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Das Dreiklassenwahlrecht ist ein historisches Wahlrecht Wahlsystem das in verschiedenen Landern bestand In der deutschen Geschichte ist vor allem die Situation im Konigreich Preussen von Belang wo die Abgeordneten des Abgeordnetenhauses von 1849 bis zum Ende der Monarchie 1918 nach dem Dreiklassenwahlrecht gewahlt wurden Das Abgeordnetenhaus war die zweite Kammer des Preussischen Landtages Auch auf Gemeindeebene wurden die Stadtverordneten der preussischen Stadte und Gemeinden gemass der Preussischen Gemeindeordnung nach dem Dreiklassenwahlrecht gewahlt 1 Nach jahrzehntelangen Kontroversen wurde das preussische Dreiklassenwahlrecht in der Novemberrevolution abgeschafft Wahlaufruf im Kolner Stadt Anzeiger 1881 Mitburger Wahler der 3 Classe Die Bezeichnung ruhrt daher dass die Wahler ein nach Steuerleistung in drei Abteilungen Klassen abgestuftes Stimmengewicht besassen Wenn man davon absieht dass nur Manner wahlen durften war es ein allgemeines Wahlrecht Es war aber grundsatzlich ein ungleiches Wahlrecht weil die Stimmen je nach Klasse einen sehr unterschiedlichen Erfolgswert hatten Die Idee des Dreiklassenwahlrechts stammte aus Frankreich in Deutschland wurde es auf kommunaler Ebene bereits 1845 in der stark franzosisch gepragten Rheinprovinz eingefuhrt Bis zum Ersten Weltkrieg war ein Zensuswahlrecht nicht unublich und galt auch in anderen Landern wie beispielsweise in Schweden 2 Das preussische Dreiklassenwahlrecht war seinerseits Vorbild fur ahnliche Wahlsysteme in mehreren anderen deutschen Staaten und vereinzelt in anderen Landern Es wurde zum gehassten Symbol der demokratischen Defizite in Preussen Dieses Defizit hatte seinerseits Folgen fur ganz Deutschland weil Preussen die dominierende Macht war Allerdings waren auch in den meisten anderen Landern die Wahlsysteme ungleich und haufig nicht einmal allgemein Inhaltsverzeichnis 1 Grundlage und Grundzuge 2 Wahlverfahren 2 1 Wahlberechtigung und Wahlbarkeit 2 2 Urwahlbezirke 2 3 Die drei Abteilungen Klassen 2 4 Wahl der Wahlmanner Urwahl 2 5 Wahlbezirke Wahlkreise 2 6 Wahl der Abgeordneten 3 Auswirkungen 4 Reformbestrebungen und Abschaffung 5 Historische Einschatzung des Dreiklassenwahlrechts 6 Dreiklassenwahlrecht ausserhalb Deutschlands 7 Literatur 8 Weblinks 9 EinzelnachweiseGrundlage und Grundzuge BearbeitenRechtsgrundlagen waren insbesondere die Verordnung betreffend die Ausfuhrung der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer vom 30 Mai 1849 und das zu deren Ausfuhrung erlassene und wiederholt geanderte Reglement uber die Ausfuhrung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten Das Dreiklassenwahlrecht wurde in der revidierten preussischen Verfassung vom 31 Januar 1850 verankert Ein in der Verfassung vorgesehenes Wahlgesetz kam bis 1918 nicht zustande Die Verordnung blieb bis 1918 nahezu unverandert nur ein Paragraph wurde eingefugt Jedoch wurde die Verordnung mehrmals durch Gesetze teilweise ausser Kraft gesetzt oder durch neue Vorschriften ersetzt so wurden 1860 die Wahlbezirke samt Wahlorten durch Gesetz festgelegt 1891 und 1893 die Bildung der Wahlerabteilungen reformiert und 1906 einige kleinere Anderungen zur Straffung des Wahlverfahrens eingefuhrt Eine grundlegende Anderung gab es nie Die Wahl war ungleich Die Wahler wurden nach Hohe ihrer Steuerleistung in drei Abteilungen Klassen eingeteilt und hatten so ein sehr unterschiedliches Stimmengewicht Die Wahl der Abgeordneten erfolgte indirekt Die wahlberechtigten Wahler wahlten Wahlmanner diese wiederum die Abgeordneten ihres Wahlbezirkes Die Wahl war in der dritten Klasse nicht geheim Wahlverfahren BearbeitenWahlberechtigung und Wahlbarkeit Bearbeiten Wahlberechtigt war jeder mannliche Preusse der das 24 Lebensjahr vollendet hatte und seit mindestens sechs Monaten seinen Wohnsitz in einer preussischen Gemeinde hatte Er durfte auch nicht durch rechtskraftiges Urteil die burgerlichen Rechte verloren haben oder offentliche Armenunterstutzung erhalten Dagegen bestand fur die Reichstagswahl eine Altersgrenze von 25 Jahren Es gab zwar bei der Reichstagswahl keine Unterteilung in drei Klassen aber auch hier waren wie in anderen Staaten im 19 Jahrhundert die Empfanger offentlicher Armenunterstutzung vom Wahlrecht ausgeschlossen 3 Durch das Reichsmilitargesetz von 1874 waren aktive Militarpersonen mit Ausnahme der Militarbeamten vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sowohl bei Wahlen in den Bundesstaaten als auch bei der Wahl zum Reichstag Zum Abgeordneten wahlbar war jedermann der das 30 Lebensjahr vollendet hatte seit mindestens drei Jahren die preussische Staatsangehorigkeit besass und die burgerlichen Rechte nicht durch rechtskraftiges Urteil verloren hatte Urwahlbezirke Bearbeiten Die Wahlberechtigten wahlten in ihrem Urwahlbezirk 3 bis 6 Wahlmanner Jeder Urwahlbezirk stellte so viele Wahlmanner wie er volle 250 Einwohner gemass der letzten Volkszahlung hatte Ein Urwahlbezirk hatte also mindestens 