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Mit einem volkerrechtlichen Vertrag schliesst die Schweiz mit anderen Volkerrechtssubjekten eine Vereinbarung ab Mit diesem Vertrag vereinbaren die Vertragspartner bestimmte Verpflichtungen einzuhalten oder auf entsprechende Rechte zu verzichten Zu unterscheiden ist zwischen bilateralen Vertragen zwischen zwei Vertragsparteien und multilateralen Vertragen auch Kollektivvertrage genannt an denen mehr als zwei Parteien beteiligt sind In der Schweiz hat der Bundesrat die Bundesregierung umfassende Kompetenzen im Bereich der volkerrechtlichen Vertrage die ihm von der Bundesverfassung eingeraumt werden Er darf jedoch nicht eigenmachtig agieren sondern ist grundsatzlich auf die Genehmigung der Bundesversammlung des schweizerischen Parlaments angewiesen Dieser Genehmigung bedarf es sowohl bei der Ratifikation als auch der Kundigung eines volkerrechtlichen Vertrags Bei den genehmigungsbedurftigen Vertragen besteht die Moglichkeit des Referendums fur den Souveran Je nachdem welche Auswirkungen der volkerrechtliche Vertrag hat ist dieses Referendum fakultativ Art 141 BV das heisst es muss ergriffen werden und es bedarf nur des Volksmehrs oder es ist obligatorisch Art 140 BV das heisst es wird von Amtes wegen eingeleitet und bedarf des doppelten Mehrs Wenngleich ein Grossteil der volkerrechtlichen Vertrage auf Bundesebene abgeschlossen wird raumt die Bundesverfassung ebenso den Kantonen das Recht ein eigene Vertrage abzuschliessen Inhaltsverzeichnis 1 Bedeutung von volkerrechtlichen Vertragen 2 Wichtige Entwicklungsschritte des geltenden Rechts 2 1 1499 1921 2 2 1977 2002 2 3 2003 2019 3 Abschluss von volkerrechtlichen Vertragen 3 1 Verhandlung und Abschluss durch den Bundesrat 3 2 Genehmigung durch das Parlament 3 3 Konsultation und Ratifikation 3 4 Publikation in der Gesetzessammlung und innerstaatliche Geltung 3 5 Umsetzung 3 6 Kundigung 4 Staatsvertragsreferendum 4 1 Fakultatives Staatsvertragsreferendum 4 2 Obligatorisches Staatsvertragsreferendum 5 Volkerrechtlicher Vertrag und innerstaatliches Recht 5 1 Allgemein 5 2 Volkerrechtlicher Vertrag und Bundesverfassung 5 3 Volkerrechtlicher Vertrag und Bundesgesetz 5 4 Volkerrechtlicher Vertrag und Volksinitiative 6 Volkerrechtliche Vertrage der Kantone 6 1 Bundesrechtliche Vorgaben 6 2 Volker und europarechtliche Rechtsgrundlagen 6 3 Zustandigkeit zum Abschluss 6 4 Rang und Bedeutung 7 Literatur 7 1 Bibliographie 7 2 Weiterfuhrende Literatur 8 Weblinks 9 EinzelnachweiseBedeutung von volkerrechtlichen Vertragen BearbeitenSeit dem Ende des Zweiten Weltkriegs pragen Globalisierung und Europaisierung das Recht und die Politik der Schweiz massgeblich Zunehmend wird Rechtsetzung auf eine globale Ebene verlagert Quantitativ hat das Volkerrecht das Bundesrecht seit langerer Zeit uberholt Wahrend das Volkerrecht in seinen Anfangen uberwiegend Vorgaben uber die Gestaltung der Aussenbeziehungen machte bestimmt es vermehrt Rahmenbedingungen fur die innerstaatliche Politik wodurch das Landesrecht an Gestaltungsmacht einbusst 1 Durch die zunehmende Bedeutung von internationalen Beziehungen erhohte sich die Zahl und ebenfalls die Bedeutung von volkerrechtlichen Vertragen Abgesehen von der wichtigen wirtschaftlichen Stellung des Volkerrechts die Schweiz verdient jeden zweiten Franken im Ausland wirkt es sich ebenso auf ganz andere Bereiche aus So ermoglichen volkerrechtliche Vertrage die Telekommunikation sowie Reisen ins Ausland Viele der Massnahmen gegen die globale Erwarmung beruhen auf volkerrechtlichen Ubereinkommen zumal deren Bekampfung uber die Landesgrenzen hinaus stattfinden muss Vertrage der Schweiz die zum Ziel haben die globale Erwarmung zu bekampfen sind zum Beispiel das Kyoto Protokoll und das Pariser Klimaabkommen von 2015 Damit die Schweiz effektiv dem Terrorismus entgegenwirken kann sind zum Beispiel Abkommen wie das Ubereinkommen des Europarats zur Verhutung des Terrorismus 2 mit anderen Staaten vonnoten 3 Wichtige Entwicklungsschritte des geltenden Rechts Bearbeiten1499 1921 Bearbeiten Einer der ersten volkerrechtlichen Vertrage den die Schweiz unterzeichnet hat ist der Frieden zu Basel von 1499 der zugleich in der Schweiz ausgehandelt wurde Der Frieden zu Basel begrundete das Ende des Schwabenkrieges Die Auswirkungen des Friedens zu Basel waren fur die Schweiz nicht gross die Territorien wurden nicht neu geordnet sondern kehrten wieder zum Status quo ante zuruck Auch veranderte sich das Verhaltnis der Eidgenossenschaft zum Heiligen Romischen Reich HRR nicht signifikant die Schweiz war noch immer an das HRR angegliedert und bis 1648 Westfalischer Frieden nicht unabhangig 4 Zu dieser Zeit existierte die moderne Schweiz jedoch noch nicht und mit ihr ebenso wenig das komplexe System von Genehmigung Ratifikation und Kundigung volkerrechtlicher Vertrage Erst durch die neue Bundesverfassung von 1848 wurde dessen Entwicklung moglich Die neue Verfassung legte den Grundstein fur die zahlreichen weiteren Entwicklungsschritte des 20 und 21 Jahrhunderts Nach 1848 war die Einfuhrung des fakultativen Staatsvertragsreferendums 1921 ein erster wichtiger Entwicklungsschritt Dies geschah auf dem Weg der Volksinitiative Gefordert wurde das fakultative Staatsvertragsreferendum fur Vertrage die unbefristet oder fur eine Dauer von mehr als funfzehn Jahren abgeschlossen sind Zuvor waren volkerrechtliche Vertrage der direktdemokratischen Kontrolle durch das Volk ganzlich entzogen gewesen Diese sogenannte Waadtlander Initiative wurde schon im Jahr 1913 bei der Bundeskanzlei eingereicht Die Behandlung des Geschafts wurde jedoch wegen des Ausbruchs des Ersten Weltkriegs 1914 sistiert Wahrend sich der Bundesrat noch 1913 in seiner Botschaft kritisch ausserte und den Vorschlag ablehnte revidierte er seine Meinung im zweiten Bericht nach Ende des Krieges und befurwortete ihn 5 Die praktische Bedeutung des 1921 eingefuhrten Staatsvertragsreferendums war ausserst gering Gerade einmal drei Referenden gegen volkerrechtliche Vertrage kamen von 1921 bis 1977 Erweiterung des Staatsvertragsreferendums zustande 6 1977 2002 Bearbeiten Am 6 April 1973 erklarte die Bundeskanzlei die eidgenossische Volksinitiative uber die Neuordnung des Staatsvertragsreferendums fur zustande gekommen Sie forderte dass das fakultative Staatsvertragsreferendum ohne jede Beschrankung auf alle volkerrechtlichen Vertrage ausgedehnt wird wobei die Ausweitung nicht nur fur kunftige sondern ebenfalls fur alle bestehenden Ubereinkommen gelten solle Das ging dem Bundesrat zu weit Da er aber das Anliegen das Volk starker in die Aussenpolitik mit einzubeziehen befurwortete stellte er der Initiative einen direkten Gegenentwurf gegenuber Der Gegenentwurf sah vor dass das fakultative Staatsvertragsreferendum auf jene Vertrage ausgedehnt wird die unbefristet und unkundbar sind oder durch Beschluss beider Rate dem Referendum unterstellt werden Die letztere Bestimmung wurde von der Bundesversammlung verworfen da man nicht wollte dass das Parlament beliebig entscheiden kann welche Vertrage dem Referendum zu unterstellen sind Das fakultative Staatsvertragsreferendum sollte stattdessen fur Abkommen gelten die das Bundesrecht erheblich tangieren oder sonst von grosser Tragweite sind Deswegen anderte das Parlament den Gegenentwurf dahingehend dass Vertrage die den Beitritt zu einer internationalen Organisation oder eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbeifuhren dem Referendum unterstellt werden sollen Zudem schlug der Bundesrat neu das obligatorische Staatsvertragsreferendum fur den Beitritt zu Organisationen fur kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften vor Eine Teilnahme der Schweiz bei solchen Vereinigungen hatte derartig grosse Auswirkungen dass das Volk und die Stande zwingend daruber befinden mussen Diesen Vorschlag nahmen National und Standerat an Der Gegenentwurf wurde in der Volksabstimmung vom 13 Marz 1977 von Volk und Standen angenommen die Volksinitiative wurde abgelehnt 7 Durch eine Anderung des Geschaftsverkehrsgesetzes GVG 1991 wurde der Bundesrat verpflichtet die Aussenpolitischen Kommissionen APK regelmassig fruhzeitig und umfassend uber die Vorhaben im Rahmen von internationalen Organisationen und uber die Verhandlungen mit auswartigen Staaten zu informieren Weiter sollte der Bundesrat die APK zu den Richt und Leitlinien der Verhandlungsmandate vor deren Festlegung oder Abanderung konsultieren falls internes Recht direkt oder indirekt betroffen ist und danach uber den Fortlauf der Verhandlungen informieren Art 47abis GVG Als im Jahr 2002 das GVG durch das Parlamentsgesetz ParlG ersetzt wurde uberfuhrte die Bundesversammlung den Inhalt von Art 47abis in Art 152 ParlG Hierbei wurde die Konsultationspflicht ausgeweitet Neu galt sie ebenso fur Mandate bei bilateralen Verhandlungen sowie generell bei wesentlichen Vorhaben 8 2003 2019 Bearbeiten Mit der eidgenossischen Volksabstimmung uber die Anderung der Volksrechte 2003 anderte sich der Geltungsbereich des fakultativen Staatsvertragsreferendums zum letzten Mal Hierbei wurde zu Art 141 Abs 1 Bst d eine weitere Ziffer angefugt wonach ebenso jene volkerrechtlichen Vertrage dem fakultativen Referendum unterstehen die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert Durch das Bundesgesetz vom 8 Oktober 2004 uber die vorlaufige Anwendung von volkerrechtlichen Vertragen wurde Art 152 mit Abs 3bis ParlG erweitert Der neue Absatz halt fest dass der Bundesrat die zustandigen Kommissionen konsultiert bevor er einen volkerrechtlichen Vertrag vorlaufig anwendet dessen Abschluss oder Anderung durch die Bundesversammlung genehmigt werden muss Art 152 Abs 3bis Bst a Die Regelungen zur vorlaufigen Anwendung wurden 2014 durch eine Anderung des ParlG und RVOG 9 ausgebaut Diese Anpassung an Art 7b RVOG und Art 152 Abs 3bis hat zur Folge dass der Bundesrat die vorlaufige Anwendung unterlasst wenn die zustandigen Kommissionen beider Rate dagegen sind Zuvor mussten die Kommissionen zwar konsultiert und informiert werden Der Bundesrat musste jedoch die Ergebnisse der Konsultation nicht berucksichtigen In der Praxis tat er das jedoch da er sonst riskiert hatte dass der Vertrag spater nicht von der Bundesversammlung genehmigt wird 10 Am 17 Juni 2012 fand in der Schweiz eine eidgenossische Volksabstimmung uber das obligatorische Staatsvertragsreferendum statt weil die Volksinitiative Fur die Starkung der Volksrechte in der Aussenpolitik Staatsvertrage vors Volk zustande gekommen war Die Volksinitiative forderte ein grosseres Mitspracherecht fur das Volk in der schweizerischen Aussenpolitik und wollte dies dadurch erreichen indem das obligatorische Referendum fur volkerrechtliche Vertrage ausgebaut werden soll Dieses Anliegen wurde weder vom Bundesrat noch vom Parlament geteilt was sich auch in der Abstimmung vom 17 Juni 2012 widerspiegelte bei der sie die Stande einstimmig und das Volk mit 75 3 ablehnten 11 Der Bundesrat hatte vorgangig einen direkten Gegenentwurf fur die Initiative vorgesehen den das Parlament aber nicht annahm 12 Seit dem 2 Dezember 2019 gilt dass der Bundesrat nicht mehr nur fur die Ratifikation sondern ebenfalls fur die Kundigung eines volkerrechtlichen Vertrags eine parlamentarische Genehmigung einholen muss Geandert wurde dies durch die parlamentarische Initiative der Staatspolitischen Kommission des Standerates Kundigung und Anderung von Staatsvertragen Verteilung der Zustandigkeiten Sie reichte die parlamentarische Initiative am 25 August 2016 ein und vertrat dort die Ansicht es sei nicht stringent dass der Bundesrat fur die Ratifikation von volkerrechtlichen Vertragen die Genehmigung der Bundesversammlung und unter bestimmten Voraussetzungen auch die des Volkes einzuholen hat er aber samtliche volkerrechtliche Vertrage selbst kundigen konne Dabei sollte gelten Je hoher die Wichtigkeit desto eher ist die Bundesversammlung oder das Volk fur die Kundigung zustandig Nimmt die Bedeutung eines Vertrags zu den der Bundesrat alleine genehmigt hat soll fur die Kundigung die Bundesversammlung oder das Volk zustandig sein Umgekehrt soll der Bundesrat einen von der Bundesversammlung genehmigten volkerrechtlichen Vertrag selber kundigen konnen wenn dessen Bedeutung abgenommen hat Ein zentraler Aspekt der Gesetzesanderung die die parlamentarische Initiative erwirkte war die Einfuhrung des Konzepts des sogenannten Parallelismus der Zustandigkeiten nach inhaltlichen Kriterien siehe unter Kundigung Der Bundesrat begrusste ausdrucklich die von der Kommission vorgeschlagene Anderung der Zustandigkeit Er war jedoch der Ansicht dass fur die Umsetzung der parlamentarischen Initiative eine zusatzliche Verfassungsgrundlage notig sei Nationalrat und Standerat folgten aber der von der Kommission dargelegten Verfassungsauslegung wonach bereits die geltende Verfassung parallele Zustandigkeiten fur den Abschluss und fur die Kundigung fordere und folglich eine Regelung auf der Stufe des Bundesgesetzes genuge In den Schlussabstimmungen der beiden Kammern wurde der Gesetzesentwurf 13 der Staatspolitischen Kommission angenommen 14 Abschluss von volkerrechtlichen Vertragen Bearbeiten Verhandlung Abschluss und Inkrafttreten von volkerrechtlichen VertragenVerhandlung und Abschluss durch den Bundesrat Bearbeiten Art 54 der Bundesverfassung BV raumt dem Bund umfassende Kompetenzen fur volkerrechtliche Vertrage ein die auch die innerstaatlich in den Kompetenzbereich der Kantone fallenden Materien umfassen So kann er etwa Fragen des Polizeiwesens oder des Schulrechts staatsvertraglich regeln obgleich diese eigentlich der Zustandigkeit der Kantone unterstehen Somit ergibt sich dass die Kompetenz des Bundes im Bereich der auswartigen Angelegenheiten uber seine Gesetzgebungskompetenz im innerstaatlichen Bereich hinausgeht weil er ja die gesetzliche Regelung in Fragen des Steuerrechts oder eben des Polizeiwesens den Kantonen uberlasst Allerdings steht den Kantonen ein Mitspracherecht zu wenn ihre Interessen davon betroffen sind Art 55 BV Bundesgesetz uber die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes 15 Zudem ist es dem Bund ausdrucklich untersagt mithilfe eines volkerrechtlichen Alibi Vertrags in Umgehung von Art 192 ff BV neue Kompetenzen zu erlangen alleine schon wegen Art 5 und Art 44 BV 16 Gemass Art 184 Abs 1 und 2 BV vertritt der Bundesrat die Schweiz nach aussen wobei er die Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung zu wahren hat Art 184 Abs 1 und Art 166 BV Er leitet die Vertragsverhandlungen ernennt und instruiert die schweizerische Delegation Damit ist der Bundesrat fur die inhaltliche Ausgestaltung des Vertrags zustandig 17 Der Anstoss zum Abschluss eines volkerrechtlichen Vertrages erfolgt meistens durch das EDA oder durch ein anderes Departement in dessen Zustandigkeit die Materie des Vertrags fallt Es