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Unter einem Staatsziel auch Staatszielbestimmung oder Staatszweck genannt versteht man die Definition eines Ziels das ein Staat zu erreichen sucht Die Staatsziele werden in der jeweiligen Verfassung festgeschrieben bedurfen aber einer konkreten Umsetzung durch Gesetz Verordnung oder Satzung siehe auch Normenhierarchie Da Staatsziele zwar Aufgaben an den Staat stellen aber nicht regeln wie diese Ziele konkret erreicht werden sollen hat der Gesetzgeber eine weite Einschatzungsprarogative bezuglich der Umsetzung Von Grundrechten unterscheiden sich die Staatszielbestimmungen dadurch dass sie kein subjektives Recht begrunden und somit nicht einklagbar sind Staatsziele konnen sich auch innerhalb eines einzelnen Staates unterscheiden sofern dieser aus Gliedstaaten besteht die eigenstandige Verfassungen besitzen so unterscheiden sich die Staatsziele der einzelnen Bundeslander in Deutschland Inhaltsverzeichnis 1 Abgrenzung Staatszweck Staatsziel 2 Deutschland 3 Osterreich 4 Schweiz 5 Frankreich 6 Japan 7 Literatur 8 Weblinks 9 EinzelnachweiseAbgrenzung Staatszweck Staatsziel BearbeitenDie Lehre vom Staatszweck ist die altere Lehre sie bezieht sich auf grundsatzliche uberpositive Zwecke des Staats Die heutigen Staatszielbestimmungen hingegen betreffen nur punktuelle Aufgaben des Staates 1 Staatsaufgaben kannte schon die Antike Gelegentlich wurde auch auf romischen Munzen auf einige Staatsaufgaben wie z B die Sicherung der Getreideversorgung hingewiesen 2 Deutschland BearbeitenStaatsziele und StaatsstrukturprinzipienDie im Grundgesetz GG festgeschriebenen Staatsziele werden in einigen Landesverfassungen als Grundrecht garantiert Ungeachtet des Vorrangs von Bundesrecht Art 31 GG bleiben diese gemass Art 142 GG in Kraft soweit sie in Ubereinstimmung mit den Art 1 bis Art 18 GG stehen Neben den Staatszielen gibt es die Staats Strukturprinzipien Staatsformmerkmale aus Art 20 GG Republik Abs 1 Demokratieprinzip Abs 1 Sozialstaatsprinzip Abs 1 Bundesstaatsprinzip Abs 1 und Rechtsstaatsprinzip Abs 3 Von diesen sind die Sozialstaatlichkeit und die Rechtsstaatlichkeit zugleich als Staatsziele anerkannt GrundgesetzSeit 1949 wurden funf Staatsziele in das Grundgesetz aufgenommen 3 Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht 1967 Art 109 Abs 2 GG 4 5 konkretisiert durch das Stabilitats und Wachstumsgesetz Verwirklichung eines vereinten Europas 1992 Art 23 Absatz 1 GG tatsachliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Mannern 1994 Art 3 Absatz 2 Satz 2 GG Schutz der naturlichen Lebensgrundlagen 1994 und Tierschutz 2002 Art 20a GG Die Aufnahme von Kultur und Sport blieb bislang umstritten 6 LandesverfassungenDaruber hinaus enthalten verschiedene Landesverfassungen weitere Staatszielbestimmungen Sozialstaatsprinzip Art 3 LV Bayern 7 Art 2 LV Mecklenburg Vorpommern Rechtsstaatlichkeit Art 3 LV B 7 Art 4 LV M V Umwelt und Tierschutz Art 7 LV Schleswig Holstein Art 12 LV M V Minderheitenschutz Art 25 LV Brandenburg Art 6 LV S H Art 18 LV M V Art 5 u 6 LV Sachsen fur das Grundgesetz von der Gemeinsamen Verfassungskommission 1993 als Art 20b entworfen aber nicht eingefuhrt Kulturstaatlichkeit Art 3 LV B 7 Art 11 LV S Art 13 LV S H Art 16 LV M V Europaische Integration Art 11 LV M VOsterreich BearbeitenIn der osterreichischen Bundesverfassung und weiteren Gesetzen sind folgende Staatszielbestimmungen definiert 8 Bildung 1867 Art 17 StGG Immerwahrende Neutralitat 1955 Verbot nazistischer Tatigkeiten 1955 Rundfunk als offentliche Aufgabe 1974 Art 1 BVG Rundfunk Umfassende Landesverteidigung 1975 Art 9a B VG Umfassender Umweltschutz 1984 BVG uber den