750 und hochstens 1749 Einwohner Gemeinden oder gemeindefreie Gutsbezirke mit weniger als 750 Einwohnern wurden mit anderen zu einem Urwahlbezirk zusammengefasst In Gemeinden ab 1750 Einwohner war die Gemeindeverwaltung ansonsten der Landrat fur die Einteilung zustandig Die fur die Einteilung zustandige Stelle ernannte den Wahlvorsteher des Urwahlbezirks dieser berief aus den Reihen der Wahlberechtigten den Schriftfuhrer und drei bis sechs Beisitzer fur den Wahlvorstand Die Einteilung in Urwahlbezirke wurde teilweise politisch tendenzios gehandhabt entweder durch Gerrymandering oder dadurch dass Urwahlbezirke mit missliebigem Wahlverhalten so zugeschnitten wurden dass sie eine Einwohnerzahl knapp unter der Schwelle zu einem zusatzlichen Wahlmann hatten also zum Beispiel knapp unter 1 000 und Urwahlbezirke mit erwunschter Mehrheit eine Einwohnerzahl knapp daruber Die drei Abteilungen Klassen Bearbeiten nbsp Dreiklassenwahlrecht Anteil der Wahlerklassen an der Wahl 1849Die Wahlberechtigten wurden in drei Abteilungen eingeteilt der Ausdruck Klassen ist inoffiziell Dies geschah bis 1891 grundsatzlich auf Gemeindeebene Bildeten mehrere Gemeinden einen Urwahlbezirk wurde die Dreiteilung auf der Ebene des Urwahlbezirks durchgefuhrt Grundlage war das Aufkommen der direkten Staatssteuern Klassensteuer oder klassifizierte Einkommensteuer Grund und Gewerbesteuer Die Wahlberechtigten die die meisten Steuern zahlten wahlten in der 1 Abteilung Es wurden so viele Wahlberechtigte in diese erste Abteilung eingeteilt bis ein Drittel des Steueraufkommens erreicht war In die 2 Abteilung wurden diejenigen eingeteilt die unter den verbleibenden Wahlberechtigten die grosste Steuerleistung erbrachten bis ein weiteres Drittel des Gesamtaufkommens erreicht war Die ubrigen Wahlberechtigten bildeten die 3 Abteilung Fiel der Steuerbetrag eines Wahlberechtigten nur noch teilweise ins erste oder zweite Drittel so wurde er der hoheren Abteilung zugerechnet Uberstieg dadurch die Steuersumme der 1 Abteilung ein Drittel der gesamten Steuern wurde der auf die 2 und 3 Abteilung entfallende Betrag neu berechnet indem der verbleibende Betrag halftig zwischen diesen beiden Abteilungen aufgeteilt wurde In Gemeinden mit mehreren Urwahlbezirken war es moglich dass es nach diesem Verfahren in der ersten oder sogar in der ersten und zweiten Abteilung gar keinen Wahlberechtigten gab In diesen Fallen wurde die Einteilung auf der Ebene des Urwahlbezirks erneut durchgefuhrt 1908 bestand in 2 214 von 29 028 Urwahlbezirken die 1 Abteilung nur aus einer Person 1888 gab es in 2 283 von 22 749 Urwahlbezirken nur einen Wahlberechtigten in weiteren 1 764 waren es zwei Wahlberechtigte und in 96 Urwahlbezirken gab es auch in der 2 Abteilung nur einen Wahlberechtigten In den Jahren 1891 und 1893 wurde die Einteilung der Wahlberechtigten in die Abteilungen reformiert Hintergrund war die weitreichende Steuerreform unter dem preussischen Finanzminister Johannes von Miquel Dadurch waren Grund Gebaude und Gewerbesteuer keine Staatssteuern mehr sondern kommunale Steuern An die Stelle der Klassensteuer und der klassifizierten Einkommensteuer trat eine progressive Einkommensteuer zusatzlich wurde eine Erganzungssteuer Vermogenssteuer als direkte Staatssteuer eingefuhrt Durch die progressiv gestalteten Einkommensteuersatze und die Erganzungssteuer wurden wohlhabende Burger starker belastet so dass in der 1 und 2 Abteilung noch weniger Manner gewahlt hatten Um dies zu verhindern wurde kunftig bei jedem Wahler der keine Einkommensteuer zahlte hierfur ein fiktiver Betrag von drei Mark angesetzt Wahler die neben diesem fiktiven Betrag keine andere direkte Steuer zahlten wahlten jedoch immer in der 3 Abteilung Auch direkte kommunale Steuern wurden kunftig bei der Abteilungsbildung berucksichtigt neben den direkten Staatssteuern Einkommensteuer Erganzungssteuer Gewerbesteuer fur den Gewerbebetrieb im Umherziehen Wo keine kommunalen Steuern erhoben wurden wurden die Steuern die nach bisherigem Recht fallig gewesen waren weiter als fiktiver Betrag in Ansatz gebracht Dies war de facto eine Schutzklausel fur Gutsherren in gemeindefreien Gutsbezirken Hier gab es keine kommunalen Steuern da Gutsherren sie an sich selbst gezahlt hatten Gutsbesitzer zahlten bis dahin zwar eine hohe Grundsteuer oft aber nur eine geringe Steuer auf Einkommen Ohne die Anrechnung fiktiver kommunaler Steuern hatten einige in die 2 Abteilung abrutschen konnen Vom Wahlberechtigten an anderen Orten in Preussen entrichtete direkte kommunale Steuern konnten auf seinen Antrag bei der Abteilungsbildung berucksichtigt werden Eine weitere fur Stadte bedeutende Anderung im Jahr 1891 war dass kunftig die Einteilung in die Abteilungen immer auf Ebene des Urwahlbezirks durchgefuhrt wurde Bis dahin war in den in mehrere Urwahlbezirke eingeteilten Gemeinden der erforderliche Steuerbetrag fur die 1 oder 2 Abteilung in allen Urwahlbezirken gleich es sei denn eine Abteilung ware so unbesetzt geblieben Dies anderte