kann aber auch der Bundesrat oder ein Kanton den Anstoss geben Zwar kann die Bundesversammlung den Bundesrat mit einer Motion beauftragen eine Massnahme zu treffen Da aber die Reprasentation gegen aussen exklusiv dem Bundesrat zusteht ist ihm die endgultige Entscheidung vorbehalten 18 Nach Art 147 BV uber die Vernehmlassung werden die Kantone die politischen Parteien und interessierte Kreise bei wichtigen volkerrechtlichen Vertragen zur Stellungnahme eingeladen Eine Vernehmlassung ist bei volkerrechtlichen Vertragen obligatorisch die dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterliegen oder wesentliche Interessen der Kantone betreffen Fur andere Vertrage kann eine Vernehmlassung durchgefuhrt werden Art 3 Abs 2 Vernehmlassungsgesetz sie ist jedoch nicht notwendig 18 Genehmigung durch das Parlament Bearbeiten Genehmigungsbeschluss fur die Ratifikation des Pariser Klimaabkommens vom 21 Dezember 2016Die volkerrechtlichen Vertrage mussen von der Bundesversammlung genehmigt werden ausser wenn ein von der Bundesversammlung beschlossenes Bundesgesetz oder ein von der Bundesversammlung genehmigter volkerrechtlicher Vertrag den Bundesrat zum Vertragsabschluss ermachtigt Art 184 Abs 2 Satz 2 und Art 166 Abs 2 BV Art 24 Abs 2 und 3 Parlamentsgesetz Die Bundesverfassung kennt also keine verfassungsunmittelbare selbststandige Kompetenz des Bundesrates zum Abschluss von volkerrechtlichen Vertragen Das Gesetz ermachtigt den Bundesrat volkerrechtliche Vertrage von beschrankter Tragweite ohne Genehmigung abzuschliessen Art 7a Abs 3 lit a c RVOG zahlt nicht abschliessend auf welche Vertragstypen darunter fallen Vertrage die fur die Schweiz keine neuen Pflichten begrunden oder keinen Verzicht auf bestehende Rechte zur Folge haben Vertrage die dem Vollzug von Vertragen dienen die von der Bundesversammlung genehmigt worden sind und lediglich die im Grundvertrag bereits festgelegten Rechte Pflichten oder organisatorischen Grundsatze naher ausgestalten wobei sich diese strikt an den grundlegenden Vertrag zu halten haben und keine neuen Pflichten begrunden durfen Vertrage die sich an die Behorden richten und administrativ technische Fragen regeln Derartige Vertrage auch als Bagatellvertrage bezeichnet regeln Angelegenheiten beschrankten Ausmasses erfordern keine Gesetzesanderungen und greifen nicht in die Interessen von Individuen ein Sollte jedoch die Bundesversammlung einen Bagatellvertrag missbilligen kann sie abrogativ nachtraglich den Bundesrat dazu auffordern den Vertrag so rasch wie moglich zu kundigen 19 In 95 der Falle schliesst der Bundesrat volkerrechtliche Vertrage im vereinfachten Verfahren selbststandig ab 20 Die Wiener Vertragsrechtskonvention regelt den Abschluss und das Zustandekommen eines volkerrechtlichen Vertrags Ihr grundlegendes Ziel ist es internationale Rechtssicherheit zu schaffen indem einmal zustandegekommene volkerrechtliche Vertrage bestehen bleiben sollen Somit darf sich ein Staat nur in seltenen Fallen auf die Ungultigkeit eines volkerrechtlichen Vertrages berufen Art 26 Art 46 und Art 62 der Wiener Vertragsrechtskonvention VRK 21 Art 26 VRK der die Regel pacta sunt servanda lateinisch Vertrage sind einzuhalten begrundet stellt den Kern des Volkervertragsrechts dar Diese Verhaltensmaxime darf nur verletzt werden wenn die Vertragsparteien den Vertrag andern suspendieren oder kundigen oder wenn andere legitime Grunde fur eine Nichterfullung wie beispielsweise eine Notstandssituation vorliegen Gemass Art 27 VRK kann sich eine Vertragspartei jedoch nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen um die Nichterfullung eines Vertrages zu rechtfertigen 22 Die Genehmigung durch die Bundesversammlung erfolgt bei volkerrechtlichen Vertragen durch einen einfachen Bundesbeschluss Handelt es sich jedoch um einen referendumspflichtigen volkerrechtlichen Vertrag erfolgt sie durch einen Bundesbeschluss der dem fakultativen Referendum untersteht Die Bundesversammlung kann keine Anderungen am Vertrag vornehmen sie kann ihn lediglich annehmen oder verwerfen Die Genehmigung durch die Bundesversammlung ist bei genehmigungsbedurftigen volkerrechtlichen Vertragen notwendige Voraussetzung fur die Ratifikation Der Bundesrat ist durch die Genehmigung nicht gezwungen sondern bloss ermachtigt zur Ratifikation es besteht kein bindender Auftrag er ist frei in seiner Entscheidung den volkerrechtlichen Vertrag nicht zu ratifizieren 21 Ist die Bundesversammlung fur die Genehmigung zustandig kann der Bundesrat die vorlaufige Anwendung eines Vertrages beschliessen sofern es die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert und zeitliche Dringlichkeit besteht Art 7 RVOG Dafur hat aber vorgangig eine Konsultation der zustandigen parlamentarischen Kommissionen das sind grundsatzlich die APK des National und des Standerats zu erfolgen Art 152 Abs 3bis ParlG Nach Art 7b Abs 1bis RVOG verzichtet er auf die vorlaufige Anwendung wenn die zustandigen Kommissionen beider Rate sich dagegen aussprechen die Kommissionen haben somit ein Vetorecht gegen die vorlaufige Anwendung 23 Sollte der unwahrscheinliche Fall eintreten dass die Bundesversammlung einem vorlaufig angewendeten Vertrag die Genehmigung versagt endet die vorlaufige Anwendung umgehend der Vertrag ist hinfallig und muss gegebenenfalls neu verhandelt werden Es gilt zu bedenken dass eine vorlaufige Anwendung nicht bedeutet dass der Vertrag fruher in Kraft tritt Zwar entfaltet er schon Wirkung rechtlich gesehen tritt er aber erst mit der Ratifikation in Kraft Art 24 Art 25 VRK Dass das passiert ist deswegen unwahrscheinlich weil die zustandigen Kommissionen die vorlaufige Anwendung verhindern konnen Aber auch bevor die Veto Moglichkeit im Jahr 2014 geschaffen worden war war die vorlaufige Anwendung eines Vertrags selten umstritten 24 Konsultation und Ratifikation Bearbeiten Die Zustandigkeit der Bundesversammlung im Bereich der volkerrechtlichen Vertrage besteht nicht nur in der Genehmigung So muss der Bundesrat die Aussenpolitischen Kommissionen der Eidgenossischen Rate zu wesentlichen Vorhaben zu geplanten Anderungen im Bestand der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz im Ausland sowie zu den Richt und Leitlinien zum Mandat fur bedeutende internationale Verhandlungen konsultieren bevor er dieses festlegt oder abandert Er informiert diese Kommissionen uber den Stand der Realisierung dieser Vorhaben und uber den Fortgang der Verhandlungen Art 152 Abs 3 ParlG In dringenden Fallen ist es dem Bundesrat gestattet lediglich die Prasidenten beider Kommissionen zu konsultieren Die Konsultationspflicht gilt fur internationale Verhandlungen sowie generell fur wesentliche Vorhaben Die Begriffe wesentlich und bedeutend sind nicht abschliessend festgehalten und konnen auch nicht generell abstrakt definiert werden der Bundesrat und die zustandigen Kommissionen mussen dies in jedem Einzelfall neu festlegen Sollten sich eine Kommission und der Bundesrat nicht einig sein so kann die Kommission gestutzt auf Art 152 Abs 3bis ParlG jederzeit eine Konsultation verlangen Wahrend der Konsultation beraten die Kommissionen den Bundesrat und teilen ihm ihre Stellungnahmen zum Thema mit dieser ist aber rechtlich nicht verpflichtet nach den Stellungnahmen zu handeln Tut er dies nicht riskiert er aber dass die Eidgenossischen Rate anschliessend die Genehmigung verweigern 8 Die Ratifikation stellt einen verbindlichen volkerrechtlichen