www.wikidata.de-de.nina.az
Als Bismarcksche Reichsverfassung auch Bismarck Verfassung wird die Verfassung des Deutschen Kaiserreichs vom 16 April 1871 bezeichnet Sie war die revidierte Fassung der Verfassung des Deutschen Bundes vom 1 Januar 1871 und ging aus der 1867 ausgearbeiteten Norddeutschen Bundesverfassung hervor 1 Der amtliche Titel lautete nun Verfassung des Deutschen Reichs RV 1871 sie galt fast funfzig Jahre lang ohne wesentliche Anderungen Schaubild fur die Reichsverfassung vom 16 April 1871 mit Stellvertretungsgesetz Staatssekretare von 1878Formell war das Reich ein Furstenbund weshalb der Bundesrat die Vertretung der Gliedstaaten sein hochstes Staatsorgan darstellte Tatsachlich lagen die wesentlichen Machtbefugnisse beim Prasidium des Bundes das der Konig von Preussen unter dem Titel Deutscher Kaiser innehatte Der Kaiser setzte den Reichskanzler ein der den Vorsitz im Bundesrat fuhrte seine Geschafte leitete 2 und einziger verantwortlicher Reichsminister war Der Verfassungshistoriker Ernst Rudolf Huber bezeichnet die Beschreibung des Reichs als Furstenbund dagegen als Legende Die Verfassungswirklichkeit sei vielmehr nationalunitarisch gewesen was an der Stellung des Kaisers des Reichstags und der Reichsgewalt zu erkennen sei 3 Der Kanzler wurde zu einer massgeblichen Instanz des politischen Systems sowohl hinter den Kulissen als auch in der offentlichen Wahrnehmung Reichsgesetze brauchten die Zustimmung zweier Organe namlich des Bundesrats und zusatzlich des Reichstags Der Reichstag wurde alle drei und ab 1885 alle funf Jahre gewahlt nach allgemeinem Wahlrecht fur Manner Am 14 August 1919 wurde die Bismarcksche Reichsverfassung durch Artikel 178 der Weimarer Verfassung aufgehoben Die erste und letzte Seite der Verfassung vom 16 April 1871 mit der Unterschrift von Wilhelm I Inhaltsverzeichnis 1 Zustandekommen 2 Gliederung und Aufbau der Verfassung 3 Verfassungsrecht ausserhalb der Verfassungsurkunde 4 Zustandigkeiten des Reiches 4 1 Gesetzgebungszustandigkeiten des Reichs 4 2 Reichsaufsicht 4 3 Verwaltung 4 4 Gerichtsbarkeit 5 Staatsorgane 5 1 Bundesrat 5 2 Der Kaiser Prasidium des Bundes 5 2 1 Befugnisse des Kaisers als Staatsoberhaupt 5 2 2 Befugnisse des Kaisers in der Gesetzgebung 5 2 3 Regierungsbefugnisse des Kaisers 5 2 4 Militarische Befugnisse des Kaisers 5 2 5 Notstandsbefugnisse des Kaisers 5 2 6 Befugnisse des Kaisers in Elsass und Lothringen 5 2 7 Politische Bedeutung der kaiserlichen Machtbefugnisse 5 3 Reichsleitung 5 3 1 Reichskanzler 5 3 2 Reichsamter 5 3 3 Zivilkabinett Militarkabinett Marinekabinett 5 3 4 Kronrat 5 4 Reichstag 6 Grundrechte 7 Verfassungspraxis 7 1 Aussenpolitik 7 2 Verhaltnis zwischen Preussen und dem Reich 7 3 Militarwesen 7 4 Finanzverfassung des Reichs 7 5 Grunde fur das Scheitern von Reich und Verfassung 8 Siehe auch 9 Literatur 10 Weblinks 11 EinzelnachweiseZustandekommen Bearbeiten Hauptartikel Deutsche Reichsgrundung nbsp Otto von Bismarck 1873 unter dessen Ministerprasidentschaft 1866 1867 der Entwurf fur die Verfassung des Norddeutschen Bundes ausgearbeitet wurde Die Bismarcksche Reichsverfassung ist aus der Norddeutschen Bundesverfassung NBV von 1867 hervorgegangen als 1870 die suddeutschen Staaten sich mit dem Norddeutschen Bund vereinigten Am 15 November 1870 unterzeichneten der Norddeutsche Bund Baden und Hessen einen Vertrag uber die Grundung des Deutschen Bundes und die Feststellung der Bundesverfassung 4 Am 23 November trat Bayern dem Deutschen Bund bei 5 Am 25 November erklarte Wurttemberg seinen Beitritt 6 Am 8 Dezember 1870 ratifizierte der Norddeutsche Reichstag die vier Vertrage Die Landtage von Baden Hessen und Wurttemberg ratifizierten die Vertrage noch im Dezember 1870 der Landtag von Bayern ratifizierte am 21 Januar 1871 den Beitrittsvertrag 7 Am 10 Dezember 1870 nahm der Reichstag auch den Vorschlag des Bundesrates an dass der Deutsche Bund den Namen Deutsches Reich und die Prasidialmacht den Kaisertitel erhalten sollte All diese Veranderungen sind in einem Text zusammengefasst der am 31 Dezember 1870 im Bundesgesetzblatt veroffentlicht wurde Dieser Text sprach noch von der Verfassung des Deutschen Bundes der den Namen Deutsches Reich trage Bereits aufgrund des Vertrages mit Bayern ruckwirkend zum 1 Januar 1871 trat dieses Reichsverfassungswerk in Kraft das aus mehreren Einzelstucken bestand 1 8 Auf Grundlage dieser Verfassung wurde am 3 Marz 1871 ein neuer Reichstag durch das Volk gewahlt der am 14 April einem revidierten Verfassungstext zustimmte Das Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16 April 1871 9 fasste alle Grundungs und Beitrittsvertrage zusammen 10 und ersetzte die Bezeichnung Bund durch Reich 11 zur Betonung des Foderalismus blieb es bei der Bezeichnung Bundesrat 12 Der redigierte Verfassungstext trat am 4 Mai 1871 in Kraft 13 Die Bezeichnung der RV 1871 als Bismarcksche Reichsverfassung ist gerechtfertigt Die verschiedenen Vorentwurfe der norddeutschen Bundesverfassung von Maximilian Duncker Robert Hepke Karl Friedrich von Savigny und Lothar Bucher wurden von Bismarck in Auftrag gegeben und jeweils nachbearbeitet 14 Gliederung und Aufbau der Verfassung BearbeitenDas Deutsche Reich war ein Bundesstaat im Sinne eines foderativen Gesamtstaates die Gliedstaaten hiessen ebenfalls Bundesstaaten Es war eine halbparlamentarische Monarchie mit starker konservativer preussischer Vorherrschaft 15 Der Monarch war nicht nur Staatsoberhaupt er hatte auch viele Regierungskompetenzen und das Staatsvolk war durch den Reichstag an der Gesetzgebung beteiligt Der Vorspruch zur Verfassung erweckte mit Absicht den irrefuhrenden Eindruck dass der Bund nur als Vertrag zwischen den Bundesfursten mithin als Staatenbund vereinbart worden sei und nicht auf der verfassungsgebenden Gewalt der Gliedstaaten beruhte 16 Die Verfassung gliederte sich in vierzehn Abschnitte Der erste Abschnitt beschreibt die Zusammensetzung des Bundesgebietes Der starkste Gliedstaat war Preussen mit etwa zwei Drittel der Gesamtbevolkerung Die Abschnitte 2 5 und 14 befassen sich mit staatlichen Zustandigkeiten und Organen die Abschnitte 6 13 mit Gesetzgebung und Verwaltung in besonderen Sachgebieten z B Eisenbahnwesen oder Reichskriegswesen In Abschnitt 2 Reichsgesetzgebung wird die Zustandigkeit von Reich und Gliedstaaten abgegrenzt und gleichzeitig zwischen Gesetzgebung und Reichsaufsicht durch den Kaiser 17 unterschieden Neben dem Staatsorganisationsrecht wird auch das Verhaltnis zwischen Staatsburger und Staat geregelt So wurde den Gliedstaaten auferlegt Angehorigen anderer Gliedstaaten das Zuzugsrecht und dieselben Burgerrechte wie den eigenen Burgern zu gewahren 18 Einen Grundrechtskatalog gab es nicht in der Reichsverfassung sondern nur in den Verfassungen der Gliedstaaten Nicht im Verfassungstext erwahnt sondern als selbstverstandlich vorausgesetzt wird dass die Verwaltungshoheit bei den Gliedstaaten liegt und nicht beim Reich Bei Grundung des Deutschen Bundes 1870 waren die Behorden und Verwaltungsvorschriften in den einzelnen Gliedstaaten schon vorhanden Dagegen ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland die Verwaltungshoheit der Lander ausdrucklich vorgesehen 19 Abschnitt 3 regelt die Mitwirkungsrechte der Gliedstaaten bei Angelegenheiten des Reichs durch den Bundesrat Abschnitt 4 regelt die Rechte von Kaiser und Reichskanzler Verfassungsrecht ausserhalb der Verfassungsurkunde