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Die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6 Juni 1952 ist die gultige Verfassung des Landes Freie und Hansestadt Hamburg Sie bildet als Landesverfassung die staatsrechtliche Grundlage fur den deutschen Stadtstaat Sie trat am 1 Juli 1952 in Kraft und ersetzte die Vorlaufige Verfassung der Hansestadt Hamburg vom 15 Mai 1946 Die Verfassung beruht in ihren Grundzugen auf der ursprunglichen Fassung von 1952 wurde jedoch seitdem mehrmals geandert Die aktuelle Fassung ergibt sich aus der letzten Anderung vom 2 Oktober 2019 HmbGVBl S 333 BasisdatenTitel Verfassung der Freien und Hansestadt HamburgKurztitel Hamburgische VerfassungFruherer Titel Vorlaufige Verfassung der Hansestadt HamburgAbkurzung HmbVerfArt LandesgesetzGeltungsbereich Freie und Hansestadt HamburgRechtsmaterie VerfassungsrechtFundstellennachweis BS Hbg I 100 aUrsprungliche Fassung vom 15 Mai 1946 HmbGVBl S 51 Inkrafttreten am 15 Mai 1946Letzte Neufassung vom 6 Juni 1952 HmbGVBl S 117 Inkrafttreten derNeufassung am 1 Juli 1952Letzte Anderung durch Art 1 AndG vom 8 Juli 2009 HmbGVBl S 221 Inkrafttreten derletzten Anderung 15 Juli 2009 Art 54 Satz 1 HmbVerf Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Landesflagge gemass Artikel 5 der Hamburger Verfassung Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Gliederung 3 Verfassungsorgane 4 Verfassungsanderungen 4 1 Anderungsverfahren 5 Niederdeutsche Fassung 6 Literatur 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseGeschichte Bearbeiten nbsp De erste Recess Erster Rezess vom Laurentiustag 1410 Die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 28 September 1860 ist die erste Verfassung des Landes die diesen Namen tragt Gleichwohl sind in der Geschichte Hamburgs eine Reihe von niedergeschriebenen Rechtsnormen zu finden die den Aufbau das Zusammenwirken die Rechte und Pflichten der staatlichen Organe in der alten Stadtrepublik zunehmend regelten das Gewohnheitsrecht verdrangten und als erste Verfassungen oder zumindest verfassungsahnliche Dokumente angesehen werden Nach der Entstehung der graflichen Neustadt und der fur diese von Adolf III erteilten Privilegien der Einrichtung eines Rates und Einfuhrung lubischen oder diesem ahnlichen Rechts im 12 Jahrhundert dem ersten Stadtrecht der vereinigten Alt und Neustadt um 1220 und dem erweiterten Ordeelbook Urteilbuch 1270 wird 1292 das Recht Hamburgs anerkannt selbst Gesetze zu erlassen Weitere Rechtsdokumente werden verfasst und Verordnungen nun offentlich bei den Burspraken verlesen bevor eine Urkunde uber den ersten Rezess entsteht Sie wird am 10 August 1410 an jedes Hamburger Kirchspiel verteilt Es ist ein nach vorhergehenden Auseinandersetzungen geschlossener Vertrag zwischen Rat und Burgerschaft in dem dieser den Burgern unter anderem mehr Mitbestimmungsrechte einraumt 1 Dieser Rezess der jedoch nur bis 1417 gultig bleibt gilt als eines der ersten Verfassungsdokumente Ihm folgen weitere Rezesse bis zum vierten dem Langen Rezess der in die Zeit der Reformation mit der Einfuhrung des evangelischen Glaubens in Hamburg fallt Am 16 Februar 1529 einigen sich Rat und Burgerschaft auf diesen Rezess der in 132 systematisch gegliederten Artikeln ein ausgewogenes Verhaltnis der Machtverteilung zwischen Rat und den neu gebildeten burgerlichen Kollegien regeln soll und neben den Bestimmungen zum Aufbau der Staatsorgane auch solche zu Wirtschaft und Gewerbe enthalt Eine vorhergehende Verfassungskrise ausgelost von der Frage ob die hochste Staatsgewalt beim Rat oder der Burgerschaft liegt wird nach langen Verhandlungen mit dem Hauptrezess vom 15 Oktober 1712 beendet Die neue Verfassung greift auf die uberlieferte Tradition zuruck und bestimmt dass die Gesetzgebungskompetenzen im gemeinsamen Zusammenwirken Rat und Burgerschaft zustehen Mit Unterbrechung in der Hamburger Franzosenzeit wird diese Verfassung trotz erster Stimmen fur eine grundlegende Reform 1814 wieder in Kraft gesetzt Auch eine im Zuge der Marzrevolution 1848 erkampfte verfassunggebende Versammlung Hamburger Konstituante und ein