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Betriebsverfassung ist die grundlegende Ordnung der Zusammenarbeit von Arbeitgeber und der von den Arbeitnehmern gewahlten betrieblichen Interessenvertretung Ihre Grundlage ist in Deutschland das Betriebsverfassungsgesetz BetrVG Zur Vertretung der Beschaftigten im offentlichen Dienst siehe unter Personalvertretung BasisdatenTitel BetriebsverfassungsgesetzAbkurzung BetrVG Art BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie ArbeitsrechtFundstellennachweis 801 7Ursprungliche Fassung vom 11 Oktober 1952 BGBl I S 681 Inkrafttreten am 14 November 1952Neubekanntmachung vom 25 September 2001 BGBl I S 2518 Letzte Neufassung vom 15 Januar 1972 BGBl I S 13 Inkrafttreten derNeufassung am 19 Januar 1972Letzte Anderung durch Art 5 G vom 10 Dezember 2021 BGBl I S 5162 5170 Inkrafttreten derletzten Anderung 12 Dezember 2021 Art 23 G vom 10 Dezember 2021 GESTA M002Weblink Text des GesetzesBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte der Betriebsverfassung in Deutschland 2 Organisation der Betriebsverfassung 2 1 Voraussetzung und Durchfuhrung der Wahl des Betriebsrates 2 2 Organisation des Betriebsrates 2 3 Grundlagen der Betriebsratstatigkeit 2 4 Die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat 2 4 1 Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit 2 4 2 Friedenspflicht 2 4 3 Verbot der Beeintrachtigung von Arbeitsablauf oder Betriebsfrieden 3 Mitwirkungsrechte des Betriebsrats 3 1 Informationsrechte 3 1 1 Einzelne Informationsrechte 3 1 2 Informationsquellen 3 1 3 Sonstige Informationsrechte 3 2 Beratungsrechte 3 3 Widerspruchsrecht bei Kundigungen 3 3 1 Mitteilungspflichten des Arbeitgebers 3 3 2 Reaktion des Betriebsrats 3 3 2 1 Bedenken 3 3 2 2 Widerspruch 3 3 3 Rechtsfolge 3 4 Zustimmungsverweigerungsrechte 3 4 1 Die Beteiligung des Betriebsrats bei personellen Einzelmassnahmen 3 4 1 1 Voraussetzungen 3 4 1 2 Informationspflichten des Arbeitgebers 3 4 1 3 Reaktion des Betriebsrates 3 4 1 4 Rechtsfolgen 3 5 Mitbestimmungsrechte 3 5 1 Merkmale der Mitbestimmung 3 5 2 Voraussetzungen der Mitbestimmung 3 5 3 Durchsetzung der Mitbestimmung 3 5 4 Gegenstande der Mitbestimmung 3 5 4 1 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten 3 5 4 2 Mitbestimmung in sonstigen Angelegenheiten 3 5 5 Wirtschaftliche Angelegenheiten 4 Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat 4 1 Regelungsstreitigkeiten 4 2 Verstoss gegen gesetzliche Pflichten 5 Siehe auch 6 Literatur 6 1 Kommentare 6 2 Historische und soziologische Monographien 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseGeschichte der Betriebsverfassung in Deutschland BearbeitenArbeiterausschusse und rate wurden erstmals freiwillig Mitte des 19 Jahrhunderts gebildet Den ersten Arbeiterausschuss der eine ernsthafte Betriebsvertretung der Arbeitnehmer darstellte geht auf den sachsischen Kattundruckereibesitzer Carl Degenkolb zuruck der mit vier anderen Kattundruckunternehmern 1850 in Eilenburg Arbeiterausschusse und einen fur die vier Fabriken gewahlten gemeinsamen Fabrik Rat ins Leben rief Degenkolb war schon im ersten deutschen Parlament von 1848 als Befurworter eines Gesetzesentwurfes fur die Einrichtung von Arbeiterausschussen in deutschen Fabriken aufgetreten Der Berliner Jalousienfabrikant und Mitbegrunder der Gesellschaft fur soziale Reform Heinrich Freese raumte seinen Arbeitern mit dem 1884 gebildeten Arbeiterausschuss weitreichende Rechte in seiner konstitutionellen Fabrik ein 1 Eine erste gesetzliche Regelung zur Bildung von Arbeiterausschussen erliess 1900 der bayrische Landtag fur die Bergwerke seines Hoheitsgebiets Nachdem die preussische Regierung mit ihrer in der Berggesetznovelle von 1892 empfohlenen Bildung freiwilliger Arbeiterausschusse an der Ignoranz der Ruhrindustriellen gescheitert war erliess sie 1905 gesetzliche Regelungen zur obligatorischen Einfuhrung von Arbeiterausschussen im preussischen Kohlenrevier das sie nach zwei grossen Streiks 1889 1905 mit burgerkriegsahnlichen Auseinandersetzungen durch eine versohnende Arbeiterpolitik zu befrieden trachtete Im Ersten Weltkrieg kam es mit dem Gesetz uber den vaterlandischen Hilfsdienst vom 2 Dezember 1916 erstmals zu einer allgemeinen gesetzlichen Regelung uber die Bildung von Arbeiterausschussen in allen Betrieben kriegswichtiger Industrien mit mehr als 50 Beschaftigten Dieses Gesetz sah auch vor dass Arbeitnehmer fur die Kriegsproduktion eingezogen werden konnten Dies fuhrte unter anderem dazu dass bei Streiks die aktiven Arbeitnehmer abkommandiert wurden Obwohl die Gewerkschaften dieses Gesetz befurworteten war es in der Arbeiterbewegung umstritten Die revolutionare Ratebewegung von 1918 setzte die Frage der Betriebsreprasentanz nach Ende des Krieges auf die Tagesordnung Die revolutionaren Obleute dominierten die erstmals in den Massenstreiks von 1917 und 1918 auftauchenden Arbeiterrate Gegen diese Tendenz wurde inhaltlich an die Institution der Arbeiterausschusse anknupfend das Betriebsrategesetz erlassen das nur das Wort Rate als Konzession an die Ratebewegung enthielt 2 Schon eine 1926 erschienene Untersuchung uber die Betriebsrate der Weimarer Republik kam zu dem Urteil dass im Betriebsrategesetz von dem ursprunglichen Rategedanken nur ein karger Rest verwirklicht worden sei 3 Erwartungsgemass opponierten die Protagonisten der Ratebewegung heftigst gegen das Gesetz Wahrend seiner zweiten Lesung kam es zu einer blutig beendeten Demonstration vor dem Reichstag 4 In der Weimarer Verfassung wurden 1919 erstmals Arbeiterrate konstituiert 5 Mit dem Betriebsrategesetz vom 4 Februar 1920 das eine gewahlte Interessenvertretung der Arbeitnehmer auf sozialem und personellem Gebiet regelte wurden die Mitbestimmung und die Rechte und Pflichten des Betriebsrats geregelt Nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten wurde am 20 Januar 1934 das Betriebsrategesetz aufgehoben und durch das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit ersetzt mit dem die Betriebsverfassung auf der Grundlage des Fuhrerprinzips geordnet wurde Dieses Gesetz wurde nach 1945 durch die Kontrollratsgesetze Nr 40 und 56 aufgehoben durch das Kontrollratsgesetz Nr 22 Betriebsrategesetz vom 10 April 1946 wurden Rahmenbestimmungen uber eine Betriebsverfassung erlassen die zunachst durch eine Reihe von Landergesetzen ausgefullt und erganzt wurden Am 14 November 1952 trat das Betriebsverfassungsgesetz in Kraft das in der Tradition des Weimarer Betriebsrategesetzes umfangreiche Informations Konsultations und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats regelt und die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat vorschreibt 6 Daneben enthielt es auch Regelungen zur Unternehmensmitbestimmung im Aufsichtsrat von Kapitalgesellschaften ausserhalb der Montanindustrie diese 76 ff BetrVG 1952 galten bis zum 30 Juni 2004 Seit dem 1 Juli 2004 werden sie in einem gesonderten Drittelbeteiligungsgesetz festgehalten Im Jahre 1972 wurde das Betriebsverfassungsgesetz grundlegend novelliert Das Gesetz trat in dieser Fassung am 18 Januar 1972 in Kraft Das Gesetz ist seitdem in zahlreichen Punkten uberarbeitet und angepasst worden zuletzt mit der Novellierung vom 27 Juli 2001 Insbesondere wurde hierbei die Bildung von Betriebsraten in Kleinbetrieben erleichtert Auch wurde der wiederholt geforderte Wegfall der Gruppenregelung nach Arbeitern und Angestellten im BetrVG vollzogen Als weitere Regulierung wird die Schaffung einer Quotenregelung betrachtet Hierbei wird bei der Wahl des Betriebsrates die Wahlfreiheit der Arbeitnehmer dadurch eingeschrankt dass das in der Minderheit befindliche Geschlecht nach einem bestimmten Schlussel eine Mindestanzahl von Sitzen im Gremium zugeschrieben bekommt Organisation der Betriebsverfassung BearbeitenVoraussetzung und Durchfuhrung der Wahl des Betriebsrates Bearbeiten Nach 1 BetrVG wird ein Betriebsrat in Betrieben gewahlt wenn in dem Betrieb in der Regel mindestens funf standige wahlberechtigte Arbeitnehmer von denen drei wahlbar sein mussen beschaftigt werden Es obliegt alleine den Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft die Initiative zu einer Betriebsratswahl zu ergreifen Der Arbeitgeber ist weder berechtigt noch verpflichtet eine Betriebsratswahl einzuleiten Wird kein Betriebsrat gewahlt so bleibt dies trotz des Gesetzeswortlauts werden gewahlt sanktionslos Nach dem IAB Betriebspanel gibt es nur in ca 27 der Betriebe in Deutschland einen Betriebsrat oder Personalrat 7 Die Betriebsratswahl wird von einem Wahlvorstand organisiert der vom Betriebsrat vor Ablauf seiner Amtszeit bestimmt wird Es kann eine Personenwahl oder eine Listenwahl durchgefuhrt werden Jeder Arbeitnehmer des Betriebes der das 16 Lebensjahr 8 bis 17 Juni 2021 18 Lebensjahr vollendet hat darf wahlen hierzu zahlen auch Leiharbeitnehmer wenn sie langer als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden 7 BetrVG Wahlbar ist jeder Wahlberechtigte der dem Betrieb am Wahltag langer als sechs Monate angehort Ein Wahlausschreiben welches die Formalitaten der Wahl die Wahlerliste und die Fristen fur die Abgabe von Wahlvorschlagen regelt wird vom Wahlvorstand erlassen Erst nachdem das Wahlausschreiben sechs Wochen lang aushing kann eine Wahl stattfinden Besteht noch kein Betriebsrat kann der Wahlvorstand vom Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat bestellt werden falls es eine solche Einrichtung gibt Ansonsten wird der Wahlvorstand auf einer Wahlversammlung der Arbeitnehmer gewahlt Eine solche Versammlung kann ohne weitere Voraussetzungen von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder auch einer Gewerkschaft die im Betrieb vertreten ist einberufen werden Ein vereinfachtes Wahlverfahren gilt seit der Novelle 2001 in Betrieben mit bis zu 100 Mitarbeitern bis 17 Juni 2021 bis zu 50 Mitarbeitern 8 Hier kann eine Wahl innerhalb von zwei Wochen durchgefuhrt werden Wenn Wahlvorstand und Arbeitgeber sich