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Die Berufung auch Appellation ist ein Rechtsmittel gegen ein Urteil der ersten Instanz Sie steht in der Regel zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und einer moglichen Revision kann aber auch unter bestimmten Voraussetzungen je nach Prozessordnung ubersprungen werden Mit der Berufung konnen sowohl rechtliche als unter Umstanden auch tatsachenbezogene Rugen verfolgt und neue Tatsachen und Beweise angefuhrt werden Das Berufungsverfahren kann also einen dualistischen Charakter haben es ist dann sowohl ein Rechtsbehelfs als auch ein Erkenntnisverfahren Inhaltsverzeichnis 1 Deutschland 1 1 Zivilsachen 1 2 Strafsachen 1 3 Arbeitssachen 1 4 Verwaltungs und offentlich rechtliche Sachen 1 5 Sozialsachen 1 6 Finanzsachen 2 Osterreich 2 1 Zivilsachen 2 2 Strafsachen 2 3 Verwaltungsrecht 3 Schweiz 3 1 Bundesrecht 3 1 1 StPO 3 1 2 Militarstrafprozess 3 1 3 ZPO 3 2 Kantonales Recht 4 Literatur 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseDeutschland BearbeitenDie Berufung ist ein Rechtsmittel zur Uberprufung eines Gerichtsurteils durch ein ubergeordnetes Gericht Die Berufung unterscheidet sich hierbei von der Revision dadurch dass das Ausgangsurteil nicht nur in rechtlicher sondern auch in tatsachlicher Hinsicht uberpruft wird das Berufungsgericht also gegebenenfalls eine Beweisaufnahme wiederholen und eigene Tatsachenfeststellungen treffen muss Eine Berufung kann trotzdem in zulassiger Weise von den anfechtungsberechtigten Beteiligten auch auf die Rechtsfolgen beschrankt werden Dispositionsmaxime Das Berufungsgericht kann dies von sich aus jedoch nicht Das erstinstanzliche Urteil kann nur innerhalb einer bestimmten Frist und Form mit der Berufung angegriffen werden Auch fur die von der Berufungseinlegung zu unterscheidende Berufungsbegrundung gelten Frist und Formvorschriften Wird keine Berufung eingelegt wird die Ausgangsentscheidung rechtskraftig und ist damit einer spateren Uberprufung entzogen selbst wenn sie fehlerhaft sein sollte Eine Ausnahme hierzu stellt das Wiederaufnahmeverfahren dar Die Berufungsfrist nach den deutschen Prozessordnungen betragt grundsatzlich 1 Monat etwa 517 ZPO in Strafsachen 1 Woche 314 StPO Zivilsachen Bearbeiten Im Zivilprozess gibt es das Rechtsmittel der Berufung gegen Endurteile der Amtsgerichte und der in erster Instanz tatig gewordenen Landgerichte Das Urteil kann in rechtlicher und tatsachlicher Hinsicht zur Uberprufung gestellt werden allerdings kann neues Vorbringen also das Prasentieren neuer Beweismittel nicht berucksichtigt werden wenn es in erster Instanz bereits hatte vorgebracht werden konnen Praklusion Das Berufungsgericht muss nicht in allen Fallen eine Beweisaufnahme durchfuhren Die Berufung kann somit nur darauf gestutzt werden dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder dass zu berucksichtigende neue Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen 513 Abs 1 ZPO Neue Tatsachen also solche die das erstinstanzliche Gericht nicht berucksichtigen durfte oder konnte sind im Berufungsverfahren dann nur noch eingeschrankt und unter besonderen Voraussetzungen Novenrecht zulassig Eine Anschlussberufung also ein eigener Berufungsantrag der Gegenpartei ist zulassig Das Berufungsgericht uberpruft ein Urteil inhaltlich nur dann wenn die Berufung dagegen statthaft und zulassig ist Statthaft ist eine Berufung gegen die meisten Urteile der ersten Instanz Zulassig ist sie wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes die Berufungssumme 600 Euro ubersteigt oder wenn das Ausgangsgericht sie zugelassen hat 511 Abs 2 ZPO Die Berufungsumme kann maximal so hoch sein wie die in