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Die Bundesversammlung franzosisch Assemblee federale italienisch Assemblea federale ratoromanisch Assamblea federala ist das Parlament der Schweizerischen Eidgenossenschaft Es besteht aus zwei gleichgestellten Kammern dem 200 Mitglieder zahlenden Nationalrat und dem 46 kopfigen Standerat die haufig unter dem Begriff eidgenossische Rate zusammengefasst werden Die Bundesversammlung ist die oberste Gewalt im Bund allerdings unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Standen Art 148 Abs 1 Bundesverfassung BV das heisst unter Vorbehalt der Volksrechte der Volksinitiative sowie des fakultativen und obligatorischen Referendums Die Bundesversammlung ist in erster Linie zustandig fur die Gesetzgebung ist aber auch Wahlorgan fur die anderen obersten Bundesbehorden Bundesrat und Bundesgericht ubt die Oberaufsicht uber diese aus ist zustandig fur die Beschlussfassung uber die Ausgaben des Bundes wirkt in der Aussenpolitik mit und verfugt uber weitere Kompetenzen ausserhalb der Gesetzgebung Die Kammern verhandeln in der Regel getrennt Art 156 Abs 1 BV Wenn sie zusammen tagen spricht man von der Vereinigten Bundesversammlung Diese versammelt sich im Saal des Nationalrates unter dem Vorsitz des Nationalratsprasidenten Art 157 BV Bundeshaus Parlamentsgebaude und Bundesplatz in BernInhaltsverzeichnis 1 Aufgaben und Zustandigkeiten der Bundesversammlung 1 1 Reprasentation 1 2 Rechtsetzung 1 3 Finanzen 1 4 Aussenpolitik 1 5 Wahlen 1 6 Oberaufsicht 1 7 Beziehungen zwischen Bund und Kantonen 1 8 Einzelakte 1 9 Mitwirkung bei wichtigen Planungen der Staatstatigkeit 1 10 Weitere Kompetenzen 2 Offentlichkeit und Transparenz 3 Amtssitz 4 Rechtsstellung der Mitglieder der Bundesversammlung 4 1 Einkommen und Entschadigungen 4 2 Parlamentarische Immunitat 4 3 Unvereinbarkeiten 5 Legislaturperioden und Sessionen 5 1 Legislaturperioden und Parlamentseroffnung 5 2 Ordentliche Sessionen 5 3 Ausserordentliche Sessionen 5 4 Sondersessionen 6 Parlamentarische Instrumente Vorstosse 6 1 Antrag 6 2 Parlamentarische Initiative 6 3 Parlamentarische Vorstosse 6 3 1 Motion 6 3 2 Postulat 6 3 3 Interpellation 6 3 4 Anfrage 6 3 5 Fragestunde im Nationalrat 7 Organe der Bundesversammlung 7 1 Nationalrat 7 2 Standerat 7 3 Vereinigte Bundesversammlung 7 4 Prasidien 7 5 Buros 7 6 Koordinationskonferenz und Verwaltungsdelegation 7 7 Kommissionen und ihre Subkommissionen sowie Delegationen 7 7 1 Kommissionen 7 7 2 Subkommissionen 7 7 3 Delegationen 7 8 Fraktionen 7 9 Parlamentarische Gruppen 8 Parlamentsdienste 9 Literatur 10 Weblinks 11 EinzelnachweiseAufgaben und Zustandigkeiten der Bundesversammlung BearbeitenReprasentation Bearbeiten Hauptaufgabe des Parlamentes und seiner Mitglieder ist die Vertretung der unterschiedlichen Interessen der Wahler Das Parlament beschliesst uber alle grundlegenden Fragen des Bundesstaates unter Vorbehalt der ubergeordneten Referendums und Initiativrechte des Volkes und der Stande Durch die offentliche parlamentarische Auseinandersetzung und durch seine demokratische Entscheidfindung stellt das Parlament die Legitimitat staatlichen Handelns her Bundesrat Bundesgerichte und Bundesverwaltung durfen nur im Rahmen der ihnen von Volk oder Parlament ubertragenen Aufgaben aktiv werden Die Aufgaben der Bundesversammlung werden in der Bundesverfassung BV und im Parlamentsgesetz ParlG geregelt Die wesentlichen Zustandigkeiten sind Wandelhalle im BundeshausRechtsetzung Bearbeiten In modernen demokratischen Staaten ist alles staatliche Handeln an die Gesetze gebunden Legalitatsprinzip Das bedeutet dass der Staat nur dort handeln kann wo eine allgemeingultige Regelung dies ermoglicht Die Gesetzgebung ist deshalb die zentrale Aufgabe des Staates Da das Parlament die hochste demokratische Legitimation aller staatlichen Organe aufweist ist ihm diese Aufgabe ubertragen In der Schweiz werden in denjenigen Bereichen in welchen die gesetzgebende Gewalt beim Bund liegt die zur Ausubung dieser Gewalt ergehenden Bundesgesetze von der Bundesversammlung geschaffen Art 164 Abs 1 BV Art 22 ParlG unter Vorbehalt des fakultativen