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Dieser Artikel wurde zur Loschung vorgeschlagen Falls du Autor des Artikels bist lies dir bitte durch was ein Loschantrag bedeutet und entferne diesen Hinweis nicht Zur LoschdiskussionBegrundung Kein enzyklopadischer Artikel sondern ein typischer Juristen Essay aus der Fruhzeit der WP s Erstversion 1 Wp Autoren betreiben TF durch beliebige Auswahl an Aspekten und Literatur unter einem unzulassigen Kraut und Ruben Lemma Analog zu 2 zu loschen Chianti Diskussion 16 44 25 Aug 2023 CEST Dieser Artikel ist nicht hinreichend mit Belegen beispielsweise Einzelnachweisen ausgestattet Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden Bitte hilf Wikipedia indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfugst Belege fehlen Teile sind nur speziell auf Deutschland bzw eine deutsche juristische Sicht bezogen eine Strukturierung fehlt Die Unterscheidung von Staat und Gesellschaft wurde in der deutschen Staatsrechtslehre zeitweise sehr kontrovers diskutiert Sie geht auf Lorenz von Stein zuruck und pragte zunachst die Periode der deutschen konstitutionellen Monarchie Unter dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland konnte diese Ordnungsidee nicht ganz reibungslos ubernommen werden Anders als in der konstitutionellen Monarchie steht die Gesellschaft unter dem Grundgesetz nicht mehr dem Staat gegenuber sondern ist selbst Inhaber und Schopfer der Staatsgewalt Es kann daher in Relation dazu nicht mehr von einem Dualismus von Staat und Gesellschaft im Sinne einer volligen Trennung beider ausgegangen werden fur ein funktionierendes Gemeinwesen braucht es vielmehr deren Zusammenarbeit Nichtsdestoweniger wird auch heute in der Rechts und Politikwissenschaft grundsatzlich zwischen Staat und Gesellschaft unterschieden wobei die politischen Parteien als Bindeglied fungieren sollen Dem zugrunde liegt auf der Ebene des Rechts die fur die Grundstruktur der antiken und modernen westlichen Zivilisation seit dem romischen Recht charakteristische Trennung zweier Rechtsbereiche dem des Privatrechts rom ius privatum und dem des offentlichen Rechts rom ius publicum Das Privatrecht regelt die Beziehungen zwischen freien und gleichen Burgern seine Grundprinzipien sind Privatautonomie Eigentum und Vertrag Diese Beziehungen sind die zwischen formell gleichen Burgern die sich auf Augenhohe begegnen und per Konsens vertragliche Verpflichtungen eingehen Die Grundprinzipien von Eigentum Freiheit Vertrag und Konsens bilden die Grundprinzipien des freien Markts und der burgerlichen Gesellschaft Sie konnen aber nur von einem Staat mithilfe seines Gewaltmonopols zuverlassig in gleicher Weise fur alle garantiert und durchgesetzt werden 1 Das offentliche Recht behandelt die Burger dagegen als Untertanen Seine Grundprinzipien sind Autoritat Herrschaft Befehl und obrigkeitliche Anordnung wie beispielsweise im Steuerrecht Das offentliche Recht bildet die Basis des durch ein zentrales Gewaltmonopol Gebiets und Personalhoheit definierten Staates Staatsrecht und Staatsorganisationsrecht sind Teile des offentlichen Rechts ebenso wie Steuer und Verwaltungsrecht Der scheinbare Widerspruch beider Grundprinzipien wird durch demokratisch rechtsstaatliche Verfassungen so vermittelt dass die freien Burger selbst zu partiellen souveranen Herrschern gemacht werden die sich uber demokratische Prozesse entweder direkt oder uber gewahlte Reprasentanten regieren Volkssouveranitat Dies konstituiert Politik als Selbstverwaltung freier Burger mithilfe demokratisch legitimierter offentlicher Autoritat Hierdurch entsteht eine wechselseitige Durchdringung von Staat und Gesellschaft ohne jedoch die Trennung und die unterschiedlichen einander scheinbar widersprechenden Handlungslogiken beider Rechtsbereiche Konsens vs Befehl aufzuheben die Definitionsmerkmal von Politik bleibt Staatliche Macht wird in solchen Verfassungen auf dreierlei Weise eingeschrankt und kontrolliert Erstens durch das Privatrecht das eine fundamentale Dezentralisierung