BearbeitenDie Verfassung vom 16 April 1871 war auf verschlungenem Wege zustande gekommen Ausserdem regelten Reichstag und Bundesrat einige Gegenstande die zum materiellen Verfassungsrecht gehorten durch Gesetze statt durch Verfassungsanderungen Der Staatsrechtler Ernst Rudolf Huber zahlt dazu auf 20 Die Regelungen zu Elsass Lothringen und den Kolonien den Artikel 80 der Verfassung vom 1 Januar 1871 sowie den Artikel III 8 des Vertrags mit Bayern und den Artikel 2 Nr 6 des Vertrags mit Wurttemberg diese Artikel bestimmten dass konkrete norddeutsche Bundesgesetze auch fur Suddeutschland galten und damit Reichsgesetze wurden die Schlussprotokolle zu den Novembervertragen fur sogenannte Reservatrechte suddeutscher Staaten sowie Regelungen zum Reichskriegswesen fur Bayern und Wurttemberg Huber kritisiert diese Zersplitterung weil sie dem Einheitsbewusstsein der Nation und dem Ansehen der Verfassungsurkunde abtraglich sei Ausdrucklich erwahnt er die Integration von Elsass Lothringen dessen staatsrechtliche Stellung nur durch einfache Gesetze geregelt wurde 21 Zustandigkeiten des Reiches BearbeitenGesetzgebungszustandigkeiten des Reichs Bearbeiten nbsp Die Struktur des Deutschen Reiches vereinfachte Darstellung nbsp Detailliertere Darstellung des VerfahrensDie Verfassung unterschied zwischen ausschliesslicher und konkurrierender Gesetzgebung Konkurrierende Gesetzgebung bedeutete dass Reichsgesetze den Gesetzen der Gliedstaaten vorgingen oder umgekehrt dass Gesetze der Gliedstaaten dort wirksam waren wo keine Reichsgesetze entgegenstanden Ausschliessliche Gesetzgebung bestand fur Verfassungsanderungen 22 Reichshaushalt 23 Aufnahme von Darlehen und Ubernahme von Burgschaften 24 Friedensprasenzstarke des Heeres 25 Militarausgaben 26 Zolle und Verbrauchsteuern 27 sowie Notstandsgesetzgebung 28 In weiteren Bereichen hatte das Reich das Recht zur konkurrierenden Gesetzgebung hauptsachlich fur Materien zur Schaffung einheitlicher Lebens und Wirtschaftsverhaltnisse und zur Erleichterung von Handel und Verkehr im Bundesgebiet insbesondere Freizugigkeit Handelsgesetzgebung Mass Munz und Gewichtssystem und Eisenbahnwesen 29 Das Reich konnte im Wege der Verfassungsanderung seine Gesetzgebungszustandigkeit erweitern 30 Dies war anfangs mit der Begrundung bestritten dass nur die vertragsschliessenden Bundesfursten uber die Verringerung ihrer Zustandigkeiten verfugen konnten 31 Weil die Parlamente der einzelnen Bundesstaaten der Grundung zugestimmt haben war diese Auffassung nicht haltbar 1874 wurde die Verfassung erstmals geandert und dem Reich auch die Gesetzgebungszustandigkeit fur das Recht der naturlichen und juristischen Personen das Familienrecht das Erbrecht und das Sachenrecht ubertragen 32 Reichsaufsicht Bearbeiten Wo das Reich fur die Gesetzgebung zustandig war hatte es auch die Rechts und Fachaufsicht 33 Die Rechts und Fachaufsicht wurde von der Reichskanzlei und den spateren Reichsamtern ausgeubt 34 Bei Zollen und Verbrauchssteuern wurden den Behorden der Gliedstaaten Reichsbeamte beigeordnet 35 Uber die Feststellung von Mangeln entschied der Bundesrat durch Beschluss 36 Wenn die Bundesstaaten einer Beanstandung nicht nachkamen konnte der Kaiser unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers Zwangsmassnahmen ergreifen 37 Verwaltung Bearbeiten Da die Verwaltungshoheit bei den Bundesstaaten blieb konnten sie in vielen Fallen die Einrichtung ihrer Behorden das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsvorschriften selbst bestimmen Innenpolitisch bestand daher auf vielen Sachgebieten eine gemeinsame Zustandigkeit von Reich und Bundesstaaten Dieses kooperative Modell wurde noch dadurch verstarkt dass die Regierungen der Bundesstaaten uber den Bundesrat auf die Reichsgesetzgebung massgeblichen Einfluss ausubten und uber den Bundesrat auch die Rechtsaufsicht des Reiches uber den Vollzug von Reichsgesetzen durch die Bundesstaaten kontrollierten Einige Verwaltungszweige richtete das Reich auch ohne ausdruckliche Ermachtigung durch die Verfassung ein und schuf die dazugehorenden Verwaltungsvorschriften z B fur den diplomatischen Dienst und die Reichstagsverwaltung Eine derartige Zustandigkeit kraft Sachzusammenhangs war anerkannt Eine gemischte aber einheitlich eingerichtete Verwaltung bestand fur das Post und Telegraphenwesen Die fur den lokalen und technischen Bereich zustandigen Beamten blieben bei den einzelnen Betriebsstellen Beamte der Bundesstaaten Nur die oberen Beamten und Aufsichtsbeamten waren Reichsbeamte 38 Bayern und Wurttemberg behielten ihre eigenen Post und Telegraphenverwaltungen waren aber der ausschliesslichen Gesetzgebung des Reiches unterworfen 39 Die Eisenbahnverwaltungen blieben in den Handen der Bundesstaaten Das Reich hatte jedoch gegenuber den Eisenbahnverwaltungen auf bestimmten Gebieten Weisungsbefugnisse z B betreffend den baulichen Zustand oder die Materialbeschaffung Insbesondere legte das Reich einen einheitlichen Eisenbahntarif fest Die Regierungen der Bundesstaaten waren verpflichtet die deutschen Eisenbahnen wie ein einheitliches Netz zu verwalten 40 Eine Sondervorschrift galt fur die Eisenbahnen im Konigreich Bayern Hier waren die Rechte des Reiches auf den Erlass von einheitlichen Normen fur die Konstruktion und Ausrustung der fur die Landesverteidigung wichtigen Eisenbahnen beschrankt 41 Die Finanz und Steuerverwaltung blieb in den Handen der Bundesstaaten Wo das Reich von seiner Gesetzgebungszustandigkeit fur das Zoll und Steuerwesen Gebrauch gemacht hatte konnte es durch Beschluss des Bundesrats Verwaltungsvorschriften und Bestimmungen uber die Errichtung von Steuer und Zollbehorden der Bundesstaaten erlassen 42 Das Stimmrecht des Prasidiums hatte bei der Beschlussfassung hieruber ein geringeres Gewicht 43 Das Reich konnte nach Anhorung des Bundesratsausschusses fur Zoll und Steuerwesen Reichsbeamte zur Aufsicht zu den Zoll und Steuerbehorden und zu deren vorgesetzten Mittelbehorden entsenden 44 Polizei und Polizeirecht blieben den Gliedstaaten erhalten Lediglich auf dem Gebiet des Bahnpolizeirechts beschloss der Bundesrat 1871 das Bahnpolizeireglement des Norddeutschen Bundes fur das gesamte Bundesgebiet als Allgemeine Verwaltungsvorschrift 45 Gerichtsbarkeit Bearbeiten Gerichtshoheit hatten die Bundesstaaten Das Reich ubte nur dort die Gerichtsbarkeit aus wo die Verfassung sie dem Reich ausdrucklich zusprach Das Reich ubte die Strafgerichtsbarkeit bei Straftaten gegen die Existenz des Deutschen Reiches aus wenn sie als Hoch und Landesverratssachen zu qualifizieren waren 46 Zunachst war das Oberappellationsgericht der drei freien und Hansestadte mit Sitz in Lubeck dafur zustandig ab 1879 das neu errichtete Reichsgericht in Leipzig Die Reichsverfassung erlaubte die Neuordnung der gesamten Gerichtsbarkeit 47 was mit den Reichsjustizgesetzen von 1877 insbesondere dem Gerichtsverfassungsgesetz umfassend geschah Instanzgerichte des Reiches gab es im Reichsland Elsass Lothringen namlich Kaiserliche Amts und Landgerichte sowie das Kaiserliche Oberlandesgericht in Colmar Streitigkeiten staatsrechtlicher Art zwischen Bundesstaaten wurden vom Bundesrat entschieden der wie ein Staatsgerichtshof handeln konnte 48 Falls es in einem Bundesstaat keinen Staatsgerichtshof gab war der Bundesrat fur verfassungsrechtliche Streitigkeiten zustandig 49 Staatsorgane BearbeitenBundesrat Bearbeiten Trager der Souveranitat und