuhrung BVerfGE 117 272 301 Beschaftigungsforderungsgesetz Friedhelm Hufen Staatsrecht II Grundrechte 5 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 69024 2 39 Rn 16 Jorn Ipsen Grundrechte 23 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 6258 6 Rn 182 195 Marion Albers Gleichheit und Verhaltnismassigkeit In Juristische Schulung 2008 S 945 947 Michael Sachs Christian Jasper Der allgemeine Gleichheitssatz In Juristische Schulung 2016 S 769 772 BVerfGE 90 46 56 Kundigung BVerfGE 107 27 45 Doppelte Haushaltsfuhrung BVerfGE 134 1 22 Studiengebuhren Bremen BVerfGE 97 332 345 Kindergartenbeitrage BVerfGE 97 332 346 Kindergartenbeitrage BVerfGE 122 1 23 Agrarmarktbeihilfen BVerfGE 116 135 161 Gleichheit im Vergaberecht BVerfGE 70 1 34 Orthopadietechniker Innungen BVerfGE 60 16 43 Harteausgleich BVerfGE 81 156 207 Arbeitsforderungsgesetz 1981 Anna Leisner Kontinuitat als Verfassungsprinzip Unter besonderer Berucksichtigung des Steuerrechts Mohr Siebeck Tubingen 2002 ISBN 3 16 147695 6 S 234 Michael Kloepfer Verfassungsrecht 4 Auflage Band 2 C H Beck Munchen 2010 ISBN 978 3 406 59527 1 181 Rn 219 Hans Jarass Art 3 Rn 29 In Hans Jarass Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 BVerfGE 112 268 280 Kinderbetreuungskosten BVerfGE 117 1 31 Erbschaftsteuer Lerke Osterloh Angelika Nussberger Art 3 Rn 116 117 In Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 OVG NRW Urteil vom 20 Februar 2013 2 A 239 12 Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht Rechtsprechungs Report 2013 S 678 BVerwG Urteil vom 23 April 2003 3 C 25 02 Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht 2003 S 1384 BVerfGE 50 142 166 Unterhaltspflichtverletzung BVerfGE 9 213 223 Heilmittelwerbeverordnung BVerfGE 101 239 269 Stichtagsregelung BVerfGE 71 354 362 BVerfGE 54 277 293 Ablehnung der Revision BVerfGE 75 329 347 Verwaltungsakzessorietat im Umweltstrafrecht BVerfGE 96 189 203 Fink BVerfG Beschluss vom 18 Marz 2005 1 BvR 113 01 Neue Juristische Wochenschrift 2005 S 2138 BVerfG Beschluss vom 30 Juni 2011 1 BvR 367 11 Neue Juristische Wochenschrift 2011 S 3217 Lerke Osterloh Angelika Nussberger Art 3 Rn 128 In Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 BVerfGE 110 141 167 Kampfhunde Hans Jarass Art 3 Rn 8 In Hans Jarass Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 BVerfGE 1 208 237 7 5 Sperrklausel Hans Jarass Art 3 Rn 2 2a In Hans Jarass Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 BVerfGE 65 104 112 Mutterschaftsgeld I BVerfGE 64 229 238 Grundbucheinsicht Hans Jarass Art 3 Rn 3 In Hans Jarass Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 Volker Epping Grundrechte 8 Auflage Springer Berlin 2019 ISBN 978 3 662 58888 8 Rn 771 BVerfGE 33 303 Numerus clausus I Hans Jarass Art 3 Rn 40 In Hans Jarass Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 BVerfGE 126 268 284 Hausliches Arbeitszimmer BVerfGE 73 40 101 Parteispenden Urteil BVerfGE 105 73 134 Pensionsbesteuerung BVerfGE 19 119 126 Couponsteuer BVerfGE 75 40 69 Privatschulfinanzierung BVerfGE 39 334 368 Extremistenbeschluss BVerfGE 85 191 206 Nachtarbeitsverbot Heike Krieger Art 3 Rn 60 In Bruno Schmidt Bleibtreu Hans Hofmann Hans Gunter Henneke Hrsg Kommentar zum Grundgesetz