staatlicher Souveranitat darstellt im Rahmen der Privatautonomie ist jeder Eigentumer uneingeschrankter Souveran uber den Bereich seines Eigentums und kann alle anderen von jeder Verfugung daruber ausschliessen 903 BGB Zweitens durch das Prinzip der horizontalen Gewaltenteilung in die drei voneinander funktional getrennten Zweige der Staatsgewalt Exekutive mit Aufteilung auf verschiedene Exekutivzweige Regierung offentliche Verwaltung Polizei Militar etc Legislative Parlament und Judikative Gerichte inkl Verfassungsgericht an deren Entscheidungen auch der Staat gebunden ist Rechtsstaatsprinzip Drittens durch das Prinzip des Foderalismus oder Bundesstaatsprinzip das auch als vertikale bzw foderative Gewaltenteilung zwischen Bund und Einzelstaaten bezeichnet werden kann 2 Hierbei wird das staatliche Gewaltmonopol wie schon durch das Privatrecht fundamental geteilt dezentralisiert und damit geschwacht indem unterschiedliche voneinander weitgehend unabhangige Regierungsebenen geschaffen werden die unabhangig voneinander demokratische Gesetzgebung vollziehen konnen In der Bundesrepublik Deutschland sind dies die Bundes Lander und Gemeinderegierungen denen jeweils eigene Wahlen und eigene Gesetzgebungskompetenzen entsprechen Die klare Unterscheidung von offentlichem Recht und privatem Recht wird auch dadurch erschwert dass der Staat zwar prinzipiell offentlich rechtliches Rechtssubjekt ist aber in manchen Bereichen auch als privatrechtliches Rechtssubjekt auftreten kann So tritt er als Erheber von Steuern als offentlich rechtliches als Emittent von Staatsanleihen oder als Betreiber offentlicher Einrichtungen wie Schwimmbader Museen oder Transportsystemen auch als privates Rechtssubjekt auf das sich dem Vertragsrecht unterwirft Der Staat bleibt damit zwar Staat tritt aber daneben auch als gleichberechtigtes Mitglied der burgerlichen Gesellschaft auf der per Konsens Vertrage schliesst und sich an diese auch halten muss 3 Inhaltsverzeichnis 1 Die einzelnen Ansichten 2 Zusammenfassung 3 Siehe auch 4 Literatur 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseDie einzelnen Ansichten BearbeitenEin von Horst Ehmke vorgebrachter Einwand gegen eine Unterscheidung von Staat und Gesellschaft baut darauf auf dass die Gesellschaft als Verband pragmatisch gesehen den Staat ausmacht es handele sich also bei Staat und Gesellschaft um denselben Verband Es ware so gesehen von wenig Sinn von einer Intervention des Staates in die Wirtschaft welche als Teil oder Herzstuck der Gesellschaft gesehen wird zu sprechen Da alle die dem Staat angehorten auch irgendwie in der Wirtschaft stunden dann gleichsam in sich selbst intervenieren wurden Ehmke will daher diese Begriffe uberwinden und im Anschluss an amerikanisches Staatsdenken von den Begriffen civil society und government ausgehen Konrad Hesse fragt daran anschliessend kritisch an welche Bedeutung die Unterscheidung von Staat und Gesellschaft hat denn ohne eine konkrete und differenzierte Zuordnung was dem Staat und was der Gesellschaft zuzuordnen ware hatte die Unterscheidung von Staat und Gesellschaft nicht mehr als Nicht Identitat zum Inhalt Allerdings differenziert auch Hesse zwischen Staat und Gesellschaft 4 Josef Isensee halt hingegen die Unterscheidung von Staat und Gesellschaft nach wie vor fur sinnvoll und bringt als verfassungsrechtliche Scheide und Grenzlinie das Subsidiaritatsprinzip an das er fur einen Grundsatz des deutschen Verfassungsrechts halt Das Grundgesetz habe eine Ordnungsentscheidung getroffen die die Subsidiaritat des Staates gegenuber den gesellschaftlichen Kraften vorsieht Demzufolge ist es immer noch notig begrifflich zwischen Staat und Gesellschaft zu unterscheiden Auch Ernst Wolfgang Bockenforde tritt nachdrucklich fur eine begriffliche Unterscheidung von Staat und Gesellschaft ein Das Individuum als Teil der Gesellschaft stehe nach dem Grundgesetz einem Staat gegenuber vor dem es zu schutzen und daher auch zu unterscheiden ist Er bezeichnet die Unterscheidung von Staat und