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Der Rechtspositivismus ist eine Lehre in der Rechtstheorie und Rechtsphilosophie die fur Fragen der Entstehung Durchsetzung und Wirksamkeit von Rechtsnormen allein auf das staatlich gesetzte und das staatlich anerkannte Recht abstellt Damit wendet sich der auf den Staat als rechtssetzende Autoritat reflektierende Rechtspositivismus gegen die naturrechtlichen Auffassungen Recht entstamme allgemeingultig anerkannten vorstaatlichen oder auch uberzeitlichen Regelungen Der normative Rechtspositivismus geht dabei vom kodifizierten Recht aus z B Hans Kelsen der soziologische von der sozialen Wirksamkeit Eugen Ehrlich H L A Hart Eine notwendige Verbindung zwischen Recht und Gerechtigkeit wird abgestritten Inhaltsverzeichnis 1 Abgrenzung 2 Der Begriff des positiven Rechts 3 Kelsen Dualismus von Sein und Sollen 4 Hart Primar und Sekundarregeln 5 Bedeutende Rechtspositivisten 6 Kritik 7 Literatur 8 Weblinks 9 EinzelnachweiseAbgrenzung BearbeitenDen Gegensatz zum Rechtspositivismus bildet wissenschaftshistorisch die Lehre vom Naturrecht die das geltende Recht uberpositiven Massstaben praskriptiv unterordnet und oder aus ihnen deduktiv ableitet Natur als solche Natur des Menschen Vernunft gottliches Recht 1 mithin einer aussergesetzlichen Erkenntnisquelle bedarf Zur Auffassung des Rechtspositivismus gehort auch die diesen einschrankende und korrigierende rechtsethische Lehre von der Radbruchschen Formel die unertraglich ungerechte Normen auch dann nicht als geltendes Recht betrachtet wenn sie positiv gesetzt und sozial wirksam sind Unrecht wird also nicht deshalb zu Recht weil es durch staatliche Gesetze legalisiert ist 2 oder nach einem Bertolt Brecht zugeschriebenen Spruch Wenn Unrecht zu Recht wird wird Widerstand zur Pflicht In ideengeschichtlicher Nahe zum Rechtspositivismus steht der Rechtsrealismus der besonders in den USA und Skandinavien seinen etwa zeitgleichen Ursprung hat Neuere Gegensatze beziehungsweise Weiterentwicklungen zum Rechtspositivismus die auf diesen Bezug nehmen aber nicht unter das klassische Gegensatzpaar Naturrecht versus Rechtspositivismus fallen sind insbesondere die Systemtheorie des Rechts z B Niklas Luhmann und verschiedene Diskurstheorien des Rechts vgl z B Jurgen Habermas Neben dem erkenntnistheoretischen Rechtspositivismus als wissenschaftlicher Theorie wird mit dem Begriff meistens der praktische Rechtspositivismus auch Gesetzespositivismus in Verbindung gebracht Eine Rechtsanwendung ist dann als positivistisch zu bezeichnen wenn sie sich nur am vorgegebenen Gesetz orientiert und gegenuber ausserrechtlichen Prinzipien undurchlassig ist Eine Gegenstromung innerhalb der Rechtsdogmatik ist die soziologische Jurisprudenz beziehungsweise die juristische Hermeneutik die nach den konkreten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen der Gesetzesauslegung fragt Der Rechtspositivismus ist eine rechtstheoretische keine ethische oder moralische Theorie 3 Als solche versucht der Rechtspositivismus die Frage zu beantworten Was ist Recht beziehungsweise Welche Normen sind Recht Nahezu alle Rechtspositivisten besonders moderne Theoretiker die sich der analytischen Tradition zurechnen betonen jedoch dass diese Fragen unabhangig von der Frage seien ob das Recht den