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Dieser Artikel behandelt den Begriff im Allgemeinen mit Fokus auf Deutschland Zu Besonderheiten in der Schweiz siehe Rechtsstaat Schweiz Ein Rechtsstaat ist ein Staat der einerseits allgemein verbindliches Recht schafft und andererseits seine eigenen Organe zur Ausubung der staatlichen Gewalt an das Recht bindet Die verfassungsmassige Bindung durch Recht und Gesetz legitimiert das Handeln einer Regierung Gesetzgebung oder Verwaltung und schutzt vor staatlicher Willkur Das Prinzip des Rechtsstaats zielt damit auf Masshaltung bei allem staatlichen Handeln ab verhilft aber gleichzeitig dazu im Rahmen der Verfassung gesetzte Staatsziele zu verwirklichen Mit dieser Beschrankung eroffnet die Staatsverfassung dem Einzelnen die Freiheit seinen durch die Grundrechte garantierten Handlungsspielraum zu nutzen Ziel dabei ist die Gewahrleistung von Gerechtigkeit im Verhaltnis der Burger untereinander weil sie sich unter einem allgemeinen Gesetz der Freiheit vereinen Rechtsstaatlichkeit ist eine der wichtigsten Forderungen an ein politisches Gemeinwesen und dient zusammen mit anderen Strukturierungen z B dem Subsidiaritatsprinzip einer Kultivierung der Demokratie Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsstaatsprinzip 2 Begriff 2 1 Grundlagen 2 2 Vorlaufer der Wort und Begriffsgeschichte 2 3 Spatere Lehren zum Rechtsstaatsbegriff 2 4 Rechtsstaat und Positivismus 2 5 Geschichtliche Entwicklungsetappen 2 6 Erste Entwicklungsetappe Rechtsstaat vs Polizeystaat 2 7 Zweite Etappe Zuspitzung des Rechtsstaatskonzeptes auf die Forderung nach einer gerichtlichen Verwaltungskontrolle 2 8 Forschungskontroverse Gab es eine Etappe der Formalisierung des Rechtsstaatskonzeptes 3 Geschichte der Rechtsstaatlichkeit 4 Formelle und materielle Rechtsstaatlichkeit 5 Abgrenzung 6 Integrales und summatives Rechtsstaatsverstandnis 7 Grenzen der Verrechtlichung 8 Siehe auch 9 Literatur 10 Weblinks 11 AnmerkungenRechtsstaatsprinzip BearbeitenVon grosser Bedeutung ist das Rechtsstaatsprinzip Es bringt einen uberragenden Grundsatz zum Ausdruck der zudem einen ubergreifend wirksamen Staatsmodus umfasst Das gesamte Staatshandeln ist daran gebunden Zugrunde liegt damit der Primat des Rechts dessen funktionale Einzelelemente die Rechtsbindungswirkung und der Gesetzesvorbehalt zum Ausdruck bringen In der Bundesrepublik Deutschland ist das Rechtsstaatsprinzip eines von mehreren Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes Im Gegensatz zum Demokratie Republik oder Sozialstaatsprinzip vgl insoweit Art 20 GG hat der Gedanke der Rechtsstaatlichkeit im Grundgesetz allerdings keinen unmittelbaren determinierten Niederschlag gefunden unterliegt vielmehr einer sprachlichen Offenheit 1 In der Verfassungsurkunde lasst sich das Rechtsstaatsprinzip lediglich in Form von Einzelauspragungen nachweisen Nach einhelliger Meinung wurde das Rechtsstaatsprinzip zwischen den Zeilen gesetzt 2 und das Bundesverfassungsgericht erlautert dass die Gesamtkonzeption des Grundgesetzes auf den Rechtsstaatsgedanken ausgerichtet sei sodass sich dieser letztlich in einer Vielzahl von Fundstellen wiederfande 3 Allein Art 28 Abs 1 Satz 1 Grundgesetz die sogenannte Homogenitatsklausel und seit 1992 4 in der auf die Europaische Union ausgerichteten Struktursicherungsklausel des Art 23 Abs 1 Satz 1 GG erwahnen den Rechtsstaatsbegriff uberhaupt 5 Diese positivgesetzlichen Hinweise genugen allerdings nicht als rechtlicher Massstab fur eine unmittelbare Subsumtion seines Wesensgehaltes Der Rechtsstaatsbegriff muss daher konkretisiert werden und ist ausfullungsbedurftig 6 Begriff BearbeitenGrundlagen Bearbeiten Der Rechtsstaatsbegriff ist in der deutschen rechtspolitischen und rechtsphilosophischen Diskussion um 1800 entstanden und hat seitdem eine eigenstandige und spezifische Entwicklung im deutschen Sprachraum genommen Er erlangte zunachst Bedeutung in den Auseinandersetzungen um den Ubergang von der standischen Gesellschaft des Ancien Regime zur konstitutionellen Monarchie und lebte auch von der Abgrenzung vom feudalen sogenannten Polizei oder Wohlfahrtsstaat Auffallig im Vergleich mit ahnlichen Konzepten in westeuropaischen und nordamerikanischen Landern ist dass das deutsche Rechtsstaatskonzept nicht mit Volks beziehungsweise Parlamentssouveranitat verbunden war sondern lange Zeit noch die Monarchen als gottgegeben hinnahm und nur deren Macht begrenzen wollte Eine aktuell weiterhin bedeutsame Kontroverse ist die um ein formelles oder materielles Rechtsstaatsverstandnis und das Verhaltnis des Rechtsstaates zu Gesetzespositivismus und Antipositivismus insbesondere in Bezug zum Rechtsstaatsverstandnis im Nationalsozialismus Vorlaufer der Wort und Begriffsgeschichte Bearbeiten Immanuel Kant nach Placidus ein Rechtsstaatslehrer avant la lettreDas Wort Rechtsstaat ist die deutsche Version des englischen Wortes Laws Empire das James Harrington seinem Werk The Commonwealth of Oceana 1656 in die Staatstheorie eingefuhrt hat und mit dem er das Bild eines Staates verband in dem die Gesetze herrschen sollten In Deutschland hat der Begriff des Rechtsstaates einen Vorlaufer in Johann Wilhelm Placidus Johann Wilhelm Petersen Placidus bezeichnete 1798 in seiner Literatur der Staatslehre die vernunftrechtliche Staatstheorie Immanuel Kants der vom Rechtsstaat selbst noch nicht sprach sowie dessen Anhanger als die kritische Schule oder Schule der Rechts Staats Lehrer 7 Vermittels des 1797 entstandenen Werkes Metaphysik der Sitten steht Kant in Deutschland wohl am Anfang der Begriffsgeschichte 8 denn das Werk thematisierte die burgerlichen Rechte und die Gesetzmassigkeit der Verwaltung gegen die der Burger sich aufgrund von Verfahrensrechten sollte wehren durfen mithin waren sowohl materielle wie formelle Merkmale eines Rechtsstaatsverstandnisses vorweggenommen 9 Diese kritische Schule stand im Gegensatz zur eudamonistischen 10 Staatslehre oder der wie Placidus sagte Schule der Staatsgluckseeligkeitslehrer oder politischen Eudamonisten Placidus teilte diese Opposition der Kritischen Schule gegenuber den Eudamonisten im Grundsatz und bezeichnet Kant als den unsterblichen Urheber des kritischen Systems Aber er machte auch bereits entscheidende Einwande gegen die kantianische Lehre Erstens gegen die Vernachlassigung der Erfahrung im Sinne der empirie orientierten britischen Philosophie und Wissenschaftstheorie und zweitens gegen die politische Konsequenz die aus Kants transzendentaler statt demokratischer Begrundung des Rechts und der Staatsgewalt folgt namlich gegen Kants Verdammlichkeit jedes Aufstandes der Burger gegen den Staat 11 Damit wurde Placidus freilich nicht schulbildend fur den Begriff des Rechtsstaats Dieses Wort in der heutigen Schreibweise wurde erstmals und zwar in affirmativer Verwendung durch den Romantiker Adam Muller bekannt einen Anhanger der absoluten Monarchie Muller spricht vom wahre n organische n Rechtsstaat und macht damit einen impliziten Gegensatz zum unwahren bzw unorganischen Rechts Staat auf In diesem Sinne nimmt Muller eine Unterscheidung zwischen einerseits einseitigen und andererseits organischen lebendigen Staaten vor Staaten welche die Natur bloss fur den Handel oder bloss fur den Ackerbau oder bloss fur den momentanen Krieg mit physischen Waffen abgerichtet hat sind einseitige vorubergehende unorganische Staaten denn ihnen fehlt das eigentliche Kennzeichen des Lebens das was dem Staat Dauer und wahre Haltung giebt die grosse Spur der wachsenden Rechts Idee 12 Robert von Mohl sorgte mit seinem Buch Die Polizei Wissenschaft nach den Grundsatzen des Rechtsstaats fur die weite Verbreitung des Wortes Rechtsstaat Hier sind in der Tat zwei fur die weitere Begriffsgeschichte wichtige Gedanken ausgesprochen 1 ein idealistisches Rechtsverstandnis grosse Spur der wachsenden Rechts Idee und 2 die staatsaffirmative Wendung des Rechtsstaatskonzeptes die Rechts Idee gibt dem Staat Dauer und wahre Haltung die aber beide in der weiteren Begriffsgeschichte nicht unumstritten blieben In dieser erhielt das Wort als Nachstes im 19 Jahrhundert eine liberale Wendung gegen die absolute Monarchie aber immer noch nicht fur demokratisch republikanische Verhaltnisse sondern fur die konstitutionelle nicht einmal parlamentarische Monarchie 13 In diesem Sinne wird das Wort von den fuhrenden Vertretern des sud west deutschen Liberalismus Carl Theodor Welcker Johann Christoph von Aretin und Karl von Rotteck verwendet 14 ohne bereits eine grosse Verbreitung zu erlangen Diese setzt vielmehr nach weitgehend ubereinstimmender Einschatzung in der spateren Literatur 15 erst mit den Schriften von Robert von Mohl ein der das Wort wohl als erster im Rahmen eines Buchtitels verwendet 16 Robert von Mohls 1840 erschienenes Werk Staatsrecht des Konigreichs Wurttemberg verortet den Rechtsstaatsbegriff auf dem Begriffspaar Menschenrechte und Gewaltenteilung Freiheit und Eigentum als Menschenrechte bilden den Ausgangspunkt fur Eingriffsgesetze des Staates die legitimiert wiederum allein durch das vom Burger gewahlte Parlament 17 Seiner Ansicht folgend formulieren sich Rechte aus der vernunftigen Einsicht heraus gegenbegrifflich zu den Staatsformen der Theokratie und der Despotie 9 Robert von Mohl behalt die Praferenz fur die konstitutionelle Monarchie bei Fur ihn ist der Rechtsstaat auch wenn er dessen Verbindung mit Demokratie Aristokratie und auch absoluter Monarchie ebenfalls fur moglich halt doch namentlich die Einherrschaft mit Volksvertretung also die deutsch konstitutionelle nicht britisch parlamentarische Monarchie Das englische Beispiel der reprasentative n Demokratie in der die Krone weitgehend entmachtet ist der Begriff Demokratie war angesichts der damaligen Wahlrechtsregelungen allerdings ubertrieben sei wahrend der franzosischen Umwalzungsturme nur zu haufig nachgeahmt worden bedauerte Mohl 18 19 Spatere Lehren zum Rechtsstaatsbegriff Bearbeiten Wahrend geklart ist dass Rechtsstaat in der eben beschriebenen Weise ein deutsches Erbwort ist das in verschiedene andere Sprachen entlehnt worden ist ist in der neueren Forschung umstritten ob auch das Konzept 20 Rechtsstaat spezifisch deutsch ist oder begriffliche Entsprechungen in anderen Landern insbesondere im angelsachsischen Raum hat Lorenz Stein Man muss zunachst davon ausgehen dass Wort und Begriff des Rechtsstaates spezifisch deutsch sind Die klassische Sichtweise formulierte in den 1860er Jahren Lorenz Stein Man muss zunachst davon ausgehen dass Wort und Begriff des Rechtsstaates spezifisch deutsch sind Beide kommen weder in einer nicht deutschen Literatur vor noch sind sie in einer nicht deutschen Sprache correct wieder zu geben 21 Mehr als 100 Jahre spater musste Richard Baumlin dies nur wenig erganzen Auch er stellte fest dass sich der deutsche Rechtsstaat von vornherein von der britischen rule of law unterscheidet 22 aber er musste nunmehr hinzufugen Ubersetzungen wie Etat de Droit im Franzosischen und Estado de Derecho im Spanischen sind von der deutschen Staatsrechtslehre insbesondere uber G Jellinek und C Schmitt inspiriert und verbinden sich z T etwa in Italien Spanien und Lateinamerika mit der Forderung nach vor allem okonomischen Rest Freiheiten unter autoritaren Regierungsformen 23 Lorenz Stein hatte nicht nur den spezifisch deutsch en Charakter des Rechtsstaats festgestellt sondern auch diese Spezifik des deutschen Rechtsstaats naher ausgefuhrt Es sei die prekare Stellung des Gesetzes in Deutschland Die Idee des Rechtsstaats beinhaltet nach Stein ein System von Rechtsgrundsatzen und Rechtsmitteln durch welche die Regierung zur Innehaltung des gesetzlichen Rechts in ihren Verordnungen und concreten Thatigkeiten gezwungen werden soll Ein solcher Begriff war fur England durchaus uberflussig da die Thatsache seines offentlichen Rechts ohnehin jene Forderung erfullte fur Frankreich ebenfalls weil hier neben dem Begriff des Gesetzes die Grundsatze der Verantwortlichkeit und des Verfahrens sehr klar ausgesprochen waren Allein fur Deutschland das ein halbes Jahrhundert hindurch keine Verfassung keinen festen Begriff des Gesetzes und also auch keinen Begriff der Regierung hatte musste man die Begranzung N B nicht Konstituierung der letzteren das heisst Begrenzung der Regierung in das Gebiet der Theorie d h ausserhalb der geschriebenen Gesetze verlegen da man sie in dem der Gesetzgebung vergeblich suchte 24 Die Regierung wurde also nicht parlamentarisch konstituiert sie wurde auch nicht in ihrer Macht durch parlamentarische Gesetze sondern durch Konstruktionen der Rechtstheoretiker begrenzt so Steins Beschreibung des Rechtsstaats In der neueren wissenschaftlichen Diskussion gibt es vereinzelte Versuche diese klassische Unterscheidung zwischen der deutschen Rechtsstaatskonzeption einerseits und andererseits der franzosischen des Etat legal und der angelsachsischen der rule of law in Frage zu stellen So sieht MacCormick Rechtsstaat und rule of law als Ausdruck des gleichen Ideal s 25 Im Anschluss an MacCormick sowie unter Hinweis auf Sommermann 26 und Buchwald 27 vertritt Schulze Fielitz 28 die These dass angelsachsische rule of law und deutscher Rechtsstaat mittlerweile weithin deckungsgleich geworden seien was impliziert dass dem nicht immer so war mittlerweile Im Kontext eines betont