Umfassenden Umweltschutz Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht 1987 Art 13 Abs 2 B VG Gleichbehandlung von Behinderten 1997 Art 7 Abs 1 B VG Gleichstellung von Mann und Frau 1998 Art 7 Abs 2 B VG Schutz der Volksgruppen 2000 Art 8 Abs 2 B VG Sozialpartnerschaft 2008 Art 120a Abs 2 B VG Tatsachliche Gleichstellung von Mann und Frau bei der Haushaltsfuhrung des Bundes der Lander und Gemeinden 2009 Art 13 Abs 3 B VG Nachhaltigkeit 2013 2 BVG Nachhaltigkeit Tierschutz 2013 2 BVG Nachhaltigkeit Sicherstellung der Wasser und Lebensmittelversorgung 2013 4 und 5 BVG Nachhaltigkeit Forschung 2013 2 BVG NachhaltigkeitSchweiz BearbeitenDer Staatszweck der Schweiz wird in Art 2 der revidierten Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18 April 1999 wie folgt festgelegt Die Schweizerische Eidgenossenschaft schutzt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhangigkeit und die Sicherheit des Landes Sie fordert die gemeinsame Wohlfahrt die nachhaltige Entwicklung den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes Sie sorgt fur eine moglichst grosse Chancengleichheit unter den Burgerinnen und Burgern Sie setzt sich ein fur die dauerhafte Erhaltung der naturlichen Lebensgrundlagen und fur eine friedliche und gerechte internationale Ordnung Die Verfassungen der 26 Kantone weisen zum Teil weitere Staatsziele auf In Art 6 der Verfassung des Kantons Zurich heisst es etwa Kanton und Gemeinden sorgen fur die Erhaltung der Lebensgrundlagen In Verantwortung fur die kommenden Generationen sind sie einer okologisch wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Entwicklung verpflichtet Frankreich BearbeitenDie Verfassung Frankreichs schreibt seit der Franzosischen Revolution die Freiheit Gleichheit und Bruderlichkeit als erstrebenswerte Ziele vor Japan BearbeitenDie Praambel der Verfassung Japans betont den Weltfrieden als Staatsziel Artikel 9 der japanischen Verfassung verbietet die Aufstellung und den Unterhalt von Militar Dies wird jedoch heutzutage dahin interpretiert dass Streitkrafte zur Selbstverteidigung erlaubt sind Literatur BearbeitenMatthias Knothe Schutz der Minderheiten in der Landesverfassung Schleswig Holstein Modellfall fur das Grundgesetz In NordOR 2000 S 139 142 Weblinks BearbeitenBT Drs 12 6000 Bericht der Gemeinsamen Verfassungskommission vom 5 November 1993 S 71 ff und 75 ff PDF 8 96 MB Einzelnachweise Bearbeiten Ulrich Scheuner Teilweise wird auch zwischen Staatszielen die keine andauernde Aufgabe sind wie das fruhere Wiedervereinigungsgebot im Grundgesetz und andauernden Staatsaufgaben wie zum Beispiel die Kultur oder Sportforderung in einigen deutschen Landesverfassungen unterschieden Staatszielbestimmungen in Ders Staatstheorie und Staatsrecht Gesammelte Schriften hgg von Joseph Listl und Wolfgang Rufner Berlin 1978 S 223 237 Staatsaufgaben auf romischen Munzen Hermann Junghans Geldgeschichtliche Nachrichten September 2011 S 244 249 Wie Umwelt und Tierschutz ins Grundgesetz kamen Webseite des Deutschen Bundestages 2013 abgerufen am 15 Juli 2016 seit dem 1 August 2009 geltende Fassung gemass Art 1 des Gesetzes vom 29 Juli 2009 BGBl I S 2248 bis zum 1 August 2009 geltende Fassung Art 109 GG a F buzer de abgerufen am 15 Juli 2016 Kultur und Sport bleiben als Staatsziele umstritten Webseite des Deutschen Bundestages 2012 abgerufen am 15 Juli 2016 a b c Verfassungs des Freistaates Bayern Art 3 Abgerufen am 7 Juni 2021 Welche Staatsziele gibt es in Osterreich und was konnen sie bewirken Abgerufen am 7 Juni 2021 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4130810 4 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Staatsziel amp oldid 230605026