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Die eidgenossische Volksinitiative Lebenslange Verwahrung fur nicht therapierbare extrem gefahrliche Sexual und Gewaltstraftater vor allem als Verwahrungsinitiative bekannt wurde am 8 Februar 2004 von Volk und Standen angenommen Das Ziel der Initianten war es den Schutz der Bevolkerung vor gefahrlichen Straftatern zu verbessern Das wollte die Initiative erreichen indem sie fur diese Tatergruppe die lebenslange Verwahrung einfuhrt Sie wollte eine Entlassung aus der Verwahrung nur zulassen wenn wissenschaftlich erwiesen ist dass der Tater von seinem abnormen Verhalten geheilt werden kann Die Initiative liess aber offen was mit behandlungsfahigen Straftatern nach der Entlassung geschehen soll Schliesslich beabsichtigte sie eine Qualitatsverbesserung der Gutachten die im Zusammenhang mit einer Verwahrung durchgefuhrt werden Dafur sollen jeweils zwei Gutachter beigezogen werden Die Initiative war jedoch sehr umstritten vor allem wegen ihrer partiellen Inkompatibilitat mit dem Volkerrecht Art 5 EMRK Inhaltsverzeichnis 1 Wortlaut 2 Rechtlicher Kontext 2 1 Volker und verfassungsrechtlicher Kontext 2 2 Strafrechtliche Rahmenbedingungen 3 Inhalt und Argumente 3 1 Inhalt 3 1 1 Absatz 1 3 1 2 Absatz 2 3 1 3 Absatz 3 3 2 Argumente der Initianten 4 Behandlung 4 1 Einreichung 4 2 Botschaft des Bundesrats 4 3 Beratung in den Eidgenossischen Raten 5 Volksabstimmung 5 1 Parteipositionen 5 2 Ergebnisse 5 3 Nachbefragung 6 Umsetzung 7 Literatur 8 Weblinks 9 EinzelnachweiseWortlaut BearbeitenArt 123a neu 1 Wird ein Sexual oder Gewaltstraftater in den Gutachten die fur das Gerichtsurteil notig sind als extrem gefahrlich erachtet und nicht therapierbar eingestuft ist er wegen des hohen Ruckfallrisikos bis an sein Lebensende zu verwahren Fruhzeitige Entlassung und Hafturlaub sind ausgeschlossen 2 Nur wenn durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse erwiesen wird dass der Tater geheilt werden kann und somit keine Gefahr mehr fur die Offentlichkeit darstellt konnen neue Gutachten erstellt werden Sollte aufgrund dieser neuen Gutachten die Verwahrung aufgehoben werden so muss die Haftung fur einen Ruckfall des Taters von der Behorde ubernommen werden die die Verwahrung aufgehoben hat 3 Alle Gutachten zur Beurteilung der Sexual und Gewaltstraftater sind von mindestens zwei voneinander unabhangigen erfahrenen Fachleuten unter Berucksichtigung aller fur die Beurteilung wichtigen Grundlagen zu erstellen 1 Rechtlicher Kontext BearbeitenVolker und verfassungsrechtlicher Kontext Bearbeiten Siehe auch Volkerrechtliche Vertrage in der Schweiz Volkerrechtlicher Vertrag und innerstaatliches Recht Der von der Verwahrungsinitiative neu eingefuhrte Art 123a steht in direktem Zusammenhang mit Art 5 der Europaischen Menschenrechtskonvention EMRK Demnach haben Verwahrte das Recht in angemessenen Abstanden ihren Freiheitsentzug durch ein Gericht uberprufen zu lassen Ein Verwahrter hat auch das Recht vor einem Gericht die Rechtmassigkeit seiner lebenslanglichen Verwahrung anzufechten Der zweite Absatz der Initiative musste um wegen einer Kollision mit der EMRK eine allfallige Verurteilung durch den EGMR zu vermeiden so ausgelegt werden dass die gerichtliche Prufung auch dann erfolgen kann wenn nicht neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen 2 Art 5 Abs 4 der Bundesverfassung verpflichtet alle Staatsorgane das Volkerrecht zu beachten Art 123a ist jedoch im Hinblick auf die EMRK problematisch Da Art 5 EMRK nicht zum