Burger moralisch verpflichtet Dies wird etwa von J L Austin hervorgehoben Das Vorhandensein einer Rechtsnorm ist eine Sache ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit eine andere Ob sie besteht oder nicht ist eine Frage ob sie einer zugrundegelegten Idealvorstellung entspricht eine andere Ein bestehendes Gesetz ist auch dann Gesetz wenn es uns nicht zusagt oder wenn es von dem Kriterium abweicht nach dem wir unsere Billigung oder Missbilligung orientieren 4 Norbert Hoerster ein prominenter deutscher Rechtspositivist wirft Kritikern vor dass diese Rechtspositivismus oft falsch verstehen und ihm Thesen zuschreiben die Rechtspositivisten selber nicht vertreten Hoerster behauptet insbesondere dass Rechtspositivisten selten oder gar nicht die folgenden Thesen verteidigen die Gesetzesthese der zufolge Recht sich in positiven Gesetzen erschopft Doch Positivisten konnen durchaus Gewohnheitsrecht und andere Rechtsquellen als Recht anerkennen so Hoerster die Subsumtionsthese der zufolge Rechtsauslegung neutral erfolgt und Richter bloss hohere Normen anwenden die Relativismusthese die behauptet dass alle ethischen Massstabe subjektiv und relativ sind Aber so behauptet Hoerster Recht mit sozialen Tatsachen zu identifizieren ist kompatibel mit der Anerkennung objektiver moralischer Standards die Gehorsamsthese nach der Burger Recht Gehorsam zu leisten haben Siehe auch Naturrecht Abgrenzung zum RechtspositivismusDer Begriff des positiven Rechts BearbeitenDer Begriff des positiven Rechts ius positivum steht seit der Antike fur gesetztes Recht von lat ponere setzen positum gesetzt Das positive Recht entspringt dem Ermessen eines menschlichen in der Neuzeit staatlichen Gesetzgebers und ist damit weder durch einen Ruckbezug auf das ius divinum gottliches Recht legitimiert noch durch eine Bindung an ein alle Menschen gleichermassen umfassendes und damit naturlich zukommendes Recht das Naturrecht 5 Danach ist Recht verfugbar ohne an die vom Naturrecht bekannten Mindestinhalte gebunden zu sein Allein entscheidend ist dass das Recht ordnungsgemass zustande gekommen ist 6 Der Begriff des positiven Rechts erfuhr im Lauf des 19 Jahrhunderts eine Aufwertung als grundlegende Option der gesamten Rechtsbegrundung bei der es primar darum gehen sollte das Zusammenleben nach Konsens im Staatswesen zweckmassig zu organisieren Die Setzungen erwiesen sich in der Rechtsdiskussion des 20 Jahrhunderts als problematisch als sich nach dem Zweiten Weltkrieg Richter fur Rechtsspruche aus der Zeit des Nationalsozialismus verantworten mussten und ihre Entscheidungen mit dem positiven Recht begrundeten 7 Die auf Gesetz ist Gesetz reduzierte Sichtweise fuhrt zu Folgediskussionen daruber ob Gesetze unbedingt zu befolgen sind was zu dem Problem zuruckfuhrt inwieweit die zur Maxime erklarte Trennung zwischen Recht und Moral nicht unterlaufen wird 3 Der Begriff des geltenden Rechts ist nicht kurzerhand mit dem des positiven d h staatlich gesetzten Rechts gleichzusetzen Jener erfordert dass Gebote rechtswirksam sind d h die verlassliche Chance organisierter Durchsetzung haben siehe Rechtswirksamkeit und dass sie legitim d h zu rechtfertigen sind siehe Rechtsgeltung Diese Geltung kann beispielsweise auch Gewohnheitsrecht erlangen das nur gekunstelt in allen rechtsgultigen Varianten