hochstes Staatsorgan war der Bundesrat 50 51 Er bestand aus 58 Vertretern der 25 Bundesstaaten die nicht notwendig Mitglieder der Regierung sein mussten 52 Vorsitzender des Bundesrats war der vom Kaiser ernannte Reichskanzler der auch die laufenden Geschafte fuhrte und die Beschlussvorlagen erstellte 53 Der Bundesrat war kein Furstenrat sondern die Vertretung der Einzelstaaten welche die Interessen der Bundesstaaten in die Ausubung der Hoheitsgewalt des Reichs einbringen konnte Er war wie eine zweite Kammer an der Gesetzgebung beteiligt an Regierungsaufgaben und an der Rechtsprechung Der Bundesrat wirkte an der Gesetzgebung gleichberechtigt mit dem Reichstag mit 54 Er hatte ein Gesetzesinitiativrecht und jedes Gesetz brauchte die Zustimmung des Bundesrats er hatte also ein echtes Vetorecht 55 Der Bundesrat konnte die zur Ausfuhrung von Reichsgesetzen erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlassen und Organisationsentscheidungen uber die Verwaltungsbehorden treffen 56 Im Rahmen der Reichsaufsicht uber Materien einheitlicher Lebens und Wirtschaftsverhaltnisse im ganzen Reich 57 konnte der Bundesrat Mangel in der Verwaltung der einzelnen Bundesstaaten feststellen 58 Daruber hinaus konnte der Bundesrat wie ein Staatsgerichtshof offentlich rechtliche Streitigkeiten zwischen den Bundesstaaten entscheiden ebenso Verfassungsstreitigkeiten in Bundesstaaten die keinen eigenen Staatsgerichtshof hatten 59 Um seine umfangreichen Aufgaben erfullen zu konnen bildete der Bundesrat aus seinen Mitgliedern Ausschusse denen die notwendigen Beamten zur Verfugung gestellt werden mussten 60 nbsp Die 25 Bundesstaaten des Deutschen ReichsDie Verfassung schrieb folgende gewichtete Stimmverteilung im Bundesrat vor Bundesstaat Stimmen im BundesratPreussen 17 StimmenBayern 6 StimmenSachsen 4 StimmenWurttemberg 4 StimmenBaden 3 StimmenHessen 3 StimmenMecklenburg Schwerin 2 StimmenBraunschweig 2 StimmenSachsen Weimar 1 StimmeMecklenburg Strelitz 1 StimmeOldenburg 1 StimmeSachsen Meiningen 1 StimmeSachsen Altenburg 1 StimmeSachsen Coburg Gotha 1 StimmeAnhalt 1 StimmeSchwarzburg Rudolstadt 1 StimmeSchwarzburg Sondershausen 1 StimmeWaldeck 1 StimmeReuss alterer Linie 1 StimmeReuss jungerer Linie 1 StimmeSchaumburg Lippe 1 StimmeLippe 1 StimmeLubeck 1 StimmeBremen 1 StimmeHamburg 1 StimmeGesamt 58 StimmenEin Bundesstaat der seine Stimme abgeben wollte musste wenigstens einen Bevollmachtigten bestellen Er musste kein Regierungsmitglied sein Jeder Bundesstaat durfte aber so viele Bevollmachtigte ernennen wie er Stimmen hatte 61 Die Stimmen eines Gliedstaates konnten nur einheitlich abgegeben werden 62 Die Bevollmachtigten waren an Weisungen ihrer Bundesstaaten gebunden 63 anders als die Reichstagsabgeordneten die an Auftrage und Instruktionen nicht gebunden waren 64 Der Bundesrat entschied regelmassig mit einfacher Mehrheit Bei Stimmengleichheit gab die Prasidialstimme die Stimmen aus Preussen den Ausschlag 65 Verfassungsanderungen konnten gegen den Willen Preussens nicht zustande kommen denn zur Ablehnung einer Verfassungsanderung genugten 14 Gegenstimmen 66 Preussen hatte 17 Stimmen 67 Gesetzesvorlagen zum Militar und Marinewesen 68 zum Zollwesen und zu Verbrauchsteuern 69 sowie dazugehorige Verwaltungsvorschriften und Organisationsentscheidungen 70 konnten mit der Prasidialstimme zur Ablehnung gebracht werden 71 Im Jahre 1911 erhielt das Reichsland Elsass Lothringen drei Stimmen 72 Der kaiserliche Statthalter ernannte die Bundesratsbevollmachtigten und erteilte ihnen die Weisungen 73 Diese Stimmen wurden nicht zur Unterstutzung der Stimmen Preussens mitgezahlt Bei Verfassungsanderungen wurden die Stimmen Elsass Lothringens auf keiner Seite mitgezahlt 74 Die preussischen Stimmen sollten nicht dadurch vermehrt werden dass der Konig von Preussen als Deutscher Kaiser die Staatsgewalt in Elsass Lothringen ausubte 75 Der Kaiser Prasidium des Bundes Bearbeiten Die Verfassung betonte das monarchische Element Der Konig von Preussen hatte das Prasidium des Bundes inne und fuhrte gemass Art 11 den Namen Deutscher Kaiser 76 Zwischen beiden Amtern bestand eine Real und Personalunion 77 Am Ende des Ersten Weltkriegs gab es Plane beide Amter zu trennen und zum Beispiel einen Reichsregenten einzusetzen Dies ware ohne Verfassungsanderung allerdings nicht moglich gewesen Der Kaiser konnte fur seine Amtsfuhrung nicht zur Verantwortung gezogen werden seine Person war unverletzlich Dieser in Art 43 der Preussischen Verfassung von 1850 78 enthaltene Grundsatz galt fur den Kaiser als ungeschriebener Grundsatz der Reichsverfassung fort 79 Die Reichsverfassung verpflichtete den Kaiser auch nicht auf ein eidliches Gelobnis nur in Ubereinstimmung mit der Verfassung zu regieren wie es in Art 54 Abs 2 der Preussischen Verfassung vorgesehen war Allerdings leistete er auch ohne Verpflichtung ein Gelobnis gegenuber dem Reichstag die Reichsverfassung zu beachten und zu verteidigen 80 Alle Regierungsakte des Kaisers mussten vom Reichskanzler gegengezeichnet werden um Wirksamkeit zu erlangen Mit der Gegenzeichnung ubernahm der Reichskanzler die Verantwortung in unklarer Formulierung auch gegenuber dem Reichstag 81 Bei Realakten die sich nicht fur eine Gegenzeichnung eigneten wie Reden Handschreiben und Ausserungen gegenuber der Presse war vorher die Billigung des Reichskanzlers einzuholen Die Gegenzeichnungspflicht galt aber nicht fur Akte der militarischen Befehls und Kommandogewalt 82 Befugnisse des Kaisers als Staatsoberhaupt Bearbeiten Der Kaiser war Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches und vertrat das Reich volkerrechtlich Fur das Reich schloss er volkerrechtliche Vertrage Bundnisvertrage und Friedensvertrage 83 Fur Kriegserklarungen benotigte er die Zustimmung des Bundesrats 84 Volkerrechtliche Vertrage einseitige Erklarungen und Realakte bedurften zu ihrer Wirksamkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers 85 Vertrage die sich auf Gegenstande der Reichsgesetzgebung oder der Reichsaufsicht 86 bezogen bedurften zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesrats und der Genehmigung des Reichstags 87 Als hochster Reprasentant des Deutschen Reiches empfing und bevollmachtigte der Kaiser auch die Gesandten 88 Befugnisse des Kaisers in der Gesetzgebung Bearbeiten nbsp Reichstagsauflosung 1893Der Kaiser war zustandig fur die Ausfertigung und Verkundung der Reichsgesetze im Reichsgesetzblatt 89 Nur er konnte den Reichstag und den Bundesrat berufen eroffnen vertagen und schliessen ohne deren Zustimmung kein Reichsgesetz in Kraft treten konnte 90 Wahrend einer Legislaturperiode konnte er den Reichstag nur auf Verlangen des Bundesrats auflosen 91 Regierungsbefugnisse des Kaisers Bearbeiten Der Kaiser ernannte und entliess ohne Zustimmung von Bundesrat und Reichstag den Reichskanzler der den Vorsitz im Bundesrat fuhrte und die Regierungsgeschafte leitete 92 Der Kaiser uberwachte die Ausfuhrung der Reichsgesetze seine Beanstandungen beim Gesetzesvollzug wurden mit Gegenzeichnung des Reichskanzlers wirksam 93 Der Kaiser hatte nach Ermachtigung durch den Bundesrat das Recht Gliedstaaten die ihre verfassungsrechtlichen Pflichten nicht erfullten durch Zwangsmassnahmen hierzu anzuhalten 94 Seine Anordnungen wurden mit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers wirksam welcher dadurch auch gegenuber dem Reichstag die Verantwortung ubernahm 95 Dies galt auch fur