zwingenden Volkerrecht gehort 3 in diesem Fall musste eine Initiative von der Bundesversammlung fur teil ungultig erklart werden fuhrte die Annahme von Art 123a zu volkerrechtswidrigem Verfassungsrecht Das Parlament ist in diesem Fall angehalten die Verfassungsnorm moglichst volkerrechtskonform auszulegen und umzusetzen denn Art 123a ist nicht direkt anwendbar Ob Art 123a dem Volkerrecht direkt widerspricht ist nicht abschliessend geklart 4 Strafrechtliche Rahmenbedingungen Bearbeiten Hauptartikel Verwahrung Schweiz Das Strafgesetzbuch StGB unterschied vor dem 1 Januar 2007 Revision des StGB zwischen der Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern und jener von geistig abnormen Tatern psychisch kranke Straftater Diese Unterscheidung wurde 2007 aufgegeben und in die ordentliche Verwahrung Art 64 StGB uberfuhrt Sie ist immer Ultima Ratio Die lebenslangliche Verwahrung gemass Initiative verscharft die Bedingungen der ordentlichen Verwahrung 5 Inhalt und Argumente BearbeitenInhalt Bearbeiten Absatz 1 Bearbeiten Eine lebenslangliche Freiheitsstrafe ohne Chance auf Entlassung kann sich verheerend auf die Personlichkeit eines Individuums auswirken und diese sogar zerstoren Der EGMR beurteilt einen lebenslangen Freiheitsentzug als unverhaltnismassig wenn keine Aussicht auf Uberprufung oder Entlassung besteht 6 Wenngleich unter die Begrifflichkeit Sexual und Gewaltstraftater eine Reihe von Straftaten fallen konnte wurde im Abstimmungskampf und bei der Lancierung der Initiative ersichtlich dass hiermit von einer Handvoll schwerster psychisch gestorter Tater ausgegangen wird Nach Art 64 Abs 1bis StGB wird die lebenslangliche Verwahrung bei den Delikten Mord vorsatzliche Totung schwere Korperverletzung Raub Vergewaltigung sexuelle Notigung Freiheitsberaubung oder Entfuhrung Geiselnahme Menschenhandel oder Volkermord verhangt Der Tater muss hierbei die physische psychische oder sexuelle Integritat des Opfers schwer beeintrachtigen oder dies beabsichtigt haben 7 Ausschlaggebend ist jedoch nicht die Tat als solche sondern die Personlichkeitsmerkmale des Taters der extremen Gefahrlichkeit und der fehlenden Therapierbarkeit Ein Tater ist nach Art 64 Abs 1bis dann extrem gefahrlich wenn ein hohes Ruckfallrisiko besteht Untherapierbar ist er dann wenn die Behandlung keinen Erfolg verspricht Beide Kriterien mussen durch zwei unabhangige Gutachter gepruft werden Letzten Endes entscheidet jedoch das Gericht uber die Verwahrung wobei das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung nicht ausreicht um jemanden lebenslanglich zu verwahren 8 Absatz 2 Bearbeiten Neue wissenschaftliche Erkenntnisse sind im Sinne der Initianten neue Therapiemethoden um die vormals untherapierbaren Tater behandeln zu konnen Wegen Art 5 EMRK und Art 31 Abs 4 BV muss die Bestimmung jedoch so ausgelegt werden dass neue Gutachten auch dann moglich sind wenn keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen da aus der Psychiatrie Falle von deutlicher Besserung nach 10 15 Jahren bekannt sind Ein prinzipielles Uberprufungsgebot verstosst uberdies gegen das Gebot der Verhaltnismassigkeit Die verlangte Haftung durch den Staat in Absatz 2 Satz 2 ist nicht strafrechtlicher Natur sondern betrifft eine finanzielle Entschadigung durch das Gemeinwesen 9 Absatz 3 Bearbeiten Die vorgeschriebenen Gutachten mussen von zwei erfahrenen unabhangigen Sachverstandigen durchgefuhrt werden die zuvor keinen therapeutischen Kontakt zum Tater gehabt haben Nur wenn die Beurteilung beider Gutachter