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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Weisungsrecht ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel Zur Problematik des Weisungsrechts zwischen Landesjustizministern und Staatsanwaltschaften in Deutschland siehe Weisungsgebundenheit bei Staatsanwaltschaften Das Direktionsrecht auch Weisungsrecht ist in Deutschland das Recht des Arbeitgebers auf Grundlage des Arbeitsvertrages gegenuber dem Arbeitnehmer An Weisungen zu erteilen Inhaltsverzeichnis 1 Umfang 2 Grenzen 3 Erweitertes Direktionsrecht 4 Literatur 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseUmfang BearbeitenDer Arbeitnehmer ist aufgrund des Arbeitsvertrages dem Arbeitgeber zur Arbeitsleistung verpflichtet Im Arbeitsvertrag werden meistens jedoch lediglich Art und Umfang der zu verrichtenden Arbeit sehr allgemein geregelt Einzelheiten der zu erbringenden Arbeitsleistung sind in ihm jedoch nicht enthalten Um die Arbeitsleistung konkret zu bestimmen hat der Arbeitgeber ein Weisungs Direktions oder Leitungsrecht im Hinblick auf die Ausfuhrung der Arbeitsleistung Konkretisierung 1 Je weniger im Arbeitsvertrag geregelt ist umso mehr unterliegt der Konkretisierung durch Weisung des Arbeitgebers Die Weisungen des Arbeitgebers haben als einseitige und empfangsbedurftige Willenserklarungen rechtsgeschaftlichen Charakter Seit Januar 2003 findet sich in 106 Abs 1 Gewerbeordnung GewO eine gesetzliche Regelung zum Direktionsrecht Nach dieser Norm kann der Arbeitgeber gegenuber allen Arbeitnehmern Arbeitsinhalt Arbeitsort und Arbeitszeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen naher bestimmen Der Arbeitgeber darf in Ausubung seines Weisungsrechts grundsatzlich bestimmen welche Art von Leistungen der Arbeitnehmer zu erbringen hat Es ermoglicht dem Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bestimmte Aufgaben zuzuweisen oder auch zu entziehen Stets muss der Arbeitgeber bei Weisungen billiges Ermessen walten lassen 2 Nach dem Wortlaut des 106 GewO handelt es sich um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach 315 BGB wobei der quantitative Umfang der beiderseitigen Hauptleistungspflichten Vergutungs und Arbeitsleistungspflicht dem Weisungsrecht nicht unterliegt Deshalb ist der Arbeitgeber abgesehen von eng begrenzten Not und Ausnahmesituationen nicht befugt dem Arbeitnehmer eine geringerwertige Tatigkeit zuzuweisen selbst dann nicht wenn die bisherige Vergutung fortgezahlt wird 3 4 Das Weisungsrecht bezieht sich nach 106 Satz 1 GewO auch auf Weisungen die die Ordnung und das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb betreffen Diese Bestimmung betrifft das Auftreten gegenuber Dritten und das aussere Erscheinungsbild des Arbeitnehmers Hierzu gehoren etwa das Tragen von Dienstkleidung oder betriebliche Bekleidungskonventionen Grenzen BearbeitenDieses Weisungsrecht findet seine Grenzen im Rahmen der Gesetze des kollektiven Arbeitsrechts Betriebsvereinbarung Tarifvertrag dem Arbeitsvertrag sowie dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats 87 BetrVG deren Regelungen haben stets Vorrang 106 Satz 1 GewO Weisungen konnen einen kollektiven Bezug aufweisen und mussen daher der Billigkeit entsprechen Unbillige Weisungen mussen nicht auch nicht vorlaufig vom Arbeitnehmer befolgt werden 5 Sie durfen Arbeitnehmer insbesondere nicht wegen einer zulassigen Ausubung ihrer Rechte massregeln 6 Das Weisungsrecht unterliegt der Kontrolle der Gerichte Dabei sind insbesondere die Grundrechte