die unmittelbaren Verfugungen zum Beispiel fur aussenpolitische Realakte So wurde die Autorisierung eines Interviews in der englischen Zeitung Daily Telegraph vor Ausgang dem Reichskanzler Bernhard von Bulow vorgelegt der sie an das Auswartige Amt weiterleitete das Anderungen an ihr vornahm 96 Der Kaiser ernannte auch die ubrigen Reichsbeamten 97 stellte die Deutschen Konsuln an und beaufsichtigte das Konsulatswesen 98 Der Kaiser war auch oberster Leiter der Post und Telegraphenverwaltung 99 Militarische Befugnisse des Kaisers Bearbeiten Dem Kaiser stand in Krieg und Frieden die Befehls und Kommandogewalt uber das Reichsheer zu 100 Im Falle eines militarischen Angriffs auf das Reich konnte der Kaiser auch ohne Zustimmung des Bundesrates aber mit Gegenzeichnung des Reichskanzlers einem Angreifer den Krieg erklaren 101 Akte der Befehls und Kommandogewalt des Kaisers waren ohne Gegenzeichnung des Reichskanzlers wirksam 102 Am 2 August 1914 bevollmachtigte der Kaiser den Chef des Generalstabes Kommandobehorden des Feldheeres selbstandig Befehle zu erteilen Alle deutschen Truppen waren verpflichtet den Befehlen des Kaisers unbedingte Folge zu leisten 103 Der Kaiser hat das Recht zur Inspektion der Truppen 104 und zur Festlegung der Gliederung des Heeres 105 Nicht festlegen konnte er die Friedensprasenzstarke des Heeres und die Hohe der Militarausgaben dies fiel in die gemeinsame Kompetenz von Bundesrat 106 und Reichstag 107 Dem Kaiser stand der Oberbefehl uber die Kriegsmarine zu 108 Ihre Grosse und den Geldaufwand dafur legten Bundesrat 109 und Reichstag 110 gemeinsam fest Notstandsbefugnisse des Kaisers Bearbeiten Wenn die offentliche Sicherheit bedroht war konnte der Kaiser im gesamten Bundesgebiet in Krieg und Frieden zwar bei Gegenzeichnung des Reichskanzlers aber ohne Zustimmung von Bundesrat und Reichstag zeitlich unbegrenzt den Belagerungszustand erklaren 111 Die vollziehende Gewalt wurde dadurch auf die Militarbefehlshaber ubertragen 112 Es galt stets das preussische Gesetz uber den Belagerungszustand als in die Verfassung einbezogenes Reichsrecht denn das vorgesehene Reichsgesetz uber den Belagerungszustand kam nicht zustande Im Frieden wurde das Gesetz nie angewendet aber wahrend des gesamten Ersten Weltkriegs war der Belagerungszustand erklart Aufgrund des Belagerungszustandes konnten die politischen Burgerrechte wie Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit beliebig eingeschrankt werden 113 Befugnisse des Kaisers in Elsass und Lothringen Bearbeiten Die Staatsgewalt in Elsass und Lothringen ubte der Kaiser aus 114 Anordnungen und Verfugungen des Kaisers bedurften aber zu ihrer Wirksamkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers 115 Das Recht der Gesetzgebung stand Bundesrat und Reichstag auch fur Elsass und Lothringen gemeinsam zu 116 Politische Bedeutung der kaiserlichen Machtbefugnisse Bearbeiten Die kaiserlichen Machtbefugnisse gingen insgesamt weiter als der Name Prasidium des Bundes vermuten liess Machtpolitisch ausserst wirksam war dass der Kaiser den Reichskanzler 117 und die Reichsbeamten 118 ernennen und absetzen konnte sowie dass dem Kaiser nicht nur im Kriegsfalle sondern auch im Frieden die Befehls und Kommandogewalt uber Heer und Marine zustand 119 Er konnte stets die Zeichnung der Vorlagen des Reichskanzlers verweigern so dass das angestrebte Regierungsgeschaft nicht zustande kam 120 Zwischen 1890 und 1908 ubte Kaiser Wilhelm II sein Amt als personliches Regiment aus 121 und bemuhte sich trotz anhaltender Misserfolge in autokratischer Weise um Einfluss auf das politische Tagesgeschaft Diese Moglichkeit war in der Verfassung angelegt Das erforderliche Einvernehmen konnte auch dadurch hergestellt werden dass der Kaiser Personlichkeiten mit geringem politischem Gestaltungsbedurfnis zum Reichskanzler ernannte Der Reichstag konnte den Reichskanzler weder wahlen noch abwahlen so dass die Regierungsgewalt nicht auf Willensentschlusse des Volkes zuruckging sondern auf den Konig von Preussen 122 Erst mit der Oktoberreform 1918 erhielt der Reichstag das Recht zur Abwahl des Reichskanzlers und die Zustandigkeit fur Akte der kaiserlichen Befehls und Kommandogewalt von politischer Bedeutung 123 Dadurch ging auch die Regierungsgewalt in die Souveranitat des Volkes uber Reichsleitung Bearbeiten Reichskanzler Bearbeiten Der Reichskanzler war Vorsitzender des Bundesrats und als einziger verantwortlicher Minister des Reichs Leiter der gesamten zivilen Verwaltung Aufgrund des Zusammentreffens beider Amter war er Leiter der obersten Reichspolitik 124 Die Verfassung sah keinen Ministerrat als Kollegialorgan vor die Staatssekretare waren keine Minister sondern Beamte die Weisungen vom Kanzler erhielten Bismarck befurchtete eine Regierung sei eher als ein Einzelner der parlamentarischen Kontrolle und der Haushaltskompetenz des Reichstags unterworfen Die Bezeichnung Reichsregierung wurde vermieden Nach dem Sturz Bismarcks burgerte sich die Bezeichnung Reichsleitung ein Reichsamter Bearbeiten In der Zeit des Norddeutschen Bundes hatte der Bundesstaat nur zwei obersten Behorden Das Auswartige Amt war das ehemalige preussische Aussenministerium das Anfang 1870 auf den Bund uberging Fur alles weitere gab es nur das Bundeskanzler Amt das von Staatssekretar Rudolph von Delbruck geleitet wurde und in Reichskanzleramt umbenannt wurde Wegen der Komplexitat der Aufgaben lagerte Bismarck Zustandigkeiten des Reichskanzleramtes in ihm nachgeordnete Reichsamter aus die als oberste Reichsbehorden von Staatssekretaren geleitet wurden 1873 entstand das Reichseisenbahnamt 1876 das Amt des Generalpostmeisters ab 1880 umbenannt in Reichspostamt 1877 das Reichsjustizamt 1879 das Reichsschatzamt und 1879 wurde das Reichskanzleramt in das Reichsamt des Innern umgewandelt Die Aufgaben eines personlichen Buros des Reichskanzlers wurden der neu geschaffenen Reichskanzlei ubertragen 1889 wurde das Reichsmarineamt gebildet und 1907 aus dem Auswartigen Amt heraus das Reichskolonialamt Daneben sollte diese Auffacherung die Machtstellung Delbrucks einschranken Das Stellvertretungsgesetz von 1878 machte die Stellvertretung des Reichskanzlers in einem bestimmten Ressort oder in all seinen Aufgabenbereichen moglich Der Reichskanzler behielt sich vor Vorgange aus den Reichsamtern jederzeit an sich zu ziehen Neben diesen von Staatssekretaren geleiteten Reichsamtern entstanden noch andere obere Reichsbehorden 1871 der Rechnungshof 1872 das Statistische Amt 1874 die Reichsschuldenverwaltung 1876 das Kaiserliche Gesundheitsamt und die Reichsbank 1877 das Patent und Markenamt 1879 das Reichsgericht und 1884 das Reichsversicherungsamt Zivilkabinett Militarkabinett Marinekabinett Bearbeiten Der Kaiser liess die Personalfragen der Reichsbeamten und Fragen der inneren Politik und Verwaltung des Reiches vom preussischen Zivilkabinett bearbeiten das dadurch zum Organ des Reiches wurde Im militarischen Bereich wurden Reichsaufgaben dem preussischen Militarkabinett ubertragen 1889 wurde das Marinekabinett gegrundet das bald uber seine ursprungliche Aufgabe Offizierspersonalsachen der Marine hinauswuchs und dadurch in Gegensatz zum Reichsmarineamt und zur Seekriegsleitung geriet Das Kabinettssystem beeintrachtigte die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers und verminderte seinen Einflussbereich 125 Kronrat Bearbeiten Ein Kronrat war in der Reichsverfassung