eindeutig und ubereinstimmend ist darf eine lebenslangliche Verwahrung angeordnet werden so verlangte es das Bundesgericht 10 Argumente der Initianten Bearbeiten Die Initianten monierten die Untatigkeit des Bundesgesetzgebers keinen ausreichenden Schutz der Bevolkerung vor Vergewaltigungstaten geschaffen zu haben Den Anstoss zur Lancierung der Initiative gab der Mord am Zollikerberg bei dem ein bereits mehrfach verurteilter Vergewaltiger dem Hafturlaub gewahrt worden war einen weiteren Sexualmord beging Die Initianten beklagten dass Verbrecher die sich aufgrund ihrer Gefahrlichkeit in Verwahrung befinden aus der Verwahrung entlassen werden wenn sie ein Verbrechen verubt haben das mit zehn Jahren bestraft wird Dies selbst dann wenn sie hoch ruckfallgefahrdet seien Darin sahen die Initianten einen Missstand den sie mit der Initiative beheben wollten 11 Behandlung BearbeitenEinreichung Bearbeiten Nach der Vorprufung durch die Bundeskanzlei am 20 Oktober 1998 begann die Sammelfrist von 18 Monaten um 100 000 Unterschriften zu sammeln am 3 November 1998 Am 3 Mai 2000 reichten die Initianten die Unterschriften ein 12 Die Bundeskanzlei verfugte einen Monat spater dass die Initiative mit 194 390 gultigen Unterschriften zustande gekommen ist 13 Nach Art 97 Abs 1 Bst a ParlG musste der Bundesrat spatestens ein Jahr nach Einreichung der Bundesversammlung den Entwurf fur einen Bundesbeschluss uber eine Abstimmungsempfehlung mit einer erlauternden Botschaft unterbreiten Diese Pflicht erfullte er am 4 April 2001 12 Botschaft des Bundesrats Bearbeiten Wie auch die Initianten ist der Bundesrat der Ansicht dass die Bevolkerung verstarkt vor gefahrlichen Straftatern geschutzt werden musse Er verzichtete jedoch darauf der Initiative einen Gegenentwurf zu unterbreiten weil damals schon eine Revision des Strafgesetzbuches im Gang war die ein ahnliches Ziel verfolgte Seines Erachtens waren die Anpassungen des Strafgesetzbuches ausreichend Daher empfahl er den Eidgenossischen Raten mit seiner Botschaft vom 4 April 2001 die Initiative Volk und Standen zur Ablehnung zu empfehlen Ein wesentlicher Kritikpunkt stellte die Umschreibung als nicht therapierbar dar Sie umfasse fur sich allein interpretiert auch Tater die keine psychische Storung haben denn auch diese konnen im herkommlichen Sinne nicht therapiert werden Die Voraussetzung aber dass der Tater nur entlassen werden darf wenn er geheilt werden kann konne nur bedeuten dass der zu verwahrende Tater krank sein also eine psychische Storung aufweisen muss Dadurch werde jedoch ein gewichtiger Teil der Tater gegen die sich die Initiative richte gar nicht erfasst Des Weiteren verstosse die Initiative gegen das Verhaltnismassigkeitsprinzip Der kategorische Ausschluss des Hafturlaubs sei vor diesem Hintergrund problematisch Denn wenngleich ausgeschlossen werden konne dass eine weitere Straftat wahrend des Hafturlaubs begangen wird habe der Inhaftierte dazu keine Moglichkeit 14 Nach der Initiative konnen neue Gutachten fur die Aufhebung der Verwahrung nur erstellt werden wenn durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse erwiesen wird dass der Tater geheilt werden kann Dadurch werde das Risiko eingegangen dass Tater die keine Gefahr mehr fur die offentliche Sicherheit darstellen nicht entlassen werden Die Initiative setze die Schranke fur eine Aufhebung der Sicherungsverwahrung zu hoch 15 Beratung in den Eidgenossischen Raten Bearbeiten Die Kommission fur Rechtsfragen des Nationalrats empfahl die Initiative zur Ablehnung