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Eine betriebsbedingte Kundigung liegt vor wenn ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhaltnis deshalb kundigt weil er den Arbeitnehmer wegen betrieblicher Erfordernisse in dem Betrieb nicht weiterbeschaftigen kann Die Ursache des Kundigungsgrundes liegt damit im Bereich des Arbeitgebers Dieser kann oder will seinen Betrieb nicht mehr mit der bisherigen Personalstarke fortfuhren Er trifft eine unternehmerische Entscheidung die zu einem Wegfall von Arbeitsplatzen fuhrt Im Geltungsbereich des Kundigungsschutzgesetzes KSchG darf in Deutschland das Arbeitsverhaltnis nach 1 KSchG aus betriebsbedingten Grunden nur gekundigt werden wenn der Beschaftigungsbedarf fur einen oder mehrere Arbeitnehmer in dem bisher wahrgenommenen Aufgabenbereich auf Dauer entfallt und der Arbeitnehmer nicht auf einem anderen freien Arbeitsplatz weiterbeschaftigt werden kann 1 Sind mehrere vergleichbare Arbeitnehmer betroffen muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer denen er kundigen mochte zudem nach bestimmten sozialen Kriterien auswahlen Sozialauswahl Er muss dabei die Dauer der Betriebszugehorigkeit das Lebensalter eventuelle Unterhaltspflichten und eine eventuelle Schwerbehinderung des Arbeitnehmers ausreichend berucksichtigen Auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Grunde anzugeben die zu der getroffenen sozialen Auswahl gefuhrt haben Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird die Rechtmassigkeit einer betriebsbedingten Kundigung an einer dreistufigen Prufung gemessen das Vorliegen einer unternehmerischen Entscheidung die zum Wegfall eines oder mehrerer Arbeitsplatze fuhrt Grunde die einer Weiterbeschaftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen sog fehlende anderweitige Beschaftigungsmoglichkeit ordnungsgemasse Durchfuhrung der Sozialauswahl Inhaltsverzeichnis 1 Unternehmerische Entscheidung 1 1 Innerbetriebliche Grunde 1 2 Ausserbetriebliche Grunde 2 Keine Weiterbeschaftigungsmoglichkeit 3 Sozialauswahl 3 1 Bestimmung des Kreises der vergleichbaren Arbeitnehmer 3 2 Auswahlentscheidung 3 3 Herausnahme einzelner Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl 3 4 Kundigungsschutz in Kleinbetrieben und bei Arbeitnehmeruberlassung Zeitarbeitsunternehmen 3 4 1 Kleinbetriebe 3 4 2 Arbeitnehmeruberlassung Zeitarbeitsunternehmen 4 Siehe auch 5 Literatur 6 EinzelnachweiseUnternehmerische Entscheidung BearbeitenBei der unternehmerischen Entscheidung handelt sich um den Willensakt des Unternehmers also dessen Organisationsentscheidung die der Kundigung vorausgeht und zum Wegfall eines oder mehrerer Arbeitsplatze fuhrt 2 Die unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers kann sowohl auf inner wie als auch auf ausserbetrieblichen Ursachen beruhen 3 Innerbetriebliche Grunde Bearbeiten Innerbetriebliche Grunde liegen vor wenn sich der Arbeitgeber aufgrund einer durch wirtschaftliche oder technische Entwicklungen oder fiskalische Uberlegungen veranlassten unternehmerischen Entscheidung zu einer organisatorischen Massnahme entschliesst bei deren betrieblicher Umsetzung das Bedurfnis fur die Weiterbeschaftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfallt 4 Die ausserbetrieblichen Umstande sind in diesem Fall nur Motiv fur die unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers Hierzu gehoren zum Beispiel Rationalisierungsmassnahmen wie die Zusammenlegung von Abteilungen die Erhohung der Arbeitsdichte die Neubestimmung des Anforderungsprofils fur einen eingerichteten Arbeitsplatz die Ubertragung der Arbeitsaufgaben von Arbeitnehmern auf freie Dienstnehmer die Umstellung Einschrankung oder Verlagerung der Produktion 5 Ausserbetriebliche Grunde Bearbeiten Unter ausserbetrieblichen Ursachen sind von der Betriebsgestaltung