sich nun teilweise drastisch So waren 1888 in Koln in allen Urwahlbezirken 494 Mark fur die 1 Abteilung erforderlich Ware die Drittelung der Steuersumme hingegen auf Ebene der Urwahlbezirke durchgefuhrt worden hatte dieser Betrag je nach Urwahlbezirk zwischen 18 und 24 896 Mark geschwankt Nach der Anderung schwankte der fur die 1 Abteilung erforderliche Betrag in Berlin 1893 zwischen 12 Mark im armsten Urwahlbezirk und 27 000 Mark in der Vossstrasse wo die Reichskanzlei lag Durch diese Anderung war es einerseits fur viele stadtische Burger mit geringem und mittlerem Einkommen leichter in die 2 oder sogar 1 Abteilung aufzurucken Andererseits konnten wohlhabende Burger in reichen Urwahlbezirken in die 3 Abteilung abrutschen Reichskanzler Bernhard von Bulow musste 1903 in der 3 Abteilung wahlen Der Anteil der Abteilungen an den Wahlberechtigten Urwahlern schwankte im Laufe der Zeit und auch regional Landesweit entfielen auf die 3 Abteilung etwa 80 85 der Wahlberechtigten auf die 1 Abteilung ca 4 1913 waren in der 3 Abteilung 79 8 der Wahlberechtigten 1898 85 3 in der 2 Abteilung 15 8 1898 11 4 und in der 1 Abteilung 4 4 1898 3 3 1913 gab es landesweit 190 444 gultige Urwahlerstimmen in der 1 Abteilung und 1 990 262 in der 3 Abteilung Da beide Abteilungen die gleiche Anzahl an Wahlmannern wahlte hatten die Stimmen der Urwahler der 1 Abteilung im Durchschnitt ein 10 45 Mal hoheres Gewicht als die von Wahlern der 3 Abteilung Wahl der Wahlmanner Urwahl Bearbeiten Die Wahl der Wahlmanner wurde von den Urwahlern in einer Versammlung durchgefuhrt Der Tag war im ganzen Land einheitlich Zugang zum Wahllokal hatten nur die Wahlberechtigten abgesehen von Ordnungskraften denen der Wahlvorsteher die Anwesenheit gestatten konnte Die Wahl wurde getrennt nach Abteilungen durchgefuhrt Waren insgesamt drei Wahlmanner zu wahlen wahlte jede Abteilung einen Wahlmann bei sechs zu wahlenden Wahlmannern jeweils zwei Waren vier Wahlmanner zu wahlen wahlten die 1 und 3 Abteilung je einen und die 2 Abteilung zwei Wahlmanner bei 5 Wahlmannern wahlten die 1 und 3 Abteilungen je zwei und die 2 Abteilung nur einen Wahlmann Ein Wahlmann musste im Urwahlbezirk wahlberechtigt sein aber nicht der Abteilung angehoren in der er gewahlt wurde Die dritte Abteilung wahlte zuerst die erste zuletzt War die Wahl in einer Abteilung abgeschlossen hatten deren Wahler soweit nicht dem Wahlvorstand angehorend das Wahllokal zu verlassen Die Wahler der 1 Abteilung konnten das Abstimmungsverhalten aller Wahler beobachten wahrend die Wahler der 3 Abteilung nicht wussten wie die hoheren Abteilungen wahlten Die Wahl der Wahlmanner einer Abteilung lief so ab dass die Wahlberechtigten nacheinander in absteigender Reihenfolge ihrer Steuerleistung aufgerufen wurden an einen zwischen dem Wahlvorsteher und den ubrigen Urwahlern aufzustellenden Tisch traten und ihr Votum zu Protokoll gaben In der Praxis gaben die Wahler ihre Stimme aber meist von ihrem Platz aus ab Stimmen unter Protest oder Vorbehalt waren ungultig Der Wahler nannte je nach Zahl der in der Abteilung zu wahlenden Wahlmanner einen oder zwei Namen Zur Wahl war die absolute Mehrheit mehr als die Halfte der Stimmenden erforderlich Diese Vorschrift sorgte haufiger fur Probleme Da im Reglement nicht erklart war was unter absoluter Mehrheit zu verstehen sei wurden von Wahlvorstanden ofter reglementwidrig Personen mit bloss relativer Mehrheit fur gewahlt erklart Ausserdem ging aus dem Reglement nicht ausdrucklich hervor dass ungultig wahlende Personen nicht bei der Berechnung der absoluten Mehrheit zu berucksichtigen waren Erreichten bei zwei zu wahlenden Wahlmannern drei Personen die absolute Mehrheit waren diejenigen mit den meisten Stimmen gewahlt Meist wurden die Wahlmanner mit grosser Mehrheit gewahlt Wenn die absolute Mehrheit nicht erreicht wurde kamen die noch nicht gewahlten Personen mit den meisten Stimmen in die engere Wahl und zwar doppelt so viele Personen wie noch Wahlmanner zu wahlen waren Wortlich regelte das Reglement in der zuletzt gultigen Fassung vom 20 Oktober 1906 das Verfahren so 4 17 Soweit sich bei der ersten Abstimmung absolute Stimmenmehrheit nicht ergibt kommen diejenigen welche die meisten Stimmen haben in der aus der Stimmenzahl sich ergebenden Reihenfolge bis zu doppelter Anzahl der noch zu wahlenden Wahlmanner auf die engere Wahl Ist die Auswahl der hiernach zur engeren Wahl zu bringenden Personen zweifelhaft weil auf zwei oder mehrere eine gleiche Stimmenzahl gefallen ist so entscheidet zwischen diesen das Los daruber wer auf die engere Wahl zu bringen ist Sind bei der ersten Abstimmung oder bei der engeren Wahl die Stimmen zwischen nur zwei oder wenn es sich um die Wahl zweier Wahlmanner handelt zwischen nur vier Personen ganz gleich geteilt so entscheidet das Los zwischen den zwei oder vier Personen daruber wer gewahlt ist Art I 2 des Gesetzes vom 28 Juni 1906 Erhalt bei der engeren Wahl nur ein Wahlmann die absolute Stimmenmehrheit wahrend zwei zu wahlen waren