der ersten Instanz erlittene Beschwer Liegt die Beschwer bei hochstens 600 Euro ist eine Berufung nicht zulassig Als Berufungsgericht uberpruft das Landgericht die Urteile des Amtsgerichts in Zivilsachen 72 GVG das Oberlandesgericht die erstinstanzlichen Urteile des Landgerichts 119 GVG Bei beiden Gerichten besteht fur die Durchfuhrung der Berufung nach 78 ZPO Anwaltszwang Spruchkorper in Zivilsachen sind bei den Landgerichten die Zivilkammern und bei den Oberlandesgerichten die Zivilsenate In Patentnichtigkeitssachen und Zwangslizenzsachen kann Berufung seit 1877 gegen die erstinstanzliche Entscheidung bis 1961 des Patentamts seither des Bundespatentgerichts eingelegt werden Sie folgt eigenen Regeln und nicht der Zivilprozessordnung Berufungsgericht war zunachst das Reichsoberhandelsgericht danach das Reichsgericht Seit 1950 ist der Bundesgerichtshof Berufungsgericht In der DDR ging die Berufung vom Amt fur Erfindungs und Patentwesen AfEP zum Obersten Gericht Das Berufungsgericht entscheidet entweder durch einen Zuruckweisungsbeschluss wenn die Kammer einstimmig die Berufung fur offensichtlich unbegrundet halt die Sache auch keine grundsatzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist 522 ZPO Nur fur Streitwerte uber 20 000 Euro ist dann noch die Nichtzulassungsbeschwerde eroffnet 1 Ist das nicht der Fall entscheidet das Berufungsgericht aufgrund mundlicher Verhandlung durch Urteil 523 ZPO Strafsachen Bearbeiten In Strafsachen gibt es gem 312 StPO Berufungen nur gegen Urteile des Amtsgerichts Gesetzeswortlaut gegen Urteile des Strafrichters und der Schoffengerichte Uber derartige Berufungen entscheidet das Landgericht 74 Absatz 3 GVG Zustandig ist die Kleine Strafkammer die mit einem Berufsrichter und zwei Schoffen besetzt ist 76 GVG Gegen Urteile des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts gibt es keine Berufung sondern nur die Revision uber die nach 135 GVG der Bundesgerichtshof entscheidet sofern nicht nach 121 Abs 1 Nr 1 GVG fur Urteile des Landgerichts das Oberlandesgericht zustandig ist weil sich die Revision ausschliesslich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm stutzt Eine Besonderheit stellt die Annahmeberufung gemass 313 StPO dar Bei Verurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als funfzehn Tagessatzen bei einer Verwarnung mit einem Strafvorbehalt von nicht mehr als 15 Tagessatzen bei einer Verurteilung zu einer Geldbusse oder bei Freispruch oder Einstellung in Fallen in denen die Staatsanwaltschaft nicht mehr als dreissig Tagessatze gefordert hatte ist die Berufung nur zulassig wenn sie durch das Berufungsgericht angenommen wird Die Berufung wird angenommen wenn sie nicht offensichtlich unbegrundet ist Ansonsten wird sie als unzulassig verworfen Von der Annahmeberufung unberuhrt bleibt die Moglichkeit der Sprungrevision Diese ist immer moglich wohingegen eine abgelehnte Annahmeberufung nicht anfechtbar ist Der Angeklagte kann sich in der Berufung durch einen mit einer schriftlichen Vertretungsvollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen 329 Absatz 1 StPO Arbeitssachen Bearbeiten Gegen Urteile des Arbeitsgerichts ist die Berufung zum Landesarbeitsgericht moglich Der Spruchkorper ist genauso besetzt wie bei den Arbeitsgerichten ein Berufsrichter als Vorsitzender zwei ehrenamtliche Richter In den meisten Bundeslandern ist mindestens ein Landesarbeitsgericht eingerichtet in Bayern sind es zwei in Nordrhein Westfalen drei Berlin und Brandenburg haben ein gemeinsames Landesarbeitsgericht Verwaltungs und offentlich rechtliche Sachen Bearbeiten Bei offentlich rechtlichen Sachen bedarf die Berufung der Zulassung Die erste Instanz