www.wikidata.de-de.nina.az
Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig Siehe auch Article 12 bzw Zwolf Artikel Artikel 12 des deutschen Grundgesetzes GG befindet sich im ersten Abschnitt des Grundgesetzes der die Grundrechte gewahrleistet Er gewahrleistet mehrere berufsbezogene Freiheiten in deren Mittelpunkt die Berufsfreiheit steht Hiernach haben alle Deutschen das Recht Beruf Arbeitsplatz und Ausbildungsstatte frei zu wahlen und ihren Beruf frei auszuuben Das Grundrecht schutzt den Burger vor hoheitlichen Eingriffen in diese Freiheitssphare womit es ein Freiheitsrecht darstellt Zugleich verpflichtet Art 12 GG den Staat die notwendigen Voraussetzungen bereitzustellen damit die Berufsfreiheit effektiv wahrgenommen werden kann Weitere Freiheitsrechte enthalten Art 12 Absatz 2 und 3 GG Diese schutzen den Burger vor Arbeitszwang und Zwangsarbeit Inhaltsverzeichnis 1 Normierung 2 Entstehungsgeschichte 2 1 Vor der Weimarer Reichsverfassung WRV 2 2 Weimarer Reichsverfassung 2 3 Grundgesetz 3 Berufsfreiheit 3 1 Schutzbereich 3 1 1 Personlich 3 1 1 1 Naturliche Personen 3 1 1 2 Personenvereinigungen 3 1 2 Sachlich 3 1 2 1 Berufswahl und Berufsausubung 3 1 2 2 Wahl des Arbeitsplatzes 3 1 2 3 Wahl der Ausbildungsstatte 3 1 3 Grundrechtskonkurrenzen 3 2 Eingriff 3 3 Rechtfertigung eines Eingriffs 3 3 1 1 Stufe Beschrankung der Berufsausubungsfreiheit 3 3 2 2 und 3 Stufe Beschrankung der Berufswahlfreiheit 3 3 2 1 Subjektive Berufszulassungsbeschrankung 3 3 2 2 Objektive Berufszulassungsbeschrankung 3 3 3 Rezeption der Dreistufenlehre 4 Freiheit von Arbeitszwang und Zwangsarbeit 5 Regelungen uber Berufsfreiheit in Landesverfassungen 6 Europarecht 7 Literatur 8 Weblinks 9 EinzelnachweiseNormierung Bearbeiten nbsp Artikel 12 des Grundgesetzes eine Arbeit von Dani Karavan an den Glasscheiben zur Spreeseite beim Jakob Kaiser Haus des Bundestages in BerlinArt 12 GG lautet seit seiner letzten Veranderung vom 24 Juni 1968 wie folgt 1 1 Alle Deutschen haben das Recht Beruf Arbeitsplatz und Ausbildungsstatte frei zu wahlen Die Berufsausubung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden 2 Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden ausser im Rahmen einer herkommlichen allgemeinen fur alle gleichen offentlichen Dienstleistungspflicht 3 Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulassig Art 12 Absatz 1 GG garantiert allen Deutschen die Freiheit der Wahl von Beruf Arbeitsplatz und Ausbildungsstatte sowie die Freiheit der Berufsausubung Dieses Grundrecht dient vorrangig der Abwehr hoheitlicher Eingriffe in die genannten Freiheiten Seine einzelnen Gewahrleistungen bilden die Freiheit des Berufs Diese gewahrleistet das Recht jede Arbeit als Beruf zu ergreifen und zur Grundlage der eigenen Lebensfuhrung zu machen 2 Wegen dieser Gewahrleistung stellt die Berufsfreiheit eine Grundlage der freien Marktwirtschaft dar 3 4 Daruber hinaus gibt die Berufsfreiheit dem Gesetzgeber mehrere Schutz und Gestaltungsauftrage die sicherstellen sollen dass der Grundrechtstrager die Freiheit des Berufs effektiv wahrnehmen kann In Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz Art 3 Absatz 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip Art 20 Absatz 1 GG folgt aus der Berufsfreiheit beispielsweise der Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe bei der Verteilung begrenzter Ressourcen durch die offentliche Hand die einen Bezug zum Berufsleben aufweisen 5 Von Bedeutung ist dies etwa bei der Vergabe von Studienplatzen oder staatlicher Konzessionen 6 7 Daruber hinaus beeinflusst die Berufsfreiheit die Ausgestaltung berufsrelevanter Staatsprufungen etwa dem Staatsexamen oder einer Aufnahmeprufung 8 9 Die Berufsfreiheit wirkt schliesslich mittelbar auf das Zivilrecht ein Sie kann beispielsweise gebieten dass der Gesetzgeber Vorkehrungen zum Schutz der Berufsfreiheit gegen vertragliche Beschrankungen schafft etwa wenn es an einem Kraftegleichgewicht der Parteien fehlt 10 Auch gewahrleistet sie das Bestehen eines hinreichenden Schutzes von Arbeitnehmern etwa im Kundigungsrecht 11 12 In einem engen Zusammenhang zur Freiheit des Berufs stehen die Freiheitsrechte des Art 12 Absatz 2 3 GG Diese garantieren fur jedermann die Freiheit von Arbeitszwang und Zwangsarbeit Diese Bestimmungen schuf der Verfassungsgeber angesichts der Zwangsarbeit im Nationalsozialismus und der sich abzeichnenden kommunistischen Planwirtschaft in Ostdeutschland 13 Entstehungsgeschichte BearbeitenVor der Weimarer Reichsverfassung WRV Bearbeiten Die Freiheit von Berufswahl und Berufsausubung wurde ansatzweise in einigen Verfassungen der deutschen Teilstaaten kodifiziert Die Gewerbefreiheit wurde im Rahmen der preussischen Reformen 1810 in Preussen eingefuhrt 13 Ahnliche Regelungen enthielten 29 der Verfassung des Konigreich Wurttemberg vom 25 September 1819 sowie Art 36 der Verfassungsurkunde des Grossherzogtums Hessen vom 17 Dezember 1820 Die Paulskirchenverfassung vom 28 Marz 1849 bestimmte in 158 dass jeder nach seinem Belieben einen Beruf wahlen und sich zu diesem ausbilden lassen durfte Im Zusammenhang mit 133 Absatz 1 der die wirtschaftliche Freizugigkeit gewahrleistete enthielt die Paulskirchenverfassung somit eine Gewahrleistung der Berufsfreiheit 14 13 Die Paulskirchenverfassung entfaltete aufgrund des Widerstands zahlreicher deutscher Staaten keine rechtliche Wirkung weswegen der Schutz der Berufsfreiheit weiterhin individuell durch die deutschen Teilstaaten ausgestaltet wurde in der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bunds von 1869 vom 21 Juni 1869 garantierte der Gesetzgeber fur die Selbststandigen die Gewerbefreiheit Diese schutzt das Recht sich gewerblich zu betatigen Die Gewerbeordnung galt mit ihrem Schutz der Gewerbefreiheit im Deutschen Kaiserreich fort Ein verfassungsrechtlicher Schutz der Berufsfreiheit erfolgte jedoch nicht da die Bismarcksche Reichsverfassung keine Grundrechte normierte 15 Weimarer Reichsverfassung Bearbeiten Die Weimarer Reichsverfassung vom 11 August 1919 enthielt in Art 111 die Garantie der wirtschaftlichen Freizugigkeit aus der die Rechtswissenschaft die Freiheit der Berufswahl ableitete 16 In Art 151 Absatz 3 WRV wurde zudem die Freiheit des Handels und Gewerbes nach Massgabe der Reichsgesetze gewahrleistet Diese Norm bezog sich auf die Zulassung und die Ausubung eines Gewerbes und ging insofern uber die Regelung der fortgeltenden Gewerbeordnung hinaus In der Weimarer Reichsverfassung war zudem neben der klassischen Grundrechtsgewahrleistung in den Art 151 bis 165 eine Regelung uber Das Wirtschaftsleben getroffen Art 157 Absatz 1 WRV stellte die Arbeitskraft unter den besonderen Schutz des Reiches Gemass Art 163 Absatz 2 WRV sollte jedem Deutschen zudem die Moglichkeit gegeben werden durch wirtschaftliche Arbeit seinen Unterhalt zu erwerben 14 Diese Aussagen betrachtete die Rechtswissenschaft jedoch lediglich als Programmsatze die zur Umsetzung allein schon wegen ihrer Unbestimmtheit wenig geeignet waren 17 Grundgesetz Bearbeiten Der Parlamentarische Rat der das Grundgesetz zwischen 1948 und 1949 entwickelte orientierte sich bei der Ausarbeitung des Grundrechts