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Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist die Fachgerichtsbarkeit fur das Arbeitsrecht Grosser Sitzungssaal des BundesarbeitsgerichtsSie hat bei den zu bearbeitenden Rechtsmaterien Schnittmengen zur ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Sozialgerichtsbarkeit Dennoch ist die Arbeitsgerichtsbarkeit eine eigene Fachgerichtsbarkeit und trotz ihrer historischen Wurzeln kein Teil der Zivilgerichtsbarkeit Grundlegendes Gesetz fur Gerichtsverfassung und Ordnung des Prozesses in der Arbeitsgerichtsbarkeit ist das Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG von 1979 Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte der Arbeitsgerichtsbarkeit 2 Spruchkorper 3 Zustandigkeit des Arbeitsgerichts 3 1 Internationale Zustandigkeit 3 2 Rechtswegzustandigkeit 3 3 Sachliche Zustandigkeit 3 4 Ortliche Zustandigkeit 4 Verfahren 4 1 Urteilsverfahren 4 1 1 Rechtsmittel im Urteilsverfahren 4 2 Beschlussverfahren 4 2 1 Rechtsmittel im Beschlussverfahren 5 Kosten 5 1 Gerichtskosten 5 2 Anwaltskosten 6 Instanzenzug 6 1 1 Instanz Arbeitsgericht 6 2 2 Instanz Landesarbeitsgericht 6 3 3 Instanz Bundesarbeitsgericht 7 Siehe auch 8 Literatur 9 Weblinks 10 EinzelnachweiseGeschichte der Arbeitsgerichtsbarkeit Bearbeiten nbsp Arbeitsgerichtsgesetz vom 23 Dezember 1926 RGBl I S 507Ursprung der Arbeitsgerichtsbarkeit waren die Zunftgerichte des Mittelalters Es handelte sich jedoch eher um Schiedsgerichte da es keine staatlichen Gerichtsverfahren gab Ende des 18 Jahrhunderts wurden in Preussen sogenannte Fabrikengerichtsdeputationen eingerichtet In den Gebieten mit franzosischem Recht wie etwa im preussischen Rheinland entstanden ausserdem nach dem Vorbild der Conseils de Prud hommes sogenannte Fabrikengerichte die bald in Gewerbegerichte umgetauft wurden Durch das Gewerbegerichtsgesetz von 1890 wurde dieser paritatisch aus Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretern besetzte Gerichtstyp im ganzen Reich eingefuhrt wobei ein Berufsrichter als neutraler Vorsitzender hinzukam 1 In der Weimarer Republik gab es ab 1926 Arbeitsgerichte die aber lediglich in der ersten Instanz organisatorisch unabhangig waren 2 Die Landesarbeitsgerichte waren den Landgerichten zugeordnet 3 das Reichsarbeitsgericht war Teil des Reichsgerichts 4 Nach der Besetzung Deutschlands durch die Alliierten wurden zunachst alle Gerichte geschlossen Die ordentlichen Gerichte wurden schon bald wieder eroffnet wahrend die Arbeitsgerichte zunachst ausser in Hamburg nicht wieder eingerichtet wurden so dass arbeitsgerichtliche Streitigkeiten von den ordentlichen Gerichten erledigt werden mussten Der Alliierte Kontrollrat verabschiedete im Marz 1946 das Kontrollratsgesetz Nr 21 mit dem wieder eine gesetzliche Grundlage fur Arbeitsgerichte geschaffen wurde Die Arbeitsgerichtsbarkeit wurde vollig von der ordentlichen Gerichtsbarkeit getrennt und der Aufsicht und Verwaltung der Arbeitsbehorden Arbeitsministerien Landesarbeitsamter unterstellt Die Gerichte bestanden aus einem Vorsitzenden und je einem Beisitzer von Arbeitnehmer und Arbeitgeberseite Der Vorsitzende musste nicht Berufsrichter sein sondern aufgrund seiner Ausbildung seiner fruheren Tatigkeit oder seiner Obliegenheiten in Arbeitnehmer oder Arbeitgeberverbanden fahig sein richterliche Aufgaben wahrzunehmen Die Vorsitzenden wurden fur drei Jahre bestellt konnten aber wiederbestellt werden Das Arbeitsgerichtsgesetz von 1926 