nicht vorgesehen Gemeinsame Immediatvortrage der Obersten Heeresleitung und des Reichskanzlers wahrend des Ersten Weltkriegs die unter der Leitung des Kaisers stattfanden wurden so genannt 126 Die Ergebnisse waren als kaiserliche Kommandoakte fur den Reichskanzler bindend auch hinsichtlich ubergeordneter politischer Belange die das Reich als Ganzes betrafen 127 Reichstag Bearbeiten Dem Reichstag stand ein Teil der klassischen Parlamentsrechte zu Er verabschiedete im Einvernehmen mit dem Bundesrat die Reichsgesetze 128 in den Angelegenheiten fur die das Reich zustandig war 129 Er hatte ein Gesetzesinitiativrecht 130 Von grosser Wichtigkeit war dass der Etat des Reiches durch ein Haushaltsgesetz bewilligt werden musste 131 Das galt auch fur die kaiserliche Marine 132 Der Reichstag setzte auch einvernehmlich mit dem Bundesrat die Friedens Prasenzstarke des Heeres fest 133 dessen Aufwand die Bundesstaaten nach der Kopfzahl ihrer Wohnbevolkerung zu tragen hatten 134 Der Reichstag konnte aber die Ausgaben fur das Heer bewilligen allerdings nicht jahrlich sondern fur einen Zeitraum von sieben ab 1881 von funf Jahren 135 Einnahmen und Ausgaben des Reichs waren jahrlich festzustellen 136 Die Abgeordneten hatten ein freies Mandat und waren als Vertreter des gesamten Volkes anders als die Bundesratsbevollmachtigten an Weisungen nicht gebunden 137 Das Abgeordnetenmandat war ein Ehrenamt die Zahlung von Besoldungen oder Entschadigungen war ausgeschlossen 138 Dieses Diatenverbot wurde 1906 nach mehreren Anlaufen aufgehoben Beamte die in den Reichstag gewahlt wurden mussten ihr Amt aber nicht ruhen lassen 139 Die Abgeordneten genossen Immunitat 140 Die Verhandlungen des Reichstags waren offentlich 141 Das allgemeine gleiche geheime und direkte Wahlrecht 142 entsprach dem Wahlrecht der Frankfurter Nationalversammlung von 1849 Es wurde auch 1867 bei den Reichstagswahlen des Norddeutschen Bundes angewandt Es galt jedoch nur fur Manner ab 25 Jahren das Frauenwahlrecht wurde in Deutschland 1918 19 eingefuhrt Ferner gab es Einschrankungen fur Manner die von der offentlichen Armenunterstutzung lebten Gewahlt wurde nach dem Mehrheitswahl recht Kam es im ersten Wahlgang zu keiner absoluten Mehrheit fand eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstarksten Kandidaten statt Die Wahlkreise von 1871 wurden bis zum Ersten Weltkrieg nicht neu eingeteilt was dazu fuhrte dass die landlichen Kreise mit ihren mehr konservativen Stimmen deutlich uberreprasentiert waren So erhielt die SPD zum Beispiel in der Reichstagswahl 1898 bei 27 2 Stimmenanteil 56 Mandate und die Zentrumspartei bei 18 8 Stimmenanteil 102 Mandate Die anzustrebende Zahlwertgleichheit der Stimmen war nicht gegeben Die Bismarcksche Reichsverfassung machte keine Aussagen uber das Wahlrecht in den Einzelstaaten Dort gab es meist kein allgemeines und gleiches sondern ein Klassenwahlrecht oder ein Pluralwahlrecht Sozialdemokraten und Linksliberale beriefen sich auf das Vorbild des Reichstagswahlrechtes wenn sie sich fur eine allgemeine und gleiche Wahl auf Ebene der Einzelstaaten einsetzten Der Reichstag konnte den Reichskanzler weder wahlen noch abwahlen noch vor einem Verfassungsgericht anklagen Erst seit den Oktoberreformen von 1918 bedurfte ein Reichskanzler des Vertrauens des Reichstags Dies war auch in anderen Landern Europas so ublich Wenn sich das parlamentarische Prinzip die Ernennung des Regierungschefs nach Wunsch des Parlaments in Deutschland nicht durchsetzte so lag das daran dass es keine tragfahige Mehrheit im Reichstag gab Der Reichstag war neben dem Kaiser das unitarische Element in der sonst stark foderativen Reichsverfassung Der Reichstag wurde in allgemeiner Wahl auf drei Jahre 143 ab 1885 nach einer Verfassungsanderung auf funf Jahre gewahlt Auch wahrend einer Legislaturperiode konnte der Bundesrat mit Zustimmung von Kaiser 144 und Reichskanzler 145 den Reichstag auflosen Siehe auch Wahlrecht im Norddeutschen Bund und im Deutschen KaiserreichGrundrechte BearbeitenIn der Bismarckschen Reichsverfassung gab es keine ausdruckliche Auflistung von Grundrechten der Burger im Sinne eines Grundrechtskatalogs wie in der Frankfurter Reichsverfassung oder zahlreicher anderer Verfassungen Der Unterschied zwischen 1848 und 1867 war derjenige dass es 1849 noch darum ging dass es uberhaupt Grundrechte geben sollte 1867 war die Entwicklung in den Einzelstaaten so weit dass man auf Bundesebene nur noch daruber diskutieren musste ob Grundrechte zusatzlich in die gemeinsame Bundesverfassung aufgenommen werden sollten Die Mehrheit im Reichstag hielt dies nicht fur notig Vielmehr befurchtete man dass man wie 1848 49 fur eine Grundrechtsdebatte mehrere Monate brauchen wurde Stattdessen wollte der Reichstag rasch den Nationalstaat verwirklichen 146 Dennoch gab es ein Minimum an Rechten in der gesamtstaatlichen Verfassung 147 Das gemeinsame Indigenat Art 3 Abs 1 und 2 RV 1871 bestimmte dass ein Burger eines Einzelstaates sich auch in einem anderen niederlassen durfte und dort als Inlander zu behandeln war Der Gesamtstaat hatte den Burgern im Ausland diplomatischen Schutz zu geben Art 3 Abs 6 Wenn ein Einzelstaat einem Burger den Schutz der Justiz verweigerte konnte eventuell der Bundesrat sich beschweren und eingreifen Art 77 Davon abgesehen wurden in den kommenden Jahren Grundrechte uber die einfache Reichsgesetzgebung verwirklicht Ein wichtiges Beispiel ist die Reform des Vereinswesens durch Gesetz von 1908 Im preussischen Rechtsdenken war auch durch Carl Gottlieb Svarez die Tradition angelegt dass fortdauernde Grundsatze uber Recht und Unrecht an die Stelle von einzelnen Grundrechten treten und diese ersetzen konnten 148 Zu diesen fortdauernden Grundsatzen gehoren das Ruckwirkungsverbot 149 oder das Gebot Gesetze ohne Rucksicht auf Stand Rang und Geschlecht anzuwenden 150 Verfassungspraxis BearbeitenAussenpolitik Bearbeiten Wahrend die Zustandigkeiten des Reichs in der Innenpolitik klar beschrieben und begrenzt waren hatte das Reich eine weit gefasste Zustandigkeit in der Aussenpolitik Die Aussenpolitik stand grundsatzlich dem Kaiser zu 151 der einvernehmlich mit dem Reichskanzler handeln konnte 152 Kriegserklarungen benotigten die Zustimmung des Bundesrats 153 Eine Grundregel wonach bei Vertragen und Erklarungen uber auswartige Angelegenheiten Verteidigung und Schutz der Zivilbevolkerung die Zustimmung von Bundesrat und Reichstag eingeholt werden musste gab es nicht Lediglich volkerrechtliche Vertrage und Erklarungen uber einzeln bezeichnete Gegenstande der Reichsgesetzgebung waren zustimmungspflichtig 154 Auf dem Gebiet der Bundnispolitik und allgemeinen Aussenpolitik hatten Kaiser und Reichskanzler grosse Gestaltungsmoglichkeiten Der Reichstag hatte aber die Moglichkeit die notwendigen Haushaltsmittel zu begrenzen oder zu verweigern 155 Die Bundesstaaten konnten mit auswartigen Staaten auf Gebieten in Beziehung treten in denen sie eigene Zustandigkeiten hatten Verhaltnis zwischen Preussen und dem Reich Bearbeiten Die verfassungsrechtliche Stellung Preussens im Deutschen Reich war sehr dominierend Der Konig von Preussen war Deutscher Kaiser Der Reichskanzler wurde fast durchgehend auch zum preussischen Ministerprasidenten ernannt Damit wurde er auch Vorsitzender des Bundesrates Wenngleich Preussen deutlich weniger Bundesratsstimmen hatte als es seiner Einwohnerzahl entsprach so reichten die Stimmen um jede