der Berufsfreiheit an Art 111 WRV Da die Berufsfreiheit im engen Zusammenhang zur Freizugigkeit stand plante er anfanglich die Freizugigkeit gemeinsam mit der Berufsfreiheit zu regeln Dies gab er jedoch spater auf sodass die Freizugigkeit in Art 11 GG eine eigenstandige Norm erhielt wahrend die Berufsfreiheit in Art 12 GG geregelt wurde 18 Art 12 GG lautete in seiner Fassung vom 24 Mai 1949 wie folgt 1 Alle Deutschen haben das Recht Beruf Arbeitsplatz und Ausbildungsstatte frei zu wahlen Die Berufsausubung kann durch Gesetz geregelt werden 2 Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden ausser im Rahmen einer herkommlichen allgemeinen fur alle gleichen offentlichen Dienstleistungspflicht 3 Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulassig Erstmals geandert wurde Art 12 GG nach Inkrafttreten des Grundgesetzes im Rahmen der Einfuhrung der Wehrpflicht Mit Wirkung zum 22 Marz 1956 fugte der Gesetzgeber in Art 12 Absatz 2 GG die Moglichkeit ein bei Verweigerung des Wehrdiensts aus Gewissensgrunden einen Ersatzdienst fur die Dauer des Wehrdiensts anzuordnen Ferner verbot er ausdrucklich Frauen zur Tatigkeit im Verband der Streitkrafte oder zum Waffendienst heranzuziehen 16 Die neu eingefugten Bestimmungen wurden mit Wirkung zum 28 Juni 1968 aus Art 12 GG entfernt Weiterhin erweiterte der Gesetzgeber Art 12 Absatz 1 GG um die Moglichkeit die Berufsfreiheit aufgrund eines Gesetzes einzuschranken Dies ermoglichte den Grundrechtseingriff nicht nur durch Parlamentsgesetz sondern auch durch rein materielles Recht etwa eine Rechtsverordnung 16 Berufsfreiheit BearbeitenSchutzbereich Bearbeiten Die Berufsfreiheit schutzt den Burger vor Beschrankungen seines Rechts uber berufsbezogene Aspekte frei zu bestimmen Hierzu gewahrleistet sie eine Freiheitssphare in die Hoheitstrager nur unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen durfen Diese Sphare wird als Schutzbereich bezeichnet Sofern der Hoheitstrager in diesen eingreift und dies verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist verletzt er hierdurch die Berufsfreiheit 19 20 Die Rechtswissenschaft unterscheidet zwischen dem personlichen und dem sachlichen Schutzbereich Der personliche Schutzbereich bestimmt wer durch das Grundrecht geschutzt wird Der sachliche Schutzbereich bestimmt welche Freiheiten durch das Grundrecht geschutzt werden 21 22 Personlich Bearbeiten Naturliche Personen Bearbeiten Art 12 Absatz 1 GG gewahrleistet die Berufsfreiheit fur Deutsche weswegen es sich diesem Grundrecht um ein Deutschenrecht handelt Als Deutsche gelten alle deutschen Staatsburger nach Massgabe von Art 116 Abs 1 GG 23 Die Berufstatigkeit von Auslandern wird daher nicht durch Art 12 GG sondern durch das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit Art 2 Absatz 1 GG geschutzt 24 Umstritten ist in der Rechtswissenschaft ob sich Burger aus anderen Mitgliedstaaten der Europaischen Union auf Art 12 Absatz 1 GG berufen konnen Nach einer Ansicht gebietet das Diskriminierungsverbot des Art 18 des Vertrags uber die Arbeitsweise der Europaischen Union AEUV dass Unionsburger im Rahmen der Deutschenrechte als Deutsche behandelt werden sodass sie durch Art 12 Absatz 1 GG geschutzt werden 23 25 Die Gegenauffassung geht davon aus dass dies dem eindeutigen Wortlaut der Deutschenrechte widerspricht Die durch Art 18 AEUV gebotene Gleichbehandlung lasse sich dadurch gewahrleisten dass die Wertungen des Art 12 Absatz 1 GG bei der Anwendung von Art 2 Absatz 1 GG auf EU Auslander Anwendung finden 26 27 Das Bundesverfassungsgericht hat sich zu dieser Frage noch nicht eindeutig positioniert 28 Personenvereinigungen Bearbeiten Inlandische Personenvereinigungen insbesondere juristische Personen des Privatrechts konnen nach Massgabe von Art 19 Absatz 3 GG Trager der Berufsfreiheit sein Eine juristische Person ist inlandisch wenn sich ihr tatsachlicher Handlungsmittelpunkt im Gebiet der Bundesrepublik befindet Die berufliche Tatigkeit auslandischer juristischen Personen wird gemass Art 19 Absatz 3 GG nicht durch Art 12 Absatz 1 GG geschutzt 29 Eine Sonderstellung nehmen auch hier Vereinigungen ein die im EU Ausland ansassig sind Sofern diese in Deutschland tatig sind konnen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie inlandische Vereinigungen auf Deutschenrechte wie Art 12 Absatz 1 GG berufen 30 Damit einer Vereinigung die Berufsfreiheit zur Seite steht muss sie sich in einer grundrechtstypischen Gefahrdungslage befinden 31 Dies ist der Fall wenn sie eine Tatigkeit ausubt die zu Erwerbszwecken dient 32 Eine Sonderstellung nehmen hierbei Korperschaften des offentlichen Rechts ein Da sie als Teil der offentlichen Hand bereits Grundrechtsverpflichtete sind konnen sie nicht zugleich Grundrechtstrager sein Daher werden sie nicht durch die Berufsfreiheit geschutzt 33 Umstritten ist in diesem Zusammenhang die Einordnung von Vereinigungen die sich teilweise in hoheitlicher teilweise in privater Hand befinden 32 34 Sachlich Bearbeiten Berufswahl und Berufsausubung Bearbeiten Der sachliche Schutzbereich der Berufsfreiheit umfasst mehrere Freiheiten die im Zusammenhang mit beruflicher Tatigkeit stehen 35 36 Unter einem Beruf versteht die Rechtswissenschaft eine auf Dauer angelegte Tatigkeit durch die eine Lebensgrundlage geschaffen und erhalten wird 37 Dies trifft insbesondere auf Berufe zu die sich Berufsbildern zuordnen lassen Allerdings beschrankt sich Art 12 GG nicht auf bestehende Berufsbilder sondern erfasst jede berufliche Betatigung sodass er auch neu erfundene Berufe schutzt 38 Nicht erforderlich ist nach vorherrschender Auffassung in der Rechtswissenschaft dass es sich bei der Tatigkeit um eine erlaubte handelt 39 40 Andernfalls konnte der Gesetzgeber Grundrechtstragern durch das Verbot eines Berufs den Schutz der Berufsfreiheit entziehen 41 42 Keinen Schutz geniessen allerdings beruflich ausgeubte Tatigkeiten die ihrem Wesen nach sozial oder gemeinschadlich sind etwa die Betatigung als Drogenhandler 43 44 Die Berufsfreiheit schutzt auch staatlich gebundene Berufe beispielsweise den Notar 45 oder den offentlich bestellten Sachverstandigen 46 Auch die Beschaftigung im Dienst eines Hoheitstragers wird durch Art 12 GG geschutzt wobei dieser Schutz durch den spezielleren Art 33 GG uberlagert wird 42 Der Wortlaut des Art 12 Absatz 1 GG unterscheidet zwischen der Freiheit der Wahl eines Berufs und der Freiheit seiner Ausubung Beide Gewahrleistungen uberschneiden sich aufgrund ihres engen Zusammenhangs Die freie Berufswahl realisiert sich in der Berufsausubung Regelungen zur Berufsausubung beeinflussen im Gegenzug oft die freie Berufswahl Daher betrachtet die Rechtswissenschaft die Freiheiten zur Berufswahl und zur Berufsausubung seit dem grundlegenden Apotheken Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1958 als Auspragungen eines einheitlichen Grundrechts der Berufsfreiheit 47 48 Dieses schutzt alle Handlungen die einen Zusammenhang zu beruflicher Tatigkeit aufweisen etwa das eigenverantwortliche Leiten eines Betriebs 49 das Abschliessen von Vertragen 50 und die Darstellung des eigenen Berufs nach aussen hin 51 Grundsatzlich keinen Schutz