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Ein Arbeitsgericht ist regelmassig das Gericht erster Instanz fur Streitigkeiten die im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhaltnis stehen Arbeitssachen Inhaltsverzeichnis 1 Arbeitsgerichte im Deutschen Recht 1 1 Zustandigkeit 1 2 Besetzung 1 3 Rechtsweg Verfahren 2 Arbeitsgerichte im Osterreichischen Recht 3 Arbeitsgerichte im Schweizer Recht 3 1 Nur rudimentare nationale Regelung 3 2 Relativierung des Anwaltsmonopols 4 Arbeitsgerichte im Belgischen Recht 5 Arbeitsgericht im Franzosischen Recht 6 Siehe auch 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseArbeitsgerichte im Deutschen Recht BearbeitenZustandigkeit Bearbeiten Die Arbeitsgerichte sind zustandig in allen burgerlich rechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie fur die Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien Die ubrigen Zustandigkeiten ergeben sich aus 2 2a des Arbeitsgerichtsgesetzes Ihre Zustandigkeit besteht auch fur Streitigkeiten zwischen arbeitnehmerahnlichen Personen und ihren Auftraggebern Die Abgrenzung zum zivilrechtlichen Zweig der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf der einen Seite und selten der Verwaltungs und Sozialgerichtsbarkeit auf der anderen Seite ist teilweise problematisch Besetzung Bearbeiten Der Spruchkorper des Arbeitsgerichts ist die Kammer Sie entscheidet mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern von denen einer aus der Reihe der Arbeitnehmer und der andere aus dem Kreis der Arbeitgeber stammt Alle drei Mitglieder der Kammer haben je eine Stimme Rechtsweg Verfahren Bearbeiten Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht wird grundsatzlich mit einem Gutetermin vor dem Kammervorsitzenden ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter eingeleitet Dieser Termin soll kurzfristig nach Einreichung der Klage stattfinden Er dient der vorlaufigen Einschatzung der Sach und Rechtslage und dem Versuch eine schnelle gutliche Einigung zu erzielen Scheitert der Termin so findet ein weiterer Termin Kammertermin vor der gesamten Kammer statt Diesen mussen die Parteien durch Schriftsatze vorbereiten Vor dem Arbeitsgericht ist zwischen Urteils und Beschlussverfahren zu trennen Im Urteilsverfahren werden Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Tarifvertragsparteien entschieden im Beschlussverfahren werden Streitigkeiten zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber behandelt Im Beschlussverfahren muss das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln im Urteilsverfahren gilt wie sonst im Zivilprozess der Beibringungsgrundsatz es ist Sache der Parteien den Sachverhalt uber den gestritten wird vorzutragen Gegen die Urteile des Arbeitsgerichts im Urteilsverfahren ist das Rechtsmittel der Berufung zulassig wenn der Streitwert 600 00 Euro ubersteigt oder das Arbeitsgericht die Berufung zugelassen hat Die Berufung wird vor dem Landesarbeitsgericht verhandelt Gegen Urteile des Landesarbeitsgerichts ist das Rechtsmittel die Revision zum Bundesarbeitsgericht Diese muss durch das Landesarbeitsgericht selbst oder im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesarbeitsgericht zugelassen worden sein Ausnahmsweise kommt eine Sprungrevision direkt vom Arbeitsgericht zum Bundesarbeitsgericht in Betracht Im Beschlussverfahren entscheidet das Arbeitsgericht durch Beschluss Gegen diesen ist immer die Beschwerde zum Landesarbeitsgericht moglich Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht moglich wenn das Landesarbeitsgericht oder aber das Bundesarbeitsgericht im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde sie zugelassen haben Im Urteilsverfahren werden die Handelnden Parteien genannt im Beschlussverfahren Beteiligte Das Arbeitsgericht muss im Beschlussverfahren immer prufen ob neben dem Antragsteller und dem Antragsgegner in der Regel Arbeitgeber und Betriebsrat weitere Personen z B Betriebsratsmitglieder oder Gremien z B der Gesamtbetriebsrat oder im Betrieb vertretene Gewerkschaften in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Position durch die Entscheidung betroffen sein konnen Ist dieses der Fall so muss sie das Arbeitsgericht auch an dem Rechtsstreit beteiligen Vor dem Arbeitsgericht besteht in erster Instanz kein Anwaltszwang Die Parteien konnen sich in allen Instanzen auch durch die Gewerkschaft oder aber Arbeitgeberverbande vertreten lassen Wenn gleichwohl ein Anwalt oder Kammerrechtsbeistand eingeschaltet wird konnen im Urteilsverfahren die Anwaltskosten die in der ersten Instanz entstehen anders als im ordentlichen Zivilprozess von der Gegenseite auch im Falle des Obsiegens nicht ersetzt verlangt werden 12a ArbGG Gewinnt eine Partei in einem spateren Rechtszug also im Berufungs und Revisionsverfahren ist die unterlegene Seite zur Erstattung der Anwaltskosten des Gegners in diesen beiden Instanzzugen verpflichtet Der Grundsatz dass die Kosten des