Verfassungsanderung zu verhindern Das preussische Kriegsministerium nahm die Aufgaben eines Reichskriegsamtes wahr Dennoch ging nicht das Reich in Preussen auf sondern Preussen im Reich 156 So verweigerte sich Preussen 1909 gleich wie die anderen Bundesstaaten einer Steuerreform zur Finanzierung des Flottenbaus fur die Reichsmarine 157 Nicht ein neuer Ministerprasident wurde zum Reichskanzler ernannt sondern umgekehrt ein neuer Reichskanzler zum Ministerprasidenten Ahnlich war es bei vielen ubrigen Regierungsmitgliedern die oft genug nicht aus Preussen stammten Das Reich war damit aus preussischer Sicht kein Werkzeug zur Ausdehnung seiner Macht auf das ganze Bundesgebiet Das Zusammenspiel von Konigreich Preussen und Reich war dadurch gestort dass es in Reichstag und preussischem Landtag unterschiedliche Mehrheiten gab teils wegen der verschiedenen Bevolkerungen teils aufgrund des preussischen Dreiklassenwahlrechts 1917 vertrat der preussische Landtag Positionen zum U Boot Krieg und zu sehr weitreichenden Kriegszielen die vom Reichstag abgelehnt wurden Das Problem der Ubergrosse Preussens wurde auch in der Weimarer Republik nicht gelost 158 Militarwesen Bearbeiten Die Organisation des Landheeres war schon vor 1871 innerhalb des Norddeutschen Bundes und aufgrund von Bundnisvertragen mit den suddeutschen Staaten nach preussischem Muster vereinheitlicht 159 Der Ubergangsprozess vom Norddeutschen Bund zum Deutschen Reich wurde auch mit volkerrechtlichen Militarkonventionen gestaltet Ziel der Verfassung war ein einheitliches Heer unter dem Befehl des Kaisers 160 Dazu war im gesamten Deutschen Reich die gesamte preussische Militargesetzgebung kurzfristig einzufuhren 161 Ansonsten hatte das Reich im Militarwesen das Recht zur konkurrierenden Gesetzgebung 162 1874 wurde das umfassende Reichs Militargesetz vom 2 Mai 1874 geschaffen welches Organisationsvorschriften Statusvorschriften fur Soldaten Wehrersatzwesen und Heeresreserve enthielt Fur eine formliche Kriegserklarung benotigte der Kaiser nur die Zustimmung des Bundesrats 163 dessen Vorsitzender der Reichskanzler war 164 aber nicht des Reichstags Danach stand ihm die Befehls und Kommandogewalt alleine zu auch ohne Einverstandnis des Reichskanzlers 165 Der Einsatz von Heer und Marine ausserhalb des Bundesgebiets bedurfte nicht der Zustimmung des Reichstags Auf ein Reichskriegsamt als oberste Reichsbehorde mit einem Staatssekretar an der Spitze fur das der Reichskanzler verantwortlich gewesen ware wurde verzichtet Stattdessen wurden die Verwaltungsaufgaben vom preussischen Kriegsministerium ubernommen Damit das Ministerium gegenuber Bundesrat und Reichstag auftreten konnte wurde der Kriegsminister zum preussischen Bundesratsbevollmachtigten bestellt 159 womit er jederzeit vom Reichstag gehort werden musste 166 In der Verfassung nicht erwahnt war der Grosse Generalstab eine Abteilung des preussischen Kriegsministeriums 1883 erhielt dessen Chef Helmuth von Moltke das Recht zum unmittelbaren Vortrag beim Kaiser das vom preussischen Ministerprasidenten nicht eingeschrankt werden konnte 159 Die Bundesstaaten behielten ihre Truppen und einen Teil ihrer bisherigen Pflichten und Rechte Die Truppen waren dem Kaiser lediglich unterstellt und seiner Aufsicht unterworfen 167 Die Bundesstaaten waren als Chefs der Verwaltung fur die Vollzahligkeit und Kriegstuchtigkeit ihrer Truppen verantwortlich 168 Sie konnten auch die Offiziere ihres Kontingents ernennen mit Ausnahme der Hochstkommandierenden 169 Generale konnten sie nur mit Zustimmung des Kaisers ernennen 170 In besonderen Militarkonventionen gelang es einzelnen Bundesstaaten sich weitergehende Rechte vorzubehalten So behielt Wurttemberg die selbstandige Verwaltung seiner Truppen 171 und behielt die bisherige Organisation und Zusammensetzung bei Wurttemberg ernannte den Hochstkommandierenden des Armeekorps selbst mit Zustimmung des Kaisers 172 Das wurttembergische und das preussische Kriegsministerium korrespondierten direkt 173 was das wurttembergische Kriegsministerium zur Mittelbehorde des preussischen Kriegsministeriums machte das auch die Aufgaben einer obersten Reichsbehorde wahrnahm Die Bayerische Armee wurde sogar erst im Kriegsfall auf den Kaiser als Bundesfeldherrn vereidigt und hatte ebenfalls ein eigenes Kriegsministerium und eine eigene Militarjustiz 174 Die Kriegsmarine bestand nicht aus Kontingenten der Bundesstaaten sondern war ein Organ des Reiches Sie stand unter dem Oberbefehl des Kaisers 175 Das Reich hatte das Recht zur konkurrierenden Gesetzgebung im Marinewesen 176 1889 wurden das Oberkommando der Marine und das Reichsmarineamt als oberste Reichsbehorde gebildet Im Reichsmarineamt wurden die Verwaltungs und Beschaffungsangelegenheiten bearbeitet die zum Geschaftskreis des Reichskanzlers gehorten Ebenfalls 1889 wurde das Marinekabinett gegrundet Es war die Buroorganisation fur die Befehle des Kaisers in der Kommandofuhrung der Marine Ausserdem wurden Personalangelegenheiten bearbeitet und Angelegenheiten ausserhalb des Geschaftskreises von Reichskanzler und Marineamt Finanzverfassung des Reichs Bearbeiten Die Gliedstaaten hatten die grossten Verwaltungen und Einrichtungen wie Polizei Strassenbau Universitaten vorzuhalten und zu finanzieren Das Reich hatte zunachst das Heer zu unterhalten Das Heer war einheitlich und stand unter dem Befehl des Kaisers 177 Es bestand aber weiterhin aus den bei Reichsgrundung schon vorhandenen Kontingenten der einzelnen Bundesstaaten 178 Finanziert wurde das Heer zunachst durch das Reich 179 diese Ausgaben hatten aber die Bundesstaaten dem Reich zu ersetzen 180 Bemessungsgrundlage war die Friedensstarke des Heeres mit 1 der Bevolkerung Pro Kopf der Friedensstarke waren 225 Taler oder spater 675 Mark an das Reich zu entrichten 181 Der sich hieraus ergebende Gesamtbetrag wurde auf die einzelnen Bundesglieder nach Einwohnerzahl umgelegt 182 Die Ausgaben fur die zivile Verwaltung sollten durch die Reinertrage der Zolle und Verbrauchsteuern 183 die der Reichskasse zustanden 184 und die Einnahmen aus dem Post und Telegraphenwesen 185 gedeckt werden Wenn diese Einnahmen nicht ausreichten sollten neue Reichssteuern eingefuhrt werden 186 oder die Ausgaben durch Umlagen auf die einzelnen Bundesstaaten gedeckt werden 187 Diese Form der Umlagefinanzierung wurde mit dem Schlagwort umschrieben dass das Reich der Kostganger der Bundesstaaten sei 188 Die Kosten der Kriegsmarine waren zunachst aus der Reichskasse zu bestreiten 189 Diese Kosten konnten aber wieder auf die Bundesstaaten umgelegt werden wenn die eigenen Einnahmen des Reichs nicht ausreichten 190 Diese Matrikularbeitrage waren aber so erheblich dass sie fur die Bundesstaaten spurbar gewesen waren 191 Deshalb wurden die Kosten fur den Aufbau der Kriegsmarine uber Darlehen finanziert 192 Die Reichsschuld betrug 1890 1 1 Mrd Mark 1895 2 1 Mrd Mark und stieg bis 1912 auf 4 8 Mrd Mark 1908 wurde versucht die Kreditaufnahme uberflussig zu machen und Steuern zu erhohen Im Reichstag fand sich fur diese Finanzreform keine Mehrheit 193 Die Kriegsfinanzierung ab 1914 blieb auf der Umlagestruktur stehen und erfolgte in erster Linie durch Kreditaufnahmen des Reiches statt auf verstarkter Besteuerung Damit wurde die Grundlage fur die Inflation ab 1918 gelegt 194 Grunde fur das Scheitern von Reich und Verfassung Bearbeiten Die Kommandogewalt des Kaisers war zu weit gefasst und zeitlich