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Dieser Artikel erlautert die Auslegung im Sinne Interpretation zu anderer Rechtsbedeutung siehe Offentliche Auslegung Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Auslegung Exegese oder Interpretation von Texten bezeichnet die Klarung ihrer Bedeutung in der Rechtswissenschaft die Ermittlung des Sinnes einer Rechtsnorm eines Vertrages oder sonstiger Willenserklarungen Damit ist sie eine Argumentationsform der juristischen Methodenlehre Auslegung zahlt zu den Methoden rationaler Konsensgewinnung im Recht 1 und ist damit ein Gegenstand der Rechtstheorie In dieser bezeichnet sie als juristische Hermeneutik die Kunst ein Gesetz oder einen sonstigen rechtlichen Text zu verstehen 2 Als Methodenlehre bezeichnet sie den gedanklichen Weg griechisch methodos der zur zutreffenden Bedeutung des Textes fuhrt 3 Inhaltsverzeichnis 1 Grundsatzliches 2 Geschichte 2 1 Aufklarung und Naturrecht 2 2 Historische Rechtsschule 2 3 Zwischen Begriffsjurisprudenz und Interessenjurisprudenz 2 4 Neuere Entwicklungen 2 5 Rechtsvergleichung 3 Auslegungsziel 3 1 Auslegungstheorien 3 2 Abgrenzung von Auslegung und Rechtsfortbildung 4 Auslegungsmethoden 4 1 Die Canones nach Savigny 4 2 Grammatikalische oder sprachlich grammatische Auslegung 4 2 1 Wortsinn 4 2 2 Tauglichkeit 4 3 Historische Auslegung 4 4 Systematische Auslegung 4 4 1 Unionsrechtskonforme und richtlinienkonforme Auslegung 4 4 2 Verfassungskonforme Auslegung 4 5 Teleologische Auslegung 4 6 Weitere Auslegungsmittel 4 6 1 Rechtsvergleichende Auslegung Kulturkonformitat 4 6 2 Authentische Auslegung 4 7 Schlusselbegriffe 5 Verhaltnis der Auslegungsmethoden zueinander 6 Auslegungsgegenstand 6 1 Rechtsgeschafte 6 2 Gesetze 6 3 Verfassungsrecht 6 4 Europarecht 6 5 Volkerrecht 7 Erganzende Auslegung und Rechtsfortbildung 7 1 Analogie 7 2 Teleologische Reduktion 7 3 Beispiele 8 Grenzen der Auslegung 8 1 Fur den Richter 8 2 Fur den Gesetzgeber 9 Siehe auch 10 Literatur 11 EinzelnachweiseGrundsatzliches BearbeitenRechtsnormen sind abstrakt und bedurfen der Konkretisierung 4 Dies ist das Ziel der einer Auslegung als Teil einer Rechtsanwendung Der Begriff Auslegung bedeutet fur sich gesehen Auseinanderlegung Ausbreitung und Darlegung des in einem Text beschlossenen aber noch gleichsam verhullten Sinnes Der Begriff bezeichnet mithin eine Tatigkeit einen Vorgang durch den der Sinn eines Textes deutlicher und genauer ausgesagt und mitteilbar gemacht wird 5 Ziel dieses Vorganges ist mithin eine konkrete Aussage wie der Text zu verstehen ist In den Rechtswissenschaften wird der Begriff Auslegung unterschiedlich verwendet Zum einen ist er Bezeichnung fur den Vorgang des Auslegens mit dem Ziel eine Norm zu konkretisieren Ferner ist er Bezeichnung fur das Ergebnis dieses Vorganges d h die im Wege der Auslegung gewonnene konkrete Deutung Aussage wie die Norm konkret zu verstehen ist 6 Bedeutung hat er im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Methoden der Auslegung grammatische Auslegung systematische Auslegung teleologische Auslegung und so weiter Ausserdem wird mit dem Begriff Auslegung auch die sogenannte erste Stufe der Rechtsanwendung bezeichnet Anwendung staatlich erlassener Rechtsvorschriften d h positiv gesetzlicher Vorschriften in Abgrenzung zur sogenannten zweiten Stufe der Rechtsanwendung Anwendung von richterrechtlich fortgebildetem beziehungsweise neu geschaffenem Recht 7 Wenn es um die eine Auslegung als Teil einer Rechtsanwendung geht ist damit in erster Linie massgeblich der Vorgang gemeint der darauf abzielt eine Gesetzesbestimmung zu konkretisieren d h die konkrete Bedeutung abstrakter Gesetzesbegriffe zu bestimmen Ein Gesetz auszulegen heisst die genaue Bedeutung der Gesetzesworte zu bestimmen Die Bedeutung von Wortern wird operational z B durch Zahlen oder exemplarisch durch Hinweis Deuten auf Erfahrungsgegebenheiten z B dort am Waldrand steht ein Reh eingefuhrt Ist diese Assoziation hergestellt ruft das Wort die Erfahrungsinhalte oder Sinngehalte die es bedeutet und bezeichnet fur die es als Zeichen steht in Erinnerung 8 Der Bedeutungsumfang von Erfahrungsbegriffen wird in der Regel nicht exakt sondern mit einem Bedeutungsspielraum eingefuhrt vom wievielten Baum ab ist ein Baumbestand ein Wald 9 Die Auswahl der zutreffenden Wortbedeutung und damit die Konkretisierung und Entwicklung des Rechts vollziehen sich oft in fallvergleichender Weise 10 argumentativ d h durch ein Erwagen von Grunden die diese Auswahl leiten 11 Welchen Auslegungsargumenten man schliesslich zu folgen habe ist nicht immer eine Frage eindeutiger Erkenntnis 12 Vielmehr konnen unterschiedliche Auslegungen vertretbar sein unter anderem deshalb weil bei der Gesetzesauslegung regelmassig auch Gerechtigkeitserwagungen eine Rolle spielen uns aber keine luckenlose und widerspruchsfreie Gerechtigkeitserkenntnis zuganglich ist sondern nur luckenhafte Bestande unterschiedlicher Gerechtigkeitsvorstellungen die fur jeweils unterschiedliche Mehrheiten konsensfahig sind Wenn gleichwohl ein Gericht eine von mehreren vertretbaren Auslegungen als rechtsverbindlich seiner Entscheidung zugrunde legen kann so hat das seine Rechtfertigung nicht in der einzigen Richtigkeit dieser Auslegung sondern darin dass das Gericht fur diesen Fall eine Letztentscheidungskompetenz hat die um der Rechtssicherheit und der definitiven Streitentscheidung willen geboten ist 13 Die Rolle des Richters sein Vor Wissen und sein Vorverstandnis von den Texten ist daher neben der des Gesetzgebers fur das Recht von grosser Bedeutung So kann es dadurch auch zu einem hermeneutischen Zirkel kommen Das Recht selbst enthalt aber Regeln um die Entscheidung des Richters zu objektivieren und den Anteil subjektiver Wertungen Dezisionen so gering wie moglich zu halten So ist die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden Art 20 Abs 3 GG Bei der Auslegung von Gesetzen darf die Rechtsprechung daher ihre Kompetenzen nicht zu Lasten des Gesetzgebers uberschreiten Gewaltenteilung vgl auch die Grenzen der Auslegung Dennoch ist ihre Kompetenz zur Rechtsfortbildung allgemein anerkannt 14 Vor allem unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln bedurfen der Auslegung 15 Ihre Inhalte sind nach den Regeln der Auslegung anhand der konkreten Tatbestande festzustellen Ein Gericht darf und muss insbesondere bei der Uberprufung behordlichen Handelns einen unbestimmten Rechtsbegriff selbst konkretisieren und darf anders als bei der Uberprufung von Ermessensentscheidungen der Verwaltung keinen Entscheidungsspielraum sondern nur einen auf Willkur uberprufbaren Beurteilungsspielraum zubilligen Falls dem Gericht bestimmte Rechtsnormen unbekannt sind kann es diese ermitteln indem es das Erforderliche dazu anordnet 293 ZPO Geschichte BearbeitenAufklarung und Naturrecht Bearbeiten Die Forderung nach einem verstandlichen Recht geht schon zuruck in die Zeit der Aufklarung und des Naturrechts 16 Der aufgeklarte Absolutismus wollte nur das Wort des Monarchen als Rechtsquelle zulassen Der Spielraum fur Auslegung der Gesetze des Monarchen durch die Rechtsprechung und die Wissenschaft wurde entsprechend reduziert 17 Die Rolle des Richters wurde wenn auch in fruh rechtsstaatlicher Absicht darauf reduziert der Mund des Gesetzes zu sein 18 Das Gesetz war das Mittel um im Absolutismus die Macht zu begrenzen 19 Hinzu kamen gesetzliche Auslegungsverbote 20 Interpretationsbeschrankungen 21 Vorlagepflichten 22 und Kommentierungsverbote 23 Es gab immer wieder den Versuch per Gesetz die Auslegung auf andere Stellen als den Richter zu ubertragen 24 Die juristische Hermeneutik unterschied sich damit bald von der allgemeinen Hermeneutik 25 Ob es uberhaupt moglich sei Regeln auch fur die Anwendung von Regeln zu formulieren wurde bereits von Kant als regressus ad infinitum zuruckgewiesen 26 Historische Rechtsschule Bearbeiten Seit dem 19 Jahrhundert besteht in den europaischen Rechtsordnungen grundsatzlich ein Rechtsverweigerungsverbot d h eine Pflicht der Richter ihnen vorliegende Falle zu entscheiden und damit auch ein Zwang zur Interpretation und Luckenfullung der Gesetze 27 Uber die Frage ob es sich empfehle das Zivilrecht in Deutschland zu kodifizieren entstand eine wissenschaftliche Kontroverse zwischen Thibaut einerseits und Savigny andererseits Kodifikationsstreit Savigny setzte sich von der naturrechtlich philosophischen Theorie des Gesellschaftsvertrages ab und befasste sich mit der historischen Rechtsentwicklung insbesondere des romischen Rechts Als naturlich gewachsenes Recht wurzele es im Volksgeist In dem gemeinsamen Bewusstseyn des Volkes lebt das positive Recht und wir haben es daher auch Volksrecht zu nennen Indem wir also eine unsichtbare Entstehung des positiven Rechts annehmen mussen wir schon deshalb auf jeden urkundlichen Beweis derselben verzichten 28 Der Inhalt einer Rechtsquelle musse durch den Rechtsentscheider immer wieder neu hergestellt werden der Sinn neu bestimmt werden Rekonstruktion des Gedankens der im Gesetz ausgesprochen wird insofern er aus dem Gesetz erkennbar ist Statt von Auslegungskriterien spricht er daher von Sinnbestimmungsmitteln 29 Mittel zur Sinnbestimmung gibt es vier das grammatische das logische das systematische und das historische Element Den Zweck des Gesetzes wollte Savigny grundsatzlich nicht als Auslegungsgesichtspunkt anerkennen sofern er wie es die heutige teleologische Auslegung annimmt durch andere Gesichtspunkte als die vier von ihm anerkannten bestimmt wird beispielsweise die Lebensverhaltnisse Demgegenuber fuhlte sich Savigny an das Gesetz selbst gebunden er befurchtete sonst Willkur des Auslegers Das heute vielfach diskutierte Verhaltnis der Auslegungsmethoden zueinander konnte sich fur Savigny nicht als Problem darstellen Es handelt sich bei den vier Elementen ihm zufolge nicht um verschiedene Methoden oder verschiedene Auslegungen sondern um Elemente der einen Methode von denen bei dem einzelnen Auslegungsproblem das eine oder andere grosseren Erkenntniswert haben kann Zwischen Begriffsjurisprudenz und Interessenjurisprudenz Bearbeiten Im 19 Jahrhundert war im Anschluss an Savignys Schuler Puchta und Windscheid die Vorstellung verbreitet dass es zwischen den Rechtsnormen keine Widerspruche keine offenen Rechtsfragen geben durfe Man ging von einem geschlossenen Rechtssystem aus und entwickelte zum Umgang damit die Inversionsmethode 30 Gegner dieser Auffassung bezeichneten Vertreter dieses Vorgehens parodisch als Begriffsjuristen 31 Nach einer jungeren Vorstellung wurde das Recht nicht aus dem Gesetz oder der Rechtsdogmatik abgeleitet sondern durch den Richter uberhaupt erst geschaffen Freirechtsschule 32 Dass Rechtsnormen als Entscheidungen von Interessenkonflikten aufzufassen sind deren Ahnlichkeit mit dem konkreten