so ist der zweite Wahlmann in einer zweiten Wahl gemass den vorstehenden Bestimmungen zu wahlen Im ubrigen findet eine zweite engere Wahl nicht statt Wenn bei einer Abstimmung die absolute Stimmenmehrheit auf mehr Personen gefallen ist als Wahlmanner zu wahlen waren so sind diejenigen gewahlt welche die hochste Stimmenzahl haben Bei Stimmengleichheit entscheidet auch hier das Los Das Los wird durch die Hand des Wahlvorstehers gezogen Bei einer engeren Wahl waren Stimmen ungultig wenn sie nicht auf eine der wahlbaren Personen entfielen Gegenuber der ursprunglichen Regelung enthielt der zitierte Paragraph eine Anderung Bis 1906 kam es statt eines Losentscheides zu einer engeren Wahl wenn im ersten Wahlgang nur zwei bzw vier Personen Stimmen bekamen und diese alle in gleicher Zahl Gewahlte hatten sofern anwesend sofort Annahme oder Ablehnung der Wahl zu erklaren ansonsten innerhalb von drei Tagen den Wahltag eingerechnet Lehnte ein nicht anwesender Gewahlter die Wahl ab wurde einige Tage spater nachgewahlt 1906 wurde in Stadten ab 50 000 Einwohnern die Wahlversammlung durch die heute allgemein ubliche Fristwahl ersetzt bei der die Wahler innerhalb einer bestimmten Zeitspanne ihre Stimme abgeben konnen Wahlbezirke Wahlkreise Bearbeiten Die Wahlmanner eines Wahlbezirks versammelten sich an einem landesweit einheitlichen Tag Termine fur alle Wahlen siehe Artikel Abgeordnetenhaus an einem seit 1860 gesetzlich festgelegten Wahlort ihres Wahlbezirks zur Wahl der Abgeordneten Ublicherweise gab es in jedem Wahlbezirk mehrere Hundert Wahlmanner in einigen Fallen weit uber 1000 In den Wahlbezirken waren ein bis drei Abgeordnete zu wahlen vor 1860 hatte es auch Wahlbezirke mit mehr Abgeordneten gegeben 1860 wurden durch Gesetz 176 Wahlbezirke festgelegt Die Wahlbezirke umfassten stets einen oder mehrere ganze Stadt oder Landkreise lediglich Berlin war in mehrere Wahlbezirke aufgeteilt Abgesehen von kleineren Verschiebungen von Kreisgrenzen und der Verlegung von Wahlorten einiger Wahlbezirke gab es an diesen Wahlbezirken bis zu einer Gesetzesanderung 1906 effektiv ab der Wahl 1908 mit einer einzigen Ausnahme keine Anderungen 1906 wurden mehrere Wahlbezirke mit besonders grossem Bevolkerungswachstum in kleinere Wahlkreise aufgeteilt und diesen Gebieten insgesamt 10 zusatzliche Sitze zugeteilt Grossraum Berlin 5 Ruhrgebiet 4 Oberschlesien 1 Ansonsten gab es Veranderungen der Wahlbezirkseinteilung nur durch zusatzliche Wahlbezirke fur die nach dem Krieg von 1866 eroberten Gebiete 1867 Hannover Hessen Nassau und Schleswig Holstein 1876 Lauenburg wo es in den 1880er Jahren noch einmal kleinere Anderungen gab Langfristig lasst sich eine Tendenz zu mehr Einerwahlbezirken feststellen Wahlbezirke nachZahl der Abgeordneten 1861 1867 1876 1885 1888 19081 Abgeordneter 0 27 105 106 104 105 1322 Abgeordnete 122 123 123 124 125 1213 Abgeordnete 0 27 0 27 0 27 0 27 0 26 0 23Wahlbezirke insgesamt 176 255 256 255 256 276Mandate insgesamt 352 432 433 433 433 443Die kaum der Bevolkerungsentwicklung angepasste Einteilung begunstigte die Konservativen zusatzlich da deren Abgeordnete uberwiegend aus ostlichen und landlichen Landesteilen mit geringem Bevolkerungswachstum kamen Wahl der Abgeordneten Bearbeiten Die Wahl der Abgeordneten wurde durch einen vom Regierungsprasidenten ernannten Wahlkommissar geleitet der in der Regel Landrat oder Oberburgermeister war Dem Wahlkommissar gingen alle Protokolle der Urwahlen in seinem Wahlbezirk zu Er hatte diese zu prufen Nachdem der Wahlkommissar eingangs auf die rechtlichen Bestimmungen hinzuweisen hatte folgte die Wahl von Protokollfuhrer und Beisitzern auf Vorschlag des Wahlkommissars der mit diesen zusammen den Wahlvorstand bildete Ab 1906 wurden die ubrigen Mitglieder des Wahlvorstands vom Wahlkommissar ernannt Hieran schloss sich die Wahlprufung an Der Wahlkommissar und nur er hatte der Wahlmannerversammlung den Ausschluss von Wahlmannern vorzuschlagen wenn deren Wahl wegen Rechtsverstossen seines Erachtens ungultig war Die Wahlmanner entschieden hieruber mit Stimmenmehrheit wobei die Wahlmanner deren Wahl beanstandet wurde auch stimmberechtigt waren Erst dann folgte die eigentliche Wahl Die Wahl der Abgeordneten erfolgte wie die Urwahlen durch Stimmgebung zu Protokoll hier spielten die Abteilungen aber keine Rolle Waren mehrere Abgeordnete zu wahlen fand fur jeden Sitz eine separate Wahl statt Zur Wahl war die absolute Mehrheit der gultigen Stimmen erforderlich Wurde diese nicht erreicht fand eine engere Wahl statt Am zweiten Wahlgang durften bis 1903 alle Kandidaten teilnehmen die im ersten Wahlgang mehr als eine Stimme bekamen Bei jedem weiteren Wahlgang schied der schwachste Kandidat aus Waren nur noch zwei Bewerber ubrig entschied bei Stimmengleichheit das Los Seit 1903 fand wie bei den Urwahlen sofort eine Stichwahl der beiden Stimmenstarksten statt Erhielten im ersten Wahlgang zwei Kandidaten jeweils genau die Halfte der Stimmen entschied seit 1906 das Los bis dahin fand in diesem