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Gegnerfreiheit ist eine nach hochstrichterlicher Rechtsprechung 1 notwendige Eigenschaft einer Gewerkschaft Gegnerfrei ist eine Organisation dann wenn keine finanzielle oder personelle z B durch Mitgliedschaft von Arbeitgebern Abhangigkeit von sozialen Gegenspielern Unternehmen Arbeitgebern besteht Belege Bearbeiten Voraussetzungen nach der standigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zuletzt Beschluss vom 28 Marz 2006 1 ABR 58 04 Randnummer 34 Gliederungspunkt III 1 der Entscheidungsgrunde Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gegnerfreiheit amp oldid 218006054