Fall der Richter zu bewerten habe hob dann wieder starker die Rolle des Gesetzgebers hervor Interessenjurisprudenz 33 Neuere Entwicklungen Bearbeiten Einflussreich war nach 1945 die Methodenlehre von Karl Larenz 34 Er blendet die rechtspolitische Funktion der von ihm vertretenen Auslegungsmethode in den Systemwechseln des 20 Jahrhunderts konsequent aus 35 Die Grundpositionen seiner Methodenlehre sind von obersten Gerichten des Bundes Bundesverfassungsgericht Bundesgerichtshof Bundesarbeitsgericht ubernommen worden Zuletzt haben Alexy Koch Russmann und Zippelius fur ihre juristischen Methodenlehren Anregungen teils aus der Sprach und Moralphilosophie teils aus den Sozialwissenschaften und teils aus dem kritischen Rationalismus ubernommen Die juristische Hermeneutik heute knupft noch immer an Friedrich Carl von Savigny an Rechtsvergleichung Bearbeiten Hauptartikel Vergleichende Rechtswissenschaft Im anglo amerikanischen Rechtskreis dient das Statute Law nur der Erganzung und Verbesserung des Gewohnheitsrechts Dem entspricht die herausragende Stellung der Richter und ihrer Prajudizien im Common Law Die Auslegung von Gewohnheitsrecht fallt mit dessen Ermittlung zusammen In der Praxis erlangen jedoch auch in diesen Rechtsordnungen zunehmend die Gesetze an Bedeutung wahrend umgekehrt mit zunehmender Fulle die Entscheidungen der Gerichte im kontinentalen Rechtskreis bedeutsamer werden 36 Auslegungsziel BearbeitenAuslegungsziel ist Sinn und Inhaltsermittlung der Normen Abstrakte Begriffe erhalten dadurch eine konkrete Bedeutung Normen mussen interpretiert werden sie sind weder selbstverstandlich noch eindeutig Schon die Feststellung der Eindeutigkeit ist ein Akt der Auslegung anders im Absolutismus In claris non fit interpretatio oder im angloamerikanischen und franzosischen Rechtskreis Sens clair oder Acte clair doctrin hier durfte ein vermeintlich klar und eindeutig formulierter Rechtstext nicht ausgelegt werden 37 Ist der Inhalt bzw der Sinn einer Norm aber zweifelhaft ist stets Interpretation und Auslegung geboten Dann stellt sich die Frage ob der vom Normgeber subjektiv gewollte oder objektiv verfolgte Sinn das Gesagte ermittelt werden muss Neben diesem sachlichen Unterschied gibt es noch einen Zeitlichen Soll dabei auf den historischen Zeitpunkt der Normsetzung abgestellt werden oder auf den aktuellen Zeitpunkt der Normauslegung Kombiniert man diese beiden Fragen so ergeben sich vier Moglichkeiten um das Ziel der Auslegung zu bestimmen 38 subjektiv entstehungszeitlich objektiv entstehungszeitlich subjektiv auslegungszeitlich objektiv auslegungszeitlichAuslegungstheorien Bearbeiten Praktisch relevant sind Auffassungen 1 und 4 wobei bis heute nicht geklart ist ob eine Gesetzesbestimmung subjektiv entstehungszeitlich oder objektiv auslegungszeitlich auszulegen zu interpretieren ist Hinter diesen beiden Auffassungen stehen zwei Theorien Auslegungstheorien 39 Nach der subjektiven Theorie auch Willenstheorie geht es im Rahmen der Auslegung darum den historisch psychologischen Willen des Gesetzgebers zu ermitteln Nach der objektiven Theorie auch Theorie der immanenten Gesetzesdeutung geht es darum die dem Gesetz selbst innewohnende Bedeutung zu ermitteln Fur beide Theorien gibt es gute Argumente Fur die subjektive Theorie und damit eine subjektive Auslegung spricht dass Gesetze von Menschen fur Menschen gemacht werden Jeder Gesetzesbestimmung liegt ein bestimmter Regelungswille des Gesetzgebers zugrunde Dies bedeutet fur die subjektive Theorie dass im Rahmen der Auslegung der Gesetzesbestimmungen der Wille des Gesetzgebers zu ermitteln ist Massgebend ist wie der Gesetzgeber die Gesetzesworte verstanden wissen wollte bzw welchen Sinn eine Norm nach seinem Willen haben soll als Grundlage fur die Auslegung einer Bestimmung Die objektive Theorie geht davon aus dass Gesetze fur mannigfache und sich wandelnde Lebensverhaltnisse bzw fur die Zukunft geschaffen werden und dass der Gesetzgeber im Zeitpunkt des Erlasses der Norm die sich wandelnden Lebensverhaltnisse noch nicht uberblicken konnte Ausgangspunkt der objektiven Theorie ist mithin die Uberlegung dass das Gesetz Antworten auf Fragen gibt und geben muss die der Gesetzgeber sich noch nicht gestellt hat Vor diesem Hintergrund so die objektive Theorie sei eine Gesetzesbestimmung auslegungszeitlich auszulegen d h so wie sie heute gilt 40 Es gibt Kritik an der objektiven Theorie da sie interpretatorische Willkur begunstige Dezisionismus 41 Es gibt aber auch Kritik an der subjektiven Theorie da sie ubersehe dass der Sinn der Norm vom ursprunglichen Autor ablosbar sei Wandel der tatsachlichen Umstande 42 Argumente fur die subjektive Theorie sind Rechtssicherheit und Gewaltenteilung Argument fur die objektive Theorie ist der Gedanke dass die Auslegung auch dem Wandel der Umstande gerecht werden muss Unabhangig von den genannten Argumenten besteht in manchen Punkten Einigkeit Dass der Wille des Gesetzgebers die Grenze der Auslegung bestimmt ergibt sich nach allen Theorien zum Auslegungsziel Aus dem Gewaltenteilungsprinzip folgt dass sich die Rechtsanwendung innerhalb des vom Gesetzgeber als ursprunglicher oder heutiger Sinn Verstandenen halten muss Auch steht fest dass nicht jede Veranderung der Sach und Rechtslage ein Eingreifen des Gesetzgebers erfordern kann sondern dass eine Fortentwicklung des Rechts auch den Gerichten obliegt Schliesslich besteht Einigkeit daruber dass sprachliche Fassungen einen Auslegungsspielraum eroffnen sodass eine Anpassung an heutige Erfordernisse auch unter Beachtung desselben Gesetzestextes erfolgen kann 43 Im Kern steht hinter der Kontroverse der beiden Theorien eine zentrale verfassungsrechtliche Frage Sie ergibt sich daraus dass im gewaltenteilenden Rechtsstaat die Legislative der parlamentarische Gesetzgeber zur Schaffung von Gesetzen zur Gesetzgebung berufen ist und alle anderen Staatsfunktionen Exekutive Judikative gemass Art 20 Abs 3 GG an Recht und Gesetz gebunden sind Die entscheidende Frage lautet also warum und in welcher Strenge im Verhaltnis zwischen gesetzgebender und gesetzesvollziehender Gewalt der Grundsatz der Gesetzesbindung Geltung beansprucht Letztlich kommt es also auf die zugrunde gelegte Staatstheorie an 44 Das Bundesverfassungsgericht hat sich fruher in der Regel am objektivierten Willen des Gesetzgebers orientiert Massgebend fur die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt in den diese hineingestellt ist Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder uber die Bedeutung der Bestimmung Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt fur deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsatzen ermittelten Auslegung bestatigt oder Zweifel behebt die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeraumt werden konnen 45 In neueren Entscheidungen stellt das Bundesverfassungsgericht die gesetzgeberische Grundentscheidung in den Vordergrund und damit den Willen des Gesetzgebers So heisst es in einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 46 Die Verfassungsgrundsatze verbieten es dem Richter nicht dass Recht fortzuentwickeln Aber Der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen Er muss die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers unter gewandelten Bedingungen moglichst zuverlassig zur Geltung bringen Abgrenzung von Auslegung und Rechtsfortbildung Bearbeiten Die Grenze des moglichen Wortsinnes also des Bedeutungsumfanges der Gesetzesworte s o Ziff 1 ist nach herrschender Meinung die Grenze der Auslegung 47 Das ist deshalb fragwurdig weil es nicht auf das Wortverstandnis eines Laien ankommen kann sondern auf die fachsprachliche Bedeutung gerade in diesem Gesetz bezogen auf ein bestimmtes Ziel des Gesetzgebers 48 Im Ubrigen kann auch bei entgegenstehendem Wortlaut eine Rechtsfortbildung zulassig sein die allerdings ausser hermeneutischen Regeln auch verfassungsrechtlichen Voraussetzungen folgen muss 49 Typische Instrumente der Rechtsfortbildung sind Analogie und teleologische Reduktion Grunde angemessener Gleich oder Ungleichbehandlung konnen es aber rechtfertigen vom Wortsinn abzuweichen Will man uber diesen hinausgreifen bedarf es einer analogen Anwendung der Rechtsnorm will man hinter ihm zuruckbleiben einer einschrankenden Gesetzesanwendung teleologischen Reduktion in beiden Fallen also einer auf der Gleich oder Ungleichbewertung des Rechtsanwenders beruhenden Rechtsfortbildung 50 siehe Gesetzeslucken Schliessen der Lucken Auslegungsmethoden BearbeitenDie Auslegung des Gesetzes dient massgeblich dazu die konkrete Bedeutung der Gesetzesbegriffe zu ermitteln Ziel ist es dabei die zutreffende Bedeutung der Gesetzesworte zu ermitteln Zutreffend bedeutet in diesem Zusammenhang Folgendes Fur eine Auslegung ist kennzeichnend dass der Auslegende nur den Text selbst zum Sprechen bringt d h die Textbotschaft verstandlich macht ohne etwas an Sinn bzw Bedeutung hinzuzufugen oder wegzulassen d h ohne etwas in den Text hineinzulegen 5 Auslegung ist damit abzugrenzen von einer Hineinlegung Gesetze sind gewissermassen das Ordnungsinstrumentarium im Rechtsstaat Die meisten Gesetze regeln was generell gelten soll Recht sein soll und zwar fur Jedermann Daher ist die Auslegung des Gesetzes nicht dem Gutdunken des Interpreten uberlassen sondern muss methodisch geleitet sein um eben das zutreffende Verstandnis zu ermitteln das generell fur Jedermann gelten soll Um die Auslegung zu disziplinieren gibt es in der Rechtswissenschaft verschiedene Auslegungs Weisen oder Methoden Es handelt sich dabei um Sinnbestimmungsmittel das heisst um Instrumente fur eine Auslegung einer Gesetzesbestimmung um deren Ziel den im Gesetz objektivierten Willen des Gesetzgebers zu erfassen 51 Die Canones nach Savigny Bearbeiten Von Savigny wurden die folgenden vier Auslegungsweisen sog canones unterschieden 52 Das grammatische Element der Auslegung oder auch Auslegung aus dem Wortlaut Das logische Element der Auslegung bezieht sich auf die innere Gliederung der Teile eines Gesetzes Das historische Element der Auslegung oder auch Auslegung aus der Entstehungsgeschichte Das systematische Element der Auslegung oder auch Auslegung aus dem Zusammenhang in dem eine Gesetzesbestimmung steht In der heutigen Rechtswissenschaft werden die um die teleologische Auslegung erganzten vier canones unterschieden Grammatische Auslegung oder auch Auslegung aus dem Wortlaut Systematische Auslegung oder auch Auslegung aus dem Zusammenhang in dem eine Gesetzesbestimmung steht Historische Auslegung oder auch Auslegung aus der Entstehungsgeschichte Teleologische Auslegung oder auch Auslegung nach dem Sinn und Zweck einer Gesetzesbestimmung Dieser Katalog an Auslegungsweisen ist nicht abschliessend Grammatikalische oder sprachlich grammatische Auslegung Bearbeiten Die grammatische oder