Akt dar durch den sich ein Staat in verpflichtender Weise an den volkerrechtlichen Vertrag bindet Die Ratifikation ist von der innerstaatlichen Genehmigung durch das Parlament oder durch das Volk abzugrenzen da nur sie den Vertrag volkerrechtlich verbindlich macht Sie erfolgt zumeist mit dem Austausch der sogenannten Ratifikationsurkunden Diese enthalten die Erklarung dass der volkerrechtliche Vertrag innerstaatlich gultig gebildet worden und dass daher die Unterzeichnung rechtskraftig ist Nach Art 184 Abs 2 BV ist der Bundesrat fur die Ratifikation zustandig 25 Publikation in der Gesetzessammlung und innerstaatliche Geltung Bearbeiten Die Schweiz bekennt sich zum sogenannten monistischen Modell nach dem Volkerrecht und Landesrecht ein einheitliches Regelungssystem bilden Daher bedarf es keiner Transformation der volkerrechtlichen Vertrage in innerstaatliches Recht Diesem monistischen Modell steht das dualistische gegenuber das z B in Deutschland in den skandinavischen Staaten und Grossbritannien Anwendung findet Diese Staaten gehen davon aus dass volkerrechtliche Normen durch staatliche Gesetzesakte ubernommen transformiert werden mussen Rechtsetzende Staatsvertrage und solche die dem Referendum unterstellt sind siehe weiter unten Staatsvertragsreferendum werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert Art 3 PublG Fur diese Veroffentlichungspflicht sind jedoch auch Ausnahmen vorgesehen namentlich wenn volkerrechtliche Vertrage und Beschlusse des internationalen Rechts zur Wahrung der inneren oder ausseren Sicherheit der Schweiz oder aufgrund volkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz geheim gehalten werden mussen Art 6 PublG 26 Umsetzung Bearbeiten Oft ist fur die Umsetzung eines volkerrechtlichen Vertrages eine Anderung des innerstaatlichen Rechts erforderlich Die Bundesversammlung kann nach Art 141a BV die entsprechenden Anpassungen in den Genehmigungsbeschluss des Vertrages aufnehmen Das gilt sowohl fur Gesetzes als auch fur Verfassungsanderungen Es muss aber beachtet werden dass Verfassungsanderungen nur in den Bundesbeschluss integriert werden konnen wenn der Vertrag dem obligatorischen Referendum untersteht Denn konnte eine Verfassungsanderung auch in den Genehmigungsbeschluss eines Vertrages integriert werden der nur dem fakultativen Referendum untersteht wurde das Art 140 BV widersprechen wonach jede Verfassungsanderung des doppelten Mehrs bedarf Das gilt auch fur Gesetzesanderungen Sie durfen in Vertrage integriert werden die dem fakultativen Referendum unterstehen Eine Uberkreuzung von Normen die dem fakultativen Referendum und solchen die dem obligatorischen Referendum unterstehen ist nicht zulassig Der Grund weshalb diese Norm 2003 geschaffen wurde ist primar um sich widersprechende Volksentscheiden zu verhindern wenn beispielsweise der Vertrag angenommen die Umsetzungsgesetzgebung aber abgelehnt wird 27 Kundigung Bearbeiten Fur die Kundigung eines volkerrechtlichen Vertrags gilt der sogenannte Parallelismus der Zustandigkeiten actus contrarius nach inhaltlichen Kriterien formale Kriterien sind nicht massgebend Allgemein bedeutet diese Auspragung des actus contrarius dass fur die Begrundung des Rechts und fur die Anderung oder Aufhebung dieselben Kriterien gelten Meistens ist es so dass eine Genehmigung fur die Kundigung eingeholt werden muss falls sie auch fur die Ratifikation notwendig war Es ist aber moglich dass ein Vertrag fur dessen Abschluss die Genehmigung durch die Bundesversammlung erforderlich war allein durch den Bundesrat abgeandert oder gekundigt werden kann wenn die Anderung oder die Kundigung aufgrund von veranderten Umstanden von beschrankter Tragweite ist 14 Dass inhaltliche Kriterien massgebend sind ruhrt daher dass im Volkerrecht anders als im Landesrecht eine Hierarchie der Erlassformen fehlt weswegen formale Kriterien nicht sinnvoll waren Im schweizerischen Landesrecht dagegen muss die Bundesversammlung jedwede Anderung von Bundesgesetzen dem fakultativen Referendum unterstellen moge sie noch so kleine Auswirkungen haben 28 Analog zur dringlichen Anwendung von volkerrechtlichen Vertragen kann ebenso eine dringliche Kundigung vonnoten sein die jedoch praktisch kaum von Bedeutung ist 29 Staatsvertragsreferendum BearbeitenFakultatives Staatsvertragsreferendum Bearbeiten Bevor ein referendumspflichtiger volkerrechtlicher Vertrag ratifiziert werden kann muss ihm falls das fakultative Referendum ergriffen wird auch das Volk zustimmen Im Falle des fakultativen Staatsvertragsreferendums Art 141 Abs 1 lit d Ziff 1 3 BV konnen 50 000 Stimmberechtigte oder acht Kantone innerhalb von 100 Tagen seit Veroffentlichung im Bundesblatt siehe fakultatives Referendum Schweiz das Referendum gegen volkerrechtliche Vertrage ergreifen Das gilt fur jene die unbefristet und unkundbar sind den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert 30 Das erste Kriterium unbefristet und unkundbar muss kumulativ erfullt sein Als Merkmale einer internationalen Organisation Art 141 Ziffer 2 BV gelten dass sie eine Grundlage im Volkerrecht hat dass ihre Mitglieder Volkerrechtssubjekte sind dass sie Organe besitzt die vom Willen der Mitgliedstaaten losgelost sind und dass sie eine eigene Volkerrechtspersonlichkeit darstellt Es existiert jedoch keine abschliessende Definition dazu Art 141 Ziffer 3 volkerrechtliche Vertrage die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert enthalt alternative Kriterien die nicht kumulativ erfullt sein mussen Rechtsetzend meint Normen die in unmittelbar verbindlicher und generell abstrakter Weise Pflichten auferlegen Rechte verleihen oder Zustandigkeiten festlegen Art 22 ParlG Da diese Eigenschaft rechtsgeschaftlichen volkerrechtlichen Vertragen fehlt kann gegen diese kein Referendum ergriffen werden Unerheblich ist ob die Bestimmungen direkt anwendbar sind oder nicht Fur den zweiten Teil von Ziffer 3 sind die Vorgaben aus Art 164 BV massgebend 31 Obligatorisches Staatsvertragsreferendum Bearbeiten Wahrend beim fakultativen Staatsvertragsreferendum nur das Volk entscheidet sind beim obligatorischen Staatsvertragsreferendum Volks und Standemehr notig Des Weiteren wird das obligatorische Staatsvertrags Referendum von Amtes wegen eingeleitet und erfordert keine Sammlung einer bestimmten Anzahl an Unterschriften Dem obligatorischen Staatsvertragsreferendum unterstehen gemass Art 140 Abs 1 lit b BV der Beitritt der Schweiz zu Organisationen fur kollektive Sicherheit und zu supranationalen Gemeinschaften Organisationen fur kollektive Sicherheit haben zum Ziel einem friedensbrechenden oder friedensbedrohenden Angreiferstaat entgegentreten zu konnen Hierzu gehort beispielsweise die UNO deren Mitglied die Schweiz seit dem Jahr 2002 ist Der Beitritt wurde jedoch nicht uber den Weg des obligatorischen Referendums sondern durch eine Volksinitiative eingeleitet Der Unterschied besteht darin dass ein obligatorisches Referendum egal ob es sich um ein Staatsvertragsreferendum handelt vom Staat selbst eingeleitet wird Die Volksinitiative ergreifen Personen mit Schweizer Burgerrecht Supranationale Gemeinschaften weisen folgende Merkmale auf Ihre Organe sind von den Mitgliedstaaten unabhangig Entscheidungen werden nach dem Mehrheitsprinzip gefallt und nicht nach dem Einstimmigkeitsprinzip sie haben sofortige Wirkung und sind auch fur Einzelpersonen verbindlich Sie haben einen umfassenden Wirkungsbereich 