Referendums Auch die Verfassungsrevisionen werden ausgenommen bei Volksinitiativen von der Bundesversammlung geschaffen Art 23 ParlG unter Vorbehalt des obligatorischen Referendums Finanzen Bearbeiten Diese Kompetenz bezieht sich nicht auf die Erhebung von Steuern sondern auf die Verwendung ihres Ertrages Die Steuererhebung wird durch Gesetze geregelt sie fallt also unter die Gesetzgebungskompetenz des Parlaments Die Bundesversammlung beschliesst in der Form des einfachen Bundesbeschlusses die Ausgaben des Bundes setzt den jahrlichen Voranschlag fest jedes Jahr in der Wintersession und nimmt jeweils in der Sommersession die jahrliche Staatsrechnung ab Art 167 BV Art 25 ParlG Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen bedurfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Rate Ausgabenbremse Art 159 Abs 3 Bst b BV Aussenpolitik Bearbeiten Die Bundesversammlung beteiligt sich an der Gestaltung der Aussenpolitik der Schweiz und beaufsichtigt die Pflege der Beziehungen zum Ausland Sie genehmigt volkerrechtliche Vertrage davon ausgenommen sind die Vertrage fur deren Abschluss aufgrund von Gesetz oder volkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zustandig ist Art 166 BV Art 24 und Art 152 ParlG Die Vereinigte Bundesversammlung applaudiert dem neu gewahlten Bundesrat Didier BurkhalterWahlen Bearbeiten Die Wahlkompetenz nimmt die Bundesversammlung als Vereinigte Bundesversammlung wahr das heisst in gemeinsamer Sitzung von Nationalrat und Standerat unter Leitung des Nationalratsprasidenten In dieser Versammlungsform wahlt das Parlament die sieben Mitglieder der Regierung den Bundesrat sowie den Bundeskanzler Das Parlament wahlt auch die Mitglieder der eidgenossischen Gerichte Bundesgericht Bundesstrafgericht Bundesverwaltungsgericht Bundespatentgericht Militarkassationsgericht und der Aufsichtsbehorde uber die Bundesanwaltschaft den Bundesanwalt die stellvertretenden Bundesanwalte und den Eidgenossischen Datenschutz und Offentlichkeitsbeauftragten Bei Kriegsgefahr wahlt die Bundesversammlung den General der Schweizer Armee Art 168 BV Art 130 ff ParlG Oberaufsicht Bearbeiten Die Bundesversammlung ubt die Oberaufsicht aus uber die Geschaftsfuhrung des Bundesrates und der Bundesverwaltung der eidgenossischen Gerichte der Aufsichtsbehorde uber die Bundesanwaltschaft der Bundesanwaltschaft und der anderen Trager von Aufgaben des Bundes zum Beispiel die Post oder die SBB Kriterien der Oberaufsicht sind die Rechtmassigkeit Ordnungsmassigkeit Zweckmassigkeit Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit staatlichen Handelns Im Falle der eidgenossischen Gerichte und der Bundesanwaltschaft ist wegen der Unabhangigkeit der Justiz eine inhaltliche Kontrolle ihrer Entscheide ausgeschlossen Art 169 BV Art 26 ParlG Beziehungen zwischen Bund und Kantonen Bearbeiten Die Bundesversammlung sorgt fur die Pflege der Beziehungen zwischen Bund und Kantonen Sie gewahrleistet die Kantonsverfassungen Art 172 BV Einzelakte Bearbeiten Die Bundesversammlung entscheidet uber Einzelakte Verwaltungsakte individuell konkreter Natur soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht Beispiele Gesuche fur Eisenbahnkonzessionen den Verlauf von Nationalstrassen und die Bewilligung zum Bau von Einrichtungen zur Erzeugung von Atomenergie Art 173 Abs 1 Bst h Art 29 ParlG Mitwirkung bei wichtigen Planungen der Staatstatigkeit Bearbeiten Die Bundesversammlung kann den Bundesrat mit einer Motion oder einem Grundsatz und Planungsbeschluss beauftragen bestimmte Ziele anzustreben Grundsatze und Kriterien zu beachten oder Massnahmen zu treffen Art 173 Abs 1 Bst g BV Art 28 ParlG Regelmassige Grundsatz und Planungsbeschlusse sind der vierjahrliche Bundesbeschluss uber die Legislaturplanung Art 146 ParlG und der jahrliche Bundesbeschluss uber die Finanzplanung Art 143 ParlG Weitere Kompetenzen Bearbeiten Uberprufung der Wirksamkeit von Massnahmen des Bundes Evaluation Art 173 Abs 1 Bst h BV Art 27 ParlG Erteilung von Auftragen Motionen und Postulate an den Bundesrat Art 171 BV Art 120 und Art 123 ParlG Massnahmen zur Wahrung der ausseren Sicherheit der