grammatikalische Auslegung beruht auf der Uberlegung dass jede Auslegung eines Textes bei dem Wortsinn beginnen muss 5 Im Rahmen der Auslegung nach dem Wortlaut geht es massgeblich darum den allgemeinen Sprachgebrauch zu ermitteln bzw festzustellen ob es im Gesetz selbst eine fur das Verstandnis einzelner Gesetzesworte verbindliche Begriffsbestimmung Legaldefinition gibt und ansonsten den Sinn zu ermitteln den ein Ausdruck in der juristischen Fachsprache im Hinblick auf den Zweck gerade dieses Gesetzes hat teleologische Definition 53 Wortsinn Bearbeiten Die grammatische Auslegung erfordert es also den Sinn einer Rechtsnorm moglichst nahe an ihrem Wortsinn festzusetzen Dabei ist nicht der allgemeine Sprachgebrauch massgeblich Es ist auf eine spezielle Fachsprache abzustellen Eine besondere Rolle kommt der grammatischen Auslegung im Strafrecht zu Hier ist es verfassungsrechtlich vgl Art 103 Abs 2 GG unzulassig den Anwendungsbereich einer Norm uber ihren eigentlichen Wortsinn zu Lasten des Taters auszudehnen Verbot strafbegrundender und strafverscharfender Analogie kurz aber ungenau Analogieverbot Gleiches gilt wenn der Gesetzgeber durch eine enumerative Aufzahlung zu erkennen gegeben hat dass er eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf ahnliche nicht genannte Falle nicht zulasst enumeratio ergo limitatio Beispiel T schlagt den O mit der Faust in das Gesicht Dies stellt eine einfache Korperverletzung 223 StGB dar Daruber hinaus hatte er auch den Tatbestand der Gefahrlichen Korperverletzung 224 StGB erfullt wenn er die Korperverletzung mittels eines gefahrlichen Werkzeugs begangen hatte Dazu musste die Faust ein Werkzeug sein Unter Werkzeug versteht man aber nach allgemeinem Sprachgebrauch einen beweglichen Gegenstand den ein Mensch verwendet nicht jedoch einen Teil dieses Menschen Demnach spricht die grammatische Auslegung dagegen die Faust als Werkzeug anzusehen Vertritt man daruber hinaus die Ansicht die Faust werde selbst bei extensivster Auslegung des Wortes Werkzeug nicht mehr erfasst so bleibt wegen des strafrechtlichen Analogieverbotes kein Raum mehr fur die Anwendung anderer Auslegungsmethoden Demnach hatte T nur eine einfache aber keine Gefahrliche Korperverletzung begangen Tauglichkeit Bearbeiten Die grammatische Auslegung ist nur bedingt tauglich um den gerade i S d subjektiven Theorie vom Gesetzgeber gewollten Wortsinn zu ermitteln Oft lasst namlich der allein unter grammatischen Aspekten ermittelte Wortsinn immer noch verschiedene Deutungsmoglichkeiten offen ohne dass beantwortet werden kann welche von den moglichen Deutungen diejenige ist die dem objektiven Willen des Gesetzgebers entspricht Der dem allgemeinen bzw einem besonderen gesetzlichen Sprachgebrauch zu entnehmende Wortsinn dient gewissermassen der ersten Orientierung 5 In der Rechtswissenschaft wird oft angenommen dass der sprachlich ermittelte Wortsinn die Grenzen einer Auslegung abstecke Was also jenseits des sprachlich moglichen Wortsinnes liege was also durch ihn eindeutig ausgeschlossen werde konne nicht mehr im Wege der Auslegung ermittelt werden 5 54 Dagegen spricht dass jede Auslegungsweise das Ziel verfolgt den fur die Anwendung einer Norm massgeblichen in einer Gesetzesbestimmung zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers zu ermitteln Mitunter lasst sich feststellen dass der Gesetzgeber die Vorstellung hatte dass von einem bestimmten Gesetzesbegriff auch ein bestimmtes Verstandnis erfasst sein soll das nach grammatischen Aspekten an sich ausgeschlossen ist Da jede Textformulierung Schwachen aufweist kann daher das sprachlich Mogliche nicht die Grenze fur eine weitere Auslegung bedeuten bzw im Ergebnis einer Gesetzesanwendung entgegenstehen 55 Historische Auslegung Bearbeiten Die historische Auslegung kann in zwei unterschiedliche Richtungen vorgenommen werden je nach Auslegungsziel Sie dient zur Ermittlung des vom Gesetzgeber Gesagten oder Gewollten Nach der dogmengeschichtlichen Auslegung werden bei der Sinnfestsetzung ubergeordnete Gedanken von Vorlaufernormen und andere Normtexte berucksichtigt und Entwicklungslinien der bisherigen Regelungen nachgezeichnet Die Grenze markiert dabei das Inkrafttreten der anzuwendenden Norm Neue Normen durfen ebenso wenig berucksichtigt werden wie die spatere Anwendungspraxis durch die Normadressaten Ein Sonderfall ist die sog genetische Auslegung Friedrich Muller Dabei werden andere Materialien als Normtexte herangezogen um den Sinn der auszulegenden Norm zu ermitteln Amtliche Begrundungen und Parlamentsberatungen Gesetzesmaterialien spielen dabei eine wichtige Rolle Fur das Bundesverfassungsgericht kommt der historischen Auslegung eine besondere Bedeutung bei der Auslegung der Kompetenztitel des Grundgesetzes zu Bei diesen soll auch die Staatspraxis berucksichtigt werden Problematisch ist allerdings dass ein einheitlicher Gesetzgeberwille blosse Fiktion ist Wessen Verhalten ist dem Gesetzgeber noch zuzurechnen Am Gesetzgebungsverfahren sind Hunderte von Parlamentariern verschiedene Parteien und Fraktionen Ministerien in einem foderalistischen Staat daruber hinaus auch noch Vertreter aller Bundeslander beteiligt Daruber hinaus sind auch Entscheidungen des Europaischen Gerichtshofes fur Menschenrechte EGMR oder des Europaischen Gerichtshofes EuGH zu berucksichtigen Aber wenn das Parlament einem Gesetzesentwurf zustimmt billigt es damit auch die aus den Materialien 56 erkennbaren Gesetzeszwecke Allgemein lasst sich auch sagen dass die historische Auslegung mit zunehmendem Alter einer Norm an Bedeutung verliert Beispiel Reiter R mochte im Wald umherreiten Das wird ihm untersagt Ist er in seinem Grundrecht aus Art 2 Abs 1 GG verletzt Der Normtext lautet Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Personlichkeit Nach dem Wortlaut konnte man vertreten nur der Kern der Personlichkeit sei geschutzt Personlichkeitskerntheorie Das Umherreiten im Wald betrifft nicht den Kern der Personlichkeit R ware demnach nicht in seinem Grundrecht verletzt Das Bundesverfassungsgericht hat aber anders entschieden Der Verfassungsgeber wollte dem Grundrecht ursprunglich den Wortlaut geben Jeder kann tun und lassen was er will wahlte dann aber die sprachlich elegantere Formulierung des Art 2 Abs 1 GG Inhaltlich wollte er aber dadurch nichts anderes aussagen Also schutzt das Grundrecht nicht den Kern der Personlichkeit sondern die Allgemeine Handlungsfreiheit die immer eingreift sofern kein spezielleres Grundrecht einschlagig ist Also schutzt das Grundrecht auch das Reiten im Wald R war in seiner Grundrechtsausubung zwar beeintrachtigt dieser Eingriff war aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt da es fur das Verbot eine gesetzliche und verfassungsgemasse Grundlage im nordrhein westfalischen Landschaftsschutzgesetz gab Systematische Auslegung Bearbeiten Die systematische Auslegung beruht auf dem Gedanken dass eine Rechtsordnung ein Ganzes bildet und dass deshalb jede Rechtsnorm so auszulegen ist dass sie sich in dieses Ganze einfugt Hierbei kann man zwischen einer ausseren Systematik 57 und einer inneren Systematik 58 unterscheiden Bei der ausseren Systematik geht es um die aussere Stellung einer Norm im Verhaltnis zu anderen ferner bei einzelnen Bestimmungen um das Verhaltnis der Absatze und Satze zueinander sowie um die Stellung in einem Gesetz beispielsweise im Allgemeinen Teil oder im Besonderen Teil Beispiel Nach 842 BGB erstreckt sich die Pflicht zum Schadensersatz bei Verletzung einer Person auch auf Nachteile fur den Erwerb Besteht diese Verpflichtung auch bei Verletzung einer Vertragspflicht Nein 842 BGB steht in Titel 27 Unerlaubte Handlungen und nicht in einem Abschnitt uber Vertrage Diese Vorschrift bezieht sich demnach nur auf unerlaubte Handlungen also nur auf Deliktsrecht und nicht auf Vertragsrecht Bei der inneren Systematik geht es um eine Bewertung im Rahmen des Rechtssystems Beispiel Nach 823 Abs 1 BGB muss Schadensersatz zahlen wer vorsatzlich oder fahrlassig das Leben den Korper die Gesundheit die Freiheit das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt Ist eine Forderung etwa die Gehaltsforderung des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber oder das Vermogen als Ganzes ein solches sonstiges Recht Die aufgezahlten Rechte und Rechtsguter Freiheit Eigentum sind absolut geschutzt und von jedermann zu beachten Aus dieser Systematik folgt dass sonstiges Recht ein gleichermassen absolut geschutztes Recht sein muss wenn die genannten Einschrankungen nicht umgangen werden sollen Folglich ist weder das Vermogen noch eine einzelne Forderung sonstiges Recht im Sinne des 823 Abs 1 BGB Ein weiterer Anwendungsfall der systematischen Auslegung ist die rangkonforme Auslegung Sie steht nicht ausserhalb des Kanons der Auslegungskriterien sondern muss in diese integriert werden Die verfassungskonforme und die unionsrechtskonforme Auslegung werden oft als Spezialfalle der systematischen Auslegung gesehen Zum Teil wird dies verneint da die Geltung und nicht bloss die Auslegung der Norm betroffen sei Insofern ist jedoch zwischen zwei verschiedenen Erscheinungsformen der rangkonformen Auslegung zu unterscheiden die man als rangorientierte Auslegung im engeren Sinne zum Beispiel verfassungskonforme Auslegung i e S bezeichnen kann Wenn der gleiche Regelungsgegenstand von einer rangniedrigeren und von einer ranghoheren Norm behandelt wird kann sich das auf die Geltung und auf die Interpretation der rangniedrigeren Norm auswirken Eine Rechtsordnung besteht aus Normen unterschiedlichen Ranges in Form einer Normpyramide Dabei stehen beispielsweise Unionsrechte und Verfassungsrechte uber dem sogenannten einfachen nationalen Recht Im Hinblick auf die rangkonforme Auslegung muss zwischen folgenden Fallgestaltungen unterschieden werden Hoherrangiges Recht und rangniedrigeres Recht stimmen inhaltlich uberein Dann ist das rangniedrigere Recht anzuwenden das Auslegungsergebnis wird durch das ranghohere verstarkt Das durch Auslegung des niedrigeren Rechts gefundene Auslegungsergebnis entspricht nicht dem hoherrangigen Recht Das hoherrangige Recht wurde zu einem anderen Ergebnis fuhren das aber nach den Regeln der Methodenlehre fur das niederrangige Recht ebenfalls moglich ist z B unionsrechtsorientierte Auslegung oder verfassungsorientierte Auslegung Dies ist ein Fall der systematischen Auslegung Das niederrangige Recht lasst sich auch bei einer anderen Auslegung nicht mit dem hoherrangigen Recht vereinbaren Insofern geht es nicht um die Auslegung sondern um die Geltung der Norm Hier kann man von unionsrechtskonformer oder von verfassungskonformer Auslegung im engeren Sinne sprechen Die Losung kann in einer Nichtigerklarung der niederrangigen Norm in einer Vorlage an ein zur Prufung befugtes Gericht oder auch durch rangkonforme