des Arbeitnehmers zu beachten Eine Anderung der ursprunglich vereinbarten Rechte und Pflichten durch so genannte Konkretisierung in einen einseitig nicht veranderlichen Vertragsinhalt tritt nicht allein dadurch ein dass der Arbeitnehmer langere Zeit in derselben Weise eingesetzt wurde Zum reinen Zeitablauf mussen besondere Umstande hinzutreten die erkennen lassen dass der Arbeitnehmer nur noch verpflichtet sein soll seine Arbeit unverandert zu erbringen 7 Wird die Grenze des Weisungsrechts uberschritten darf der Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht nach 275 Abs 3 BGB ausuben Der Arbeitgeber gerat in Annahmeverzug 615 BGB wenn er dem Arbeitnehmer danach keine andere Arbeit zuweist Das Direktionsrecht des 106 GewO berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Erteilung von Weisungen die zwingenden straf und offentlich rechtlichen Bestimmungen zuwiderlaufen So darf etwa ein Fernfahrer nicht angewiesen werden die Lenkzeiten zu uberschreiten 8 Eine Weisung des Arbeitgebers gegen Straf oder Ordnungswidrigkeitsvorschriften zu verstossen ist nichtig 134 BGB Unwirksam sind auch sittenwidrige 138 BGB oder diskriminierende 7 AGG Weisungen Wird eine solche Weisung nicht befolgt besteht kein Kundigungsgrund da es fur den Arbeitnehmer keine Verpflichtung gibt einer unzulassigen Weisung Folge zu leisten Werden dennoch Sanktionen wegen der Nichtbefolgung einer unzulassigen Weisung ausgesprochen so verstossen diese gegen das in 612a BGB niedergelegte Massregelungsverbot Erweitertes Direktionsrecht BearbeitenDas erweiterte Direktionsrecht verpflichtet den Arbeitnehmer aufgrund seiner Schadensabwehrpflicht im Notfall auch Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten die uber die im Arbeitsvertrag definierten Pflichten hinausgehen Ein Notfall in diesem Sinne liegt dann vor wenn ein Ereignis nicht vorhersehbar und unvermeidbar ist nicht im Verantwortungsbereich des betroffenen Arbeitgebers liegt und oder hoher finanzieller Schaden droht 14 ArbZG wie etwa eine Uberstundenanweisung an das Empfangspersonal im Hotel weil ein Reisebus voller Gaste wegen Staus spater als erwartet eintrifft Literatur BearbeitenDominik Bitzenhofer Grundlagen des Weisungsrechts Schriften zum Sozial und Arbeitsrecht Band 359 1 Auflage Duncker amp Humblot Berlin 2020 ISBN 978 3 428 18019 6 306 S Hanna Brunhober Das Weisungsrecht im Arbeitsverhaltnis 1 Auflage Erich Schmidt Berlin 2006 ISBN 3 503 09026 6 254 S Wolf Jasper Lehmann Das Direktionsrecht des Arbeitgebers im offentlichen Dienst Schriftenreihe arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse Band 149 1 Auflage Verlag Dr Kovac Hamburg 2010 ISBN 978 3 8300 5334 7 205 S Dietlinde Bettina Peters Das Weisungsrecht der Arbeitgeber 2 Auflage C H Beck Berlin 2021 ISBN 978 3 406 76352 6 254 S Weblinks BearbeitenWeisungsrecht Online Handbuch ArbeitsrechtEinzelnachweise Bearbeiten Bernd Ruthers Arbeitsrecht 2007 S 52 Vgl unter vielen BAG Urteil vom 23 Juni 2009 Az 2 AZR 606 08 NZA 2009 1011 BAG Urteil vom 16 Oktober 2013 10 AZR 9 13 BAG Urteil vom 20 November 2003 8 AZR 608 02 Thomas Lakies Vertragsgestaltung und AGB im Arbeitsrecht 2011 S 101 Wolfgang Hromadka Unbillige Weisung unverbindlich NJW 2018 7 Bernd Ruthers Arbeitsrecht 2007 S 120 unter vielen BAG Urteil vom 15 September 2009 Az 9 AZR 757 08 BAG Urteil vom 25 Januar 2001 Az 8 AZR 465 00Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4150130 5 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Direktionsrecht amp oldid 236349975