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Das monarchische Prinzip 1 bestimmt den Fursten zum souveranen Trager der Staatsgewalt Nach diesem Grundsatz liegt die alleinige und einheitliche Staatsgewalt in seiner Hand Er kann sie durch eine Verfassung verbindlich beschranken Diese wird dadurch jedoch nicht zur Grundlage Der Monarch ist Herrscher nicht auf dem Boden der Verfassung sondern vor der Verfassung Stande und Volksvertretungen benotigen im Gegensatz dazu eine verfassungsrechtliche Handlungsbefugnis fur jede politische Mitwirkung Der Gegenbegriff ist das Prinzip der Volkssouveranitat Die Macht des Konigs wurde ursprunglich aus dem Gottesgnadentum hergeleitet Als sich im Zuge der Aufklarung diese Begrundung nicht mehr halten liess wurde das monarchische Prinzip als historisches Faktum also gewohnheitsrechtlich anerkannt Teilweise wurde die konigliche Macht auch als dessen Eigentum gesehen das folglich nicht ohne weiteres entzogen werden konnte Mit dem Fortschreiten des demokratischen Prinzips und des Parlamentarismus ging auch der Verfall des monarchischen Prinzips einher Inhaltsverzeichnis 1 Das Verhaltnis zwischen Monarch und Verfassung 2 Gesetzgebungsrecht 3 Budgetrecht 4 Ministerverantwortlichkeit 5 Militarische Reservatrechte 6 Das monarchische Prinzip in deutschen Verfassungen 7 Literatur 8 EinzelnachweiseDas Verhaltnis zwischen Monarch und Verfassung BearbeitenDie Verfassung ist nicht Grundlage der Herrschaftsgewalt des Monarchen sondern nur deren Beschrankung Damit ist der Monarch im Zweifel auch fur alle Staatsgeschafte zustandig Luckentheorie die Volksvertretung jedoch nur so weit wie die Verfassung ihr eine ausdruckliche Handlungsbefugnis Titel einraumt Der Monarch ist aber seinerseits auch nicht mehr von den Gesetzen losgelost absolut sondern an die Verfassung gebunden Diese kann auch nur im Wege der dort vorgeschriebenen Gesetzgebung geandert und nicht etwa durch Ruckgangigmachung der einstigen Gewahrung aufgehoben werden Allerdings sahen sich die Monarchen nicht immer an diesen Weg gebunden In Hannover hob Konig Ernst August im Jahr 1837 das Staatsgrundgesetz auf woraufhin es zum Protest der Gottinger Sieben kam Gesetzgebungsrecht BearbeitenNach Erlass einer Verfassung wurde die Staatsgewalt unter dem monarchischen Prinzip in der Regel dahingehend aufgeteilt dass fur die Gesetzgebung die Ubereinstimmung von Monarch und Standen notig war letztere waren somit kein vollwertiges Legislativparlament im heutigen Sinne Demgegenuber konnte der Konig ohne Zustimmung der Stande niederrangige Rechtsnormen Verordnungen erlassen Fur den Eingriff in Freiheit oder Eigentum der Burger war jedoch immer ein Gesetz notig Die Begriffe Freiheit und Eigentum erfuhren im Laufe des 19 Jahrhunderts eine stetige Ausweitung sodass fur immer mehr Eingriffe eine Zustimmung des Parlaments notwendig wurde Im Ubrigen beschrankten manche Monarchen auch ihre eigenen Rechte indem sie fur Materien die sie an sich per Verordnung hatten regeln konnen den Gesetzgebungsweg beschritten Da eine spatere Verordnung vom Rang her unter diesem fruheren Gesetz gestanden hatte war damit eine Anderung der Rechtsnorm nur noch uber ein neues Gesetz moglich Budgetrecht BearbeitenAls Eingriff in das Eigentum war insbesondere die Steuererhebung anzusehen Im Ubrigen war die Zustimmungspflicht der Stande zu neuen Steuern bereits seit dem Mittelalter als Gewohnheitsrecht anzusehen diese Tradition nahm auch das monarchische Prinzip auf Da es dem Parlament damit moglich war die Staatsgeschafte durch die Drohung mit Nichtbewilligung des Haushalts effektiv zu steuern bildete sich das Budgetrecht bald als wichtigste Waffe im Verhaltnis zum Monarchen heraus Dies zeigte sich insbesondere im preussischen Budgetkonflikt 1862 66 Ministerverantwortlichkeit Bearbeiten Hauptartikel Ministerverantwortlichkeit Allerdings blieb die Stellung des Konigs stark Regierung vor allem Aussenpolitik und Militar und Verwaltung galten als alleinige Domanen des Monarchen Dieser regierte durchaus noch in Person wobei er sich jedoch in zunehmendem Masse von Ministern beraten liess