Rechtsfortbildung erfolgen wenn die Methodenlehre in diesem Fall eine richterliche Rechtsfortbildung ermoglicht Im Einzelnen Unionsrechtskonforme und richtlinienkonforme Auslegung Bearbeiten Das EU Recht hat Vorrang vor dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten Dieser Vorrang ist vom Europaischen Gerichtshof gewohnheitsrechtlich anerkannt Aus dem Vorrang des uberstaatlichen Unionsrechts folgt die Verpflichtung aller Organe der Mitgliedsstaaten d h vor allem der Gerichte und Behorden nationales Recht im Sinne der Vorgaben des EU Rechts also unionsrechtskonform auszulegen Da die meisten EU rechtlichen Vorgaben in Richtlinien der Europaischen Gemeinschaft und deren Rechtsnachfolgerin der Europaischen Union zu finden sind lasst sich auch der Ausdruck richtlinienkonforme Auslegung verwenden Beispiel Deutsche Gerichte haben deutsche Verbraucherschutz und Arbeitnehmerschutzgesetze so auszulegen dass Sinn und Zweck der EU Richtlinien aus diesen Gebieten verwirklicht werden Zur Kritik dieser Methode siehe Abschnitt Europarecht Verfassungskonforme Auslegung Bearbeiten Das Grundgesetz bildet die hochste Rechtsnorm des deutschen Staates Der Stufenbau der Rechtsordnung fuhrt dazu dass nachrangige mit dem hoherrangigen Grundgesetz unvereinbare Normen z B eines einfachen Gesetzes ungultig sind Bei deren Uberprufung ist aber nicht nur das Gesetz an das der Massstab der Verfassung angelegt wird sondern auch dieser Massstab selbst keine exakt bestimmte sondern eine auslegungsfahige und auslegungsbedurftige Norm Fur jede dieser Normen gibt es oft mehrere vertretbare Auslegungen Ist das zu uberprufende Gesetz mit der Verfassungsauslegung des Gesetzgebers nicht aber mit der abweidenden Verfassungsauslegung des Verfassungsgerichts vereinbar so stellt sich die Frage wie hier die Auslegungskompetenz des Gesetzgebers und des Verfassungsgerichts voneinander abzugrenzen sind Bei der Verfassungsauslegung mit der das zu uberprufende Gesetz vereinbar sein muss hat das Verfassungsgericht jedenfalls prozessual das letzte Wort Zu einem gleichen Ergebnis fuhrt auch 31 Abs 1 BVerfGG hiernach binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Lander sowie alle Gerichte und Behorden Zudem hat die Entscheidung in den Fallen des 31 Abs 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft kann also die Gesetzgebung korrigieren Kurz fur Rechtsnormen ist wenn moglich eine verfassungskonforme Auslegung zu wahlen weil sie nur dann Bestand haben konnen Rechtpolitisch stellt sich aber die Frage nach einem verstandigen Judicial self restraint Wenn das Verfassungsgericht in Fragen der Verfassungsauslegung die ernstlich zweifelhaft sind seine eigene Auslegung zum verbindlichen Massstab erhebt und des Gesetzgebers verwirft dann verlasst es die unangreifbare Position einer Instanz deren Autoritat in Konfrontation mit dem Gesetzgeber vor allem darauf beruht dass man uber ihre Entscheidung verstandigerweise gar nicht streiten kann Uberdehnt es seine Verwerfungskompetenz dann wird es schwerlich vermeiden konnen in den politischen Tageskampf hereingezogen auf seine vorrangige demokratische Legitimation und sozialethischen Urteilskraft befragt und insgesamt starker politisiert zu werden 59 Die Moglichkeit eine Norm verfassungskonform auszulegen und dadurch vor ihrer Ungultigkeit zu retten endet dort wo die Auslegung dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers widersprache Auch das Verfassungsgericht darf der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers nicht vorgreifen oder diese unterlaufen Das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung muss nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein sondern auch die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahren Das gesetzgeberische Ziel darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfalscht werden 60 Nachgeordnete Gerichte sind von ihrer Vorlagepflicht nach Art 100 Abs 1 GG durch ihre eigene verfassungskonforme Auslegung nur dann befreit wenn diese den anerkannten Auslegungsmethoden folgt Lassen der Wortlaut die Entstehungsgeschichte der Gesamtzusammenhang der einschlagigen Regelung und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu von denen eine zu einem verfassungsmassigen Ergebnis fuhrt so ist diese geboten Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind z B in Schmerzensgeldprozessen gegen die Boulevard Presse und ihre Paparazzi die Rechte fotografierter Kinder von prominenten Eltern aus Art 1 Abs 1 Art 2 Abs 1 GG allgemeines Personlichkeitsrecht und aus Art 6 Abs 1 GG Schutz von Ehe und Familie abzuwagen gegen die individuelle Garantie der Pressefreiheit eines Zeitschriftenverlages aus Art 5 Abs 1 Satz 2 GG die Schadensersatznorm des BGB hier der Begriff des sonstigen Rechts in 823 Abs 1 BGB ist also in Konformitat mit dem Grundgesetz auszulegen Teleologische Auslegung Bearbeiten Die teleologische Auslegung 61 wird heute haufig als das Kernstuck der Auslegungsmethoden angesehen die im Zweifel den Ausschlag gibt Sie erfordert den Sinn des Gesetzes danach festzusetzen was fur ein Ziel griech telos telos auch Zweck mit dieser Rechtsnorm erreicht werden soll also Sinn und Zweck der Norm Beispiel A stiftet T an O zusammenzuschlagen Hat T neben der zweifellos erfullten Korperverletzung 223 Abs 1 StGB auch eine gefahrliche Korperverletzung 224 Abs 1 Nr 4 StGB begangen weil er mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich gehandelt hat Wortlaut und Systematik helfen nicht weiter fuhren sogar zu widerspruchlichen Ergebnissen unter gemeinschaftlich versteht das Gesetz nur Mittater 25 Abs 2 StGB Beteiligte sind dagegen auch so genannte Teilnehmer also Anstifter und Gehilfen 28 Abs 2 StGB Was der Gesetzgeber sich dabei gedacht hat lasst sich nicht mehr aufklaren Sinn und Zweck des Delikts Gefahrliche Korperverletzung ist es aber die erhohte Gefahrlichkeit harter zu bestrafen Durch einen Anstifter der nicht am Tatort in Erscheinung tritt wird die Korperverletzung um nichts gefahrlicher Demnach genugt sie nach Sinn und Zweck nicht T hat also keine gefahrliche Korperverletzung begangen Dabei wird nach uberwiegender Meinung nicht auf den Willen des historischen Gesetzgebers abgestellt im Sinne einer subjektiven Auslegung sondern auf den objektiv in der Norm zum Ausdruck kommenden Zweck Dieser kann sich bei alteren Normen im Laufe der Zeit auch geandert haben Der Bundesgerichtshof geht davon aus dass kein Gesetz in seinem Anwendungsbereich auf die vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Falle begrenzt ist denn es ist nicht toter Buchstabe sondern lebendig sich entwickelnder Geist der mit den Lebensverhaltnissen fortschreiten und ihnen sinnvoll angepasst weitergelten will solange dies nicht die Form sprengt in die er gegossen ist BGHSt 10 157 159 f Gegen diese Art der teleologischen Auslegung wird vorgebracht die Festsetzung des objektivierten Zwecks erfolge mehr oder weniger willkurlich vom Gesetzesanwender nur was dieser zunachst durch die Zweckfestsetzung in das Gesetz hineingelesen habe konne er im Rahmen der teleologischen Auslegung auch wieder herauslesen Zudem wird auch kritisiert solche Abweichungen vom ermittelbaren Zweck des historischen Gesetzgebers seien zwar notwendig aber nicht als Auslegung zu bezeichnen 62 Bei der Auslegung kartellrechtlicher Tatbestande kommt eine kartellrechtlich funktionale Auslegung zur Anwendung ausgerichtet an Sinn und Zweck des Kartellrechts 63 64 Die Auslegung kann wettbewerbsschutzender Natur sein Sofern durch Auslegung oder die Anwendungspraxis der Kartellbehorden und Gerichte mehrere Auslegungsmoglichkeiten bestehen wird von der Interpretation ausgegangen die zu einem Verstoss gegen Art 101 Abs 1 AEUV bzw 1 GWB fuhrt 65 Sie tragt Compliance Uberlegungen Rechnung und wirkt sich im Ergebnis fur den Schutz des Wettbewerbes am gunstigsten aus 66 Weitere Auslegungsmittel Bearbeiten Die Rechtswissenschaft hat fur die Auslegung deutscher Gesetze weitere oder spezifischere Auslegungsmethoden entwickelt die die klassischen Auslegungsmittel erganzen Rechtsvergleichende Auslegung Kulturkonformitat Bearbeiten Peter Haberle propagierte neben den klassischen vier Auslegungsmethoden die Rechtsvergleichung als funfte Methode 67 Sie gehort nicht zu den klassischen Auslegungskriterien kann jedoch im Rahmen der teleologischen Auslegung eine Reflexion uber Sinn und Zweck von Normen befordern Authentische Auslegung Bearbeiten Hauptartikel Authentische Interpretation Hierbei handelt es sich um die Auslegung einer Textstelle durch den Verfasser oder den Gesetzgeber selbst Sie unterscheidet sich von der Legaldefinition dadurch dass dort die Erlauterung durch denselben Text stattfindet Die authentische Auslegung ist keine Auslegungsmethode Sie ist vor allem im Volkerrecht bedeutsam Auch und gerade Verwaltungsvorschriften zur Auslegung von Normen sind Beispiele fur die authentische Auslegung Eine oberste Behorde legt die Auslegung von Gesetzen generell oder fachlich fest damit ein gleichformiges dem Gleichheitssatz entsprechendes Verwaltungshandeln vorgenommen wird Uber die Weisungsgebundenheit von Bediensteten wird somit authentisch der Normenvollzug vorgegeben Schlusselbegriffe Bearbeiten Die Gesetzesauslegung also die argumentative Suche nach der Bedeutung der von einem Gesetz verwendeten Worter 68 wird durch die genannten Kriterien der Gesetzesauslegung geleitet so vornehmlich durch die historische Interpretation welcher Sinn ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte oder die teleologische Interpretation Erschliessung von Sinn und Zweck der Norm Diese Interpretationswege dienen der Prazisierung der Auslegung Solche Schlusselbegriffe sind also Denkformen die ein Problem erschliessen indem sie es auf Begriffe bringen in denen man es nachvollziehbar diskutieren kann ohne es damit aber schon vollstandig zu losen 69 Die Suche nach der Bedeutung der Gesetzesworter lasst sich nicht nur durch die klassischen Savignyschen Auslegungskriterien begrifflich strukturieren sondern auch etwa durch die dargelegten Fragen ob eine bestimmte Auslegung mit hoherrangigen Normen vereinbar ist Verfassungskonformitat und ob sie mit vergleichbaren Problemlosungen des gleichen Kulturkreises ubereinstimmt 70 Kulturkonformitat rechtsvergleichende Auslegung Diese Auslegungsargumente lassen aber zumal wenn verschiedene Auslegungskriterien miteinander konkurrieren oft einen Entscheidungsspielraum also eine Wahl und Wertungsmoglichkeit offen bei der uber das Gewicht der einzelnen Argumente entschieden werden muss und insbesondere die Frage nach deren Rangordnung zumeist nicht streng rational und exakt zu beantworten ist 71 Auch jenseits der Gesetzesauslegung bedient sich das juristische Denken problemerschliessender Begriffe Zu ihnen gehort insbesondere die Guter