am 11 Juli 1849 dort verabschiedeter Entwurf einer demokratischen Verfassung scheitert Der Rat setzt stattdessen eine sogenannte Neuner Kommission zur Uberarbeitung ein Erst am 11 August 1859 stimmen Rat und Erbgesessene Burgerschaft der Verfassung zu Nach Ersatz der alten Burgerschaft durch eine erstmals gewahlte Burgerschaft tritt diese 1860 in Kraft Die Gewaltenteilung von Rat nun Senat genannt und Obergericht das Reprasentativsystem eine starke Mitwirkung der Burgerschaft bei der Selbsterganzung des Senats die Trennung von Staat und evangelisch lutherischer Kirche die Gleichberechtigung von Juden und Katholiken Pressefreiheit Vereins und Versammlungsrecht sind nun verankert nicht jedoch ein auch gefordertes gleiches Wahlrecht Die Verfassung von 1860 wurde spater nochmals uberarbeitet und am 13 Oktober 1879 durch die revidierte Fassung ersetzt Eine 1906 vorgenommene Wahlrechtsanderung in der Verfassung die die Sozialdemokraten von weiteren Burgerschaftsmandaten abhalten sollte wurde als Wahlrechtsraub bekannt Nach Ende des Ersten Weltkriegs entstand das von der ersten nach demokratischen Grundsatzen gewahlten Burgerschaft am 26 Marz 1919 verabschiedete Gesetz uber die vorlaufige Staatsgewalt die die Funktion einer Ubergangsverfassung hatte nachfolgend die durch die Burgerschaft ausgearbeitete Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 9 Januar 1921 Mit dem Beginn der Zeit des Nationalsozialismus den Gleichschaltungsgesetzen und der Auflosung der bisherigen Verfassungsorgane verlor die Verfassung ihre eigentliche Bedeutung Abgeandert mit Gross Hamburg Gesetz vom 26 Januar 1937 und den damit verbundenen Gebietsanderungen wurde sie mit dem Gesetz uber die Verfassung und Verwaltung der Hansestadt Hamburg vom 9 Dezember 1937 HVVG endgultig beseitigt Nach dem Zweiten Weltkrieg kam es zu einer langsamen Ruckkehr zu einer parlamentarisch demokratischen Ordnung Hamburg befand sich nachdem die alte Verfassung von 1921 nicht wieder in Kraft gesetzt worden war in einem verfassungslosen Zustand Schliesslich kam es 1946 unter britischer Verwaltung zu einer Art Ubergangsverfassung die die wichtigsten Belange der Stadt regeln sollte Diese Vorlaufige Verfassung der Hansestadt Hamburg vom 15 Mai 1946 und die alte Verfassung von 1921 die in vielen Artikeln teils wortlich ubernommen wurde dienten als Grundlage Nach mehreren ab 1948 erarbeiteten Entwurfen und langen Beratungen passierte die vom Senat zuletzt vorgelegte Fassung die Burgerschaft im Juni 1952 Auffallend ist dass in der Verfassung ein Grundrechtsteil fehlt Die Ursache dafur liegt darin dass die Verfassung erst nach dem deutschen Grundgesetz vom 23 Mai 1949 entstand und nicht wie bei den meisten anderen alten westdeutschen Landern zuvor So konnte man auf einen Grundrechtekatalog wie auch in der niedersachsischen und baden wurttembergischen Verfassung verzichten da die Grundrechte des deutschen Grundgesetzes gleichermassen fur Hamburg galten Die Hamburgische Verfassung hat daher weitgehend den Charakter der Satzung einer Organisation Dennoch definiert sie auch Staatsziele insbesondere den Umweltschutz im 5 Absatz der Praambel erganzt 1986 und die Forderung der Gleichstellung von Mannern und Frauen insbesondere durch gleichberechtigte Besetzung offentlicher Gremien Art 3 Abs 2 erganzt 1996 1996 erfolgten die bislang umfassendsten Anderungen bei denen auch eine Reihe von Besonderheiten Hamburgs die sich schon in den alteren Verfassungen finden aufgehoben wurden siehe auch Abschnitt Verfassungsanderungen Siehe auch Hamburgische Burgerschaft Geschichte und Geschichte HamburgsGliederung BearbeitenDie Verfassung gliedert sich in 77 Artikel einer aus redaktionellen Grunden ohne Inhalt denen eine Praambel vorgeschaltet ist Diese Einleitung wurde mit Beschluss der Hamburgischen Burgerschaft am 12 Februar 2020 mit dem Satz Insbesondere nimmt die Freie und Hansestadt Hamburg ihre Verantwortung fur die Begrenzung der Erderwarmung wahr erganzt und lautet nach in Kraft treten am 29 Februar 2020 2 Die Freie und Hansestadt Hamburg hat als Welthafenstadt eine ihr durch Geschichte und