einigen kann ausserdem auch in Betrieben die bis zu 200 bis 17 Juni 2021 bis zu 100 8 Arbeitnehmer beschaftigen ein solches Verfahren angewandt werden Alle vier Jahre finden Betriebsratswahlen statt immer zwischen dem 1 Marz und dem 31 Mai In einigen Fallen konnen auch ausserhalb dieser Zeit Neuwahlen stattfinden zum Beispiel bei Betrieben die keinen Betriebsrat besitzen und bei Rucktritt des Betriebsrates Das Betriebsverfassungsgesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes der Lander der Gemeinden und sonstiger Korperschaften Anstalten und Stiftungen des offentlichen Rechts Dort gilt das Personalvertretungsgesetz Organisation des Betriebsrates Bearbeiten Die Amtsperiode des Betriebsrates betragt vier Jahre Die Grosse des Betriebsrates richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebes Wahlberechtigt sind alle zum Zeitpunkt der Wahl regelmassig beschaftigten Arbeitnehmer die das 18 Lebensjahr vollendet haben Leiharbeitnehmer durfen seit 2001 mitwahlen wenn sie langer als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden Der Betriebsrat besteht gemass 9 BetrVG etwa fur Betriebe mit 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 1 Person 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern 101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern 201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern 401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern 701 bis 1000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern 1001 bis 1500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern 1501 bis 2000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern usw in 500er Schritten jeweils 2 mehr bis 4501 bis 5000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern 5001 bis 6000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern 6001 bis 7000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern 7001 bis 9000 Arbeitnehmern aus 35 MitgliedernIn Betrieben mit mehr Arbeitnehmern erhoht sich die Zahl der Mitglieder in 3000er Schritten um jeweils 2 Die Zusammensetzung des Betriebsrats muss gleichberechtigt sein 15 BetrVG Das Geschlecht das sich im Betrieb in der Minderheit befindet muss im Betriebsrat entsprechend seinem zahlenmassigen Anteil im Betrieb vertreten sein wenn der Betriebsrat mindestens drei Mitglieder hat Ein Vorsitzender oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat Er muss in der ersten Betriebsratssitzung gewahlt werden Die Kosten der Tatigkeit des Betriebsrates hat der Arbeitgeber zu tragen unter anderem muss er Schulungen der Betriebsratsmitglieder zahlen sofern diese erforderlich sind Auch mussen die Mitglieder des Betriebsrats durch bezahlte Arbeitsbefreiung die Moglichkeit haben ihre Aufgaben im Betriebsrat wahrend ihrer regularen Arbeitszeit zu erfullen Seit der Novelle 2001 mussen in Betrieben mit mehr als 200 zuvor ab 300 Arbeitnehmern ein oder mehrere Betriebsratsmitglieder vollstandig von der Arbeit freigestellt werden 38 BetrVG Im Unterschied zur fruheren Rechtsprechung 9 sind bei der betriebsverfassungsrechtlichen Berechnung der Belegschaftsstarke die Leiharbeitnehmer die auch das aktive Wahlrecht haben konnen mitzuzahlen obwohl sie keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs sind 10 Grundlagen der Betriebsratstatigkeit Bearbeiten Der Betriebsrat ist ein Kollektivorgan das seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschlusse fallt Der Vorsitzende vertritt den Betriebsrat im Rahmen der gefassten Beschlusse Dem Betriebsrat ist eine parteipolitische Betatigung untersagt in der Betatigung fur ihre Gewerkschaft sind die Betriebsratsmitglieder jedoch nicht eingeschrankt In Deutschland ist der Betriebsrat im Unterschied zu anderen Landern nicht die gewerkschaftliche Vertretung im Betrieb sondern von Gewerkschaften formal unabhangig Gleichwohl soll er nach 2 Abs 1 BetrVG mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zusammenwirken Der Betriebsrat hat die Interessen aller Arbeitnehmer des Betriebs zu vertreten unabhangig davon ob diese einer Gewerkschaft angehoren Der Betriebsrat ist nicht rechts und vermogensfahig Das Gesetz 2 BetrVG verpflichtet Betriebsrat und Arbeitgeber zur vertrauensvollen Zusammenarbeit Den Mitgliedern des Betriebsrats trifft auch die Verpflichtung zur Geheimhaltung soweit der Arbeitgeber ihnen Betriebs oder Geschaftsgeheimnisse mitteilt oder sie von vertraulichen personliche Daten von Arbeitnehmern erfahren wenn diese Geheimhaltungspflicht nicht eingehalten wird konnen Mitglieder des Betriebsrats strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden Betriebsratsmitglieder sind vor ordentlichen Kundigungen geschutzt Sie geniessen insoweit Sonderkundigungsschutz welcher nur bei Schliessung des Betriebes bzw Abteilungsschliessungen durchbrochen wird Ausserordentliche Kundigungen und erzwungene Versetzungen in einen anderen Betrieb die zum Verlust des Betriebsratsamtes fuhren konnten sind gemass 103 BetrVG nur dann wirksam wenn ihnen der Betriebsrat zustimmt oder diese Zustimmung durch ein entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts ersetzt wird Die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Bearbeiten Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit Bearbeiten Das BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber und den Betriebsrat bzw einzelne Betriebsratsmitglieder dazu vertrauensvoll zusammenzuarbeiten 2 Abs 1 BetrVG Die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat soll sich in gegenseitiger Ehrlichkeit und Offenheit vollziehen 11 Daruber hinaus werden die Betriebsparteien durch diese Vorschrift zur gegenseitigen Rucksichtnahme und zu gesetzestreuem Verhalten verpflichtet Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine sogenannte Generalklausel eine Rechtsnorm die vom Gesetzgeber bewusst allgemein formuliert wurde um einerseits einen Grundsatz festzulegen und um andererseits eine allgemeine Regelung fur eine Vielzahl von nicht vorhersehbaren Konflikten zu schaffen Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit wird in einigen Vorschriften des BetrVG konkretisiert Er bildet daruber hinaus jedoch eine eigenstandige Anspruchsgrundlage gerade fur Falle die von den einzelnen Vorschriften des BetrVG nicht erfasst werden Dabei verkennt die Vorschrift nicht dass Betriebsrat und Arbeitgeber unterschiedliche Interessen verfolgen Im Gegenteil setzt das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit unterschiedliche Interessen von Arbeitgeber und Betriebsrat geradezu voraus Das Gebot steht nicht im Widerspruch zur Verpflichtung des Betriebsrates alle ihm zur Verfugung stehenden rechtlichen Mittel im Interesse der von ihm vertretenen Mitarbeiter auszuschopfen Das Bundesverfassungsgericht hat einmal formuliert Wenn Betriebsrate ihre Rechtsposition konsequent extensiv und moglicherweise in Anlehnung an von den Gewerkschaften entwickelte Vorstellungen wahrnehmen dann verstossen sie weder gegen Verfassungsnormen noch gegen Vorschriften des BetrVG Dies hat der Arbeitgeber unabhangig davon hinzunehmen ob es ihm aus seiner Sicht einen Vorteil bringt oder sich gegen seine Interessen richtet Die Vorschriften des BetrVG dienen gerade dazu den vorgegebenen Interessengegensatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie der betrieblichen Interessenvertretung angemessen zum Ausgleich zu bringen Sie berucksichtigen dass der Arbeitgeber ungeachtet der Organisationsform des Unternehmens zur Wertschopfung und zur Erreichung des Unternehmenszweckes der Mitwirkung der Arbeitnehmer bedarf 12 dd Friedenspflicht Bearbeiten Nach 74 Abs 2 BetrVG sind Massnahmen des Arbeitskampfes zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber unzulassig Streik und Aussperrung sind den Tarifparteien vorbehalten und durfen nicht als Druckmittel fur die Auseinandersetzung zwischen den Betriebsparteien verwendet werden Selbstverstandlich sind Arbeitgeber und Betriebsratsmitglieder im Rahmen ihrer Mitgliedschaft in Arbeitgeberverband bzw Gewerkschaft nicht daran gehindert Arbeitskampfe durchzufuhren Daruber hinaus kann der einzelne Arbeitgeber im Rahmen von Tarifauseinandersetzungen Arbeitskampfmassnahmen durchfuhren vgl 2 Abs 1 TVG Dies betrifft jedoch ausschliesslich Auseinandersetzungen uber den Abschluss oder Inhalt von Tarifvertragen und nicht Auseinandersetzungen uber innerbetriebliche Fragen Verbot der Beeintrachtigung von Arbeitsablauf oder Betriebsfrieden Bearbeiten Nach 74 Abs 2 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat weiterhin Betatigungen zu unterlassen durch die der Arbeitsablauf oder der Betriebsfrieden beeintrachtigt werden Nach 119 BetrVG darf der Arbeitgeber die Wahl und die Arbeit des Betriebsrats nicht behindern Er darf Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tatigkeit weder bevorteilen noch benachteiligen Der Arbeitgeber ist verpflichtet die mit dem Betriebsrat getroffenen Betriebsvereinbarungen im Betrieb umzusetzen Mitwirkungsrechte des Betriebsrats BearbeitenDas Betriebsverfassungsgesetz sieht in verschiedenen Angelegenheiten Mitwirkungsrechte des Betriebsrats vor Beim Inhalt der Mitwirkungsrechte kann grundsatzlich folgende Systematik festgestellt werden In sozialen Angelegenheiten vgl 87 BetrVG d h immer dann wenn nicht unmittelbar die Art der Ausfuhrung der Arbeit sondern der Arbeitnehmer als Individuum betroffen ist ist eine starke Mitbestimmung vorgesehen Der Betriebsrat steht in sozialen Entscheidungen auf einer Stufe mit dem Arbeitgeber er kann Entscheidungen mitgestalten In personellen Angelegenheiten wie Einstellungen oder Kundigungen besitzt der Betriebsrat das Recht die Zustimmung zu Massnahmen zu verweigern bei Einstellungen Eingruppierungen Umgruppierungen oder Versetzungen oder das Recht zu widersprechen bei Kundigungen Eine Gestaltungsmoglichkeit ist hier nicht eroffnet In wirtschaftlichen Angelegenheiten ist der Betriebsrat auf ein Informationsrecht beschrankt das regelmassig vom