Unabhangigkeit und der Neutralitat der Schweiz Art 173 Abs 1 Bst a und c BV Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Art 173 Abs 1 Bst b und c BV Anordnung des Aktivdienstes der Armee Art 173 Abs 1 Bst d BV Art 66b Art 70 und Art 77 Militargesetz Massnahmen zur Durchsetzung des Bundesrechts Bundesexekution gegenuber einem Kanton Art 173 Abs 1 Bst f BV Uberprufung der Gultigkeit zu Stande gekommener Volksinitiativen Art 173 Abs 1 Bst a BV Art 98 ParlG Entscheidung uber Zustandigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehorden Art 173 Abs 1 Bst i BV Amnestien und Begnadigungen Art 173 Abs 1 Bst k BV Session im NationalratOffentlichkeit und Transparenz Bearbeiten Hauptartikel Transparenz in der Politik Schweiz ParlamentAmtssitz BearbeitenDer Sitz der Bundesversammlung ist in Bern In Ausnahmefallen darf das Parlament beschliessen eine Session ausserhalb Berns abzuhalten Art 32 Dies war bis anhin dreimal der Fall In der Herbstsession 1993 tagte sie vom 20 September bis zum 8 Oktober aufgrund von Renovationsarbeiten im Nationalratssaal in Genf in der Fruhjahrssession 2001 tagte sie vom 5 bis zum 23 Marz aufgrund von Sanierungsarbeiten im Standeratssaal in Lugano und in der Herbstsession 2006 tagte sie vom 18 September bis zum 6 Oktober in Flims Kanton Graubunden Das Parlamentsgebaude wurde in dieser Zeit totalsaniert Rechtsstellung der Mitglieder der Bundesversammlung BearbeitenEinkommen und Entschadigungen Bearbeiten Hauptartikel Abschnitt Schweiz im Artikel Abgeordnetenentschadigung Parlamentarische Immunitat Bearbeiten Hauptartikel Politische Immunitat Schweiz Unvereinbarkeiten Bearbeiten Hauptartikel Abschnitt Schweiz im Artikel Trennung von Amt und MandatLegislaturperioden und Sessionen BearbeitenLegislaturperioden und Parlamentseroffnung Bearbeiten Hauptartikel Legislaturperiode Schweiz Hauptartikel Parlamentseroffnung Schweiz Ordentliche Sessionen Bearbeiten Die aktuelle Praxis sieht vor dass National und Standerat sich zu vier ordentlichen Sessionen von je drei Wochen Dauer pro Jahr versammeln Beide Rate tagen an denselben Tagen Art 151 BV Art 2 ParlG Ausserordentliche Sessionen Bearbeiten Ein Viertel der Mitglieder eines Rates oder der Bundesrat konnen die Einberufung der Rate zu einer ausserordentlichen Session verlangen Artikel 151 Abs 2 BV Das Begehren fur die Einberufung muss bestimmte zu behandelnde Beratungsgegenstande angeben Art 2 Abs 3 ParlG Dem Bundesrat und der Ratsminderheit wird mit diesem Recht die Moglichkeit gegeben die parlamentarische Agenda mitzubestimmen Liste der ausserordentlichen Sessionen siehe Session Schweiz Sondersessionen Bearbeiten Jeder Rat kann fur sich Sondersessionen beschliessen wenn die ordentlichen Sessionen zum Abbau der Geschaftslast nicht ausreichen Art 2 Abs 2 ParlG Damit gehort die Sondersession im Grunde zum Typus der ordentlichen Session Uber die Abhaltung einer Sondersession entscheidet das Ratsburo des jeweiligen Rates siehe unten Ganzlich frei ist das Buro jedoch nicht in dieser Entscheidung denn das Geschaftsreglement des Nationalrates halt fest dass der Rat sich pro Jahr mindestens einmal zu einer hochstens eine Woche dauernden Sondersession versammelt sofern genugend Beratungsgegenstande behandlungsreif sind Art 33d Abs 1 lit b GRN Parlamentarische Instrumente Vorstosse BearbeitenAntrag Bearbeiten Die Ratsmitglieder und der Bundesrat konnen zu hangigen Beratungsgegenstanden Antrage einreichen um einen vom Rat zu behandelnden Entwurf zu einem Erlass Bundesgesetz Bundesbeschluss oder Verordnung der Bundesversammlung abzulehnen oder anzunehmen zu andern oder einer Kommission zuzuweisen oder an den Bundesrat zuruckzuweisen Mit einem Ordnungsantrag kann eine Anderung des Verfahrens vorgeschlagen werden Der Antrag ist eines der wichtigsten Instrumente der Ratsmitglieder Art 160 Abs 2 BV Art 76 ParlG Parlamentarische Initiative Bearbeiten Mit einer parlamentarischen Initiative kann der Entwurf zu einem Erlass oder konnen Grundzuge eines solchen Erlasses vorgeschlagen werden Alle Gesetzgebungsarbeiten erfolgen in einer Kommission von National oder Standerat Legislativkommissionen