Lage zugewiesene besondere Aufgabe gegenuber dem deutschen Volke zu erfullen Sie will im Geiste des Friedens eine Mittlerin zwischen allen Erdteilen und Volkern der Welt sein Durch Forderung und Lenkung befahigt sie ihre Wirtschaft zur Erfullung dieser Aufgaben und zur Deckung des wirtschaftlichen Bedarfs aller Auch Freiheit des Wettbewerbs und genossenschaftliche Selbsthilfe sollen diesem Ziele dienen Jedermann hat die sittliche Pflicht fur das Wohl des Ganzen zu wirken Die Allgemeinheit hilft in Fallen der Not den wirtschaftlich Schwachen und ist bestrebt den Aufstieg der Tuchtigen zu fordern Die Arbeitskraft steht unter dem Schutze des Staates Um die politische soziale und wirtschaftliche Gleichberechtigung zu verwirklichen verbindet sich die politische Demokratie mit den Ideen der wirtschaftlichen Demokratie Die naturlichen Lebensgrundlagen stehen unter dem besonderen Schutz des Staates Insbesondere nimmt die Freie und Hansestadt Hamburg ihre Verantwortung fur die Begrenzung der Erderwarmung wahr In diesem Geiste gibt sich die Freie und Hansestadt Hamburg durch ihre Burgerschaft diese Verfassung Hamburger Verfassung Die Landesverfassung gliedert sich in folgende Abschnitte die staatlichen Grundlagen I die Organisationsabschnitte zu Burgerschaft und Senat II und III die Staatsfunktionen Gesetzgebung und Verwaltung IV und V die Rechtsprechung VI das Haushalts und Finanzwesen VII und die Schluss und Ubergangsbestimmungen VIII Verfassungsorgane BearbeitenHamburgs Verfassungsorgane sind die Hamburgische Burgerschaft als Volksvertretung beziehungsweise Landesparlament und Legislative der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg als Landesregierung und Exekutive das Hamburgische Verfassungsgericht als Landesverfassungsgericht und Teil der JudikativeVerfassungsanderungen BearbeitenDurch die letzte Anderung wurde Artikel 50 durch Gesetz vom 1 Juni 2015 HmbGVBl S 102 erganzt Im Zuge des Olympiabewerbungsverfahrens fur die Olympischen Spiele 2024 sollte der Burgerschaft die Moglichkeit gegeben werden ein Burgerschaftsreferendum durchzufuhren Die Erganzung des Art 50 um Abs 4b erlaubte es der Burgerschaft erstmals die Hamburger Bevolkerung uber ein Thema von grundsatzlicher und gesamtstadtischer Bedeutung vgl Abs 4b abstimmen zu lassen Die dreizehnte Verfassungsanderung erfolgte am 19 Juli 2012 und verankerte eine Schuldenbremse auch in der Hamburger Verfassung Am 8 Juli 2009 wurden durch die zwolfte Verfassungsanderung eine Reihe wahlrechtlicher Vorschriften geandert Hierdurch entsprach der Gesetzgeber den Vorgaben eines von der Burgerschaft angenommenen Volksbegehrens Mit der zehnten Verfassungsanderung 16 Oktober 2006 wurden Aufgaben und Funktionen von Bezirksamtern und Bezirksversammlungen die fruher durch einfache Gesetzgebung z B im Bezirksverwaltungsgesetz geregelt waren explizit in die Hamburger Verfassung Art 4 Abs 2 aufgenommen Wichtige Anderungen waren 1971 erstmals in einer deutschen Landesverfassung die Verankerung der Funktion der Opposition als wesentlicher Bestandteil der parlamentarischen Demokratie die die standige Aufgabe hat Kritik am Regierungsprogramm offentlich zu vertreten und die politische Alternative zur Regierungsmehrheit zu sein Weiter wurde die Unvereinbarkeit von Burgerschaftsmandat und Senatorenamt festgelegt Die bislang wesentlichsten Anderungen erfolgten 1996 In uber 50 Artikeln wurden Anderungen vorgenommen und auch einige historisch gewachsene Besonderheiten der Hamburger Verfassung beseitigt So wurde der Status der Burgerschaftsabgeordneten geandert der Burgerausschuss und das Vetorecht des Senats in der Gesetzgebung abgeschafft sowie Anderungen der Rechte der Untersuchungsausschusse vorgenommen Neu eingefuhrt wurde die Richtlinienkompetenz des Ersten Burgermeisters seine direkte Wahl durch die Burgerschaft diese Anderungen wurden erst mit der folgenden Wahlperiode 1997 wirksam und die Volksgesetzgebung in Hamburg die schon einmal in der Verfassung von 1921 vorhanden war Verfassungsanderungen konnen auch uber Volksentscheide erfolgen Am 16 Dezember 2008 wurde Art 50 geandert