32 Die Europaische Union stellt den Prototyp der supranationalen Gemeinschaft dar die UNO dagegen ist ein klassisches Beispiel fur eine Organisation fur kollektive Sicherheit 33 Ob die NATO auch eine darstellt oder eher als supranationale Gemeinschaft klassifiziert werden soll ist in der Rechtswissenschaft nicht abschliessend geklart 34 Der bisher einzige echte Anwendungsfall des obligatorischen Staatsvertragsreferendums ergab sich in der Volksabstimmung vom 16 Marz 1986 uber den UNO Beitritt der deutlich verworfen wurde 35 alle Stande und 75 7 der Burger 36 Mit echt ist gemeint dass es der einzige Anwendungsfall war der sich direkt auf den Wortlaut des Verfassungstextes bezog So gab es beispielsweise bei der Genehmigung des EWR Abkommens und der Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen der Schweiz und der EWG ein obligatorisches Referendum Das waren aber sogenannte obligatorische Staatsvertragsreferenden sui generis die wegen des Verfassungsrangs der Abstimmungen zum Zuge kamen 34 Der Bundesrat hat im Zusammenhang mit der Europaischen Menschenrechtskonvention EMRK erklart dass ein allfalliger Wiederbeitritt zur EMRK die zuvor gekundigt worden ware deshalb dem obligatorischen Staatsvertragsreferendum unterlage weil der EMRK eine Bedeutung beigemessen werden muss die sie auf die Stufe der Bundesverfassung hebt 37 38 Es ist davon auszugehen dass ein solches Referendum sui generis weiterhin zulassig ware es wird als ungeschriebenes Verfassungsrecht akzeptiert 39 Volkerrechtlicher Vertrag und innerstaatliches Recht BearbeitenAllgemein Bearbeiten Volkerrechtliche Vertrage bilden eine bindende Vereinbarung der Vertragsparteien Sie sind von ihnen nach Treu und Glauben zu erfullen eine Vertragspartei kann sich grundsatzlich nicht auf ihr innerstaatliches Rechte berufen um die Nichterfullung eines volkerrechtlichen Vertrages zu rechtfertigen Art 26 Art 27 und Art 46 VRK Eine Ausnahme bildet der Fall wenn es sich um eine offensichtliche Verletzung der innerstaatlichen Zustandigkeitsordnung handelt Das Volkerrecht uberlasst es jedoch den Staaten wie sie die Pflichten die aus einem volkerrechtlichen Vertrag hervorgehen innerstaatlich umsetzen Insbesondere entscheidet das Landesrecht uber den Rang von volkerrechtlichen Regelungen in der Normenhierarchie Aus Art 5 Abs 3 und 4 BV lasst sich ein prinzipieller Vorrang des Volkerrechts ableiten wobei das als Grundsatz und nicht als Kollisionsregelung nach dem Muster Volkerrecht bricht Landesrecht zu verstehen ist anders als zum Beispiel beim Verhaltnis von Bundesrecht und kantonalem Recht Art 49 Abs 1 BV Derogation Es gab aber schon Bestrebungen in der Schweiz die das zu andern versuchten Die sogenannte Selbstbestimmungsinitiative verlangte dass die Bundesverfassung unter Vorbehalt des zwingenden Volkerrechts dem Volkerrecht vorgehe 40 Wenngleich viele Sachverhalte im Verhaltnis Volkerrecht Landesrecht nicht abschliessend geklart sind besteht trotzdem Einigkeit bei drei zentralen Fragen Unbestritten ist dass das zwingende Volkerrecht dem gesamten Landesrecht vorgeht Unbestritten ist auch dass das Volkerrecht dem kantonalen Recht vorgeht Und unbestritten ist schliesslich dass Volkerrecht dem Verordnungsrecht des Bundes vorgeht 41 Weitestgehender Konsens herrscht zudem daruber dass volkerrechtliche Vertrage mindestens auf der Stufe der Bundesgesetze stehen sofern es sich nicht um blosse Vollziehungsabkommen handelt Ein Konflikt zwischen Volkerrecht und Landesrecht ist deshalb so schwierig zu losen weil die Bundesverfassung dem Volkerrecht keinen eindeutigen Rang zuweist er sollte aber immer durch eine volkerrechtskonforme Auslegung des Landesrechts vermieden werden Art 5 Abs 3 und 4 BV Sollte das aus bestimmten Grunden nicht moglich sein gilt es abzuwagen Obschon es gewisse Bestimmungen gibt die Vorrang uber anderen haben das ius cogens oder die Erga omnes Verpflichtungen geht auch das Volkerrecht von einer Gleichrangigkeit aus Ausnahmen gibt es wenn volkerrechtliche Vertrage einen speziellen Vorrang stipulieren festsetzen Ein Beispiel fur diesen Fall stellt Art 103 der Charta der Vereinten Nationen dar der festhalt Widersprechen sich die Verpflichtungen von Mitgliedern der Vereinten Nationen aus dieser Charta und ihre Verpflichtungen aus anderen internationalen Ubereinkunften so haben die Verpflichtungen aus dieser Charta Vorrang Im Verhaltnis Landesrecht Volkerrecht sind schlussendlich auch die Regeln Lex posterior derogat legi priori und lex specialis derogat legi generali zu beachten Die Schwierigkeit dieses Verhaltnisses zeigen die vom UN Sicherheitsrat verhangten Antiterrormassnahmen die durch Kontosperrungen und Reiseverbote direkten Einfluss auf das Individuum haben In dieser Situation sind das Bundesgericht der Europaische Gerichtshof EuGH und der Europaische Gerichtshof fur Menschenrechte EGMR in einem Dilemma Einerseits sieht Art 103 der UN Charta vor dass solche vom Sicherheitsrat verabschiedeten Massnahmen nicht von den Mitgliedstaaten uberpruft werden Andererseits sind die Richter den entsprechenden Vertragen z B der EMRK und ihren Verfassungen verpflichtet 42 Volkerrechtlicher Vertrag und Bundesverfassung Bearbeiten Die Normen des zwingenden Volkerrechts ius cogens gehen der Verfassung vor und bilden auch eine Schranke der Verfassungsrevision Art 193 Abs 4 Art 194 Abs 2 Als zwingendes Volkerrecht also Recht das nicht abbedungen werden kann definiert der Bundesrat folgende Regeln das Folterverbot das Verbot von Volkermord und Sklaverei das Gewaltverbot der UN Charta die Gleichheit aller Staaten gewisse Normen des humanitaren Volkerrechts das Verbot von Angriffen auf Leib und Leben der Gefangennahme von Geiseln der Beeintrachtigung der personlichen Wurde sowie von Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil Art 3 des Genfer Abkommens IV sowie das Non Refoulement Gebot Grundsatz der Nichtzuruckweisung Abschliessend zahlt er noch die sogenannten Notstandsfesten der EMRK auf Art 15 EMRK Volkerrechtliche Vertrage mit grundrechtlichem Inhalt z B die EMRK oder die UNO Pakte werden auf die gleiche Stufe wie die Bundesverfassung gestellt Die Normen des ubrigen Volkerrechts haben nicht Verfassungsrang Das gilt auch fur volkerrechtliche Vertrage uber den Beitritt zu Organisationen fur kollektive Sicherheit oder supranationale Gemeinschaften obwohl sie gleich wie Verfassungsrevisionen der Zustimmung von Volk und Standen bedurfen 43 Konflikte zwischen der Bundesverfassung und nicht zwingendem Volkerrecht mussen auf Grundlage von Art 190 BV gelost werden Danach sind volkerrechtliche Normen und Bundesgesetze massgebend nicht aber die Bundesverfassung Somit kann volkerrechtswidriges Verfassungsrecht nicht angewendet werden Solche Konflikte sind aber selten zumal Bundesrat und Bundesversammlung beim Abschluss von volkerrechtlichen Vertragen darauf achten fundamentale Verfassungsnormen nicht zu verletzen Das grossere Problem stellen volkerrechtswdrige Volksinitiativen dar siehe weiter unten 44 Das Bundesgericht hat eine Entscheidung gefallt dass der EMRK grundsatzlich auch vor jungeren Verfassungsbestimmungen der Vorrang eingeraumt wird 45 Ein Konflikt der EMRK mit der Bundesverfassung konnte jedoch bisher weitestgehend vermieden werden da der Schutzgehalt aquivalent ist 46 Volkerrechtlicher Vertrag und Bundesgesetz Bearbeiten Fur das Bundesgericht ist neben den Bundesgesetzen das Volkerrecht massgeblich Art 190 