Die parlamentarische Initiative ist ausgeschlossen wenn zum gleichen Gegenstand bereits eine Vorlage unterbreitet worden ist Dann kann das Anliegen im Rat mit einem Antrag eingebracht werden Art 160 Abs 1 BV Art 107 114 ParlG Parlamentarische Vorstosse Bearbeiten Vergleich der verschiedenen Vorstosstypen Motion Postulat Interpellation AnfrageAuftrag an den Bundesrat Zweck Vorlage Massnahme Prufung Bericht Auskunft AuskunftDringlicherklarung Nicht moglich Nicht moglich Moglich MoglichTatigkeit des Bundesrats Stellungnahme Stellungnahme Antwort AntwortDiskussion Immer moglich Immer moglich Durch Ratsbeschluss Nicht moglichBeschluss der Bundesversammlung Uberweisung nur durch beide Rate Uberweisung durch einen RatMotion Bearbeiten Die Motion beauftragt den Bundesrat einen Erlassentwurf vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen Die Motion wird von einem oder mehreren Ratsmitgliedern unterzeichnet Wenn ihr der Rat der Motionarin oder des Motionars und anschliessend auch der andere Rat zustimmen gilt die Motion als angenommen Der Zweitrat kann auf Antrag der vorberatenden Kommission oder des Bundesrates Anderungen am Text vornehmen Uber die Anderungen des Zweitrates beschliesst der Erstrat nochmals ohne selber weitere Anderungen vornehmen zu durfen Art 171 BV Art 118 122 ParlG Postulat Bearbeiten Das Postulat beauftragt den Bundesrat zu prufen und zu berichten ob ein Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung Bundesgesetz Bundesbeschluss oder Verordnung vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen sei Art 123 124 ParlG Interpellation Bearbeiten Die Interpellation verlangt Auskunft uber wichtige innen oder aussenpolitische Ereignisse und Angelegenheiten des Bundes Uber die Antwort des Bundesrats kann eine Diskussion verlangt werden Eine Interpellation kann mit Zustimmung des Ratsburos als dringlich erklart und in der laufenden Session behandelt werden wenn sie bis zum Beginn der dritten Sitzung in der Regel am Mittwoch der ersten Sessionswoche einer dreiwochigen Session eingereicht wird Art 118 Art 119 Art 125 ParlG Anfrage Bearbeiten Die Anfrage verlangt Auskunft uber wichtige innen oder aussenpolitische Ereignisse und Angelegenheiten des Bundes Die Anfrage wird vom Bundesrat schriftlich beantwortet und im Rat nicht behandelt Die Anfrage kann im Nationalrat mit Zustimmung der Prasidentin oder des Prasidenten im Standerat mit Zustimmung des Ratsburos dringlich erklart werden Sie muss in einer dreiwochigen Session eine Woche vor Sessionsende und in einer einwochigen Session am ersten Tag eingereicht werden Art 118 Art 119 Art 125 ParlG Fragestunde im Nationalrat Bearbeiten Die Montagssitzungen des Nationalrates der zweiten und dritten Sessionswoche beginnen mit einer Fragestunde Behandelt werden aktuelle Fragen die am vorangehenden Mittwoch bis spatestens zum Sitzungsschluss eingereicht worden sind Die Fragen sind kurzzufassen einige Zeilen ohne Begrundung Sie werden vom zustandigen Departementschef oder von der zustandigen Departementschefin kurz beantwortet sofern die Fragestellerin oder der Fragesteller anwesend ist Anschliessend konnen diese eine sachbezogene Zusatzfrage stellen Die Dauer der Fragestunde betragt hochstens 90 Minuten Art 31 GRN Organe der Bundesversammlung BearbeitenDas Bundesgesetz uber die Bundesversammlung ParlG bezeichnet folgende Organe der Bundesversammlung den Nationalrat den Standerat die Vereinigte Bundesversammlung die Prasidien die Buros die Koordinationskonferenz und die Verwaltungsdelegation die Kommissionen und ihre Subkommissionen sowie Delegationen und die Fraktionen Nationalrat Bearbeiten Der Nationalrat besteht aus 200 Abgeordneten des Volkes die direkt vom Volk gewahlt und seit 1919 nach dem Prinzip des Proporzes gewahlt werden Eine Legislaturperiode dauert vier Jahre 1 Bei rund 8 7 Millionen Einwohnern entfallt auf je 43 500 ein Sitz Wohnbevolkerung geteilt durch 200 Jeder Kanton ist ein Wahlkreis und entsendet zumindest einen Nationalrat auch wenn seine Bevolkerungszahl unter 37 500 Einwohnern liegt In den Kantonen in denen dies der Fall ist gilt die Majorzwahl Gewahlt