Seitdem sind Volksentscheide fur die Hamburgische Burgerschaft und den Senat verbindlich Volksbeschlossene Gesetze konnen jedoch geandert werden sofern die Wahlberechtigten keinen neuen Volksentscheid verlangen oder in einem neuen Volksentscheid das Anderungsgesetz nicht ablehnen Volksentscheide finden grundsatzlich an Tagen der Burgerschafts oder Bundestagswahl statt bei nicht verfassungsandernden Gesetzen auf Antrag der Initiatoren auch an anderen Tagen Es gelten dabei dynamische Quoren das heisst die Wahlbeteiligung wird als Berechnungsgrundlage genutzt Bei einfachen Gesetzen gilt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen Bei Verfassungsanderungen hingegen mussen zwei Drittel der an der Wahl teilgenommenen Wahler zustimmen Anderungsverfahren Bearbeiten Die Verfassung kann gemass Art 51 nur durch ein Gesetz verandert werden das den Wortlaut der Verfassung ausdrucklich andert oder erganzt Diese Gesetze mussen durch zwei ubereinstimmende Beschlusse zwischen denen eine Pause von mindestens 13 Tagen liegt von der Hamburgischen Burgerschaft beschlossen werden Dazu ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der gesetzlichen Mitgliederzahl der Abgeordneten erforderlich Niederdeutsche Fassung BearbeitenDer Burgerverein zu St Georg von 1880 und die Hamburgische Landeszentrale fur politische Bildung gaben 1996 eine von Inge Foerster Baldenius angefertigte Ubersetzung der Hamburgischen Verfassung ins Niederdeutsche unter dem Titel Verfassung von de Friee un Hansestadt Hamborg heraus Das Heft besteht aus einem 17 von 52 Seiten umfassenden plattdeutschen Sprachteil und auch dem hochdeutschen Wortlaut Die niederdeutsche Fassung hatte naturlich keine Gesetzeskraft und im Ubrigen entsprach die ganze Veroffentlichung dem vor 1996 gultigen Text und wurde noch im Erscheinungsjahr durch die Verfassungsreform obsolet 3 Literatur BearbeitenJurgen Bolland Die Hamburgische Burgerschaft in alter und neuer Zeit Aus Anlass des 100jahrigen Jubilaums der gewahlten Burgerschaft in ihrem Auftrage verfasst im Staatsarchiv Die Burgerschaft Hamburg 1959 Anhang mit allen Verfassungen und Verfassungsrecht der Rezesse Werner Thieme Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg Kommentar Mit einem Anhang Hamburgischer staatsrechtlicher Gesetze Harvestehuder Fachverlag Hamburg 1998 ISBN 3 933375 00 2 Gunter Hoog Hamburgs Verfassung Nomos Verlag Baden Baden 2004 ISBN 3 8329 0931 1 Klaus David Lars Hellberg Florian Schwill Stephan Stuber Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg Kommentar zum Wahl und Volkswillensbildungsrecht zum Haushaltsrecht und zum Recht des Beauftragten fur Datenschutz und Informationsfreiheit Richard Boorberg Verlag Stuttgart Munchen 2020 ISBN 978 3 415 06675 5 Weblinks BearbeitenText der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg Weitere historische und aktuelle Verfassungen fur Hamburg ab 1879 Einzelnachweise Bearbeiten Johann Gustav Gallois Hamburgische Chronik von den altesten Zeiten bis auf die Jetztzeit Band 1 Hamburg 1861 II Abschnitt Die Zeit von 1270 bis zum ersten Recesse von 1410 S 345 350 Digitalisat abgerufen am 17 November 2019 Neuhochdeutsche Ubersetzung des Rezesses von 1410 Hamburgisches Gesetz und Verordnungsblatt Hamburgisches Gesetz und Verordnungsblatt Teil 1 S 145ff und S 148ff 28 Februar 2020 abgerufen am 18 Marz 2020 Burgerverein zu St Georg von 1880 R V Landeszentrale fur politische Bildung Hamburg Hrsg Verfassung von de Friee un Hansestadt Hamborg Landeszentrale fur politische Bildung Hamburg 1996 Landesverfassungen in der Bundesrepublik DeutschlandAktuelle Landesverfassungen Baden Wurttemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg Vorpommern Nordrhein Westfalen Niedersachsen Rheinland Pfalz Saarland Sachsen Sachsen Anhalt Schleswig Holstein Thuringen nbsp Ehemalige Landesverfassungen Baden Wurttemberg Baden Wurttemberg Hohenzollern Niedersachsen vorlaufige Verfassung Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4348634 4 lobid OGND AKS LCCN n82142529 VIAF 191523492 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg amp oldid 226858661