BV Nebst der eindeutigen Regelung dass ein spaterer volkerrechtlicher Vertrag einem fruheren Bundesgesetz vorgeht Lex posterior Regel sind die Stufen der Hierarchie noch weitgehend ungeklart und auch das Bundesgericht urteilt Einzelfall bezogen Keine gefestigte Praxis besteht ebenso in der Frage wie die Kollision verschiedener volkerrechtlicher Vertrage untereinander gelost werden soll Die Lex posterior und die Lex specialis Regel bieten nur insofern einen Losungsansatz wenn die verschiedenen Vertrage zwischen den gleichen Vertragspartnern abgeschlossen wurden 47 Ursprunglich ging das Bundesgericht davon aus dass die volkerrechtliche Norm im Konfliktfall der bundesgesetzlichen vorgeht Im Jahr 1933 nahm die Rechtsprechung eine Wende fortan wurde von einer Gleichrangigkeit ausgegangen Im sogenannten Schubert Entscheid des Jahres 1973 anerkannte das Bundesgericht ausdrucklich das Recht des Bundesgesetzgebers bewusst von einem volkerrechtlichen Vertrag abzuweichen Eine solche Abweichung entbinde die Schweiz zwar nicht von ihren Pflichten sei aber im innerstaatlichen Raum massgebend 48 Dass die Bundesversammlung aktiv gegen volkerrechtliche Bestimmungen verstosst sollte nicht leichtfertig genommen werden 49 In seiner neueren Praxis mit dem sogenannten PKK Urteil von 1999 gibt das Bundesgericht grundsatzlich volkerrechtlichen Vertragen den Vorrang vor Bundesgesetzen wenngleich diese spater verabschiedet wurden also junger sind 50 Es fuhrte im PKK Urteil aus Es ist ausgeschlossen zwei sich widersprechende Normen seien sie bundesgesetzlicher oder staatsvertraglicher Natur zugleich anzuwenden Der Konflikt ist vielmehr unter Ruckgriff auf die allgemein anerkannten Grundsatze des Volkerrechts zu losen die fur die Schweiz als Volkergewohnheitsrecht verbindlich sind und zugleich geltendes Staatsvertragsrecht darstellen So ist die Eidgenossenschaft gemass Art 26 des Wiener Ubereinkommens uber das Recht der Vertrage vom verpflichtet die sie bindenden volkerrechtlichen Verpflichtungen zu erfullen pacta sunt servanda Sie kann sich insbesondere nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen um die Nichterfullung eines Vertrags zu rechtfertigen Diese volkerrechtlichen Prinzipien sind in der schweizerischen Rechtsordnung unmittelbar anwendbar und binden nicht nur den Gesetzgeber sondern samtliche Staatsorgane Daraus ergibt sich dass im Konfliktfall das Volkerrecht dem Landesrecht prinzipiell vorgeht Dies hat zur Folge dass eine volkerrechtswidrige Norm des Landesrechts im Einzelfall nicht angewendet werden kann Diese Konfliktregelung drangt sich umso mehr auf wenn sich der Vorrang aus einer volkerrechtlichen Norm ableitet die dem Schutz der Menschenrechte dient Ob in anderen Fallen davon abweichende Konfliktlosungen in Betracht zu ziehen sind ist vorliegend nicht zu prufen Dieses Ergebnis kann sich auf Prajudizien in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stutzen Bundesgericht 51 Der EMRK kommt bei Konflikten mit dem Bundesrecht spezielle Bedeutung zu dank ihrer institutionellen Absicherung durch den Europaischen Gerichtshof fur Menschenrechte EGMR Ihr und auch anderen Normen die dem Schutz der Menschenrechte dienen gibt das Bundesgericht in jedem Fall den Vorrang auch wenn der Gesetzgeber absichtlich von ihr abweichen will Der Gedanke dahinter ist dass der EGMR eine Bestimmung eines Bundesgesetzes als nicht anwendbar erklaren kann wenn sie der EMRK widerspricht In diesem Rahmen kommt also dem EGMR in der Schweiz die Rolle eines Verfassungsgerichts zu er kann in Bezug auf Bundesgesetze die Verfassungsgerichtsbarkeit ausuben eine Rolle die dem Bundesgericht aufgrund von Art 190 BV verwehrt ist 52 Die Rechtsprechung des EGMR kann auch nicht ignoriert werden das Bundesgericht wies in diesem Zusammenhang darauf hin dass die Schweiz mit der Ratifikation der EMRK auch die Rechtsprechung im Sinn von Art 46 EMRK anerkannt hat 45 Volkerrechtlicher Vertrag und Volksinitiative Bearbeiten Die Bundesverfassung war lange stumm zur Frage wie eine volkerrechtswidrige Volksinitiative zu behandeln ist Die Bundesversammlung erklarte am 14 Marz 1996 die Volksinitiative fur eine vernunftige Asylpolitik fur ungultig Sie begrundete das damit dass die Initiative das Non Refoulement Gebot das Teil des zwingenden Volkerrechts ist verletze Diese Praxis wurde bei der Totalrevision der Bundesverfassung 1999 kodifiziert Art 139 Abs 2 BV sieht nun ausdrucklich vor dass die Bundesversammlung Volksinitiativen die gegen zwingende Bestimmungen des Volkerrechts verstossen fur ganz oder teilweise ungultig zu erklaren hat Umgekehrt sind alle Volksinitiativen gultig die nicht dagegen verstossen Bevor die Bundesversammlung eine Volksinitiative wegen der Verletzung von zwingendem Volkerrecht fur ungultig erklart bemuht sie sich um volkerrechtskonforme Auslegung Sie berucksichtigt dabei insbesondere den Grundsatz der Auslegung in Ubereinstimmung mit dem hoherrangigen Recht und den Grundsatz in dubio pro populo In dubio pro populo bedeutet dass Volksinitiativen nach Moglichkeit so auszulegen sind dass eine Erklarung als teil ungultig vermieden werden kann Wenn eine Initiative nicht gegen zwingendes Volkerrecht verstosst muss sie zur Abstimmung gelangen Es gibt Initiativen die volkerrechtlich gesehen problematisch und trotzdem in der Abstimmung von Volk und Standen angenommen worden sind Bei zwei solchen Initiativen Alpeninitiative und Verwahrungsinitiative konnten die Absichten der Initianten mit den volkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz harmonisiert werden Wenn eine volkerrechtskonforme Umsetzung nicht moglich ist ist als Ultima Ratio die Kundigung des volkerrechtlichen Abkommens zu erwagen Es existieren jedoch Vertrage die nicht gekundigt werden konnen In diesem Fall konnte es zu einer Verletzung von Volkerrecht und einer allfalligen Verurteilung kommen 53 Volkerrechtliche Vertrage der Kantone BearbeitenBundesrechtliche Vorgaben Bearbeiten Nach Art 56 Abs 1 BV haben die Kantone das Recht eigenstandig volkerrechtliche Vertrage mit dem Ausland abzuschliessen sie besitzen somit eine beschrankte Volkerrechtsubjektivitat Die Kompetenz der Kantone volkerrechtliche Vertrage abzuschliessen bezieht sich auf ihren gesamten Zustandigkeitsbereich im Rahmen ihrer Autonomie durfen sie nach freiem Ermessen Vertrage mit dem Ausland schliessen Nach Art 56 Abs 2 BV durfen diese Vertrage dem Bundesrecht nicht zuwiderlaufen Die Kompetenz zum Abschluss von volkerrechtlichen Vertragen des Bundes hat im Konfliktfall Vorrang Die Vertragsabschlusskompetenz der Kantone ist subsidiar zu jener des Bunds sie ist ihr also untergeordnet Aufgrund dieser Regelung Art 49 BV ist der Bund befugt volkerrechtliche Vertrage in allen Bereichen abzuschliessen Schliesst er in einem bestimmten Bereich einen volkerrechtlichen Vertrag ab geht die allfallige kantonale Kompetenz fur volkerrechtliche Vertrage in entsprechendem Umfang unter 54 Obwohl volkerrechtliche Vertrage der Kantone dem Bundesrecht nicht widersprechen durfen kann spater erlassenes Bundesrecht den Vertrag weder aufheben noch verdrangen da die Geltung volkerrechtlicher Vertrage nicht durch das Landesrecht tangiert werden kann 55 Art 56 Abs 2 BV halt nicht nur fest dass kantonale Vertrage mit dem Ausland dem Bundesrecht sondern auch den Interessen des Bundes nicht zuwiderlaufen durfen Damit ist das gesamtschweizerische nationale Interesse das konnen gute