muss sie zulassen wenn die Sache bisher nicht einheitlich entschieden wurde und daher grundsatzliche Bedeutung hat oder die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung hoherinstanzlicher Gerichte abweicht Im Ubrigen muss die Berufung auf Antrag von der zweiten Instanz zugelassen werden wenn die Voraussetzungen des 124 VwGO erfullt sind Anschlussberufung ist zulassig Ist die Berufung ausgeschlossen ist eine Revision moglich Berufungsgericht im Verwaltungsstreitverfahren ist das Oberverwaltungsgericht bzw der Verwaltungsgerichtshof in Baden Wurttemberg Bayern und Hessen Sozialsachen Bearbeiten Im Sozialgerichtsprozess findet die Berufung gegen Urteile und Gerichtsbescheide statt Einer Zulassung bedarf die Berufung ausnahmsweise wenn nicht mehr als 750 im Streit stehen bei Erstattungsstreitigkeiten zwischen Behorden 10 000 144 Abs 1 SGG ausser es stehen laufende oder wiederkehrende Leistungen uber einen langeren Zeitraum als ein Jahr im Streit Die Berufung ist stets statthaft wenn der Streitgegenstand nicht bezifferbar ist weil es sich beim Streitgegenstand nicht um eine Geld Sach oder Dienstleistung handelt Das Sozialgericht muss die Berufung zulassen wenn die Rechtssache grundsatzliche Bedeutung hat oder von einer obergerichtlichen Entscheidung abweicht 144 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG Lasst das Sozialgericht die Berufung nicht zu ist die Nichtzulassungsbeschwerde zum Landessozialgericht gegeben 145 SGG Berufungsgericht ist in der Sozialgerichtsbarkeit das Landessozialgericht LSG Dort findet eine weitere vollstandige Tatsacheninstanz statt Gegen Urteile des LSG ist die Revision gegeben wenn sie vom LSG oder vom Bundessozialgericht zugelassen wird Das Revisionsgericht pruft von Amts wegen ob der notwendige Streitwert fur die zulassungsfreie Berufung vorliegt oder ob nicht bereits die Berufung unzulassig war weil sie der Zulassung bedurft hatte es ist insoweit nicht an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden 2 Finanzsachen Bearbeiten In der Finanzgerichtsbarkeit ist lediglich die Revision zulassig weil die Finanzgerichte nach der Finanzgerichtsordnung als obere Landesgerichte ausgestaltet sind so dass das einzige Rechtsmittelgericht der Bundesfinanzhof ist Eine Berufung gibt es nicht Osterreich BearbeitenZivilsachen Bearbeiten In Zivilverfahren mit einem Streitwert von bis zu 15 000 Euro und in gesetzlich bestimmten Fallen zum Beispiel in familienrechtlichen oder mietrechtlichen Angelegenheiten ist das Bezirksgericht in erster Instanz zustandig Eine Berufung geht an das ubergeordnete Landesgericht das durch einen Berufungssenat in zweiter Instanz entscheidet In besonders wichtigen Fallen in denen Rechtsfragen von grundsatzlicher Bedeutung zu losen sind ist gegen die Entscheidung der 2 Instanz mit der Revision ein weiteres Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof moglich In Fallen in denen der Streitwert 15 000 Euro ubersteigt und in einigen wenigen Rechtssachen zum Beispiel in Wettbewerbsstreitigkeiten oder Urheberrechtsstreitigkeiten entscheidet das Landesgericht in erster Instanz entweder durch einen Einzelrichter oder einen Senat Mit einer Berufung gegen das landesgerichtliche Urteil kann das Oberlandesgericht in zweiter Instanz befasst werden In besonders wichtigen Fallen in denen Rechtsfragen von grundsatzlicher Bedeutung zu losen sind ist mit der Revision ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof moglich Der Instanzenzug im Zivilverfahren kann daher dreistufig sein Strafsachen Bearbeiten Das Bezirksgericht ist in erster Instanz fur Strafverfahren wegen Vergehen zustandig fur die nur eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis maximal 1 Jahr angedroht ist zum Beispiel fahrlassige Korperverletzung einfacher Diebstahl Gegen das bezirksgerichtliche Urteil ist eine Berufung wegen Schuld und oder Strafe an das ubergeordnete Landesgericht moglich das durch einen aus drei Richtern bestehenden Senat entscheidet Der Einzelrichter am Landesgericht entscheidet in erster Instanz uber alle Verbrechen und Vergehen die mit einer Freiheitsstrafe von hochstens 5 Jahren bedroht sind zum Beispiel falsche Zeugenaussage vor Gericht Uber die Berufung wegen Schuld und oder Strafe gegen die Urteile des Landesgerichts erster Instanz entscheidet das ubergeordnete Oberlandesgericht Fur Strafverfahren wegen schwerer Verbrechen mit bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe zum Beispiel Raub Mord Vergewaltigung Missbrauch der Amtsgewalt Hochverrat ist das Landesgericht als Schoffengericht bzw Geschworenengericht in erster Instanz zustandig Gegen seine Urteile ist eine Berufung gegen den Ausspruch uber die Strafhohe an das ubergeordnete Oberlandesgericht moglich Der Schuldspruch selbst kann nur mit einer Nichtigkeitsbeschwerde bekampft werden uber die der Oberste Gerichtshof OGH entscheidet Wurde eine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben und wird diese vom OGH nicht ohne mundliche Verhandlung zuruckgewiesen so entscheidet der OGH auch uber die Berufung wegen der Strafe In Strafsachen ist der Instanzenzug zweistufig Damit ist die Entscheidung der Berufungsinstanz nicht weiter anfechtbar Verwaltungsrecht Bearbeiten Gegen Bescheide der osterreichischen Verwaltungsbehorden ist in der Regel die Beschwerde beim zustandigen Verwaltungsgericht moglich Die Berufung an eine ubergeordnete Verwaltungsbehorde administrativer Instanzenzug ist nur in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden vorgesehen Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz sieht eine Berufungsfrist von zwei Wochen vor wobei in Abgabensachen und auch in einzelnen anderen Sachmaterien abweichende Fristen einzuhalten sind Vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits Novelle 2012 war der administrative Instanzenzug der Regelfall Jeder Bescheid konnte durch Berufung bekampft werden bis der gesamte Instanzenzug durchlaufen erschopft war Erst gegen den in oberster Instanz ergangenen Bescheid konnte beim Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde erhoben werden Der administrative Instanzenzug war oftmals gesetzlich geregelt Fehlte eine gesetzliche Regelung so ging der administrative Instanzenzug den Weg der organisatorisch ubergeordneten Behorden bis zur obersten Behorde etwa in der unmittelbaren Bundesverwaltung bis zum zustandigen Bundesminister 3 Dieses Prinzip war im Bundes Verfassungsgesetz nicht ausdrucklich geregelt Nur fur den Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung kannte das Bundes Verfassungsgesetz mit Art 103 Abs 4 eine ausdruckliche Regelung die ursprunglich vgl Art 103 Abs 4 B VG in der bis 31 Dezember 1974 geltenden Fassung vorsah dass der Instanzenzug uber den Landeshauptmann bis zum zustandigen Bundesminister verlauft Mit der Bundes Verfassungsgesetznovelle 1974 wurde diese Bestimmung dahin geandert dass Art 103 Abs 4 B VG nun vorsah dass der administrative Instanzenzug beim Landeshauptmann endete Als Ausnahme dazu sah die Bestimmung fur Falle in denen der Landeshauptmann erste Instanz war vor dass der administrative Instanzenzug weiterhin bis zum zustandigen Bundesminister ging Die erwahnten Prinzipien lassen sich nicht auf Selbstverwaltungskorper ubertragen Dort gab es einen administrativen Instanzenzug nur soweit dies durch Gesetz ausdrucklich vorgesehen war 4 Schweiz