als staatlich gesetztes Recht darstellbar ist Kelsen Dualismus von Sein und Sollen BearbeitenIn der philosophischen und rechtswissenschaftlichen Tradition spielt die Unterscheidung von Sein und Sollen eine wesentliche Rolle David Hume hatte darauf aufmerksam gemacht dass Sollenssatze nicht aus Seinssatzen abgeleitet werden konnen Immanuel Kant entwickelte seine Erkenntnistheorie in Auseinandersetzung mit Hume wobei er die Unterscheidung von theoretischer spekulativer und praktischer Vernunft zum Fundament seiner Uberlegungen machte Der Neukantianismus und dessen Anhanger in der Rechtswissenschaft vor allem Hans Kelsen schlossen an Kant an und spitzten den Gegensatz von Sein und Sollen weiter zu Sie errichteten auf der Grundlage dieser Trennung einen Dualismus von Recht und Moral Nach Kelsens Reiner Rechtslehre ist die Sphare des Seins also des Faktischen streng von der Sphare des Sollens also des Normativen zu trennen Aus dieser Trennung leitete Kelsen das Postulat ab die Rechtswissenschaft habe sich ausschliesslich mit den Rechtsnormen zu befassen Die Analyse des auf Normen bezogenen Verhaltens betrachtete er als Gegenstand der Soziologie Kelsen wollte ein geschlossenes auf einer Grundnorm basierendes System von Regeln erstellen das von allen Aspekten der soziologischen Wirklichkeit rein sein sollte Diese Pramisse fuhrte Kelsen zu der sogenannten Trennungsthese die Recht und Moral als Teile zweier unabhangiger Systeme begriff Gerechtigkeit ist dabei ein Teilaspekt der Moral also ein originar philosophisches Problem und damit nicht Gegenstand des Rechts Recht konne vielmehr jeder beliebige Inhalt sein der sich in ein Ordnungssystem einfuge und durch die Wirksamkeit von Zwang Geltung erfahre Kelsen versuchte das Problem rechtlicher Geltung auf methodisch reflektierte Weise unter Zugrundelegung wertrelativistischer Pramissen zu losen Die Grundnorm und der Gedanke von einem rechtlichen Stufenbau also einer hierarchischen Ordnung zwischen bedingenden und bedingten Normen wie ihn Adolf Merkl erstmals formuliert hatte sollte dabei Koinzidenz von Normativitat und Faktizitat sicherstellen Die kategoriale Trennung von Sein und Sollen und das Ziel einer rein deskriptiven Erfassung positiver Rechtsordnungen weist der Unterscheidung zwischen praskriptiven Rechtsnormen und deskriptiven Rechtssatzen eine zentrale Rolle zu Das heisst Zwischen Normsetzung und Normbeschreibung wird streng unterschieden Die deskriptiven also nur beschreibenden Rechtssatze treffen Aussagen uber die praskriptiven also vorschreibenden Rechtsnormen die wiederum auf konkreten Willensakten beruhen Auch in der Unterscheidung zwischen Geltung und Wirksamkeit der Rechtsordnung und ihrer Normen spiegelt sich der Dualismus von Sein und Sollen wider Unter der Geltung einer Norm wird ihr spezifisch normativer Charakter verstanden also ihre Existenz in der Sphare des Sollens Wirksamkeit ist dagegen die tatsachliche Effizienz in der Welt des Seins Da die Geltung einer Norm wegen ihrer Unableitbarkeit aus der Sphare des Seins immer nur aus einer anderen hoheren Norm folgen kann entsteht ein Regress der erst in der Grundnorm endet Dennoch gelten diese Normen nur wenn sie Anwendung und Befolgung finden Wirksamkeit ist also Bedingung der Geltung nicht aber die Geltung selbst siehe