durch Art 12 GG erfahren Wettbewerbschancen und Erwerbsaussichten 52 Die Berufsfreiheit erlaubt die Teilhabe am freien Wettbewerb bezweckt jedoch nicht den Schutz von Positionen innerhalb des freien Markts 53 Wahl des Arbeitsplatzes Bearbeiten Art 12 Absatz 1 GG schutzt daruber hinaus die freie Wahl des Arbeitsplatzes da diese einen engen Bezug zur Freiheit von Berufswahl und Ausubung aufweist Der Grundrechtstrager besitzt somit das Recht frei zu wahlen an welchem Ort er beruflich tatig sein will Da die freie Wahl des Arbeitsplatzes eng mit der Freiheit der Berufsausubung verbunden ist besitzt sie kaum eigenstandige Bedeutung 54 Wahl der Ausbildungsstatte Bearbeiten Ebenfalls unter den Schutzbereich des Art 12 GG fallt die freie Wahl der Ausbildungsstatte Hierzu zahlen aufgrund des thematischen Kontexts Einrichtungen die eine berufsbezogene Ausbildung vermitteln Nicht durch das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstatte geschutzt werden daher die Ausbildung in allgemeinbildenden Schulen sowie ein Studium welches eine blosse Freizeitbeschaftigung ohne berufliche Zweckbestimmung darstellt 55 Da viele Berufe den Abschluss eines Studiums voraussetzen leitet die Rechtsprechung aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit sowie dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz Art 3 Absatz 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip Art 20 Absatz 1 GG einen Anspruch auf Zulassung zum Studium im Rahmen der verfugbaren Kapazitaten ab Diesem Anspruch wird ein Vergabeverfahren gerecht das allen Bewerbern gleiche Chancen auf das Erlangen eines Studienplatzes einraumt Insofern handelt es sich bei der Berufsfreiheit auch um ein Teilhaberecht 5 56 Einen Anspruch auf Bereitstellung eines Studienplatzes enthalt das Grundrecht allerdings nicht Es verpflichtet auch nicht zur hoheitlichen Forderung der Finanzierung eines Studiums 57 Studiengebuhren sind als potentielles Hindernis fur ein Studium zulassig sofern sie sozial vertraglich ausgestaltet sind und nicht die Gefahr bergen dass sie vom Ergreifen eines Studiums abschrecken 58 Ebenfalls verpflichtet die Berufsfreiheit den Staat dazu Prufungen mit Bedeutungen fur das Berufsleben so auszugestalten dass alle Teilnehmer eine faire Chance auf ein erfolgreiches Absolvieren haben Hierzu mussen Prufungen einen inhaltlichen Bezug zum Prufungszweck besitzen Als Verstoss hiergegen bewertete die Rechtsprechung beispielsweise allgemeine Fragen zum Staat Mali im Rahmen einer juristischen Prufung 59 Weiterhin muss das Prufungsverfahren transparent gestaltet sein So muss beispielsweise ein Prufling uber mogliche Sanktionen von Fehlverhalten informiert werden 60 Weiterhin gebietet Art 12 GG den Ausgleich von Behinderungen im Rahmen des Prufungsverfahrens etwa durch Legasthenie 61 Grundrechtskonkurrenzen Bearbeiten Sofern in einem Sachverhalt der Schutzbereich mehrerer Grundrechte betroffen ist stehen diese zueinander in Konkurrenz Von der Eigentumsgarantie Art 14 GG unterscheidet sich die Berufsfreiheit dadurch dass sie den Erwerb schutzt wahrend sich Art 14 GG auf den Schutz des Erworbenen bezieht 62 Sofern sich deren Schutzbereiche uberschneiden ist der Schwerpunkt der eingreifenden Regelung ausschlaggebend Ein Rauchverbot bestimmt zwar auch uber die Nutzung des Eigentums an einer Gaststatte der Schwerpunkt eines solchen Verbots liegt indessen in der Regelung der Berufsausubung sodass nicht Art 14 GG sondern Art 12 GG einschlagiges Grundrecht ist 63 Umstritten ist die Behandlung berufsbezogener Werbung Nach einer Auffassung fallt diese nicht unter Art 12 GG sondern unter die Kommunikationsgrundrechte des Art 5 GG Das Bundesverfassungsgericht ordnet Werbung demgegenuber meist der Berufsfreiheit zu 64 Einen Schutz durch die Berufsfreiheit nimmt es lediglich in Fallen an in denen die Werbung uber die Werbefunktion hinaus der Kommunikation dient Sofern die betroffene berufliche Tatigkeit zumindest uberwiegend hoheitlich gepragt ist geht der den Staatsdienst regelnde Art 33 GG als spezielleres Grundrecht der Berufsfreiheit vor 65 44 Art 12 GG verdrangt die Garantie der allgemeinen Handlungsfreiheit Art 2 Absatz 1 GG als speziellere Regelung 66 67 Eingriff Bearbeiten Ein Eingriff liegt vor wenn der Gewahrleistungsinhalt eines Grundrechts durch hoheitliches Handeln verkurzt wird 68 Dies trifft beispielsweise zu wenn der Gesetzgeber regelt ob und wie eine bestimmte berufliche Tatigkeit auszuuben ist Um solche Eingriffe handelt es sich etwa bei Werbeverboten und beschrankungen wie sie haufig fur Angehorige der freien Berufe bestehen 69 70 So erlaubt 43b der Bundesrechtsanwaltsordnung beispielsweise Anwalten nur Werbung die uber die berufliche Tatigkeit des Anwalts sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist 71 Eine ahnliche Regelung findet sich fur Steuerberater in 57a des Steuerberatungsgesetzes Weitere Eingriffe in die Berufsfreiheit stellen Altersgrenzenregelungen dar 72 73 Neben diesen unmittelbaren Grundrechtseingriffen konnen auch Massnahmen Eingriffsqualitat besitzen die sich lediglich mittelbar auf die Berufsfreiheit auswirken Hierzu zahlen Massnahmen die keine Beschrankung der Berufsfreiheit bezwecken jedoch faktisch zu einer solchen fuhren Dies trifft auf zahlreiche Regulierungen zu Um Sachverhalte mit geringem Bezug zum Beruf aus dem Anwendungsbereich der Berufsfreiheit herauszunehmen fordert die Rechtsprechung dass ein lediglich mittelbarer Grundrechtseingriff eine objektiv berufsregelnde Tendenz aufweisen muss Dies trifft auf Massnahmen zu die sich typisch und vorhersehbar auf das Berufsleben auswirken Ebenfalls muss die Beeintrachtigung der Berufsfreiheit eine gewisse Erheblichkeit aufweisen 74 57 So verhalt es sich beispielsweise bei kommunalen Wildtierverboten fur Zirkusbetriebe die zwar vorrangig dem Tierschutz dienen allerdings auch die freie Berufstatigkeit der Zirkusbetreiber beschneiden 75 Umstritten ist in der Rechtswissenschaft ob staatliche Produktinformationen und warnungen einen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellen 76 77 Der Streit entzundete sich anlasslich des Glykolwein Skandals In diesem Zusammenhang gab die Bundesregierung eine Liste heraus die alle Weine aufzahlte in denen Diethylenglykol gefunden wurde und deren Abfuller benannte Dies bewerteten zahlreiche Rechtswissenschaftler als einen Eingriff in die Berufsausubungsfreiheit der Abfuller der mangels einer Rechtsgrundlage verfassungswidrig war Das Bundesverfassungsgericht folgte den kritischen Stimmen nicht Es urteilte dass der Staat nicht in die Berufsfreiheit eingreife wenn er marktbezogene Informationen veroffentlicht da die Berufsfreiheit nicht vor sachlicher und wahrheitsgemasser Information schutze Daher bedurfe es keiner Norm die einen Eingriff in die Berufsfreiheit explizit erlaubt 78 Beeinflusst ein Hoheitstrager den freien Wettbewerb greift er hierdurch grundsatzlich nicht in Art 12 GG ein da diese Norm nicht dem Schutz von Wettbewerbspositionen dient sondern lediglich die freie Berufswahl als Grundlage des freien Wettbewerbs schutzt Fuhrt staatliches Handeln allerdings zur Benachteiligung einzelner Marktteilnehmer