ist wer am meisten Stimmen erhalt Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los StanderatssaalStanderat Bearbeiten Der Standerat setzt sich aus 46 Vertretern der Schweizer Kantone zusammen Jeder Kanton wahlt zwei Obwalden und Nidwalden Basel Landschaft und Basel Stadt sowie Appenzell Ausser und Innerrhoden je einen Vertreter Fur 45 Mitglieder erfolgt die Wahl gleichzeitig mit dem Nationalrat In Appenzell Innerrhoden wahlt die Landsgemeinde die Standevertretung im April vor den Nationalratswahlen Bei der Standeratswahl gilt kantonales Recht Fur die Wahlen in den Standerat gelangt in den Kantonen das Majorzsystem zur Anwendung ausgenommen in den Kantonen Jura und Neuenburg wo das Proporzsystem gilt Vereinigte Bundesversammlung Bearbeiten National und Standerat verhandeln gemeinsam als Vereinigte Bundesversammlung unter dem Vorsitz des Nationalratsprasidenten um Art 157 BV Wahlen vorzunehmen siehe oben Punkt Kompetenzen Zustandigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehorden zu entscheiden Begnadigungen auszusprechen besonderen Anlassen beizuwohnen und Erklarungen des Bundesrates entgegenzunehmen Prasidien Bearbeiten Der Prasident leitet die Verhandlungen des Rates Er legt im Rahmen der Sessionsplanung die Tagesordnung des Rates fest leitet das Ratsburo und vertritt den Rat gegen aussen Der Prasident sowie die beiden Vizeprasidenten bilden das Prasidium Prasident sowie erste und zweite Vizeprasidentin respektive Vizeprasident werden jeweils fur die Dauer eines Jahres gewahlt Eine Wiederwahl fur das folgende Jahr ist ausgeschlossen Der Ratsprasident stimmt in aller Regel nicht mit Das Recht sieht aber zwei Ausnahmen vor Bei Stimmengleichheit im Rat steht dem jeweiligen Prasidenten der Stichentscheid zu und bei Dringlicherklarung von Bundesgesetzen bei Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskrediten und Zahlungsrahmen die eine vom Gesetz festgesetzte Grosse ubersteigen und bei der Erhohung der Gesamtausgaben bei einem ausserordentlichen Zahlungsbedarf Der Nationalrat kennt daruber hinaus auch das Altersprasidium Ein Altersprasident wird nur alle vier Jahre bestimmt Altersprasident ist dasjenige Mitglied des Rates das die langste ununterbrochene Amtsdauer aufweist Bei gleicher Amtsdauer hat das altere Mitglied den Vorrang Der Altersprasident fuhrt den Vorsitz im Rat bis der neue Prasident gewahlt ist Nebst anderen Aufgaben halt der Altersprasident vor dem sich neu konstituierenden Rat nach den Gesamterneuerungswahlen des Parlamentes eine Rede Buros Bearbeiten Das Buro ist jenes Organ eines Rates das sich mit dem Verfahren der Organisation und der Verwaltung des entsprechenden Rates beschaftigt Das Buro des Nationalrates setzt sich zusammen aus den drei Mitgliedern des Prasidiums den vier Stimmenzahlern und den Prasidenten der Fraktionen Das Buro des Standerates besteht aus den drei Mitgliedern des Prasidiums einem Stimmenzahler einem Ersatzstimmenzahler und je einem weiteren Mitglied aus denjenigen Fraktionen der Bundesversammlung welche im Standerat mindestens funf Mitglieder umfassen aber weder ein Mitglied des Prasidiums noch Stimmenzahler oder Ersatzstimmenzahler stellen Traditionsgemass steigt von Jahr zu Jahr der Ersatzstimmenzahler zum Stimmenzahler dieser zum zweiten Vizeprasidenten dieser zum ersten Vizeprasidenten und dieser zum Prasidenten auf 2 Die Buros von Nationalrat und Standerat erstellen das Sessionsprogramm des jeweiligen Rates ernennen die Mitglieder von Kommissionen und Delegationen weisen ihnen ihre Aufgabenbereiche und die zu behandelnden Geschafte zu und legen den Zeitplan der Beratungen fest Das Buro des Nationalrates und das Buro des Standerates bilden zusammen die Koordinationskonferenz Koordinationskonferenz und Verwaltungsdelegation Bearbeiten Das Buro des Nationalrates und das Buro des Standerates bilden die Koordinationskonferenz Nebst der Planung der Tatigkeiten der Bundesversammlung und der Abstimmung der Sessions und Jahresplanung sorgt sie sich um den Geschaftsverkehr zwischen den beiden Raten und dem Bundesrat Sie kann Weisungen uber die Zuteilung der personellen und finanziellen