Rechtsgeltung Hart Primar und Sekundarregeln BearbeitenH L A Hart einer der bedeutendsten Rechtsphilosophen des 20 Jahrhunderts entwickelte die rechtspositivistische Lehre auf Basis und in Abgrenzung von Kelsens Reiner Rechtslehre weiter Diese Weiterentwicklung kann man wie die Gustav Radbruchs als rechtsethischen Normativismus bezeichnen siehe auch Radbruchsche Formel Das positive Recht bedarf demzufolge aufgrund seiner freiheitsbeschrankenden Wirkung einer rechtsethischen Rechtfertigung wenn es gerechtes Recht sein will Wie Kelsen geht Hart davon aus dass es keine logische oder notwendige Verbindung zwischen Recht und Moral gibt Er bestreitet also die naturrechtliche These vom notwendigen inhaltlichen Bezug des Rechts auf die Moral mit geltungstheoretischen Konsequenzen Anders als Kelsen meinte er aber dass Recht und Moral nicht ohne jeden gegenseitigen Einfluss nebeneinander stehen Moral habe die Entstehung von Rechtsnormen faktisch beeinflusst und auch umgekehrt gebe es eine Ruckwirkung von Recht auf die Moral Hart kritisierte Kelsens Ansicht dass jede rechtliche Norm eine Sanktionsnorm sei also auf Zwang beruhe Diese von John Austin im 19 Jahrhundert entwickelte These Recht bestehe aus von Drohungen unterstutzten Befehlen bezeichnet man als Imperativentheorie Nach Hart ist es eine unzulassige Simplifikation der Wechselwirkungen zwischen Recht Zwang und Moral Normen entweder als Sanktionsnormen oder als moralische Gebote zu klassifizieren Durch eine solche Engfuhrung seien gewisse Formen rechtlicher Normierungen nicht zu erklaren Zu diesen zahlt Hart etwa Ermachtigungsnormen also solche Normen die die Kompetenz verleihen gultige Rechtsakte zu setzen Auch wurde der Unterschied zwischen solchen Rechtsregeln verwischt die ein gewisses menschliches Verhalten bewirken wollen und daher das gegenteilige Verhalten sanktionieren und solchen die unter gewissen Bedingungen Rechtsfolgen vorsehen ohne dabei eine Veranderung des menschlichen Verhaltens zu beabsichtigen Hart unterscheidet in scharfer Abgrenzung zur Imperativentheorie Primar und Sekundarregeln Den primaren Verhaltensnormen stellt er eine Klasse von sekundaren Regeln gegenuber die bestimmen auf welche Weise man sich der primaren Regeln schlussig vergewissern konne Die sekundaren Regeln legen zudem fest wie primare Regeln eingefuhrt und wieder abgeschafft werden wie man sie verandert und wie man die Tatsache ihrer Verletzung schlussig bestimmt Bedeutende Rechtspositivisten BearbeitenSystematisch entwickelt wurde der Rechtspositivismus erstmals vom englischen Juristen und Sozialreformer Jeremy Bentham 1748 1832 in seiner posthum von H L A Hart herausgegebenen Schrift Of Laws in General aus dem Jahr 1782 8 Unter Benthams Schulern gewann John Austin 1790 1859 mit seiner Schrift The Province of Jurisprudence Determined aus dem Jahr 1832 fur die Verbreitung des Rechtspositivismus eine besondere Bedeutung Das von Andres Bello erarbeitete und bis heute geltende chilenische Zivilgesetzbuch gilt als die erste auf rechtsposivitivistischer Anschauung basierende Kodifikation und hat das Recht zahlreicher Lander des lateinamerikanischen Rechtskreises nachhaltig beeinflusst und aus europaischen Rechtstraditionen gelost Wichtige Vertreter des Rechtspositivismus im 20 Jahrhundert waren Hans Kelsen Georg