gegenuber ihren Konkurrenten besitzt dies Eingriffsqualitat wenn der Staat hierbei mit objektiv berufsregelnder Tendenz handelt 79 80 Strittig ist inwieweit die Beteiligung von Hoheitstragern am freien Markt einen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellt Nach vorherrschender Auffassung in der Rechtswissenschaft trifft dies grundsatzlich nicht zu da die Berufsfreiheit ein Recht auf Marktteilnahme gibt nicht jedoch einen Schutz vor Konkurrenz Sofern der Staat daher wie eine Privatperson am Markt teilnimmt beeintrachtigt dies die Berufsfreiheit nicht 81 82 Ein Eingriff in Art 12 Absatz 1 GG liegt jedoch vor wenn ein Hoheitstrager durch das Auftreten an einem Markt einen Verdrangungswettbewerb bewirkt oder mit Vorteilen am Markt antritt die privaten Mitbewerbern nicht zuganglich sind 83 Rechtfertigung eines Eingriffs Bearbeiten Liegt ein hoheitlicher Eingriff vor ist dieser rechtmassig wenn er verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist Art 12 Absatz 1 Satz 2 GG erlaubt die Beschrankung der freien Berufswahl oder Berufsausubung durch formelles Gesetz Da die Freiheit von Berufswahl und Berufsausubung ein einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit darstellt steht Art 12 Absatz 1 GG damit insgesamt unter einfachem Gesetzesvorbehalt 84 Weiterhin kann das Grundrecht aufgrund eines Gesetzes beschrankt werden Dies erlaubt den Eingriff durch rein materielle Gesetze die auf einer formellgesetzlichen Grundlage beruhen Dies trifft gemass Art 80 GG etwa auf Rechtsverordnungen zu 85 Unzulassig ist demgegenuber beispielsweise ein Grundrechtseingriff allein durch Satzung 86 Damit ein Gesetz in die Berufsfreiheit eingreifen oder Grundlage fur entsprechende Eingriffe darstellen kann muss es in formeller und materieller Hinsicht mit der Verfassung in Einklang stehen Die formelle Verfassungsmassigkeit eines Gesetzes setzt voraus dass es sich auf einen Kompetenztitel stutzt und in einem ordnungsgemassen Gesetzgebungsverfahren beschlossen worden ist 87 Die materielle Verfassungsmassigkeit setzt voraus dass das Gesetz in ausreichendem Mass bestimmt ist indem es Art und Umfang moglicher Eingriffe deutlich erkennen lasst 88 Weiterhin muss die Eingriffswirkung die das Gesetz entfaltet das Prinzip der Verhaltnismassigkeit wahren Dies trifft zu wenn das Gesetz einen legitimen Zweck verfolgt sich zu dessen Forderung eignet hierzu erforderlich ist und eine angemesse Regelung darstellt Legitim sind Ziele die der Gesetzgeber billigerweise verfolgen darf Hierzu zahlen insbesondere Ziele des Gemeinwohls etwa der Schutz der Qualitat beruflicher Tatigkeit der Verbraucherschutz und der Gesundheitsschutz Kein legitimes Ziel stellt dagegen der Schutz eines Berufszweigs vor Konkurrenz dar 89 Geeignet ist eine Massnahme wenn sie den legitimen Zweck zumindest fordern kann Hierbei billigt das Bundesverfassungsgericht der Rechtsprechung einen grossen Beurteilungsspielraum zu sodass sie eine Massnahme als geeignet ansieht wenn der Gesetzgeber diese aus nachvollziehbaren Grunden fur forderlich halt 90 91 Erforderlich ist eine Massnahme wenn es kein milderes Mittel gibt das zur Erreichung des Ziels gleichermassen geeignet ist Hieran fehlt es beispielsweise beim gesetzlichen Verbot der Ubernahme von Mandanten durch einen Anwalt im Rahmen eines Sozietatenwechsels Das pauschale Verbot war nicht erforderlich da eine Einzelfallabwagung als milderes Mittel gleichermassen die Mandanten hatte schutzen konnen 92 Schliesslich muss der Eingriff angemessen sein Dies ist der Fall wenn die Belastung des Grundrechtstragers nicht ausser Verhaltnis zum angestrebten Eingriffszweck steht 93 Diese Struktur des Verhaltnismassigkeitsprinzips ist mittlerweile in Forschung und Rechtsprechung allgemein anerkannt Als dies noch nicht der Fall war entwickelte das Bundesverfassungsgericht im Apotheken Urteil eigenstandige Rechtfertigungsvoraussetzungen fur die Berufsfreiheit die hinsichtlich der Schwere des Eingriffs zwischen drei Stufen unterscheiden 94 Diese Methodik wird als Dreistufentheorie bezeichnet 84 Sie wird vom Bundesverfassungsgericht regelmassig bei Urteilen zur Berufsfreiheit angewandt um die Rechtfertigungsvoraussetzungen eines Grundrechtseingriffs zu ermitteln 1 Stufe Beschrankung der Berufsausubungsfreiheit Bearbeiten Auf der ersten Stufe verortet das Bundesverfassungsgericht Eingriffe die sich lediglich auf die freie Berufsausubung auswirken Hierbei handelt es sich typischerweise um die schwachste Form des Eingriffs in Art 12 Absatz 1 GG da sie lediglich bestimmen wie ein Beruf auszuuben ist Zu den Berufsausubungsregelungen zahlen beispielsweise die Festsetzung von Ladenschlusszeiten durch das Ladenschlussgesetz Vergutungsregelungen sowie Werbeverbote und beschrankungen Solche Eingriffe lassen sich durch vernunftige zweckmassige Grunde des Gemeinwohls rechtfertigen Dies entspricht im Wesentlichen den allgemeinen Kriterien des Verhaltnismassigkeitsprinzips 95 So betrachtet das Bundesverfassungsgericht beispielsweise das Ladenschlussgesetz als verfassungskonform da es dem Schutz der Sonn und Feiertagsruhe dient 96 Ebenfalls als zulassig bewertete es Vergutungsbeschrankungen zwecks Sicherung der finanziellen Stabilitat der gesetzlichen Krankenversicherung 97 Werbeverbote und beschrankungen fur bestimmte Berufszweige verfolgen oft die Funktion das Vertrauen in die Seriositat des betroffenen Berufsstands sicherzustellen Hierbei handelt es sich um einen legitimen Zweck da zahlreiche Berufe etwa der des Rechtsanwalts ein besonderes Vertrauen in Anspruch nehmen Dieses Vertrauen darf der Gesetzgeber schutzen indem er das Auftreten dieses Berufsstands am Markt reguliert Hierzu schuf der Gesetzgeber zahlreiche Verbote fur das Werben insgesamt oder zumindest fur bestimmte Formen des Werbens die das Ansehen des Berufsbilds beeintrachtigen konnen 70 Solchen Verboten setzte das Bundesverfassungsgericht durch mehrere Entscheidungen Grenzen Hiernach seien Werbeverbote nur dann zulassig wenn sie ein verhaltnismassiges Mittel zum Schutz des Berufsstands darstellen 98 99 100 Dies trifft beispielsweise auf das Verbot anwaltlicher Schockwerbung zu 71 Als verfassungswidrig weil nicht erforderlich bewertete das Bundesverfassungsgericht demgegenuber ein Verbot das jede Verwendung von Werbebriefen Verteilung von Flugblattern und Werbemitteln durch einen Apotheker ausserhalb seiner Apotheke verbat 98 Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bewog den Gesetzgeber dazu zahlreiche Werbebeschrankungen aufzuheben oder abzumildern und fuhrte so zu einer Liberalisierung des Werberechts 101 Verkaufsverbote fur Alkohol zwecks Verhinderung von Alkoholmissbrauch sowie von Gefahren fur die offentliche Sicherheit betrachtet die Rechtsprechung regelmassig als verhaltnismassige Eingriffe in die Berufsausubungsfreiheit 102 Entsprechendes gilt fur Rauchverbote in Gaststatten Derartige Verbote sind jedoch nicht rechtmassig wenn der Gesetzgeber kein schlussiges Schutzkonzept verfolgt 103 2 und 3 Stufe Beschrankung der Berufswahlfreiheit Bearbeiten Auf der zweiten und dritten Stufe stehen Eingriffe die die Freiheit der Berufswahl beschneiden Diese greifen