Fall auch eine engere Wahl statt Zur Straffung der recht zeitraubenden Abgeordnetenwahl mussten die Wahlmanner falls mehr als ein Abgeordneter zu wahlen war seit 1903 die Stimmen in einem Zug abgeben d h sie mussten angeben wen sie fur den ersten zweiten und ggf dritten Abgeordnetensitz wahlen wollten Uber 90 der Abgeordneten wurden schon im ersten Wahlgang gewahlt Schied ein Abgeordneter wahrend der Wahlperiode aus wahlten dieselben Wahlmanner wie bei der Hauptwahl einen Nachfolger Nur fur inzwischen verstorbene oder auf andere Weise ausgeschiedene Wahlmanner fanden ggf Ersatzwahlen statt Auswirkungen BearbeitenDas Wahlverfahren in Kombination mit der Wahlkreiseinteilung fuhrte zu einer sehr starken Bevorzugung der Konservativen 1913 erhielten sie 14 8 der Urwahlerstimmen hatten aber 149 der 443 Sitze im Abgeordnetenhaus 33 6 inkl zwei Hospitanten die Freikonservativen erreichten sogar 53 Sitze mit nur 2 der Urwahlerstimmen Die SPD hingegen erhielt 1913 mit 28 4 der Urwahler nur 10 Sitze 2 3 Gemessen am Stimmenanteil wurden Zentrum National und Linksliberale vom Wahlrecht eher begunstigt aber bei weitem nicht im gleichen Ausmass wie die Konservativen Statistisch erhoben wurde die Stimmabgabe nach Parteien nur bei den Wahlen ab 1898 Sie wurde ermittelt indem der Wahlvorsteher bei der Urwahl einen Auswertungsbogen ausfullte und dort fur jeden der bei der Urwahl eine Stimme bekam dessen mutmassliche politische Orientierung eintrug So wurde auf die politische Orientierung der Urwahler geschlossen Hatte der Wahlvorsteher hierzu keine ausreichenden Angaben gemacht schloss man vom Verhalten der Wahlmanner bei der Wahl der Abgeordneten auf deren politische Orientierung Daher sind die Stimmenanteile nur Naherungswerte Ausserdem ist zu beachten dass die Diskrepanz zwischen Stimmen und Mandatsanteilen bei den Konservativen und Freikonservativen nicht nur durch das Wahlrecht selbst sondern auch dadurch entstand dass in ihren Hochburgen die Wahlbeteiligung meist besonders niedrig war Im Vergleich zum Reichstagswahlrecht war das Wahlrecht zum Abgeordnetenhaus besonders fur Konservative Freikonservative und Nationalliberale gunstig Nachteilig war es fur Polen Antisemiten Welfen und besonders fur die SPD 1903 errang die SPD 32 der 236 preussischen Sitze im Reichstag bei der Wahl zum preussischen Abgeordnetenhaus im selben Jahr aber keinen der 433 Sitze Durchschnittliches Steueraufkommen pro Wahlberechtigten in Goldmark in den preussischen Provinzen nach Steuerabteilungen 1898 5 Provinz Abteilung 1 Abteilung 2 Abteilung 3 GesamtOstpreussen 0 485 139 15 0 42Westpreussen 0 559 147 17 0 48Stadtkreis Berlin 2739 445 44 124Brandenburg 6 0 635 168 21 0 56Pommern 0 608 147 16 0 46Posen 0 395 0 83 11 0 32Schlesien 0 546 113 15 0 45Sachsen 0 724 181 21 0 59Schleswig Holstein 0 654 208 23 0 63Hannover 0 469 149 18 0 49Westfalen 0 662 146 22 0 59Hessen Nassau 0 589 163 27 0 72Rheinprovinz 0 733 170 24 0 67Hohenzollern 00 61 0 24 0 6 0 14Preussen insgesamt 0 671 165 21 0 59Die Wahlbeteiligung lag in allen drei Abteilungen weit unter der bei Reichstagswahlen 1913 lag sie bei 32 7 1898 nur 18 4 bei der Reichstagswahl 1912 in Preussen hingegen bei 84 5 Die moglichen Grunde sind vielfaltig die Wahl fand durchgehend werktags statt und die Stimmabgabe konnte im Gegensatz zur Reichstagswahl mehrere Stunden dauern abhangig von der Zahl der Urwahler und der Zahl der Wahlgange Auf dem Land war unter Umstanden ein weiter Marsch in eine Nachbargemeinde erforderlich wahrend es bei Reichstagswahlen stets mindestens ein Wahllokal in jeder Gemeinde gab Das fehlende Wahlgeheimnis und damit mogliche negative Folgen einer Stimmabgabe konnte ebenfalls Wahlberechtigte von der Wahl abhalten Bei Wahlberechtigten der 3 Abteilung konnte die relativ geringe Bedeutung ihrer Stimme eine Rolle spielen Vielfach war die Bedeutung der Urwahl auch dadurch gemindert dass der Urwahlbezirk oder der ganze Wahlbezirk politisch unumstritten war und der Sieger praktisch schon vorher feststand Besonders in der 3 Abteilung war die Wahlbeteiligung niedrig sie betrug dort 1913 landesweit nur 29 9 wahrend sie in der 2 Abteilung bei 41 9 und in der 1 Abteilung bei 51 4 lag Besonders hoch war die Wahlbeteiligung in den Gebieten mit hohem polnischen Bevolkerungsanteil und in Berlin wahrend im ubrigen Land der ohnehin niedrige Durchschnittswert z T noch betrachtlich unterboten wurde In Stadten lag die Wahlbeteiligung hoher als auf dem Land Der Spezialist fur das Dreiklassenwahlrecht der Historiker Thomas Kuhne spricht von der Okonomie der Wahlenthaltung Die Wahler seien nicht aus Protest gegen das restriktive Wahlrecht der Wahl ferngeblieben sondern weil sie sich im Vorfeld einigen konnten wer wahlen geht und es ausreichte wenn einige wenige die Stimme abgaben 7 Da das Steueraufkommen in Preussen je nach Region ausserordentlich unterschiedlich ausfiel hatte dies zur Folge dass die Voraussetzungen um als Wahler in der ersten oder zweiten Abteilung wahlen zu konnen je