sollte ohne die Anderungen der Nationalsozialisten weiter gelten soweit nicht das Kontrollratsgesetz dem entgegenstand Auf dieser Grundlage wurden ab Sommer bzw Herbst 1946 in der britischen und der amerikanischen Zone Arbeitsgerichte eingerichtet die Lander der franzosischen Zone folgten erst 1948 und 1949 In der sowjetischen Besatzungszone hatte die Sowjetische Militaradministration in ihrem Befehl Nr 23 schon im Januar 1946 im Vorgriff auf das Kontrollratsgesetz die Errichtung von Arbeitsgerichten angeordnet so dass dort zwischen Marz und Mai 1946 105 Arbeitsgerichte errichtet wurden 5 Das Kontrollratsgesetz wurde in der Bundesrepublik 1953 durch ein neues Arbeitsgerichtsgesetz abgelost das die Unterstellung der Arbeitsgerichtsbarkeit als Fachgerichtsbarkeit unter die Arbeitsbehorden bestatigte und auch weiterhin Nicht Volljuristen als Richter zuliess Seit 1961 muss der Vorsitzende Berufsrichter sein In der DDR bestanden 1952 bis 1963 Arbeitsgerichte auf Kreis und Bezirksebene Nachdem diese 1963 in die Kreis und Bezirksgerichte integriert worden waren gab es keine gesonderten Arbeitsgerichte mehr Arbeitsrechtliche Verfahren wurden von den Konfliktkommissionen und den Kreis und Bezirksgerichten verhandelt Nach der Wende wurden 1992 1993 in den neuen Landern Landesarbeitsgerichte und Arbeitsgerichte errichtet Spruchkorper BearbeitenBesetzt ist der Spruchkorper beim Arbeitsgericht als Kammer mit einem vorsitzenden hauptamtlichen Richter und je einem ehrenamtlichen Arbeitsrichter von Arbeitnehmerseite und Arbeitgeberseite Diese beiden werden uber Vorschlagslisten der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbande bestimmt Dabei hat jeder dieser drei Richter dasselbe Stimmengewicht Urteile werden meist einstimmig gefasst es gibt aber auch die Moglichkeit dass ein Richter uberstimmt wird Zustandigkeit des Arbeitsgerichts BearbeitenInternationale Zustandigkeit Bearbeiten Die internationale Zustandigkeit folgt den allgemeinen Regeln des internationalen Zustandigkeitsrecht Das Fehlen einer internationalen Zustandigkeit fuhrt zur Unzulassigkeit der Klage das Fehlen einer ortlichen oder Rechtswegzustandigkeit zur Verweisung an das ortlich zustandige 48 ArbGG bzw rechtswegzustandige 17 ff GVG Gericht Rechtswegzustandigkeit Bearbeiten Die Rechtswegzustandigkeit der Gerichte fur Arbeitsrechtssachen ist in den 2 bis 5 ArbGG geregelt wobei 2a ArbGG eine Sonderregelung fur das Beschlussverfahren enthalt 5 ArbGG enthalt einen arbeitsgerichtlichen Arbeitnehmerbegriff der den 2 4 ArbGG zugrunde zu legen ist Man kann unterscheiden zwischen der allgemeinen Rechtswegzustandigkeit nach 2 Abs 1 ArbGG und den besonderen Rechtswegzustandigkeiten nach den 2 Abs 2 ArbGG 2 Abs 3 ArbGG Zusammenhangszustandigkeit Zusammenhangsklage 2 Abs 4 ArbGG und deren Weiterungen auf Rechtsnachfolger in 3 ArbGG Die gesetzliche Regelung ist abschliessend Nur in den Fallen des 2 Abs 2 und 4 ArbGG ist sie fakultativ Sachliche Zustandigkeit Bearbeiten Das rechtswegzustandige Arbeitsgericht der ersten Instanz ist immer auch sachlich zustandig Fruher bestand Streit ob die Abgrenzung zwischen der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Zivilgerichtsbarkeit eine Frage der sachlichen oder der Rechtswegzustandigkeit ist Seit dem GVG wird diese Frage als Rechtswegfrage behandelt so dass man nicht mehr von einer sachlichen Zustandigkeit insoweit sprechen sollte Ortliche Zustandigkeit Bearbeiten Die ortliche Zustandigkeit richtet sich nach 