formellen Rechtsstaatsverstandnisses 29 schon MacCormick verglich seine britische doch recht formale Konzeption mit der ebenfalls relativ formalen en von Hans Kelsen 30 gelangt Erhard Denninger 31 zu der These dass Rechtsstaat und rule of law weitgehend gleichsinnig seien und fordert in diesem Sinne eine Offnung der deutschen fur die angelsachsische Diskussion Die Formulierung von Schulze Fielitz ist also eher deskriptiv und lasst im Ubrigen offen welche Seite im mittlerweile vollzogenen Angleichungsprozess die den starkeren Anderungen unterzogene ist Die Formulierung von Denninger ist dagegen teilweise programmatisch und verortet den Anpassungsbedarf auf deutscher Seite Auch in der neuesten Auflage des Evangelischen Staatslexikons kommen zwei unterschiedliche Sichtweisen zu Wort Katharina Grafin von Schlieffen stellt den Rechtsstaat als deutschen Exportschlager dar Bis in das 20 Jh bleibt der R echtsstaat als Begriff und Institut auf den deutschen Sprachraum beschrankt Jedoch bewahrt sich der Begriff seit einem halben Jh in anderen Landern und in internationalen Beziehungen so dass der R echtsstaat aus heutiger Sicht nicht mehr als deutscher Sonderweg bezeichnet werden kann 32 Wolfgang Lienemann erinnert dagegen an die traditionellen Unterschiede zwischen der angelsachsischen rule of law und dem hegemonial materiellen deutschen Rechtsstaatsverstandnis Ob man den R echtsstaat eher i m S inne d es formalen angelsachsische Prinzips der rule of law versteht und einer Form des Rechtspositivismus anhangt Kelsen oder eher fur eine minimale sittliche Rechtfertigungsbedurftigkeit des Rechts Dreier argumentiert hangt von der Extension des jeweiligen Rechtsbegriffs und auch von der historisch kulturellen Einbettung des Rechtssystems im Leben einer politischen Gesellschaft ab 33 Unabhangig davon ob das Folgende nun ein deutsches Spezifikum darstellt oder nicht besteht jedenfalls weitgehende Einigkeit darin dass das deutsche Rechtsstaatskonzept durch die starke Stellung der Gerichte gekennzeichnet ist sie sind es die das eingangs angesprochene Idealrecht gegebenenfalls auch ohne gesetzliche Grundlage implementieren 34 Richterliche Tatigkeit besteht nicht nur im Erkennen und Aussprechen von Entscheidungen des Gesetzgebers Die Aufgabe der Rechtsprechung kann es insbesondere erfordern Wertvorstellungen die in den Texten der geschriebenen Gesetze nicht oder nur unvollkommen zum Ausdruck gelangt sind in einem Akt bewertenden Erkennens dem auch willenhafte Elemente nicht fehlen ans Licht zu bringen Bundesverfassungsgericht 35 In diesem Sinne ist der deutsche Rechtsstaat zunachst ein Staat der Verwaltungsgerichte 36 und dann auch der Verfassungsgerichte 37 Auch Autoren die es im Ubrigen ablehnen scharf zwischen westlichem Parlamentarismus und deutschem Rechtsstaat zu unterscheiden sondern vielmehr von der Existenz einer grossen alten und in sich differenzierten Familie von Rechtsstaaten sprechen erwahnen als Besonderheit des deutschen Rechtsstaatskonzeptes seine weitgehende politische Zahnlosigkeit im Verhaltnis zum feudal monarchischen Ancien Regime und in Bezug auf eine Demokratisierung des politischen Systems 38 Michael Stolleis 39 schreibt Die politische Mitwirkung des Dritten Standes als Element des politische n Programm s das sich in der Formel vom Rechtsstaat ausdruckte sei in Deutschland ungleich schwacher ausgebildet gewesen als in Frankreich oder England Nach Denninger 40 nimmt die Entwicklung des Rechtsstaatsgedankens den er aber dennoch auch mit westlichen und antiken Autoren in Verbindung bringt im Unterschied zur etwa vergleichbaren angelsachsischen rule of law eine charakteristische Richtung Wahrend in England die individuellen Freiheitsrechte des Burgers stets in enger Verbindung zu einem freiheitlich funktionierenden Prozess politisch rechtlicher Willensbildung zum Wechselspiel der Parlamentsherrschaft gesehen wurden wahrend auch in Frankreich mit der Revolution die politische Selbstorganisation der Nation gelungen war treten in Deutschland die unpolitischen Komponenten in der Hauptforderung des Liberalismus Rechtsstaat in den Vordergrund Hervorhebung im Original Rechtsstaat und Positivismus Bearbeiten Die Nurnberger Gesetze ein Argument fur juristischen Antipositivismus und oder fur illegalen Widerstand Eine vielfach vertretene 41 aber umstrittene These 42 geht davon aus dass die Begrenzung der Staatsgewalt durch das Rechtsstaatsprinzip sich ursprunglich in der formellen Betrachtung des Rechtsstaats erschopft habe 43 Im Gegensatz zum Naturrecht konne allein positives Recht Massstab fur die Rechtsbindung der Staatsgewalt sein Ausreichend sei dass ein positiv formuliertes Gesetz die staatliche Massnahme vorsieht Diese Betrachtung habe zwar die Rechtssicherheit die vor allem in der Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns liege und die nach wie vor wichtig sei gewahrleistet habe aber durch ihre Beschrankung auf die Form nicht verhindern konnen dass selbst das grosste moralische Unrecht noch in Gesetzesform gegossen wurde Von dieser Ausgangslage ausgehend hatten die Nationalsozialisten ab 1933 in Deutschland eine gesetzliche Grundlage in Form der Nurnberger Gesetze und vieler weiterer Einzelregelungen geschaffen um so ihre Ziele bis hin zum Volkermord auf eine formaljuristische Grundlage stellen zu konnen Nach Auffassung beispielsweise Michael Sachs habe die Rechtswissenschaft ab 1945 zur Verhinderung weiteren Missbrauchs im Rahmen des Rechtspositivismus den materiellen Rechtsstaatsbegriff auf der Grundlage des Naturrechts und der Menschenrechte entwickelt 44 Als wichtigster rechtsphilosophischer Ansatz dieser Korrektur gilt die Radbruchsche Formel Gustav Radbruch Ungesetzliches Recht muss uber gesetzlichem Unrecht stehen es sei denn dass siehe den nebenstehenden vollstandigen Text Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit durfte dahin zu losen sein dass das positive durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmassig ist es sei denn dass der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unertragliches Mass erreicht dass das Gesetz als unrichtiges Recht der Gerechtigkeit zu weichen hat Es ist unmoglich eine scharfere Linie zu ziehen zwischen den Fallen des gesetzlichen Unrechts und den trotz unrichtigen Inhalts dennoch geltenden Gesetzen eine andere Grenzziehung aber kann mit aller Scharfe vorgenommen werden wo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird wo die Gleichheit die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht bei der Setzung positiven Rechts bewusst verleugnet wurde da ist das Gesetz nicht etwa nur unrichtiges Recht vielmehr entbehrt es uberhaupt der Rechtsnatur Denn man kann Recht auch positives Recht gar nicht anders definieren als eine Ordnung und Satzung die ihrem Sinne nach bestimmt ist der Gerechtigkeit zu dienen Gustav Radbruch 45 Die Gegenauffassung 46 verweist auf das bereits im 19 Jahrhundert in Deutschland vielfach vertretene idealistische Rechtsverstandnis und die spate Parlamentarisierung des politischen Systems im Land 47 Hervorgehoben wird dass wahrend der Weimarer Republik der parlamentarische Gesetzgeber gerade im Namen eines anti positivistischen Rechtsverstandnisses angegriffen worden sei 48 wahrend das idealistische Rechtsverstandnis gegenuber den Gesetzgebungsinstanzen des Deutschen Kaiserreichs kaum praktisch in Anschlag gebracht wurde sondern gleichsam im Hintergrund oder virtuell blieb 49 Des Weiteren wird die formelle Legalitat der nationalsozialistischen Machtubernahme 50 und somit die Mitverantwortung des Positivismus fur selbige bestritten 51 Vielmehr wird die These vertreten in Deutschland sei von der Kontinuitat 52 eines hegemonial anti positivistischen Rechtsverstandnisses vor wahrend und nach der Herrschaft des Nationalsozialismus auszugehen 53 Walter Pauly gibt an dass Gesetzgebung und Gesetzmassigkeit keinesfalls vorrangige Handlungs und Legitimationsformen des Nationalsozialismus gewesen seien 54 Die industrielle Ermordung von Millionen Juden entbehrte insoweit auch im Nationalsozialismus einer gesetzlichen Grundlage Radbruchs Basisbegriffe von Gleichheit und Gerechtigkeit 55 boten keinen soliden Unterbau fur die Beurteilbarkeit von Recht und Nicht Recht zumal deren konzeptionelle Einfuhrung nicht weniger umstritten sei als die Rechts und Rechtsstaatskonzepte So liege im Ubergang von substantialistischen antiken zu modernen prozeduralen Gerechtigkeitskonzeptionen 56 eine Demokratisierung der Definition von Gerechtigkeit und es seien gerade die Nazis gewesen die sich statt auf bloss formelle juristische Gleichheit auf substantialistische Artgleichheit berufen hatten 57 Schliesslich stelle der Satz Es sollte ausreichen dass eine staatliche Massnahme in einem Gesetz vorgesehen ist die positivistische Position auch nur insofern korrekt dar als es die juristische Beurteilung von Legalitat oder Illegalitat einer Handlung o a betreffe Davon sei aber die politische Beurteilung der fraglichen Handlung und auch die Frage ob im jeweiligen Fall legal gehandelt werden solle oder vielmehr illegaler Widerstand zu leisten sei 58 zu unterscheiden Die Identifizierung von juristischer Erkenntnis politischer Beurteilung und praktischer Handlung sei eine von den Antipositivisten erst von aussen an den Positivismus herangetragene aber keine Grundlage fur eine Kritik der tatsachlichen Position des Letzteren Geschichtliche Entwicklungsetappen Bearbeiten Carl Theodor Welcker sorgte sich dass Einzelne dem Despotischen Willen der Mehrzahl z B die Reichen den Armen u s w unterliegen konnten und zog deshalb den Rechtsstaat dem Pobeldespotismus vor 59 Der neuzeitliche Begriff des Rechtsstaates ist Ende des 18 Jahrhunderts aufgekommen Die Bedeutung des Wortes stabilisierte sich nach der dargestellten Verwendungsweise bei Placidus und Muller als Gegenbegriff zu Despotie und Theokratie 60 aber nicht als Gegenbegriff zu Monarchie und Aristokratie 61 und die Abgrenzung von der Despotie schloss die Abgrenzung vom Pobeldespotismus 62 d h von der Demokratie ein Erste Entwicklungsetappe Rechtsstaat vs Polizeystaat Bearbeiten Ein weiterer Begriff der als Gegenbegriff die Bedeutung von Rechtsstaat mitpragte war der des Polizeystaates 63 Dabei muss berucksichtigt werden dass der damalige Polizey Begriff viel umfassender war als der heutige Polizeibegriff Wovon der Rechtsstaat damals abgegrenzt wurde war nicht die Repressivfunktion die fur den heutigen Polizei Begriff charakteristisch ist sondern der umfassende die Gesellschaft gestaltende Anspruch der damaligen guten Polizey Eine Kritik der Repressivfunktion der Polizei beinhaltete der Rechtsstaatsbegriff zunachst nicht oder allenfalls am Rande Vielmehr zielte er auf eine Reduktion des umfassenden Polizey Begriffs und bekraftigte sogar dessen repressive Aspekte 64 Johann Christoph von Aretin und Karl von Rotteck pladierten in ihrem Handbuch fur Geschaftsmanner studierende Junglinge und gebildete Burger im Interesse der moglichste n Freiheit und Sicherheit aller Mitglieder der burgerlichen Gesellschaft fur den Rechtsstaat Ein Rechtsstaat ist in seiner liberalsten d h am wenigsten von den spezifischen Verhaltnissen im Deutschland des 19 Jahrhunderts gepragten Bedeutung schlicht ein moderner 65 d h mit Gewaltmonopol ausgestatteter Staat wie er durch die westlichen Gesellschaftsvertragstheorien gerechtfertigt wird Der Staatsbegriff in seiner Vollendung ist ja nicht Anderes als der Rechtsstaat 66 Die Menschen verzichten durch den Gesellschaftsvertrag mit dem sie sich gegenseitig als freie und gleiche Vertragspartner spater auch innen anerkennen auf ihr Naturrecht auf alles beschranken sich fernerhin auf konkret gesetzlich festgelegte Rechte und schaffen den Staat der die Einhaltung des Gesellschaftsvertrages gegen Rechts bzw Vertragsbrecher durchsetzt In dieser Weise war fur Johann Aretin und Karl von Rotteck Rechtsstaat derjenige Staat in welchem nach dem vernunftigen Gesammtwillen 67 regiert und nur das allgemeine Beste bezweckt wird Der entscheidende Punkt dabei sei dass das allgemeine Beste die moglichste Freiheit und Sicherheit aller Mitglieder der burgerlichen Gesellschaft sei 68 Unter Bezugnahme auf Hugo Grotius stellt Robert von Mohl im Kapitel Ursprung erste wissenschaftliche Begrundung seines Werks Die Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften die Idee des Rechtsstaates in gleicher Weise dar Zunachst zeigt er Grotius dass der Mensch nach Offenbarung und Geschichte das Bedurfnis eines vernunftigen d h friedlich geordneten Zusammenlebens mit Anderen habe und entwickelte dann die Regeln dieses Zusammenlebens der Einzelnen auf der Grundlage der gegenseitigen Rechtsachtung Hieraus ging auch die allgemeine Begrundung des Staates hervor Eine Macht und Ordnung zur Aufrechterhaltung des friedlichen Zusammenlebens der zu einem Volk Gehorigen lehrte er sei unentbehrlich 69 Der Vertrag freier Menschen sei nicht nur die Form der Entstehung des Staates sondern zu gleicher Zeit auch die rechtliche Begrundung desselben und seiner Gewalt 70 Mohl selbst war allerdings mit dieser anti polizeystaatlichen Stossrichtung des Rechtsstaatsbegriffs nicht einverstanden Rechtssicherheit fur den Einzelnen sei eine allzu enge Zweckbestimmung des Staates 71 Mohl lobte demgegenuber Johann Friedrich Herbart 