oder Interessenabwagung 72 Diese ist ihrerseits durch das Prinzip der Verhaltnismassigkeit das Ubermassverbot 73 und subtilere Erwagungsmuster zwar rational strukturierbar 74 lauft aber am Ende auf Wertungen hinaus die nicht streng berechenbar sind 75 Zu nennen ist ferner der Gleichheitssatz Dieser ist nicht nur ein selbstandiger Schlusselbegriff juristischer Erwagungen sondern spielt eine erganzende Rolle auch bei der Verwendung anderer Auslegungskriterien 76 Auch er liefert einen begrenzten Beitrag zur Rationalitat rechtlicher Entscheidungen indem er die Gemeinsamkeiten und die Unterschiede herausstellt die fur die rechtliche Bewertung erheblich sind wie es auch beim distinguishing des angelsachsischen Fallrechts geschieht Doch schon daruber welches solche relevanten Merkmale sind und erst recht daruber ob und warum sie fur die abschliessende Gleich oder Ungleichbewertung ausschlaggebend sind ist kein vollig rationaler wertungsfreier Diskurs moglich Kurz Schlusselbegriffe sind methodische Instrumente die den Weg methodos zur Losung eines Problems erschliessen indem sie diesen Weg begrifflich strukturieren In dieser Weise konnen Auslegungsprobleme und andere Gerechtigkeitsfragen etwa durch die Prinzipien der Interessenabwagung der Verhaltnismassigkeit und des Ubermassverbotes auf die fur den jeweiligen Fall entscheidende Wertungsfrage hingefuhrt und so einer Losung nahergebracht werden 77 Es hat sich aber auch eine Einsicht ergeben die uber die eigentliche Auslegungsproblematik hinausreicht Die Suche nach gerechten Entscheidungen stosst am Ende immer wieder auf rational nicht auflosbare Elemente der Unscharfe Diese bilden eine unuberschreitbare Grenze rationaler Erkenntnis wie sie in anderer Weise sogar die Physik in einer Unscharferelation hat Kurz Gerechtigkeitsfragen konnen mit Hilfe von Schlusselbegriffen zwar rational strukturiert aber nicht vollstandig exakt gelost werden 78 Verhaltnis der Auslegungsmethoden zueinander BearbeitenDie Auslegung aus dem Wortlaut einer Norm grammatische Auslegung und aus deren Kontext systematische Auslegung fuhren in aller Regel nur zu einem vorlaufigen Ergebnis denn die Moglichkeiten den Willen eines Gesetzes mittels eines Textes und zwar in Gesetzen mit knappen abstrakten Formulierungen zum Ausdruck zu bringen sind begrenzt Je knapper die Gesetzesworte sind desto schwieriger ist es das vom Gesetz Gewollte mit nur wenigen Worten vollstandig und prazise darzutun Daher mussen immer auch die anderen Auslegungskriterien berucksichtigt werden um das vorerst gewonnene Verstandnis der Gesetzesworte abzusichern 79 Der Auslegende muss insbesondere auch die Gesetzesmaterialien sichten und auswerten um zu prufen ob das aus dem Wortlaut und dem Kontext ermittelte Ergebnis auch mit dem Sinn und Zweck einer Norm ubereinstimmt So sagte der Bundesgerichtshof Massgebend fur die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in dieser zum Ausdruck kommende Wille Dem Ziel den im Gesetz objektivierten Willen des Gesetzgebers zu erfassen dienen die nebeneinander zulassigen sich gegenseitig erganzenden Methoden der Auslegung aus dem Wortlaut der Norm aus ihrem Zusammenhang aus ihrem Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte Dabei ist in aller Regel mit der Auslegung nach dem Wortlaut zu beginnen 80 Das Verhaltnis der Auslegungsmethoden zueinander ist aber nicht eindeutig geklart Nach der herrschenden Auffassung gibt es zwischen den einzelnen Auslegungskriterien kein klares Rangverhaltnis 81 Dies bedeutet jedoch nicht dass die Wahl der Auslegungsargumente sich ziellos vollziehen solle Sondern wenn verschiedene Auslegungsargumente miteinander konkurrieren entspricht es der grundsatzlichen Aufgabe des Rechts diejenigen Argumente vorzuziehen die zu einem moglichst gerechten Ergebnis fuhren Dieser Vorgriff auf das erstrebenswerte Ergebnis soll der Entscheidung Ziel und Richtung geben 82 All diese Auslegungserwagungen fuhren aber in der Regel nicht zu einer einzig richtigen Entscheidung 83 sondern haufig zu verschiedenen vertretbaren Entscheidungen 84 Dies schon deshalb weil die eingeschlossenen Gerechtigkeitserwagungen und sonstigen Wertungen nicht auf exakter Erkenntnis beruhen Nach umstrittener Meinung soll ein Vorrang unter den Auslegungsmethoden der unionsrechtskonformen Deutung von Gesetzen zukommen sofern Vorgaben des EU Rechts uberhaupt bestehen Fur diese Ansicht spricht dass deutsche letztinstanzliche Gerichte EU rechtliche Vorfragen eines nationalen Verfahrens dem Europaischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen mussen Art 267 AEUV und dass Deutschland seine Treuepflicht aus Art 4 Abs 3 EUV verletzen wurde wenn seine Organe die unionskonforme Auslegung nationaler Normen unterliessen oder gar die verbindliche Auslegung des EG Rechts durch den Europaischen Gerichtshof missachteten Mit der Wahl der Auslegungsmethode kann das Auslegungsergebnis vorbestimmt werden Sie legt zugleich den Umfang und die Grenzen der verfassungsrechtlichen Gesetzesbindung der Rechtsanwender fest Auslegungsfragen sind also Verfassungsfragen Das hat sich in Deutschland vor allem nach den Verfassungswechseln 1919 1933 1945 49 und 1989 90 gezeigt Die grossen Kodifikationen BGB HGB StGB GewO ZPO StPO u a haben weitgehend unverandert in den unterschiedlichen politischen Systemen oft zu entgegengesetzten Auslegungsergebnissen durch Justiz und Jurisprudenz gefuhrt Werkzeuge der Umdeutung der gesamten Rechtsordnung waren jeweils die Verkundung neuer Rechtsideen neuer Rechtsquellen neuer Rechtsgrundbegriffe und neuer Auslegungsmethoden 85 Auslegungsgegenstand BearbeitenDie Methode der Auslegung richtet sich auch nach ihrem Gegenstand den Normen und Willenserklarungen Auslegungsziel ist der wie auch immer objektivierte Wille eines Autors Normen und Willenserklarungen haben oft unterschiedliche Autoren Daher ist bei der Auslegung die Normenhierarchie zu berucksichtigen bzw die jeweilige Rechtsquelle Rechtsgeschafte Bearbeiten Rechtsgeschafte genauer die in ihnen enthaltenen Willenserklarungen sind auslegungsfahig wenn sie mehrdeutig sind und auslegungsbedurftig wenn die Erklarenden unterschiedliche Verstandnisse fur sich beanspruchen zum Beispiel bei Erteilung einer Generalquittung Bei einem eindeutigen Sinn oder bei einem ubereinstimmenden Vertragsverstandnis bleibt kein Raum fur eine Auslegung Das Burgerliche Gesetzbuch BGB regelt die Auslegung vor allem in 133 BGB Auslegung einer Willenserklarung Bei der Auslegung einer Willenserklarung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstablichen Sinne des Ausdrucks zu haften 157 BGB Auslegung von Vertragen Vertrage sind so auszulegen wie Treu und Glauben mit Rucksicht auf die Verkehrssitte es erfordern Verkehrssitte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und beinhaltet die im Verkehr der beteiligten Kreise tatsachlich herrschende Ubung die uber einen langeren Zeitraum hinweg eine gewisse Festigkeit erlangt haben muss wobei nicht erforderlich ist dass sie den am Vertrag beteiligten Parteien bekannt ist oder von diesen als verbindlich angesehen wird Sie ist keine Rechtsnorm sondern ein die Auslegung mitbestimmender tatsachlicher Faktor Es zeigen sich zwei mitunter gegenlaufige Maximen Die Auslegung nach dem wirklichen Willen naturliche Auslegung wie in 133 BGB beschrieben verwirklicht die Privatautonomie Die Auslegung danach wie der erklarte Wille allgemein verstanden werden muss normative Auslegung 157 BGB schutzt dagegen den Rechtsverkehr Die Willenserklarung ist dann so zu verstehen wie sie ein objektiver Dritter in der Position des Empfangers objektiver Empfangerhorizont verstehen musste Wann der Rechtsverkehr solcherart schutzenswert ist gibt 157 BGB mit Vertragen an dort sind zwei Parteien beteiligt die sich auf das vom Gegenuber Erklarte verlassen Eine vergleichbare Interessenlage besteht aber auch bei vielen einseitigen Rechtsgeschaften namlich dann wenn die Willenserklarung einem anderen gegenuber abzugeben ist also gemass 130 Abs 1 Satz 1 BGB empfangsbedurftig ist und zugehen muss Das ist bei allen Gestaltungsrechten der Fall etwa bei der Erklarung einer Kundigung der Anfechtung und so weiter Demnach ergibt sich folgendes Schema nicht empfangsbedurftige Willenserklarungen etwa im Testament des Stiftungsgeschafts der Auslobung sind gem 133 BGB nach dem wirklichen Willen naturliche Auslegung zu verstehen mag auch etwas ganz anderes erklart worden sein empfangsbedurftige Willenserklarungen insbesondere Gestaltungserklarungen sowie Antrag und Annahme sind gem 133 157 BGB normativ auszulegen formbedurftigen Erklarungen wendet die Rechtsprechung die Andeutungsformel zur Ermittlung des rechtsgeschaftlichen Willens an soweit Umstande dieses Willens sich ausserhalb der Urkunde manifestieren sollten in der Urkunde aber angedeutet sind Ausnahme die Parteien haben ubereinstimmend etwas anderes gemeint als sie erklart haben Dann ist keiner schutzenswert es gilt das wirklich Gewollte falsa demonstratio non nocet die ubereinstimmende Falschbezeichnung schadet nicht Paradebeispiel einer solchen unbeachtlichen falsa demonstratio ist der Haakjoringskod Fall Gesetze Bearbeiten Gesetzesworte haben in der Regel einen Spielraum verschiedener Bedeutungen Aus diesen ist eine bestimmte Auslegungsvariante auszuwahlen Diese Auswahl hat sich innerhalb des moglichen Wortsinnes zu vollziehen und zwar auf argumentative Weise in einem Erwagen von Grunden die es rechtfertigen den Gesetzesworten gerade den gewahlten Sinn beizulegen Solche Grunde lassen sich aus dem Gesetzeszweck entnehmen der sich insbesondere aus der Vor und Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergeben kann ferner aus dem rechtlichen Kontext zu dem die gewahlte Auslegung widerspruchsfrei passen muss und nicht zuletzt aus Erwagungen der Gerechtigkeit 86 Die Auslegung hat also den Charakter eines Diskurses in dem auch bei methodisch einwandfreier Arbeit nicht absolut richtige Aussagen dargeboten werden sondern Grunde geltend gemacht andere Grunde dagegengestellt werden und schliesslich die besseren Grunde den Ausschlag geben sollen 87 Wenn wichtige Grunde es erfordern vom Gesetzeswortlaut abzuweichen kann dies nicht durch Auslegung sondern nur in der Weise geschehen dass man eine Gesetzeslucke feststellt und ausfullt Savigny hatte seine Auslegungsregeln fur das Zivilrecht und das Kriminalrecht entwickelt Heutige Gesetze enthalten in der Regel keine Vorschriften zur Methode ihrer Auslegung Die rechtswissenschaftliche Methodenlehre knupft zur Auslegung heutiger Gesetze ausdrucklich an die Lehre Savignys an 88 Die hochstrichterliche Rechtsprechung wendet ebenfalls diese Kriterien in der Praxis insbesondere bei Redaktionsversehen des Gesetzgebers an Allerdings gibt es einige Abweichungen zu Savigny sowohl beim Auslegungsziel Wille des