Beziehungen mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen gemeint nicht nur das Bundesinteresse Bund meint in diesem Kontext nicht die Bundesebene sondern die gesamte Eidgenossenschaft 56 Um zu uberprufen ob die oben erwahnten verfassungsrechtlichen Schranken eingehalten werden mussen die Kantone den Bundesrat informieren Art 56 Abs 2 BV Das gilt nicht fur Vertrage die dem Vollzug von schon bestehenden Vertragen dienen oder die nur administrative und technische Fragen betreffen Art 61c Regierungs und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Die Bundeskanzlei informiert die ubrigen Kantone Wird Einspruch erhoben und kann keine Losung erzielt werden befindet die Bundesversammlung uber die Genehmigung Art 172 Abs 3 BV Art 129a Parlamentsgesetz eine Genehmigung ware nur in diesem speziellen Fall der bisher Stand Juli 2023 nie eingetreten ist 57 vonnoten Art 56 Abs 3 BV bestimmt dass der Verkehr von Kantonen mit auslandischen Behorden durch Vermittlung des Bundes stattfindet es sei denn es handelt sich um Kontakt mit untergeordneten Behorden Das sind alle Verwaltungsorgane abgesehen von der Gesamtregierung den Ministern und den Staatssekretaren 55 Die haufigsten Vertrage zwischen Kanton und Ausland sind solche im Bereich des grenzuberschreitenden Verkehrs des Schulwesens sowie des gemeinsamen Betriebs von Abwasserreinigungsanlagen 54 Volker und europarechtliche Rechtsgrundlagen Bearbeiten Das Europaische Rahmenubereinkommen uber die grenzuberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskorperschaften bildet die rechtliche Grundlage fur volkerrechtliche Vertrage die nicht auf Bundesebene geschlossen werden drei Zusatzprotokolle konkretisieren den rechtlichen Rahmen Abgesehen davon hat der Bundesrat mit einzelnen Nachbarstaaten wie Deutschland Frankreich und Luxemburg Abkommen uber die grenzuberschreitende Zusammenarbeit geschlossen die Abkommen entfalten ihre Wirkung in den betroffenen Grenzkantonen 58 Zustandigkeit zum Abschluss Bearbeiten Obwohl nicht alle Kantonsverfassungen ausdrucklich dazu Stellung beziehen ist in allen Kantonen die Regierung fur die Verhandlung Unterzeichnung Paraphierung und Ratifikation zustandig Wie auf Bundesebene genehmigt das kantonale Parlament und zwar in allen Kantonen Vertrage mit dem Ausland vereinzelt entscheidet es ebenfalls uber die Kundigung Dennoch haben die jeweiligen Kantonsregierungen innerhalb ihrer Befugnisse das Recht Vertrage selbststandig abzuschliessen Abgesehen von den Kantonen Obwalden und Appenzell Innerrhoden hat der Souveran in allen Kantonen die Moglichkeit das Referendum gegen den parlamentarischen Genehmigungsbeschluss zu ergreifen Die Kantone Freiburg Aargau Appenzell Ausserrhoden Tessin Thurgau Wallis und Genf haben festgelegt dass Vertrage die rechtsetzende Bestimmungen enthalten dem fakultativen Referendum unterstehen 59 Rang und Bedeutung Bearbeiten Ein volkerrechtlicher Vertrag eines Kantons mit dem Ausland ist weder dem Bundesrecht noch dem kantonalen Recht zuzuordnen Sobald er in Kraft tritt gehort er zum Volkerrecht das nach Art 190 BV fur Bund und Kantone massgeblich und nach Art 5 Abs 4 BV zu beachten ist Daher geht er dem kantonalen inklusive Kantonsverfassung und interkantonalen Recht vor Der Bund tragt nach aussen die Verantwortung falls die Vertragsbestimmungen nicht erfullt werden sollten 60 Die praktische Bedeutung derartiger Vertrage ist jedoch gering sogar in den Grenzkantonen Die Kantone nutzen ihre Kompetenz volkerrechtliche Vertrage mit dem Ausland zu schliessen kaum haufiger sind Exekutivvereinbarungen 61 Die Anzahl abgeschlossener Vertrage belauft sich auf ungefahr 440 62 nach 1980 sind es ca 200 Stand 2023 63 Literatur BearbeitenBibliographie Bearbeiten Ulrich Hafelin Walter Haller Helen Keller Daniela Thurnherr Schweizerisches Bundesstaatsrecht 10 Auflage Schulthess Zurich 2020 ISBN 978 3 7255 8079 8 S 611 628 Pierre Tschannen Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft 5 Auflage Stampfli Bern Juli 2021 ISBN 978 3 7272 8928 6 S 161 176 623 631 Giovanni Biaggini Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 2 Auflage Orell Fussli Zurich 2017 ISBN 978 3 280 07320 9 Giovanni Biaggini Thomas Gachter Regina Kiener Andreas Glaser Alain Griffel Christine Kaufmann Helen Keller Andreas Kley Matthias Mahlmann Daniel Moeckli Johannes Reich Felix Uhlmann Staatsrecht 3 Auflage Dike Zurich 2021 ISBN 978 3 03891 315 3 S 352 358 Andreas Auer Staatsrecht der schweizerischen Kantone 1 Auflage Stampfli Bern 2016 ISBN 978 3 7272 3217 6 S 303 311 Walter Kalin Astrid Epiney Martina Caroni Jorg Kunzli Benedikt Pirker Volkerrecht Stampfli 5 Auflage Bern 2022 ISBN 978 3 7272 3008 0 Weiterfuhrende Literatur Bearbeiten Andrea Caroni Daniela Kuhne Das obligatorische Referendum fur volkerrechtliche Vertrage mit Verfassungscharakter In Zentralblatt fur Staats und Verwaltungsrecht 2022 Nr 7 S 343 368 Martin Graf Die vorlaufige Anwendung von Staatsvertragen zwischen Verfassungsgrundsatzen und der Rucksicht auf die Forderungen der Wirklichkeit In Schweizerisches Zentralblatt fur Staats und Verwaltungsrecht 2015 Nr 9 S 455 469 Dissertation von Matthias Lanz Bundesversammlung und Aussenpolitik Kapitel Volkerrechtliche Vertrage S 163 205 Gesetzgebungsleitfaden Bundesamt fur Justiz Kapitel Internationales Recht S 122 144 BBl 2010 2263 Das Verhaltnis von Volkerrecht und Landesrecht BBl 2011 3613 Zusatzbericht des Bundesrats zu seinem Bericht vom 5 Marz 2010 uber das Verhaltnis von Volkerrecht und Landesrecht Bardo Fassbender Raffael Gubeli Volkerrechtliche Vertrage der Kantone In Zentralblatt fur Staats und Verwaltungsrecht 2018 Nr 3 Weblinks BearbeitenDatenbank uber samtliche volkerrechtliche Vertrage der Schweizerischen EidgenossenschaftEinzelnachweise Bearbeiten Matthias Oesch Verfassungsrecht der Schweiz 2 Auflage Band 1 Schulthess Zurich Basel Genf 2020 ISBN 978 3 7255 7995 2 S 137 f N 1 Bundesbeschluss vom 25 September 2020 uber die Genehmigung und die Umsetzung des Ubereinkommens des Europarats zur Verhutung des Terrorismus mit dem dazugehorigen Zusatzprotokoll sowie uber die Verstarkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalitat In Amtliche Sammlung Bundeskanzlei 25 September 2020 abgerufen am 27 September 2022 Einhaltung und Forderung des Volkerrechts Eidgenossisches Departement fur auswartige Angelegenheiten abgerufen am 27 September 2022 Frieden von Basel 1499 In Historisches Lexikon der Schweiz Abgerufen am 1 Oktober 2022 Eine Volksinitiative demokratisiert die Schweizer Aussenpolitik PDF In Swissvotes Institut fur Politikwissenschaft der Universitat Bern abgerufen am 1 Oktober 2022 Alfred Kolz Neuere schweizerische Verfassungsgeschichte Band 2 Stampfli Bern 2004 ISBN 3 7272 9455 8 S 741 f Neuordnung des Staatsvertragsreferendums bringt mehr direkte Demokratie in der Aussenpolitik PDF In Swissvotes Institut fur Politikwissenschaft der Universitat Bern abgerufen am 1 Oktober 2022 a b Florent Tripet Art 152 Information und Konsultation im Bereich der Aussenpolitik In Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung Kommentar zum Parlamentsgesetz ParlG vom 13 Dezember 2002 Martin Graf Cornelia Theler Moritz von Wyss 2014 S 1030 1044 abgerufen am 9 April 2022 Art 152 AS 2015 969 Bundesgesetz uber die Kompetenz zum Abschluss volkerrechtlicher Vertrage von beschrankter Tragweite und uber die vorlaufige Anwendung volkerrechtlicher Vertrage Anderung des