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Die Verfassung des Landes Mecklenburg Vorpommern trat am 15 November 1994 mit dem Zusammentritt des zweiten Landtages Mecklenburg Vorpommerns endgultig in Kraft BasisdatenTitel Verfassung des Landes Mecklenburg VorpommernKurztitel Verfassung Mecklenburg Vorpommern nicht amtl Abkurzung Verf M V nicht amtl MVVerf nicht amtl Art LandesgesetzGeltungsbereich Mecklenburg VorpommernRechtsmaterie VerfassungsrechtFundstellennachweis GS Meckl Vorp Gl Nr 100 4Erlassen am 23 Mai 1993 GVOBl M V S 372 Inkrafttreten am 15 November 1994Letzte Anderung durch Art 1 AndG vom 30 Juni 2011 GVOBl M V S 375 Inkrafttreten derletzten Anderung 16 Juli 2011 bzw 1 Januar 2020 Art 2 AndG vom 30 Juni 2011 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Sie wurde von einer Verfassungskommission zwischen dem 31 Januar 1991 und dem 30 April 1993 ausgearbeitet der Entwurf wurde dem ersten Landtag vorgelegt und von ihm ohne Veranderungen am 14 Mai 1993 mit Zwei Drittel Mehrheit bestatigt Am 23 Mai 1993 trat die Verfassung vorlaufig in Kraft Am 12 Juni 1994 wurde der nach Art 80 Verf M V notwendige Volksentscheid zur Bestatigung der Verfassung durchgefuhrt Sie wurde mit 60 1 der abgegebenen gultigen Stimmen angenommen 1 2 Die Verfassung wurde bisher viermal geandert zuletzt im Juni 2011 Inhaltsverzeichnis 1 Gliederung und Aufbau 1 1 Grundlagen 1 2 Staatsorganisation 1 3 Staatsfunktionen 1 4 Schlussbestimmungen 2 Verfassungsanderungen 3 Literatur 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseGliederung und Aufbau BearbeitenDie Verfassung des Landes Mecklenburg Vorpommern gliedert sich in vier Abschnitte Grundlagen Staatsorganisation Staatsfunktionen und Schlussbestimmungen nbsp Verfassung des Landes Mecklenburg Vorpommern in der plattdeutschen und deutschen AusgabeGrundlagen Bearbeiten Der Abschnitt uber die Grundlagen beinhaltet die Staatsform die Grundrechte und die Staatsziele Mecklenburg Vorpommern ist danach ein republikanischer demokratischer sozialer und dem Schutz der naturlichen Lebensgrundlagen verpflichteter Rechtsstaat 3 Durch Art 5 Abs 3 Verf M V werden die Grundrechte und die staatsburgerlichen Rechte des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland dynamisch eingebunden indem sie pauschal fur unmittelbar geltendes Recht erklart werden In den folgenden Artikeln werden bestimmte Grundrechte die schon durch den Verweis auf das Grundgesetz Bestandteil sind noch einmal besonders hervorgehoben Das betrifft den Datenschutz und die Informationsrechte die Kunst und Wissenschaftsfreiheit die Chancengleichheit im Bildungswesen die Kirchen und Religionsgesellschaften und das Petitionsrecht 4 Als Staatsziele sind u a formuliert das Bemuhen um den Umweltschutz 5 und den Schutz von Minderheiten 6 Staatsorganisation Bearbeiten Im Abschnitt uber die Staatsorganisation werden Landtag Landesregierung und Landesverfassungsgericht beschrieben Der Landtag besteht nach Art 20 Verf M V aus mindestens 71 Abgeordneten die in freier gleicher unmittelbarer geheimer und allgemeiner Wahl gewahlt wurden Er wird auf funf Jahre gewahlt 7 Er wahlt in geheimer Abstimmung einen Ministerprasidenten mit der Mehrheit seiner Mitglieder 8 Der Ministerprasident bildet zusammen mit den von ihm benannten Ministern die Landesregierung die an der Spitze der vollziehenden Gewalt steht 9 Diesen beiden Verfassungsorganen Landtag und Landesregierung gegenuber vollig unabhangig ist das Landesverfassungsgericht Es besteht aus dem Prasidenten und sechs weiteren Mitgliedern wobei der Prasident und mindestens drei der Mitglieder die Befahigung zum Richteramt haben mussen Jedes Mitglied des Landesverfassungsgerichts hat einen Stellvertreter 10 Das Landesverfassungsgericht entscheidet u a uber Verfassungsbeschwerden 11 nbsp Schweriner Schloss verfassungsmassiger Sitz des Landtages nbsp Staatskanzlei Amtssitz des Ministerprasidenten nbsp Gerichtsgebaude in Greifswald Sitz des Landes verfassungs gerichtsStaatsfunktionen Bearbeiten Der Abschnitt uber die Staatsfunktionen beginnt mit Bestimmungen zur Rechtsetzung und Verfassungsanderungen