Wirtschaftsausschuss wahrgenommen wird Eine unmittelbare Einflussnahme auf wirtschaftliche Entscheidungen des Unternehmers ist dem Betriebsrat rechtlich versagt Bei der Reichweite der Mitwirkungsrechte kann grundsatzlich unterschieden werden zwischen Informationsrechten dem blossen Recht des Betriebsrats informiert zu werden Beratungsrechten dem Recht des Betriebsrats bestimmte Fragen mit dem Arbeitgeber zu erortern dem Widerspruchsrecht dem Recht des Betriebsrats einer beabsichtigten Kundigung zu widersprechen ohne sie verhindern zu konnen Zustimmungsverweigerungsrechten bei personellen Massnahmen echten Mitbestimmungsrechten dem Recht Entscheidungen mitzugestalten Informationsrechte Bearbeiten Der Betriebsrat kann seine Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz nur sinnvoll wahrnehmen wenn er umfassend informiert ist Das Betriebsverfassungsgesetz stellt den Betriebsrat daher mit seinen Kenntnissen uber samtliche betrieblichen Belange bis auf wenige Ausnahmen auf dieselbe Stufe wie den Arbeitgeber Selbst Betriebs oder Geschaftsgeheimnisse sind dem Betriebsrat mitzuteilen Fur die Forderung nach Informationen durch den Betriebsrat ist auch kein konkreter Anlass erforderlich Aus der generellen Regelung des Informationsrechts in 80 Abs 2 BetrVG ergibt sich vielmehr dass dem Betriebsrat jederzeit d h auch ohne konkreten Anlass Unterlagen zur Verfugung zu stellen sind sofern diese fur eine ordnungsgemasse Betriebsratsarbeit erforderlich sind Das Recht des Betriebsrats die gewunschten Informationen zu erlangen kann schliesslich gerichtlich durchgesetzt werden Verweigert der Arbeitgeber wiederholt die Weitergabe von Informationen kann er dazu uber 23 Abs 3 BetrVG gerichtlich gezwungen werden Daruber hinaus stellt die Verletzung der Informationspflicht durch den Arbeitgeber in bestimmten Fallen eine Ordnungswidrigkeit dar die mit einer Geldbusse von bis zu 10 000 geahndet werden kann 121 BetrVG Nachfolgend werden die wichtigsten Informationsrechte des Betriebsrats kurz dargestellt Einzelne Informationsrechte Bearbeiten Information Paragraph InhaltArbeitnehmerdaten 80 Abs 2 BetrVG Der Betriebsrat hat das Recht samtliche Daten uber die Arbeitnehmer des Betriebes vom Arbeitgeber zu erlangen soweit diese dem Arbeitgeber vorliegen Dazu zahlen insbesondere Daten uber Alter Betriebszugehorigkeit Unterhaltspflichten Arbeitszeiten Schwerbehinderung Schwangerschaft oder Herkunft der Arbeitnehmer Arbeits und Unfallschutz Umweltschutz 89 BetrVG 6 ArbSchG Der Betriebsrat ist uber samtliche Belange des Arbeits und Unfallschutzes sowie des betrieblichen Umweltschutzes zu unterrichten Die vorgeschriebene Beteiligung des Betriebsrates kann nur sinnvoll wahrgenommen werden wenn der Betriebsrat zuvor umfassend unterrichtet wurde Uber Auflagen und Anordnungen der zustandigen Behorden hinsichtlich Arbeitsschutz Unfallverhutung und betrieblichem Unfallschutz ist der Betriebsrat zu informieren 89 Abs 2 Satz 2 BetrVG Dem Betriebsrat ist die nach 6 Arbeitsschutzgesetz vorgeschriebene Dokumentation zuganglich zu machen 13 Daruber hinaus haben vom Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder an den Besprechungen mit den Sicherheitsbeauftragten teilzunehmen Dem Betriebsrat sind die Protokolle uber Untersuchungen Besichtigungen und Besprechungen auszuhandigen sofern er an den entsprechenden Massnahmen teilgenommen hat Arbeitsplatzgestaltung Bauliche Veranderungen Technische Anlagen 90 Abs 1 BetrVG 6 ArbSchG Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat uber die Planung der Arbeitsplatze hinsichtlich ihrer Ausgestaltung zu unterrichten und ihm die erforderlichen Unterlagen zur Verfugung zu stellen 90 Abs 1 Nr 4 BetrVG Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat uber samtliche Neu Um oder Erweiterungsbauten im Betrieb schon bei der Planung zu unterrichten und ihm die erforderlichen Unterlagen zur Verfugung zu stellen 90 Abs 1 Nr 1 BetrVG Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat uber die Planung von technischen Anlagen zu unterrichten und ihm die erforderlichen Unterlagen einschliesslich der im Arbeitsschutzgesetz vorgeschriebenen Dokumentation Gefahrdungsbeurteilung Schutzmassnahmen Wirksamkeitskontrollen 13 zur Verfugung zu stellen 90 Abs 1 Nr 2 BetrVG Arbeitsverfahren Arbeitsablaufe 90 Abs 1 Nr 3 BetrVGArbSchG insbes 3 5 6 7 Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat uber die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsablaufen zu unterrichten und ihm die erforderlichen Unterlagen zur Verfugung zu stellen In Wahrnehmung seiner Pflicht die Einhaltung von Schutzbestimmungen zu uberwachen kann der Betriebsrat auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes fur Arbeitsverfahren und Projektplanungen Beurteilungen gesundheitlicher Gefahrdungen verlangen sowie die Durchfuhrung praventiver Massnahmen und Wirksamkeitskontrollen zur Vermeidung korperlicher und psychischer Erkrankungen uberwachen Grundlage dafur konnen Betriebsvereinbarungen zum Arbeitsschutz sein 13 Behandlung von Beschwerden der Arbeitnehmer 85 Abs 3 BetrVG Hat sich ein Arbeitnehmer beim Betriebsrat beschwert und hat der Betriebsrat die Beschwerde fur berechtigt erachtet und an den Arbeitgeber weitergeleitet so muss der Arbeitgeber den Betriebsrat uber die Behandlung der Beschwerde unterrichten Berufsbildung 96 Abs 1 BetrVG 97 Abs 1 BetrVG 98 Abs 2 BetrVG Der Arbeitgeber muss auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf der Arbeitnehmer im Betrieb ermitteln und dem Betriebsrat mitteilen 96 Abs 1 Satz 2 BetrVG Daruber hinaus ist der Betriebsrat uber die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung uber die Einfuhrung betrieblicher Berufsbildungsmassnahmen und die Teilnahme an ausserbetrieblichen Berufsbildungsmassnahmen zu unterrichten 97 Abs 1 BetrVG Ein Informationsrecht hat auch wer die betriebliche oder ausserbetriebliche Berufsbildung durchfuhren soll bzw durchfuhrt 98 Abs 2 BetrVG Hierbei gilt dass die Informationsrechte des Betriebsrates nicht auf die Berufsausbildung beschrankt sind sondern sich auf jede Form betrieblicher Berufsbildung beziehen Betriebs oder Geschaftsgeheimnisse 80 Abs 1 BetrVG 79 BetrVG Geheimhaltungspflichtige Informationen konnen dem Betriebsrat nicht unter Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht oder den Datenschutz vorenthalten werden wie sich aus 79 BetrVG ergibt Aus der Tatsache heraus dass der Betriebsrat zur Geheimhaltung verpflichtet wird ist zu schliessen dass er grundsatzlich Anspruch auf derartige Informationen hat soweit diese fur die ordnungsgemasse Betriebsratsarbeit erforderlich sind Betriebsanderungen 111 BetrVG Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern uber geplante Betriebsanderungen zu unterrichten Betriebsanderungen bestehen beispielsweise in der Einschrankung oder Stilllegung des gesamten Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile Betriebsverlegungen Zusammenschlussen oder Spaltungen des Betriebs grundlegenden Anderungen der Betriebsorganisation des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen Einfuhrung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und FertigungsverfahrenBruttolohn und Gehaltslisten 80 Abs 2 Satz 2 BetrVG Der Betriebsrat hat das Recht in die Bruttolohn und Gehaltslisten Einblick zu nehmen 80 Abs 2 Satz 2 BetrVG Dieses Recht ist allerdings auf eine Einsichtnahme beschrankt Der Betriebsrat hat kein Recht diese Listen abschriftlich zu erhalten Allerdings kann sich der Betriebsrat Notizen aus den Listen machen Einstellung Eingruppierung 99 Abs 1 BetrVG Der Betriebsrat ist vorher uber jede vom Arbeitgeber beabsichtigte Einstellung im Betrieb zu unterrichten Ihm sind die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber sowie samtliche Testergebnisse Ergebnisse arztlicher Untersuchungen Ergebnisse eines Assessment Centers usw vorzulegen Der Arbeitgeber muss die Auswirkungen der Einstellung auf andere Arbeitnehmer darlegen Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat vor einer Einstellung auch die beabsichtigte Eingruppierung mitteilen Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat von jeder beabsichtigten Umgruppierung d h der Veranderung der bisherigen tariflichen oder betrieblichen Eingruppierung eines Arbeitnehmers unterrichten Auch uber eine Einstellung oder personelle Veranderung eines leitenden Angestellten ist der Betriebsrat zu informieren 105 BetrVG Kundigung 102 Abs 1 BetrVG Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat vor jeder Kundigung zu informieren Die Informationspflicht umfasst Angaben uber die Person des zu kundigenden Arbeitnehmers sein Alter die Dauer seiner Betriebszugehorigkeit seine Unterhaltspflichten seine Schwerbehinderung den Grund fur die Kundigung die Art der Kundigung die geltende Kundigungsfrist Leiharbeitnehmer 14 Abs 3 AUG Der Betriebsrat ist vor Ubernahme eines Leiharbeiters zur Arbeitsleistung vom Verleiher nach 99 BetrVG zu unterrichten und zu beteiligen Daruber hinaus ist dem Betriebsrat das Bestehen und der Wegfall der Erlaubnis des Verleihers zur gewerbsmassigen Arbeitnehmeruberlassung nachzuweisen Personalplanung 92 Abs 1 BetrVG Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat uber die Personalplanung insbesondere uber den gegenwartigen und kunftigen Personalbedarf sowie uber die sich daraus ergebenden personellen Massnahmen und uber Massnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten Soziale Angelegenheiten 87 Abs 1 BetrVG Im Rahmen des Mitbestimmungsrechtes nach 87 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat uber alle in 87 Abs 1 BetrVG geregelten Angelegenheiten so umfassend zu informieren dass der Betriebsrat denselben Informationsstand erhalt wie der Arbeitgeber Subunternehmer Honorarkrafte Werkunternehmer freie Mitarbeiter 80 Abs 2 Satz 1 BetrVG Hinsichtlich der Beschaftigung von Personen oder Personengruppen die nicht in einem Arbeitsverhaltnis zum Arbeitgeber stehen hat der Betriebsrat