Mittel an die Organe der Bundesversammlung erlassen wahlt den Generalsekretar der Bundesversammlung und genehmigt die Bildung neuer Fraktionen Die Verwaltungsdelegation besteht aus je drei von der Koordinationskonferenz gewahlten Mitgliedern der Buros beider Rate Ihr obliegt die oberste Leitung der Parlamentsverwaltung Sie ubt das Hausrecht in den Raumlichkeiten der Bundesversammlung und der Parlamentsdienste aus Ausnahme Fur das Hausrecht in den Ratssalen ist der jeweilige Prasident zustandig Der Verwaltungsdelegation obliegt im Weiteren die Vertretung der Entwurfe fur die Voranschlage und die Rechnung der Bundesversammlung die Begrundung Anderung und Beendigung der Arbeitsverhaltnisse des Personals der Parlamentsdienste und die Genehmigung der Geschaftsordnung der Parlamentsdienste Sudansicht des Bundeshauses bei NachtKommissionen und ihre Subkommissionen sowie Delegationen Bearbeiten Kommissionen Bearbeiten Kommissionen haben die Aufgabe Art 44 ParlG die ihnen zugewiesenen Geschafte vorzuberaten und ihrem Rat Antrag zu stellen 3 Weitere Aufgaben sind die regelmassige Verfolgung der gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen sowie die Ausarbeitung von Anregungen zur Problemlosung parlamentarische Initiative Motion oder Postulat einer Kommission in ihren von den Buros zugewiesenen Sachbereichen der Bundespolitik Einzelne Befugnisse die nicht rechtsetzender Natur sind konnen den Kommissionen ubertragen werden Art 153 Abs 3 BV Zum Beispiel entscheiden Kommissionen abschliessend uber Gesuche fur die Aufhebung der Immunitat Art 17a ParlG 4 und uber das Veto gegen eine vorlaufige Anwendung oder gegen eine dringliche Kundigung eines volkerrechtlichen Vertrages Art 152 Abs 3ter ParlG Die Kommissionen verfugen uber diejenigen Informationsrechte insbesondere gegenuber Bundesrat und Bundesverwaltung die sie zur Erfullung ihrer Aufgaben benotigen Art 153 Abs 4 BV 150 154 ParlG Die Informationsrechte der Aufsichtskommissionen gehen weiter als diejenigen der ubrigen Kommissionen den Delegationen der Aufsichtskommissionen und einer Parlamentarischen Untersuchungskommission durfen grundsatzlich keine Informationen vorenthalten werden Art 169 Abs 2 BV Art 154 ParlG Art 166 ParlG 5 Die Sitze in den Kommissionen und die Kommissionsprasidien werden auf die Fraktionen proportional nach ihrer Starke im jeweiligen Rat aufgeteilt Art 43 ParlG Art 15 GRN Die Mitglieder der Kommissionen und die Kommissionsprasidien werden vom jeweiligen Ratsburo gewahlt im Nationalrat auf Vorschlag der Fraktionen GRN Art 9 Abs 1 Bst g GRS Art 6 Abs 1 Bst g Die Amtsdauer der Mitglieder der standigen Kommissionen betragt vier Jahre diejenige der Kommissionsprasidenten zwei Jahre Die Amtsdauer endet im Nationalrat spatestens mit der Gesamterneuerung der Kommissionen zu Beginn einer neuen Legislaturperiode Art 17 GRN Art 13 GRS Wahrend die Protokolle der Sitzungen von National und Standerat im Amtlichen Bulletin publiziert werden und fur jedermann zuganglich sind werden zwar auch die Kommissionssitzungen protokolliert doch sind diese Protokolle fur die Offentlichkeit nicht einsehbar Art 47a ParlG Art 4 9 a ParlVV 6 Die Kommissionen mussen aber die Medien schriftlich oder mundlich uber die wesentlichen Ergebnisse ihrer Beratungen unterrichten Art 20 GRN Art 15 GRS und sie konnen wichtige Unterlagen entklassifizieren und veroffentlichen insbesondere solche die fur das Verstandnis der Kommissionsantrage an den Rat wesentlich sind Art 8 ParlVV Nationalrat und Standerat verfugen uber je 11 standige Sachbereichskommissionen und je 2 standige Aufsichtskommissionen Art 10 GRN Art 7 GRS In Ausnahmefallen kann ein Ratsburo eine Spezialkommission einsetzen Art 11 GRN Art 11 GRS 7 Die standigen Sachbereichs und Aufsichtskommissionen des Nationalrates setzen sich aus 25 Mitgliedern zusammen diejenigen des Standerates aus 13 Mitgliedern Die Kommissionen tagen durchschnittlich drei bis vier Tage pro Quartal zwischen den ordentlichen Sessionen manchmal auch wahrend der Sessionen Sachbereichskommissionen 8 Aussenpolitische Kommissionen APK Kommissionen fur Wissenschaft Bildung und Kultur WBK