Sie storte sich vor allem daran dass ein Tater nur dann entlassen werden kann wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorlagen der Initiativtext sei zu starr Es wurde von Paul Rechsteiner SP die Frage aufgeworfen ob die Initiative nicht wegen Verletzung der Europaischen Menschenrechtskonvention sogar fur ungultig erklart werden sollte Diese Bedenken teilten ebenso verschiedene Strafrechtler 16 Der Rat folgte dieser Einschatzung jedoch nicht da die Initiative nicht gegen zwingendes Volkerrecht verstosse Vorbehalte gegen die radikale Form des Strafvollzugs ausserten auch burgerliche Parlamentsangehorige Die FDP Fraktion lehnte sie ab weil sie unmenschlich sei Sie gaben der im Jahr zuvor verabschiedeten Revision des Strafgesetzbuches den Vorzug die ebenfalls eine verscharfte Sicherungsverwahrung einfuhren wollte Am 20 Juni 2003 beschlossen der Nationalrat mit 134 zu 38 und der Standerat mit 45 zu 0 Stimmen die Initiative Volk und Standen mit der Empfehlung fur Ablehnung zur Abstimmung zu unterbreiten 17 Volksabstimmung BearbeitenParteipositionen Bearbeiten Ja Parole SVP EDU FPS Lega SDNein Parole CSP CVP EVP FDP GPS LPS PdA SP 18 Ergebnisse Bearbeiten Ja Stande 19 5 2Nein Stande 11 1 2 Kanton Stimmbeteiligung Ja Stimmen Nein Stimmen Ja Stimmen in Prozent Schweiz 45 5 1 198 867 934 569 56 2Zurich 47 4 200 251 176 702 53 1Bern 43 0 153 267 135 809 53 0Luzern 48 9 63 608 50 347 55 8Uri 54 9 8 349 5 204 61 6Schwyz 46 3 25 674 14 885 63 3Obwalden 46 7 5 710 4 508 55 9Nidwalden 50 7 7 976 5 992 57 1Glarus 45 2 6 746 4 348 60 8Zug 52 1 18 444 16 388 53 0Freiburg 40 4 37 010 28 084 56 9Solothurn 47 3 48 662 28 792 62 8Basel Stadt 52 7 28 886 31 191 48 1Basel Landschaft 49 1 46 439 39 946 53 8Schaffhausen 63 8 18 472 10 671 63 4Appenzell A Rh 55 3 11 533 7 891 59 4Appenzell I Rh 37 4 2 169 1 631 57 1St Gallen 42 5 75 651 47 199 61 6Graubunden 36 3 27 040 18 900 58 9Aargau 39 9 82 403 61 470 57 3Thurgau 38 1 32 162 22 197 59 2Tessin 44 3 63 788 21 762 74 6Waadt 49 9 90 936 92 309 49 6Wallis 31 3 36 753 21 280 63 3Neuenburg 56 3 35 027 22 957 60 4Genf 56 1 62 985 56 124 52 9Jura 36 0 8 926 7 982 52 8Quelle 19 Nachbefragung Bearbeiten Die Vox Analyse 20 ergab dass sich die politische Orientierung stark auf die Entscheidung an der Urne ausgewirkt hatte Wer sich zum linken Spektrum zahlt lehnte die Initiative mehrheitlich ab wer sich rechts positioniert stimmte noch deutlicher zu ausschlaggebend war deshalb die politische Mitte die zu rund 60 Ja stimmte Neben dem Gegensatz zwischen Links Rechts war ein deutlicher Graben zwischen den Bildungsschichten erkennbar Je hoher die formale Bildung ist umso starker fiel die Ablehnung aus Keine Verhaltensunterschiede gab es hingegen zwischen den Geschlechtern und zwischen der deutschen und der franzosischen Sprachregion 16 Umsetzung BearbeitenDa Art 123a unbestimmte Rechtsbegriffe enthalt und daher nicht direkt anwendbar ist bedurfte es einer Umsetzung auf Gesetzesebene Diese Umsetzung sollte die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches die im Dezember 2002 verabschiedet worden war erganzen 21 Im Zentrum stand die Frage wie Absatz 2 der neuen Verfassungsbestimmung zu verstehen ist d h unter welchen Voraussetzungen auch die lebenslangliche Verwahrung auf ihre weitere Berechtigung hin uberpruft werden darf und muss 22 Unmittelbar nach der Volksabstimmung begannen die Diskussionen uber eine Umsetzung des neuen Verfassungsartikels die mit dem Volkerrecht vertraglich ist Zu diesem Zweck wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt in der neben Sachverstandigen auch die Initianten vertreten waren Der Entwurf dieser Arbeitsgruppe zuhanden des Bundesrats sah keine automatische Uberprufung der Verwahrung vor sondern ein mehrstufiges Verfahren Ein lebenslanglich Verwahrter solle ein Gesuch um eine neue Begutachtung stellen durfen Danach wurde eine Fachkommission abklaren ob neue wissenschaftliche Erkenntnisse zur Therapierbarkeit vorliegen oder ob bekannte Therapien aufgrund personlicher Veranderungen des Taters erfolgreich sein konnten Falls dem so ist und die Therapie zu einer erheblichen Reduktion der Gefahrlichkeit des Taters fuhrt konnte ein Gericht die lebenslange Verwahrung in eine befristete umwandeln Der damalige Departementsvorsteher des EJPD Christoph Blocher gab gleichzeitig bekannt dass er dem Parlament eine Verscharfung der Bestimmungen beantragen werde die in der Strafrechtsreform uber die ordentliche Verwahrung geschaffen wurden Zum einen sollte eine Verwahrung auch fur ruckfallgefahrdete Tater angeordnet werden konnen deren Strafe weniger als zehn Jahren betragt Zum anderen sollte eine ordentliche oder lebenslange Verwahrung nachtraglich auch gegen bereits verurteilte Tater ausgesprochen werden konnen diese Bestimmung soll zudem ruckwirkend d h auch auf Tater die vor Inkraftsetzung des Gesetzes verurteilt worden sind angewendet werden Wahrend sich die Initianten und die SVP einverstanden erklarten reagierten die anderen Parteien sowie die Dachverbande der Juristen und der Arzte negativ da die vorgeschlagenen Bestimmungen nicht menschenrechtskonform insbesondere die nachtragliche Aussprechung der Verwahrung seien und im Widerspruch zu den wissenschaftlichen Grundlagen und der arztlichen Ethik stunden 23 Wenngleich die Ruckmeldungen der Vernehmlassung zu 40 negativ ausfielen hielt der Bundesrat an der Mehrzahl der Punkte fest Er trennte allerdings die Umsetzung der Volksinitiative von den Nachbesserungen der Revision von 2002 des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs 24 Die zentrale Frage der Umsetzung war die Konkretisierung des Begriffs der extrem gefahrlichen Sexual oder Gewaltstraftater Gemass der Botschaft des Bundesrates sind darunter Tater folgender Verbrechen zu verstehen Mord vorsatzliche Totung schwere Korperverletzung Raub Vergewaltigung sexuelle Notigung Freiheitsberaubung oder Entfuhrung Geiselnahme Menschenhandel oder Volkermord Um den Widerspruch zur EMRK moglichst kleinzuhalten musste sich der Bundesrat bei der Moglichkeit einer Uberprufung der Fortsetzung der Verwahrung von den Forderungen der Initianten entfernen Diese drohten wiederum damit sollte das Parlament keine Verscharfung beschliessen ein Referendum zu ergreifen 25 Die Vorlage zur Umsetzung wurde im Standerat zuerst behandelt der dem bundesratlichen Vorschlag folgte ohne Anderungen vorzunehmen Die Kommission fur Rechtsfragen des Nationalrats RK N stellte sich hingegen auf den Standpunkt dass die Ausfuhrungsgesetzgebung unnotig sei da Art 123a direkt anwendbar sei und die Umsetzung der Rechtsprechung uberlassen werden solle Zudem konne die Verfassungsbestimmung nicht umgesetzt werden ohne gleichzeitig die EMRK zu verletzen Der Nationalrat folgte seiner Kommission jedoch nicht sondern dem Standerat Daher trat die Ausfuhrungsgesetzgebung am 21 Dezember 2007 in Kraft 26 Literatur BearbeitenBotschaft des Bundesrates Nagihan Musliu Die Umsetzung eidgenossischer Volksinitiativen Dike Zurich 2019 ISBN 978 3 03891 083 1 S 37 76Weblinks BearbeitenDossier