typischerweise tiefer in die Rechte des Grundrechtstragers ein da sie die Wahl eines Berufs behindern konnen Daher sind deren Rechtfertigungsvoraussetzungen gegenuber der ersten Stufe hoher Ob ein Eingriff auf zweiter oder dritter Stufe vorliegt richtet sich nach dem Anknupfungspunkt des Eingriffs Subjektive Berufszulassungsbeschrankung Bearbeiten Knupft der Eingriff an Merkmale an die in der Person des Betroffenen liegen befindet er sich auf der zweiten Stufe Dies trifft beispielsweise auf die Pflicht zum Erwerb bestimmter Qualifikationen zu etwa die Voraussetzung zweier Staatsexamina zur Ausubung des Anwaltsberufs oder die Pflicht des Bestehens der Meisterprufung zum Betreiben eines selbststandigen Handwerksbetriebs 104 Auch die Auswahl der Kassenarzte durch den Zulassungsausschuss der Kassenarztlichen Vereinigung stellt einen Eingriff auf zweiter Stufe dar Ebenfalls als subjektive Berufszulassungsregelung betrachtet die Rechtsprechung berufliche Altershochstgrenzen etwa fur Hebammen Arzte Piloten oder Notare 105 Solche Eingriffe lassen sich dadurch rechtfertigen dass sie dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsguter dienen Diese Anforderungen sah das Bundesverfassungsgericht beispielsweise beim Erfordernis der Meisterprufung als erfullt an da diese sicherstelle dass Handwerk sachgemass ausgeubt wird und dass Lehrlinge gut ausgebildet werden 106 Allerdings ausserte es in einer jungeren Entscheidung von 2005 Zweifel daran ob diese Beurteilung angesichts geanderter rechtlicher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen noch zeitgemass sei 107 Altersgrenzen bewertet das Gericht regelmassig als zulassig da die individuelle Leistungsfahigkeit mit zunehmendem Alter abnehme 108 109 Bei offentlichen Amtern komme das Interesse an einer geordneten Altersstruktur innerhalb des Berufszweigs hinzu da lediglich eine begrenzte Anzahl an Stellen zur Verfugung stehe 110 Objektive Berufszulassungsbeschrankung Bearbeiten Auf der dritten Stufe stehen Eingriffe die an Merkmale ausserhalb der Person anknupfen Derartige Eingriffe wiegen am schwersten da sie der freien Wahl eines Berufs entgegenstehen konnen und anders als die Merkmale auf der zweiten Stufe nicht durch den Grundrechtstrager beeinflusst werden konnen Daher sind Eingriffe auf der dritten Stufe nur verfassungskonform wenn sie der Abwehr schwerwiegender Gefahren fur uberragend wichtige Gemeinschaftsguter dienen Als uberragend wichtiges Gemeinschaftsgut bewertete die Rechtsprechung beispielsweise die Volksgesundheit Diese kann gesetzliche Bestimmungen rechtfertigen die die Zulassigkeit der Aufnahme einer beruflichen Tatigkeit an ein offentliches Bedurfnis hiernach knupfen Eine solche Bedurfnisklausel hatte beispielsweise das Apotheken Urteil von 1958 zum Gegenstand Das angegriffene Gesetz gestattete die Errichtung einer Apotheke nur wenn die in deren Einzugsgebiet bereits vorhandenen Apotheken zur Versorgung der Bevolkerung mit Arzneimitteln nicht ausreichten und die Errichtung der neuen Apotheke die bestehenden Apotheken wirtschaftlich nicht wesentlich beeintrachtigte Diese Regelung erklarte das Bundesverfassungsgericht fur mit Art 12 Absatz 1 GG unvereinbar und nichtig da der Gesetzgeber nicht glaubhaft darstellen konnte inwiefern die angegriffene Regelung die Volksgesundheit schutzt 111 Umstritten ist die Rechtmassigkeit der strengen Regulierung des Betreibens von Spielbanken Das Bundesverfassungsgericht halt dies fur grundsatzlich zulassig da die Eindammung der Spielsucht ein uberragend wichtiges Gut sei 112 113 Einige Rechtswissenschaftler erkennen in den zahlreichen Beschrankungen demgegenuber eine unzulassige Bevormundung des Burgers und eine unverhaltnismassige Beschrankung der Berufsfreiheit der Spielbankenbetreiber 114 Rezeption der Dreistufenlehre Bearbeiten Die Dreistufenlehre wird in der Rechtswissenschaft dafur kritisiert dass die sichere Zuordnung eines Eingriffs zu einer bestimmten Stufe in vielen Fallen nicht moglich sei Hierdurch wirke die Einordnung von Eingriffen in dieses Schema oft beliebig 115 Die grundsatzliche Bewertung von Berufsausubungsbeschrankungen als vergleichsweise schwache Eingriffe in Art 12 GG berge daruber hinaus die Gefahr dass Gesetzgeber und Rechtsprechung die potentielle Grundrechtsbelastung die mit solchen Eingriffen verbunden sein konnen nicht hinreichend wurdigen 116 Das Bundesverfassungsgericht wendet die Dreistufenlehre in Entscheidungen zur Berufsfreiheit seit der Apotheken Entscheidung regelmassig an Allerdings wendet es die Stufen nicht schematisch an sondern betrachtet sie lediglich als Konkretisierung fur den Regelfall So nahm es beispielsweise an dass die Pflicht zur Zulassung zur gesetzlichen Krankenversicherung fur Arzte eine Berufsausubungsregelung darstellt die ihrer Intensitat einer Berufszulassungsregelung entspricht Daher mass sie sie an den Voraussetzungen der dritten Eingriffsstufe 117 Freiheit von Arbeitszwang und Zwangsarbeit BearbeitenArt 12 Absatz 2 und 3 GG gewahrleisten die Freiheit von Arbeitszwang und Zwangsarbeit Bei diesen Gewahrleistungen handelt es sich trotz der Aufspaltung auf mehrere Absatze um ein einheitliches Grundrecht das vor dem Zwang zur Arbeit schutzt 118 Anders als Art 12 Absatz 1 GG ist der Kreis der Grundrechtstrager bei diesem Recht nicht beschrankt sodass es jeder naturlichen Person zusteht 119 Mangels grundrechtstypischer Gefahrdungslage scheiden juristische Personen allerdings als Grundrechtstrager aus In sachlicher Hinsicht schutzt das Grundrecht vor Zwangen die zu einer Verletzung der Menschenwurde fuhren konnen Beim Arbeitszwang handelt es sich um den Zwang zur Verrichtung einer bestimmten Arbeit Die Zwangsarbeit stellt den Zwang dar seine gesamte Arbeitskraft zur Verfugung zu stellen 120 Als zulassige Ausnahme vom Verbot des Arbeitszwangs nennt Art 12 Absatz 2 GG den Zwang zur Verrichtung herkommlicher allgemeinen fur alle gleichen offentlichen Dienstleistungspflichten Zwangsarbeit darf gemass Art 12 Absatz 3 GG im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung auferlegt werden Regelungen uber Berufsfreiheit in Landesverfassungen BearbeitenNicht alle aber einige Bundeslander haben in ihren Landesverfassungen eigene Regelungen betreffend die Berufsfreiheit getroffen Sie enthalten anders als das Grundgesetz teilweise neben der Gewahrleistung des liberalen Freiheitsrechts der Berufsfreiheit auch in Anlehnung an die Weimarer Reichsverfassung soziale Grundrechte und das Recht auf Arbeit Die einzelnen landesverfassungsrechtlichen Regelungen zur Berufsfreiheit und zum Recht auf Arbeit haben in der Praxis eine geringe Bedeutung namentlich da sie als blosse Programmsatze qualifiziert werden und da die bundesverfassungsrechtliche Regelung des Art 12 GG trotz der Parallelgeltung gemass Art 142 GG eindeutig dominiert Die Verfassung des Landes Baden Wurttemberg verweist in Artikel 2 auf die Grundrechte des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland Diese sind damit unmittelbar geltendes Recht So ist die Berufsfreiheit aus Art 12 Abs 1 GG auch in der baden wurttembergischen Verfassung verankert Die Verfassung des Freistaates Bayern vom 