und Betriebsfuhrung unabhangige Umstande zu verstehen die einen konkreten Bezug zum Betrieb aufweisen und sich auf die Arbeitsverhaltnisse auswirken wie zum Beispiel Auftrags oder Umsatzruckgang Rohstoff oder Energiemangel Streichung von Drittmitteln Stellenstreichungen im Haushalt 6 Zwar halt das Bundesarbeitsgericht an der Differenzierung zwischen ausser und innerbetrieblichem Umstanden fest in der arbeitsgerichtlichen Praxis sind solche Falle jedoch kaum anzutreffen 7 Dies ist dem Umstand geschuldet dass die ausserbetrieblichen Faktoren meist nur als Motivation fur die unternehmerische Entscheidung dargelegt werden und innerbetriebliche Umstande sozusagen nach sich ziehen Denn wie bei den innerbetrieblichen Grunden bedarf es bei ausserbetrieblichen Faktoren stets einer umsetzenden Unternehmerentscheidung mit der der Arbeitgeber die Beschaftigungslage an die Auftragslage anpasst Anpassungsentscheidung 8 Beschaftigungsmoglichkeiten entfallen nicht schon ohne Weiteres durch ausserbetriebliche Grunde 9 Keine Weiterbeschaftigungsmoglichkeit BearbeitenDie betriebsbedingte Kundigung ist sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam wenn der betroffene Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz in demselben Betrieb weiterbeschaftigt werden kann Die Weiterbeschaftigungspflicht auf freien Arbeitsplatzen ist nicht nur wie etwa die Sozialauswahl betriebsbezogen sondern erstreckt sich auf das gesamte Unternehmen Eine konzernweite Weiterbeschaftigungspflicht besteht allerdings nur wenn sich ein anderes Konzernunternehmen ausdrucklich zur Ubernahme des Arbeitnehmers bereiterklart hat oder sich die Ubernahmeverpflichtung unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag ergibt 10 Frei sind die zum Zeitpunkt der Kundigung unbesetzten Arbeitsplatze Kann der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kundigung mit ausreichender Sicherheit vorhersehen dass ein anderer besetzter Arbeitsplatz bis zum Ablauf der Kundigungsfrist zur Verfugung stehen wird ist dieser andere Arbeitsplatz ebenfalls als frei anzusehen 11 Eine Weiterbeschaftigung hat auch dann vorrangig zu erfolgen wenn sie erst nach einer Einarbeitung des Arbeitnehmers auf einer freien Stelle gegebenenfalls nach einer dem Arbeitnehmer anzubietenden zumutbaren Umschulungs oder Fortbildungsmassnahme moglich ist 12 Sozialauswahl BearbeitenDie Sozialauswahl ist ein Begriff aus dem deutschen Arbeitsrecht Nach 1 Abs 3 KSchG ist eine Kundigung auch dann sozialwidrig und damit unwirksam wenn zwar dringende betriebliche Grunde fur eine Kundigung vorliegen der Arbeitgeber aber bei der Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berucksichtigt hat Die Notwendigkeit eine Sozialauswahl vorzunehmen setzt also in der Regel die Anwendbarkeit des Kundigungsschutzgesetzes voraus und ist nur bei betriebsbedingten Kundigungen erforderlich Die soziale Auswahl muss sich auf den gesamten Betrieb erstrecken also nicht nur auf die Abteilung in der der Arbeitsplatz weggefallen ist Ihre Prufung erfolgt im Rahmen folgender Schritte Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer Auswahlentscheidung Herausnahme einzelner Mitarbeiter Bestimmung des Kreises der vergleichbaren Arbeitnehmer Bearbeiten Einzubeziehen sind alle gegenseitig austauschbaren Arbeitnehmer der gleichen betrieblichen Hierarchieebene sog horizontale Vergleichbarkeit also alle die nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen und nach den individuellen vertraglichen Regelungen im Rahmen des Direktionsrechts versetzt werden konnten Zu prufen ist dabei ob der Arbeitnehmer dessen Arbeitsplatz weggefallen ist vom Arbeitgeber einseitig auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden konnte um ggfs nach kurzer Einarbeitungszeit die Funktion des dort beschaftigten Arbeitnehmers