BearbeitenBundesrecht Bearbeiten StPO Bearbeiten Art 467 bis 478 der Schweizerischen Strafprozessordnung sehen die Moglichkeit der Berufung vor Militarstrafprozess Bearbeiten Im eidgenossischen Militarstrafverfahren ist die Appellation gemass Artikel 172 Absatz 1 MStP zulassig gegen Urteile der Militargerichte mit Ausnahme der Abwesenheitsurteile Die Legitimation zur Appellation kommt den Angeklagten dem Geschadigten dem Opfer und dem Auditor zu Nicht legitimiert sind namentlich der Oberauditor oder der Kommandant welcher die Untersuchung anbefohlen hat Eine Anschlussberufung ist im Militarstrafverfahren nicht vorgesehen Die Appellation wird vom zustandigen der 3 Militarappellationsgerichte beurteilt Vor der Verhandlung und noch einmal wahrend der Verhandlung erhalten die Parteien die Gelegenheit Beweisantrage zu stellen Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren in welchem das Unmittelbarkeitsprinzip herrscht zirkulieren die Akten vor der Appellationsverhandlung unter den Richtern Die Anklage wird vom selben Auditor vertreten der bereits erstinstanzlich tatig gewesen ist Die Appellationsverhandlung kann in der ganzen Schweiz stattfinden Das Appellationsurteil kann gegebenenfalls an das Militarkassationsgericht weitergezogen werden ZPO Bearbeiten Art 308 ff der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19 Dezember 2008 sehen die Moglichkeit einer Berufung vor Kantonales Recht Bearbeiten Seit das Prozessrecht nicht mehr durch kantonales sondern durch eidgenossisches Recht geordnet wird 2011 wird die von den kantonalen Gerichten erster Instanz siehe Bezirksgericht an die kantonalen Gerichte zweiter Instanz siehe Obergericht fuhrende Appellation durch Bundesrecht geregelt Nach kantonalem Recht finden nach wie vor Appellationen an die Verwaltungsgerichte statt wobei in formaler Hinsicht zu beachten ist dass auf Ebene Kanton die Schweizer Verwaltungsjustiz eigentlich einstufig ist d h die kantonalen Verwaltungsgerichte sind nur bedingt Appellationsgerichte da die unteren Instanzen keine verwaltungsunabhangige Gerichte sind 5 Literatur BearbeitenDeutschland Kurt Schellhammer Zivilprozess 12 Auflage Muller C F Jur Heidelberg 2007 Matthias Niedzwicki Aus der Praxis Anderung der Sach oder Rechtslage im Zulassungsverfahren der Berufung 124 124a VwGO in Juristische Schulung JuS 2010 S 222 f Osterreich Konstantin Pochmarski Christoph Lichtenberg Die Berufung in der ZPO LexisNexis Wien 2009 ISBN 978 3 7007 4495 5 Walter Brugger Die erfolgreiche Berufung im Zivilprozess Manz sche Verlags und Universitatsbuchhandlung 2 Auflage mit Parteiantrag auf Normenkontrolle XIV 112 Seiten Wien 2015 ISBN 978 3 214 00978 6 6 Neuauflage 2015 mit Parteiantrag auf Normenkontrolle ISBN 978 3 214 00978 6Weblinks BearbeitenSchaubild Gerichtsaufbau in Deutschland PDF Datei Einzelnachweise Bearbeiten Caroline Meller Hannich Die Neufassung des 522 ZPO Unbestimmte Rechtsbegriffe Ermessen und ein neuartiges Rechtsmittel NJW 47 2011 3393 BSG Urteil vom 4 Juli 2018 AZ B 3 KR 14 17 R Rechtssatz zur GZ 96 19 3578 des Verwaltungsgerichtshofes Rechtsinformationssystem des Bundes abgerufen am 14 Mai 2020 Rechtssatz zur GZ 99 01 0324 des Verwaltungsgerichtshofes Rechtsinformationssystem des Bundes abgerufen am 14 Mai 2020 Siehe zum Beispiel Berner Gesetz uber die Verwaltungsrechtspflege vom 23 Mai 1989 Artikel 93 und 94 Anders als im Berner Gesetz wird im Zurcher Verwaltungsrechtspflegegesetz der Begriff Appellation nicht verwendet http www manz at list html isbn 9783214009786Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4005967 4 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Berufung Recht amp oldid 230167204