ein InformationsrechtUnfallverhutung Arbeitsschutz 9 Abs 2 ArbSichG Die Betriebsarzte und die Fachkrafte fur Arbeitssicherheit haben den Betriebsrat uber wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhutung zu unterrichten Daruber hinaus haben sie dem Betriebsrat den Inhalt eines Vorschlages fur arbeitstechnische oder sicherheitstechnische Massnahmen mitzuteilen den sie dem Arbeitgeber machen Versetzung 99 Abs 1 BetrVG Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat vor jeder geplanten Versetzung eines Arbeitnehmers zu unterrichten Dabei ist der Arbeitnehmer zu nennen sowie die Auswirkungen der Versetzung auf andere Arbeitnehmer darzulegen Vorlaufige Personelle Massnahme 100 Abs 2 Satz 1 BetrVG Fuhrt der Arbeitgeber eine Einstellung Eingruppierung Umgruppierung oder Versetzung vorlaufig durch hat er den Betriebsrat hieruber unverzuglich zu informieren Informationsquellen Bearbeiten Zur Information des Betriebsrats ist grundsatzlich der Arbeitgeber verpflichtet Daneben sieht das BetrVG jedoch weitere Informationsquellen fur den Betriebsrat vor Arbeitnehmer des Betriebes Nach 80 Abs 1 Nr 1 BetrVG hat der Betriebsrat daruber zu wachen dass samtliche Rechtsvorschriften die zugunsten der Arbeitnehmer gelten eingehalten werden Daraus ergibt sich fur den Betriebsrat das Recht jederzeit Betriebsbegehungen durchzufuhren und einzelne Arbeitnehmer zu befragen Berater Nach 111 Satz 2 BetrVG kann der Betriebsrat bei geplanten Betriebsanderungen in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstutzung einen Berater hinzuziehen Uber die Hinzuziehung entscheidet der Betriebsrat durch Beschluss eine Erlaubnis des Arbeitgebers ist nicht erforderlich Der Arbeitgeber ist uber die Hinzuziehung jedoch zu informieren Rechtsanwalte Soll ein Rechtsanwalt nur beratend tatig sein gilt er als Sachverstandiger im Sinne von 80 Abs 3 BetrVG mit der Folge dass uber seine Hinzuziehung erst eine nahere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen werden muss Wird ein Rechtsanwalt zur Durchfuhrung oder zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens beauftragt ist eine Vereinbarung oder Erlaubnis des Arbeitgebers nicht notwendig Die Kosten hat der Arbeitgeber dann nach 40 Abs 1 BetrVG zu tragen Sachkundige Arbeitnehmer Nach 80 Abs 2 Satz 3 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfugung zu stellen soweit dies fur die ordnungsgemasse Betriebsratsarbeit erforderlich ist Der Betriebsrat kann daher auch das Fachwissen von Arbeitnehmern im Betrieb als Informationsquelle nutzen Sachverstandige Nach 80 Abs 3 BetrVG kann der Betriebsrat nach naherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber externe Sachverstandige hinzuziehen soweit dies zur ordnungsgemassen Durchfuhrung seiner Aufgaben erforderlich ist Allerdings muss der Betriebsrat sich mit dem Arbeitgeber uber die Erforderlichkeit und die Person des Sachverstandigen einigen Hintergrund sind die Kosten von Sachverstandigen Einen kostenlosen Sachverstandigen kann der Betriebsrat daher auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers konsultieren oder auf eine Sitzung einladen Wirtschaftsausschuss Nach 108 Abs 4 BetrVG hat der Wirtschaftsausschuss uber jede Sitzung dem Betriebsrat unverzuglich und vollstandig zu berichten Sonstige Informationsrechte Bearbeiten Den einzelnen Betriebsratsmitgliedern wird in 34 Abs 3 BetrVG das Recht gewahrt die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschusse jederzeit einzusehen Diese Vorschrift betrifft ausschliesslich das Innenverhaltnis zwischen einzelnen Betriebsratsmitgliedern und dem Betriebsratsgremium bzw den Ausschussen Schliesslich sieht das BetrVG in den 81 bis 86a BetrVG Informations Vorschlags und Beschwerderechte einzelner Arbeitnehmer vor die eigentlich dem Arbeitsvertragsrecht zuzuordnen sind und auch gelten wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht Beratungsrechte Bearbeiten In wirtschaftlichen Angelegenheiten d h in Fragen der Aufspaltung Zusammenlegung oder Schliessung von Betrieben oder Betriebsteilen des Ortes der Art des Umfanges des Betriebes der Gestaltung der betrieblichen Tatigkeit der Einfuhrung von neuen Technologien usw entscheidet der Arbeitgeber grundsatzlich alleine ohne dass eine unmittelbare Einflussnahme des Betriebsrates vorgesehen ist Aufgrund des Gebotes der vertrauensvollen Zusammenarbeit 2 Abs 1 BetrVG geht die Betriebsverfassung jedoch davon aus dass diese unternehmerischen Entscheidungen noch nicht endgultig sind bevor sie mit dem Betriebsrat erortert wurden Der ideale Arbeitgeber im Sinne des BetrVG ist daher stets bereit Argumente des Betriebsrates anzuhoren und seine Planung noch durch den Betriebsrat beeinflussen zu lassen Zu diesem Zweck ist der Betriebsrat zunachst uber die unternehmerische Planung zu informieren In den im Gesetz vorgesehenen Fallen hat der Arbeitgeber daruber hinaus seine Planung nach Unterrichtung des Betriebsrates mit diesem zu beraten Stellt die Planung eine Betriebsanderung im Sinne des 111 BetrVG dar muss der Arbeitgeber daruber hinaus mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich verhandeln allerdings kann der Abschluss eines Interessenausgleichs nicht vom Betriebsrat erzwungen werden Das Recht des Betriebsrats derartige Fragen mit dem Arbeitgeber zu beraten ist unter anderem in folgenden Fallen vorgesehen Planung von Neu Um und Erweiterungsbauten von Fabrikations Verwaltungs und sonstigen betrieblichen Raumen 90 Abs 2 BetrVG Planung von technischen Anlagen 90 Abs 2 BetrVG Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsablaufen 90 Abs 2 BetrVG Planung der Arbeitsplatze 90 Abs 2 BetrVG Personalplanung 92 Abs 1 Satz 2 BetrVG Beschaftigungsforderung und Beschaftigungssicherung 92a Abs 2 Satz 1 BetrVG Berufsbildung der Arbeitnehmer 96 Abs 1 Satz 2 BetrVG Betriebliche Einrichtungen der Berufsbildung Einfuhrung betrieblicher Berufsbildungsmassnahmen Teilnahme an ausserbetrieblichen Berufsbildungsmassnahmen 97 Abs 1 BetrVG Betriebsanderungen 111 Satz 1 BetrVG Verstosst der Arbeitgeber wiederholt gegen seine Pflicht diese Fragen mit dem Betriebsrat zu beraten kann der Betriebsrat sein Beratungsrecht im Rahmen eines Verfahrens nach 23 Abs 3 BetrVG gerichtlich durchsetzen Widerspruchsrecht bei Kundigungen Bearbeiten Die Behandlung von geplanten Kundigungen durch den Betriebsrat nach 102 BetrVG ahnelt den Beratungsrechten Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat vor Ausspruch der geplanten Kundigung anzuhoren der Betriebsrat kann seine Meinung aussern ohne den Ausspruch der Kundigung unmittelbar verhindern zu konnen Allerdings entsteht bei einem form und fristgerechten Widerspruch des Betriebsrats nach 102 Abs 3 BetrVG gegen eine ordentliche Kundigung ein Weiterbeschaftigungsanspruch des gekundigten Arbeitnehmers auf individualrechtlicher Ebene wenn der Arbeitnehmer Kundigungsschutzklage erhebt Er ist dann nach 102 Abs 5 BetrVG bis zum rechtskraftigen Abschluss des Kundigungsschutzprozesses zu unveranderten Vertragsbedingungen weiterzubeschaftigen Auf diese Weise ermoglicht das Widerspruchsrecht des Betriebsrats mittelbar eine zeitlich begrenzte Aufhebung der Kundigungsfolgen wodurch es sich von den Beratungsrechten unterscheidet Die Beteiligung des Betriebsrates bei Kundigungen ist wie folgt strukturiert Mitteilungspflichten des Arbeitgebers Bearbeiten Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor Ausspruch einer jeden Kundigung anhoren Die Anhorungspflicht besteht bei jeder Art von Kundigung auch bei ausserordentlichen Kundigungen oder bei Kundigungen wahrend der Probezeit Das Gesetz formuliert deutlich Eine ohne Anhorung des Betriebsrats ausgesprochene Kundigung ist unwirksam 102 Abs 1 Satz 3 BetrVG Allerdings muss der gekundigte Arbeitnehmer bei fehlender Betriebsratsanhorung trotzdem die Unwirksamkeit der Kundigung innerhalb einer Frist von 3 Wochen gerichtlich geltend machen 4 KSchG Nach Ablauf der Dreiwochenfrist gilt auch die ursprunglich unwirksame Kundigung als von Anfang an rechtswirksam 7 KSchG Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat alle notwendigen Angaben zur beabsichtigten Kundigung zu machen Hierzu gehoren etwa Personaldaten des Arbeitnehmers Kundigungsart ausserordentlich ordentlich verhaltens personen oder betriebsbedingt Kundigungsgrunde Kundigungsfrist Kundigungstermin Weitere spezifische Angaben je nach Art der Kundigung zum Beispiel Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kundigungen Informiert der Arbeitgeber den Betriebsrat falsch oder unvollstandig fuhrt dies nicht in jedem Fall zur Unwirksamkeit der Anhorung Es kommt im Einzelfall darauf an ob die fehlenden oder unrichtigen Informationen geeignet sind die Entscheidungsfindung des Betriebsrats zu beeinflussen Reaktion des Betriebsrats Bearbeiten Bedenken Bearbeiten Der Betriebsrat kann zunachst gegen die ordentliche oder ausserordentliche Kundigung schriftlich Bedenken aussern Bei der ausserordentlichen Kundigung mussen die Bedenken unverzuglich spatestens jedoch innerhalb von drei Tagen bei der ordentlichen Kundigung innerhalb einer Woche dem Arbeitgeber zugehen 102 Abs 2 BetrVG Das Aussern von Bedenken lost den beschriebenen Weiterbeschaftigungsanspruch nicht aus Der Betriebsrat kann auch schweigen Dann gilt nach Fristablauf die Zustimmung zur Kundigung als erteilt Eine ausdruckliche Zustimmung sieht das Gesetz nicht vor Widerspruch Bearbeiten Der Betriebsrat kann daruber hinaus der ordentlichen Kundigung nach 102 Abs 3 BetrVG widersprechen Einen Widerspruch gegen die ausserordentliche Kundigung sieht das Gesetz nicht vor Der Widerspruch ist ausfuhrlich zu formulieren und muss sich auf mindestens einen der in 102 Abs 3 BetrVG genannten funf Widerspruchsgrunde beziehen Wird aus anderen Grunden widersprochen liegt kein ordnungsgemasser Widerspruch im Sinne des Abs 3 vor In der Praxis stellt es sich als problematisch dar beispielsweise einer verhaltensbedingten Kundigung zu widersprechen Die