Anwalts in der ersten Instanz nicht erstattet werden gilt allerdings nicht fur die Kosten die dadurch entstanden sind dass die Klage zunachst bei einem anderen Gericht z B Amtsgericht erhoben wurde welches sich dann fur unzustandig erklart und das Verfahren an das Arbeitsgericht abgegeben hat 12a Abs 1 Satz 3 ArbGG Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht unterliegt einem besonderen Beschleunigungsgrundsatz Das Arbeitsgericht muss versuchen die Sachen moglichst schnell zu verhandeln Hierfur hat es die Moglichkeit den Parteien kurze Fristen zu setzen und auch anzuordnen dass ein Vortrag der verspatet eingereicht wird nicht berucksichtigt werden kann Nach Moglichkeit ist das Verfahren in einem Kammertermin zu erledigen Trotz dieser Vorgabe sind die Verfahrenslaufzeiten an den Arbeitsgerichten sehr unterschiedlich teilweise benotigen die Gerichte bis zu einem Urteil nur drei Monate teils uber ein Jahr Arbeitsgerichte im Osterreichischen Recht BearbeitenIn Osterreich wird die Arbeitsgerichtsbarkeit erstinstanzlich durch die Landesgerichte wahrgenommen Weitere Aufgabe ist die Ausubung der Sozialgerichtsbarkeit weshalb in Osterreich von Arbeits und Sozialgerichten gesprochen wird Ausschliesslich in Wien besteht ein eigenstandiges Gericht das Arbeits und Sozialgericht Wien In zweiter Instanz wird die Arbeitsgerichtsbarkeit von den Oberlandesgerichten in dritter Instanz vom Obersten Gerichtshof ausgeubt Neben den Berufsrichtern wirken an osterreichischen Arbeits und Sozialgerichten auch fachkundige Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitnehmer und Arbeitgebervertreter an der Rechtsprechung mit In erster Instanz besteht keine Anwalts oder Vertretungspflicht in zweiter Instanz vor einem OLG konnen sich die Parteien nicht nur durch Rechtsanwalte sondern auch durch qualifizierte Vertreter wie etwa Rechtsschutzsekretare von kollektivvertragsfahigen Korperschaften wie der Arbeiterkammer dem OGB oder der Wirtschaftskammer vertreten lassen Lediglich in der dritten und letzten Instanz vor dem OGH herrscht absolute Anwaltspflicht Arbeitsgerichte im Schweizer Recht BearbeitenNur rudimentare nationale Regelung Bearbeiten Die Schweizerische Zivilprozessordnung regelt die kantonalen Instanzen nur rudimentar So ist es den Kantonen uberlassen ob sie reine Arbeitsgerichte schaffen wollen oder nicht 1 Unter anderem die Kantone Bern Zurich oder Basel Stadt haben sich zu diesem Schritt entschlossen 2 Fur Bern regelt beispielsweise Art 9 der EG ZSJ dass Streitigkeiten aus Arbeitsverhaltnissen mit einem Streitwert von weniger als 15 000 Franken durch die Regionalgerichte in Dreierbesetzung entschieden werden Dabei wirken neben der Gerichtsprasidentin oder dem Gerichtsprasidenten zwei Fachrichterinnen oder Fachrichter mit von denen je eine oder einer der Arbeitgeber und der Arbeitnehmerseite angehort 3 Relativierung des Anwaltsmonopols Bearbeiten Obwohl in der Regel nur Anwalte zur Vertretung von Parteien vor Gericht befugt sind Anwaltsmonopol sieht die ZPO in Sonderfallen Ausnahmen vor Dies betrifft auch die Arbeitsgerichte vor denen sich die Parteien auch durch beruflich qualifizierte Personen vertreten lassen durfen sofern das kantonale Recht dies so vorsieht Art 68 Ziffer 2 lit d ZPO fur den Kanton Bern siehe Art 9 Abs 2 EG ZSJ Arbeitsgerichte im Belgischen Recht BearbeitenSeit 1970 gibt es in jedem Belgischen arrondissement Arbeitsgerichte Wie allgemein ublich ist das Arbeitsgericht in Belgien ein Gericht erster Instanz fur Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Ausserdem behandelt es auch Meinungsverschiedenheiten uber Soziale Sicherheit Sozialhilfe Berufskrankheiten und Arbeitsunfalle Die Besetzung erfolgt typischerweise durch Sozialrichter die temporar benannt werden Arbeitsgericht im Franzosischen Recht BearbeitenIn diesem Artikel oder Abschnitt fehlen noch folgende wichtige Informationen Ubersetzung Conseil de prud hommes France Hilf der Wikipedia indem du sie recherchierst und einfugst Siehe auch BearbeitenArbeitsrecht Arbeitsgerichtsbarkeit Deutschland Kosten eines Arbeitsgerichtsverfahrens in Deutschland Liste deutscher GerichteWeblinks Bearbeiten nbsp Wiktionary Arbeitsgericht Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Text des Arbeitsgerichtsgesetzes Deutschland Ubersichtliche Darstellung von Zustandigkeit Instanzenzug etc auf den Internetseiten des BundesarbeitsgerichtsEinzelnachweise Bearbeiten Art 4 ZPO Besucht am 22 August 2011 Frank Emmel Arbeitsstreitigkeiten nach neuer ZPO Memento vom 28 September 2011 im Internet Archive In NZZ 23 Oktober 2010 Einfuhrungsgesetz zur Zivilprozessordnung zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung Memento vom 2 Marz 2012 im Internet Archive EG ZSJ auf der Homepage des Kantons Bern Besucht am 25 August 2011 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4002689 9 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Arbeitsgericht amp oldid 231246043