nach Provinz und auch zwischen verschiedenen Urwahlbezirken einer grosseren Gemeinde sehr verschieden waren Bei der preussischen Landtagswahl 1898 mussten in der Stadt durchschnittlich 1361 Mark und auf dem Land nur 343 Mark an direkten Steuern entrichtet werden um in der ersten Abteilung wahlen zu konnen 5 Die durchschnittliche Steuerleistung eines Berliner Wahlers in der zweiten Abteilung lag bei der Landtagswahl 1898 bei 445 Mark die eines entsprechenden Wahlers im Bezirk Hohenzollern bei 24 Mark Noch ausgepragter waren die Unterschiede beim Vergleich verschiedener Urwahlbezirke In 29 besonders steuerkraftigen Berliner Urwahlbezirken musste man bis zu einem Steueraufkommen von 3000 Mark jahrlich in der dritten Abteilung wahlen wahrend in vier steuerschwachen Berliner Urwahlbezirken schon ein Steueraufkommen von 100 Mark jahrlich ausreichte um in der ersten Abteilung zu wahlen 5 Zum Teil mussten deswegen selbst hohe preussische Staatsbeamte in der dritten Abteilung wahlen Von zehn preussischen Staatsministern wahlten bei der preussischen Landtagswahl 1893 sechs darunter der preussische Ministerprasident Botho Graf zu Eulenburg und der Reichskanzler und preussische Minister Leo von Caprivi in der dritten Abteilung Drei weitere Minister wahlten in der zweiten Abteilung wahrend der zehnte Minister der Kriegsminister als aktiver Militar nicht wahlberechtigt war 5 Reformbestrebungen und Abschaffung BearbeitenDie Linksliberalen und besonders die SPD verlangten regelmassig die Ubertragung des Reichstagswahlrechts auf Preussen Die konservativen Krafte lehnten dies jedoch ab Allerdings galt das Wahlrecht seit der Jahrhundertwende als veraltet und wurde nun von allen Seiten kritisiert Nicht nur Sozialdemokraten gingen gegen das Wahlrecht auf die Strasse sondern auch fortschrittliche Burger die sich auch in Petitionen gegen das Wahlrecht wandten 8 Die Nationalliberalen beispielsweise forderten ein Pluralwahlrecht nach belgischem und sachsischem Vorbild ferner zusammen mit dem Zentrum die direkte Wahl und eine Neueinteilung der Wahlkreise zur Anpassung an die Bevolkerungsentwicklung 1910 brachte die Regierung Bethmann Hollweg einen Entwurf zur Reform des Dreiklassenwahlrechts ein Dieser sah die Beibehaltung der nicht geheimen Wahl und der drei Abteilungen vor Die Abgeordneten sollten aber direkt gewahlt werden und die Zahl der Burger in der 1 und 2 Abteilung dadurch erhoht werden dass uber 5000 Mark hinausgehende Steuerzahlungen bei der Bildung der Abteilungen nicht mehr berucksichtigt werden sollten Zudem sollten sogenannte Kulturtrager in die nachsthohere Abteilung aufsteigen Zu den Kulturtragern sollten Wahler mit Abitur gehoren und zusatzlich uber langere Zeit im Staatsdienst dienende Personen u a Unteroffiziere Mit letztgenannter Gruppe sollte ein konservatives Gegengewicht zu den Gebildeten geschaffen werden die starker den Liberalen zuneigten und durch die Reform ebenfalls begunstigt worden waren Der Entwurf wurde von der SPD rundweg abgelehnt und fand auch bei keiner anderen Fraktion ungeteilte Zustimmung Konservative und Zentrum die beide wenig an einer Neuregelung interessiert waren anderten den Regierungsentwurf erheblich ab Die Bevorzugung der Kulturtrager fiel fort die indirekte Wahl sollte erhalten bleiben und die Urwahl im Gegensatz zur Wahl der Abgeordneten geheim sein Die Regierung lehnte diese Anderungen der Vorlage ab und verzichtete auf eine weitere Beratung des Gesetzentwurfs ohne ihn offiziell zuruckzuziehen 9 In der Osterbotschaft 1917 stellte Wilhelm II demokratische Reformen in Aussicht Im Sommer 1917 wurde daraufhin ein neuer Gesetzesentwurf eingebracht 10 Vermutlich blieb die Reform des allseits unbeliebten Wahlrechts aus weil die Linken kompromisslos die Ersetzung durch das moderne Reichstagswahlrecht forderten dieses aber den durchaus zu Reformen bereiten liberaleren und konservativen Kraften zu weit ging 11 Diese forderten stattdessen etwa ein Pluralwahlrecht das von Intellektuellen wie John Stuart Mill oder Otto Hintze favorisiert wurde 11 Am 12 November 1918 rief der Rat der Volksbeauftragten das allgemeine demokratische Wahlrecht aus Damit wurde das Dreiklassenwahlrecht in Preussen abgeschafft und gleichzeitig in ganz Deutschland das Frauenwahlrecht eingefuhrt 12 Historische Einschatzung des Dreiklassenwahlrechts BearbeitenIn letzter Zeit erfuhr das preussische Dreiklassenwahlrecht eine mildere Beurteilung als in den Jahrzehnten davor wobei darauf hingewiesen wird dass es sowohl von John Stuart Mill als auch von Tocqueville positiv eingeschatzt wurde 13 Hedwig Richter erklart Gerade wenn man bedenkt dass selbst das mit Tausenden von Toten erkampfte und mit Verfassungskraft garantierte Wahlrecht der Afroamerikaner um 1900 faktisch wieder ausgehebelt wurde kann der preussische Versuch die durch die Moderne hervorgerufenen sozialen Spannungen mithilfe des Dreiklassenwahlrechts zu losen kaum als erfolglos bezeichnet werden 14 Bei seiner Einfuhrung galt das Dreiklassenwahlrecht