Gesetzgebers statt Volksgeist siehe jedoch Zeitgeist als auch bei den Mitteln teleologische statt logische Interpretation Verfassungsrecht Bearbeiten Die Methodenlehre hat fur das Verfassungsrecht besondere Kriterien der Auslegung entwickelt Dabei stehen sich verschiedene Richtungen gegenuber 89 Eine speziell am Verfassungsrecht entwickelte Methode ist die Strukturierende Rechtslehre von Friedrich Muller 90 Das Bundesverfassungsgericht hat sich keiner dieser Lehren ausdrucklich angeschlossen Es wendet weitgehend die Kriterien Savignys an ohne sich auf diesen zu beziehen Ausserdem ist es daruber hinausgegangen indem z B auf weiter zuruckliegende Ereignisse als die unmittelbare Entstehungsgeschichte der Norm zuruckgegriffen hat 91 Schliesslich hat es sachbezogene Grundsatze funktionell oder materiellrechtlicher Art herangezogen 92 Es hat auch dem zu regelnden Sachverhalt selbst Bedeutung zugemessen 93 Damit werden allerdings die Regeln Savignys endgultig verlassen 94 Fur Savigny war stets die Trennung zwischen dem Inhalt der Rechtsquellen und ihrem Ubergang ins Leben erforderlich 95 die Trennung von Fall und Norm Europarecht Bearbeiten Nach der Ansicht des Europaischen Gerichtshofs gelten fur das Unionsrecht autonome Auslegungsgrundsatze die im Wesentlichen mit den oben genannten ubereinstimmen 96 Allgemein sorgt die europarechtskonforme Auslegung auch integrationsfreundliche Auslegung fur Ubereinstimmung der nationalen Normen mit dem Europarecht Speziell ist dabei die richtlinienkonforme Auslegung zu nennen die die Ubereinstimmung von nationalen Normen mit dem Inhalt der europarechtlichen Richtlinien auf denen sie beruhen sichert Die richtlinienkonforme Auslegung ist problematisch da Richtlinien nicht unmittelbar wirken sondern nur die Mitgliedstaaten binden und von diesen in nationales Recht transformiert werden mussen Durch diese Transformation wird der Regelungskomplex in die nationale Rechtsordnung eingepasst Dieser Transformationsakt wird aber nahezu uberflussig wenn bei jeder Abweichung zwischen nationalem Recht und Richtlinienrecht auf die Richtlinie zuruckgegriffen wird Durch die richtlinienkonforme Auslegung kann es zu einer quasi unmittelbaren Wirkung von Richtlinien kommen die im Hinblick auf das Demokratiedefizit bei Normerlass verfassungsrechtlich bedenklich ist 97 Im Ubrigen bejaht der EuGH eine de facto unmittelbare Wirkung von EU Richtlinien in den Fallen in denen die Richtlinie ein Unionsgrundrecht konkretisiert 98 Zu den ublichen Auslegungsmethoden kommen noch die Auslegung im Hinblick auf den effet utile die tatsachliche Durchsetzung von Normen und auf die Einheitlichkeit des Europarechts in allen Mitgliedstaaten hinzu Volkerrecht Bearbeiten Das Volkerrecht folgt eigenen Regeln der Interpretation vgl Art 31 Wiener Vertragsrechtskonvention In der Regel interpretieren die Parteien eines Vertrages diesen selbst vgl die Auslegung von Rechtsgeschaften Erganzende Auslegung und Rechtsfortbildung Bearbeiten nbsp Innerhalb der Grenzen die der Wortlaut einer Norm vorgibt kann die Norm eng oder weit ausgelegt werden Wird der weitestmogliche Wortlaut uberschritten so liegt eine Analogie vor Unterschreitet die Auslegung den engstmoglichen Wortlaut der Norm spricht man von Teleologischer Reduktion Siehe auch Gesetzeslucke Schliessen der Lucken und oben Abgrenzung von Auslegung und Rechtsfortbildung Die einfache Auslegung einer Norm wird zumeist unterschieden von ihrer analogen Anwendung und ihrer teleologischen Reduktion die aber zur Auslegung im weiteren Sinne der Darlegung des Inhalts des Rechts Windscheid gehoren Insoweit spricht man von erganzender Auslegung teilweise auch von Rechtsfortbildung Hierbei geht es um die Korrektur von nicht gerechtfertigten Ungleichheiten im Gesetz die dadurch entstehen dass der Gesetzgeber bestimmte Fallgruppen nicht bedacht hat und seine Regelung deshalb unvollstandig wurde Man unterscheidet zwischen primaren und sekundaren Lucken Im ersten Fall hat der Gesetzgeber den fraglichen Fall von vornherein nicht bedacht im zweiten hat er ihn zwar bedacht doch haben sich in Zwischenzeit die tatsachlichen z B Entstehung des Strassenverkehrs Entwicklung von Rundfunk und Fernsehen oder rechtlichen z B Inkrafttreten des Grundgesetzes Rahmenbedingungen so verandert dass inzwischen eine Lucke entstanden ist 99 Die fliessenden Grenzen zwischen Interpretation erganzender Auslegung und Rechtsfortbildung sind im Einzelnen streitig Ein ubliches Abgrenzungskriterium ist der mogliche Wortsinn einer Norm Die Rechtsprechung vermeidet in der Praxis ihre Auslegung und Rechtsfortbildung bestimmten von der Wissenschaft gebildeten Kategorien zuzuordnen etwa intra legem Interpretation bzw Auslegung im Rahmen des moglichen Wortsinns praeter legem gesetzesimmanente Rechtsfortbildung im Rahmen des gesetzlich Gewollten contra legem gesetzesubersteigende Rechtsfortbildung 100 Ein Beispiel fur eine gesetzesimmanente Rechtsfortbildung ist die Analogie Die gesetzesubersteigende Rechtsfortbildung ist grundsatzlich unzulassig Ausnahmen sind moglich bei einer gravierenden Veranderung der sozialen Gegebenheiten bei unabweisbaren Bedurfnissen des Rechtsverkehrs oder zur Verwirklichung eines Verfassungsprinzips Das Bundesverfassungsgericht hat die Kompetenz der Richter zur schopferischen Rechtsfindung ganz allgemein bejaht also selbst zu einer Rechtsfortbildung contra legem Das gilt besonders wenn sich zwischen Entstehung und Anwendung eines Gesetzes die Lebensverhaltnisse und Rechtsanschauungen so tiefgreifend geandert haben wie in diesem Jahrhundert Einem hiernach moglichen Konflikt der Norm mit den materiellen Gerechtigkeitsvorstellungen einer gewandelten Gesellschaft kann sich der Richter nicht mit dem Hinweis auf den unverandert gebliebenen Gesetzeswortlaut entziehen er ist zu freierer Handhabung der Rechtsnormen gezwungen wenn er nicht seine Aufgabe Recht zu sprechen verfehlen will 101 Das Bundesverfassungsgericht uberlasst es dabei den Fachgerichten welcher Methode sie sich bei schopferischer Rechtsfindung bedienen soweit das Ergebnis auf einem zivilrechtlich zumindest diskutablen jedenfalls den Regeln zivilrechtlicher Hermeneutik nicht offensichtlich widersprechenden Wege gewonnen wurde Den Grossen Senaten der obersten Gerichtshofe des Bundes hat der Gesetzgeber selbst die Aufgabe der Fortbildung des Rechts ausdrucklich zugewiesen vgl 132 Abs 4 GVG vormals 137 GVG Systematik und Methodik der Rechtsfortbildung ist seit der Reform der Zivilprozessordnung in 543 ZPO ausdrucklich als Aufgabe der Revisionsgerichte genannt In manchen Rechtsgebieten zum Beispiel im Arbeitsrecht hat sie infolge des Zuruckbleibens der Gesetzgebung hinter dem Fluss der sozialen Entwicklung besondere Bedeutung erlangt Analogie Bearbeiten Siehe auch Analogie Recht und Schliessen von Lucken Als Analogie bezeichnet man die Erstreckung der Rechtsfolge einer Norm auf einen Sachverhalt der von ihrem Tatbestand vom Wortsinn her nicht mehr erfasst wird Die Analogie setzt voraus dass das Gesetz nach seinem denkbar weitesten sprachlichen Verstandnis den in Rede stehenden Sachverhalt nicht erfasst Luckenhaftigkeit dass diese Lucke planwidrig ist der Gesetzgeber also wenn ihm der Fall vor Augen gestanden hatte ihn geregelt hatte und dass die Ahnlichkeit der Interessenlage die Anwendung der Rechtsfolge der analog anzuwendenden Norm rechtfertigt argumentum lege non distinguente Der Fachausdruck Lucke wird teilweise auch so verwendet dass er von vorneherein nur planwidrige Unvollstandigkeiten erfasst Beispielsweise kann man bei drohender Beeintrachtigung des Eigentums nach 1004 BGB den Storer auf Unterlassung verklagen Auch wenn man Eigentum noch so weit versteht wird man die korperliche Unversehrtheit nicht mehr darunter fassen konnen Leib und Leben ist aber ebenso wie das Eigentum absolut geschutzt 823 Abs 1 BGB Demnach wird man 1004 BGB auf diesen Fall analog anwenden Teleologische Reduktion Bearbeiten Als teleologische Reduktion bezeichnet man das Gegenteil der Analogie 102 Hier wird ebenfalls aus dem Gedanken heraus dass das Gesetz mit einer Regelung einen bestimmten Zweck verfolgt die Rechtsfolge einer Norm nicht angewendet obwohl der Wortsinn der Norm den Sachverhalt unzweifelhaft erfassen wurde verdeckte Lucke Der Gesetzestext ist nicht zu eng sondern planwidrig zu weit geraten Beispielsweise wird nach 212 StGB bestraft wer einen Menschen totet Auch wenn man den Begriff des Menschen noch so eng auslegt fallt wer sich selbst totet stets noch unter den Wortlaut Die versuchte Selbsttotung soll aber nach Sinn und Zweck des 212 StGB nicht strafbar sein daher ist die Norm insoweit teleologisch zu reduzieren dass nur das Toten eines anderen Menschen erfasst wird Beide Analogie und teleologische Reduktion haben mit der Auslegung im engeren Sinne gemein dass sie auf dem Kernstuck der Auslegungsmethoden der Erkenntnis des mit dem Gesetz verfolgten Ziels teleologische Auslegung beruhen Allerdings gehen sie dabei entweder uber das weiteste noch denkbare sprachliche Verstandnis hinaus Analogie oder bleiben hinter dem engsten moglichen Wortsinn zuruck teleologische Reduktion Diese Luckenfullung ist aber keine schopferische freie Rechtsetzung durch den Rechtsanwender Vielmehr ist uber das Erfordernis der Planwidrigkeit gesichert dass der historische Gesetzgeberwille Demokratieprinzip beachtet wird Die Lucke wird auch nicht durch irgendeine Regelung gefullt die dem Anwender gunstig erscheint sondern durch entsprechend angewandte gesetzliche Regelungen auch insoweit ist Grundlage also immer noch das Gesetz Im deutschen Strafrecht sind Analogie und teleologische Reduktion zu Lasten des Taters verboten nullum crimen nulla poena sine lege kein Verbrechen keine Strafe ohne Gesetz Analogieverbot des Art 103 Abs 2 GG wortlautgleich 1 StGB Beispiele Bearbeiten Beispiel Ich setze meine Nachkommen zu Erben ein oder Meine Nachkommen sollen mich beerben Fur die Rechtshermeneutik stellt sich die Frage Wer ist mit Nachkommen gemeint Ein Rechtsbegriff kann unmittelbar also gemass dem gewohnlichen Sprachgebrauch verstanden werden deklaratorische Auslegung Beispiel Es sind die ehelichen und nichtehelichen Abkommlinge gemeint Die Auslegung kann erweiternd extensive Auslegung erfolgen Beispiel Es sind auch die Enkel und Urenkel gemeint Oder sie kann einschrankend erfolgen restriktive Auslegung Beispiel Es sind lediglich eheliche Nachkommen gemeint Grenzen der Auslegung BearbeitenEs hat immer wieder vergebliche Versuche gegeben absolute Grenzen der Auslegung festzulegen sei es durch Gesetz oder per Dekret 103 Heute behilft man sich mit der Idee relativer Grenzen u a durch die Gewaltenteilung 104 Wahrend die Rechtsanwendung Erstinterpretation eindeutig Sache der Exekutive ist wird eine Kompetenzabgrenzung bei der Auslegung Kontrolle vor