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Die Gemeinde Ordnung fur den Preussischen Staat vom 11 Marz 1850 war eine fortschrittliche Gemeindeverfassung die in den 1850er Jahren im gesamten preussischen Staatsgebiet eingefuhrt werden sollte Ahnlich den Grundsatzen der Ordnung fur samtliche Stadte der Preussischen Monarchie vom 19 November 1808 sollte nunmehr auch der gesamten landlichen Bevolkerung Gelegenheit gegeben werden ehrenamtlich an der Verwaltung beteiligt zu werden Die Einfuhrung dieser Gemeindeverfassung scheiterte aber und wurde bereits nach drei Jahren ruckgangig gemacht Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Gemeindeorganisation 2 1 Einheitsgemeinde Stadte Landgemeinden 2 2 Gebiet 2 3 Gemeinden mit mehr als 1500 Einwohnern 2 3 1 Gemeinderat 2 3 2 Gemeindevorstand 2 4 Gemeinden mit weniger als 1500 Einwohnern 2 4 1 Gemeinderat 2 4 2 Gemeindevorstand 2 5 Sammtgemeinden 2 6 Ortspolizeibehorde 2 7 Aufsicht 3 Siehe auch 4 Rechtsquellen 5 Literatur 6 WeblinksGeschichte BearbeitenDurch Erlass der Gemeinde Ordnung vom 11 Marz 1850 sollte fur ganz Preussen eine einheitliche Gemeindeverfassung eingefuhrt werden Bis dahin galten im ostelbischen Gebiet fur die Stadte die Ordnung fur samtliche Stadte der Preussischen Monarchie vom 19 November 1808 und die revidierte Stadteordnung vom 17 Marz 1831 Fur Vorpommern galten noch die auf Lubischem Recht beruhenden Bestimmungen Fur das platte Land galten die Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts fur die Preussischen Staaten Im Westen galten in Westfalen die revidierte Stadteordnung und die Landgemeinde Ordnung fur die Provinz Westphalen und im Rheinland die Gemeindeordnung fur die Rheinprovinz Nach Art 105 der Verfassungsurkunde fur den Preussischen Staat vom 31 Januar 1850 stand allen Gemeinden die selbststandige Verwaltung ihrer Gemeindeangelegenheiten unter gesetzlich geordneter Oberaufsicht des Staates zu Die Aufgabe eine einheitliche Kommunalstruktur fur das gesamte preussische Staatsgebiet von Trier bis Memel zu schaffen konnte zur damaligen Zeit im Ergebnis nicht gelost werden Sie scheiterte meist am Widerstand der ostelbischen Grundbesitzer so dass die kreisweise Einfuhrung der Gemeinde Ordnung bereits am 19 Juni 1852 ausgesetzt wurde Am 24 Mai 1853 wurde unter gleichzeitiger Anderung des Art 105 der Verfassungsurkunde die Gemeinde Ordnung auch formell aufgehoben so dass zunachst der alte Rechtszustand wieder galt Zur Fortbildung des bisherigen Rechts sollten nunmehr provinzweise Stadte und Gemeindeordnungen erlassen werden In einem ersten Schritt wurde am 30 Mai 1853 eine uberarbeitete Stadteordnung fur die ostlichen Provinzen der preussischen Monarchie verabschiedet Drei Jahre spater wurden unter Beibehaltung der Trennung von Stadten und plattem Land besondere Stadteordnungen und Landgemeindeordnungen auch fur Westfalen am 19 Marz 1856 und die ostlichen Provinzen am 14 April 1856 erlassen am 15 Mai 1856 folgten eine Stadteordnung und eine Gemeindeordnung fur die Rheinprovinz Eine durchgreifende Reform der Gemeindestruktur im preussischen Osten erfolgte erst 80 Jahre spater 1929 durch die konsequente fast vollstandige Aufhebung der kommunalrechtlich selbststandigen Gutsbezirke Gemeindeorganisation BearbeitenEinheitsgemeinde Stadte Landgemeinden Bearbeiten Vorgesehen war eine einheitliche Kommunalstruktur fur alle Gemeinden die rechtliche Unterscheidung zwischen Stadten und dem platten Land sollte aufgehoben werden Gebiet Bearbeiten Jedes Grundstuck sollte einer Gemeinde angehoren Daraus ergab sich die Notwendigkeit einer umfangreichen Neugliederung der kommunalen Verhaltnisse auf dem Land Besonders in den ostelbischen Provinzen waren zahlreiche Gutsbezirke und bisher gemeindefreie Gebiete Forsten Gewasser Muhlengrundstucke usw einer Gemeinde zuzuweisen Dazu wurden jeweils auf Kreisebene Kommissionen gebildet die unter Beteiligung der Stande jeweils drei Vertreter von Stadt Land und Rittergutsbesitz Plane zur