Gesetzesinitiativen konnen von der Landesregierung aus der Mitte des Landtages und vom Volk eingebracht werden 12 Artt 59 und 60 Verf M V ermoglichen Volksinitiativen Volksbegehren und Volksentscheide Dabei bilden allerdings Haushalts Abgaben und Besoldungsgesetze unzulassige Gegenstande fur Volksinitiativen begehren und entscheide Danach folgen in den Artt 61 bis 68 Verf M V Bestimmungen zum Haushalt und zur Rechnungsprufung gefolgt von Bestimmungen zur Landes und Selbstverwaltung 13 Darin wird die schon durch Art 28 Abs 2 GG garantierte Selbstverwaltung der Gemeinden etwas naher konkretisiert Ausserdem wird es gestattet Landschaftsverbande zur Pflege und Forderung insbesondere geschichtlicher kultureller und landschaftlicher Besonderheiten der Landesteile Mecklenburg und Vorpommern mit dem Recht auf Selbstverwaltung zu errichten 14 In den folgenden beiden Artikeln wird schliesslich die Rechtsprechung geregelt Sie wird im Namen des Volkes ausgeubt und ist unabhangig 15 Schlussbestimmungen Bearbeiten Im Abschnitt uber die Schlussbestimmungen finden sich u a Bestimmungen zur Aushandigung des Verfassungstextes der Verfassung fur das Land Mecklenburg Vorpommern und des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland an Schuler bei deren Entlassung aus der Schule und eine sprachliche Gleichstellung der Amts und Funktionsbezeichnungen 16 Verfassungsanderungen BearbeitenVerfassungsandernde Gesetze bedurfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages 17 Sie ist dabei durch Art 56 Abs 3 Verf M V vor Anderungen geschutzt die der Menschenwurde oder den in Art 2 Verf M V niedergelegten Grundsatzen republikanischer demokratischer sozialer und dem Schutz der naturlichen Lebensgrundlagen verpflichteter Rechtsstaat widersprechen Es ist ebenfalls moglich die Verfassung durch einen Volksentscheid zu andern Dabei mussen mindestens zwei Drittel der Abstimmenden zustimmen die mindestens die Halfte der Wahlberechtigten darstellen mussen 18 Bisher wurde die Verfassung viermal geandert durch Gesetz vom 4 April 2000 GVOBl MV 2000 S 158 wodurch Art 72 Abs 3 geandert wurde durch Gesetz vom 14 Juli 2006 GVOBl MV 2006 S 572 wodurch die Inhaltsubersicht die Artt 12 14 17 27 52 60 62 geandert und Art 17a neu eingefugt wurden durch Gesetz vom 3 Dezember 2007 GVOBl MV 2007 S 371 wodurch die Inhaltsubersicht geandert und Art 18a eingefugt wurden durch Gesetz vom 30 Juni 2011 GVOBl M V S 375 wodurch Artikel 65 geandert und Artikel 79a neu eingefugt wurde Schuldenbremse Literatur BearbeitenRainer Litten Maximilian Wallerath Verfassung des Landes Mecklenburg Vorpommern Kommentar 1 Auflage Nomos Verlagsgesellschaft Baden Baden 2007 ISBN 3 8329 2988 6 Weblinks BearbeitenLiteratur uber die Verfassung des Landes Mecklenburg Vorpommern in der Landesbibliographie MV Verfassung des Landes Mecklenburg VorpommernEinzelnachweise Bearbeiten Landtag Mecklenburg Vorpommern Zur Entstehung der Verfassung des Landes Mecklenburg Vorpommern Statistisches Landesamt Mecklenburg Vorpommern Volksentscheid uber die Verfassung des Landes Mecklenburg Vorpommern am 12 Juni 1994 Art 2 Verf M V Artt 6 bis 10 Verf M V Art 12 Verf M V Kinder und Jugendliche Art 14 Verf M V alte Menschen und Menschen mit Behinderung Art 17a Verf M V nationale Minderheiten und Volksgruppen Art 18 Verf M V Art 27 Verf M V Art 42 Verf M V Art 41 Verf M V Art 52 Verf M V Art 53 Verf M V Art 55 Verf M V Artt 69 bis 75 Verf M V Art 75 Verf M V Art 76 Verf M V Artt 78 79 Verf M V Art 56 Verf M V Art 60 IV Verf M V Landesverfassungen in der Bundesrepublik DeutschlandAktuelle Landesverfassungen Baden Wurttemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg Vorpommern Nordrhein Westfalen Niedersachsen Rheinland Pfalz Saarland Sachsen Sachsen Anhalt Schleswig Holstein Thuringen nbsp Ehemalige Landesverfassungen Baden Wurttemberg Baden Wurttemberg Hohenzollern Niedersachsen vorlaufige Verfassung Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4328180 1 lobid OGND AKS VIAF 204227234 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verfassung des Landes Mecklenburg Vorpommern amp oldid 230103287