46 Abs 2 48 ArbGG 495 ZPO iVm 12 ff ZPO Man muss zwischen dem allgemeinen und einem besonderen Gerichtsstand unterscheiden Bei einem allgemeinen Gerichtsstand kann man immer klagen Gibt es einen zusatzlichen besonderen Gerichtsstand hat man ein Wahlrecht das einmal ausgeubt nicht mehr ruckgangig gemacht werden kann Aufgrund des Gesetzes zur Anderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26 Marz 2008 wurde mit Wirkung zum 1 April 2008 ein neuer Gerichtsstand der Gerichtsstand des Arbeitsortes eingefuhrt 48 Abs 1a ArbGG Arbeitnehmer konnen seitdem eine Klage gegen ihren Arbeitgeber auch vor dem Arbeitsgericht erheben in dessen Bezirk sie fur gewohnlich ihre Arbeit leisten Soweit der Arbeitsort nicht gleichzeitig der Erfullungsort ist war dies bis dahin nicht moglich Diese Regelung ist insbesondere fur Aussendienstmitarbeiter interessant da diese ihren Arbeitgeber nun nicht mehr am Sitz des Unternehmens verklagen mussen Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist aber starker limitiert als es auf den ersten Blick erscheinen mag so dass die grundsatzliche Intention des Gesetzgebers dem Arbeitnehmer den Gang zu einem moglicherweise sehr weit entfernt liegenden Arbeitsgericht zu ersparen nicht immer erreicht werden kann 48 Abs 1a S 1 ArbGG kann nur dann eingreifen wenn sich ein Schwerpunkt der Arbeitsleistung in einem Gerichtsbezirk bestimmen lasst ist aber schon dann nicht mehr einschlagig wenn sich die Arbeitsleistung zwar wie haufig regional beschrankt aber uber mehrere Arbeitsgerichtsbezirke verteilt ohne das ein besonderer Schwerpunkt zu ermitteln ist Bei 48 Abs 1a S 2 ArbGG wird grundsatzlich auf den Ort abgestellt von dem der Arbeitnehmer seine Tatigkeit gewohnlich ausubt also z B dem Wohnsitz des Arbeitnehmers Grundvoraussetzung dafur ist aber dass dort zumindest auch Arbeitsleistungen erbracht werden was zu verschiedenen Ergebnissen fuhren kann Verfahren BearbeitenDas Verfahren ist ahnlich dem Zivilprozess aufgebaut Gemass 46 Abs 2 ArbGG und 495 ZPO sind die Vorschriften uber das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend anzuwenden wobei fur das arbeitsgerichtliche Verfahren meist kurzere Fristen gelten Schiedsgerichte 1025 ff ZPO sind jedoch weitgehend ausgeschlossen Zu unterscheiden sind das Urteilsverfahren und das Beschlussverfahren als zulassige Verfahrensarten Urteilsverfahren Bearbeiten Hierbei sind samtliche individualrechtliche Verfahren 2 ArbGG anhangig In der Regel sind dies Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern wegen Angelegenheiten aus dem Arbeitsverhaltnis und zwischen Arbeitgeberverbanden und Gewerkschaften Die Parteien bestehen aus Klager und Beklagtem Das Verfahren wird durch schriftliche Klageerhebung oder durch Protokoll erhobene Klage bei der Geschaftsstelle des zustandigen Arbeitsgericht eingeleitet Nach Eingang der Klage bei Gericht bestimmt der Vorsitzende einen Termin zur Guteverhandlung Nach 61a Abs 2 ArbGG soll dieser bei Kundigungsverfahren zwei Wochen nach Eingang der Klage stattfinden Im Gutetermin erortert der Vorsitzende der zustandigen Kammer mit beiden Parteien das gesamte Streitverhaltnis unter Wurdigung aller Umstande 54 Abs 1 ArbGG Er kann dabei zur Aufklarung des Sachverhalts alle Handlungen vornehmen die zu einer gutlichen Einigung fuhren konnen Kommt eine gutliche Einigung wahrend der Guteverhandlung nicht zustande oder erscheint eine Partei nicht zum Termin so schliesst sich die weitere streitige Verhandlung an In