Widerspruchsgrunde zielen grundsatzlich nur auf betriebsbedingte Kundigungen Dennoch ist es in vielen Einzelfallen verhaltens oder personenbedingter Kundigungen moglich einen der Grunde heranzuziehen Sobald die Stellungnahme des Betriebsrats dem Arbeitgeber vorliegt oder die Frist verstrichen ist kann der Arbeitgeber die Kundigung aussprechen Das Anhorungsverfahren ist damit beendet Rechtsfolge Bearbeiten Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kundigung innerhalb der Frist schriftlich widersprochen kann der Arbeitnehmer wenn er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kundigung Kundigungsschutzklage erhebt seine Weiterbeschaftigung bis zum Ende des Kundigungsschutzverfahrens verlangen 102 Abs 5 BetrVG Der Arbeitnehmer muss den Weiterbeschaftigungsanspruch ausdrucklich geltend machen Kommt der Arbeitgeber dem Weiterbeschaftigungsverlangen des Arbeitnehmers nicht nach kann dieses gerichtlich durchgesetzt werden Der Arbeitgeber kann ggf der Pflicht zur Weiterbeschaftigung dadurch entgehen dass er bei Gericht im Wege einer einstweiligen Verfugung beantragt ihn von dieser Pflicht zu entbinden 102 Abs 5 Satz 2 BetrVG oder dadurch dass er mit dem Arbeitnehmer vereinbart ihm bei Freistellung von der Arbeitspflicht sein Arbeitsentgelt weiter zu zahlen In letzterem Fall entsteht allerdings ein Ruckzahlungsanspruch des Arbeitgebers wenn die Kundigung vom Gericht fur wirksam erachtet wird Zustimmungsverweigerungsrechte Bearbeiten Die Zustimmungsverweigerungsrechte des Betriebsrats zeichnen sich dadurch aus dass der Betriebsrat mit der Verweigerung seiner Zustimmung zu einer Massnahme die Durchfuhrung der Massnahme verhindern kann Das Zustimmungsverweigerungsrecht wird auch als Veto Recht bezeichnet Damit unterscheiden sich diese Rechte von den blossen Beratungsrechten oder dem Widerspruchsrecht dadurch dass unmittelbar Einfluss auf eine vom Arbeitgeber geplante Massnahme genommen werden kann Von den echten Mitbestimmungsrechten unterscheiden sie sich dadurch dass der Betriebsrat die Massnahme nur blockieren nicht aber selbst mitgestalten kann Das Zustimmungsverweigerungsrecht ist nur in 99 Abs 2 BetrVG vorgesehen Daruber hinaus ist die Rechtsposition des Betriebsrates bei der Auswahl von Personen die mit der Durchfuhrung der betrieblichen Berufsbildung beauftragt werden 98 Abs 2 BetrVG mit einem Zustimmungsverweigerungsrecht vergleichbar Die Beteiligung des Betriebsrats bei personellen Einzelmassnahmen Bearbeiten Das Gesetz gewahrt dem Betriebsrat in 99 Abs 2 BetrVG das Recht die Zustimmung zu personellen Einzelmassnahmen zu verweigern Es gilt folgende Systematik Voraussetzungen Bearbeiten Die Beteiligung des Betriebsrats bei personellen Einzelmassnahmen setzt zunachst voraus dass im Unternehmen mindestens 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer regelmassig beschaftigt werden Sie setzt weiterhin voraus dass der Arbeitgeber eine Einstellung Eingruppierung Umgruppierung oder Versetzungeinzelner Arbeitnehmer plant Informationspflichten des Arbeitgebers Bearbeiten Vor Durchfuhrung einer dieser Massnahmen hat der Arbeitgeber den Betriebsrat uber die geplante Massnahme und deren Auswirkungen zu informieren Zu den Informationspflichten des Arbeitgebers gehoren beispielsweise Angaben zu Beschaftigungsart Beschaftigungsdauer Befristung eines Arbeitsverhaltnisses Einsatz und Dauer des Einsatzes von Leiharbeitnehmern vgl 14 Abs 3 AUG Lage und Dauer der Arbeitszeit Zeitpunkt der Massnahme Fachlicher und personlicher Eignung des Arbeitnehmers Bewerbers Ergebnissen aus einem Personalfragebogen Ergebnissen von Einstellungstests oder arztlichen Untersuchungen Eingruppierung Auswirkungen auf andere Arbeitnehmer Bei geplanten Einstellungen hat der Arbeitgeber daruber hinaus dem Betriebsrat die Bewerbungsunterlagen samtlicher Bewerber zur Verfugung zu stellen Es reicht nicht aus nur die Unterlagen des Bewerbers vorzulegen den der Arbeitgeber einzustellen plant Verstosst der Arbeitgeber gegen diese Informationspflichten stellt dies eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des 121 BetrVG dar die mit einem Bussgeld geahndet werden kann Reaktion des Betriebsrates Bearbeiten Der Betriebsrat kann der geplanten Massnahme zustimmen Mit Erhalt der Zustimmung des Betriebsrates kann der Arbeitgeber die geplante Massnahme durchfuhren Der Betriebsrat kann auch schweigen Aussert er sich innerhalb einer Frist von einer Woche nach Anhorung durch den Arbeitgeber nicht gilt seine Zustimmung als erteilt 99 Abs 3 BetrVG Der Betriebsrat kann schliesslich seine Zustimmung zu der geplanten Massnahme nach 99 Abs 2 BetrVG verweigern Die Zustimmungsverweigerung muss schriftlich unter Angabe von Grunden erfolgen Dabei ist der Betriebsrat auf die Zustimmungsverweigerungsgrunde in 99 Abs 2 Nr 1 bis 6 BetrVG beschrankt Weitere Zustimmungsverweigerungsgrunde sieht das Gesetz nicht vor Die Zustimmungsverweigerung hat in der Weise zu erfolgen dass der Betriebsrat ausfuhrlich darlegt warum er einen der sechs Zustimmungsverweigerungsgrunde fur gegeben erachtet Es reicht keinesfalls aus sich lediglich auf die gesetzlichen Grundlagen zu beziehen ohne darzulegen warum einer der Zustimmungsverweigerungsgrunde zutrifft Rechtsfolgen Bearbeiten Verweigert der Betriebsrat form und fristgerecht seine Zustimmung darf der Arbeitgeber die geplante Massnahme grundsatzlich nicht durchfuhren Er hat vielmehr beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zu beantragen 99 Abs 4 BetrVG In der Praxis wird der Arbeitgeber jedoch regelmassig eine vorlaufige personelle Massnahme nach 100 BetrVG durchfuhren Er kann die Massnahme vor der Stellungnahme des Betriebsrats oder bei Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats durchfuhren wenn er die Massnahme fur dringend erforderlich halt und den betroffenen Arbeitnehmer entsprechend informiert In diesem Fall hat er den Betriebsrat von der vorlaufigen Durchfuhrung der Massnahme unverzuglich zu informieren Bestreitet der Betriebsrat die Dringlichkeit muss der Arbeitgeber innerhalb von drei Tagen ein arbeitsgerichtliches Verfahren einleiten mit dem die Zustimmung des Betriebsrates ersetzt und die Dringlichkeit festgestellt werden soll 100 Abs 2 BetrVG Verstosst der Arbeitgeber gegen diese Pflichten kann der Betriebsrat nach 101 BetrVG ein arbeitsgerichtliches Verfahren einleiten mit dem der Arbeitgeber durch Verhangung eines Zwangsgeldes zur Aufhebung der Massnahme verpflichtet wird Mitbestimmungsrechte Bearbeiten Mitbestimmung in einem weiten Sinne kann als jede Einflussnahme des Betriebsrats auf unternehmerische Entscheidungen verstanden werden Das Betriebsverfassungsgesetz verwendet den Begriff zumindest in der Uberschrift zu 102 BetrVG dem Widerspruchsrecht und in der Uberschrift zu 99 BetrVG dem Zustimmungsverweigerungsrecht in diesem Sinne Im engeren Sinne ist Mitbestimmung als Mitgestaltung zu verstehen Die Einflussnahme des Betriebsrats auf unternehmerische Entscheidungen ist nicht auf einen Widerspruch oder auf eine Zustimmungsverweigerung das Recht nein zu sagen beschrankt sondern besteht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben in der aktiven Mitgestaltung betrieblicher Belange In diesem Sinn wird der Begriff vom Gesetz beispielsweise im Eingangssatz zu 87 Abs 1 BetrVG verwendet Merkmale der Mitbestimmung Bearbeiten Ausgehend von einem engen Mitbestimmungsbegriff wird die Mitbestimmung des Betriebsrats durch folgende Merkmale gekennzeichnet Entwickeln eigener Vorschlage des Betriebsrats Der Betriebsrat ist in der Verhandlung mit dem Arbeitgeber nicht darauf beschrankt die Vorstellungen des Arbeitgebers mitzutragen oder abzulehnen Er ist vielmehr in der Lage vollkommen andere eigenstandige Vorstellungen zu entwickeln zu aussern und gegebenenfalls durchzusetzen Initiativrecht Der Betriebsrat ist nicht darauf angewiesen dass der Arbeitgeber ein bestimmtes Feld regeln mochte Er kann von sich aus jederzeit eine Neu Regelung vorschlagen und mit dem Arbeitgeber verhandeln Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung Nach diesem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz sind Anweisungen des Arbeitgebers in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten gegenstandslos und von den Arbeitnehmern nicht zu befolgen wenn ein bestehendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht beachtet wurde Einigungszwang Mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten unterliegen dem Zwang zur Einigung Arbeitgeber und Betriebsrat mussen so lange verhandeln gegebenenfalls in einer Einigungsstelle bis eine Einigung erzielt wird Voraussetzungen der Mitbestimmung Bearbeiten Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist zunachst durch bestehende gesetzliche und tarifliche Regelungen beschrankt Angelegenheiten die durch Gesetz oder Tarifvertrag abschliessend geregelt sind konnen nicht vom Betriebsrat mitbestimmt werden Durch diese abschliessenden Regelungen ist aber auch der Arbeitgeber gebunden so dass eine betriebliche Regelung vollstandig ausgeschlossen wird Als Beispiele waren zu nennen Rauchverbot neben der Zapfsaule einer Tankstelle oder die technische Uberwachung durch den gesetzlich vorgeschriebenen Fahrtenschreiber im LKW Die Mitbestimmung des Betriebsrates wird noch durch eine weitere Norm im BetrVG beschrankt Nach 77 Abs 3 BetrVG konnen Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen die im Tarifvertrag geregelt sind oder ublicherweise geregelt werden nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein Zwischen der Rechtsprechung und der arbeitsrechtlichen Literatur besteht seit Jahren Streit daruber ob die Regelung in 77 Abs 3 BetrVG die Mitbestimmung in den tarifublichen Angelegenheiten durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung ausschliesst also auch im Bereich der Angelegenheiten des 87 Abs 1 BetrVG sogenannte Zweischrankentheorie oder ob 77 Abs 3 BetrVG von 87 Abs 1 als der spezielleren Norm verdrangt wird und