2 Dezember 1946 garantiert in Art 151 Abs 2 die Freiheit der selbstandigen wirtschaftlichen Betatigung Sie enthalt aber auch in Anlehnung an die Weimarer Reichsverfassung soziale Grundrechte und stellt in Art 166 BV die Arbeit als Quelle des Volkswohlstandes unter den besonderen Schutz des Staates Nach Art 166 Abs 2 BV hat jedermann das Recht sich durch Arbeit eine auskommliche Existenz zu schaffen Die Verfassung von Berlin gewahrt in Artikel 17 die freie Wahl des Berufes In Artikel 18 wird das Recht auf Arbeit proklamiert Die Verfassung des Landes Brandenburg gewahrt die Berufsfreiheit in Artikel 49 Daruber hinaus verlangt Artikel 48 vom Land im Rahmen seiner Krafte durch eine Politik der Vollbeschaftigung und Arbeitsforderung fur die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit zu sorgen Die Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21 Oktober 1947 spricht in Art 8 Abs 1 davon dass jeder die sittliche Pflicht zu arbeiten und ein Recht auf Arbeit hat In Abs 2 enthalt es daneben die Gewahrleistung dass jeder das Recht hat seinen Beruf frei zu wahlen Die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg stellt in der Praambel die Arbeitskraft unter den Schutz des Staates Die Verfassung des Landes Hessen vom 1 Dezember 1946 stellt in Art 28 Abs 1 ebenfalls die menschliche Arbeitskraft unter den besonderen Schutze des Staates und proklamiert in Abs 2 jedem das Recht auf Arbeit nach seinen Fahigkeiten und unbeschadet seiner personlichen Freiheit die sittliche Pflicht zur Arbeit Die Verfassung des Landes Mecklenburg Vorpommern verweist in Artikel 5 im gleichen wortlaut wie die baden wurttembergische Verfassung auf die Grundrechte des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland Artikel 17 verlangt vom Land zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplatzen beizutragen Die Niedersachsische Verfassung verlangt in Artikel 6a vom Land darauf hinzuwirken dass jeder Mensch Arbeit finden und dadurch seinen Lebensunterhalt bestreiten kann Die Verfassung fur das Land Nordrhein Westfalen stellt in Artikel 24 den Schutz der Arbeitskraft uber den Schutz materiellen Besitzes und gesteht jedermann ein Recht auf Arbeit zu Die Verfassung fur Rheinland Pfalz verlangt in Artikel 53 die menschliche Arbeitskraft als personliche Leistung und grundlegender Wirtschaftsfaktor gegen Ausbeutung Betriebsgefahren und sonstige Schadigungen zu schutzen Land und Gemeinden und Gemeindeverbande wirken darauf hin dass jeder seinen Lebensunterhalt durch frei gewahlte Arbeit verdienen kann Artikel 58 erteilt jedem Deutschen die Berechtigung in Ubereinstimmung mit den Erfordernissen des Gemeinwohls seinen Beruf frei zu wahlen und ihn nach Massgabe des Gesetzes in unbehinderter Freizugigkeit auszuuben Die Verfassung des Saarlandes stellt in Artikel 45 die menschliche Arbeitskraft unter den Schutz des Staates Jeder hat nach seinen Fahigkeiten ein Recht auf Arbeit Artikel 54 verlangt die Forderung und den Schutz des selbststandigen saarlandischen Mittelstands in Industrie Gewerbe Handwerk und Handel genauso wie das Genossenschaftswesen zu fordern Auch die Verfassung des Freistaates Sachsen vom 26 Mai 1992 enthalt neben der klassischen Gewahrleistung der Berufsfreiheit in Art 28 Abs 1 auch die Anerkennung des Rechts eines jeden Menschen auf ein menschenwurdiges Dasein insbesondere auf Arbeit auf angemessenen Wohnraum auf angemessenen Lebensunterhalt auf soziale Sicherung und auf Bildung als Staatsziel Art 7 Abs 1 Die Verfassung des Landes Sachsen Anhalt garantiert in Artikel 16 allen Deutschen die frei Wahl von Beruf Arbeitsplatz und Ausbildungsstatte Die Berufsausubung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden Verfassung des Landes Schleswig Holstein verweist in Artikel 3 im gleichen Wortlaut wie die baden wurttembergische Verfassung auf die Grundrechte des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland Die Verfassung des Freistaats Thuringen gewahrt jedem Burger in Artikel 35 die freie Wahl von Beruf Arbeitsplatz und Ausbildungsstatte Die Berufswahl die Berufsausubung sowie die Berufsausbildung konnen auf Grund eines Gesetzes geregelt werden Europarecht BearbeitenIm Europarecht bestehen mehrere Regelungen die einen thematischen Bezug zur Berufsfreiheit aufweisen und auf unterschiedliche Weise auf die deutsche Rechtsordnung einwirken Die Europaische Menschenrechtskonvention EMRK enthalt ein Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit jedoch keine Garantie der Berufsfreiheit 121 Der Europaische Gerichtshof fur Menschenrechte betrachtet Aspekte die von Art 12 Absatz 1 GG geschutzt werden als Bestandteile des Privatlebens und schutzt sie daher durch Art 8 EMRK 122 Die EMRK und die Rechtsprechung des EGMR wirken nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mittelbar auf die deutsche Rechtsordnung ein indem sie deren Auslegung beeinflussen 123 Regelungen die mit Art 12 GG vergleichbar sind finden sich in Art 15 und Art 16 der Charta der Grundrechte der Europaischen Union GRC die gemass Art 6 des Vertrags uber die Europaische Union Bestandteil des europaischen Primarrechts ist Art 15 Absatz 1 GRC gewahrleistet das Recht zu arbeiten und einen frei gewahlten oder angenommenen Beruf auszuuben Uber die Gewahrleistung der grundgesetzlichen Berufsfreiheit hinaus findet sich zudem in Art 15 Absatz 3 GRC ein Anspruch fur Staatsangehorige von Drittstaaten auf Arbeitsbedingungen die denen der Unionsburger entsprechen In Art 16 GRC gewahrleistet die Charta die unternehmerische Freiheit die nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt wird Im Unionsrecht gibt es abgesehen von der GRC keinen geschriebenen Grundrechtskatalog Um Aspekte der Berufsfreiheit zu schutzen entwickelte der Europaische Gerichtshof EuGH ein solches Recht auf Basis der gemeinsamen Verfassungstradition der Mitgliedstaaten Diesbezuglich stellte er 1974 fest dass die Verfassungsordnung aller Mitgliedstaaten in ahnlicher Weise die Freiheit der Arbeit des Handels und anderer Berufstatigkeiten gewahrleistet 124 In der weiteren Rechtsprechung zeigte sich dass der EuGH die freie Berufsausubung synonym mit der wirtschaftlichen Betatigungsfreiheit gebraucht er also anders als die herrschende Meinung in Deutschland die Berufsfreiheit nicht von einem personlichkeitsbezogenen Bild des Berufes her interpretiert sondern marktbezogen argumentiert Die Berufsfreiheit wird vom EuGH insofern denkbar weit verstanden und als wirtschaftliche Freiheit interpretiert Auch das Eingriffsverstandnis des EuGH ist vergleichsweise weit als Eingriff bewertete er beispielsweise ein artenschutzrechtliches Verbot bestimmte Netze zum Fischfang mitzufuhren 125 Dieses weite Verstandnis fuhrt dazu dass nahezu jede marktbezogene Regelung einen Eingriff in die Berufsausubungsfreiheit darstellen kann Allerdings sieht der EuGH zahlreiche Rechtfertigungsmoglichkeiten fur einen Eingriff vor So kann ein Eingriff dadurch gerechtfertigt werden dass er den Gemeinwohlzielen der Union entspricht und die Freiheit des Berufs nicht in ihrem Wesensgehalt antastet 126 Als Gemeinwohlziele versteht der EuGH beispielsweise die Verwirklichung des Binnenmarktes