aller Regel wird aber ein weiterer Termin bestimmt Die streitige Verhandlung einschliesslich Beweisaufnahme findet im Kammertermin statt Hierbei ist die Kammer mit dem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt Die Klageentscheidung ergeht durch Urteil der Kammer War eine Partei bei der streitigen Verhandlung nicht anwesend ergeht auf Antrag der anderen Partei ein Versaumnisurteil Rechtsmittel im Urteilsverfahren Bearbeiten Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts kann Berufung eingelegt werden wenn die Berufungssumme 600 Euro ubersteigt oder es sich um eine Berufung uber das Bestehen Nichtbestehen oder die Kundigung eines Arbeitsverhaltnisses handelt Die fruhere Unterscheidung zwischen vermogensrechtlichen und nicht vermogensrechtlichen Streitigkeiten wurde aufgehoben Das Arbeitsgericht kann auch unabhangig vom Beschwerdewert die Berufung zulassen 64 Abs 2 ArbGG z B bei grundsatzlicher Bedeutung der Rechtssache vgl MunchAR Brehm 391 Rn 3 c 2 Auflage Nach 72 Abs 1 ArbGG kann gegen das Endurteil des Landesarbeitsgericht LAG das Rechtsmittel der Revision eingelegt werden wenn sie in dem Urteil des LAG oder in einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts BAG nach 72a Abs 5 Satz 2 ArbGG zugelassen wurde Das LAG hat die Revision zuzulassen wenn die Rechtssache grundsatzliche Bedeutung hat und somit der Rechtsfortbildung dient Die Revision ist auch dann zuzulassen wenn die Entscheidung des LAG z B von einer Entscheidung des BAG abweicht 72 Abs 2 Nr 2 ArbGG Nach 76 ArbGG ist die Sprungrevision zulassig wenn der Prozessgegner schriftlich zustimmt und sie vom Arbeitsgericht auf Antrag im Urteil oder nachtraglich durch Beschluss des Arbeitsgerichts zugelassen wird Das BAG kann das Urteil des LAG nur auf Rechtsfehler hin uberprufen 73 ArbGG Das BAG kann somit abschliessend entscheiden oder den Sachverhalt zur weiteren Klarung und erneuten Verhandlung an das LAG zuruckverweisen Beschlussverfahren Bearbeiten Das Beschlussverfahren 80 ff ArbGG kommt nach 2a Abs 1 Nr 1 ArbGG fur Rechtsstreitigkeiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz dem Sprecherausschussgesetz den Mitbestimmungsgesetzen und Entscheidungen uber die Tariffahigkeit und Tarifzustandigkeit von Vereinigungen zur Anwendung Hier spricht man von kollektivrechtlichen Verfahren Der Antrag ist beim zustandigen Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder mundlich zur Niederschrift einzubringen Beteiligte sind auf der einen Seite der Antragsteller und auf der anderen der Antragsgegner Das Arbeitsgericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Antrage von Amts wegen Die Beteiligten haben an der Aufklarung des Sachverhalts mitzuwirken Nach 84 ArbGG entscheidet das Gericht nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Uberzeugung Der Beschluss ist schriftlich abzufassen Nach 85 ArbGG findet aus rechtskraftigen Beschlussen durch die einem Beteiligten Verpflichtungen auferlegt werden die Zwangsvollstreckung statt Nach 85 Abs 2 ArbGG ist der Erlass einer einstweiligen Verfugung zulassig Rechtsmittel im Beschlussverfahren Bearbeiten Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts kann binnen Monatsfrist die Beschwerde beim Landesarbeitsgericht LAG eingelegt werden analoge Anwendung des 66 Abs 1 S 1 ArbGG Gegen Beschlusse des Landesarbeitsgerichts kann Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht BAG eingelegt werden Hierbei gelten die gleichen Verfahrensgrundsatze wie beim