damit nicht angewendet werden kann mit der Folge dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch bei tarifublichen Regelungen besteht sogenannte Vorrangtheorie Die Rechtsprechung verfolgt die Vorrangtheorie so dass sie Regelungen uber tarifubliche Angelegenheiten fur zulassig halt solange hieruber keine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossen wird Die Gewerkschaften die Arbeitgeberverbande aber auch die uberwiegende arbeitsrechtliche Literatur kritisieren daran dass es den Betriebsparteien auf diese Weise in gewissem Umfang moglich ist Dinge zu regeln deren Regelung ublicherweise den Tarifvertragsparteien also Arbeitgeberverbanden und Gewerkschaften vorbehalten ist Die arbeitsrechtliche Literatur vertritt hingegen die Zweischrankentheorie nach der das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch fur tarifubliche Regelungen ausgeschlossen wird Die Rechtsprechung lehnt diese Theorie vorwiegend mit systematischen Uberlegungen ab 77 Abs 3 BetrVG bezieht sich dem Wortlaut nach eben nur auf Betriebsvereinbarungen so dass das Mitbestimmungsrecht nicht ausgeschlossen wird solange es nicht in Form einer Betriebsvereinbarung ausgeubt wird Fur die Praxis gilt dass Regelungen uber tarifubliche Angelegenheiten moglich sind und beispielsweise als sogenannte Regelungsabrede getroffen werden konnen Im Falle einer Klage werden die Arbeitsgerichte im Zweifel den Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts folgen Sofern eine gesetzliche Regelung nicht abschliessend ist kann sie nach dem Gunstigkeitsprinzip vgl 4 Abs 3 TVG der sinngemass auch auf das Verhaltnis zwischen Gesetz und Betriebsvereinbarung anzuwenden ist im Wege der Mitbestimmung durch Betriebsvereinbarung geregelt werden Das Gleiche gilt soweit ein Tarifvertrag ausdrucklich zulasst dass bestimmte Regelungen durch die Betriebsparteien erfolgen durfen sogenannte tarifliche Offnungsklausel Ausnahmen von der Mitbestimmung bestehen allenfalls bei Vorliegen echter Notfalle Hierzu zahlen noch nicht betriebliche Notwendigkeiten sondern nur wirkliche Ausnahmesituationen wie Brande Wasserrohrbruche oder ahnliche existenzielle Bedrohungen des Betriebs Durchsetzung der Mitbestimmung Bearbeiten Grundsatzlich sollen sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf eine Regelung mitbestimmungspflichtiger Angelegenheiten einigen Gelingt eine Einigung nicht konnen Arbeitgeber oder Betriebsrat eine Einigungsstelle anrufen die dann eine verbindliche Entscheidung trifft 87 Abs 2 BetrVG Missachtet der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats kann der Betriebsrat dies durch ein gerichtliches Verfahren nach 23 Abs 3 BetrVG unterbinden wenn die Missachtung des Mitbestimmungsrechts eine grobe Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber ist Daruber hinaus besteht in sozialen Angelegenheiten 87 BetrVG ein spezieller Unterlassungsanspruch des Betriebsrats unabhangig davon wie schwer die Pflichtverletzung des Arbeitgebers ist der im Wege eines allgemeinen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens durchgesetzt werden kann bei Eilbedurftigkeit auch im Wege einer einstweiligen Verfugung Daruber hinaus konnen Streitigkeiten uber das Bestehen oder Nichtbestehen des Mitbestimmungsrechts oder uber dessen Umfang im Wege eines sogenannten Vorabentscheidungsverfahrens vom Arbeitsgericht geklart werden Zur gerichtlichen Durchsetzung seiner Anspruche sollte der Betriebsrat regelmassig einen Rechtsanwalt hinzuziehen Gegenstande der Mitbestimmung Bearbeiten Die bedeutsamsten Mitbestimmungsrechte bestehen in sozialen Angelegenheiten 87 BetrVG Diese zeichnen sich dadurch aus dass sie nicht unmittelbar die Art und Weise der Ausfuhrung der Arbeit betreffen sondern Fragen die anlasslich der Ausfuhrung der Arbeit bestehen Daneben bestehen weitere Mitbestimmungsrechte die Einzelfragen der Gestaltung betrieblicher Fragen betreffen Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten Bearbeiten In 87 Abs 1 BetrVG ist ein abschliessender Katalog von Angelegenheiten aufgelistet in denen der Betriebsrat mitzubestimmen hat Ziff 1 Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer Nach Ziff 1 sind alle nicht arbeitsbezogenen Verhaltensanweisungen des Arbeitgebers mitbestimmungspflichtig Dies betrifft beispielsweise Kleiderordnungen Rauch oder Alkoholverbote Parkplatzordnungen aber auch die Pflicht beim Betreten des Betriebes die Zeiterfassung zu bedienen Krankenruckkehrgesprache zu fuhren oder sich duzen zu lassen Ziff 2 Beginn und Ende der taglichen Arbeitszeit einschliesslich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage Nach der herrschenden Meinung unterliegt die Dauer der wochentlichen Arbeitszeit nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats 14 Der Betriebsrat hat gemass Eingangssatz 87 BetrVG sofern eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht ein umfassendes Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von folgenden Angelegenheiten gleitende Arbeitszeit Einfuhrung oder Abbau von Schichtarbeit Aufstellung von Dienstplanen Einrichtung und Ausgestaltung einer Rufbereitschaft Einfuhrung von Bereitschaftsdienst Telearbeit Betriebszeit des Computers Arbeitszeitverlegungen Einfuhrung Ausgestaltung Anderung oder Abschaffung von beliebigen Arbeitszeitmodellen Mitbestimmungspflichtig ist auch die Arbeitszeit von Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb Da diese Personen wie die Arbeitnehmer des Betriebs tatig werden werden sie durch die Mitbestimmung des Betriebsrats erfasst 15 Nach Ziff 2 kann der Betriebsrat bei der Arbeitszeit mitbestimmen sowie bei der Lage und der Dauer der Pausen Die Frage ob Pausen zu bezahlen sind ist mitbestimmungsfrei Der Betriebsrat kann nie Regelungen durchsetzen die den Arbeitgeber unmittelbar finanziell belasten Soweit das Ladenschlussgesetz noch gilt bildet dies keine gesetzliche Regelung die eine Mitbestimmung sperren wurde Das Ladenschlussgesetz regelt wie lange ein Einzelhandelsgeschaft geoffnet sein darf nicht aber wie lange die Arbeitnehmer hier arbeiten Daher ist es nach wie vor moglich das Ende der taglichen Arbeitszeit im Einzelhandel mitzubestimmen Ziff 3 Vorubergehende Verkurzung oder Verlangerung der betriebsublichen Arbeitszeit Die Anordnung von Uberstunden oder von Kurzarbeit unterliegt in vollem Umfang der Mitbestimmung Ziff 4 Zeit Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte Dieses Mitbestimmungsrecht war bedeutsam als die Lohne noch wochentlich in der Lohntute ausgezahlt wurden Es erlangt heute allenfalls noch Bedeutung im Rahmen eines Kontofuhrungszuschlages der im Rahmen der Mitbestimmung gefordert und vereinbart werden kann Ziff 5 Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsatze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverstandnis erzielt wird Nach Ziff 5 sind samtliche Urlaubsregelungen mitbestimmungspflichtig Die Frage wann wie viel Urlaub beantragt werden muss wann er zu genehmigen ist wie Streitigkeiten behandelt werden unterliegt der Mitbestimmung Daruber hinaus kann der Betriebsrat schlichtend eingreifen wenn Arbeitnehmer sich uber den Zeitpunkt ihres Urlaubs mit dem Arbeitgeber streiten Wegen dieser Frage kann im Einzelfall eine Einigungsstelle einberufen werden Ziff 6 Einfuhrung und Anwendung von technischen Einrichtungen die dazu bestimmt sind das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu uberwachen Uberwachung der Arbeitnehmer durch technische Einrichtungen ist in vielen Betrieben selbstverstandlich Die Datenverarbeitung ermoglicht es umfangreiche Erhebungen durchzufuhren mit denen Arbeitnehmerdaten aufgezeichnet werden konnen Das Mitbestimmungsrecht umfasst die Einfuhrung und die Anwendung aller technischen Einrichtungen zur Uberwachung Der Arbeitgeber hat daher vor Installation neuer Techniken eine entsprechende Vereinbarung mit dem Betriebsrat zu treffen Technische Einrichtungen im Sinne der Ziff 6 sind beispielsweise Kameras Telefonanlagen mit denen Rufnummern erfasst und gespeichert werden konnen und die regelmassig eine Mithormoglichkeit eroffnen Computeranlagen Zeiterfassungssysteme usw Dabei unterfallt der Mitbestimmungspflicht die Datenerfassung die Datenverarbeitung und die Datenauswertung Wird einer dieser Bereiche durch technische Einrichtungen durchgefuhrt ist die gesamte Angelegenheit mitbestimmungspflichtig Ziff 7 Regelungen uber die Verhutung von Arbeitsunfallen und Berufskrankheiten sowie uber den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhutungsvorschriften Der gesetzliche Unfall und Gesundheitsschutz ist seit der Neufassung des BetrVG im Jahr 1972 so stark erweitert worden dass sich die meisten Beteiligungs und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bereits aus den spezialgesetzlichen Vorschriften dem Arbeitsschutzgesetz und dem Arbeitssicherheitsgesetz ergeben Die Regelung in Ziff 7 soll eine umfangreiche Mitbestimmung des Betriebsrats in diesen Bereichen gewahrleisten Besondere Bedeutung hat diese Mitbestimmungsmoglichkeit 13 bei der konkreten Umsetzung der Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes in den Betrieben Ziff 8 Form Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen deren Wirkungsbereich auf den Betrieb das Unternehmen oder den Konzern beschrankt ist Die Einfuhrung oder Einrichtung von Sozialeinrichtungen ist mitbestimmungsfrei ebenso deren Abschaffung Der Betriebsrat kann den Arbeitgeber nach Ziff 8 nicht dazu zwingen eine Sozialeinrichtung einzufuhren zu errichten oder zu erhalten Sobald jedoch eine solche Einrichtung existiert entsteht gleichzeitig das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates Sozialeinrichtungen sind beispielsweise die Kantine der Fahrdienst zum nachstgelegenen Bahnhof das Jobticket aber auch die Betriebsrente Ziff 9 Zuweisung und Kundigung von Wohnraumen die den Arbeitnehmern mit Rucksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhaltnisses vermietet werden sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen Nach Ziff 9 ist das gesamte Mietverhaltnis eines Arbeitnehmers mitbestimmungspflichtig sofern er eine sogenannte Werkswohnung anmietet Mitbestimmungspflichtig ist ausserdem die Auswahl der Arbeitnehmer denen ein solches Mietverhaltnis angeboten wird Mitbestimmungsfrei ist hingegen die grundsatzliche Zurverfugungstellung oder die Abschaffung von Werkmietwohnungen Ziff 10 Fragen der betrieblichen Lohngestaltung insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsatzen und die Einfuhrung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Anderung Nach Ziff 10 besteht ein Mitbestimmungsrecht in der Frage wie die Entlohnung uberhaupt stattfindet also ob nach Arbeitsstunden nach Stuckzahl oder nach Leistung entlohnt wird Daruber hinaus wird es als Gegenstand dieses Mitbestimmungsrechts verstanden fur Lohngerechtigkeit zu sorgen Ziff 11 Festsetzung der Akkord und Pramiensatze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte einschliesslich der Geldfaktoren Sofern eine leistungsbezogene Vergutung stattfindet oder eingefuhrt wird besitzt der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Entscheidung welche Leistungen in welcher Hohe vergutet werden Ziff 12 Grundsatze uber das betriebliche Vorschlagswesen Nach Ziff 12 besteht ein Mitbestimmungsrecht bei der Frage des Umganges mit Verbesserungsvorschlagen von Arbeitnehmern Dabei sind zunachst die Regelungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes zu beachten Daneben kann der Betriebsrat bei der Frage mitbestimmen wer wann auf welche Weise entscheidet ob eine Arbeitnehmererfindung aufgegriffen und vergutet wird Die Hohe der Vergutung unterliegt nicht der Mitbestimmung Ziff 13 Grundsatze uber die Durchfuhrung von Gruppenarbeit Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr ubertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt Die Einfuhrung von Gruppenarbeit ist eine unternehmerische Entscheidung und damit mitbestimmungsfrei Wird Gruppenarbeit durchgefuhrt besteht ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Gruppenarbeit ihre Ziele und die Verantwortung der Gruppe fur ihr Arbeitsergebnis Weiterhin hat der Betriebsrat bei der Grosse und der Zusammensetzung der Gruppe mitzubestimmen Mitbestimmungspflicht besteht hier auch bei der Gestaltung der Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes zu solchen Gefahrdungen die innerhalb der Gruppe spezielle Sicherungsmassnahmen und Kommunikationsweisen erforderlich machen Mitbestimmung in sonstigen Angelegenheiten Bearbeiten Neben den sozialen Angelegenheiten unterliegen nach dem BetrVG folgende weitere Angelegenheiten der Mitbestimmung des Betriebsrats Berechtigung der Beschwerde eines Arbeitnehmers Nach 85 Abs 2 BetrVG haben sich Arbeitgeber und Betriebsrat daruber zu einigen ob die Beschwerde eines Arbeitnehmers berechtigt ist oder nicht Die Frage kann nicht einseitig durch den Arbeitgeber entschieden werden Menschengerechte Gestaltung der Arbeit Nach 91 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht wenn Arbeitnehmer durch die Anderungen ihres Arbeitsplatzes des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen uber die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen in besonderer Weise belastet werden Die Mitbestimmung bezieht sich auf die Durchsetzung angemessener Massnahmen zur Abwendung Milderung oder zum Ausgleich der Belastung Personalfragebogen personliche Angaben in schriftlichen Arbeitsvertragen nach 94 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Inhaltes von Personalfragebogen und der Auswahl von personlichen Angaben in Formulararbeitsvertragen Das Gesetz spricht zwar nur von einem Zustimmungserfordernis angesichts der Durchsetzbarkeit der Inhalte in einer Einigungsstelle liegt tatsachlich jedoch ein Mitbestimmungsrecht vor Der Betriebsrat kann die Fragebogen bzw Arbeitsvertrage mit gestalten Auswahlrichtlinien Nach 95 Abs 1 BetrVG mussen Richtlinien uber die personelle Auswahl bei Einstellungen Versetzungen Umgruppierungen und Kundigungen konnen vom Betriebsrat mitbestimmt werden Ein Initiativrecht des Betriebsrats zur Schaffung solcher Richtlinien sieht das Gesetz jedoch nach 95 Abs 2 BetrVG ab einer Belegschaft von 500 Arbeitnehmern im Betrieb vor Auch in 95 BetrVG ist der Begriff der Zustimmung genannt dadurch dass in der Einigungsstelle jedoch auch der Inhalt der Richtlinien verhandelt werden kann liegt tatsachlich ein Mitbestimmungsrecht vor Einfuhrung betrieblicher Berufsbildungsmassnahmen nach Anderung der Arbeitsplatze Nach 97 Abs 2 BetrVG kann der Betriebsrat bei der Einfuhrung von Massnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitbestimmen wenn folgende Voraussetzungen erfullt sind Der Arbeitgeber hat Massnahmen geplant oder durchgefuhrt die Zur Anderung der Arbeitstatigkeit von Arbeitnehmern fuhren Die beruflichen Kenntnisse und Fahigkeiten der Arbeitnehmer reichen zur Erfullung ihrer Aufgaben nicht mehr aus Der Betriebsrat besitzt hier auch das Initiativrecht die Einfuhrung solcher Massnahmen durchsetzen zu konnen Durchfuhrung von Massnahmen der betrieblichen Berufsbildung 98 Abs 1 BetrVG Auswahl der Teilnehmer an betrieblichen oder ausserbetrieblichen Massnahmen der Berufsbildung 98 Abs 3 BetrVG Interessenausgleich Nach 112 Abs 1 BetrVG besitzt der Betriebsrat die Kompetenz einen Interessenausgleich abzuschliessen Allerdings kann der Interessenausgleich nicht in der Einigungsstelle durchgesetzt werden Scheitern die Verhandlungen uber einen Interessenausgleich kann dieser nicht vom Betriebsrat erzwungen werden Insofern kann man von einem mitbestimmungsahnlichen Recht sprechen Sozialplan Bei Verhandlungen uber einen Sozialplan nach 112 BetrVG besteht volles Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats Der Sozialplan stellt eine Betriebsvereinbarung dar die vom Betriebsrat in der Einigungsstelle erzwungen werden kann Wirtschaftliche Angelegenheiten Bearbeiten In Unternehmen mit mehr als 100 Beschaftigten hat der Betriebsrat gemass 106 BetrVG einen Wirtschaftsausschuss einzurichten Der Arbeitgeber hat den Wirtschaftsausschuss unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen uber wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens finanzielle Lage Produktions und Absatzlage Rationalisierungsvorhaben etc zu unterrichten und diese mit ihm zu beraten Zu den erforderlichen Unterlagen gehort nach Erganzung durch das Risikobegrenzungsgesetz in den Fallen des 106 Abs 3 Nr 9a BetrVG bei Betriebsubernahmen insbesondere die Angabe uber den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die kunftige Geschaftstatigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer gleiches gilt wenn im Vorfeld der Ubernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgefuhrt wird Das gilt kunftig auch fur Betriebe in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht durch ein entsprechendes Beteiligungsrecht fur den Betriebsrat 109a BetrVG Ausserdem ist der Betriebsrat bei Betriebsanderungen Schliessung Verlegung gravierende Organisationsanderungen zu beteiligen Bei solchen Betriebsanderungen ist mit dem Betriebsrat uber einen Interessenausgleich und einen Sozialplan zu verhandeln Der Interessenausgleich ist eine Vereinbarung mit der das ob das wann und das wie der geplanten Massnahme zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart wird zum Beispiel Zeitpunkt der Betriebsschliessung teilweise Fortfuhrung etc Den Abschluss eines Interessenausgleiches kann der Betriebsrat nicht erzwingen Es besteht nur ein Verhandlungsanspruch Der Arbeitgeber muss allerdings mit dem Betriebsrat eine Einigung uber den Interessenausgleich versuchen und zwar bis zur Anrufung und Scheitern der Einigungsstelle Unterlasst er diesen Versuch so konnen die einzelnen Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht Klage auf Zahlung einer Abfindung erheben wenn sie infolge der Betriebsanderung entlassen werden oder sonstige Nachteile erleiden Nachteilsausgleich nach 113 BetrVG Der Sozialplan regelt den Ausgleich der mit der Betriebsanderung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile Das kann einen vielgestaltigen Inhalt haben zum Beispiel Fahrdienst betrieblicher Kindergarten Fortbildung betrifft im Kern aber meist die Zahlung von Abfindungen Zunehmend werden im Sozialplan auch Regelungen uber die Errichtung sogenannter Beschaftigungs und Qualifizierungsgesellschaften getroffen in welche Arbeitnehmer hineinwechseln sollen um sich dort fur den ersten Arbeitsmarkt zu qualifizieren Siehe auch Wirtschaftliche AngelegenheitenStreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat BearbeitenGrundsatzlich ist bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu unterscheiden ob eine Streitigkeit besteht weil sich Arbeitgeber und Betriebsrat uber eine Regelungsfrage nicht einigen konnen oder ob eine Streitigkeit besteht weil Arbeitgeber oder Betriebsrat gegen ihre jeweiligen gesetzlichen Pflichten verstossen haben Im Allgemeinen kann man davon ausgehen dass bei Streitigkeiten uber eine zu treffende Regelung die Einigungsstelle entscheidet bei Streitigkeiten uber einen Verstoss gegen gesetzliche Pflichten entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren Regelungsstreitigkeiten Bearbeiten Das Betriebsverfassungsgesetz gibt in einer Vielzahl von Vorschriften vor dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat uber eine bestimmte Frage zu einigen haben Diese Vorgabe erkennt man an der immer gleichen Formulierung im BetrVG Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat In samtlichen Angelegenheiten in denen das Gesetz diese Formulierung wahlt ist eine Zustandigkeit des Arbeitsgerichts ausgeschlossen Der Gesetzgeber erwartet in diesen Angelegenheiten von Arbeitgeber und Betriebsrat dass sie sich innerbetrieblich einigen notigenfalls unter Hinzuziehung einer Einigungsstelle Eine Einigung ist beispielsweise vorgesehen Bei der Regelung einer der in 87 Abs 1 BetrVG