unbegrenzt Bismarck selbst konnte sich als preussischer Ministerprasident 1866 im Deutsch Osterreichischen Krieg gegenuber dem Konig von Preussen und den Militars nur mit einer Rucktrittsdrohung durchsetzen 195 Dennoch nahm er keine Einschrankung an der ausufernden Kommandogewalt vor Der Reichskanzler hatte einen zu kleinen Anteil an der Kriegsfuhrung Kaiser und Oberste Heeresleitung vernachlassigten aussenpolitische und geopolitische Aspekte militarischen Handelns Im Januar 1917 ordnete der Kaiser nach einer Anhorung der Obersten Heeresleitung der drei kaiserlichen Kabinette und des Reichskanzlers den uneingeschrankten U Boot Krieg an Diese Entscheidung fuhrte im April 1917 zum Eintritt der Vereinigten Staaten in den Ersten Weltkrieg 196 Dass der Kaiser im August 1914 seine Befugnis zur Erteilung von Befehlen an die obersten Kommandobehorden des Feldheeres auf den Generalstab ubertrug fuhrte zu einer zentralistischen Burokratie zu Lasten der Reichsleitung und der Bundesstaaten die einer Militarregierung gleichkam Der Reichstag konnte im Ersten Weltkrieg den Einsatz von Heer und Marine nicht von sich aus beenden denn nur der Kaiser war Inhaber der Befehls und Kommandogewalt Die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers gegenuber dem Reichstag war zu schwach ausgepragt Der Reichstag konnte seinen politischen Willen gegenuber Kaiser Oberster Heeresleitung und Reichskanzler auch nicht indirekt durchsetzen Aus dem Machtgleichgewicht zwischen Volksvertretung und Regierung 197 war die Kontrolle der Regierung ausgenommen Deswegen konnte sich ein Ubergewicht von Kaiser und Oberster Heeresleitung entwickeln dem der Reichskanzler Befugnisse des Reichstags nicht entgegensetzen konnte Reichstagsabgeordnete konnten das Amt eines Staatssekretars nicht bekleiden 198 so dass die Reichsleitung keine Personlichkeiten mit im Reichstag erworbenem politischem Ruckhalt und Sachwissen aufnehmen konnte 199 Es fehlte ihr deshalb an Mitgliedern mit geopolitischem Verstandnis 200 Die benachteiligte Stellung von Elsass Lothringen in der Verfassung wird heute nicht mehr als Anreiz zur Ruckeroberung gesehen denn die grosse Mehrheit von Elsassern und Lothringern strebte seit 1890 nicht mehr die Wiedervereinigung mit Frankreich an sondern die vollstandige Gleichberechtigung im Deutschen Reich 201 Siehe auch BearbeitenPaulskirchenverfassung Frankfurter Reichsverfassung Erfurter UnionsverfassungLiteratur BearbeitenDie Protokolle des preussischen Staatsministeriums 1817 1934 38 Band 10 bearbeitet von R Zilch Hildesheim Zurich New York 1999 Adolf Laufs Rechtsentwicklungen in Deutschland 6 uberarbeitete und erweiterte Auflage De Gruyter Rechtswissenschaften Berlin 2006 ISBN 3 89949 301 X S 255 260 doi 10 1515 9783110880618 013 Christoph Gusy Die unzeitgemasse Verfassung Die Reichsverfassung von 1871 In Gilbert Krebs und Gerard Schneilin Hrsg La naissance du Reich Presses Sorbonne Nouvelle Paris 1995 S 130 144 online Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage Stuttgart u a 1988 Bernhard W Wegener Glanz und Elend der Reichsverfassung von 1871 In Juristische Ausbildung 2021 Heft 4 S 347 357 Weblinks Bearbeiten nbsp Wikisource Verfassung des Deutschen Reichs 1871 Quellen und Volltexte nbsp Wikisource Themenseite mit Zusammenstellung der Einzeldokumente und Vertrage Quellen und Volltexte Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs Reichsverfassung vom 16 April 1871 in Volltext Bundesvertrag mit Baden und Hessen samt der Verfassung des Deutschen Bundes vom 15 November 1870 Bundesvertrag betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes vom 23 November 1870 Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde Baden und Hessen einerseits und Wurttemberg andererseits betreffend den Beitritt Wurttembergs zur Verfassung des Deutschen Bundes samt Militar Konvention vom 25 November 1870 Verfassung des Deutschen Bundes wie gemass Protokoll vom 15 November 1870 zwischen dem Norddeutschen Bunde Baden und Hessen vereinbart mit den Anderungen durch die Vertrage vom 23 und 25 November 1870 mit Bayern und WurttembergEinzelnachweise Bearbeiten a b Michael Kotulla Deutsches Verfassungsrecht 1806 1918 Eine Dokumentensammlung nebst Einfuhrungen Band 1 Gesamtdeutschland Anhaltische Staaten und Baden Springer Berlin u a 2006 ISBN 3 540 26013 7 1 Teil 7 S 247 249 vgl Daniel Erasmus Khan Die deutschen Staatsgrenzen Rechtshistorische Grundlagen und offene Rechtsfragen Jus Publicum Bd 114 Mohr Siebeck Tubingen 2004 ISBN 3 16 148403 7 S 55 Fn 4 zugleich Univ Habil Schr Munchen 2002 2003 Art 15 Satz 1 RV 1871 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Bd III Bismarck und das Reich Kohlhammer Stuttgart 1963 3 Aufl Stuttgart 1988 ISBN 3 17 010099 8 S 788 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage Stuttgart 1988 S 735 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage Stuttgart 1988 S 736 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage Stuttgart 1988 S 737 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage Stuttgart 1988 S 750 Josef Isensee Paul Kirchhof Hrsg Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland Bd I Historische Grundlagen 3 Aufl 2003 S 130 RGBl 1871 S 63 ff Werner Frotscher Bodo Pieroth Verfassungsgeschichte 5 uberarbeitete Auflage Beck Munchen 2005 ISBN 3 406 53411 2 Rn 383 siehe auch die Aufzahlung der Novembervertrage von 1870 bei Daniel Erasmus Khan Die deutschen Staatsgrenzen Rechtshistorische Grundlagen und offene Rechtsfragen Mohr Siebeck Tubingen 2004 S 55 Fn 3 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage Stuttgart 1988 S 759 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage Stuttgart 1988 S 750 Daniel Erasmus Khan Die deutschen Staatsgrenzen 2004 S 55 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage Stuttgart 1988 S 649 Sebastian Haffner Von Bismarck zu Hitler Munchen 2015 S 139 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage Stuttgart 1988 S 788 f Art 17 Satz 1 RV 1871 Art 3 Satz 1 RV 1871 Art 30 und 83 GG Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage Stuttgart 1988 S 759 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage Stuttgart 1988 S 760 Art 78 Satz 1 RV 1871 Art 69 Satz 1 RV 1871 Art 73 RV 1871 Art 62 Satz 3 RV 1871 Art 62 Satz 4 RV 1871 Art 35 Satz 1 RV 1871 Art 68 Satz 1 RV 1871 Art 4 Nrn 1 2 3 und 8 RV 1871 Art 78 Satz 1 RV 1871 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage Stuttgart 1988 S 795 Art 4 Satz 1 Nr 13 RV 1871 in geanderter Fassung Art 4 Satz 1 RV 1871 Art 17 RV 1871 Art 36 Satz 2 RV 1871 Art 7 Satz 1 Nr 3 RV 1871 Art 19 RV 1871 Art 50 Satz 6 RV 1871 Art 52 RV 1871 Art 42 RV 1871 Art 46 Satz 2 und 3 RV 1871 Art 7 Nr 2 RV 1871 Art 37 RV 1871 Art 36 Satz 2 RV 1871 Art 43 Satz 1 und 2 RV 1871 Art 74 und 75 RV 1871 Art 4 Nr 13 RV 1871 Art 76 Satz 1 RV 1871 Art 76 Satz 2 RV 1871 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage Stuttgart 1988 S 791 Rudolf Hoke Osterreichische und deutsche Rechtsgeschichte 2 verbesserte Auflage Bohlau Wien u a 1996 ISBN 3 205 98179 0 S 421 Art 6 Satz 1 RV 1871 Art 15 Satz 1 RV 1871 Art 5 Satz 1 RV 1871 Art 7 Nr 1 RV 1871 Art 7 Nr 2 RV 1871 Art 4 Satz 1 RV 1871 Art 6 Nr 3 RV 1871 Art 76 RV 1871 Art 8 RV 1871 Art 6 Satz 2 RV 1871 Art 6 Satz 2 RV 1871 Art 7 Satz 4 RV 1871 Art 29 RV 1871 Art 7 RV 1871 Art 29 RV 1871 Paul Laband Das Staatsrecht des Deutschen Reiches Band 1 Tubingen 