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Arbeitgeber sind naturliche oder juristische Personen sowie rechtsfahige Personengesellschaften die Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhaltnis beschaftigen Inhaltsverzeichnis 1 Etymologie 2 Allgemeines 3 Rechtslage 3 1 Begriff 3 1 1 Notwendigkeit eines Arbeitsvertrages 3 1 2 Relativitat der Arbeitgebereigenschaft 3 1 3 Rechtsformen 3 2 Sonderfalle 3 2 1 Konzern 3 2 2 Arbeitnehmeruberlassung 3 2 3 Mittelbares Arbeitsverhaltnis 3 2 4 Hausmeister von Hausverwaltungsgesellschaften 3 2 5 Gruppenarbeitsverhaltnis 3 2 6 Insolvenz 3 3 Arbeitgeber und Betriebsverfassung 3 4 Prozessuale Fragen 3 5 Interessenvertretung 4 International 5 Grosste Arbeitgeber der Welt 6 Weblinks 7 Siehe auch 8 EinzelnachweiseEtymologie BearbeitenDer Begriff Arbeitgeber ist nicht intuitiv einleuchtend da im Arbeitsverhaltnis der Beschaftigte seine Arbeit gegen Geldleistung zur Verfugung stellt der Arbeitnehmer gibt also seine Arbeitskraft der Arbeitgeber gibt Arbeitsentgelt Der Ursprung des Begriffes leitet sich nicht aus dem Lohnarbeitsverhaltnis sondern von den Bezeichnungen Dienstnehmer und Dienstgeber ab die im fruhneuzeitlichen Osterreich des 18 Jahrhunderts die Beziehungen zwischen Dienstherren und Dienstboten kennzeichneten dem Herren zu dienen war eine Gnade die dem Untergebenen gewahrt wurde der Herr gab den Dienst der Untergebene nahm das Dienstverhaltnis an Mit der Entstehung einer kapitalistischen Industriegesellschaft wandelten sich die Begriffe und wurden auch zur Kennzeichnung des Lohnarbeitsverhaltnis benutzt Sie hielten dort Mitte des 19 Jahrhunderts im deutschsprachigen Raum in Form des korrespondierenden Wortpaars Arbeitgeber und Arbeitnehmer Einzug in Rechtsquellen und Verordnungen 1 Das Deutsche Worterbuch der Bruder Grimm von 1854 definierte den Arbeitgeber als jemand der fur sich arbeiten lasst die Arbeit bestellt und bezahlt 2 Allerdings soll das Wort Arbeitgeber als Begriff erst gegen 1890 breitere Verwendung gefunden haben 3 Noch 1883 schrieb Friedrich Engels im Vorwort zur dritten Auflage des Kapitals Es konnte mir nicht in den Sinn kommen den landlaufigen Jargon einzufuhren worin z B derjenige der sich fur bare Zahlung von andern ihre Arbeit geben lasst der Arbeitgeber heisst und Arbeitnehmer derjenige dessen Arbeit ihm fur Lohn abgenommen wird Auch im Franzosischen wird travail im gewohnlichen Leben im Sinn von Beschaftigung gebraucht Mit Recht aber wurden die Franzosen den Okonomen fur verruckt halten der den Kapitalisten donneur de travail und den Arbeiter receveur de travail nennen wollte Allgemeines BearbeitenDie Rechtsbegriffe Arbeitgeber Arbeitnehmer Unternehmer und Selbstandiger sind nicht immer leicht voneinander abzugrenzen Die Abgrenzung zum Arbeitnehmer hat seit jeher den Gesetzgeber die Fachliteratur und die Rechtsprechung befasst Eine Abgrenzung ist erforderlich weil die Einordnung einer Person als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber weitreichende Rechtsfolgen hat Das beginnt bereits mit der Rechtsfrage ob jemand durch das Direktionsrecht den Weisungen eines anderen unterliegt oder nicht Arbeitsrecht oder ob er Einkunfte aus nichtselbstandiger Arbeit oder Einkunfte aus selbstandiger Arbeit bzw Einkunfte aus Gewerbebetrieb erzielt