72 der dem Staate nicht nur ein en den wirklichen menschlichen Verhaltnissen und Bedurfnissen entsprechendere n Umfang gegeben sondern auch uberhaupt das negative Wesen des Kant schen Staatswesens beseitigt habe 73 Der Rechtsstaat habe nicht nur Rechtsschutz als Aufgabe sondern die Aufgabe zwei Hindernisse aus dem Weg zu raumen die dem einzelnen bei der moglichst allseitigen Ausbildung seiner Naturkrafte und folglich de m Erwerb und Genuss der dazu dienlichen Mittel im Weg stehen konnen namlich den unrechtlichen Willen anderer Menschen und die Ubermacht ausserer Hindernisse Beiderlei Hindernisse muss der Staat entfernen 74 Die erste Funktion nennt Mohl Justiz und die zweite Funktion fur den heutigen Sprachgebrauch etwas uberraschend aber an den alteren weiteren absolutistisch wohlfahrtsstaatlichen Polizey Begriff anknupfend Polizei Mohl kommt da Recht nur die Halfte der Tatigkeit dieser Staatsgattung ist zu dem Ergebnis man musste ihn den Rechtsstaat eigentlich Rechts und Polizeistaat nennen spricht aber im Ubrigen da dies der gebrauchtere d h ublichere Begriff ist 75 auch seinerseits nur von Rechtsstaat um beide Funktionen abzudecken Zweite Etappe Zuspitzung des Rechtsstaatskonzeptes auf die Forderung nach einer gerichtlichen Verwaltungskontrolle Bearbeiten Rudolf von Gneist der nationalliberale Politiker und Professor setzte sich fur die Schaffung von Verwaltungsgerichten ein In einer zweiten Etappe nachdem in den meisten deutschen Kleinstaaten und ab 1848 auch in Preussen konstitutionell monarchische Verhaltnisse geschaffen worden waren wurde das Rechtsstaatskonzept auf die Forderung nach einer gerichtlichen Kontrolle der Verwaltung zugespitzt 76 Jedenfalls fur diese Phase ist noch nicht von Formalisierung des Rechtsstaatskonzepts zur diesbzgl Forschungskontroverse siehe den folgenden Abschnitt zu sprechen sondern von einer Institutionalisierung des Rechtsstaatskonzeptes eben in Form der Verwaltungsgerichte Charakteristische Schriften dieser Zeit sind Der Rechtsstaat eine publicistische Skizze von Otto Bahr aus dem Jahr 1864 sowie Der Rechtsstaat von Rudolf Gneist aus dem Jahre 1872 zweite Auflage unter dem Titel Der Rechtsstaat und die Verwaltungsgerichte 1879 Die weitgehend bloss terminologische Differenz der beiden nationalliberalen Autoren sollte nicht uberbewertet werden waren sich doch beide im Sinne der 1848er Forderung einig dass die verwaltungsinterne Verwaltungsrechtspflege durch eine gerichtliche Kontrolle ersetzt werden sollte Dabei praferierte Bahr eine Ubertragung der Kontrolle an die bereits bestehende ordentliche Gerichtsbarkeit womit er sich wohl an der Bestimmung in 35 II der landstandischen 1831er Verfassung seines kurhessischen Heimatstaates orientierte 77 wahrend Gneist kompromissweise vorschlug eine gesonderte Verwaltungsgerichtsbarkeit zu schaffen die heutige Verwaltungsgerichtsbarkeit vereint Elemente von Bahrs und G s Vorschlagen kombiniert mit dem dritten Typus dem suddt Modell des Verwaltungsrechtsschutzes 78 Von einer Formalisierung des Rechtsstaatskonzeptes ist hier aus zweierlei Grunden nicht zu sprechen Erstens und v a im Vergleich mit England wo Parlament und Gerichte gegen die Krone verbundet waren 79 und Frankreich wo lange Zeit die parlamentarische soweit vorhanden der gerichtlichen Exekutivekontrolle vorgezogen wurde 80 wichtig weil der Verwaltungsrechtsweg hier nicht das individuelle den einzelnen Burgern offenstehende Korrelat zur kollektiven parlamentarischen Regierungsbildung und kontrolle sondern deren Substitut ist 81 So bestimmte die nie wirksam gewordene Verfassung von 1849 in 182 zwar Die Verwaltungsrechtspflege hort auf uber alle Rechtsverletzungen entscheiden die Gerichte Aber eine parlamentarische Regierungsbildung war nicht vorgesehen 72 II sondern allein eine Ministeranklage vor dem Reichsgericht 126 lit i 82 und die vom Kaiser zu ernennende Regierung sollte ein Vetorecht 102 gegen Gesetzesbeschlusse des aus zwei Kammern bestehenden Reichstags haben 83 und ahnlich verhielt es als am Ende des 19 Jahrhunderts dann tatsachlich Verwaltungsgerichte in den deutschen Bundesstaaten eingefuhrt wurden Und zweitens und wichtiger weil diese Verwaltungsgerichte nicht etwa nur Gesetzesanwendungs und durchsetzungsinstanzen sondern Rechtsschopfungsinstanzen wurden Die damals in den Landern errichteten Oberverwaltungsgerichte Verwaltungsgerichtshofe vorab das Preussische Oberverwaltungsgericht etablierten sich neben dem Gesetzgeber und der Wissenschaft als wichtigste Kraft fur die Fortbildung des Verwaltungsrechts Das von Anfang an geplante Reichsverwaltungsgericht kam zwar im 19 Jahrhundert nicht mehr zustande aber dies hinderte die Rechtsprechung nicht fallweise voranschreitend allgemeinere landerubergreifende Satze zu entwickeln die sich allmahlich zu einem Allgemeinen Teil zusammenfugten 84 Forschungskontroverse Gab es eine Etappe der Formalisierung des Rechtsstaatskonzeptes Bearbeiten Soweit in der herrschenden Lehre von der Geschichte des Rechtsstaats nicht die Auffassung vertreten wird dieser sei ursprunglich im formellen Sinne verstanden worden wird im Rahmen der herrschenden Lehre die Ansicht vertreten auf ein wunschenswertes materielles Rechtsstaatsverstandnis in der ersten Halfte des 19 Jahrhunderts sei in der zweiten Halfte ein negativ zu beurteilendes formelles gefolgt Verantwortlich gemacht wird dafur insbesondere Julius Stahl 85 Das diesbezuglich immer wieder angefuhrte Referenzzitat lautet Friedrich Julius Stahl 1860 gilt den meisten Rechtswissenschaftlern als derjenige der mit seiner Rechts und Staatslehre auf der Grundlage christlicher Weltanschauung stark zur Formalisierung des Rechtsstaatsverstandnisse beitrug 86 Der Staat soll Rechtsstaat seyn das ist die Losung und ist auch in Wahrheit der Entwicklungstrieb der neueren Zeit Er soll die Bahnen und Grenzen seiner Wirksamkeit wie die freie Sphare seiner Burger in der Weise des Rechts genau bestimmen und unverbruchlich sichern und soll die sittlichen Ideen von Staatswegen also direkt nicht weiter verwirklichen erzwingen als es der Rechtssphare angehort d i nur bis zur notwendigsten Umzaunung Dies ist der Begriff des Rechtsstaates nicht etwa dass der Staat bloss die Rechtsordnung handhabe ohne administrative Zwecke oder vollends bloss die Rechte der einzelnen schutze er bedeutet uberhaupt nicht Ziel und Inhalt des Staates sondern nur Art und Charakter dieselben zu verwirklichen Friedrich Julius Stahl Rechts und Staatslehre 87 Von der herrschenden Meinung wird dieses Zitat im Sinne eines formellen Rechtsstaatverstandnisses interpretiert und kritisiert Der Rechtsstaat sei dadurch zu einem Gesetzesstaat geworden 88 Fur diesen ist in diesem Sinne charakteristisch dass durch die Herrschaft der Gesetze allgemeiner und bestimmter Rechtssatze erreicht werden soll dass das staatliche Handeln vorhersehbar berechenbar und durch unabhangige Gerichte kontrollierbar sei 89 Dies wird gemessen an einem substantiellen Begriff von Gerechtigkeit als unzureichend angesehen Eine Minderheit unter den Rechtsstaatshistorikern und Rechtstheoretikern widerspricht dieser Auffassung in doppelter Hinsicht Weder teilen sie die implizit negative Wertung der formellen Konzeption des Gesetzesstaates noch sind sie der Ansicht dass Julius Stahl ein Vertreter dieser Konzeption gewesen sei In Wertungshinsicht macht die Mindermeinung geltend dass zwar auch gesetzesstaatliche Verhaltnisse keine demokratischen Verhaltnisse garantieren dass die Verbindung von Gesetzesstaat und Demokratie aber immerhin moglich ist 90 wahrend eine materielle Rechtsstaatskonzeption von vornherein bedeute dem demokratischen sei es parlamentarischen plebiszitaren oder ratedemokratischen Gesetzgeber eine Elite aus Richtern und oder Rechtsphilosophen uberzuordnen 91 Hinsichtlich der Interpretation des Stahl Zitates argumentiert die Mindermeinung dass Stahl den Rechtsstaat dem Volksstaate Rousseau Robespierre in welchem das Volk die vollstandige und positive politische Tugend von Staatswegen jedem Burger zumuthet und seiner eigenen sittlichen Wurdigung gegenuber keine rechtliche Schranke anerkennt entgegensetzte 92 Stahl habe keine formelle Rechts staats konzeption vertreten 93 sondern dem insbesondere dem potentiell demokratischen Gesetzgeber mit Anspruch auf rechtliche Verbindlichkeit eine sittliche Schranke ubergeordnet Die Burger durften keine unsittlichen Gesetze beschliessen und folglich auch nicht selbst definieren was sittlich und was unsittlich ist Dies sei keine formelle sondern eine materielle Rechtsstaatskonzeption 94 Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 bekam der Rechtsstaat die Chance demokratisch zu werden Das von der Mindermeinung beanspruchte demokratische Potential einer formellen Rechtsstaatskonzeption hatte in Deutschland wenn auch weiterhin mit Einschrankungen 95 erstmals unter Geltung der Weimarer Reichsverfassung realisiert werden konnen die die Republik einfuhrte die Regierungsbildung vom parlamentarischen Vertrauen abhangig machte und die Rolle des Reichstags im Gesetzgebungsprozess starkte In der juristischen Lehre wurde diese Verfassungskonzeption am ehesten von Gerhard Anschutz und Richard Thoma sowie dem Osterreicher Hans Kelsen der vor dem Machtantritt des NS kurze Zeit in Koln lehrte ernst genommen Die Gegenposition wurde prominent u a von dem bereits mehrfach erwahnten Carl Schmitt vertreten dem seinerzeit sehr angesehenen Staatsrechtler der die dem parlamentarischen Gesetzgeber durch die Weimarer Verfassung gegebenen Kompetenzen im Namen des burgerlichen Rechtsstaat s als beschrankt ansah Schmitt ist vor allem durch seine spatere Aussage Der Fuhrer schafft das Recht verrufen Diese Aussage entsprach zwischen 1933 und 1945 der Praxis im nationalsozialistischen Deutschen Reich denn nach dem Ermachtigungsgesetz vom 24 Marz 1933 hatte die NS Regierung die volle Kompetenz Gesetze direkt zu erlassen und der Begriff Rechtsstaat war in dieser Zeit vollig obsolet geworden Aber der Staat selbst wurde nicht zu einem Polizeistaat im Sinne des 19 Jahrhunderts deformiert sondern es bildete sich ein Staat im Staate der SS Staat siehe das gleichnamige Buch von Eugen Kogon der nur dem Fuhrer selbst verantwortlich war Schmitt schrieb vorher u a nach der Novemberrevolution sei eine rechtlich verbindliche fundamentale Entscheidung fur den burgerlichen Rechtsstaat erfolgt 96 fur den bisherigen sozialen status quo d h fur die Beibehaltung der burgerlichen Gesellschaftsordnung 97 Geschichte der Rechtsstaatlichkeit BearbeitenWegbereitend wurde Rechtsstaatlichkeit als ein Government of Laws in England gefordert In der Forderung artikulierte sich ein Streben nach einer staatlichen Ordnung die Antwort sein sollte auf die aus den politischen Wirren des 17 Jahrhunderts gezogenen Erkenntnisse Auch war es England wo sich schrittweise individuelle Freiheitsrechte herausbildeten In der Zeit dieser Wirren hatten sich in Konflikten mit der Konigsgewalt Gedanken dahin verdichtet dass zukunftig ein allgemeiner Schutz vor willkurlich obrigkeitlichen Verhaftungen besteht und insbesondere Freiheitsrechte gewahrt werden Der Grundsatz der Gewaltenteilung wurde zugig formuliert und durchgesetzt Auf dem Kontinent kamen ahnlich lautende Forderungen im 18 Jahrhundert auf Gerichtet waren sie gegen die umfassenden Herrschaftsanspruche des absolutistischen Polizeistaates Die Franzosische Revolution steht dabei als Inkarnation des Freiheits und Gleichheitsrechtsstrebens fur alle Burger Bis dahin war das Gesellschaftsbild zwar unterschiedlich geschichtet aber standisch gepragt und der Monarch gerierte sich als alleiniger Inhaber staatlicher Gewalt an von ihm gesetztes Recht waren alle nur nicht er selbst gebunden Motiviert war das Aufbegehren gegen diese Herrschaftsform zumeist aus einem religios weltanschaulichen Kontext heraus Mit dem Aufkommen der Aufklarung und der mit ihr verbundenen Ablosung der weltlichen Politik von den religiosen Vorstellungen war die Frage der Rechtsstaatlichkeit im Keim bereits angelegt und begehrte kurz vor der Jahrhundertwende gegen den Absolutismus L Etat c est moi auf Dass auch staatliches Handeln nach einem allgemeinen Gesetze zu geschehen habe war eine Folgerung aus Immanuel Kants Begriff des Rechts als vernunftiger Ordnung eines Zusammenlebens in Freiheit Im 19 Jahrhundert lenkten Jeremy Bentham und andere die Aufmerksamkeit auf die Funktion des Rechts Sicherheit zu gewahrleisten Andere setzten sich mit der Forderung nach einer gerichtlichen Kontrolle der Staatsgewalt ein die fur eine Wiederherstellung des Rechts dann sorge so dieses verletzt sein wurde 98 Letztlich entwickelte sich der Begriff des Rechtsstaats aus diesen Uberlegungen heraus als Gegenbegriff zum abzulosenden Polizeistaat im Wesentlichen verstanden als Verfassungsstaat 99 Hervorgehobene Ziele sind seither die Massigung der Staatsgewalt die Gewahrleistung von Grund und Menschenrechten das Selbstbestimmungsrecht und das Recht eines jeden gerichtlichen Schutz in Anspruch nehmen zu konnen Auch das Recht auf kommunale Selbstverwaltung politische Dezentralisation und der Foderalismus sind zumal in Verbindung mit dem Prinzip der Subsidiaritat bedeutende Elemente dieses Rechtsverstandnisses Bereits in der spaten Mitte des 19 Jahrhunderts war in den meisten Landern