allem zwischen Legislative und der Judikative notwendig Fur den Richter Bearbeiten Der Richter ist zunachst verpflichtet eine Entscheidung zu treffen Rechtsverweigerungsverbot Der Richter ist unabhangig und nur dem Gesetze unterworfen Art 97 Abs 1 GG und an Gesetz und Recht gebunden Art 20 Abs 3 GG Andererseits geniesst er eine Unabhangigkeit und das institutionelle Vertrauen der Rechtsordnung die Rechtsprechung ist ihm anvertraut Die bestehende Rechtsordnung und die Rechtsidee konnen in einem Fall auseinanderfallen Kein Richter kann gezwungen werden ein Gesetz anzuwenden das er als Widerspruch zum Recht empfindet vgl insoweit auch Radbruch sche Formel Halt er ein Gesetz fur verfassungswidrig muss er es dem Bundesverfassungsgericht vorlegen Normverwerfungsmonopol Ausnahme Der Richter kann die Anwendung eines Gesetzes ohne Anruf des Gerichts unterlassen wenn es sich um ein vorkonstitutionelles Gesetz oder um eine Rechtsverordnung oder Satzung handelt Sollte die wortlautgetreue Anwendung des Gesetzes zu unertraglichen Ergebnissen fuhren dann kann der Richter ausnahmsweise selbst rechtssetzend tatig werden Er schafft Richterrecht Dabei ist er begrenzt durch die allgemeinen Regeln der Auslegung Die wesentlichen Entscheidungen mussen vom Gesetzgeber selbst getroffen werden 105 Ausserdem ist er gebunden an den Gleichheitssatz Art 3 Abs 1 GG Wendet der Richter das Recht bewusst falsch an dann handelt es sich um eine strafbare Rechtsbeugung Fur den Gesetzgeber Bearbeiten Wesentliche Entscheidungen trifft der Gesetzgeber Eine authentische Interpretation im technischen Sinne findet aber nicht statt allenfalls gibt es Legaldefinitionen Dem Gesetzgeber ist es untersagt aus einer Reihe gleichartiger Falle willkurlich einen herauszugreifen Anders ist die Situation in Osterreich wo der Gesetzgeber eine authentische Interpretation nach 8 ABGB explizit vornehmen darf Der Gesetzgeber ist gebunden an die Grundrechte und an die verfassungsmassige Ordnung nicht aber an einfache Gesetze vgl Art 1 Abs 3 GG Art 20 Abs 3 GG Ob und wie die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes den Gesetzgeber binden ist umstritten 106 Ein Kern der Verfassung ist auch der Anderung durch Gesetz entzogen Art 79 Abs 3 GG Siehe auch BearbeitenZeitgeist und RechtLiteratur BearbeitenRobert Alexy Theorie der juristischen Argumentation 3 Auflage Suhrkamp Frankfurt am Main 1996 Nachdruck 2001 Klaus Adomeit Rechtstheorie fur Studenten 4 Auflage Heidelberg 1998 Horst Bartholomeyczik Die Kunst der Gesetzesauslegung Frankfurt am Main 1971 Robert Baumann Die Koharenz der Rechtsordnung Uberlegungen zur Funktion und zur verfassungsrechtlichen Legitimation der juristischen Methoden Basel 2023 ISBN 978 3 7190 4732 0 Manlio Bellomo Hrsg Die Kunst der Disputation Probleme der Rechtsauslegung und Rechtsanwendung im 13 und 14 Jahrhundert Schriften des Historischen Kollegs Kolloquien 38 Munchen 1997 ISBN 978 3 486 56258 3 Digitalisat Dietrich Busse Recht als Text Max Niemeyer Verlag Tubingen 1992 ISBN 3 484 31131 2 Franz Bydlinski Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff 2 Auflage 1991 Claus Wilhelm Canaris Karl Larenz Methodenlehre der Rechtswissenschaft 3 Auflage Springer Berlin 1999 ISBN 3 540 59086 2 Helmut Coing Grundzuge der Rechtsphilosophie 5 Auflage Berlin 1993 Karl Engisch Logische Studien zur Gesetzesanwendung 3 Auflage Heidelberg 1963 Karl Engisch Einfuhrung in das juristische Denken 11 Auflage Stuttgart 2010 Josef Esser Vorverstandnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung 2 Auflage Athenaum Fischer Taschenbuch Verlag Frankfurt am Main 1972 Wolfgang Fikentscher Methoden des Rechts in vergleichender Darstellung Tubingen Bd 1 Fruhe und religiose Rechte Romanischer Rechtskreis 1975 Bd 2 Anglo amerikanischer Rechtskreis 1975 Bd 3 Mitteleuropaischer Rechtskreis 1976 Bd 4 Dogmatischer Teil Anhang 1977 Bd 5 Nachtrage Register 1977Maximilian Herberger Dieter Simon Wissenschaftstheorie fur Juristen Frankfurt 1980 Franz Kalde Staats Kirchenrechtler als Autoritaten in der osterreichischen Rechtsprechung Eine Rechtsdatenbank im Dienste der Wissenschaftsgeschichte Hugo Schwendenwein zur Vollendung des 80 Lebensjahres In DPM 13 2006 S 119 138 zusammen mit Johannes Martetschlager Hans Joachim Koch Helmut Russmann Juristische Begrundungslehre Eine Einfuhrung in Grundprobleme der Rechtswissenschaft 1982 Ernst A Kramer Juristische Methodenlehre 4 Auflage 2013 Martin Kriele Theorie der Rechtsgewinnung 2 Auflage Berlin 1976 Dirk Looschelders Wolfgang Roth Juristische Methodik im Prozess der Rechtsanwendung 1996 Friedrich Muller Fallanalysen zur juristischen Methodik 2 Auflage Berlin 1989 Friedrich Muller Ralph Christensen Juristische Methodik Bd 1 Grundlagen 8 Auflage Berlin 2002 Bd 2 Europarecht 2003 Friedrich Muller Methodik Theorie Linguistik des Rechts Berlin 1997 Edward E Ott Die Methode der Rechtsanwendung Zurich 1979 Hans Martin Pawlowski Methodenlehre fur Juristen 3 Auflage Heidelberg 1999 Chaim Perelmann Juristische Logik als Argumentationslehre Freiburg 1979 Bernd Ruthers Christian Fischer Axel Birk Rechtstheorie mit Methodenlehre 10 Auflage Munchen 2018 Mark Van Hoecke Norm Kontext und Entscheidung Leuven Amersfoort 1988 Theodor Viehweg Topik und Jurisprudenz 5 Auflage Munchen 1974 Peter Schwacke Juristische Methodik 4 Auflage 2003 Reinhold Zippelius Juristische Methodenlehre 11 Auflage Munchen 2012 Jan Schapp Hauptprobleme der juristischen Methodenlehre Mohr Siebeck Tubingen 1983 ISBN 978 3 16 644642 4 Jan Schapp Methodenlehre des Zivilrechts UTB Stuttgart 1998 ISBN 978 3 8252 2016 7 Jan Schapp Methodenlehre und System des Rechts Aufsatze 1992 2007 Mohr Siebeck Tubingen 2009 ISBN 978 3 16 150167 8 Rolf Wank Juristische Methodenlehre Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 4945 7 Artikel Georg Bitter Tilman Rauhut Grundzuge zivilrechtlicher Methodik in Juristische Schulung JuS 2009 289 298 Oliver Sauer Wortlautgrenze der verfassungskonformen Auslegung 2006 16 Seiten Freiburger Dokumentenserver FreiDok Hans Kudlich Ralph Christensen Die Kanones der Auslegung als Hilfsmittel fur die Entscheidung von Bedeutungskonflikten in Juristische Arbeitsblatter JA 2004 S 74 83 Winfried Brugger Konkretisierung des Rechts und Auslegung der Gesetze AoR 119 1994 S 1 ff Einzelnachweise Bearbeiten Reinhold Zippelius Das Wesen des Rechts 6 Auflage 2012 Kap 8 Martin Kriele Besonderheiten juristischer Hermeneutik in Studium Generale 7 1954 S 409 412 Hans Georg Gadamer Wahrheit und Methode Grundzuge einer philosophischen Hermeneutik 3 Auflage Tubingen 1972 Ernst Forsthoff Recht und Sprache Prolegomena zu einer richterlichen Hermeneutik Schriften der Konigsberger Gelehrten Gesellschaft Darmstadt Nachdruck der Ausgabe von 1940 Reinhold Zippelius Juristische Methodenlehre 11 Auflage 2012 vor 1 10 Karl Engisch Die Idee der Konkretisierung in Recht und Rechtswissenschaft unserer Zeit 2 Auflage Heidelberg 1968 a b c d e Karl Larenz Methodenlehre 4 Kap Vgl z B Karl Larenz Methodenlehre der Rechtswissenschaft 1 Auflage 1960 Bernd Ruthers Methodenlehre Rn 698 Rechtsanwendung ist im gewaltenteilenden Rechtsstaat zunachst die Auslegung der zur jeweiligen Streitfrage vorhandenen Gesetze Reinhold Zippelius Juristische Methodenlehre 11 Auflage 2012 4 I Reinhold Zippelius Juristische Methodenlehre 11 Auflage 2012 9 II Reinhold Zippelius Juristische Methodenlehre 11 Auflage 2012 12 I Reinhold Zippelius Juristische Methodenlehre 11 Auflage 2012 10 anders Ronald Dworkin Taking Rights Seriously 1977 Reinhold Zippelius Juristische Methodenlehre 11 Auflage 2012 9 II 10 I IV VII 16 III Rolf Wank Juristische Methodenlehre 2020 1 Rn 9 ff Vgl BVerfGE 34 269 BVerfGE 65 182 BVerfGE 69 188 BVerfGE 75 223 243 f zu den Grenzen vgl BVerfGE 69 315 371 f BVerfGE 82 6 eine Begrenzung auf Gesetzes und Rechtslucken fordert Bernd Ruthers Demokratischer Rechtsstaat oder oligarchischer Richterstaat JZ 2002 365 ff Rolf Wank Juristische Methodenlehre 2020 13 14 Christian Thomasius Ausubung der Vernunftlehre Halle 1691 Die Auslegung interpretatio ist hier nichts anders als eine deutliche und in wahrscheinlichen Mutmassungen gegrundete Erklarung desjenigen was ein anderer in seinen Schriften hat verstehen wollen und welches zu verstehen etwas schwer oder dunkel ist Vgl zuvor bereits das Kommentier und Interpretationsverbot in den Einfuhrungskonstitutionen Justinians von 530 533 und die fruhneuzeitlichen Nachahmungen etwa die Vorrede zur Nurnberger Stadtrechtreformation von 1479 1484 oder die Ordonnance civile touchant la reformation de la justice von 1667 tit I De l observation des Ordonnances Vgl Montesquieu De l esprit des lois 1748 XI 6 Mais les juges de la nation ne sont que la bouche qui prononce les paroles de la loi des etres inanimes qui n en peuvent moderer ni la force ni la rigueur vgl Carl Gottlieb Svarez Inwiefern konnen und mussen Gesetze kurz sein 1788 in Vortrage uber Recht und Staat S 628 Denn alsdann wird der Richter zum Gesetzgeber und nichts kann der burgerlichen Freiheit gefahrlicher sein zumal wenn der Richter ein besoldeter Diener des Staats und das Richteramt lebenswierig ist Hinzu kamen ein vermeintlicher Verzicht auf einen Machtspruch und dessen Verbot vgl einerseits Das Politische Testament von Friedrich II 1752 Ich habe mich entschlossen niemals in den Lauf des gerichtlichen Verfahrens einzugreifen denn in den Gerichtshofen sollen die Gesetze sprechen und der Herrscher soll schweigen und andererseits die Praxis im Muller Arnold Fall 1779 Vgl Codex Theresianus 1758 1 Teil I 81 Jedermann ist an die ausdrucklichen Worte Unserer Gesetze in ihrem wahren und allgemeinen ublichen Verstand gebunden Niemandem ist es daher gestattet sich einer rechtskraftigen Ausdeutung Unserer Gesetze anzumassen noch unter dem Vorwand eines Unterschieds zwischen den Worten und dem Sinn des Gesetzes solche auf einerlei Weise zu erweitern oder einzuschranken Vgl Project des Corporis Juris Fridericiani 1750 I Tit 2 7 Wie denn auch keinem Richter frey stehen soll dieses Unser Land Recht wann es zweifelhaftig zu seyn scheinet zu interpretiren oder argumento legis allerhand Exceptiones Limitationes und Ampliationes nach Gefallen und ofters ex aequitate cerebrina zu fingiren Vgl Codex Theresianus 1758 1 Teil I 84 Woferne aber dem Richter ein Zweifel vorfiele ob ein vorkommender Fall in dem Gesetz begriffen seie oder nicht oder da ihm das Gesetz selbst dunkel schiene oder ganz besondere und sehr erhebliche Bedenken der Beobachtung des Gesetzes entgegenstunden so ist die massgebige Erklarung des Gesetzes allemal bei Uns anzusuchen Vgl Friedrich August I der Starke Anordnung von 1729 dass uber diese Unsere erlauterte Prozess Ordnung ohne Unsern Vorbewusst und Approbation niemand zu schreiben zu kommentieren und solche zu interpretieren sich unterfangen