Kommissionen fur soziale Sicherheit und Gesundheit SGK Kommissionen fur Umwelt Raumplanung und Energie UREK Sicherheitspolitische Kommissionen SiK Kommissionen fur Verkehr und Fernmeldewesen KVF Kommissionen fur Wirtschaft und Abgaben WAK Staatspolitische Kommissionen SPK Kommissionen fur Rechtsfragen RKAufsichtskommissionen 9 Finanzkommissionen FK Geschaftsprufungskommissionen GPKGeschafte im Zustandigkeitsbereich der Vereinigten Bundesversammlung werden von standigen Kommissionen vorberaten welche mit 12 Mitgliedern des Nationalrates und 5 Mitgliedern des Standerates zusammengesetzt sind 10 Kommission fur Begnadigungen und Zustandigkeitskonflikte BeK 11 Gerichtskommission GK 12 Gemeinsame Kommissionen im Zustandigkeitsbereich beider Rate mit gleich vielen Mitgliedern aus beiden Raten Einigungskonferenz Redaktionskommission RedK 13 Parlamentarische Untersuchungskommissionen PUK nicht standige Kommission 14 Weitere Kommission Immunitatskommission IK nur im Nationalrat im Standerat werden Gesuche um Aufhebung der Immunitat von der Kommission fur Rechtsfragen behandelt 15 Subkommissionen Bearbeiten Die FK und die GPK konnen standige Subkommissionen einsetzen welche im Auftrag der Kommission einzelne Aufgabenbereiche betreuen Die anderen Kommissionen konnen die Zustimmung des jeweiligen Buros vorausgesetzt aus ihrer Mitte Subkommissionen einsetzen Die Kommission erteilt ihrer Subkommission einen Auftrag und legt fest bis wann die Subkommission Bericht zu erstatten hat Art 14 GRN Art 11 GRS Delegationen Bearbeiten National und Standerat kennen folgende gemeinsame Delegationen die aus je 3 Mitgliedern der beiden Ratsburos VD der beiden FK FinDel oder der beiden GPK GPDel zusammengesetzt sind 16 VD Verwaltungsdelegation 17 FinDel Finanzdelegation 18 GPDel Geschaftsprufungsdelegation 19 Delegationen die einen Spezialfall der Kommissionen darstellen sind die Delegationen in internationalen parlamentarischen Versammlungen VPiB Sie haben die Aufgabe die Schweizerische Bundesversammlung in einer internationalen parlamentarischen Versammlung zu vertreten National und Standerat unterhalten Delegationen bei EFTA EP Europaische Freihandelsassoziation Europaisches Parlament IPU Interparlamentarische Union OSZE Parlamentarische Versammlung der OSZE ER Parlamentarische Versammlung des Europarates NATO PV Parlamentarische Versammlung der NATOStandige Delegationen zur Pflege der Beziehungen mit Parlamenten anderer Staaten Art 4 VPiB Delegation fur die Beziehung zum Deutschen Bundestag Delegation fur die Beziehung zum osterreichischen Parlament Delegation fur die Beziehung zum franzosischen Parlament Delegation fur die Beziehung zum italienischen Parlament Delegation fur die Beziehung zum Landtag des Furstentums LiechtensteinFraktionen Bearbeiten Fraktionen in der Bundesversammlung 2019 2023 20 35 45 16 45 41 63 35 45 16 45 41 63 Insgesamt 245 Sitze G GPS PdA EaG 35S SP 45GL glp 16M E Mitte EVP 45RL FDP 41V SVP Lega EDU parteilos 63 Die Bundesversammlung ist politisch in Fraktionen 21 und nicht in Parteien gegliedert Die Fraktionen umfassen Angehorige der gleichen Partei oder gleichgesinnter Parteien Eine Fraktion ist also nicht immer mit einer Partei identisch Zur Bildung einer Fraktion ist der Zusammenschluss von mindestens funf Mitgliedern eines Rates erforderlich Im Standerat gibt es nur informelle Fraktionen Die Fraktionen sind fur die Meinungsbildung wichtig Sie beraten wichtige Ratsgeschafte Wahlen und Sachgeschafte vor und versuchen sich auf einheitliche Positionen festzulegen welche von den Ratsmitgliedern im Rat sowie gegenuber den Medien und der Offentlichkeit vertreten werden Im Nationalrat ist die Fraktionszugehorigkeit eine Voraussetzung fur den Einsitz in eine Kommission Siehe auch Abschnitt Schweiz in Fraktionsvorsitzender Parlamentarische Gruppen Bearbeiten Mitglieder der Bundesversammlung welche sich fur einen bestimmten Sachbereich interessieren Art 63 ParlG organisieren sich in Parlamentarischen Gruppen Parlamentsdienste BearbeitenDie Parlamentsdienste unterstutzen die Bundesversammlung bei der Erfullung ihrer Aufgaben Sie erbringen eine umfassende