Urteilsverfahren z B grundsatzliche Bedeutung der Rechtssache oder abweichende Entscheidungen Kosten BearbeitenGerichtskosten Bearbeiten Besondere Regeln gelten auch fur die Kosten des Arbeitsgerichtsverfahrens 12 ArbGG In Verfahren vor den Gerichten fur Arbeitssachen werden Gerichtskosten erhoben Gesetzliche Grundlagen sind das Gerichtskostengesetz GKG und die Justizverwaltungskostenordnung JVKostO Gerichtskosten sind die gerichtliche Verfahrensgebuhr abzugrenzen von der anwaltlichen Verfahrensgebuhr und die gerichtlichen Auslagen Die Verfahrensgebuhr Teil 8 GKG ist ein pauschalierter Betrag dessen Hohe sich nach dem Streitwert bemisst Streitwert ist der Betrag um den gestritten wird Ergibt sich der Streitwert nicht aus dem Klageantrag wird er vom Gericht festgesetzt In Kundigungssachen betragt der Streitwert hochstens 3 Monatsverdienste Die gerichtliche Verfahrensgebuhr gilt pauschal das gesamte Verfahren ab das heisst sie ist unabhangig von der Dauer oder Schwierigkeit des Verfahrens Wird das Verfahren durch einen gerichtlichen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich beendet entfallt die Verfahrensgebuhr Vergleich nennt man einen Vertrag bei dem jede Prozesspartei nachgegeben hat Die Prozessparteien mussen sich dann nur noch einigen wer die gerichtlichen Auslagen so welche angefallen sind zu tragen hat Gleiches gilt fur eine Klagerucknahme vor streitiger Verhandlung Nach streitiger Verhandlung ermassigt sie sich auf die Halfte Einigt man sich also im Gutetermin bleibt das Verfahren in der Regel kostenlos weil die Verfahrensgebuhr entfallen ist und nennenswerte gerichtliche Auslagen bisher nicht angefallen sind Gerichtliche Auslagen konnen sein Entschadigung von Zeugen Vergutung von Sachverstandigen Kopierkosten fur zu wenig eingereichte Duplikate etc Dieser Punkt ist nicht zu unterschatzen denn es gibt durchaus Falle in welchen die gerichtlichen Auslagen die Verfahrensgebuhr bei weitem ubersteigen konnen z B Sachverstandigengutachten Anreise eines Zeugen aus dem Ausland etc Kostenschuldner der Gerichtskosten ist zunachst der Antragsteller 2 Abs 1 GKG bei gerichtlicher Entscheidung die in die Kosten verurteilte Prozesspartei 29 Ziff 1 GKG entsprechend dem Mass ihres Unterliegens weiterhin auch die Prozesspartei die sie durch schriftliche Erklarung gegenuber dem Gericht ubernommen hat 29 Ziff 2 GKG z B bei Vergleich Bei den Gerichten fur Arbeitssachen besteht jedoch keine Kostenvorschusspflicht Die Kosten werden erst nach Beendigung des Verfahrens erhoben Falligkeit der Kosten tritt auch ein bei sechsmonatiger Aussetzung Ruhen Unterbrechung oder Nichtbetreiben des Verfahrens 9 Abs 2 GKG Prozessparteien die ausserstande sind ohne Beeintrachtigung ihres notwendigen Lebensunterhalts die voraussichtlichen Prozesskosten zu bestreiten kann auf Antrag Prozesskostenhilfe gewahrt werden Voraussetzung ist allerdings dass das Verfahren nicht mutwillig angestrengt wurde und die beabsichtigten Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet 11a ArbGG in Verbindung mit 114 ff ZPO Anwaltskosten Bearbeiten Vor den Arbeitsgerichten besteht kein Anwaltszwang das heisst die Prozessparteien konnen sich dort selbst vertreten anders dann vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht vgl 11 ArbGG Eine gerichtliche Beiordnung eines Anwaltes kann aber im Einzelfall unter den Voraussetzungen des 11a ArbGG erfolgen Statt eines Rechtsanwalts kann in den beiden unteren Instanzen auch ein Gewerkschaftssekretar