GG 13 Auflage Carl Heymanns Koln 2014 ISBN 978 3 452 28045 9 Alexander Tischbirek Tim Wihl Verfassungswidrigkeit des Racial Profiling In JuristenZeitung 2013 S 219 223 doi 10 1628 002268813X13605801000592 BVerfGE 121 241 254 Versorgungsabschlag Konrad Hesse Grundzuge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland 20 Auflage C F Muller Heidelberg 1999 ISBN 3 8114 7499 5 Rn 72 Volker Epping Grundrechte 8 Auflage Springer Berlin 2019 ISBN 978 3 662 58888 8 Rn 840 a b Volker Epping Grundrechte 8 Auflage Springer Berlin 2019 ISBN 978 3 662 58888 8 Rn 850 EuGH Urteil vom 17 Oktober 1995 C 450 93 Neue Juristische Wochenschrift 1995 S 3109 EuGH Urteil vom 11 November 1997 C 409 95 Neue Juristische Wochenschrift 1997 S 3429 Kyrill Schwarz Grundfalle zu Art 3 GG In Juristische Schulung 2009 S 417 421 BVerfGE 85 191 207 Nachtarbeitsverbot BVerfGE 92 91 109 Feuerwehrabgabe BVerfGE 85 191 Nachtarbeitsverbot BVerfGE 9 124 128 Armenrecht Volker Epping Grundrechte 8 Auflage Springer Berlin 2019 ISBN 978 3 662 58888 8 Rn 830 Krieger in Schmidt Bleibtreu Hoffmann Henneke GG 14 Auflage 2018 Art 3 Rdnr 79 Hendrik Cremer Ein Grundgesetz ohne Rasse Vorschlag fur eine anderung von Artikel 3 Grundgesetz Band 16 2010 ssoar info abgerufen am 14 September 2019 Presse und Informationsamt der Bundesregierung Massnahmenkatalog des Kabinettausschusses zur Bekampfung von Rechtsextremismus und Rassismus Memento vom 22 Januar 2021 im Internet Archive 25 November 2020 Nr 36 S 6 Kabinettausschuss Klares Signal gegen Rechtsextremismus und Rassismus Website der deutschen Bundesregierung 25 November 2020 Entwurf eines Gesetzes zur Ersetzung des Begriffs Rasse in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und fur Verbraucherschutz abgerufen am 1 April 2021 Art 3 Abs 3 Satz 1 GG E Begriff der Rasse im Grundgesetz Wird es bald aus rassistischen Grunden heissen Legal Tribune Online 5 Marz 2021 Extremismus und Rassismus SPD und Union streiten um zwei Vorhaben beck aktuell 31 Marz 2021 Heike Krieger Art 3 Rn 81 In Bruno Schmidt Bleibtreu Hans Hofmann Hans Gunter Henneke Hrsg Kommentar zum Grundgesetz GG 13 Auflage Carl Heymanns Koln 2014 ISBN 978 3 452 28045 9 BVerfGE 102 41 53 Kriegsbeschadigtengrundrente BVerfGE 48 281 288 Beschadigtengrundrente Uwe Kischel Art 3 Rn 222 In Beck scher Online Kommentar GG 34 Edition 2017 Heike Krieger Art 3 Rn 85 In Bruno Schmidt Bleibtreu Hans Hofmann Hans Gunter Henneke Hrsg Kommentar zum Grundgesetz GG 13 Auflage Carl Heymanns Koln 2014 ISBN 978 3 452 28045 9 BVerfGE 96 288 301 Integrative Beschulung BVerfGE 96 288 302 Integrative Beschulung BVerfGE 99 341 BVerfGE 99 341 357 BVerfGE 96 288 304 Integrative Beschulung LSVD de Artikel 3 Grundgesetz 2 Queer de Opposition startet gemeinsamen Anlauf fur Artikel 3 Erganzung abgerufen am 21 Mai 2019 RBB24 de Regierender Burgermeister Wegner will sexuelle Identitat im Grundgesetz verankern 22 Juli 2023 Sueddeutsche de Grundgesetz erganzen um sexuelle Identitat 28 April 2022 Regionalheute Erste CDU Politiker fur Grundgesetz Schutz fur sexuelle Identitat 3 Februar 2023 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Artikel 3 des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland amp oldid 239393202