auszufullen Von besonderer Bedeutung ist hierbei die Reichweite arbeitsvertraglicher Versetzungsvorbehalte je weiter diese gefasst sind umso umfassender ist ggf der Kreis der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer Diese Wechselwirkung ist Arbeitgebern bei der Arbeitsvertragsgestaltung haufig nicht bewusst Auswahlentscheidung Bearbeiten Nach den im Gesetz abschliessend aufgezahlten Gesichtspunkten ist dann unter den vergleichbaren Arbeitnehmern derjenige zu ermitteln den eine Kundigung am wenigsten hart treffen wurde Diesem sozial starksten Arbeitnehmer ist dann zu kundigen Seit 1 Januar 2004 sind dabei ausschliesslich folgende Kriterien sog Sozialkriterien zu berucksichtigen Dauer der Betriebszugehorigkeit Lebensalter Unterhaltspflichten SchwerbehinderungIn Betrieben in denen ein Betriebsrat gewahlt ist und die Betriebsparteien sog Auswahlrichtlinien vgl 95 des Betriebsverfassungsgesetzes vereinbart haben sind dabei die Regelungen solcher Richtlinien zu berucksichtigen In diesem Fall kann im Kundigungsschutzprozess die Sozialauswahl nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit uberpruft werden Grob fehlerhaft ist die soziale Auswahl erst dann wenn die gesetzlichen Auswahlkriterien uberhaupt nicht zu Grunde gelegt wurden oder die einzelnen Gesichtspunkte in einem auffalligen Missverhaltnis zueinander gewichtet wurden Herausnahme einzelner Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl Bearbeiten Es besteht die Moglichkeit einzelne Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl herauszunehmen So kann der Arbeitgeber bei der Auswahl Arbeitnehmer herausnehmen deren Weiterbeschaftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt sog Leistungstragerklausel 1 Abs 3 Satz 2 KSchG Zur Begrundung eines solchen Interesses kann sich der Arbeitgeber jedoch nicht allein darauf berufen dass der Arbeitnehmer im Vergleich zu einem anderen beispielsweise weniger krankheitsanfallig sei 13 Ein berechtigtes betriebliches Interesse kann aber nach der neuen Formulierung des Gesetzes die Erhaltung der Personalstruktur des Betriebes darstellen Falls die Arbeitsgerichte diese Vorschrift weit auslegen entwertet dies die sozialen Besitzstande vieler vor allem alterer Arbeitnehmer die sie durch ihr Lebensalter und ihre langjahrige Betriebszugehorigkeit erworben haben Dann darf der Arbeitgeber neue jungere Mitarbeiter behalten und alteren langjahrigen kundigen Die Reichweite dieser seit 1 Januar 2004 geltenden Neuregelung die bereits unter der Regierung Kohl in fast identischer Form vorubergehend eingefuhrt worden war ist bislang von der Rechtsprechung noch nicht ausreichend geklart Eine ahnliche Wirkung hat auch die wiedereingefuhrte Moglichkeit eines Interessenausgleichs mit Namensliste Hierbei einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf die zu kundigenden Mitarbeiter Die Prufung der Sozialauswahl ist auch in diesen Fallen ahnlich wie bei der Auswahlrichtlinie auf grobe Fehlerhaftigkeit beschrankt und die Anforderungen an die Darlegungs und Beweislast verschlechtern sich zu Lasten des Arbeitnehmers Kundigungsschutz in Kleinbetrieben und bei Arbeitnehmeruberlassung Zeitarbeitsunternehmen Bearbeiten Besonderheiten ergeben sich bei Kleinbetrieben und bei Zeitarbeitsunternehmen Kleinbetriebe Bearbeiten Zwar gilt das Kundigungsschutzgesetz nur in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern fur Arbeitnehmer deren Arbeitsverhaltnis bereits vor dem 31 Dezember 2003 begonnen hat gilt eine Mitarbeiteranzahl von mehr als funf Mitarbeitern Aus diesem Grund ist auch erst nach Uberschreiten dieser Grenzen eine Sozialauswahl der oben beschriebenen Art vorzunehmen In einigen Ausnahmefallen hat das Bundesarbeitsgericht aber eine Sozialauswahl in Kleinbetrieben bejaht Diese Entscheidungen betrafen jedoch