Gesellschaft als Bedingung individueller Freiheit Dies setze voraus dass Staat und Gesellschaft sich nicht beliebig gegenseitig durchdringen durfen Zusammenfassung BearbeitenDie Abgrenzung von Individuum als Teil der Gesellschaft und Staat ist offensichtlich sehr gut moglich Nun ist diese Abgrenzung bei Gruppen oder Organisation dann weiterhin sehr einfach wenn diese Gruppen oder Organisationen ganz ausserhalb der staatlichen Verwaltung stehen etwa wenn es sich bei den Inhalten der Gruppe um eindeutig und klar nichtstaatliche Inhalte handelt Diese Abgrenzung wird dann zunehmend schwierig wenn einerseits die Gruppe oder Organisation eine substantielle Grosse erreicht und somit in der demokratischen Gesellschaft als Mehrheit auftreten kann oder wenn andererseits von der Gruppe oder Organisation Inhalte vertreten werden die ublicherweise Domane der staatlichen Verwaltung anzurechnen sind Kaum losbar sind somit Konflikte zwischen von der staatlichen Verwaltung begrifflich schwer abgrenzbarer Gruppen und der staatlichen Verwaltung selbst Ist etwa eine konkrete Form der Diskriminierung zu verhandeln und stellt sich auch wenn nur latent ein substantieller Teil der Bevolkerung hinter diese konkrete Form der Diskriminierung so liegt ein Konflikt vor der weder durch den Staat noch durch die Bevolkerung selbst so ohne weiteres gelost werden kann Jegliche Diskussion um Diskriminierung Einwanderungspolitik und ganz allgemein um die Frage nach dem Ausmass der Staatsgewalt ist daher ohne Berucksichtigung der begrifflich unklaren Unterscheidung zwischen Staat und Gesellschaft nur sehr beschrankt moglich Diese Unklarheit mag akademisch erscheinen senkt aber den alltaglichen Gebrauchswert des Demokratie Konzepts fur von Konflikten betroffene Personen in einem ganz erheblichen Ausmass Heute wird die diesbezugliche Diskussion auch unter dem Aspekt gesehen dass sich in dieser Debatte zwei gegensatzliche Rechtsschulen gegenuberstanden Die Smend Schule um Hesse und Ehmke war im Sinne der Smendschen Integrationslehre gegen jede strikte Differenzierung Die Schmitt Schule um Bockenforde und Ernst Forsthoff setzte sich demgegenuber fur ein axiomatischeres juristisches Denken ein und bemuhte sich um eine scharfere Herausarbeitung der Gegensatze Siehe auch BearbeitenLeviathan Thomas Hobbes Literatur BearbeitenHans Heinrich Rupp Die Unterscheidung von Staat und Gesellschaft In Josef Isensee Paul Kirchhof Hrsg Handbuch des Staatsrechts Bd II 3 Aufl Heidelberg 2004 31 S 879 ff Ernst Wolfgang Bockenforde Hrsg Staat und Gesellschaft Darmstadt 1976 Ernst Wolfgang Bockenforde Die verfassungstheoretische Unterscheidung von Staat und Gesellschaft als Bedingung der individuellen Freiheit Opladen 1973 Horst Ehmke Wirtschaft und Verfassung Karlsruhe 1961 Horst Ehmke Staat und Gesellschaft als verfassungstheoretisches Problem In Ders Beitrage zur Verfassungstheorie und Verfassungspolitik hrsgg von Peter Haberle Konigstein 1981 S 300 324 Konrad Hesse Bemerkungen zur heutigen Problematik der Unterscheidung von Staat und Gesellschaft In DOV Jg 1975 S 437 ff Konrad Hesse Grundzuge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland 20 Aufl Heidelberg 1999 Josef Isensee Subsidiaritatsprinzip und Verfassungsrecht 2 Aufl Duncker amp Humblot Berlin 2001 ISBN 3 428 10632 6 Frieder Gunther Denken vom Staat her Die bundesdeutsche Staatsrechtslehre zwischen Dezision und Integration 1949 1970 Oldenbourg Munchen 2004 ISBN 3 486 56818 3 Weblinks BearbeitenFrank Decker Staat und Gesellschaft Fesseln fur den Leviathan Buchrezension zu The Narrow Corridor Frankfurter Allgemeine Zeitung 24 Marz 2020Einzelnachweise Bearbeiten Georg Jellinek Allgemeine Staatslehre 3 Aufl Vlg O Haring Berlin 1914 Vgl Hiltrud Nassmacher Politikwissenschaft 6 Aufl Oldenbourg Munchen 2010 S 376 Georg Jellinek Allgemeine Staatslehre 3 Aufl Berlin 1914 Vlg O Haring S 384 f Vgl Konrad Hesse Grundzuge des Verfassungsrechts Rn 210 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Staat und Gesellschaft amp oldid 236737747