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Die Legislative spatantik lateinisch legis latio Beschliessung des Gesetzes von lateinisch lex Gesetz und ferre tragen davon das PPP latum getragen auch gesetzgebende Gewalt ist in der Staatstheorie neben der Exekutive ausfuhrenden Gewalt und Judikative Rechtsprechung eine der drei bei Gewaltenteilung voneinander unabhangigen Gewalten Die Legislative ist zustandig fur die Beratung und Verabschiedung von Gesetzen Gesetzgebung im inhaltlichen und formellen Sinn sowie fur die Kontrolle der Exekutive und der Judikative wobei sie in Osterreich nur die Exekutive kontrolliert und die Judikative unabhangig bleibt In einer reprasentativen Demokratie bilden die Parlamente die Legislative In Staaten mit Elementen direkter Demokratie tritt im Einzelfall auch das Volk als Gesetzgeber auf Volksgesetzgebung Legislative in der Gewaltenteilung zur Macht be gren zung durch Ver teilung der Staats gewalt auf ge trennte Hoheits bereiche Inhaltsverzeichnis 1 Deutschland 2 Schweiz 3 Osterreich 4 Vereinigte Staaten 5 Vereinigtes Konigreich 6 Frankreich 7 Europaische Union 8 Siehe auch 9 WeblinksDeutschland BearbeitenIn Deutschland wird die Legislative wie folgt ausgeubt auf Bundesebene durch den Deutschen Bundestag als Einkammerparlament den Bundesrat als Organ des Bundes zur Mitwirkung der Lander u a an der Bundesgesetzgebung sowie notfalls den Gemeinsamen Ausschuss auf Landesebene durch das jeweilige Landesparlament oder soweit die Landesverfassung dies vorsieht durch die Wahlberechtigten selbst Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmassige Ordnung gebunden Auf Ebene der Kreise und Gemeinden gibt es nach herrschender Meinung keine Legislative da es sich bei den Kommunen insgesamt aus staatsrechtlicher Sicht lediglich um Selbstverwaltungskorperschaften innerhalb der Landesexekutive handele Gemeinderate sind nach dieser Ansicht mithin auch keine Parlamente die Selbstverwaltungsorgane der Gemeinde seien lediglich Verwaltungsorgane denen es an legislativen Befugnissen mangele Wesentliches Indiz hierfur sei neben dem Fehlen der Judikative die landesgesetzliche Vorgabe einer Gemeindeordnung an Stelle einer selbst gewahlten Verfassung Die Mitglieder der Organe geniessen auch nicht den fur Abgeordnete von Parlamenten verfassungsgemass garantierten Schutz der Immunitat und Indemnitat Die Entscheidungen dieser Organe konnen zudem unter engen Voraussetzungen durch die Kommunalaufsicht aufgehoben oder ersetzt werden Die Vertreter der Gegenmeinung argumentieren wie folgt Art 28 Abs 1 S 2 GG besagt dass in den Landern Kreisen und Gemeinden das Volk eine Vertretung haben muss die aus allgemeinen unmittelbaren freien gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist In dieser Vorschrift seien nicht nur die Kreise und Gemeinden auf gleicher Ebene mit den Landern genannt sondern es wird davon gesprochen dass dort jeweils das Volk eine Vertretung haben musse die nach den allgemeinen Wahlgrundsatzen gewahlt sein muss Dieselbe Vorschrift aus der sich ergebe dass es den Landern nicht gestattet ist landesrechtlich die Wahlen fur die Landesparlamente anders als allgemein unmittelbar frei gleich und geheim zu regeln bestimme auch die Wahlregeln fur die Volksvertretungen in den Kommunen Es sei nicht einzusehen weshalb dann die Gemeinderate eine andere namlich keine legislative Kompetenz als die Landesparlamente haben sollten denen niemand die Legislativfunktion abspreche Auch die Existenz der Gemeindeordnungen als verbindliches Regelwerk wird nicht als Gegenbeleg zugelassen da mit dem Grundgesetz genauso den Landern Vorgaben fur ihre Landesverfassungen gemacht wurden Die Regelungsdichte der Gemeindeordnungen sei zwar hoher doch sei dies traditionell bestimmt Vor allem aber gebe es auch auf kommunaler Ebene Verfassungen namlich in Form der Hauptsatzung die sich jede Gemeinde in jedem Bundesland geben musse um ihre grundsatzliche Ordnung zu regeln Schliesslich sei auch die Existenz der Kommunalaufsicht kein Ausschlussgrund so sei auch fur die Lander in Art 28 Abs 3 GG sowie in Art 37 GG eine eingeschrankte Aufsicht durch den Bund vorgesehen Schweiz BearbeitenLegislative auf Bundesebene ist in der Schweiz die Bundesversammlung bestehend aus Nationalrat und Standerat Auf Kantonsebene bildet das Kantonsparlament je nach Kanton Kantonsrat Grosser Rat oder Landrat genannt die Legislative Die gesetzgebende Gewalt auf Gemeindeebene ist die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament je nach Gemeinde auch Einwohnerrat Grosser Gemeinderat Grosser Stadtrat oder Generalrat genannt Osterreich BearbeitenIn Osterreich bilden der Nationalrat und der Bundesrat die Legislative auf Bundesebene Auf Landesebene ist die gesetzgebende Gewalt der Landtag Vereinigte Staaten Bearbeiten Hauptartikel Legislative im Artikel Politisches System der Vereinigten Staaten Als foderaler Staat uben die USA auf nationaler Ebene ihre gesetzgebende Gewalt durch den Kongress i e das Parlament der USA aus und auf subnationaler Ebene durch die Parlamente der einzelnen Bundesstaaten State Legislature Das Verfahren zur Verabschiedung von Bundesgesetzen fur deren Erlassung samtlich der Kongress zusammen mit dem US Prasidenten zustandig ist ist in der US Verfassung festgeschrieben fur das Verfahren bei Gesetzen die in die Zustandigkeit eines Bundesstaats fallen ist dessen jeweilige Verfassung massgeblich Sowohl der Kongress als auch die Parlamente der Bundesstaaten ausser das von Nebraska verfugen uber jeweils zwei Kammern Vereinigtes Konigreich BearbeitenDie Legislative des Vereinigten Konigreichs Grossbritannien und Nordirland wird ausgeubt durch das Parlament das formal aus drei Teilen besteht Krone Oberhaus und Unterhaus Frankreich BearbeitenIn Frankreich bildet die Nationalversammlung zusammen mit dem Senat die Legislative Beide Kammern sind gleichberechtigt Bei Uneinigkeit kann aber die Nationalversammlung den Senat uberstimmen Dieser besitzt ein Vetorecht bei Verfassungsanderungen Europaische Union BearbeitenSupranationale legislative Funktionen werden in der Europaischen Union durch den Rat der Europaischen Union sowie das Europaische Parlament ausgeubt Dabei kommt jedoch der Europaischen Kommission durch ihr Initiativrecht eine Schlusselkompetenz zu obwohl die Kommission gewohnlich der Exekutive zugeordnet wird Siehe auch BearbeitenPresse Medien als Vierte Gewalt Lobbyismus als Funfte Gewalt Foderative Prarogative Offentliche VerwaltungWeblinks Bearbeiten Wiktionary Legislative Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Wiktionary Gesetzgeber Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4131717 8 lobid OGND AKS LCCN sh85075839 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Legislative amp oldid 234001045