auftreten vor dem Bundesarbeitsgericht muss der Vertreter Volljurist sein aber nicht zwingend als Rechtsanwalt zugelassen Wenn ein Anwalt eingeschaltet wird sind die dann entstehenden Anwaltsgebuhren im Arbeitsrecht im Regelfall Wertgebuhren nach 13 des Rechtsanwaltsvergutungsgesetzes RVG bemessen sich also nach dem Gegenstandswert aussergerichtlich bzw Streitwert gerichtlich 22 RVG Die einzelnen Gebuhrentatbestande richten sich nach Teil 3 des Vergutungsverzeichnisses zum RVG VV RVG 12a ArbGG sieht als Besonderheit und abweichend vom Zivilprozess vor dass die jeweiligen eigenen Anwaltsgebuhren der Streitparteien im Wesentlichen von der jeweiligen Prozesspartei selbst zu tragen sind unabhangig davon wie das Verfahren ausgeht Man zahlt also den eigenen Anwalt auch dann wenn man den Prozess gewinnt Diese besondere Kostenregelung gilt jedoch nur fur die 1 Instanz vor dem Arbeitsgericht allerdings auch fur aussergerichtlich entstandene Anwaltskosten In der Berufungs und in der Revisionsinstanz werden auch die Anwaltsgebuhren je nach Obsiegen oder Unterliegen zwischen den Prozessparteien aufgeteilt Bei entsprechender Bedurftigkeit kann aber aussergerichtlich Beratungshilfe und im Prozess Prozesskostenhilfe vgl auch 11a ArbGG in Anspruch genommen werden Instanzenzug Bearbeiten nbsp Gerichtsorganisation in Deutschland Makroebene Mit der Neustrukturierung der Arbeitsgerichtsbezirke 6 besteht der Instanzenzug seit dem 1 Januar 2023 aus 106 Arbeitsgerichten 18 Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht das seinen Sitz in Erfurt hat 1 Instanz Arbeitsgericht Bearbeiten Die Entscheidungen der ersten Instanz ergehen durch einen Vorsitzenden Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter die aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestellt werden Es konnen nach 17 Abs 2 S 1 ArbGG Fachkammern z B fur das Handwerk gebildet werden Gegen Urteile des Arbeitsgerichts ist die Berufung zum Landesarbeitsgericht moglich ebenso entscheidet das Landesarbeitsgericht bei Beschwerden uber Beschlusse des Arbeitsgerichts Im Urteils oder Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht konnen die Beteiligten selbst auftreten oder sich durch einen Vertreter der Gewerkschaften Arbeitnehmer oder Arbeitgeberverbanden Arbeitgeber wie auch einen Rechtsanwalt vertreten lassen 11 ArbGG Kammerrechtsbeistande 209 BRAO sind im Verfahren vor dem Arbeitsgericht nach 3 Absatz 1 RDGEG den Rechtsanwalten gleichgestellt 2 Instanz Landesarbeitsgericht Bearbeiten In den Landern ist jeweils ein Landesarbeitsgericht eingerichtet lediglich Nordrhein Westfalen drei Landesarbeitsgerichte und Bayern zwei Landesarbeitsgerichte weichen davon ab Berlin und Brandenburg haben ein gemeinsames Landesarbeitsgericht Die Kammern der Landesarbeitsgerichte sind wie beim Arbeitsgericht mit einem Vorsitzenden Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besetzt Im Urteils und im Beschlussverfahren haben sich die Parteien von einem Vertreter der Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes oder durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmachtigten vertreten zu lassen 11 Abs 2 ArbGG Gegen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts konnen Rechtsmittel eingelegt werden Dies sind die Revision zum Bundesarbeitsgericht und bei Nichtzulassung der Revision die Nichtzulassungsbeschwerde Auch Rechtsbeschwerden gegen Beschlusse des Landesarbeitsgerichts sind moglich Bei der Sprungrevision vom Arbeitsgericht