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Der Begriff Gesamtbetriebsrat ist in 47 Abs 1 Betriebsverfassungsgesetz BetrVG beschrieben Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsrate so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten Die gesetzliche Grundlage ergibt sich hierfur in Deutschland aus den 47 53 BetrVG Das Bestehen mehrerer Betriebsrate kommt in Betracht wenn das Unternehmen mehrere selbstandige Betriebe unterhalt ein Betriebsteil nach 4 Abs 1 als selbstandiger Betrieb gilt etwa weil der Betriebsteil raumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt liegt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenstandig ist oder in einem Tarifvertrag gemass 3 vereinbart ist dass in einem Betrieb mehr als ein Betriebsrat zu bilden ist was beispielsweise bei einer Spartenorganisation in Betracht kommen kann Inhaltsverzeichnis 1 Zustandigkeit 2 Organisation 3 Einzelnachweise 4 Literatur 5 WeblinksZustandigkeit BearbeitenDer Gesamtbetriebsrat ist originar zustandig wenn eine Angelegenheit das gesamte Unternehmen oder wenigstens mehrere Betriebe betrifft und nicht durch die einzelnen Betriebsrate innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden kann also eine unternehmenseinheitliche oder betriebsubergreifende Regelung objektiv zwingend erforderlich ist vgl 50 Absatz 1 BetrVG Dieses kann sich aus technischen oder rechtlichen Grunden ergeben 1 Eine Zustandigkeit des Gesamtbetriebsrat besteht auch wenn ein Betriebsrat eine in seinen Zustandigkeitsbereich fallende Angelegenheit an den Gesamtbetriebsrat nach 50 Absatz 2 BetrVG delegiert hat Im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung kann sich die Zustandigkeit des Gesamtbetriebsrates auch abweichend von den vorgenannten Voraussetzungen durch die mangelnde Bereitschaft des Arbeitgebers zu einzelbetrieblichen Regelungen ergeben Dann liegt aus Sicht der einzelnen Betriebsrate eine subjektive Unmoglichkeit der einzelbetrieblichen Regelung vor Davon ist auszugehen wenn der Arbeitgeber im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung zu einer Massnahme Regelung oder Leistung nur betriebsubergreifend bereit ist Wenn der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei daruber entscheiden kann ob er eine Leistung uberhaupt erbringt kann er sie von einer uberbetrieblichen Regelung abhangig machen und so die Zustandigkeit des Gesamtbetriebsrats fur den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeifuhren 2 Organisation BearbeitenDer Gesamtbetriebsrat ist den einzelnen Betriebsraten nicht ubergeordnet Er wird aus entsandten Mitgliedern der Betriebsrate gebildet Endet die Mitgliedschaft im Betriebsrat so endet sie auch im Gesamtbetriebsrat Der Gesamtbetriebsrat selbst hat keine begrenzte Amtszeit wie der Betriebsrat ist also eine Dauereinrichtung Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrates hat gemass 47 Abs 7 ein Depotstimmrecht das heisst sein Votum zahlt so viele Stimmen wie in dem Betrieb in dem es gewahlt wurde Wahlberechtigte in der Wahlerliste eingetragen sind Entsendet ein Betriebsrat mehrere Mitglieder so wird das Stimmendepot anteilig aufgeteilt Jedes Mitglied im Gesamtbetriebsrat kann seine Stimmen nur einheitlich abgeben Das gilt selbst dann wenn es mehrere Betriebsrate vertritt die unterschiedliche Auffassungen in der zur Abstimmung gestellten Frage vertreten Einzelnachweise Bearbeiten BAG 26 April 2005 1 AZR 76 04 BAGE 114 286 BAG 10 Oktober 2006 1 ABR 59 05Literatur BearbeitenWalther Behrens Stefan Kramer Der beauftragte Gesamtbetriebsrat In Der Betrieb 1994 S 94 96 Weblinks BearbeitenText des BetriebsverfassungsgesetzesBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gesamtbetriebsrat amp oldid 224062041