solle Findet der Richter den eigentlichen Sinn des Gesetzes zweifelhaft so muss er ohne die prozessfuhrenden Parteien zu benennen seine Zweifel der Gesetzeskommission anzeigen und auf deren Beurteilung antragen Art 47 der Einleitung des Allgemeines Landrecht fur die Preussischen Staaten vom 5 Februar 1794 Carl Welcker 1790 1863 Auslegung in Staats Lexikon hg v Carl v Rotteck und Carl Welcker 2 Bd 1835 S 60 Um die Gesetze und die rechtlichen Geschafte namentlich die Vertrage richtig befolgen und anwenden zu konnen muss man sie vor allem richtig auslegen d h ihre wahre gesetzlich gultige Absicht aus ihnen herausfinden und entwickeln konnen Die Regeln welche bei dieser Auslegung uns leiten mussen bilden den Inhalt und die Aufgabe der Auslegungswissenschaft oder kunst oder der Hermeneutik und zwar im Gegensatz zu den Auslegungsregeln fur nichtjuristische Urkunden wie z B der heiligen Schriften der alten Classiker die juristische Hermeneutik Vgl Immanuel Kant Kritik der reinen Vernunft 2 Auflage 1787 B 172 Vgl Le juge qui refusera de juger sous pretexte du silence de l obscurite ou de l insuffisance de la loi pourra etre poursuivi comme coupable de deni de justice Art 4 Code civil Friedrich Carl von Savigny System des heutigen Romischen Rechts Erster Band Berlin 1840 S 14 Friedrich Carl von Savigny System des heutigen Romischen Rechts 1840 Bd I S 213 ff Bd III S 244 Karl Larenz Methodenlehre der Rechtswissenschaft 6 Auflage Berlin 1991 S 21 f Karl Larenz Methodenlehre der Rechtswissenschaft 6 Auflage Berlin 1991 S 43 48 Vertreter E Ehrlich G F Kantorowicz H Stampe und E Fuchs Die Gemeinschadlichkeit der konstruktiven Jurisprudenz 1909 Philipp Heck Gesetzesauslegung und Interessenjurisprudenz in Archiv fur die civilistische Praxis AcP 112 1914 S 1 ff Karl Larenz Methodenlehre der Rechtswissenschaft 1 Auflage 1960 Karl Larenz Uber Gegenstand und Methode volkischen Rechtsdenkens 1938 Vgl zur Einfuhrung D Neil Maccormick Robert S Summers Interpreting Statutes A Comparative Study Dartmouth 1991 fur Sudafrika Lourens Du Plessis Re Interpretation of Statutes Butterworths Durban 2002 Vgl Kent D Lerch Hrsg Die Sprache des Rechts Studien der interdisziplinaren Arbeitsgruppe Sprache des Rechts der Berlin Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften Band 1 Recht verstehen Verstandlichkeit Missverstandlichkeit und Unverstandlichkeit von Recht Walter de Gruyter Berlin 2004 Rolf Wank Juristische Methodenlehre 2020 7 Rn 49 ff Rolf Wank Juristische Methodenlehre 2020 6 Rn 152 ff Karl Larenz Methodenlehre Kap 4 Karl Engisch Einfuhrung in das juristische Denken 11 Aufsage 2010 Kap V S 160 ff Reinhold Zippelius Juristische Methodenlehre 11 Auflage 2012 4 II III siehe auch Bernd Ruthers Methoden der Rechtswissenschaft 4 Kapitel Rechtsanwendung B Der Normzweck Karl Larenz Methodenlehre 4 Kap Vgl Bernd Ruthers Die unbegrenzte Auslegung Zum Wandel der Privatrechtsordnung im Nationalsozialismus 6 Auflage Mohr Siebeck Tubingen 2005 ISBN 3 16 148473 8 Vgl Ekkehart Stein Lehrbuch des Staatsrechts Mohr 19 Auflage 2004 Zum Ganzen Rolf Wank Juristische Methodenlehre 2020 6 Rn 152 ff Vgl Reinhold Zippelius Juristische Methodenlehre 4 II Welche Auslegung einer wahlt hangt davon ab was fur eine Staatsphilosophie er hat BVerfGE 1 299 312 st Rspr vgl noch BVerfGE 62 1 45 m w N BVerfG Beschluss vom 25 Januar 2011 NJW 2011 S 836 Rn 53 dazu Ruther NJW 2011 1856 Hopfner RdA 2018 321 323 ff BVerfGE 71 115 BVerfGE 87 224 Reinhold Zippelius Juristische Methodenlehre 11 Auflage 9 II Rolf Wank Juristische Methodenlehre 2020 7 Rn 61 ff Rolf Wank Juristische Methodenlehre 2020 15 Reinhold Zippelius Juristische Methodenlehre 11 Auflage 2012 11 II Vgl BGHZ 46 74 ff 76 Friedrich Carl von Savigny System des heutigen Romischen Rechts 33 A Auslegung der Gesetze S 213 f Rolf Wank Juristische Methodenlehre 2020 7 Rn 19 ff Reinhold Zippelius Juristische Methodenlehre 9 II 10 VI BVerfGE 71 115 BVerfGE 87 224 Vgl z Bernd Ruthers Methoden der Rechtswissenschaft 4 Kapitel D Auslegung nach dem Wortlaut Dazu Fleischer Mysterium Gesetzesmaterialien 2013 Frieling Gesetzesmaterialien und Wille des Gesetzgebers 2017 Rolf Wank Juristische Methodenlehre 2020 10 Rn 24 ff Rolf Wank Juristische Methodenlehre 2020 9 Rn 8 ff Rolf Wank Juristische Methodenlehre 2020 9 Rn 22 ff Reinhold Zippelius Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen in Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz 1976 Bd II S 108 ff 115 So die standige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vgl BVerfGE 119 247 274 m w N und BVerfG Beschluss vom 16 Dezember 2014 Az 1 BvR 2142 11 Rn 86 Rolf Wank Juristische Methodenlehre 2020 11 Bernd Ruthers Rechtstheorie Begriff Geltung und Anwendung des Rechts Munchen 1999 ISBN 3 406 09484 8 Rn 717 ff insbes Rn 724 Es ist ein Gebot wissenschaftlicher wie richterlicher Methodenehrlichkeit und geistiger Hygiene ein Schweigen des Gesetzes als Lucke und die Abweichung vom Gesetz als rechtspolitisch begrundete richterliche Gesetzeskorrektur zu deklarieren Michael Kulka 1953 Fritz Rittner 1921 2010 Wettbewerbs und Kartellrecht eine systematische Darstellung des deutschen und europaischen Rechts mit 8 GWB Novelle 9 vollig neu bearbeitete Auflage Heidelberg 2016 ISBN 978 3 8114 4271 9 S 243 Stefan Thomas 1975 Kartellrecht 2 neu bearbeitete Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2016 ISBN 3 8006 4683 8 S 521 Manuel Thomas Grenzen des horizontalen Informationsaustausches im deutschen und europaischen Kartellrecht In Internationale Gottinger Reihe Rechtswissenschaften 1 Auflage Band 83 Cuivillier Verlag Gottingen 2018 ISBN 978 3 7369 9866 7 S 7 Manuel Thomas Grenzen des horizontalen Informationsaustausches im deutschen und europaischen Kartellrecht In Internationale Gottinger Reihe Rechtswissenschaften 1 Auflage Band 83 Cuvillier Verlag Gottingen 2018 ISBN 978 3 7369 9866 7 S 7 Peter Haberle Grundrechtsgeltung und Grundrechtsinterpretation im Verfassungsstaat Zugleich zur Rechtsvergleichung als funfter Auslegungsmethode Juristenzeitung JZ 1989 S 913 916 ff ebenso Axel Tschentscher Dialektische Rechtsvergleichung Zur Methode der Komparatistik im offentlichen Recht JZ 2007 S 807 812 ff mit weiteren Nachweisen zu Quellen und Rezeption in Fn 81 vgl auch Reinhold Zippelius Juristische Methodenlehre 11 Auflage 10 IV Reinhold Zippelius Juristische Methodenlehre 11 Auflage 10 Reinhold Zippelius Das Wesen des Rechts 6 Auflage Kap 8 b vgl ders Wertungsprobleme um System der Grundrechte 1962 S 22 82 Reinhold Zippelius Juristische Methodenlehre 11 Auflage 2012 10 IV Reinhold Zippelius Juristische Methodenlehre 11 Auflage 2012 10 VII Reinhold Zippelius Wertungsprobleme im System der Grundrechte 1962 S 22 82 Reinhold Zippelius Rechtsphilosophie 6 Auflage 20 III 4 Heinrich Hubmann Wertung und Abwagung im Recht 1977 Heinrich Hubmann Wertung und Abwagung im Recht 1977 S 191 Reinhold Zippelius Juristische Methodenlehre 11 Auflage 12 Reinhold Zippelius Juristische Methodenlehre 11 Auflage 2012 3 I c 10 III c VII Reinhold Zippelius Rechtsphilosophie 6 Auflage 20 III 6 ders Juristische Methodenlehre 11 Auflage 3 I c 10 VII Rolf Wank Juristische Methodenlehre 2020 12 BGHZ 46 74 ff 76 Karl Larenz Claus Wilhelm Canaris Methodenlehre der Rechtswissenschaft Studienausgabe 3 Auflage 1995 Kap 4 Ziff 2 f Karl Engisch Einfuhrung in das juristische Denken 11 Auflage Hrsg Thomas Wurtenberger 2010 S 146 ff 172 ff Reinhold Zippelius Juristische Methodenlehre 11 Auflage 10 VI VII 16 III Hans Joachim Koch Helmut Russmann Juristische Begrundungslehre 1982 S 176 ff Franz Bydlinski Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff 2 Auflage 1991 S 553 ff Arthur Kaufmann Das Verfahren der Rechtsgewinnung Eine rationale Analyse 1999 S 36 ff 91 ff Dirk Looschelders Wolfgang Roth Juristische Methodik im Prozess der Rechtsanwendung 1996 S 192 ff Sonja Buckel Ralph Christensen Andreas Fischer Lescano Hrsg Neue Theorien des Rechts Stuttgart 2006 Reinhold Zippelius Juristische Methodenlehre 11 Auflage 10 IV in ahnlicher Weise nimmt Bernd Ruthers Rechtstheorie Rn 725 ff eine Leitfunktion der teleologischen Auslegung an anders Ronald Dworkin Taking Rights Seriously 1977 Karl Engisch Einfuhrung in das juristische Denken 11 Auflage Hrsg Thomas Wurtenberger 2010 S 204 f im Anschluss an C H Ule Reinhold Zippelius Juristische Methodenlehre 11 Auflage 16 III Rolf Wank Juristische Methodenlehre 2020 1 Vgl Bernd Ruthers Entartetes Recht dtv wissenschaft 1994 S 22 Reinhold Zippelius Juristische Methodenlehre 11 Auflage 10 BVerfGE 82 38 f Vgl Karl Larenz Methodenlehre der Rechtswissenschaft Heidelberg 1960 Vgl Ernst Forsthoff Zur Problematik der Verfassungsauslegung Stuttgart 1961 einerseits und Alexander Hollerbach Auflosung der rechtsstaatlichen Verfassung AoR 85 1960 S 241 ff andererseits sowie Peter Schneider und Horst Ehmke Prinzipien der Verfassungsinterpretation VVdStRL 20 1963 Dreier Schwegmann Probleme der Verfassungsinterpretation 1976 Uberblicke bei Ernst Wolfgang Bockenforde Die Methoden der Verfassungsinterpretation NJW 76 2089 ff und Matthias Herdegen Verfassungsinterpretation als methodische Disziplin JZ 2004 S 873 879 Friedrich Muller Strukturierende Rechtslehre 2 Auflage Duncker amp Humblot Berlin 1994 ISBN 3 428 07623 0 BVerfGE 12 105 230 ff BVerfGE 61 149 175 ff BVerfGE 3 225 231 BVerfGE 28 243 261 BVerfGE 34 165 183 m w N Konrad Hesse Grundzuge des Verfassungsrechts 20 Auflage 1999 Rn 58 Kritisch zur Anwendbarkeit dieser Regeln im Verfassungsrecht Friedrich Muller Strukturierende Rechtslehre 2 Auflage Duncker amp Humblot Berlin 1994 ISBN 3 428 07623 0 passim System des heutigen Romischen Rechts Band I 1840 S 206 Vgl Jochen Anweiler Die Auslegungsmethoden des Gerichtshofes der Europaischen Gemeinschaften Frankfurt am Main 1997 Grundlegend dazu Di Fabio NJW 1990 947 ff Rolf Wank Recht der Arbeit 2020 S 1 ff mwN Zur Luckenfeststellung und zur Luckenschliessung Rolf Wank Juristische Methodenlehre 2020 Rn 44 ff 78 ff 9 1ff Vgl zu letzterer Peter Schwacke Juristische Methodik 4 Auflage 2003 S 117 teilweise wird die zulassige gesetzesubersteigende Rechtsfortbildung auch als extra legem bezeichnet vgl BGH NJW 1992 983 BVerfGE 34 269 288 f Rolf Wank Juristische Methodenlehre 2020 15 Rn 132 ff Vgl die historischen Beispiele oben Vgl Hans Joachim Koch Helmut Russmann Juristische Begrundungslehre 1982 21 23 teilweise wird versucht die Grenzen der Rechtsfortbildung mit dem Vorbehalt des Gesetzes neu zu bestimmen vgl hierzu Roman Herzog Gesetzgeber und Gerichte in Festschrift fur Helmut Simon 1987 S 103 112 BVerfGE 33 303 f BVerfGE 41 251 260 ff Vgl 31 Abs 1 BVerfGG BVerfGE 96 260 Normwiederholung Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4069008 8 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Auslegung Recht amp oldid 237374972