eine Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgebaut und Staats wie Verwaltungsrecht wurde an Universitaten gelehrt 100 Kennzeichen des Rechtsstaats war insofern die Formalisierung die Zuordnung der verwaltungstatigkeit zu kalkulierbaren Rechtsformen 101 Nach Einschatzung des Politikwissenschaftlers Maximilian Pichl wird der Begriff des Rechtsstaats zunehmend als Synonym fur Sicherheit oder das staatliche Gewaltmonopol verwendet Nach Auffassung von Kritikern werde damit jedoch sein Gehalt in sein Gegenteil verkehrt Rechtsstaat meine dann nicht mehr Schutz vor exekutiver Gewalt sondern Starkung der Staatsgewalt gegenuber seinen Burgern 102 Eine wichtige Frage ist ob blosse formale Legalitat d h positive Rechtsetzung ohne Rucksicht auf Gerechtigkeit zur Begrundung der Rechtsgeltung genugt oder ob zu dieser auch Gerechtigkeit beziehungsweise ethische Legitimitat erforderlich sind 103 Kurz Rechtsstaat ist nur ein Staat in dem nicht Willkur sondern Recht und Gerechtigkeit herrschen mit einer Rechtsordnung die fur alle gleich ist und in der die Staatsorgane einschliesslich des Gesetzgebers an das formliche Recht und an materielle Gerechtigkeit gebunden sind 104 Eine weitere Frage betrifft die Vereinbarkeit von liberaler Rechtsstaatlichkeit und Sozialstaatlichkeit samt deren Staatsaufgaben 105 Formelle und materielle Rechtsstaatlichkeit BearbeitenDie Unterscheidung zwischen materiellem und formellem Rechtsstaat knupft an die Unterscheidung zwischen materiellem und formellem Recht an sich an Materielles Recht regelt in seinen Ordnungen Sache selbst Materielles Recht wird beispielsweise durch das Burgerliche Gesetzbuch BGB oder das Strafgesetzbuch StGB reprasentiert Regelungsmaterie ist die materielle Rechtslage In Abgrenzung dazu werden als formelles Recht die gerichtlichen Verfahrensordnungen bezeichnet etwa die Zivilprozessordnung ZPO oder das Strafprozessrecht StPO Formelles Recht regelt den Verfahrenszuschnitt um dem materiellen Recht zur Anwendung und Auslegung zu verhelfen 106 Diese terminologische Anlehnung ist freilich nur so lange gerechtfertigt wie es sich um den materiellen Rechtsstaat im engeren eine Berufung auf uberpositives Recht ausschliessende Sinne handelt Denn bei der Unterscheidung zwischen einerseits BGB StGB etc und andererseits ZPO StPO etc handelt es sich um eine Unterscheidung innerhalb des geschriebenen Rechts Wird dagegen vom materiellen Rechtsstaat im uberpositiven Sinne gesprochen so handelt es sich bei dieser Verwendung des Wortes materiell nicht mehr um die gleiche Verwendungsweise wie bei der Rede vom materiellen Zivil Straf oder Verwaltungsrecht Gleichfalls ein falscher Eindruck entsteht wenn die juristische Unterscheidung zwischen einem formalen und einem materialen Rechtsstaatsverstandnis mit der philosophischen Unterscheidung zwischen Idealismus und Materialismus in Verbindung gebracht wird Der deutsche materielle Rechtsstaats Begriff hat nichts mit philosophischem Materialismus und schon gar nichts mit Historischem Materialismus im Sinne des Marxismus zu tun auch wenn einige geisteswissenschaftlich gepragte und in ihrer philosophischen Position idealistische sozialdemokratische Juristen seit Hermann Hellers Pragung des Begriffs des sozialen Rechtsstaats an der weiteren Begriffsentwicklung mitgewirkt haben und dabei eine Zeitlang einige sozialstaatliche Brosamen abfielen Gegen Begriff zum materiellen Rechtsstaat ist nicht der ideelle oder idealistische Rechtsstaat wie dies im Falle einer Begriffsverwendung i S v philosophischem Materialismus der Fall ware sondern der formelle Rechtsstaat 107 Der Rechtsstaatsbegriff des Grundgesetzes ist nicht nur formeller sondern auch materieller Art Formelle Rechtsstaatlichkeit bedeutet dabei die Bindung der Staatsgewalt an bestimmte Formen ihrer Ausubung Art 20 Abs 3 GG Die Staatsgewalt wird im Rahmen gewaltbegrenzender Zustandigkeiten und in kontrollierbaren Verfahren ausgeubt Materielle Rechtsstaatlichkeit bedeutet dabei die Bindung der Staatsgewalt an uberpositives Recht durch Grundrechte und an den Grundsatz des Ubermassverbots mithin den Verhaltnismassigkeitsgrundsatz 108 109 In ahnlicher Weise wird von einem formalen oder materialen 110 oder auch substantialistischen Rechtsstaatsverstandnis gesprochen Das Rechtsstaatsprinzip ist ein Verfassungsgrundsatz der der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten bedarf 111 Das gilt fur Gesetzgebung vollziehende Gewalt und Rechtsprechung gleichermassen Abgrenzung BearbeitenVerschiedentlich werden formelle und materielle oder substantielle Rechtsstaatlichkeit einander angenahert so wenn gesagt wird Als formeller Rechtsstaat gilt ein Staat der die Gewaltenteilung die Unabhangigkeit der Gerichte die Gesetzmassigkeit der Verwaltung Rechtsschutz gegen Akte offentlicher Gewalt und eine offentlich rechtliche Entschadigung als unverzichtbare Institute anerkennt Der Begriff ist historisch bedingt und schon fur sich genommen weniger formell als er vorgibt 112 Nach dieser Definition weist schon der formelle Rechtsstaat Elemente auf die bei Kelsen nicht einmal im Zusammenhang mit dem materiellen Rechtsstaat ausdrucklich erwahnt werden namlich Gewaltenteilung und Entschadigung gemeint ist wohl auch die Staatshaftung Ein heute in der Bundesrepublik vielfach vertretener materieller Rechtsstaats Begriff geht noch weiter Der Gesetzgeber wird einer hoheren Normenordnung unterstellt Nur formell ist ein Rechtsstaat allerdings sofern er sich in der Beachtung der Formelemente erschopft und eine inhaltliche Ausrichtung der Gesetzgebung an einer hoheren Normenordnung nicht kennt Gesetzesstaat Als materieller Rechtsstaat gilt ein Staat der auch diese inhaltliche Ausrichtung gewahrleistet und sie insbesondere durch die Verfassungsbindung der Gesetzgebung und durch die Normierung von Grundrechten sichert 113 Es gibt also unterschiedliche Verstandnisse von materieller Rechtsstaatlichkeit Zum einen bedeutet der Ausdruck dass die Verfassung des jeweiligen Landes inhaltliche Festlegungen trifft beispielsweise in Form der von Kelsen erwahnten Freiheitsrechte zum anderen bedeutet der Ausdruck dass bestimmte Grundsatze inhaltlicher Richtigkeit welche das im Einzelnen sind kann umstritten sein nicht nur den Gesetz sondern auch den Verfassungsgeber binden Dies letzte ist das vom Bundesverfassungsgericht in standiger Rechtsprechung vertretene materielle Rechtsstaatsverstandnis 114 Auf diesem Wege kann materielle Rechtsstaatlichkeit die formelle Rechtsstaatlichkeit erganzen und erweitern Stellt man auf die Rechtsquelle ab der die einzelne rechtsstaatliche Institution ihre Existenz verdankt so kann die Aufnahme materiell rechtlicher auch den verfassungsandernden Gesetzgeber bindenden rechtsstaatlicher Grundsatze in der Verfassung als eine Erweiterung und Erganzung des formellen Rechtsstaates angesehen werden die Neuschopfungen des Grundgesetzes gemeint sind insbesondere die Ewigkeitsklausel des Art 79 Abs 3 GG und die Begrenzung des Gesetzesvorbehaltes unter dem die meisten Grundrechte stehen durch die Wesensgehaltsgarantie des Art 19 Abs 2 GG gehoren dann noch zur formellen Rechtsstaatlichkeit und erst die Rekurse auf uberpositive Grundsatze zur materielle n Stellt man dagegen nicht auf die Rechtsquelle sondern auf den Inhalt der in Frage stehenden Institutionen bzw Normen ab sind nicht nur die Ruckgriffe auf uberpositives Recht unter den Begriff der materiellen Rechtsstaatlichkeit zu subsumieren sondern auch die weiteren materiell rechtlichen Bindungen die das Grundgesetz enthalt 115 Nach anderer Ansicht ist der materielle nicht das Gegenteil des formellen Rechtsstaates sondern ein materielle und formelle Elemente des Rechts vereinigender Staat 116 Diese Begriffsbildung ist aber fragwurdig Bildet man einen nur positivrechtlich angereicherten Begriff des materiellen Rechtsstaats der aber keine uberpositive Gerechtigkeitskriterien einschliesst dann kommen die Vertreter eines positivistischen materiellen Rechtsstaatsverstandnisses zum gleichen Ergebnis wie die Vertreter eines positivistischen formellen Rechtsstaatsverstandnisses namlich Die positive Verfassung ist anzuwenden Es ist nicht zu erkennen was ein positivistisch verstandener materieller Rechtsstaat einem formellen begrifflich hinzufugt Bildet man dagegen einen Begriff des materiellen Rechtsstaates der auch uberpositive Gerechtigkeitskriterien einschliesst dann wird der positivistisch zu verstehende formelle Rechtsstaatsbegriff und das ihm zugeordnete formelle Recht durch ein von ihm abweichendes uberpositives Recht nicht erganzt Vielmehr besteht dann ein Konflikt zwischen dem positiven und dem uberpositiven Recht 117 Integrales und summatives Rechtsstaatsverstandnis BearbeitenDas integrale und summative Rechtsstaatsverstandnis formuliert zwei gegensatzliche Ansatze zur Interpretation des Grundgesetzes GG Dabei begreifen das Bundesverfassungsgericht und die uberwiegende Rechtsliteratur den Rechtsstaat begrifflich integral 118 was bedeutet dass sich das Rechtsstaatsprinzip nicht in Einzelbestimmungen wie den Grundrechtsnormen oder Art 20 Abs 3 GG erschopft 119 sondern uber die rechtsphilosophische und rechtspolitische Bedeutung hinausgeht und als Grundlage fur im Grundgesetz nicht erwahnte unbenannte Einzelgewahrleistungen heranzuziehen ist 120 Begrundet 121 wird das Prinzip mit dem Wortlaut der Art 20 Abs 3 GG 122 Art 20 Abs 2 GG 123 und Art 28 Abs 1 GG 124 Losgelost vom Wortlaut wird das Prinzip als Teil der Gesamtkonzeption des Grundgesetzes aufgefasst 125 dessen Geltung auch bei den Beratungen wahrend der Verfassunggebung vorausgesetzt worden sei 126 Vertreter des integralen Ansatzes sehen das Rechtsstaatsprinzip als subsidiar zu den konkretisierenden Bestimmungen des Grundgesetzes an Als summativ wird jenes Rechtsstaatsverstandnis bezeichnet das das Wort Rechtsstaat als Begriff des geltenden Rechts der Bundesrepublik ausschliesslich als Namen beziehungsweise Sammelbezeichnung einzelner im Text des Grundgesetzes belegbarer rechtsstaatlicher Gewahrleistungen ansieht 127 Diese Auffassung stutzt sich darauf dass die Bundesrepublik im Grundgesetz nicht ausdrucklich als Rechtsstaat bezeichnet werde Die Erwahnung der Rechtsstaatlichkeit in Art 28 GG wird dahingehend interpretiert dass dort ausschliesslich Grundsatze des Rechtsstaats im Sinne dieses Grundgesetzes gemeint seien Ausserhalb der in Einzelbestimmungen liegenden Elemente oder Grundsatze des Rechtsstaatsprinzips wurden weder den Bundeslandern durch Art 28 GG verbindlich gemacht noch seien sie fur die Bundesebene juristisch relevant 120 128 Grenzen der Verrechtlichung BearbeitenAuch fur das Bestreben das staatliche Handeln durch Rechtsnormen kontrollierbar zu machen ist das rechte Mass zu finden Schon Revolution und Verfassunggebung zeigen dass es unmoglich ist die ganze staatliche Existenz restlos in rechtliche Normen einzufangen dass es auch Situationen gibt in denen politische Gewalten verbindliche Entscheidungen treffen ohne hierbei selbst an rechtliche Normen gebunden zu sein 129 Doch auch die alltagliche Staatstatigkeit ist weitgehend nicht blosser Gesetzesvollzug sondern Handeln und Entscheiden in normativ vorgegebenen Spielraumen 130 Ein Ubermass an Verrechtlichung verliert sich in Banalitaten bringt eine unzutragliche Schematisierung von Lebensvorgangen mit sich und bedrangt die Freiheiten der Burger 131 Dies geschieht insbesondere durch eine fortschreitende Burokratisierung Daruber hinaus leidet unter einer Normeninflation sogar die Rechtssicherheit 132 Siehe auch BearbeitenAnspruch auf Strafverfolgung Dritter Effektiver Rechtsschutz Mehrrechtsstaat Rechtliches Gehor LegalitatsprinzipLiteratur BearbeitenRichard Baumlin Der deutsche Rechtsstaat In Roman Herzog Hermann Kunst Klaus Schlaich Wilhelm Schneemelcher Hrsg Evangelisches Staatslexikon 3 Auflage Kreuz Stuttgart 1987 DNB 870223380 Sp 2806 2818 Ernst Wolfgang Bockenforde Entstehung und Wandel des Rechtsstaatsbegriffs In Horst Ehmke Carlo Schmid Hans Scharoun Hrsg Festschrift fur Adolf Arndt zum 65 Geburtstag Frankfurt am Main 1969 S 53 76 Ernst Forsthoff Rechtsstaat im Wandel Verfassungsrechtliche Abhandlungen 1950 1964 1 Auflage Kohlhammer Stuttgart 1964 2 vom Verf uberarb u nach seinem Tode von Klaus Frey hrsg Auflage C H Beck Munchen 1976 Katharina Grafin von Schlieffen Das Prinzip Rechtsstaat Verfassungs und verwaltungsrechtliche Aspekte Jus publicum Bd 22 Mohr Siebeck Tubingen 1997 Dieter Grimm Reformalisierung des Rechtsstaats als Demokratiepostulat In JS 1980 S 704 709 Friedhelm Hase Karl Heinz Ladeur Helmut Ridder Nochmals Reformalisierung des Rechtsstaats als Demokratiepostulat In JS 1981 S 794 798 Philip Kunig Das Rechtsstaatsprinzip Uberlegungen zu seiner Bedeutung fur das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland J C B Mohr Paul Siebeck Tubingen 1986 ISBN 3 16 645050 5 Horst Potzsch Die Deutsche Demokratie 5 uberarbeitete und aktualisierte Auflage Bundeszentrale fur politische Bildung Bonn 2009 S 28 31 PDF Eberhard Schmidt Assmann Der Rechtsstaat In Josef Isensee Paul Kirchhof Hrsg Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland 1 u unverand 2 Auflage C F Muller Heidelberg 1987 ISBN 3 8114 2887 X und 1995 ISBN 3 8114 2495 5 Band I Grundlagen S 987 1043 24 mit 97 Rdnrn Band II Verfassungsstaat S 541 612 26 mit 111 Rdnrn 