flachendeckenden Neugliederung aufzustellen hatten Bei Streitigkeiten gab es die Berufungsmoglichkeit zur Bezirkskommission Nach Abschluss der Arbeiten waren die Wahlerlisten aufzustellen Gemeinden mit mehr als 1500 Einwohnern Bearbeiten Gemeinderat Bearbeiten Der Gemeinderat sollte aus mindestens zwolf Gemeindeverordneten bestehen Es galt das Dreiklassenwahlrecht nach Massgabe der von den Gemeindewahlern zu entrichtenden direkten Steuern Die Halfte der von jeder der drei Abteilungen zu wahlenden Gemeindeverordneten musste aus Grundbesitzern oder Pachtern bestehen Die Wahlzeit betrug sechs Jahre Alle zwei Jahre sollte ein Drittel ausscheiden Fur die Erganzungswahlen war jeweils der November vorgesehen Gemeindevorstand Bearbeiten Er bestand aus dem Burgermeister seinem Stellvertreter einem Beigeordneten und mindestens zwei Schoffen fur eine Amtszeit von sechs Jahren Alle zwei Jahre sollte die Halfte der Schoffen ausscheiden und durch Neuwahlen ersetzt werden Das Amt des Burgermeisters war besoldet die Schoffen wirkten ehrenamtlich Beigeordnete konnten besoldet werden Die Bestatigung der Wahlen lag fur Burgermeister in Gemeinden von mehr als 10 000 Einwohnern beim Konig sonst beim Regierungsprasidenten Gemeinden mit weniger als 1500 Einwohnern Bearbeiten Gemeinderat Bearbeiten Der Gemeinderat sollte aus dem Gemeindevorsteher und sechs Mitgliedern mindestens drei hochstens zwolf bestehen Es galt auch hier das Dreiklassenwahlrecht nach Steuern fur eine Wahlzeit von sechs Jahren Alle zwei Jahre sollte ein Drittel ausscheiden Fur die Erganzungswahlen war jeweils der November vorgesehen Gemeindevorstand Bearbeiten Er bestand aus dem Gemeindevorsteher und zwei Schoffen fur eine Amtszeit von sechs Jahren Alle drei Jahre sollte ein Schoffe ausscheiden und durch Neuwahlen ersetzt werden Nach einer Amtszeit von drei Jahren war es moglich den Burgermeister auf zwolf Jahre zu wahlen Sammtgemeinden Bearbeiten Gemeinden die fur sich allein den Zwecken der Gemeindeverwaltung nicht entsprachen konnten sich als Einzelgemeinden zu einer Sammtgemeinde vereinigen Jede Einzelgemeinde wurde von einem Gemeinderat vertreten und von einem Gemeindevorstand verwaltet Jede Sammtgemeinde wurde fur die gemeinsamen Angelegenheiten von einem Samtgemeinderat vertreten und von einem Vorsteher Burgermeister Oberschulze verwaltet Dieser beaufsichtigte die Verwaltung der Einzelgemeinden und konnte in jeder Einzelgemeinde den Vorsitz fuhren Diese Vorschriften waren insbesondere gedacht fur die beiden westlichen Provinzen Hier sollten die bestehenden Burgermeistereien im Rheinland die fruheren franzosischen Mairien und die Amter in Westfalen in Sammtgemeinden neuen Rechts umgewandelt werden Vergleiche dazu Samtgemeinde im heutigen Amtsgebrauch Ortspolizeibehorde Bearbeiten Dem Burgermeister oblag die Handhabung der Ortspolizei Falls Gemeinden aus eigenen Kraften eine genugende Polizeiverwaltung nicht sicherstellen konnten sollten diese mit benachbarten Gemeinden zu Polizeibezirken zusammengefasst werden fur die besondere Bezirksbeamte Polizeiamtmanner zu bestellen waren Das konnte auch der Vorsteher einer Samtgemeinde sein Aufsicht Bearbeiten Die Aufsicht uber die Gemeinden oblag dem Kreisausschuss bei Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern dem Bezirksrat Siehe auch BearbeitenPreussische LandgemeindeordnungRechtsquellen BearbeitenGesetz Sammlung fur die Koniglichen Preussischen Staaten 1850 bis 1853 Ministerialblatt fur die gesammte innere Verwaltung in den Koniglich Preussischen Staaten 1850 bis 1853 Friedrich Wilhelm von Preussen Gemeinde Ordnung fur den Preussischen Staat vom 11 Marz 1850 Julich 1850Literatur BearbeitenMarkus Thiel Gemeindliche Selbstverwaltung und kommunales Verfassungsrecht im neuzeitlichen Preussen 1648 1947 In Die Verwaltung 35 Bd 2002 S 25 60 Weblinks BearbeitenVolltext auf verfassungen de Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gemeinde Ordnung fur den Preussischen Staat amp oldid 238509849