abschliessend aufgelisteten sozialen Angelegenheiten vgl 87 Abs 2 BetrVG Bei der Regelung des Inhalts eines Sozialplans vgl 112 Abs 4 BetrVG Bei der Frage ob der Zeitpunkt eines Seminarbesuchs betriebliche Notwendigkeiten beeintrachtigt vgl 37 Abs 6 Satz 5 BetrVG Bei der Regelung von Auswahlrichtlinien gemass 95 BetrVG Bei der Regelung des Inhalts von Personalfragebogen gemass 94 BetrVG Daruber hinaus existiert eine Vielzahl weiterer Regelungsbereiche in denen eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und ggf die Einsetzung einer Einigungsstelle vorgesehen ist Verstoss gegen gesetzliche Pflichten Bearbeiten Von den Regelungsstreitigkeiten zu unterscheiden ist das rechtswidrige Verhalten von Arbeitgeber und Betriebsrat Das Betriebsverfassungsgesetz wahlt in vielen Vorschriften die Formulierung dass Arbeitgeber oder Betriebsrat etwas zu tun hat Immer dann wenn eine solche Formulierung gewahlt wurde normiert der Gesetzgeber gesetzliche Pflichten von Arbeitgeber oder Betriebsrat manchmal auch von beiden gemeinsam Beispiele 37 Abs 2 BetrVG Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tatigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemassen Durchfuhrung ihrer Aufgaben erforderlich ist 43 Abs 1 BetrVG Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen 75 Abs 1 BetrVG Arbeitgeber und Betriebsrat haben daruber zu wachen dass alle im Betrieb tatigen Personen nach den Grundsatzen von Recht und Billigkeit behandelt werden 80 Abs 2 BetrVG Zur Durchfuhrung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten 87 Abs 1 BetrVG Der Betriebsrat hat in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen Verstosst der Arbeitgeber oder der Betriebsrat oder auch ein einzelnes Betriebsratsmitglied gegen seine gesetzlichen Verpflichtungen so kann der jeweils andere Teil gemass 23 BetrVG das Arbeitsgericht anrufen Voraussetzung ist zunachst jeder Verstoss des anderen Teils gegen seine gesetzlichen Pflichten Weiterhin muss es sich um einen groben Verstoss handeln Als grob wird ein Verstoss von den Arbeitsgerichten angesehen wenn es sich entweder um einen besonders schweren Verstoss handelt oder wenn trotz Hinweises des anderen Teils wiederholt gegen eine gesetzliche Pflicht verstossen wird Die Rechtsfolgen fur Verstosse von Arbeitgeber oder Betriebsrat gegen ihre gesetzlichen Pflichten sind unterschiedlich Verstosst der Betriebsrat oder ein Betriebsratsmitglied gegen seine gesetzlichen Pflichten kann der Arbeitgeber eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs oder der Betriebsrat selbst beim Arbeitsgericht beantragen dass der Betriebsrat aufgelost bzw ein Mitglied aus dem Betriebsrat ausgeschlossen wird 23 Abs 1 BetrVG Verstosst der Arbeitgeber gegen seine gesetzlichen Pflichten kann der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beantragen ihm unter Androhung eines Ordnungs oder Zwangsgeldes ein Tun Dulden oder Unterlassen aufzugeben 23 Abs 3 BetrVG In dringenden Fallen kann auch ein Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfugung gestellt werden Das Gericht trifft dann eine vorlaufige Entscheidung zur schnellen Regelung einer Angelegenheit wenn diese dringend ist Verfugungsgrund und nach summarischer Prufung ein grober Verstoss vorliegt Verfugungsanspruch Ausnahmen Im Rahmen der Mitbestimmung des Betriebsrats bei personellen Massnahmen 99 BetrVG ist ein besonderes gerichtliches Verfahren zu beachten das in den 100 und 101 BetrVG geregelt ist Im Rahmen der Mitbestimmung des Betriebsrates in sozialen Angelegenheiten 87 BetrVG hat der Betriebsrat gegen den Arbeitgeber einen eigenstandigen Unterlassungsanspruch wenn der Arbeitgeber mitbestimmungspflichtige Massnahmen ohne Zustimmung des Betriebsrats oder ohne einen Spruch der Einigungsstelle durchfuhrt oder durchgefuhrt hat und Wiederholungsgefahr besteht Der Unterlassungsanspruch ist gesetzlich nicht normiert aber dennoch von der standigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und uberwiegend vom Schrifttum anerkannt Der Anspruch kann unabhangig von der Regelung in 23 BetrVG gerichtlich geltend gemacht werden Er setzt keinen groben Verstoss voraus Fur die Anfechtung der Betriebsratswahl ist ein besonderes gerichtliches Verfahren vorgeschrieben 19 Abs 1 BetrVG Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat vor der Einberufung einer Einigungsstelle nicht auf einen Einigungsstellenvorsitzenden oder auf eine bestimmte Anzahl von Beisitzern entscheidet das Arbeitsgericht 76 Abs 2 BetrVG Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht auf eine Person die mit der betrieblichen Berufsausbildung beauftragt werden soll und handelt der Arbeitgeber eigenmachtig entscheidet ausnahmsweise nicht die Einigungsstelle sondern das Arbeitsgericht 98 Abs 5 BetrVGSiehe auch BearbeitenBetrieb Betriebsverfassungsrecht Betriebsrat WirtschaftsdemokratieLiteratur BearbeitenKommentare Bearbeiten Wolfgang Daubler Michael Kittner Thomas Klebe Peter Wedde Hrsg BetrVG Betriebsverfassungsgesetz Kommentar fur die Praxis mit Wahlordnung und EBR Gesetz 16 vollst neu bearbeitete Auflage Bund Verlag Frankfurt am Main 2018 ISBN 978 3 7663 6635 1 Franz Josef Duwell Hrsg und 22 weitere Betriebsverfassungsgesetz Handkommentar HaKo BetrVG mit Wahlordnung EBRG SEBG 6 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2022 ISBN 978 3 8487 7186 8 Karl Fitting Begr Gerd Engels Ingrid Schmidt Yvonne Trebinger Wolfgang Linsenmaier Betriebsverfassungsgesetz Handkommentar mit Wahlordnung 29 neubearbeitete Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2018 ISBN 978 3 8006 5594 6 Thomas Klebe Jurgen Ratayczak Micha Heilmann Sibylle Spoo Betriebsverfassungsgesetz Basiskommentar mit Wahlordnung 20 neu bearbeitete Auflage Bund Verlag Frankfurt am Main 2018 ISBN 978 3 7663 6703 7 Reinhard Richardi Hrsg Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung 13 Auflage Beck Munchen 2012 ISBN 978 3 406 62849 8 Historische und soziologische Monographien Bearbeiten Otto Neuloh Die deutsche Betriebsverfassung und ihre Sozialformen bis zur Mitbestimmung Mohr Tubingen 1956 Hans Jurgen Teuteberg Geschichte der industriellen Mitbestimmung in Deutschland Ursprung und Entwicklung ihrer Vorlaufer im Denken und in der Wirklichkeit des 19 Jahrhunderts Mohr Tubingen 1961 Juri Halker Betriebsrate in Rollenkonflikten Betriebspolitisches Denken zwischen Co Management und Gegenmacht Hampp Munchen und Mering 2004 ISBN 3 87988 800 0 Hermann Kotthoff Betriebsrate und Burgerstatus Wandel und Kontinuitat betrieblicher Mitbestimmung Hampp Munchen und Mering 1994 ISBN 3 87988 095 6 Werner Milert Rudolf Tschirbs Die andere Demokratie Betriebliche Interessenvertretung in Deutschland 1848 bis 2008 Klartext Verlag Essen 2012 ISBN 978 3 8375 0742 3 Walther Muller Jentsch Mitbestimmung Arbeitnehmerrechte im Betrieb und Unternehmen Springer VS Wiesbaden 2019 ISBN 978 3658 24173 5 Werner Plumpe Betriebliche Mitbestimmung in der Weimarer Republik Fallstudien zum Ruhrbergbau und zur Chemischen Industrie Oldenbourg Munchen 1999 Wolfram Wassermann Betriebsrate Akteure fur Demokratie in der Arbeitswelt Verlag Westfalisches Dampfboot Munster 2002 ISBN 3 89691 523 1 Isaf Gun Benedikt Hopmann Reinhold Niemerg Hrsg Gegenmacht statt Ohnmacht 100 Jahre Betriebsverfassungsgesetz Der Kampf um Mitbestimmung Gemeineigentum und Demokratisierung VSA Hamburg 2020 ISBN 978 3 96488 036 9 Wolfgang Daubler Michael Kittner Geschichte der Betriebsverfassung Bund Verlag Frankfurt 2020 ISBN 978 3 7663 6934 5Weblinks Bearbeitenaktuelle hochstrichterliche Entscheidungen des BArbG Text des Betriebsverfassungsgesetzes Mitbestimmung Eine gute Sache Broschure des Bundesministeriums fur Arbeit und Soziales DGB Das Wahlverfahren zum Betriebsrat Betriebsrat TV uber 100 Kurzvideos fur Betriebsrate wochentlich 2 neueEinzelnachweise Bearbeiten Siehe dazu und zu weiteren Beispielen Hans Jurgen Teuteberg Geschichte der industriellen Mitbestimmung in Deutschland Ursprung und Entwicklung ihrer Vorlaufer im Denken und in der Wirklichkeit des 19 Jahrhunderts Mohr Tubingen 1961 Muller Jentsch Arbeit und Burgerstatus Studien zur sozialen und industriellen Demokratie VS Verlag fur Sozialwissenschaften Wiesbaden 2008 S 160 Siehe Kurt Brigl Matthiass Das Betriebsrateproblem Walter De Gruyter amp Co Berlin und Leipzig 1926 Siehe Muller Jentsch Arbeit und Burgerstatus Studien zur sozialen und industriellen Demokratie VS Verlag fur Sozialwissenschaften Wiesbaden 2008 S 160 Weimarer Verfassung Abgerufen am 30 Mai 2008 Die Arbeiter und Angestellten erhalten zur Wahrnehmung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Interessen gesetzliche Vertretungen in Betriebsarbeiterraten sowie in nach Wirtschaftsgebieten gegliederten Bezirksarbeiterraten und in einem Reichsarbeiterrat Volker Hermsdorf Nicht erkampft Vor 70 Jahren trat in der BRD das Betriebsverfassungsgesetz in Kraft In junge welt 12 November 2022 abgerufen am 28 Januar 2023 IAB Betriebspanel Arbeitgeberbefragung 2011 Frage 77a Die Frage Gibt es in Ihrem Betrieb einen nach dem Betriebsverfassungsgesetz bzw dem Personalvertretungsgesetz gewahlten Betriebsrat oder Personalrat beantworteten 4 307 von 15 967 befragte Arbeitgeber mit ja Archivierte Kopie Memento des Originals vom 7 August 2013 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot doku iab de a b c BGBl 2021 I S 1762 BAG Beschluss vom 22 Oktober 2003 7 ABR 3 03 BAG Beschluss vom 13 Marz 2013 7 ABR 69 11 BAG AP Nr 3 zu 23 BetrVG 1952 BVerfG 10 Dezember 1985 a b c d Jens Gabert Brigitte Maschmann Schulz Mitbestimmung im Gesundheitsschutz 2008 ISBN 978 3 7663 3498 5 Michael Kittner Ralf Pieper Arbeitsschutzgesetz 2007 ISBN 978 3 7663 3201 1 so auch BAG 27 Januar 1998 AP Nr 14 vgl Fitting Kaiser Heither Engels 87 Rn 103 20 Auflage vgl Fitting Kaiser Heither Engels 87 Rn 127 20 Auflage Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4112739 0 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Betriebsverfassung amp oldid 230305552