3 Auflage 2004 ISBN 3 8114 5071 9 Volkmar Schoneburg Der demokratische und soziale Rechtsstaat Anspruch und Wirklichkeit In Axel Weipert Hg Demokratisierung von Wirtschaft und Staat Studien zum Verhaltnis von Okonomie Staat und Demokratie vom 19 Jahrhundert bis heute NoRa Verlag Berlin 2014 ISBN 978 3 86557 331 5 Klaus Stern Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland Band I Grundbegriffe und Grundlagen des Staatsrechts Strukturprinzipien der Verfassung 2 vollig neubearb Auflage 20 Beck Munchen 1984 ISBN 3 406 09372 8 Michael Stolleis Rechtsstaat In Handworterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte HRG 4 1990 S 367 375 Weblinks Bearbeiten Wiktionary Rechtsstaat Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Wiktionary rechtsstaatlich Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Wiktionary Rechtsstaatlichkeit Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Rechtsstaat im Dossier Deutsche Demokratie Bundeszentrale fur politische Bildung bpb 15 Dezember 2009 Der deutsche Rechtsstaat und der osterreichische Rechtsstaat zwei Begriffserklarungen Auszug aus einem Vortrag der am 15 Dezember 2008 am Internationalen Forschungsinstitut fur Kulturwissenschaften IFK in Wien gehalten wurde Informationskampagne Wir sind Rechtsstaat des Bundesjustizministeriums Andreas Vosskuhle Rechtsstaat unter Druck Die Zeit vom 26 September 2018 Videoclip des Bundesjustizministeriums Bayerischer Rundfunk Der deutsche Rechtsstaat und seine Bedeutung fur die DemokratieAnmerkungen Bearbeiten Mehrdad Payandeh Judikative Rechtserzeugung Theorie Dogmatik und Methodik der Wirkungen von Prajudizien Mohr Siebeck Tubingen 2017 S 189 f Statt vieler Autoren Heinrich Amadeus Wolff Ungeschriebenes Verfassungsrecht unter dem Grundgesetz Mohr Siebeck Tubingen 2000 S 408 und Philip Kunig Das Rechtsstaatsprinzip Uberlegungen zu seiner Bedeutung fur das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland Mohr Tubingen 1986 S 77 Dazu grundlegend BVerfGE 2 380 403 Gesetz zur Anderung des Grundgesetzes vom 21 12 1992 BGBl 1992 S 2086 Konrad Hesse Der Rechtsstaat im Verfassungssystem des Grundgesetzes In Konrad Hesse Siegfried Reicke Ulrich Scheuner Hrsg Festgabe fur Rudolf Smend zum 80 Geburtstag Tubingen 1962 S 71 Konrad Hesse Grundzuge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland 20 Auflage 1999 Rn 60 ff Jo hann Wilhelm Placidus eigentlich Petersen Litteratur der Staatslehre Ein Versuch Erste Abtheilung ohne Verlag laut Katalog der Osterreichischen Nationalbibliothek Metzler Stuttgart 1798 73 Hervorhebungen im Original Georg Christoph von Unruh Die Schule der Rechts Staats Lehrer und ihre Vorlaufer in vorkonstitutioneller Zeit Anfang und Entwicklung von rechtsstaatlichen Grundsatzen im deutschen Schrifttum In Norbert Achterberg Werner Krawietz Dieter Wyduckel Hrsg Recht und Staat im sozialen Wandel Festschrift Hans Ulrich Scupin zum 80 Geburtstag Duncker amp Humblot West Berlin 1983 S 250 281 251 a b Michael Becker Hans Joachim Lauth Gert Pickel Rechtsstaat und Demokratie Theoretische und empirische Studien zum Recht in der Demokratie Westdeutscher Verlag Wiesbaden 2001 ISBN 978 3 531 13645 5 S 30 f Von griech eὐdaimonia It is a Greek word commonly translated as happiness Etymologically it consists of the word eu good or well being and daimōn spirit or minor deity Artikel Eudaimonia in der englischsprachigen Wikipedia Vgl Polizeistaat Entsprechend dem vorherrschenden zentralistischen Staatsmodell hatte der jeweilige monarchische Herrscher als oberster Diener des Staates eine als absolut legitimierte Machtposition die mit der Verpflichtung zur Sorge fur das umfassende Wohlergehen der Burger verbunden war siehe auch Wohlfahrtsstaat Das Instrument dafur war die gute Polizey als eine Politik die mit allumfassenden Befugnissen ihrer Organe das Wohlergehen der Untertanen sichern sollte Jo hann Wilhelm Placidus eigentlich Petersen Litteratur der Staatslehre Ein Versuch Erste Abtheilung ohne Verlag laut Katalog der Osterreichischen Nationalbibliothek Metzler Stuttgart 1798 LdStL S 78 f Adam H Muller die grosse Spur der wachsenden Rechts Idee gibt dem Staat Dauer und wahre Haltung Zit in Die Elemente der Staatskunst 1 Teil Die Herdflamme 1 Band herausgegeben von Othmar Spann Fischer Jena 1922 Erstveroffentlichung mit abweichender Paginierung Sander Berlin 1809 200 196 Hervorhebung im Original Katharina Grafin von Schlieffen Rechtsstaat J In Werner Heun Martin Honecker Martin Morlok Joachim Wieland Hrsg Evangelisches Staatslexikon 4 Auflage Kohlhammer Stuttgart 2006 Sp 1926 1934 1928 Im 19 Jh lost sich Deutschland vom Absolutismus und entwickelt eine eigene Form der konstitutionellen Monarchie Herrscher und Burgertum einigen sich auf Verfassungen die das monarchische Prinzip als gottgegeben voraussetzen aber Eingriffe in Freiheit und Eigentum unter Parlamentsvorbehalt stellen So wird ein rechtsformiger Mittelweg beschritten der einerseits den schrankenlosen Wohlfahrtsstaat und andererseits die Volksherrschaft unter Beteiligung des vierten Standes vermeidet Zu erganzen ist nur dass Preussen bis 1848 eine absolute Monarchie blieb und auch in den konstitutionell monarchischen deutschen Staaten nicht einmal von einer Herrschaft des Volkes im Sinne des dritten Standes gesprochen werden kann da dieser wie Schlieffen darstellt nicht die politische Macht allein ubernahm sondern sich mit den weiterhin gottlich legitimierten Monarchen auf einen Kompromiss einigte Der Rechtsstaat war also nicht die politische Form des sich selbst regierenden Volkes er war nicht die rechtliche Erscheinungsform der Demokratie sondern die rechtliche Form eines uberwiegend von den Interessen der Monarchie und der sie tragenden Schichten bestimmten Kompromisses er war die rechtliche Form der konstitutionellen Monarchie Ulrich K Preuss Legalitat und Pluralismus PDF 737 kB Beitrage zum Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland Suhrkamp Frankfurt am Main 1973 11 Siehe dazu schliesslich auch noch Ernst Wolfgang Bockenforde Gesetz und gesetzgebende Gewalt Von den Anfangen der deutschen Staatsrechtslehre bis zur Hohe des staatsrechtlichen Positivismus Berlin 1958 118 konstitutionelle Monarchie die fur Aretin den wahren Rechtsstaat darstellt und 117 Fn 2 Die Theoretiker des fruhen Konstitutionalismus ziehen im Grunde das monarch is che Prinzip nirgends in Zweifel und fordern auch keine parlamentarische Monarchie etwa nach Art des franzosischen Juli Konigtums oder der belgischen Verfassung Vgl hierzu das Rotteck Welckersche Staatslexikon ab den 1830er Jahren zeitgenossische Grundlage liberaler Weltsicht Siehe die entsprechenden Nachweise unter edocs fu berlin de S 101 Fn 44 s ausserdem Erhard Denninger Rechtsstaat in Axel Gorlitz Hrsg Handlexikon zur Rechtswissenschaft Ehrenwirth Munchen 1972 344 349 344 Von Robert von Mohl systematisch eingefuhrt Michael Stolleis Rechtsstaat in Adalbert Erler Ekkehard Kaufmann Hrsg Handworterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte IV Band Erich Schmidt Berlin 1990 Sp 367 375 370 Von grosser Bedeutung fur die weitere Popularisierung des Begriffs wurde R v Mohl Die Polizei Wissenschaft nach den Grundsatzen des Rechtsstaats 1 Band Laupp Tubingen 1 Auflage 1832 2 Auflage 1844 Uwe Wesel Geschichte des Rechts Von den Fruhformen bis zur Gegenwart C H Beck Munchen 2001 ISBN 978 3 406 54716 4 Rn 273 Staatsrecht des Konigreichs Wurttemberg Erster Teil das Verfassungsrecht Laupp Tubingen 1829 21 Fn 6 Siehe ausfuhrlich zum vorstehenden Detlef Georgia Schulze Rechtsstaat versus Demokratie Ein diskursanalytischer Angriff auf das Heiligste der Deutschen Staatsrechtslehre In ders Sabine Berghahn Frieder Otto Wolf Hrsg Rechtsstaat statt Revolution Verrechtlichung statt Demokratie Transdisziplinare Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne StaR P Neue Analysen zu Staat Recht und Politik Serie A Band 2 Westfalisches Dampfboot Munster 2010 S 553 628 565 f 573 579 Ein Wort z B Rechtsstaat kann verschiedene Begriffe z B einen formellen oder einen substantialistischen Rechtsstaatsbegriff reprasentieren Begriff ist also die Verbindung von Wort und praziser Bedeutung Konzept wiederum bezeichnet die spezifische Bedeutung unabhangig von der Verknupfung mit einem bestimmten einzelsprachlichen Wort Lorenz Stein Verwaltungslehre Erster Teil Cotta Stuttgart 2 Auflage 1869 296 f Hervorhebung von deutsch im Original Rund 100 Jahre spater greift Bockenforde Entstehung und Wandel des Rechtsstaatsbegriffs In Horst Ehmke Carlo Schmid Hans Scharoun Hrsg Festschrift fur Adolf Arndt zum 65 Geburtstag EVA Frankfurt am Main 1969 S 53 76 54 mit Fn 4 ahnlich auch ders Rechtsstaat In Joachim Ritter Karlfried Grunder Hrsg Historisches Worterbuch der Philosophie Band 8 Schwabe Basel 1992 Sp 332 342 332 die Steinsche Formulierung wieder auf Rechtsstaat ist eine dem deutschen Sprachraum eigene Wortverbindung und Begriffspragung die in anderen Sprachen so keine Entsprechung findet Die rule of law im angelsachsischen Bereich ist keine inhaltlich parallele Begriffsbildung Die auch bestehenden Gemeinsamkeiten des rechtsstaatlichen Denkens mit der Tradition des abendlandischen Staatsdenkens und der abendlandischen Verfassungsentwicklung machen nicht das spezifische des Rechtsstaatsgedankens aus Weitere Nachweise und Zitate zur Diskussion dieser Frage Detlef Georgia Schulze Der Rechtsstaat in Deutschland und Spanien Uberlegungen zum Forschungsstand S 89 f Fn 5 Richard Baumlin Stichwort Rechtsstaat PDF 190 kB in Roman Herzog Hermann Kunst Klaus Schlaich Wilhelm Schneemelcher Hrsg Evangelisches Staatslexikon Kreuz Stuttgart 3 Auflage 1987 Sp 2806 2818 2806 Den Unterschied zwischen Rechtsstaat und rule of law charakterisierte Baumlin an gleicher Stelle folgendermassen So unterscheidet sich der Rechtsstaat von vornherein von der britischen Rule of Law die nicht nur als ein den Staat begrenzendes diesen vielmehr auch konstituierendes reprasentativstaat liches beziehungsweise demokratisches Prinzip gemeint ist Lorenz Stein Verwaltungslehre Erster Teil Cotta 2 Auflage Stuttgart 1869 298 Hervorhebungen im Original Neil MacCormick Der Rechtsstaat und die rule of law In Juristenzeitung 1984 65 70 67 Karl Peter Sommermann Staatsziele und Staatszielbestimmungen Mohr Siebeck Tubingen 1997 45 ff Delf Buchwald Prinzipien des Rechtsstaats Zur Kritik der gegenwartigen Dogmatik des Staatsrechts anhand des allgemeinen Rechtsstaatsprinzips nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Shaker Aachen 1996 S 99 f Helmuth Schulze Fielitz Kommentierung zu Art 20 Rechtsstaat In Horst Dreier Hrsg Grundgesetz Kommentar Band 2 Art 20 82 Mohr Siebeck Tubingen 1998 S 128 209 Rn 5 mit erganzten Literaturhinweisen 2 Auflage 2006 170 277 177 Rn 5 Erhard Denninger Rechtsstaat oder Rule of law was ist das heute In Cornelius Prittwitz et al Hrsg Festschrift fur Klaus Luderssen Zum 70 Geburtstag am 2 Mai 2002 Nomos Baden Baden 2002 41 54 wieder abgedruckt in Sabine Berghahn Frieder Otto Wolf Hrsg Rechtsstaat statt Revolution Verrechtlichung statt Demokratie Transdisziplinare Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne StaR P Neue Analysen zu Staat Recht und Politik Serie A Band 2 Westfalisches Dampfboot Munster 2010 537 552 538 Positivisten denen ich mich gerne zurechne Neil MacCormick Der Rechtsstaat und die rule of law In Juristenzeitung 1984 70 67 Erhard Denninger Rechtsstaat oder Rule of law was ist das heute 2002 42 Fn 5 und 47 50 Mitte bzw 2010 538 Fn 3 und 542 545 s aber auch 2002 50 untere Halfte bzw 2010 545 f Katharina Grafin von Schlieffen Rechtsstaat J In Werner Heun Martin Honecker Martin Morlok Joachim Wieland Hrsg Evangelisches Staatslexikon 4 Auflage Kohlhammer Stuttgart 2006 Sp 1927 Wolfgang Lienemann Rechtsstaat Th In Heun et al Katharina Grafin von Schlieffen Rechtsstaat J In Werner Heun Martin Honecker Martin Morlok Joachim Wieland Hrsg Evangelisches Staatslexikon 4 Auflage Kohlhammer Stuttgart 2006 Sp 1934 1929 1935 Hervorhebungen im Original Auf die deutsche fruhburgerliche Fixierung auf die Rechtsidee und auf die Justiz als deren Inkarnation weist Karl Heinz Ladeur Strukturwandel der Staatsrechtsideologie im Deutschland des 19 Jahrhunderts In ders Friedhelm Hase Verfassungsgerichtsbarkeit und politisches System Studien zum Rechtsstaatsproblem in Deutschland Campus Frankfurt am Main New York 1980 S 15 102 49 hin Vgl fur die jedenfalls soweit es Deutschland betrifft eher vor als fruhburgerliche Zeit Katharina Grafin von Schlieffen Rechtsstaat J In Werner Heun Martin Honecker Martin Morlok Joachim Wieland Hrsg Evangelisches Staatslexikon 4 Auflage Kohlhammer Stuttgart 2006 Sp 1927 In England behauptet sich seit dem 17 Jh das Parlament als Rechtssetzer im Verhaltnis zur Krone In Deutschland werden seit dem Mittelalter Recht und Gerechtigkeit von den Gerichten verkorpert BVerfGE 34 269 293 287 Soraya vgl kritisch zu dieser Entscheidung Helmut Ridder Alles fliesst Bemerkungen zum Soraya Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts In Archiv fur Presserecht 1973 S 453 457 Katharina Grafin von Schlieffen Rechtsstaat J In Werner Heun Martin Honecker Martin Morlok Joachim Wieland Hrsg Evangelisches Staatslexikon 4 Auflage Kohlhammer Stuttgart 2006 Sp 1930 unabhangige Verwaltungsgerichtsbarkeit die bis heute als