Steuerrecht Die Arbeitgebereigenschaft unterscheidet sich von der Unternehmereigenschaft Unternehmer kann auch sein wer keine Arbeitnehmer hat etwa ein Handelsvertreter Arbeitgeber kann jemand sein ohne Unternehmer zu sein ein Rentner beschaftigt Hauspersonal Der niedergelassene Arzt ist zwar selbstandig aber kein Unternehmer weil die Ausubung der Heilkunde nicht als Gewerbe gilt 6 GewO wohl aber kann er Arbeitgeber von Arzthelferinnen sein Im Normalfall ist der Arbeitgeber jedoch zugleich der Unternehmenstrager und ist das Arbeitsrecht gleichsam Innenrecht des Unternehmens 4 Selbstandigkeit setzt voraus dass es sich weder um arbeitnehmerahnliche Personen etwa 92a HGB Einfirmen Handelsvertreter oder des 12a TVG Freiberufler fur Rundfunk und Fernsehanstalten die wirtschaftlich abhangig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedurftig sind noch um Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende 2 HAG handelt Freiberufler uben selbstandig wissenschaftliche kunstlerische schriftstellerische unterrichtende oder erzieherische Tatigkeit aus wie die selbstandige Berufstatigkeit der Arzte Zahnarzte Tierarzte Rechtsanwalte Notare Patentanwalte Vermessungsingenieure Ingenieure Architekten Handelschemiker Wirtschaftsprufer Steuerberater beratenden Volks und Betriebswirte vereidigten Buchprufer Steuerbevollmachtigten Heilpraktiker Dentisten Krankengymnasten Journalisten Bildberichterstatter Dolmetscher Ubersetzer Lotsen und ahnlicher Berufe gehoren 18 Abs 1 Nr 1 EStG Arbeitnehmer ist wer aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener fremd bestimmter Arbeit in personlicher Abhangigkeit verpflichtet ist und in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist Bei freien Mitarbeitern handelt es sich um beruflich selbstandige Personen mit einem Dienstvertrag im Sinne des 611 BGB 5 Auf sie finden die Regeln des Arbeitsrechts keine Anwendung Rechtslage BearbeitenIm deutschen Arbeitsrecht ist Arbeitgeber wer die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kraft Arbeitsvertrages fordern kann und das Arbeitsentgelt schuldet Die Arbeitgeberstellung wird massgeblich vom Direktionsrecht gepragt kraft dessen der Arbeitgeber die konkrete Leistungspflicht des Arbeitnehmers hinsichtlich Art Ort und Zeit naher gestalten kann Begriff Bearbeiten Legaldefinitionen finden sich beispielsweise in 2 Abs 3 ArbSchG oder 6 Abs 2 AGG Gemass 2 Abs 3 ArbSchG sind Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes naturliche und juristische Personen und rechtsfahige Personengesellschaften die Personen beschaftigen Um die entscheidende Bedeutung der arbeitsvertraglichen Zuordnung deutlich zu machen spricht man zum Teil auch vom Vertragsarbeitgeber Dies geschieht in Unterscheidung zu einem nicht vertragsrechtlichen Arbeitgeberbegriff in Varianten wie eigentlicher Arbeitgeber mittelbarer Arbeitgeber oder konkreter Arbeitgeber usw Auch die Rede von den Arbeitgeberfunktionen und deren Verteilung ist eher irrefuhrend andert jedenfalls nichts daran dass der Arbeitgeber der Arbeitsvertragspartner des Arbeitnehmers ist Das massgebliche Bundesarbeitsgericht BAG definiert in der Sache nicht anders Arbeitgeber ist derjenige Teil des Arbeitsverhaltnisses der die Dienstleistung vom Arbeitnehmer kraft des Arbeitsvertrags fordern kann und damit