1876 S 321 f Art 5 Satz 3 RV 1871 Art 7 Satz 4 i V m Art 35 RV 1871 Art 3 RV 1871 Art 7 Satz 3 RV 1871 Art I Gesetz uber die Verfassung Elsass Lothringens vom 31 Mai 1911 Art II 2 Satz 4 Gesetz uber die Verfassung Elsass Lothringens vom 31 Mai 1911 Art I Satz 3 Gesetz uber die Verfassung Elsass Lothringens vom 31 Mai 1911 Art II 1 Gesetz uber die Verfassung Elsass Lothringens vom 31 Mai 1911 Art 11 Satz 1 RV 1871 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage Stuttgart 1988 S 810 Verfassungsurkunde fur den Preussischen Staat vom 31 Januar 1850 Memento vom 4 Juni 2018 im Internet Archive verfassungen de abgerufen am 24 Juni 2017 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage Stuttgart 1988 S 815 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage Stuttgart 1988 S 810 Art 17 Satz 2 RV 1871 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage Stuttgart 1988 S 1003 Art 11 Satz 2 RV 1871 Art 11 Satz 3 RV 1871 Art 17 Satz 2 RV 1871 Art 4 RV 1871 Art 11 Satz 4 RV 1871 Art 11 Satz 2 RV 1871 Art 17 Satz 1 RV 1871 Art 5 Satz 1 RV 1871 Art 24 Satz 2 RV 1871 Art 15 Satz 1 RV 1871 Art 17 RV 1871 Art 19 RV 1871 Art 17 Satz 2 RV 1871 Wolfgang J Mommsen War der Kaiser an allem schuld Wilhelm II und die preussisch deutschen Machteliten Berlin 2005 S 142 f Art 18 Satz 1 RV 1871 Art 56 Satz 1 RV 1871 Art 50 Satz 1 RV 1871 Art 63 Satz 1 RV 1871 Art 11 Satz 3 RV 1871 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage Stuttgart 1988 S 1003 Art 64 Satz 1 RV 1871 Art 63 Satz 6 RV 1871 Art 63 Satz 7 RV 1871 Art 60 Satz 2 RV 1871 Art 62 Satz 4 RV 1871 Art 53 Satz 1 RV 1871 Art 53 Satz 3 RV 1871 Art 69 Satz 1 RV 1871 Art 68 RV 1871 4 des Gesetzes uber den Belagerungszustand vom 4 Juni 1851 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage Stuttgart 1988 S 1045 3 Satz 1 Gesetz betreffend die Vereinigung von Elsass und Lothringen mit dem Deutschen Reiche vom 9 Juni 1871 4 Gesetz betreffend die Vereinigung von Elsass und Lothringen mit dem Deutschen Reiche vom 9 Juni 1871 3 Satz 4 Gesetz betreffend die Vereinigung von Elsass und Lothringen mit dem Deutschen Reiche vom 9 Juni 1871 Art 15 Satz 1 RV 1871 Art 18 Satz 1 RV 1871 Art 63 Satz 1 Art 53 Satz 1 RV 1871 Zit nach Stefan Malorny Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem Eine systematische Darstellung und kritische Wurdigung unter besonderer Berucksichtigung der rechtshistorischen Herausbildung sowie der institutionellen Einpassung in die parlamentarischen Demokratiestrukturen Deutschlands und Europas Gottinger Schriften zum Offentlichen Recht Bd 2 Universitats Verlag Gottingen 2011 zugl Gottingen Univ Diss 2010 ISBN 978 3 86395 002 6 S 2 Volker Ullrich Die nervose Grossmacht 1871 1918 Aufstieg und Untergang des deutschen Kaiserreichs Fischer Frankfurt am Main 2013 S 152 f Art 11 Satz 1 RV 1871 Nr 1 Gesetz zur Abanderung der Reichsverfassung vom 28 Oktober 1918 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage Stuttgart 1988 S 823 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage Stuttgart 1988 S 816 819 Die Protokolle des preussischen Staatsministeriums 1817 1934 38 Band 10 bearbeitet von R Zilch Hildesheim Zurich New York 1999 Einleitung S 23 Fritz Fischer Griff nach der Weltmacht Die Kriegszielpolitik des kaiserlichen Deutschland 1914 1918 Nachdruck 2004 der Sonderausgabe 1967 Dusseldorf 1977 S 319 Art 5 Abs 1 RV 1871 Art 4 Satz 1 RV 1871 Art 23 RV 1871 Art 69 Satz 1 RV 1871 Art 53 Satz 4 RV 1871 Art 60 Satz 2 RV 1871 Art 62 Satz 1 und 2 RV 1871 Art 62 Satz 5 RV 1871 Art 69 Satz 1 RV 1871 Art 29 Satz 1 RV 1871 Art 32 RV 1871 Art 21 Satz 1 RV 1871 Art 31 RV 1871 Art 22 Satz 1 RV 1871 Art 20 Satz 1 RV 1871 Art 24 Satz 1 RV 1871 Art 24 Satz 2 RV 1871 Art 17 Satz 2 RV 1871 Klaus Erich Pollmann Parlamentarismus im Norddeutschen Bund 1867 1870 Droste Dusseldorf 1985 S 207 208 Michael Kotulla Deutsches Verfassungsrecht 1806 1918 Eine Dokumentensammlung nebst Einfuhrungen 1 Band Gesamtdeutschland Anhaltische Staaten und Baden Springer Berlin u a 2006 S 254 Adolf Laufs Rechtsentwicklungen in Deutschland 6 Auflage Berlin 2006 S 186 Allgemeines Landrecht fur die Preussischen Staaten vom 1 Juni 1794 Einleitung 14 Allgemeines Landrecht fur die Preussischen Staaten vom 1 Juni 1794 Einleitung 22 Art 11 Satz 2 RV 1871 Art 17 Satz 2 RV 1871 Art 11 Satz 3 RV 1871 Art 11 Satz 4 RV 1871 Art 69 RV 1871 Bernt Engelmann Preussen Land der unbegrenzten Moglichkeiten Munchen 1980 S 343 Volker Ullrich Die nervose Grossmacht 1871 1918 Aufstieg und Untergang des deutschen Kaiserreichs Frankfurt am Main 2013 S 220 Theobald von Bethmann Hollweg Betrachtungen zum Weltkriege herausgegeben von Jost Dulffer Essen 1989 S 236 f a b c Gustav Seeber Das deutsche Kaiserreich von der Grundung bis zum ersten Weltkrieg 1871 1917 In Joachim Herrmann Hrsg Deutsche Geschichte in zehn Kapiteln Berlin 1988 S 247 297 hier S 252 Art 63 Satz 1 RV 1871 Art 61 Satz 1 RV 1871 Art 4 Nr 14 RV 1871 Art 11 Satz 3 RV 1871 Art 17 Satz 1 RV 1871 Art 63 Satz 1 RV 1871 Art 9 Satz 1 RV 1871 Art 63 Satz 5 RV 1871 Art 66 Satz 2 RV 1871 Art 64 Satz 2 RV 1871 Art 64 Satz 4 RV 1871 Art 12 Satz 1 Militair Konvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Wurttemberg von 21 25 November 1870 Art 5 Satz 1 Militair Konvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Wurttemberg von 21 25 November 1870 Art 15 Satz 1 Militair Konvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Wurttemberg von 21 25 November 1870 Achim Fuchs Einfuhrung in die Geschichte der Bayerischen Armee Munchen 2014 Sonderveroffentlichung der Staatlichen Archive Bayerns hrsg von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns Nr 9 ISBN 978 3 938831 49 6 Art 53 Satz 1 RV 1871 Art 4 Nr 14 RV 1871 Art 63 Satz 1 RV 1871 Art 63 Satz 4 Art 66 Satz 1 RV 1871 Art 62 Satz 4 RV 1871 Art 62 Satz 1 RV 1871 Art 62 Satz 1 RV 1871 Art 60 Satz 1 RV 1871 Art 70 Satz 1 RV 1871 Art 38 Satz 1 RV 1871 Art 49 Satz 2 RV 1871 Art 70 Satz 2 RV 1871 Art 70 Satz 2 RV 1871 Jost Dulffer Deutschland als Kaiserreich In Martin Vogt Hrsg Deutsche Geschichte von den Anfangen bis zur Gegenwart 3 Auflage Frankfurt am Main 2006 S 517 615 hier S 590 f Art 53 Satz 4 RV 1871 Art 70 Satz 2 RV 1871 Jost Dulffer Deutschland als Kaiserreich In Martin Vogt Hrsg Deutsche Geschichte von den Anfangen bis zur Gegenwart 3 Auflage Frankfurt am Main 2006 S 517 615 hier S 538 Art 73 RV 1871 Jost Dulffer Deutschland als Kaiserreich In Martin Vogt Hrsg Deutsche Geschichte von den Anfangen bis zur Gegenwart 3 Auflage Frankfurt am Main 2006 S 517 615 hier S 538 Manfred Zeidler Die deutsche Kriegsfinanzierung 1914 In Wolfgang Michalka Hrsg Der erste Weltkrieg Ursachen Wirkungen Folgen Weyarn 1997 S 416 433 hier S 418 f Otto von Bismarck Gedanken und Erinnerungen Stuttgart und Berlin Neuausgabe 1928 S 370 374 Volker Ullrich Die nervose Grossmacht 1871 1918 Aufstieg und Untergang des deutschen Kaiserreichs Frankfurt am Main 2013 S 512 f Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage Stuttgart 1988 S 777 Art 21 Satz 2 RV 1871 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage Stuttgart 1988 S 830 Henry Kissinger Diplomacy New York 1994 S 179 Heinrich August Winkler Geschichte des Westens Von den Anfangen in der Antike bis zum 20 Jahrhundert Munchen 2009 Taschenbuchausgabe 2013 S 1093 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bismarcksche Reichsverfassung amp oldid 234122893