zum Bundesarbeitsgericht 76 ArbGG wird die 2 Instanz ubersprungen 3 Instanz Bundesarbeitsgericht Bearbeiten nbsp Bundesarbeitsgericht in ErfurtDas Bundesarbeitsgericht besteht aus zehn Senaten Jeder der Senate ist mit einem Vorsitzenden Berufsrichter zwei berufsrichterlichen Beisitzern und zwei ehrenamtlichen Beisitzern aus den Kreisen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besetzt Im Urteils und im Beschlussverfahren muss sich jede Partei durch einen Vertreter einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes oder durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen Des Weiteren gibt es beim Bundesarbeitsgericht BAG den kleinen z B 53 Abs 1 S 1 und 74 Abs 2 S 3 ArbGG und den grossen Senat Der grosse Senat entscheidet wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Senats oder des grossen Senats abweichen will Siehe auch BearbeitenListe deutscher Gerichte ArbeitsgerichtsbarkeitLiteratur BearbeitenThomas Dieterich u a Hrsg Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 12 Auflage C H Beck Munchen 2012 ISBN 978 3 406 62910 5 Martin Henssler Heinz Josef Willemsen Heinz Jurgen Kalb Arbeitsrecht Kommentar 2 Auflage O Schmidt Koln 2006 ISBN 3 504 42658 6 Wolfgang Linsenmaier Geschichte der Arbeitsgerichtsbarkeit Onlinepublikation auf den Internetseiten des Bundesarbeitsgerichtes Stand 2017 Alexander Ostrowicz Reinhard Kunzl Christian Scholz Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens Eine systematische Darstellung des gesamten Verfahrensrechts mit einstweiligem Rechtsschutz und Zwangsvollstreckungsrecht 5 Auflage Erich Schmidt Verlag Berlin 2014 ISBN 978 3 503 15617 7 Weblinks Bearbeiten nbsp Commons Arbeitsgerichtsbarkeit Sammlung von Bildern Videos und Audiodateien Statistik zur Arbeitsgerichtsbarkeit Bundesministerium fur Arbeit und Soziales abgerufen am 2 Februar 2019 Einzelnachweise Bearbeiten Zur Entstehung der Gewerbegerichte im 19 Jahrhundert vgl Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914 I Abteilung Von der Reichsgrundungszeit bis zur Kaiserlichen Sozialbotschaft 1867 1881 4 Band Arbeiterrecht bearbeitet von Wolfgang Ayass Karl Heinz Nickel und Heidi Winter Darmstadt 1997 Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914 II Abteilung Von der Kaiserlichen Sozialbotschaft bis zu den Februarerlassen Wilhelms II 1881 1890 4 Band Arbeiterrecht bearbeitet von Wilfried Rudloff Darmstadt 2008 Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914 III Abteilung Ausbau und Differenzierung der Sozialpolitik seit Beginn des Neuen Kurses 1890 1904 4 Band Arbeiterrecht bearbeitet von Wilfried Rudloff Darmstadt 2011 vgl Wolfgang Ayass Sozialstaat und Rechtsprechung Die Entstehung der Sozial und Arbeitsgerichtsbarkeit in ders Wilfried Rudloff Florian Tennstedt Sozialstaat im Werden Band 2 Schlaglichter auf Grundfragen Stuttgart 2021 S 158 185 14 Arbeitsgerichtsgesetz vom 23 Dezember 1926 RGBl I S 507 33 Arbeitsgerichtsgesetz vom 23 Dezember 1926 40 Arbeitsgerichtsgesetz vom 23 Dezember 1926 Johannes Frerich Martin Frey Sozialpolitik in der Deutschen Demokratischen Republik Munchen 1993 S 54 Gesetz und Verordnungsblatt fur das Land Brandenburg Teil I Gesetze 32 Jahrgang Potsdam den 9 Juni 2021 Nummer 13 PDF Die Prasidentin des Landtages Brandenburg 9 Juni 2021 abgerufen am 29 Marz 2023 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4002691 7 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Arbeitsgerichtsbarkeit Deutschland amp oldid 235538423