Regierungs und Verwaltungsorganisationsgesetzes und des Parlamentsgesetzes In Amtliche Sammlung des Bundesrechts Bundeskanzlei abgerufen am 1 Oktober 2022 BBl 2012 7465 Botschaft zum Bundesgesetz uber die Kompetenz zum Abschluss volkerrechtlicher Vertrage von beschrankter Tragweite und uber die vorlaufige Anwendung volkerrechtlicher Vertrage Anderung des Regierungs und Verwaltungsorganisationsgesetzes und des Parlamentsgesetzes In Bundesblatt Bundeskanzlei 4 Juli 2012 S 7489 7498 abgerufen am 1 Oktober 2022 Initiative Staatsvertrage vors Volk Abgerufen am 3 April 2022 Volksabstimmung vom 17 Juni 2012 Erlauterungen des Bundesrates In Abstimmungsbuchlein Bundeskanzlei abgerufen am 4 April 2022 Bundesgesetz uber die Zustandigkeiten fur den Abschluss die Anderung und die Kundigung volkerrechtlicher Vertrage In Amtliche Sammlung Bundeskanzlei 21 Juni 2019 abgerufen am 3 April 2022 a b 16 456 Kundigung und Anderung von Staatsvertragen Verteilung der Zustandigkeiten In Geschaftsdatenbank Curia Vista mit Links auf Kommissionsbericht Stellungnahme des Bundesrates Ratsverhandlungen und weitere Parlamentsunterlagen Parlamentsdienste abgerufen am 21 Marz 2022 Hafelin Haller et al Schweizerisches Bundesstaatsrecht S 361 Biaggini BV Kommentar Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 2017 S 583 N 5 Hafelin Haller et al Schweizerisches Bundesstaatsrecht 2020 S 613 a b Matthias Lanz Bundesversammlung und Aussenpolitik Moglichkeiten und Grenzen parlamentarischer Mitwirkung Dike Zurich St Gallen 2020 ISBN 978 3 03891 248 4 S 164 unibe ch PDF Hafelin Haller et al Schweizerisches Bundesstaatsrecht S 614 615 Matthias Lanz Bundesversammlung und Aussenpolitik Moglichkeiten und Grenzen parlamentarischer Mitwirkung Dike Zurich St Gallen 2020 ISBN 978 3 03891 248 4 S 185 unibe ch PDF a b Hafelin Haller et al Schweizerisches Bundesstaatsrecht 2020 S 614 617 BBl 2010 2263 Das Verhaltnis von Volkerrecht und Landesrecht Bericht des Bundesrates in Erfullung des Postulats 07 3764 der Kommission fur Rechtsfragen des Standerates vom 16 Oktober 2007 und des Postulats 08 3765 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 20 November 2008 In Bundesblatt Bundeskanzlei 5 Marz 2010 S 2286 abgerufen am 7 September 2022 Hafelin Haller et al Schweizerisches Bundesstaatsrecht 2020 S 617 BBl 2012 7465 Botschaft zum Bundesgesetz uber die Kompetenz zum Abschluss volkerrechtlicher Vertrage von beschrankter Tragweite und uber die vorlaufige Anwendung volkerrechtlicher Vertrage Anderung des Regierungs und Verwaltungsorganisationsgesetzes und des Parlamentsgesetzes In Bundesblatt Bundeskanzlei 4 Juli 2012 S 7477 7479 abgerufen am 10 Dezember 2022 Hafelin Haller et al Schweizerisches Bundesstaatsrecht 2020 S 620 Hafelin Haller et al Schweizerisches Bundesstaatsrecht 2020 S 620 f Biaggini Gachter et al Staatsrecht 2021 S 356 Parlamentarische Initiative Kundigung und Anderung von Staatsvertragen Verteilung der Zustandigkeiten Bericht der Staatspolitischen Kommission des Standerates In Bundesblatt Bundeskanzlei 14 Mai 2018 S 3476 3477 abgerufen am 28 Juli 2022 Parlamentarische Initiative Kundigung und Anderung von Staatsvertragen Verteilung der Zustandigkeiten Bericht der Staatspolitischen Kommission des Standerates In Bundesblatt Bundeskanzlei 14 Mai 2018 S 3484 3485 abgerufen am 28 Juli 2022 Hafelin Haller et al Schweizerisches Bundesstaatsrecht 2020 S 618 Biaggini BV Kommentar Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 2017 S 1130 N 17 Hafelin Haller et al Schweizerisches Bundesstaatsrecht 2020 S 618 620 Matthias Lanz Bundesversammlung und Aussenpolitik Moglichkeiten und Grenzen parlamentarischer Mitwirkung Dike Zurich St Gallen 2020 ISBN 978 3 03891 248 4 S 173 unibe ch PDF a b Biaggini BV Kommentar Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 2017 S 1120 N 7 Biaggini BV Kommentar Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 2017 S 1121 N 7 UNO Beitritt In swissvotes ch Institut fur Politikwissenschaft der Universitat Bern abgerufen am 3 April 2022 40 Jahre EMRK Beitritt der Schweiz Erfahrungen und Perspektiven PDF In parlament ch Parlamentsdienste abgerufen am 10 April 2022 Ziffer 7 5 Klares Verhaltnis zwischen Volkerrecht und Landesrecht PDF Bundesrat 12 Juni 2015 S 11 abgerufen am 10 April 2022 Biaggini BV Kommentar Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 2017 S 122 N 9 Tschannen Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft 2021 S 166 f BBl 2010 2263 Das Verhaltnis von Volkerrecht und Landesrecht Bericht des Bundesrates in Erfullung des Postulats 07 3764 der Kommission fur Rechtsfragen des Standerates vom 16 Oktober 2007 und des Postulats 08 3765 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 20 November 2008 In Bundesblatt Bundeskanzlei 5 Marz 2010 S 2306 abgerufen am 7 September 2022 Hafelin Haller et al Schweizerisches Bundesstaatsrecht 2020 S 623 624 Tschannen Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft 2021 S 169 Tschannen Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft 2021 S 169 a b BGE 139 I 16 E 5 In bger ch Bundesgericht abgerufen am 7 April 2022 Hafelin Haller et al Schweizerisches Bundesstaatsrecht 2020 S 624 625 Hafelin Haller et al Schweizerisches Bundesstaatsrecht 2020 S 625 628 Biaggini Gachter et al Staatsrecht S 356 Hafelin Haller et al Schweizerisches Bundesstaatsrecht 2020 S 626 BGE 122 II 234 E 4e In bger ch Bundesgericht abgerufen am 19 April 2022 125 II 417 PKK Urteil Abgerufen am 22 Oktober 2022 4d BBl 2010 2263 Das Verhaltnis von Volkerrecht und Landesrecht Bericht des Bundesrates in Erfullung des Postulats 07 3764 der Kommission fur Rechtsfragen des Standerates vom 16 Oktober 2007 und des Postulats 08 3765 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 20 November 2008 In Bundesblatt Bundeskanzlei 5 Marz 2010 S 2310 2313 abgerufen am 9 September 2022 BBl 2010 2263 Das Verhaltnis von Volkerrecht und Landesrecht Bericht des Bundesrates in Erfullung des Postulats 07 3764 der Kommission fur Rechtsfragen des Standerates vom 16 Oktober 2007 und des Postulats 08 3765 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 20 November 2008 In Bundesblatt Bundeskanzlei S 2313 2319 abgerufen am 11 September 2022 a b Hafelin Haller et al Schweizerisches Bundesstaatsrecht 2020 S 362 f a b Auer Staatsrecht der schweizerischen Kantone 2016 S 304 f Biaggini BV Kommentar Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 2017 S 523 N 12 S 602 N 7 Patrick Magli Art 129a In Martin Graf Cornelia Theler Moritz von Wyss Hrsg Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung Kommentar zum Parlamentsgesetz ParlG vom 13 Dezember 2002 Helbing Lichtenhahn Basel 2014 ISBN 978 3 7190 2975 3 S 880 sgp ssp net Auer Staatsrecht der schweizerischen Kantone 2016 S 308 f Auer Staatsrecht der schweizerischen Kantone 2016 S 308 310 Auer Staatsrecht der schweizerischen Kantone 2016 S 310 f Auer Staatsrecht der schweizerischen Kantone 2016 S 311 Bardo Fassbender Raffael Gubeli Die gegenwartig gultigen volkerrechtlichen Vertrage der Kantone PDF Zentralblatt fur Staats und Verwaltungsrecht Marz 2018 S 117 abgerufen am 27 November 2022 Hafelin Haller et al Schweizerisches Bundesstaatsrecht 2020 S 363 N 1135 Dieser Artikel wurde am 30 Dezember 2022 in dieser Version in die Liste der lesenswerten Artikel aufgenommen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Volkerrechtliche Vertrage in der Schweiz amp oldid 235604293