Proprium des deutschen R es angesehen wird Georg Christoph von Unruh Die Schule der Rechts Staats Lehrer und ihre Vorlaufer in vorkonstitutioneller Zeit Anfang und Entwicklung von rechtsstaatlichen Grundsatzen im deutschen Schrifttum in Norbert Achterberg Werner Krawietz Dieter Wyduckel Hrsg Recht und Staat im sozialen Wandel Festschrift Hans Ulrich Scupin zum 80 Geburtstag Duncker amp Humblot West Berlin 1983 280 f Als das Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland die von Althusius Ephorat genannte Einrichtung zur Wahrung der Verfassungsmassigkeit allen staatlichen Handelns durch die Einrichtung des Bundesverfassungsgerichtes verwirklicht wurde war damit ein Prozess in einer Form abgeschlossen die man eine Kronung des Rechtsstaates nennen durfte mit weiteren Nachweisen fur die Formel Kronung des Rechtsstaates Original Hervorhebungen getilgt fehlerhafte Grammatik im Original So sieht es der brockhaus enzyklopaedie de Memento vom 8 August 2011 im Internet Archive Brockhaus s v Rechtsstaat als eine der Eigentumlichkeiten der rechtsstaatlichen Entwicklung in Deutschland die fur diesen eine von mehreren rechtsstaatlichen Entwicklungen ist an dass dem fruhen deutschen Naturrechtsdenken das anscheinend als Vorlaufer des Rechtsstaatskonzeptes begriffen wird die scharfe Frontstellung zum Staat fehlte d ie dem Aufklarungsdenken in England und Frankreich eigen war Michael Stolleis Rechtsstaat In Adalbert Erler Ekkehard Kaufmann Hrsg Handworterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte IV Band Erich Schmidt Berlin 1990 HRG 1 Sp 368 Erhard Denninger Rechtsstaat In Axel Gorlitz Hrsg Handlexikon zur Rechtswissenschaft Ehrenwirth Munchen 1972 H Lex 344 In etwa in diese Richtung argumentieren die ehemaligen Bundesverfassungsrichter Dieter Grimm und Ernst Benda Der formale Rechtsstaat der die Exekutive ans Gesetz band ohne dieses selbst anderen als formellen Bedingungen zu unterwerfen war machtlos gegenuber Unrecht in Gesetzesform gewesen Der materielle Rechtsstaat traf daher auch Sicherungsvorkehrungen gegen die Legislative Seine Materialitat besteht im Einbau eines Qualitatsmassstabes in den Gesetzesbegriff Dieter Grimm Reformalisierung des Rechtsstaats als Demokratiepostulat In Juristische Schulung 1980 704 709 704 Die Erfahrung der Weimarer Republik und vor allem der nationalsozialistischen Diktatur haben gezeigt dass die Bindung der Staatstatigkeit an bestimmte Formen und Verfahren keine hinreichende Garantie fur die Geltung und Durchsetzung des Rechts ist Das Rechtsstaatsverstandnis des Grundgesetzes beschrankt sich nicht auf formale Sicherungen sondern enthalt inhaltliche Aussagen uber die Staatstatigkeit die an oberste Rechtsgrundsatze gebunden wird Ernst Benda Rechtsstaat In Dieter Nohlen Hrsg Worterbuch zur Politik Piper Munchen Zurich 3 Auflage 1989 1 Auflage 1985 S 837 840 838 So argumentiert beispielsweise Uwe Wesel der Rechtsstaatsbegriff sei fur Robert von Mohl materiell von Bedeutung gewesen dies bis zu dem Zeitpunkt zu dem Menschenrechte Gewaltenteilung und Justizreform gewahrleistet gewesen seien erst danach habe sich der Begriff zu einem formellen gewandelt und verengt In Geschichte des Rechts Von den Fruhformen bis zur Gegenwart Beck Munchen 2001 Rn 273 S 434 f Thomas Fleiner Lidija R Basta Fleiner Allgemeine Staatslehre Uber die konstitutionelle Demokratie in einer multikulturellen globalisierten Welt 3 vollst uberarb u erw Auflage Springer Berlin Heidelberg 2004 S 244 In der fruhren deutschen verfassungsgeschichtlichen Phase verstand sich das Rechtsstaatskonzept lediglich als eine Garantie zur Durchsetzung der Legalitatskontrolle der Verwaltung Dieses Konzept war von einem Staats und Gesetzespositivismus abhangig Dementsprechend haben sogar die liberalen Denker der damaligen Zeit dieses formalistisch positivistische Rechtsstaatskonzept ubernommen Dagegen habe Kant bei dem das Wort Rechtsstaat allerdings noch nicht vorkommt einen substanziellen und materiellen Rechtsstaatsbegriff entwickelt der aber kaum wesentlichen Einfluss auf die deutsche Staats und Verfassungslehre gehabt habe Ebenso wohl Rudolf Wassermann Der Richter im Grundgesetz In Werner Schmidt Hieber Rudolf Wassermann Hrsg Justiz und Recht Festschrift aus Anlass des 10 jahrigen Bestehens der Deutschen Richterakademie in Trier Muller Heidelberg 1983 S 19 41 hier S 22 online der bereits den altliberale n Rechtsstaats als Gesetzesstaat bezeichnet und anders als andere Vertreter eines materiellen Rechtsstaatsverstandnisses nicht von der Formalisierung eines ursprunglich auch materiellen Rechtsstaatsverstandnisses erst in der Kaiserzeit spricht Der altliberale burgerliche Rechtsstaat war ein Gesetzesstaat gewesen der sich damit begnugt hatte fur das Handeln der als frei vorgestellten Individuen den Rahmen zu setzen Auf dem realen Hintergrund der burgerlichen Gesellschaft jener Zeit glaubte man damals Staat und Gesellschaft als getrennte Spharen definieren und zur Bandigung der Staatsmacht auf das Prinzip der Gesetzmassigkeit vertrauen zu konnen Michael Sachs Kommentarierung zu Art 20 Verfassungsgrundsatze Widerstandsrecht In ders Hrsg Grundgesetz Kommentar Beck Munchen 1 Auflage 1996 621 653 634 Rn 49 2 Auflage 1999 743 799 766 3 Auflage 2003 802 868 829 4 Auflage 2007 766 824 790 5 Auflage 2009 774 834 798 2 5 Auflage jew Rn 74 Hv getilgt Nach der Erfahrung des NS Unrechtsstaates wurde Rechtsstaatlichkeit wieder auch materiell verstanden Gesetzliches Unrecht und ubergesetzliches Recht In Suddeutsche Juristenzeitung 1946 S 105 107 Siehe u a Ingo Muller Gesetzliches Recht und ubergesetzliches Unrecht Gustav Radbruch und die Kontinuitat der deutschen Staatsrechtslehre In Leviathan 1979 S 308 338 Detlef Georgia Schulze Frieder Otto Wolf Rechtsstaat und Verrechtlichung Ein deutsch spanischer Sonderweg der Ent Politisierung und Demokratie Vermeidung In Sabine Berghahn Frieder Otto Wolf Hrsg Rechtsstaat statt Revolution Verrechtlichung statt Demokratie Transdisziplinare Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne StaR P Neue Analysen zu Staat Recht und Politik Serie A Band 2 Westfalisches Dampfboot Munster 2010 S 53 82 54 f 60 63 Vgl Helmut Ridder Vom Wendekreis der Grundrechte In Leviathan 1977 S 467 521 477 489 ders Gesammelte Schriften hrsg von Dieter Deiseroth Peter Derleder Christoph Koch Frank Walter Steinmeier Nomos Baden Baden 2010 S 355 415 367 383 spez zur Umdeutung der Eigentumsgarantie und des allgemeinen Gleichheitssatzes ebd S 481 ff 483 ff bzw 374 ff sowie Ingeborg Maus Entwicklung und Funktionswandel der Theorie des burgerlichen Rechtsstaats In dies Rechtstheorie und Politische Theorie im Industriekapitalismus Fink Munchen 1986 urn nbn de bvb 12 bsb00040886 9 S 11 82 38 40 und schliesslich zum Aufstieg der Freirechtsschule Okko Behrends Von der Freirechtsbewegung zum konkreten Ordnungs und Gestaltungsdenken In Ralf Dreier Wolfgang Sellert Hrsg Recht und Justiz im Dritten Reich Suhrkamp Frankfurt am Main 1989 S 34 79 Helmut Ridder Das Bundesverfassungsgericht Bemerkungen uber Aufstieg und Verfall einer antirevolutionaren Einrichtung In Peter Romer Hrsg Der Kampf um das Grundgesetz Uber die politische Bedeutung der Verfassungsinterpretation Referate und Diskussionen eines Kolloquiums aus Anlass des 70 Geburtstags von Wolfgang Abendroth Abendroth Festschrift II Syndikat Frankfurt am Main 1977 S 98 132 75 spricht insofern von einer 150 jahrigen Inkubationszeit fur die Herausbildung der deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit Dazu A W War die nationalsozialistische Revolution legal In Schweizerische Rundschau 1933 34 Jan Heft 1934 S 891 902 insb 893 Es wird schwer sein zu behaupten dass dem Wortlaut dieser Vorschrift der Weimarer Verfassung uber die Wahlfreiheit entsprochen worden sei Dieter Deiseroth Die Legalitats Legende Von Reichstagsbrand zum NS Regime In Blatter fur deutsche und internationale Politik 2 2008 S 91 102 online Ausfuhrlicher zu diesem Thema edocs fu berlin de S 56 58 Richard Baumlin Rechtsstaat PDF 190 kB In Roman Herzog Hermann Kunst Klaus Schlaich Wilhelm Schneemelcher Hrsg Evangelisches Staatslexikon 3 Auflage Kreuz Stuttgart 1987 Sp 2814 Nicht die fur den parlamentarischen Gesetzgebungsstaat eintretenden Rechtspositivisten sondern die Vertreter des materiellen R sind es gewesen die soweit Rechtsdogmatik uberhaupt dazu beitragt Geschichte zu machen der Rechtsideologie des Nationalsozialismus den Weg bereitet haben Ausserdem Ingeborg Maus Vom Rechtsstaat zum Verfassungsstaat Zur Kritik juridischer Demokratieverhinderung In Blatter fur deutsche und internationale Politik 7 2004 S 835 850 846 durchgesehen wiederabgedruckt in Sabine Berghahn Frieder Otto Wolf Hrsg Rechtsstaat statt Revolution Verrechtlichung statt Demokratie Transdisziplinare Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne StaR P Neue Analysen zu Staat Recht und Politik Serie A Band 2 Westfalisches Dampfboot Munster 2010 S 517 536 539 Bis heute finden sich noch Anhanger jener Nachkriegslegende die besagt es sei die Gesetzestreue der deutschen Richter ihr rechtspositivistisches Verstandnis der Anwendung des Rechts gewesen das ihre Willfahrigkeit im NS System bedingt habe Hv hinzugefugt und dazu ausfuhrlich dies Gesetzesbindung der Justiz und die Struktur der nationalsozialistischen Rechtsnormen In Okko Behrends Von der Freirechtsbewegung zum konkreten Ordnungs und Gestaltungsdenken In Ralf Dreier Wolfgang Sellert Hrsg Recht und Justiz im Dritten Reich Suhrkamp Frankfurt am Main 1989 S 81 103 Schliesslich Klaus Fusser Rechtspositivismus und gesetzliches Unrecht Zur Destruktion einer verbreiteten Legende In Archiv fur Rechts und Sozialphilosophie 1992 301 331 und Harald Russig Rechtsphilosophie und Nationalsozialismus In Leviathan 1983 S 422 432 sowie Manfred Walther Hat der juristische Positivismus die deutschen Juristen im Dritten Reich wehrlos gemacht In Okko Behrends Von der Freirechtsbewegung zum konkreten Ordnungs und Gestaltungsdenken In Ralf Dreier Wolfgang Sellert Hrsg Recht und Justiz im Dritten Reich Suhrkamp Frankfurt am Main 1989 S 323 354 Friedrich Karl Kubler Die nationalsozialistische Rechtsordnung im Spiegel neuer juristischer Literatur In Neue Politische Literatur Berichte uber das internationale Schrifttum 1970 S 291 299 299 beunruhigende Kontinuitat einer Haltung die den Nationalsozialismus ermoglicht hat Richard Baumlin Helmut Ridder Kommentierung zu Art 20 Abs 1 3 III Rechtsstaat In Richard Baumlin et al Kommentar zum Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Band 1 Art 1 20 Reihe Alternativkommentare hrsg von Rudolf Wassermann Luchterhand Neuwied Darmstadt 1984 1288 1337 1310 2 uberarb Auflage 1989 1340 1389 1361 jew Rn 26 Der NS sei aufgrund seiner massiv entformalisierenden und materialisierenden Rechtsstaatlichkeit Trendgipfel im antidemokratischen Kontinuum der deutschen Geschichte vgl auch schon Helmut Ridder Vom Wendekreis der Grundrechte In Leviathan 1977 S 467 521 477 489 ders Gesammelte Schriften hrsg von Dieter Deiseroth Peter Derleder Christoph Koch Frank Walter Steinmeier Nomos Baden Baden 2010 S 355 415 367 383 1977 491 2010 386 keine Zasur sondern nur maximierende Aktualisierung Walter Pauly Die deutsche Staatsrechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus In Veroffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer Band 60 2001 73 105 104 Parallel zur Apotheose des Fuhrers verlief der Verfall des Gesetzesbegriffs der weitgehend seiner formalen Kriterien entkleidet wurde Vgl auch noch Frieder Gunther Denken vom Staat her Die bundesdeutsche Staatsrechtslehre zwischen Dezision und Integration Oldenbourg Munchen 2004 51 Fn 95 m w N unter Zusammenfassung der damals neuesten Literatur zum Thema Das nationalsozialistische Regime war an einer systematischen juristischen Erfassung des unberechenbaren dynamischen Fuhrerstaates schlichtweg nicht interessiert Siehe dazu edocs fu berlin de S 59 unten 60 oben die entsprechenden Zitate aus der NS Zeit wo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird wo die Gleichheit die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht bei der Setzung positiven Rechts bewusst verleugnet wurde da ist das Gesetz nicht etwa nur unrichtiges Recht vielmehr entbehrt es uberhaupt der Rechtsnatur Vgl Klaus Gunther Was heisst Jedem das Seine Zur Wiederentdeckung der distributiven Gerechtigkeit In Gunter Frankenberg Hrsg Auf der Suche nach der gerechten Gesellschaft Fischer Frankfurt am Main 1994 S 151 181 bes 152 159 f 167 Wir suchen eine Bindung die zuverlassiger lebendiger und tiefer ist als die trugerische Bindung an die verdrehbaren Buchstaben von tausend Gesetzesparagraphen Wo anders konnte sie liegen als in uns selbst und unserer eigenen Art Auch hier munden alle Fragen und Antworten in dem Erfordernis einer Artgleichheit ohne die ein totaler Fuhrerstaat nicht einen Tag bestehen kann Carl Schmitt Staat Bewegung Volk Die Dreigliederung der politischen Einheit Hanseatische Verlagsanstalt Hamburg 1933 S 46 Vgl dazu Peter Romer Kleine Bitte um ein wenig Positivismus Thesen zur neueren Methodendiskussion In Peter Romer Hrsg Der Kampf um das Grundgesetz Uber die politische Bedeutung der Verfassungsinterpretation Referate und Diskussionen eines Kolloquiums aus Anlass des 70 Geburtstags von Wolfgang Abendroth Abendroth