den Schutz der Urheberrechte den Gesundheits Verbraucher sowie den Umweltschutz Aspekte der Berufsfreiheit werden ferner durch die Grundfreiheiten des AEUV geschutzt Hierzu zahlen die Arbeitnehmerfreizugigkeit Art 45 AEUV die in den Art 49 bis Art 55 AEUV geschutzte Niederlassungsfreiheit sowie die in den Art 56 bis Art 62 AEUV geregelte Dienstleistungsfreiheit Hierbei handelt es sich um Gleichheitsrechte die die Ungleichbehandlung von inlandischen Burgern und EU Auslandern verbieten Diese Rechte dienen der Verwirklichung des europaischen Binnenmarkts weswegen sie in einem engen Zusammenhang zu berufsbezogenen Regelungen stehen 127 So urteilte der EuGH beispielsweise uber die Pflichtmitgliedschaft in Kammern 128 und uber die Vorgabe dass nur Deutsche Apotheken betreiben durfen 129 Literatur BearbeitenArnd Auer Der Berufsbegriff des Art 12 Abs 1 Grundgesetz Verlag Peter Lang Frankfurt am Main u a 1991 ISBN 3 631 43888 5 zugleich Dissertation Univ Koln 1991 Alexandra Borrmann Der Schutz der Berufsfreiheit im deutschen Verfassungsrecht und im europaischen Gemeinschaftsrecht Duncker amp Humblot Berlin 2002 ISBN 3 428 10482 X zugl jur Diss Koln 2000 Jorn Ipsen Stufentheorie und Ubermassverbot In JuS 1990 S 634 ff Helmut Lecheler Hans Peter Schneider Artikel 12 GG Freiheit des Berufs und Grundrecht der Arbeit In Veroffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer VVDStRL Heft 43 1985 S 7 und 48 ff Jorg Lucke Die Berufsfreiheit Muller Heidelberg 1994 ISBN 3 8114 2594 3 Hans Jurgen Papier Art 12 GG Freiheit des Berufs und Grundrecht der Arbeit In DVBl 1984 S 801 ff Friedrich Schoch Staatliche Informationspolitik und Berufsfreiheit In DVBl 1991 S 667 ff Rupert Stadler Die Berufsfreiheit in der Europaischen Gemeinschaft Tuduv Verlag Munchen 1980 ISBN 3 88073 098 9 zugl Univ Diss Munchen 1980 Peter Tettinger Das Grundrecht der Berufsfreiheit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts In AoR Band 108 1983 S 92 ff Weblinks BearbeitenLeitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur BerufsfreiheitIm Folgenden findet sich eine Auswahl wichtiger Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zitiert nach der BVerfGE Fundstelle samt Weblink zum Volltext BVerfGE 7 377 Apothekenurteil vom 11 Juni 1958 BVerfGE 13 97 Handwerksordnung vom 17 Juli 1961 BVerfGE 30 292 Erdolbevorratung vom 16 Marz 1971 BVerfGE 33 125 Facharzt vom 9 Mai 1972 BVerfGE 33 303 Numerus clausus Urteil vom 3 Mai 1972 BVerfGE 50 290 Mitbestimmung vom 1 Marz 1979 BVerfGE 78 179 Heilpraktiker vom 10 Mai 1988 BVerfGE 81 242 Handelsvertreter vom 7 Februar 1990 BVerfGE 84 34 Gerichtliche Prufungskontrolle vom 17 April 1991 BVerfGE 84 59 multiple choice Verfahren bei Prufungen vom 17 April 1991 BVerfGE 94 372 Werbeverbot fur Apotheker vom 22 Mai 1996 BVerfGE 95 173 Warnhinweis auf Tabakerzeugnissen vom 22 Januar 1997 BVerfGE 98 265 Schwangerschaftsabbruch als Berufstatigkeit vom 27 Oktober 1998 BVerfGE 102 197 Spielbankengesetz Baden Wurttemberg vom 19 Juli 2000 BVerfG Urteil vom 27 September 2000 Az 1 BvR 2176 98 Handwerk im Reisegewerbe Entscheidung im Volltext BVerfGE 105 252 Glykolwein vom 26 Juni 2002 BVerfG Beschluss vom 5 Dezember 2005 Az 1 BvR 1730 02 Meisterzwang Entscheidung im Volltext BVerfG Urteil vom 28 Marz 2006 Az 1 BvR 1054 01 Sportwetten Entscheidung im Volltext Ein staatliches Monopol fur Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art 12 Abs 1 GG nur vereinbar wenn es konsequent am Ziel der Bekampfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist BVerfG Urteil vom 3 Juli 2007 Az 1 BvR 2186 06 Hufbeschlaggesetz Entscheidung im Volltext BVerfG Urteil vom 30 Juli 2008 Az 1 BvR 3262 07 Nichtraucherschutzgesetz NRW Entscheidung im VolltextSonstige Links Art 12 GG auf dejure org Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen Einzelnachweise Bearbeiten Martin Nolte Art 12 Rn 5 In Klaus Stern Florian Becker Hrsg Grundrechte Kommentar Die Grundrechte des Grundgesetzes mit ihren europaischen Bezugen 3 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2018 ISBN 978 3 452 29093 9 BVerfGE 50 290 362 Friedhelm Hufen Berufsfreiheit Erinnerung an ein Grundrecht In Neue Juristische Wochenschrift 1994 S 2913 2915 Matthias Ruffert Art 12 Rn 11 12 In Christian Volker Epping Christian Hillgruber Hrsg Beck scher Online Kommentar GG 34 Edition 2017 a b BVerfGE 33 303 Numerus clausus I Hans Jarass Losverfahren und Grundrechte In Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht 2017 S 273 275 Stefan Langer Anspruche aus Freiheitsrechten als Appell zur politischen Verantwortung In Neue Juristische Wochenschrift 1990 S 1328 1330 BVerfGE 52 380 Schweigender Prufling BVerfGE 84 59 Mulitple Choice Verfahren BVerfGE 81 242 Handelsvertreter BVerfGE 97 169 176 Kleinbetriebsklausel BVerfGE 92 140 150 Sonderkundigung a b c Friedhelm Hufen Staatsrecht II Grundrechte 5 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 69024 2 35 Rn 1 a b Volker Epping Grundrechte 8 Auflage Springer Berlin 2019 ISBN 978 3 662 58888 8 Rn 374 Thomas Mann Art 12 Rn 2 In Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 a b c Hans Hofmann Art 12 Rn 1 In Bruno Schmidt Bleibtreu Hans Hofmann Hans Gunter Henneke Hrsg Kommentar zum Grundgesetz GG 13 Auflage Carl Heymanns Koln 2014 ISBN 978 3 452 28045 9 Martin Nolte Art 12 Rn 3 In Klaus Stern Florian Becker Hrsg Grundrechte Kommentar Die Grundrechte des Grundgesetzes mit ihren europaischen Bezugen 3 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2018 ISBN 978 3 452 29093 9 Rupert Scholz Art 12 Rn 10 In Theodor Maunz Gunter Durig Hrsg Grundgesetz 81 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 45862 0 Hans Jarass Vorb vor Art 1 Rn 19 23 In Hans Jarass Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 Friedhelm Hufen Staatsrecht II Grundrechte 5 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 69024 2 6 Rn 2 Hans Jarass Vorb vor Art 1 Rn 19 23 In Hans Jarass Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 Friedhelm Hufen Staatsrecht II Grundrechte 5 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 69024 2 6 Rn 2 a b Hans Jarass Art 12 Rn 12 In Hans Jarass Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 Thomas Mann Art 12 Rn 33 In Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 Winfried Kluth Das Grundrecht der Berufsfreiheit Art 12 Abs 1 GG In Jura 2001 S 371 Thomas Mann Art 12 Rn 34 35 In Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 Gerrit Manssen Art 12 Rn 267 In Hermann von Mangoldt Friedrich Klein Christian Starck Hrsg Kommentar zum Grundgesetz 6 Auflage Band 1 Praambel Artikel 1 bis 19 Vahlen Munchen 2010 ISBN 978 3 8006 3730 0 Thomas Mann Esther Maria Worthmann Berufsfreiheit Art 12 GG Strukturen und Problemkonstellationen In Juristische Schulung 2013 S 385 386 Christoph Gropl Art 12 Rn 11 In Christoph Gropl Kay Windthorst Christian von Coelln Hrsg Grundgesetz Studienkommentar 3 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71258 6 BVerfGE 129 78 94 BVerfGE 45 63 79 a b Hans Jarass Art 12 Rn 13 In Hans Jarass Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 Christoph Gropl Art 12 Rn 12 In Christoph Gropl Kay