Dienstleistung und ermoglichen damit den Parlamentariern eine vertiefte und kreative gesetzgeberische Arbeit Sie planen und organisieren die Sessionen und die Kommissionssitzungen sie erledigen die Sekretariatsgeschafte und erstellen Berichte Protokolle sowie Ubersetzungen sie beschaffen und archivieren Dokumente und sie beraten die Ratsmitglieder in Fach und Verfahrensfragen Sie stehen unter der Leitung des Generalsekretars der Bundesversammlung Die Parlamentarische Verwaltungskontrolle ist der Evaluationsdienst der Bundesversammlung und fuhrt im Auftrag der GPK Studien zur Rechtmassigkeit Zweckmassigkeit und Wirksamkeit der Bundesbehorden durch Literatur BearbeitenLeonhard Neidhart Das fruhe Bundesparlament Der erfolgreiche Weg zur modernen Schweiz NZZ Libro Zurich 2010 ISBN 978 3 03823 634 4 Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung Kommentar zum Parlamentsgesetz ParlG vom 13 Dezember 2002 Hrsg von Martin Graf Cornelia Theler Moritz von Wyss wiss Mitarb Nicole Schwager wiss Beirat Wolf Linder Georg Muller Rene Rhinow Helbing amp Lichtenhahn Basel 2014 ISBN 978 3 719 02975 3 online Martin Graf Bundesversammlung In Historisches Lexikon der Schweiz Weblinks Bearbeiten Commons Schweizer Bundesversammlung Sammlung von Bildern Videos und Audiodateien Offizielle Website der Schweizerischen Bundesversammlung Curia Vista Geschaftsdatenbank Amtliches Bulletin Die Wortprotokolle von National und Standerat Parlamentsbibliothek Parlamentsgeschichte Schweizerische Gesellschaft fur ParlamentsfragenEinzelnachweise Bearbeiten Volksabstimmung uber die Amtsdauer des Nationalrats des Bundesrats und des Bundeskanzlers In swissvotes ch 15 Marz 1931 abgerufen am 16 Marz 2020 Bis 1931 dauerte eine Legislatur drei Jahre Boris Burri Art 35 Ratsburos In Martin Graf Cornelia Theler Moritz von Wyss Hrsg Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung Kommentar zum Parlamentsgesetz ParlG vom 13 Dezember 2002 Helbing Lichtenhahn Basel 2014 ISBN 978 3 7190 2975 3 S 301 sgp ssp net Parlamentsdienste Kommission In Parlamentsworterbuch Abgerufen am 27 August 2020 Parlamentsdienste Immunitat In Parlamentsworterbuch Abgerufen am 27 August 2020 Parlamentsdienste Informationsrechte parlamentarische In Parlamentsworterbuch Abgerufen am 27 August 2020 Parlamentsdienste Kommissionsprotoklle In Parlamentsworterbuch Abgerufen am 27 August 2020 Parlamentsdienste Spezialkommission In Parlamentsworterbuch Abgerufen am 27 August 2020 Parlamentsdienste Sachbereichskommissionen In Parlamentsworterbuch Abgerufen am 27 August 2020 Parlamentsdienste Aufsichtskommissionen In Parlamentsworterbuch Abgerufen am 27 August 2020 Parlamentsdienste Kommissionen der Vereinigten Bundesversammlung In Parlamentsworterbuch Abgerufen am 27 August 2020 Parlamentsdienste Begnadigungskommission BeK In Parlamentsworterbuch Abgerufen am 27 August 2020 Parlamentsdienste Gerichtskommission GK Abgerufen am 27 August 2020 Markus Hafliger Den Gesetzes Feinschliff uberlasst das Parlament seinem Sekretariat In Tages Anzeiger vom 16 Marz 2017 Parlamentsdienste Parlamentarische Untersuchungskommission In Parlamentsworterbuch Abgerufen am 27 August 2020 Parlamentsdienste Immunitat In Parlamentsworterbuch Abgerufen am 27 August 2020 Parlamentsworterbuch Delegation In Parlamentsworterbuch Abgerufen am 27 August 2020 Parlamentsdienste Verwaltungsdelegation In Parlamentsworterbuch Abgerufen am 27 August 2020 Parlamentsdienste Finanzdelegation In Parlamentsworterbuch Abgerufen am 27 August 2020 Parlamentsdienste Geschaftsprufungsdelegation In Parlamentsworterbuch Abgerufen am 27 August 2020 Fraktionen der 51 Legislaturperiode 2019 2023 Abgerufen am 25 April 2021 Die Fraktionen Abgerufen am 22 Juni 2023 Schweizer Nationalrats und Standeratswahlen 1848 1851 1854 1857 1860 1863 1866 1869 1872 1875 1878 1881 1884 1887 1890 1893 1896 1899 1902 1905 1908 1911 1914 1917 1919 1922 1925 1928 1931 1935 1939 1943 1947 1951 1955 1959 1963 1967 1971 1975 1979 1983 1987 1991 1995 1999 2003 2007 2011 2015 2019 2023Legislaturperioden der Bundesversammlung Schweiz 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