die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis uber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und den Nutzen aus ihr hat Insoweit kommt es auf den im Einzelfall erkennbaren Parteiwillen an BAG Urteil vom 27 September 2012 Az 2 AZR 838 11 juris Orientierungsatz Wichtig dabei ist dass entgegen der Definition des BAG es nicht darauf ankommt wer die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis uber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und den Nutzen aus ihr hat Deutliches Gegenbeispiel ist der Fall der so genannten Arbeitnehmeruberlassung bei dem die Zwischenperson zwar Arbeitsvertragspartner und damit Arbeitgeber ist der Entleiher aber die wirtschaftliche usw Dispositionsbefugnis uber die Arbeitsleistung des Beschaftigten hat Ublich ist auch die Definition des Arbeitgebers als desjenigen der mindestens einen Arbeitnehmer beschaftigt 6 Auch dies ist irrefuhrend da das Merkmal beschaftigt unklar ist jedenfalls nicht die tatsachliche Beschaftigung meint und im Fall der Arbeitnehmeruberlassung bei nahegelegter oberflachlichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise durch den Entleiher erfolgt der gerade nicht Arbeitgeber ist Notwendigkeit eines Arbeitsvertrages Bearbeiten Ein Arbeitsverhaltnis wird im Regelfall durch einen Arbeitsvertrag begrundet 7 Vertragstheorie versus EingliederungstheorieNach der Eingliederungstheorie kann ein Arbeitsverhaltnis auch durch blosse Eingliederung begrundet werden Diese Meinung gilt heute als uberwunden Geblieben ist die auch in der Rechtsprechung vorherrschende Auffassung dass die Eingliederung ein Kennzeichen des Arbeitsverhaltnisses sei Dies betrifft aber nicht die Frage der Begrundung sondern die der Qualifikation eines Rechtsverhaltnisses AusnahmenIn Ausnahmefallen kann ein Arbeitsverhaltnis kraft Gesetzes auch gegen den Willen eines der Beteiligten begrundet werden u a automatisch im Fall eines Betriebs teil ubergangs wenn der Arbeitnehmer nicht widerspricht 613a BGB automatisch im Fall unerlaubter Arbeitnehmeruberlassung 10 AUG auf Antrag eines Jugend oder Auszubildendenvertreters 78a BetrVG bei einem Weiterbeschaftigungsverlangen nach ordnungsgemassem Widerspruch des Betriebsrates 102 Abs 5 BetrVG Dabei wird ein arbeitsvertraglich begrundetes Arbeitsverhaltnis einem neuen Rechtssubjekt neu zugeordnet 613a BGB 10 AUG mit dem ursprunglichen Arbeitgeber verlangert 102 Abs 5 BetrVG oder ein vertragliches Ausbildungsverhaltnis in ein Arbeitsverhaltnis uberfuhrt 78a BetrVG Die obige Definition des Arbeitgebers ist daher zu prazisieren Arbeitgeber ist die Partei in einem in der Regel arbeitsvertraglich begrundetem Arbeitsverhaltnis die kraft dieses Arbeitsverhaltnisses die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu fordern berechtigt und diese zu verguten verpflichtet ist Wichtig ist dabei kraft dieses Arbeitsverhaltnisses Arbeitgeber ist daher nicht schon wer aufgrund abgeleiteten Rechts gegenuber dem Arbeitnehmer das Forderungsrecht oder jedenfalls Weisungsrechte ausuben darf oder wer auch gegenuber dem Arbeitnehmer vergutungspflichtig ist oder kraft Abrede mit dem Vertragsarbeitgeber faktisch unmittelbar an den Arbeitnehmer den Lohn das Gehalt zahlt Relativitat der Arbeitgebereigenschaft Bearbeiten Arbeitgeber zu sein ist eine