Mit Einfuhrung der Ministerverantwortlichkeit etwa um 1800 und danach wurde eine Anordnung des Konigs allerdings erst wirksam wenn ein Minister sie gegengezeichnet hatte Dadurch ubernahm der Minister die Verantwortung Was genau unter der Verantwortlichkeit zu verstehen war gegenuber dem Konig dem Parlament dem Gesetz war das Ergebnis eines oft langwierigen Aushandlungsprozesses Militarische Reservatrechte BearbeitenWeder der Zustimmung des Parlaments noch der Gegenzeichnung der Minister bedurften hingegen militarische Fragen Die sogenannte Kommandogewalt war ein extrakonstitutionelles Reservatrecht des Monarchen sie stand ausserhalb der Verfassung und war dementsprechend keinen Beschrankungen durch diese unterworfen So wurde beispielsweise das preussische Heer nicht auf die Verfassung sondern auf den Konig vereidigt Soweit das Heer jedoch im Inneren eingesetzt werden sollte mussten gesetzlich definierte Gefahrenlagen gegeben sein Das monarchische Prinzip in deutschen Verfassungen BearbeitenTitel II 1 der bayerischen Verfassung von 1818 besagte Der Konig ist Oberhaupt des Staats vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und ubt sie unter den von ihm gegebenen in der gegenwartigen Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus In Artikel XIII der Deutschen Bundesakte aus dem Jahr 1815 war noch allgemein festgelegt worden In allen Bundesstaaten wird eine landstandische Verfassung stattfinden Osterreich und Preussen wollten eine Abkehr von der Volkssouveranitat und eine Ruckkehr zu altstandischen Vertretungen vorschreiben Dies ging jedoch aus Sicht der suddeutschen Monarchen in die falsche Richtung da sie eine Machtvergrosserung des Adels zu Lasten des Konigs befurchteten der schliesslich verabschiedete und ziemlich unverbindliche Artikel stellte daher einen Kompromiss dar Die Wiener Schlussakte ein weiteres Grundgesetz des Deutschen Bundes stellte hingegen funf Jahre spater das monarchische Prinzip deutlicher in den Vordergrund Da der deutsche Bund mit Ausnahme der freien Stadte aus souverainen Fursten besteht so muss dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge die gesammte Staats Gewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben und der Souverain kann durch die landstandische Verfassung nur in der Ausubung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stande gebunden werden Art 57 In der Reichsverfassung von 1871 fand sich das monarchische Prinzip nur noch stark eingeschrankt Die Gesetzgebung lag bei Reichstag und Bundesrat allerdings ernannte allein der Kaiser den Reichskanzler den Regierungschef Literatur BearbeitenErich Kaufmann Studien zur Staatslehre des monarchischen Prinzipes Jur Diss Halle Wittenberg 1906 Erich Kaufmann Friedrich Julius Stahl als Rechtsphilosoph des monarchischen Prinzips 1906 Abdruck in Erich Kaufmann Gesammelte Schriften Zum achtzigsten Geburtstag des Verfassers am 21 September 1960 Hrsg von A H van Scherpenberg Band 3 Rechtsidee und Recht Rechtsphilosophische und ideengeschichtliche Bemuhungen aus funf Jahrzehnten Schwartz Gottingen 1960 S 1 45 Otto Brunner Neue Wege der Verfassungs und Sozialgeschichte Gottingen 1968 Werner Heun Das monarchische Prinzip und der deutsche Konstitutionalismus des 19 Jahrhunderts In Jorn Ipsen Edzard Schmidt Jortzig Hrsg Recht Staat Gemeinwohl Festschrift fur Dietrich Rauschning Carl Heymanns Koln 2001 S 41 56 Reinhold Zippelius Thomas Wurtenberger Deutsches Staatsrecht 32 Aufl Munchen 2008 ISBN 978 3 406 57055 1 Rn 8 ff Niels Hegewisch Monarchisches Prinzip Aus Lexikon zu Restauration und Vormarz Deutsche Geschichte 1815 bis 1848 Hrsg v Andreas C Hofmann In historicum net 2011 Marcel Welsing Die Vorgaben des Art 57 WSA und die konstitutionellen Verfassungen der thuringischen Staaten Nomos Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 2954 8 Einzelnachweise Bearbeiten Zippelius Wurtenberger Deutsches Staatsrecht 32 Aufl 2008 1 Rn 9 Meyers Enzyklopadisches Lexikon Mannheim 1975 Bd 16 S 414 Normdaten Sachbegriff GND 4381110 3 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Monarchisches Prinzip amp oldid 214749620