Jellinek Felix Somlo Gerhard Anschutz Richard Thoma Adolf Julius Merkl Gustav Radbruch und H L A Hart Zu den prominentesten derzeitigen Vertretern zahlen Joseph Raz und Norbert Hoerster Kritik BearbeitenIn der Weimarer Zeit wurden die positivistischen Rechtstheorien in dem sogenannten Methodenstreit der Weimarer Staatsrechtslehre vor allem von Hermann Heller Rudolf Smend Erich Kaufmann und Carl Schmitt kritisiert Kritiker des Rechtspositivismus ist auch Friedrich August von Hayek Aus seiner Sicht bewirkt der Denkansatz des Rechtspositivismus mit seinen extrem formalen Begriffen eine Identifizierung des Staates mit der Rechtsordnung und Aufhebung der Grenzen der Macht des Gesetzgebers Damit seien die Freiheitsrechte der Menschen bedroht und totalitare Regime wie der Faschismus ermoglicht Die institutionelle Ordnung einer Despotie oder eines Unrechtsstaates ist aus seiner Sicht keine Rechtsordnung Vielmehr gebe es allgemein gultige rechtliche Regeln die unabhangig von einem Gesetzgeber das menschliche Leben regeln beziehungsweise absichern und nachhaltig Wohlstand schaffen weil sie das Ergebnis einer spontan gewachsenen Ordnung sind 9 Literatur BearbeitenHeinrich Rickert Uber logische und ethische Geltungen Kant Studien 19 1914 Adolf Merkl Die Lehre von der Rechtskraft entwickelt aus dem Rechtsbegriff Leipzig 1923 Adolf Merkl Prolegomena einer Theorie des rechtlichen Stufenbaues In Verdross Alfred Hg Gesellschaft Staat und Recht Festschrift Hans Kelsen zum 50 Geburtstag gewidmet unveranderter Nachdruck der Ausgabe von Julius Springer Wien 1931 Frankfurt am Main Sauer und Auvermann 1967 S 252 294 Hans Kelsen Naturrechtslehre und Rechtspositivismus In Die Wiener rechtstheoretische Schule Schriften von Hans Kelsen Adolf Merkl Alfred Verdross hrsg von H Klecatsky R Marcic u H Schambeck Wien Salzburg 1968 Hans Kelsen Allgemeine Theorie der Normen hrsg von Kurt Ringhofer Robert Walter Wien 1979 Hans Kelsen Reine Rechtslehre Mit einem Anhang Das Problem der Gerechtigkeit 2 Auflage 1960 Herbert Lionel Adolphus Hart Recht und Moral 3 Aufsatze Aus d Engl ubersetzt und mit einer Einleitung versehen von Norbert Hoester Gottingen 1971 Herbert Lionel Adolphus Hart Der Positivismus und die Trennung von Recht und Moral 1957 In Ders Recht und Moral hrsg von N Hoerster 1971 S 14 ff Herbert Lionel Adolphus Hart Der Begriff des Rechts 1973 William Ebenstein Die rechtsphilosophische Schule der Reinen Rechtslehre 1938 1969 Franz Achermann Das Verhaltnis von Sein und Sollen als ein Grundproblem des Rechts Diss jur Zurich 1955 Gunter Ellscheid Das Problem von Sein und Sollen in der Philosophie Immanuel Kants Schriftenreihe Annales Univ Saraviensis Rechts u wirtschaftswiss Abt 34 zugl jur Diss Saarbrucken Koln Munchen u a 1968 Carsten Heidemann Die Norm als Tatsache Zur Normentheorie Hans Kelsens Baden Baden 1997 zugl Dissertation Walter Ott Der Rechtspositivismus Kritische Wurdigung auf der Grundlage eines juristischen Pragmatismus 1976 Rudolf Thienel Kritischer Rationalismus und Jurisprudenz 1991 Werner Krawietz Recht als Regelsystem Wiesbaden 1984 Rudiger Lautmann Wert und Norm Begriffsanalysen fur die Soziologie Phil Fak Diss 1969 Dortmunder Schriften zur Sozialforschung Bd 37 Munchen 1971 Michael Pawlik Die Reine Rechtslehre und die Rechtstheorie H L A Harts Ein