auf Swissvotes Annee politique suisse Geschaftsdatenbank der BundesversammlungEinzelnachweise Bearbeiten BBl 2001 3433 Botschaft zur Volksinitiative Lebenslange Verwahrung fur nicht therapierbare extrem gefahrliche Sexual und Gewaltstraftater In Bundesblatt Abgerufen am 6 Mai 2023 Hans Vest Die schweizerische Bundesverfassung St Galler Kommentar 4 Auflage Dike und Schulthess St Gallen 2023 ISBN 978 3 03891 222 4 S 3344 Giovanni Biaggini BV Kommentar Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Orell Fussli Kommentar OFK 2 uberarbeitete und erweiterte Auflage Orell Fussli Verlag Zurich 2017 ISBN 978 3 280 07320 9 S 1009 f Hans Vest Die schweizerische Bundesverfassung St Galler Kommentar 4 Auflage Dike und Schulthess St Gallen 2023 ISBN 978 3 03891 222 4 S 3345 Hans Vest Die schweizerische Bundesverfassung St Galler Kommentar 4 Auflage Dike und Schulthess St Gallen 2023 ISBN 978 3 03891 222 4 S 3346 3348 HUDOC European Court of Human Rights 9 Juli 2013 abgerufen am 18 Juli 2023 Aktenzeichen 66069 09 130 10 und 3896 10 Hans Vest Die schweizerische Bundesverfassung St Galler Kommentar 4 Auflage Band 1 2023 S 3350 Hans Vest Die schweizerische Bundesverfassung St Galler Kommentar 4 Auflage 2023 S 3351 Hans Vest Die schweizerische Bundesverfassung St Galler Kommentar 4 Auflage Band 1 2023 S 3355 3357 Urteilskopf 140 IV 1 In bger S 8 abgerufen am 18 Juli 2023 Abstimmungsbuchlein PDF S 29 abgerufen am 7 Mai 2023 a b Eidgenossische Volksinitiative Lebenslange Verwahrung fur nicht therapierbare extrem gefahrliche Sexual und Gewaltstraftater Abgerufen am 6 Mai 2023 BBl 2000 3336 Eidgenossische Volksinitiative Lebenslange Verwahrung fur nicht therapierbare extrem gefahrliche Sexual und Gewaltstraftater In Bundesblatt Abgerufen am 6 Mai 2023 Zustandekommen BBl 2001 3433 Botschaft zur Volksinitiative Lebenslange Verwahrung fur nicht therapierbare extrem gefahrliche Sexual und Gewaltstraftater In Bundesblatt S 3446 3449 abgerufen am 6 Mai 2023 Abstimmungsbuchlein Bundeskanzlei S 31 abgerufen am 17 Juni 2023 a b Annee politique Suisse Abgerufen am 4 Juli 2023 01 025 Lebenslange Verwahrung fur nicht therapierbare extrem gefahrliche Sexual und Gewaltstraftater Volksinitiative In Curia Vista Parlamentsdienste abgerufen am 6 Mai 2023 Initiative fur eine lebenslange Verwahrung fur gefahrliche Straftater In Swissvotes Institut fur Politikwissenschaft der Universitat Bern abgerufen am 6 Mai 2023 Excel Tabelle In Swissvotes Abgerufen am 17 Juni 2023 Vox Analyse Abgerufen am 4 Juli 2023 Bericht der Arbeitsgruppe Verwahrung 15 Juli 2004 abgerufen am 10 Juli 2023 BBl 2006 889 Botschaft zur Umsetzung von Artikel 123a der Bundesverfassung In Bundesblatt 25 November 2005 abgerufen am 10 Juli 2023 Annee politique Suisse Abgerufen am 18 Juli 2023 BBl 2006 889 Botschaft zur Anderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13 Dezember 2002 Umsetzung von Artikel 123a der Bundesverfassung uber die lebenslangliche Verwahrung extrem gefahrlicher Straftater In Bundesblatt S 897 abgerufen am 18 Juli 2023 BBl 2006 889 Botschaft zur Anderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13 Dezember 2002 Umsetzung von Artikel 123a der Bundesverfassung uber die lebenslangliche Verwahrung extrem gefahrlicher Straftater In Bundesblatt S 902 abgerufen am 18 Juli 2023 Nagihan Musliu Die Umsetzung eidgenossischer Volksinitiativen Dike Zurich 2019 ISBN 978 3 03891 083 1 S 52 f Dissertation Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verwahrungsinitiative amp oldid 238861672