lediglich Fallgestaltungen in denen die gegenseitigen sozialen Belange und das Mindestmass an sozialer Rucksichtnahme in eklatanter Weise verletzt wurden 14 Eine grundsatzliche Pflicht eine Sozialauswahl im Kleinbetrieb durchzufuhren besteht auch nach dieser Rechtsprechung nicht Arbeitnehmeruberlassung Zeitarbeitsunternehmen Bearbeiten Die Grundsatze der Sozialauswahl gelten auch fur die Kundigung von Arbeitnehmern in Unternehmen die Arbeitnehmer an andere Unternehmen verleihen Die Sozialauswahl ist betriebsbezogen durchzufuhren Bei Arbeitnehmeruberlassung ist der Betrieb derjenige des Verleihers 15 Die im Einsatz befindlichen Leiharbeitnehmer bleiben auch wahrend der Zeit ihrer Arbeitsleistung beim Entleiher Angehorige des Betriebs des Verleihers Der Verleiher muss ggf einen Arbeitnehmer gegen einen der ubrigen uberlassenen sozial weniger schutzwurdigen Arbeitnehmer austauschen 16 Er kann sich in der Regel nicht darauf berufen keine Sozialauswahl vornehmen zu mussen weil sich der Entleiher eine Letztentscheidung vorbehalt welcher Arbeitnehmer bei ihm eingesetzt werden soll Das verleihende Unternehmen muss ggf die Sozialauswahl vornehmen bevor es bei der Neubesetzung von Stellen die Profile seiner Arbeitnehmer an andere Unternehmen ubersendet Es muss in diesem Fall den Entleihern die Profile der sozial schutzwurdigeren Kandidaten ubersenden 17 Siehe auch BearbeitenKundigungsschutzLiteratur BearbeitenThomas Dieterich u a Hrsg Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 11 Auflage Munchen 2010 Verlag C H Beck ISBN 978 3 406 60876 6 Martin Henssler Heinz Josef Willemsen Heinz Jurgen Kalb Arbeitsrecht Kommentar 2 Auflage Verlag Otto Schmidt Koln 2006 ISBN 3 504 42658 6 Wilfried Berkowsky Die betriebsbedingte Kundigung unter Berucksichtigung des Betriebsverfassungsrechts und des Arbeitsgerichtsverfahrens sowie des Arbeitsgerichtsverfahrens ISBN 978 3 406 54934 2 Eugen Stahlhacke Ulrich Preis u a Hrsg Kundigung und Kundigungsschutz im Arbeitsverhaltnis 10 Auflage Munchen 2010 Verlag C H Beck Gerhard Etzel u a Hrsg KR Gemeinschaftskommentar zum Kundigungsschutzgesetz und zu sonstigen kundigungsschutzrechtlichen Vorschriften Verlag Luchterhand Hermann 10 Auflage 2012Einzelnachweise Bearbeiten Vgl BAG 18 Mai 2006 AP Nr 7 zu 9 AUG mwN BAG NZA 2009 312 BAG NZA 2006 266 Gilberg NZA 2003 818 BAG NZA 2003 850 BAG 16 Dezember 2010 DB 2011 879 10 Juli 2008 AP Nr 181 zu 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kundigung NZA 2009 312 21 September 2006 AP Nr 130 zu 2 KSchG 1969 NZA 2007 431 2 Februar 2006 AP Nr 46 zu 611 BGB Kirchendienst Schaub Arbeitsrechts Handbuch 13 Auflage Rdnr 5 Berkowsky Betr Ku 5 Rn 91 ff HK KSchG Dorndorf Rn 856 KR Griebeling Rn 516 f zitiert nach Ascheid Preis Schmidt Kundigungsrecht 4 Auflage 2012 Rdnr 474 Ascheid Preis Schmidt Kundigungsrecht 4 Auflage 2012 Rdnr 474 Vgl KR Griebeling Rn 518 Zepter DB 1999 474 vgl auch Romme Pauker NZA RR 2000 281 die diese Unterscheidung deshalb seit den Urteilen des BAG vom 17 Juni 1999 Rn 465 auch fur uberflussig halten zitiert nach Ascheid Preis Schmidt Kundigungsrecht 4 Auflage 2012 Rdnr 476 BAG 18 Oktober 2012 DB 2013 586 NZI 2013 151 BAG 29 Marz 1990 2 AZR 369 89 NZA 91 181 BAG 5 Juni 2008 2 AZR 107 07 BAG 21 April 2005 2 AZR 132 04 NZA 05 1289 Zweiter Senat des Bundesarbeitsgerichts in einem Urteil vom 31 Mai 2007 BAG Az 2 AZR 306 06 BAG Urteil vom 21 Februar 2001 AZ 2 AZR 15 00 Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20 Juni 2013 2 AZR 271 12 Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20 Juni 2013 2 AZR 271 12 Randnummer 19 Arbeitsgericht Lubeck Urteil vom 4 September 2013 Az 5 Ca 1244 13 Arbeitsrechtliche Entscheidungen 04 2013 S 167 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Betriebsbedingte Kundigung amp oldid 227848673