kritischer Vergleich Bonn Univ Diss 1992 Berlin 1993 Robert Walter Rechtstheorie und Erkenntnislehre gegen Reine Rechtslehre Wien 1990 Norbert Hoerster Verteidigung des Rechtspositivismus 1989 Norbert Hoerster Was ist Recht 2006 insbes S 65 78 Gustav Radbruch Rechtsphilosophie Studienausgabe 1999 Ernst Bloch Naturrecht und menschliche Wurde 1985 2 Auflage Frankfurt am Main 1991 Jurgen Habermas Faktizitat und Geltung 1992 John Rawls Gerechtigkeit als Fairness politisch und nicht metaphysisch In Axel Honneth Hrsg Kommunitarismus 1995 S 36 67 Weblinks BearbeitenLeslie Green Eintrag in Edward N Zalta Hrsg Stanford Encyclopedia of Philosophy Vorlage SEP Wartung Parameter 1 und Parameter 3 und nicht Parameter 2 Kenneth Einar Himma Eintrag in J Fieser B Dowden Hrsg Internet Encyclopedia of Philosophy Horst Dreier Rezeption und Rolle der Reinen Rechtslehre PDF 72 kB Horst Dreier Hans Kelsen 1881 1973 Jurist des Jahrhunderts PDF 124 kB Die Positivismustheorie Gustav Radbruchs H L A Hart Der Begriff des Rechts Memento vom 21 August 2009 im Internet Archive Rechtsphilosophie im 20 Jahrhundert bearbeitet von K Gellert Einzelnachweise Bearbeiten Zur Rolle Gottes in der Entwicklung der Vorstellung eines Naturrechts vgl etwa Salvador Rus Rufino Entwicklung des Naturrechts in der spanischen Aufklarung in Diethelm Klippel Hrsg Naturrecht und Staat De Gruyter Oldenbourg Berlin 2006 S 73 Dieses Gesetz gemeint ist das Naturrecht das den Menschen unerbittlich zwingt muss gottlichen Ursprungs sein und wird vom Menschen mittels der Vernunft erkannt In den Worten Mayans Der Urheber des Naturrechts muss derartige Macht haben dass er diese Prinzipien in das Herz schreiben kann Gott hat diese Macht also ist Gott Schopfer des Naturrechts Gerald Seibold Hans Kelsen und der Rechtspositivismus BoD Norderstedt 2008 S 32 a b Fabian Wittreck Naturrecht und die Begrundung der Menschenrechte In Margit Wasmaier Sailer Matthias Hoesch Hrsg Die Begrundung der Menschenrechte Kontroversen im Spannungsfeld von positivem Recht Naturrecht und Vernunftrecht Perspektiven der Ethik 11 Mohr Siebeck 2017 ISBN 978 3 16 154057 8 S 46 48 47 John Austin The Providence of Jurisprudence Determined Weidenfeld and Nicolson Library of Ideas London 1954 S 184 Zusammenfassung bei Walter Ott Der Rechtspositivismus Kritische Wurdigung auf der Grundlage eines juristischen Pragmatismus Berlin 1976 Rechtspositivismus S 98 ff Horst Dreier Naturrecht und Rechtspositivismus Pauschalurteile Vorurteile Fehlurteile S 137 ff online Gemeint ist damit die Trias Zustandigkeit Verfahren Form vgl Fabian Wittreck Naturrecht und die Begrundung der Menschenrechte In Margit Wasmaier Sailer Matthias Hoesch Hrsg Die Begrundung der Menschenrechte Kontroversen im Spannungsfeld von positivem Recht Naturrecht und Vernunftrecht Perspektiven der Ethik 11 Mohr Siebeck 2017 S 46 Fabian Wittreck Nationalsozialistische Rechtslehre und Naturrecht Affinitat und Aversion Tubingen 2008 S 1 ff m w N H L A Hart Bentham s Of Laws in General in ders Essays on Bentham Studies in Jurisprudence and Political Theory Oxford 1982 S 105 126 Friedrich August Hayek Die Verfassung der Freiheit Mohr Tubingen 1971 S 322 ff Normdaten Sachbegriff GND 4177252 0 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Rechtspositivismus amp oldid 237332559