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Falsa demonstratio non nocet verkurzt zumeist falsa demonstratio ist lateinisch und bedeutet eine falsche Bezeichnung schadet nicht Fur das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines Vertrages ist es unschadlich wenn die Parteien ubereinstimmend dasselbe wollen es aber falsch bezeichnen solange der innere Wille der Parteien ubereinstimmt 1 Inhaltsverzeichnis 1 Begriffsbestimmung 2 Geschichte 3 Beispiele 4 Siehe auch 5 Literatur 6 EinzelnachweiseBegriffsbestimmung BearbeitenBeim rechtssprachlichen Begriff falsa demonstratio non nocet handelt es sich um einen Sonderfall der Auslegung 133 BGB von empfangsbedurftigen Willenserklarungen denn bei zweiseitigen Rechtsgeschaften werden die ubereinstimmenden Willenserklarungen selbst entgegen ihrem Wortlaut im Sinne des von den Parteien Gewollten als wirklicher Wille erfasst 2 Grundsatzlich bestimmt sich die Auslegung von Vertragen namlich danach wie ein vernunftiger objektiver Dritter den Inhalt verstehen darf 3 Dieser objektive Empfangerhorizont dient jedoch dem Schutz des Erklarungsempfangers der aber dann nicht schutzbedurftig ist wenn er das tatsachlich Gewollte richtig verstanden und sich auf den Vertrag eingelassen hat 3 Weil der Vertrag nur zwischen den Vertragsparteien besteht gibt es fur die Rechtsordnung keinen Grund sich uber den ubereinstimmenden Willen der Parteien hinwegzusetzen 3 Da die Auslegung den ubereinstimmenden wirklichen Willen zur Geltung kommen lasst besteht kein Raum fur eine Anfechtung der Erklarungen nach 119 BGB Geschichte BearbeitenDie Regel der falsa demonstratio non nocet geht auf eine Maxime des romischen Rechtes zuruck Die romischrechtliche Maxime war jedoch zum einen nur auf Testamente anwendbar und zum anderen in ihrer Weite beschrankt So behandelte sie nur den Fall in dem in einem Testament eine Person oder ein Objekt bereits identifiziert worden war der Ersteller des Testamentes jedoch ausserdem beispielsweise an einer anderen Stelle eine andere falsche Bezeichnung genutzt hat In diesem Fall schadet die falsche Bezeichnung nicht 4 Das wirklich Gewollte musste sich zwangslaufig aus der Erklarung selbst ergeben 5 Diese Maxime des romischen Rechtes die beispielsweise in den Digesten von Gaius beschrieben wurde 6 wurde im ius commune rezipiert 4 Bis ins 19 Jahrhundert blieb dabei der Grundsatz dass sich das Gewollte aus der Erklarung selbst ergeben musste In der aufkommenden Pandektenwissenschaft gab es jedoch keine feste Bestimmung des Regelinhaltes So wurde zum Teil vertreten dass die Regel sich wie ihr Vorbild im romischen Recht nur auf Testamente beziehen wurde Teilweise wurde eine Anwendung auf Vertrage nur dann angenommen wenn sich das mit der falschlichen Bezeichnung Gewollte in den Umstanden des Vertrages wiederfinden wurde Teile der Literatur sprachen auch erst von einer falsa demonstratio in einem Fall eines unschadlichen Irrtums also eines unwesentlichen Irrtums Alle diese Auffassungen wurden sogar noch bis ins 20 Jahrhundert also nach Inkrafttreten des Burgerlichen Gesetzbuches vertreten Die heutige Interpretation der Regel wird von dem Rechtshistoriker Wieling als ein Ausdruck der Grundentscheidung des Irrtumsrechtes des BGBs gesehen die Willenserklarungen nach dem Willen der Parteien beurteilen mochte 5 Beispiele BearbeitenEin beruhmtes Beispiel aus der deutschen Rechtsgeschichte ist der sogenannte Haakjoringskod Fall den das Reichsgericht 1920 zu entscheiden hatte Zwei Parteien schlossen einen Kaufvertrag in der Annahme Haakjoringskod stunde norwegisch fur Walfleisch tatsachlich bedeutet Haakjoringskod Haifischfleisch Das Reichsgericht entschied dass ein Kaufvertrag uber das beidseitig gewollte Walfleisch zustande gekommen war Ein anderes Beispiel ist die Unterscheidung zwischen Aufhebungs und Abwicklungsvertrag im Arbeitsrecht Mit dem Aufhebungsvertrag wird ein bestehendes Arbeitsverhaltnis beendet mit dem Abwicklungsvertrag werden Regelungen wegen eines zuvor gekundigten Arbeitsverhaltnisses getroffen Vereinfacht lasst sich sagen dass der eine Vertrag vor beziehungsweise statt der Kundigung der andere nach der Kundigung geschlossen wird Die Unterscheidung ist insbesondere wegen Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld relevant Schliessen nun Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Kundigung einen Vertrag und bezeichnen diesen eigentlich fehlerhaft als Abwicklungsvertrag sollen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Grundsatze der falsa demonstratio anzuwenden sein Der Vertrag ist trotz seiner Bezeichnung als Abwicklungsvertrag in Wahrheit ein Auflosungsvertrag die falsche Bezeichnung macht ihn nicht ungultig Im gewerblichen Rechtsschutz insbesondere im Patentwesen ist es nach diesem Grundsatz unschadlich wenn Funktions oder Bauelemente nach fachmannischem Verstandnis unzutreffend benannt werden Ein beschriebener Stehbolzen wird als Stehbolzen gewertet auch wenn er beispielsweise als Schraube oder gar als Nagel bezeichnet wird Ahnliches kann gelten wenn Leihe statt Darlehen oder Vermachtnis statt Erbschaft gemeint sind 300 der deutschen Strafprozessordnung sagt aus Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulassigen Rechtsmittels ist unschadlich Man hat also auch dann wirksam Berufung eingelegt wenn man diese irrtumlich als Revision oder Beschwerde bezeichnet hat 357 Abs 1 S 3 AO lautet Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht Siehe auch BearbeitenLatein im Recht AndeutungstheorieLiteratur BearbeitenHans Josef Wieling Die Bedeutung der Regel falsa demonstratio non nocet im Vertragsrecht in Archiv fur die civilistische Praxis 1972 172 Band Heft 4 S 297 316 Einzelnachweise Bearbeiten BGH NJW 1994 1528 ff 1529 BGHZ 168 35 Rn 13 Dieter Medicus Jens Petersen Burgerliches Recht Eine nach Anspruchsgrundlagen geordnete Darstellung zur Examensvorbereitung 25 Auflage Verlag Franz Vahlen 2015 S 53 f a b c Fritzsche Jorg Falle zum BGB Allgemeiner Teil 7 Aufl Munchen 2019 S 121 f a b Reinhard Zimmermann The Law of Obligations Roman Foundations of the Civilian Tradition Oxford University Press 1996 ISBN 0 19 876426 X S 598 a b Hans Josef Wieling Die Bedeutung der Regel falsa demonstratio non nocet im Vertragsrecht In Archiv fur die civilistische Praxis Band 172 Nr 4 Mohr Siebeck 1972 S 298 299 307 D 35 1 17 pr 1Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Falsa demonstratio non nocet amp oldid 237030950