www.wikidata.de-de.nina.az
Unter Tariffahigkeit versteht man die rechtliche Fahigkeit durch Vereinbarung mit dem sozialen Gegenspieler Arbeitsbedingungen tarifvertraglich mit der Wirkung zu regeln dass sie fur die tarifgebundenen Personen unmittelbar und unabdingbar wie Rechtsnormen gelten 1 Mit anderen Worten Tariffahig ist wer Tarifvertragspartei im Sinne des 2 Abs 1 TVG sein kann Eine Arbeitnehmervertretung ist fur den von ihr beanspruchten Zustandigkeitsbereich entweder insgesamt oder uberhaupt nicht tariffahig Es gibt keine partielle Tariffahigkeit 2 Um tariffahig zu sein muss eine Arbeitnehmervereinigung uber eine Durchsetzungskraft verfugen die erwarten lasst dass sie als Tarifpartner vom sozialen Gegenspieler wahr und ernst genommen wird 3 Sofern eine Arbeitnehmervereinigung bereits in nennenswertem Umfang Tarifvertrage geschlossen hat belegt dies regelmassig ihre Durchsetzungskraft 4 Um tariffahig zu sein muss sich eine Koalition als satzungsgemasse Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gesetzt haben und willens sein Tarifvertrage abzuschliessen Sie muss frei gebildet gegnerfrei unabhangig und auf uberbetrieblicher Grundlage organisiert sein und das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen Ferner muss sie uber eine leistungsfahige Organisation verfugen um wirksamen Druck und Gegendruck ausuben zu konnen damit sich ihr sozialer Gegenspieler veranlasst sieht auf Verhandlungen uber den Abschluss einer tariflichen Regelung der Arbeitsbedingungen einzugehen und zum Abschluss eines Tarifvertrages zu kommen 5 Dies erfordert nicht zwingend auch die Streik bereitschaft der Koalition 6 Siehe auch BearbeitenMachtigkeitsprinzipEinzelnachweise Bearbeiten Bundesverfassungsgericht Entscheidung vom 19 Oktober 1966 Tariffahigkeit von Handwerksinnungen Az 1 BvL 24 65 BVerfGE 20 312 Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 28 Marz 2006 Az 1 ABR 58 04 AP Nr 4 zu 2 TVG Tariffahigkeit BAG Beschluss vom 28 Marz 2006 1 ABR 58 04 BAGE 117 308 336 1 Leitsatz Randnotiz 56 BAG Beschluss vom 28 Marz 2006 1 ABR 58 04 BAGE 117 308 336 2 Leitsatz Randnotiz 59 BAG Beschluss vom 28 Marz 2006 1 ABR 58 04 BAGE 117 308 336 3 Leitsatz Randnotiz 62 Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 28 Marz 2006 Az 1 ABR 58 04 AP Nr 4 zu 2 TVG Tariffahigkeit Beschluss vom 15 Marz 1977 Az 1 ABR 16 75 AP Nr 24 zu Art 9 GG Bundesverfassungsgericht Entscheidung vom 6 Mai 1964 Hausgehilfinnenverband Streikbereitschaft Az 1 BvR 79 62 BVerfGE 18 18 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Tariffahigkeit amp oldid 234893560