Windthorst Christian von Coelln Hrsg Grundgesetz Studienkommentar 3 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71258 6 Thomas Mann Art 12 Rn 41 In Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 BVerfGE 68 272 281 BVerfGE 13 97 106 BVerfGE 111 10 28 Friedhelm Hufen Staatsrecht II Grundrechte 5 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 69024 2 6 Rn 6 BVerfGE 117 126 137 BVerfGE 115 276 301 Hans Jarass Art 12 Rn 9 In Hans Jarass Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 a b Thomas Mann Esther Maria Worthmann Berufsfreiheit Art 12 GG Strukturen und Problemkonstellationen In Juristische Schulung 2013 S 385 387 Walter Frenz Die Berufsfreiheit Nichtraucherschutz Sportwetten Studiengebuhren In Juristische Arbeitsblatter 2009 S 252 a b Martin Kment Jennifer Fechter Art 12 I GG und die Beschrankung des beruflichen Zusammenschlusses von Freiberuflern im Lichte des deutschen Grundgesetzes In Juristische Arbeitsblatter 2016 S 881 882 BVerfGE 16 6 22 BVerfGE 86 28 37 BVerfGE 7 377 401 Apotheke Thorsten Kingreen Ralf Poscher Grundrechte Staatsrecht II 32 Auflage C F Muller Heidelberg 2016 ISBN 978 3 8114 4167 5 Rn 899 BVerfGE 50 290 363 Mitbestimmung BVerfGE 116 202 221 Tariftreueerklarung BVerfGE 111 366 373 Steuerberaterwerbung BVerfGE 34 252 256 Lothar Michael Martin Morlok Grundrechte 7 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5986 6 Rn 353 355 Friedhelm Hufen Staatsrecht II Grundrechte 5 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 69024 2 35 Rn 9 Thomas Mann Art 12 Rn 89 In Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 Rudolf Steinberg Henrik Muller Art 12 GG Numerus Clausus und die neue Hochschule In Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht 2006 S 1113 a b Walter Frenz Die Berufsfreiheit Nichtraucherschutz Sportwetten Studiengebuhren In Juristische Arbeitsblatter 2009 S 252 253 BVerfGE 134 1 Studiengebuhren Bremen BVerwGE 78 55 BVerfGE 52 380 388 Schweigender Prufling Hessischer VGH Beschluss vom 3 Januar 2006 8 TG 3292 05 Neue Juristische Wochenschrift 2006 S 1608 BVerfGE 88 366 377 Tierzuchtgesetz II BVerfGE 121 317 344 Rauchverbot BVerfG Beschluss vom 26 August 2003 1 BvR 1003 02 Neue Juristische Wochenschrift 2003 S 3470 Volker Epping Grundrechte 8 Auflage Springer Berlin 2019 ISBN 978 3 662 58888 8 Rn 389 BVerfGE 77 84 118 Arbeitnehmeruberlassung BVerfGE 126 286 300 Honeywell Michael Sachs Verfassungsrecht II Grundrechte 3 Auflage Springer Berlin 2017 ISBN 978 3 662 50363 8 Kapitel 8 Rn 1 Michael Kleine Cosack Freiberufsspeifische Werbeverbote vor dem Aus In Neue Juristische Wochenschrift 2010 S 1921 a b Michael Kleine Cosack Wettbewerbsrecht und Verfassungsrecht contra antiquierte Berufsbilder In Neue Juristische Wochenschrift 2013 S 272 a b BVerfG Beschluss vom 5 Marz 2015 1 BvR 3362 14 Neue Juristische Wochenschrift 2015 S 1438 Friedhelm Hufen Berufsfreiheit Erinnerung an ein Grundrecht In Neue Juristische Wochenschrift 1994 S 2913 Peter Tettinger Rechtsprechungslinien des Bundesverfassungsgerichts zu Hochstaltersgrenzen als berufsbezogene Regelungen In Deutsche Verwaltungsblatter 2005 S 1397 BVerfGE 95 267 302 Christian Waldhoff Anmerkung zu OVG Luneburg Beschluss vom 2 Februar 2017 10 ME 4 17 In Juristische Schulung 2017 S 806 Florian Becker Ylva Blackstein Der transparente Staat Staatliche Verbraucherinformation uber das Internet In Neue Juristische Wochenschrift 2011 S 490 491 Alexander Schink Smileys in der Lebensmittelkontrolle Verfassungsrechtliche Zulassigkeit einer amtlichen Information der Offentlichkeit uber die Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelkontrolle In Deutsches Verwaltungsblatt 2011 S 253 BVerfGE 105 252 Glykol BVerfGE 82 209 223 Lothar Michael Martin Morlok Grundrechte 7 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5986 6 Rn 355 BVerwGE 39 329 336 BVerwGE 71 183 195 Hans Jarass Art 12 Rn 23 In Hans Jarass Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 a b Walter Frenz Die Berufsfreiheit Nichtraucherschutz Sportwetten Studiengebuhren In Juristische Arbeitsblatter 2009 S 252 255 Friedhelm Hufen Staatsrecht II Grundrechte 5 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 69024 2 35 Rn 27 BVerfGE 33 125 Facharzt BVerfGE 106 62 104 Altenpflegegesetz BVerfGE 86 28 40 Sachverstandigenbestellung BVerfGE 97 12 31 Patentgebuhren Uberwachung BVerfGE 13 97 117 Handwerksordnung BVerfGE 53 135 145 Schokoladenosterhase BVerfGE 108 150 Sozietatswechsel BVerfGE 117 163 182 Anwaltliche Erfolgshonorare BVerfGE 7 377 405 Apotheke Friedhelm Hufen Staatsrecht II Grundrechte 5 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 69024 2 35 Rn 17 BVerfGE 111 10 50 Ladenschlussgesetz III BVerfGE 68 193 218 Zahntechniker Innungen a b BVerfGE 94 372 392 Apothekenwerbung BVerfGE 111 366 Steuerberaterwerbung BVerfG Beschluss vom 1 Juni 2011 1 BvR 233 10 1 BvR 235 10 Neue Juristische Wochenschrift 2011 S 2636 Andreas Raschke Inhalt und Grenzen des arztlichen Werberechts In Neue Juristische Wochenschrift 2015 S 825 BVerfG Beschluss vom 29 September 2010 1 BvR 1789 10 Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht 2011 S 355 BVerfGE 121 317 Rauchverbot BVerfGE 13 97 106 Handwerksordnung BVerfGE 9 338 345 BVerfGE 13 97 110 Handwerksordnung BVerfG Beschluss vom 5 Dezember 2005 1 BvR 1730 02 Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht 2006 S 328 BVerfGE 71 255 270 BVerfGE 64 72 82 BVerfG Beschluss vom 5 Januar 2011 1 BvR 2870 10 Neue Juristische Wochenschrift 2011 S 1131 BVerfGE 7 377 444 Apotheke BVerfGE 102 197 215 Spielbankengesetz Baden Wurttemberg BVerfGE 115 276 300 Sportwetten Friedhelm Hufen Staatsrecht II Grundrechte 5 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 69024 2 35 Rn 56 Bodo Pieroth Bernhard Schlink Thorsten Kingreen Ralf Poscher Grundrechte Staatsrecht II 31 Auflage C F Muller Heidelberg 2015 ISBN 978 3 8114 4024 1 Kap 949 Friedhelm Hufen Berufsfreiheit Erinnerung an ein Grundrecht In Neue Juristische Wochenschrift 1994 S 2913 2918 BVerfGE 11 30 Lothar Michael Martin Morlok Grundrechte 7 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5986 6 Rn 360 362 Volker Epping Grundrechte 8 Auflage Springer Berlin 2019 ISBN 978 3 662 58888 8 Rn 377 Hans Jarass Art 12 Rn 114 117 In Hans Jarass Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 Friedhelm Hufen Staatsrecht II Grundrechte 5 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 69024 2 35 Rn 45 EGMR Urteil vom 28 Mai 2009 26713 05 Neue Juristische Wochenschrift 2010 S 3419 BVerfGE 111 307 EGMR Entscheidungen EuGH Urteil vom 14 Mai 1974 4 73 Neue Juristische Wochenschrift 1975 S 518 EuGH Urteil vom 13 November 1990 C 370 88 EuGH Urteil vom 5 Oktober 1994 C 280 93 Heiko Sauer Die Grundfreiheiten des Unionsrechts In Juristische Schulung 2017 S 310 311 Rudolf Streinz Anmerkung zu EuGH Urteil vom 3 Oktober 2000 C 58 98 Juristische Schulung 2001 S 388 EuGH Urteil vom 19 Mai 2009 C 171 07 C 172 07 C 171 07 C 172 07 Neue Juristische Wochenschrift 2009 S 2112 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Artikel 12 des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland amp oldid 232194473