eher als ein fortschrittlicheres Wahlrecht weil sein Zensus nicht auf Grundbesitz sondern auf Steuern beruhte und weil es allgemein war weil also prinzipiell jeder Mann wahlen durfte Entsprechend wurde es von den Konservativen heftig verurteilt 15 Allgemeines gleiches geheimes und direktes Wahlrecht fur Manner wie es bei den Wahlen zum Reichstag galt hatten 1914 mit Baden und Wurttemberg nur 2 der 25 Bundesstaaten und das Reichsland Elsass Lothringen In anderen Landern wie Grossbritannien Schweden oder den Niederlanden durften bis zum Ersten Weltkrieg wegen des Zensuswahlrechtes viele Manner uberhaupt nicht wahlen wahrend in Preussen jeder erwachsene Mann wenigstens eine minder ausschlaggebende Stimme hatte 16 Weniger demokratisch als in den meisten anderen deutschen Staaten war das preussische Wahlrecht aufgrund der mangelnden Geheimhaltung In allen anderen Staaten ausser Waldeck galten die Wahlen als geheim nachdem Bayern 1881 Braunschweig 1899 Hessen 1911 und Schwarzburg Sondershausen 1912 die geheime Wahl eingefuhrt hatten Allerdings bestand die geheime Wahl oftmals nur auf dem Papier Die indirekte Wahl hingegen war in Europa damals durchaus ublich Sie wurde allerdings in den meisten anderen deutschen Bundesstaaten bis 1914 durch die direkte Wahl abgelost Vergleichsweise fortschrittlich auch im internationalen Vergleich war wie erwahnt die Allgemeinheit des preussischen Wahlrechts die noch 1914 in 14 der 25 Bundesstaaten und in zahlreichen anderen westlichen Landern etwa Grossbritannien nicht gegeben war In Mecklenburg Schwerin und Mecklenburg Strelitz gab es bis 1918 keine gewahlte Parlamentskammer In Hamburg und bis 1905 in Lubeck galt ein Steuerzensus Steuerzahlung in bestimmter Hohe als Voraussetzung fur das Wahlrecht In Waldeck war alternativ die Erfullung eines Steuerzensus oder Grundbesitz erforderlich zur Erlangung des Wahlrechts In Bayern Sachsen Hessen Schwarzburg Rudolstadt Schwarzburg Sondershausen Lippe und Lubeck war die Zahlung direkter Steuern Wahlrechtsvoraussetzung in Sachsen Altenburg Sachsen Coburg Gotha und Reuss altere Linie die Zahlung direkter Steuern und ein eigener Hausstand Ein Dreiklassenwahlrecht galt neben Preussen in Braunschweig Lippe Sachsen hier erst 1896 1909 Sachsen Altenburg und Waldeck In Hessen hatten Wahler nach der Wahlrechtsanderung von 1911 ab 50 in Oldenburg ab 40 Lebensjahren eine zusatzliche Stimme In Sachsen galt seit 1909 ein Pluralwahlrecht die Wahler hatten ein bis vier Stimmen gestaffelt nach Einkommen Alter und Bildung In Reuss jungere Linie galt seit 1913 Ahnliches hier hatten die Wahler bis zu funf Stimmen In Lubeck gab es ein Zweiklassenwahlrecht wobei die erste Klasse 105 und die zweite nur 15 Abgeordnete wahlte In den meisten Staaten mit nur einer Parlamentskammer zwei Kammern hatten Preussen Bayern Wurttemberg Baden Hessen und ab 1911 Elsass Lothringen eine dieser Kammern wurde jeweils nicht gewahlt wurde ein Teil der Abgeordneten entweder vom Landesfursten ernannt oder von bestimmten Gruppen wie zum Beispiel verschiedene Kammern Hochstbesteuerte Grossgrundbesitzer Akademiker gewahlt In Bremen Achtklassenwahlrecht zum Beispiel wurden nur 68 der 150 Sitze in allgemeinen Wahlen vergeben in Hamburg 80 von 160 in Braunschweig 30 von 48 Dreiklassenwahlrecht ausserhalb Deutschlands BearbeitenIm japanischen Kaiserreich dessen kommunale Selbstverwaltung insbesondere durch Albert Mosse stark von preussischen Vorbildern beeinflusst wurde fuhrte die vorkonstitutionelle Meiji Regierung zusatzlich zu den ohnehin geltenden Zensusbeschrankungen ein Dreiklassenwahlrecht japanisch 3 kyu sei senkyo 3級制選挙 oder auch 3 kyu senkyo seido fur Stadtrate in der Meiji Zeit ein 17 So waren zum Beispiel in der Stadt Yokohama 1889 nur 698 Einwohner uberhaupt wahlberechtigt und diese reichsten Burger der Stadt wahlten dann in drei Klassen aus 601 84 und 13 Wahlern jeweils zwolf Abgeordnete im ersten Stadtrat 18 1921 wurde das Klassenwahlrecht in kreisangehorigen Gemeinden abgeschafft in kreisfreien Stadten shi durch ein Zweiklassenwahlrecht ersetzt 1925 wurden die zuvor in mehreren Schritten gesenkten Zensusbeschrankungen wie das Klassenwahlrecht ganz abgeschafft 19 Auch in Rumanien gab es bis zum Ersten Weltkrieg ein Dreiklassenwahlrecht Literatur BearbeitenThomas Kuhne Dreiklassenwahlrecht und Wahlkultur in Preussen 1867 1914 Landtagswahlen zwischen korporativer Tradition und politischem Massenmarkt Beitrage zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 99 Droste Verlag Dusseldorf 1994 ISBN 3 7700 5174 2 zugleich Tubingen Univ Diss 1991 92 Thomas Kuhne Handbuch der Wahlen zum Preussischen Abgeordnetenhaus 1867 1918 Wahlergebnisse Wahlbundnisse und Wahlkandidaten Handbucher zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 6 Droste Verlag Dusseldorf 1994 ISBN 3 7700 5182 3 Gunther Grunthal Parlamentarismus in Preussen 1848 49 1857 58 Preussischer Konstitutionalismus Parlament und Regierung in der Reaktionsara Droste Dusseldorf 1982 ISBN 3 7700 5117 3 