Festschrift II Syndikat Frankfurt am Main 1977 87 97 90 Es gibt Rechtsordnungen denen gegenuber nur noch die radikale Negation zulassig ist Die Nurnberger Gesetze interpretiert man nicht mehr sondern bekampft sie Carl Theodor Welcker Die letzten Grunde von Recht Staat und Strafe philosophisch und nach den Gesetzen der merkwurdigsten Volker rechtshistorisch entwickelt Heyer Giessen 1813 103 102 Carl Theodor Welcker Die letzten Grunde von Recht Staat und Strafe philosophisch und nach den Gesetzen der merkwurdigsten Volker rechtshistorisch entwickelt Heyer Giessen 1813 24 30 33 Bockenforde Entstehung und Wandel des Rechtsstaatsbegriffs In Horst Ehmke Carlo Schmid Hans Scharoun Hrsg Festschrift fur Adolf Arndt zum 65 Geburtstag EVA Frankfurt am Main 1969 S 58 mit Nachweisen in Fn 22 Carl Theodor Welcker Die letzten Grunde von Recht Staat und Strafe philosophisch und nach den Gesetzen der merkwurdigsten Volker rechtshistorisch entwickelt Heyer Giessen 1813 102 Siehe oben bereits Placidus Entgegensetzung von Schule der Rechts Staats Lehrer und Eudamonismus Spater stellte dann Otto Mayer in seinem Werk Deutsches Verwaltungsrecht Erster Band Duncker amp Humblot Munchen Leipzig 1 Auflage 1895 2 Auflage 1914 3 Auflage 1923 Nachdruck 2004 den Rechtsstaat des 19 und fruhen 20 Jahrhunderts und den fruheren Polizeistaat gegenuber in der dritten Auflage 4 S 38 54 und 5 S 54 63 ohne dabei allerdings noch einmal auf die fruhe rechtsstaatliche Literatur von um 1800 zuruckzukommen Michael Stolleis Rechtsstaat In Adalbert Erler Ekkehard Kaufmann Hrsg Handworterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte IV Band Erich Schmidt Berlin 1990 HRG 1 Sp 367 R ist also von Anfang an eine Formel mit politischem Programm Sie zielte im ausgehenden 18 Jh darauf den absolutistischen Interventionsstaat zuruckzudrangen und ihn auf die Gewahrung von Sicherheit und Ordnung zu beschranken Vgl auch Eberhard Schmidt Assmann Der Rechtsstaat In Josef Isensee Paul Kirchhof Hrsg Handbuch des Staatsrecht fur die Bundesrepublik Deutschland Band 2 C F Muller Heidelberg 2004 541 612 549 Band I 1987 1995 994 jew Rn 13 fur Kant und ahnlich fur Wilhelm v Humboldt und Fichte die allesamt das Wort Rechtsstaat noch nicht verwandten bei denen Schmidt Assmann aber die Grundlegung der Idee des Rechtsstaates ausmacht blieb der Sicherheitszweck des Staates unbestritten es ging um die Ausklammerung des Wohlfahrtszweckes Robert Mohl Die Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften In Monographien dargestellt Erster Band Enke Erlangen 1855 240 als aus Territorien Staaten entstanden Otto Bahr Der Rechtsstaat Eine publicistische Skizze Wigand Kassel Gottingen 1864 IV Der vernunftige Gesamtwille war dabei nicht der empirische durch demokratische Verfahren zu ermittelnde Mehrheitswille des Volkes Erlauterung hinzugefugt Johann Christoph von Aretin Staatsrecht der konstitutionellen Monarchie Ein Handbuch fur Geschaftsmanner studierende Junglinge und gebildete Burger Band 1 1 Auflage Leipzig 1824 S 163 f ders Karl von Rottek Staatsrecht der constitutionellen Monarchie Ein Handbuch fur Geschaftsmanner studierende Junglinge und gebildete Burger Band 1 2 Auflage Leipzig 1838 163 bzw 156 Robert von Mohl Die Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften In Monographien dargestellt Erster Band Enke Erlangen 1855 GuL 227 Robert von Mohl Die Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften In Monographien dargestellt Erster Band Enke Erlangen 1855 229 230 Robert Mohl Die Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften In Monographien dargestellt Erster Band Enke Erlangen 1855 242 Mohl zitiert dessen Buch Allgemeine praktische Philosophie die Vornamen sind bei Mohl allerdings nur abgekurzt Robert Mohl Die Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften In Monographien dargestellt Erster Band Enke Erlangen 1855 GuL 244 Mohl Staatsrecht des Konigreichs Wurttemberg Erster Teil das Verfassungsrecht Laupp Tubingen 1829 8 Mohl Staatsrecht des Konigreichs Wurttemberg Erster Teil das Verfassungsrecht Laupp Tubingen 1829 11 Fn 3 Vgl brockhaus enzyklopaedie de Memento vom 8 August 2011 im Internet Archive Brockhaus s v Rechtsstaat Die weitere Entwicklung des Rechtsstaats wird durch den historischen Kompromiss nach dem Scheitern der Revolution von 1848 49 bestimmt der zwischen dem nun politisch resignierenden Burgertum und einem Staat zustande kam der zwar dem liberalen Burgertum die Konstitution und eine begrenzte Mitwirkung an der Politik in den Parlamenten zugestehen musste aber seine Machtfulle im Wesentlichen behielt Zur Kontrolle der Verwaltung wurden in den deutschen Bundesstaaten Verwaltungsgerichte geschaffen die zugleich die Rechte des Burgers gegen die Verwaltung schutzten Ebenwohl bleibt in jedem Falle wo Jemand sich in seinen Rechten verletzt glaubt ihm die gerichtliche Klage offen 35 II Kurhess Verf 1831 Memento vom 15 Mai 2007 im Internet Archive Thomas Henne Gneist Heinrich Rudolf Hermann Friedrich 1816 1895 In Albrecht Cordes et al Hrsg Handworterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte 2 vollig uberarb u erw Auflage 10 Lfg Erich Schmidt Berlin 2009 Sp 430 432 Vgl Michael Stolleis Geschichte des offentlichen Rechts in Deutschland Band 2 Staatsrechtslehre und Verwaltungswissenschaft 1800 1914 Beck Munchen 1992 S 242 Dem Scheitern der Reichsverfassung folgte nicht nur eine Phase der sog zweiten Restauration sondern auch eine entsprechende Besinnung im liberalen Lager in diesem Falle also eine Annaherung an die Administrativjustiz Der Vorschlag von RUDOLF VON GNEIST aus dem Jahre 1860 eigenstandige Verwaltungsgerichte mit Laienbeteiligung einzurichten fand ein positives Echo gerade bei OTTO BAHR der eigentlich Justizstaatler war dem es aber wesentlich darauf ankam der Kontrollinstanz Gerichtsqualitat zu verleihen Erst im letzten Drittel des 19 Jahrhunderts ist es dann zu einer kompromisshaft ausgestalteten Verwaltungsgerichtsbarkeit gekommen Namen im Original als Kapitalchen hervorgehoben Helmut Ridder Empfiehlt es sich die vollstandige Selbstverwaltung aller Gerichte im Rahmen des Grundgesetzes gesetzlich einzufuhren Memento vom 9 Januar 2011 im Internet Archive In Standige Deputation des Deutschen Juristentages Hrsg Verhandlungen des 40 Deutschen Juristentages Hamburg 1953 Band I Gutachten Mohr Tubingen 1953 91 134 112 f Fn 51 Der Suprematie des Parlaments war nicht eine widerspruchliche Suprematie der Justiz gegenubergestellt sondern eine der Rechtsbewahrung dienende Richterherrschaft zugesellt Hv hinzugefugt Am Vorabend der Revolution von 1789 bestanden 14 Provinzgerichte parlements Das kaufliche und vererbliche Richteramt besass wegen der hohen Gerichtskosten einen hohen Vermogenswert und hatte zu einer konservativen auf die Bewahrung ihrer Privilegien bedachten Richterschaft gefuhrt Um ihre Privilegien zu bewahren hatte diese sich bereits unter dem Ancien Regime beharrlich und wirkungsvoll den Versuchen widersetzt die Verwaltung zu modernisieren und die Gesellschaft zu reformieren Mit Gesetz vom 16 24 August 1790 Titel II Art 13 wurde daher bestimmt Die Funktionen der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind von der Verwaltung verschieden und werden davon immer getrennt bleiben Die Richter durfen unter Strafe wegen Amtspflichtverletzung auf keinerlei Art die Tatigkeit der Verwaltungsorgane storen noch die Verwaltungsbeamten wegen ihrer Tatigkeit vor Gericht zitieren Auch eine gesonderte Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde nach der Revolution und auch unter Napoleon nicht eingerichtet eine Verwaltungsgerichtsbarkeit im modernen Sinne wurde unter dem Konsulat und dem Ersten Kaiserreich nicht geschaffen Johannes Koch Verwaltungsrechtsschutz in Frankreich Eine rechtsvergleichende Untersuchung zu den verwaltungsinternen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsbefehlen des Burgers gegenuber der Verwaltung Duncker amp Humblot Berlin 1998 21 23 24 26 255 Den Staat verstand Napoleon als ein Instrument um aus der hierarchischen Feudalgesellschaft eine moderne Gesellschaft rechtsgleicher Personen zu schaffen Um dieses Ziel zu erreichen brauchte er eine Exekutive die in der Lage war den Willen des Gesetzgebers umzusetzen Dies war seiner Auffassung aber nur moglich indem er die Verwaltung von der traditionellen Gerichtsbarkeit unabhangig machte Den konservativen Richtern musste der Zugang zur Verwaltungskontrolle verwehrt werden Thomas Fleiner Lidija R Basta Fleiner Allgemeine Staatslehre Uber die konstitutionelle Demokratie in einer multikulturellen globalisierten Welt 3 vollst uberarb u erw Auflage Springer Berlin Heidelberg 2004 Fn 31 StL S 255 In diesem Sinne diente die Schaffung des Staatsrates Conseil d Etat durch Napoleon weiterhin gerade dem Ausschluss einer gerichtlichen Verwaltungskontrolle und war nicht etwa deren Vorwegnahme auch wenn der Staatsrat ab 1872 teilweise zu einem Verwaltungsgericht wurde Vgl Michael Stolleis Geschichte des offentlichen Rechts in Deutschland Band 2 Staatsrechtslehre und Verwaltungswissenschaft 1800 1914 Beck Munchen 1992 GdOR S 241 f mit Fn 85 und Ellen Meiksins Wood Britain vs France How many Sonderwegs In Sabine Berghahn Frieder Otto Wolf Hrsg Rechtsstaat statt Revolution Verrechtlichung statt Demokratie Transdisziplinare Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne StaR P Neue Analysen zu Staat Recht und Politik Serie A Band 2 Westfalisches Dampfboot Munster 2010 RsR 2010 82 97 88 the French etat legal evolved as a means of asserting the power of the central state against fragmented jurisdictions and independent local powers This meant among other things limiting the independence of the judiciary and effectively absorbing it into the civil service It remained for Napoleon to complete the project begun by the Revolution Hv i O So auch Michael Stolleis Rechtsstaat In Adalbert Erler Ekkehard Kaufmann Hrsg Handworterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte IV Band Erich Schmidt Berlin 1990 HRG 1 371 hat den Charakter eines Ersatzes fur die nicht erlangte politische Mitbestimmung auf nationaler Ebene wo jener Rechtsschutz aber dennoch missverstandlich als formal bezeichnet wird Auch 108 der kurhessischen Verfassung von 1831 sah nur eine juristische Verantwortung der Minister fur die Verfassungs und Gesetzmassigkeit von Regierungshandlungen aber keine politische Verantwortlichkeit und parlamentarische Regierungsbildung vor Auch in Kurhessen erforderten Gesetzesbeschlusse ein Zusammenwirken von Regierung und Landstanden 95 der Verfassung von 1831 bestimmte Ohne ihre der Landstande Beistimmung kann kein Gesetz gegeben aufgehoben abgeandert oder authentisch erlautert werden Verordnungen welche die Handhabung oder Vollziehung bestehender Gesetze bezwecken werden von der Staatsregierung allein erlassen Hv hinzugefugt Michael Stolleis Geschichte des offentlichen Rechts in Deutschland Band 2 Staatsrechtslehre und Verwaltungswissenschaft 1800 1914 Beck Munchen 1992 GdOR S 242 f Hv hinzugefugt So heisst es bei Ulrich Scheuner Rechtsstaat und soziale Verantwortung des Staates Das wissenschaftliche Lebenswerk von Robert von Mohl In Der Staat 1979 S 1 30 18 Im Anschluss an Stahl aber auch an Bahr und Gneist entstand ein Rechtsstaats Begriff der die formalen Elemente die Gesetzesbindung und den individuellen Rechtsschutz in den Vordergrund ruckte und aus dem Staat ein Systems formaler Legalitat machte Schon zehn Jahre zuvor schrieb Bockenforde Entstehung und Wandel des Rechtsstaatsbegriffs in Horst Ehmke Carlo Schmid Hans Scharoun Hrsg Festschrift fur Adolf Arndt zum 65 Geburtstag EVA Frankfurt am Main 1969 S 59 Der Rechtsstaatsbegriff in dieser materielle Elemente einschliessenden Auspragung hat das politische Denken des Burgertums und ebenso das konstitutionelle Leben in der Vormarzzeit und noch daruber hinaus nachhaltig bestimmt Die weitere Entwicklung des Rechtsstaatsbegriffs im 19 Jahrhundert steht indessen im Zeichen der Reduktion auf einen sog formellen Rechtsstaatsbegriff 1992 relativierte Bockenforde in seinen in Joachim Ritter Karlfried Grunder Hrsg Historisches Worterbuch der Philosophie Band 8 Schwabe Basel 1992 HWbPh genanntem Worterbuch Artikel seine altere Auffassung mit dem Hinweis in Sp 335 dass der formelle Rechtsstaatsbegriff in den letzten Jahren der Weimarer Republik zunehmend der Kritik ausgesetzt war Quelle des Bildes Stahl Friedrich Julius In Theodor Westrin Ruben Gustafsson Berg Eugen Fahlstedt Hrsg Nordisk familjebok konversationslexikon och realencyklopedi 2 Auflage Band 26 Sloke Stockholm Nordisk familjeboks forlag Stockholm 1917 Sp 943 schwedisch runeberg org Friedrich Julius Stahl Rechts und Staatslehre auf der Grundlage christlicher Weltanschauung Zweite Abtheilung Die Staatslehre und die Principien des Staatsrechts J C B Mohr Tubingen 5 unverand Auflage 1878 137 f 4 Aufl 1870 S 137 f 3 verm Aufl 1856 S 137 f 2 verand Aufl 1845 S 106 Hv i O In der ersten Auflage von 1837 vgl dort S 10 f scheint die Formulierung noch nicht enthalten zu sein Die Verfassung wurde im Kaiserreich zum Verfassungsgesetz formalisiert Der Rechtsstaat wurde im wesentlichen als Gesetzesstaat verstanden Ulrich Karpen Der Rechtsstaat des Grundgesetzes Bewahrung und Herausforderung nach der Wiedervereinigung Deutschlands