Handbuch der Geschichte des deutschen Parlamentarismus Jurgen Gerhards Jorg Rossel Interessen und Ideen im Konflikt um das Wahlrecht Eine kultursoziologische Analyse der parlamentarischen Debatten uber das Dreiklassenwahlrecht in Preussen Leipziger Universitats Verlag Leipzig 1999 ISBN 3 933240 71 9 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band 3 Bismarck und das Reich Kohlhammer Stuttgart 1963 Jorg Rossel Soziale Mobilisierung und Demokratie Die preussischen Wahlrechtskonflikte 1900 bis 1918 Deutscher Universitats Verlag Wiesbaden 2000 ISBN 3 8244 4410 0 Hedwig Richter Moderne Wahlen Eine Geschichte der Demokratie in Preussen und den USA im 19 Jahrhundert Hamburger Edition Hamburg 2017 Heinz Wilhelm Schroder Sozialdemokratische Parlamentarier in den deutschen Reichs und Landtagen 1867 1933 Biographien Chronik Wahldokumentation Ein Handbuch Handbucher zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 7 Droste Verlag Dusseldorf 1995 ISBN 3 7700 5192 0 Dolf Sternberger Bernhard Vogel Hrsg Die Wahl der Parlamente und anderer Staatsorgane Ein Handbuch Band 1 Europa 2 Halbbande de Gruyter Berlin 1969 Weblinks BearbeitenWahlergebnisse Verordnung betreffend die Ausfuhrung der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten KammerEinzelnachweise Bearbeiten Geerd Baasen Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung und zum Abgeordnetenhaus von Berlin zwischen 1862 und 2011 PDF 125 kB In Zeitschrift fur amtliche Statistik Berlin Brandenburg Heft 1 2 2012 S 58 65 Heinz Boberach Wahlrechtsfragen im Vormarz Die Wahlrechtsanschauung im Rheinland 1815 1849 und die Entstehung des Dreiklassenwahlrechts Herausgegeben von der Kommission fur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien Dusseldorf 1959 Hedwig Richter Moderne Wahlen Eine Geschichte der Demokratie in Preussen und den USA im 19 Jahrhundert Hamburger Edition Hamburg 2017 S 244 f Margaret L Anderson Lehrjahre der Demokratie Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich Stuttgart 2009 S 497 Vgl etwa zum Wahlrecht in den USA Alexander Keyssar The Right to Vote The Contested History of Democracy in the United States Basic Books New York 2000 S 1 10 62 117 134 135 Zitiert nach Georg August Grotefend Cornelius Cretschmar Hrsg Preussisch deutsche Gesetz Sammlung 1806 1911 Band 6 4 Auflage in systematischer Anordnung Schwann Dusseldorf 1912 S 350 a b c d Gerhard A Ritter Wahlgeschichtliches Arbeitsbuch Materialien zur Statistik des Kaiserreichs 1871 1918 Zweites Kapitel Preussen Beck sche Elementarbucher Verlag C H Beck Munchen 1980 ISBN 3 406 07610 6 Bei der Beurteilung Brandenburgs ist zu berucksichtigen dass damals die relativ wohlhabenden Berliner Umlandgemeinden noch nicht zu Berlin sondern zu Brandenburg gehorten Berlin Charlottenburg Berlin Schoneberg Berlin Steglitz Thomas Kuhne Dreiklassenwahlrecht und Wahlkultur in Preussen 1867 1914 Landtagswahlen zwischen korporativer Tradition und politischem Massenmarkt Dusseldorf 1994 S 178 190 H Richter Die Konstruktion des modernen Wahlers um 1900 Angleichung der Wahltechniken in Europa und Nordamerika In Tim B Muller Adam Tooze Normalitat und Fragilitat Demokratie nach dem Ersten Weltkrieg Hamburger Edition Hamburg 2015 S 70 90 Protokoll der Sitzung des Staatsministeriums vom 26 Mai 1910 Paul Justin von Breitenbach Mein Lebensbuch 1850 1920 Handschriftliche Aufzeichnungen Bundesarchiv Koblenz III 3 4211 Breitenbach a b Hedwig Richter Moderne Wahlen Eine Geschichte der Demokratie in Preussen und den USA im 19 Jahrhundert Hamburger Edition Hamburg 2017 S 469 f Cordula Jurczyk Einfuhrung des Frauenwahlrechts Ubersicht im LeMO DHM und HdG Hedwig Richter Moderne Wahlen Eine Geschichte der Demokratie in Preussen und den USA im 19 Jahrhundert Hamburger Edition Hamburg 2017 S 252 f Hedwig Richter Moderne Wahlen Eine Geschichte der Demokratie in Preussen und den USA im 19 Jahrhundert Hamburger Edition Hamburg 2017 S 253 Hedwig Richter Moderne Wahlen Eine Geschichte der Demokratie in Preussen und den USA im 19 Jahrhundert Hamburger Edition Hamburg 2017 S 252 263 Ein allgemeines Mannerwahlrecht gab es ausserhalb Deutschlands vor der Jahrhundertwende nur in der Schweiz und Frankreich In Schweden durften etwa um 1900 wegen des ausgesprochen hohen Zensus nur 8 2 Prozent der Gesamtbevolkerung wahlen Oskar Poensgen Das Wahlrecht Teubner Leipzig 1909 S 134 f bei Poensgen auch Darstellung des Wahlrechts in anderen Staaten Kurt Steiner Local Government in Japan Stanford University Press Stanford 1965 S 48 Stadt Yokohama Wahlaufsichtskommission 選挙権と被選挙権 senkyoken to hisenkyoken Aktives Wahlrecht und passives Wahlrecht column zur Geschichte abgerufen am 30 Mai 2019 Sōmu shō Ministerium fur allgemeine Angelegenheiten engl innere Angelegenheiten und Kommunikation 地方自治制度の歴史 Zeittafel zur Geschichte der lokalen Selbstverwaltung Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4150654 6 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Dreiklassenwahlrecht amp oldid 233973489