Nomos Baden Baden 1992 77 Ende des 19 Jahrhunderts wurde der Rechtsstaat verengt und formalisiert er wurde zu einem gesetzespositivistischen formellen Begriff Gesetzesstaat Alfred Katz Staatsrecht Grundkurs im offentlichen Recht 18 Auflage Muller Heidelberg u a 2010 86 Rn 159 an der Stelle der ersten Auslassung unter Paraphrasierung des Stahl Zitates Horst Potzsch Deutsche Demokratie Abschnitt Grundlagen Unterabschnitt Rechtsstaat 15 Dezember 2009 auf der Website der Bundeszentrale fur politische Bildung abgerufen am 15 Dezember 2010 charakterisiert den liberalen Rechtsstaat dem dann schliesslich der soziale und materielle Rechtsstaat des Grundgesetzes gefolgt sei wie folgt Alles staatliche Handeln ist an das Gesetz gebunden Rechtssicherheit vor dem Gesetz sind alle Burger gleich Rechtsgleichheit unabhangige Gerichte schutzen die Burger vor willkurlichen Eingriffen des Staates Rechtsschutz Vgl Ingeborg Maus Entwicklung und Funktionswandel der Theorie des burgerlichen Rechtsstaats In dies Rechtstheorie und Politische Theorie im Industriekapitalismus Fink Munchen 1986 urn nbn de bvb 12 bsb00040886 9 EuF 35 37 wo sie auf S 35 von einer latent demokratischen Intention der formellen Rechtsstaatskonzeption spricht Sabine Berghahn Frieder Otto Wolf Hrsg Rechtsstaat statt Revolution Verrechtlichung statt Demokratie Transdisziplinare Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne StaR P Neue Analysen zu Staat Recht und Politik Serie A Band 2 Westfalisches Dampfboot Munster 2010 RsR 599 diejenigen die Recht als vorgegebene Grosse behandeln vermindern nicht die Zahl der politischen Definitions entscheidungen daruber was Recht ist sondern verdecken nur die entscheidende Frage nach den TragerInnen der Definitionsmacht Sollen die gesellschaftlichen Regeln von einer JuristInnen und PhilosophInnen Elite durch freihandige Rechts und Gerechtigkeitsschopfung definiert werden oder soll dies in einem demokratischen Gesetzgebungsprozess erfolgen Hv i O Friedrich Julius Stahl Rechts und Staatslehre auf der Grundlage christlicher Weltanschauung Zweite Abtheilung Die Staatslehre und die Principien des Staatsrechts J C B Mohr Tubingen 5 unverand Auflage 1878 137 f 4 Aufl 1870 137 f 3 verm Aufl 1856 137 f 2 verand Aufl 1845 RuStL 1878 1870 und 1856 jew 138 sowie 1845 106 erste Hv i O zweite hinzugefugt Auch diese Formulierung scheint in der ersten Auflage von 1837 nicht enthalten zu sein Fur Carl Schmitt bedeutete Rechtsstaat die Beibehaltung des sozialen status quo Auch Ernst Wolfgang Bockenforde Gesetz und gesetzgebende Gewalt Von den Anfangen der deutschen Staatsrechtslehre bis zur Hohe des staatsrechtlichen Positivismus Berlin 1958 GuggG 170 f Fn 8 Allein mit Formalismus hat sie Stahls Definition sehr wenig zu tun wenn man sie nicht willkurlich verkurzt oder aus ihrem Zusammenhang reisst Ein paar Zeilen weiter heisst es dann Der Staat soll aber nichtsdestoweniger ein sittliches Gemeinwesen sein Die Rechtsordnung soll fur alle Lebensverhaltnisse und offentlichen Bestrebungen ihre sittliche Idee zum Prinzip haben und sie soll durch die sittliche Gemeingesinnung getragen werden Auch fur Stahl ist also der Inhalt der Staatstatigkeit keineswegs beliebig Auslassung in dem Zitat im Zitat durch Bockenforde Nicht das Recht schaffe nach Stahl diesen Inhalt sondern es finde sie vor und ermoglicht durch seine Ordnung deren Verwirklichung Nach dieser Lesart ist der Gesetzgeber also durchaus nicht frei die Inhalte der Staatstatigkeit zu definieren sondern auf die vorgefundenen und von Stahl als sittlich affirmierten Verhaltnisse verpflichtet Wenn Stahl fordert dass das Recht in seiner wahren Bedeutung mit den inhaltlichen Geboten von Moral und Sittlichkeit zusammenfalle das Recht die Lebensordnung des Volkes zur Erhaltung von Gottes Weltordnung und die Rechtspflege die Realisierung der Idee der Gerechtigkeit seien so erfahrt das Rechtsstaatsprinzip selbst eine materiale Aufwertung Ingeborg Maus Entwicklung und Funktionswandel der Theorie des burgerlichen Rechtsstaats In dies Rechtstheorie und Politische Theorie im Industriekapitalismus Fink Munchen 1986 urn nbn de bvb 12 bsb00040886 9 Fn 35 EuF 29 Helmut Ridder Wie und warum schon Weimar die Demokratie verfehlte In Roland Herzog Hrsg Zentrum und Peripherie Zusammenhange Fragmentierungen Neuansatze FS Baumlin Ruegger Chur Zurich 1992 S 79 93 Carl Schmitt Verfassungslehre 1 Auflage Duncker amp Humblot Munchen Leipzig 1928 3 Auflage West Berlin 1957 S 30 Carl Schmitt Verfassungslehre 1 Auflage Duncker amp Humblot Munchen Leipzig 1928 3 Auflage West Berlin 1957 S 31 Hv i O Reinhold Zippelius Allgemeine Staatslehre Politikwissenschaft 16 Aufl ISBN 978 3 406 60342 6 30 I 2 h So definiert Ulrich Karpen Der Rechtsstaat des Grundgesetzes Bewahrung und Herausforderung nach der Wiedervereinigung Deutschlands Baden Baden 1992 S 20 etwa den Rechtsstaat als Verfassungsstaat und auch Peter Cornelius Mayer Tasch Politische Theorie des Verfassungsstaates Eine Einfuhrung Munchen 1991 S 38 spricht davon dass Grundrechte und Gewaltenteilung sowohl die Grundprinzipien von Verfassungsstaatlichkeit als auch deutscher Rechtsstaatlichkeit darstellen Michael Stolleis Geschichte des offentlichen Rechts in Deutschland Band 3 Staats und Verwaltungsrechtswissenschaft in Republik und Diktatur 1914 1945 C H Beck Munchen 1999 ISBN 3 406 37002 0 S 42 44 Peter Badura Das Verwaltungsrecht des liberalen Rechtsstaates Gottingen 1967 S 51 ff Maximilian Pichl Gefahrliche Rede vom Rechtsstaat Legal Tribune Online 27 Februar 2019 abgerufen am 1 Marz 2019 Eine historisch begrundete Frage die auf den klassischen Liberalismus zuruckgeht Vgl Jurgen Schwabe Grundkurs Staatsrecht Eine Einfuhrung fur Studienanfanger 5 uberarb Aufl de Gruyter Berlin New York 1995 2 Teil Kap 1 I II 1 S 28 Vgl dazu ausfuhrlich Ludwig K Adamovich Bernd Christian Funk Gerhart Holzinger Stefan L Frank Osterreichisches Staatsrecht Band 1 Grundlagen 2 aktual Aufl Springer Wien New York 2011 14 Kap Rz 14 001 ff S 181 191 hier S 183 f Detlef Georgia Schulze Sabine Berghahn Frieder Otto Wolf Rechtsstaatlichkeit Minima MoraliaoderMaximus Horror in dies Hg Rechtsstaat statt Revolution Verrechtlichung statt Demokratie Transdisziplinare Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne StaR P Neue Analysen zu Staat Recht und Politik Serie A Band 2 Westfalisches Dampfboot Munster 2010 S 9 52 15 Schulze Berghahn Wolf 2010 S 14 Reinhold Zippelius Rechtsphilosophie 6 Aufl 2011 ISBN 978 3 406 61191 9 30 I Rainer Hofmann Rechtsstaat 2012 Z B Ulrich Scheuner Rechtsstaat und soziale Verantwortung des Staates Das wissenschaftliche Lebenswerk von Robert von Mohl in Der Staat 1979 1 30 14 16 in Bezug auf von Mohl materiale Rechtsstaatsgedanken materiale Gedanken des Rechtsstaates Ingeborg Maus Entwicklung und Funktionswandel der Theorie des burgerlichen Rechtsstaats in dies Rechtstheorie und Politische Theorie im Industriekapitalismus Fink Munchen 1986 S 11 82 31 in Bezug auf Julius Stahl materiale Aufwertung des Rechtsstaatsprinzips BVerfGE 52 131 144 Eberhard Schmidt Assmann Der Rechtsstaat In Josef Isensee Paul Kirchhof Hrsg Handbuch des Staatsrecht fur die Bundesrepublik Deutschland Band II Heidelberg 2004 S 541 612 552 Rn 18 ahnlich Grzesick 2006 S 20 f Rn 36 Schmidt Assmann 2004 S 553 Rn 19 Zur Rechtsstaatlichkeit gehoren auch materielle Richtigkeit oder Gerechtigkeit BVerfGE 7 89 92 Hundesteuer die Gerechtigkeit ist wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips BVerfGE 7 194 196 Berichtigung rechtskraftiger Steuerbescheide der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit enthalt die Idee der Gerechtigkeit BVerfGE 33 367 383 Zeugnisverweigerungsrecht und ebenso BVerfGE 70 297 308 psychiatrische Unterbringung auch der Gesetzgeber kann Unrecht setzen so dass also die Moglichkeit gegeben sein muss den Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit hoher zu werten als den der Rechtssicherheit wie er in der Geltung des positiven Gesetzes zum Ausdruck kommt Auch ein ursprunglicher Verfassungsgeber ist der Gefahr jene aussersten Grenzen der Gerechtigkeit zu uberschreiten nicht denknotwendig entruckt BVerfGE 3 225 232 Gleichberechtigung Ebenso wie der originare Verfassungsgeber darf auch der verfassungsandernde Gesetzgeber grundlegende Gerechtigkeitspostulate nicht ausser acht lassen BVerfGE 84 90 121 m w N Bodenreform I Grzesick 2006 S 21 Rn 39 Schmidt Assmann 2004 S 553 Rn 19 Ahnlich heisst es auch bei Brockhaus Enzyklopadie Online s v Rechtsstaat Der Rechtsstaat gewahrleistet zum einen liberaler Tradition gemass die Form staatlicher Machtausubung zum anderen die inhaltliche Ausrichtung an einer Wertordnung die in den Grundrechten besonders in der Menschenwurde Art 1 Abs 1 GG und in den Staatszielbestimmungen Art 20 GG zum Ausdruck kommt insofern kann man vom materiellen wertgebundenen Rechtsstaat sprechen der sich nicht in der Beachtung von Rechtstechniken erschopft sondern formelle und materielle Elemente des Rechts vereinigt Hervorhebungen hinzugefugt In diesem Sinne die Kritik von Richard Baumlin Helmut Ridder Kommentierung zu Art 20 Abs 1 3 III Rechtsstaat in Richard Baumlin et al Kommentar zum Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Band 1 Art 1 20 Reihe Alternativkommentare hrsg von Rudolf Wassermann Luchterhand Neuwied Darmstadt 2 uberarb Aufl 1989 S 1340 1389 S 1371 Rn 39 deswegen wegen des problem exzentrischen Verlaufs der Rechtsstaatsdebatten in nunmehr drei Jahrzehnten konnen sich samtliche Erlauterungswerke Handbucher Grundrisse usw zum Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland einen jeder Vernunft Hohn sprechenden Lehrsatz leisten der dahin lautet Das GG beschranke sich nicht auf den formellen Rechtsstaat Gesetzesstaat d h die Bindung der staatlichen Gewalt an die Gesetze das Grundgesetz eingeschlossen sondern bekenne sich daruber hinaus auch zum materiellen Rechtsstaat Gerechtigkeitsstaat Klar sollte demgegenuber sein dass die irgendwelchen Vorstellungen vom Gerechtigkeitsstaat entsprechenden Staatshandlungen soweit sie gesetzmassig sind durchaus dem formellen Rechtsstaat unterfallen und soweit unter Berufung auf den materiellen Rechtsstaat in welchem Umfang auch immer gegen die Gesetze gehandelt wird der formelle Rechtsstaat eben nicht respektiert wird S zu letztem auch noch Ingeborg Maus Entwicklung und Funktionswandel der Theorie des burgerlichen Rechtsstaats in dies Rechtstheorie und Politische Theorie im Industriekapitalismus Fink Munchen 1986 S 11 82 48 f Huster Rux in Epping Hillgruber Hrsg Beck scher Online Kommentar zum Grundgesetz Stand 1 Oktober 2011 Art 20 Rn 129 1 Bernd Grzeszick in Maunz Durig Hrsg Grundgesetz Kommentar 62 Erganzungslieferung 2011 Art 20 Rn 42 a b Frank Raue Mussen Grundrechtsbeschrankungen wirklich verhaltnismassig sein in Archiv des offentlichen Rechts 2006 S 79 116 108 mit Fn 99 f Uberblick bei Huster Rux in Epping Hillgruber Hrsg Beck scher Online Kommentar zum Grundgesetz Stand 1 Oktober 2011 Art 20 Rn 129 1 BVerfGE 108 186 234 f NVwZ 2003 1241 BVerfGE 52 131 143 NJW 1979 1925 BVerfGE 108 186 234 f NVwZ 2003 1241 BVerfGE 45 187 246 NJW 1977 1525 Bernd Grzeszick in Maunz Durig Hrsg Grundgesetz Kommentar 62 Erganzungslieferung 2011 Art 20 Rn 44 mit Verweis auf Rn 16 ff Vertreten wird dies insbesondere von Philip Kunig Das Rechtsstaatsprinzip Tubingen 1986 Eberhard Schmidt Assmann Der Rechtsstaat in Josef Isensee Paul Kirchhof Hg Handbuch des Staatsrecht fur die Bundesrepublik Deutschland Bd 2 Muller Heidelberg 2004 S 541 612 545 546 Rn 8 und 9 Ist das Rechtsstaatsprinzip nur eine Sammelbezeichnung fur einzelne Gewahrleistungen des Verfassungsrechts oder existiert es als Prinzip mit einem eigenstandigen dogmatischen Gehalt Dieser Frage nach einem summativen oder einem integralen Rechtsstaatsverstandnis ist Philip Kunig nachgegangen Seine grundlichen Analysen zeigen dass die Bezugnahme auf das Rechtsstaatsprinzip in Judikatur und Schrifttum vielfach nur bundelnde Bedeutung besitzt wahrend die Losung in dem entsprechenden Kontext konkreteren Vorschriften entnommen wird Kunig sieht sich dadurch zu der Meinung veranlasst alle rechtsstaatlichen Fragestellungen durch problemnahere Normen beantworten zu konnen so dass der Ruckgriff auf ein dahinterstehendes Prinzip des Rechtsstaates methodisch verwehrt sei Von einem solchen Vorgehen erhofft er sich klarere rechtlich belegbare Losungen und in der Tat sticht sein Vorschlag wohltuend ab von jenen Grenzverwischungen zwischen Verfassungsrecht und politischer Programmatik wie sie gerade im Zeichen des Rechtsstaatsprinzips oft vorkommen Allen auftretenden Fragen ist auf diese Weise jedoch nicht beizukommen Das Rechtsstaatsprinzip besitzt folglich zwei Schichten Es wirkt deklaratorisch als Kurzform wo spezielle Gewahrleistungen bestehen konstitutiv aber dort wo es um den Ausdruck gerade des Allgemeinen und des Systematischen geht Reinhold Zippelius Allgemeine Staatslehre Politikwissenschaft 16 Aufl 30 III 1 Reinhold Zippelius Allgemeine Staatslehre Politikwissenschaft 16 Aufl 30 III 2 Reinhold Zippelius Rechtsphilosophie 6 Aufl 30 III Reinhold Zippelius Rechtsphilosophie 6 Aufl 23 III Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4129195 5 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Rechtsstaat amp oldid 235319194