relationale Eigenschaft eines Rechtssubjekts im Verhaltnis zu einem anderen Rechtssubjekt dann mit Arbeitnehmereigenschaft im Rahmen eines Arbeitsverhaltnisses aufgrund eines Arbeitsvertrages Die soziologische Rede eines Trends from contract to status ist irrefuhrend Im BGB gibt es keinen Status keinen Stand mehr Ein Rechtssubjekt kann daher gleichzeitig die Arbeitgebereigenschaft und die Arbeitnehmereigenschaft haben Ein Angestellter der fur seinen Privathaushalt eine Reinigungskraft als Arbeitnehmerin beschaftigt ist Arbeitnehmer und Arbeitgeber zugleich Dies ist allerdings wenig spektakular weil es verschiedene wirtschaftliche Zusammenhange betrifft Eine naturliche Person kann aber aufgrund der Relativitat der Arbeitgebereigenschaft auch zugleich hinsichtlich desselben wirtschaftlichen Zusammenhangs die Arbeitgeber und die Arbeitnehmereigenschaft besitzen Dies ist der Fall wenn der Arbeitnehmer eines Arbeitgebers zur Erfullung seiner Arbeitspflicht mit einer weiteren Person kontrahiert ohne dass diese zum Arbeitgeber des Arbeitnehmers in einem Arbeitsvertragsverhaltnis stehen soll In der Arbeitsrechtswissenschaft wird dies terminologisch irrefuhrend mittelbares Arbeitsverhaltnis genannt 8 EigentumerDie Arbeitgebereigenschaft kann ein Rechtssubjekt auch dann haben wenn es nicht Eigentumer der benutzten Betriebsmittel ist und oder so gut wie keine Arbeitsmittel hat Arbeitgeber im Sinne des UnionsrechtsDer nationalstaatliche Arbeitgeberbegriff muss nicht identisch mit dem unionsrechtlichen sein Soweit nationales Recht Umsetzung von EU Recht ist ist die Auslegung des EuGH massgeblich Welche Begrifflichkeit zugrunde zu legen ist ist im Zweifel bei jeder EU Richtlinie zu prufen Fur die Betriebsubergangsrichtlinie hat das BAG zum Beispiel ein vom nationalen Recht abweichendes Verstandnis vom Arbeitgeberbegriff verneint 9 Rechtsformen Bearbeiten Die Rechtsform des Arbeitgebers kann sein naturliche Person z B Einzelkaufmann Privatperson juristische Person des privaten Rechts z B Aktiengesellschaft GmbH rechtsfahiger Verein offentlichen Rechts z B Bund Land Gemeinde Religionsgemeinschaft nicht rechtsfahiger Personenverband nicht rechtsfahiger Verein Gesellschaft burgerlichen Rechts eine Personenhandelsgesellschaft OHG oder KG Wichtig ist dass nach einer Anderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts BAG nunmehr auch die Aussen GbR Gesellschaft burgerlichen Rechts arbeitgeberfahig ist so dass eine GbR und nicht die einzelnen Gesellschafter zur gesamten Hand als Arbeitgeber zu verklagen sind sofern die GbR als Vertragspartner aufgetreten ist Sonderfalle Bearbeiten Konzern Bearbeiten Im deutschen Recht ist nicht der Konzern als Ganzes oder ohne Weiteres das herrschende Konzernunternehmen sondern nur das Konzernunternehmen mit dem der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat Arbeitgeber des Arbeitnehmers Arbeitnehmeruberlassung Bearbeiten Die Arbeitnehmeruberlassung dient dem Entleiher dazu ein unmittelbares Arbeitsverhaltnis zum Beschaftigten zum Arbeitnehmer zu vermeiden Nach den vertraglichen Vereinbarungen ist nur eine Zwischenperson Verleiher Vertragspartner und damit Arbeitsvertragspartner des Arbeitnehmers Nur im Fall unerlaubter Arbeitnehmeruberlassung wird kraft Gesetz ein Arbeitsverhaltnis des Arbeitnehmers Leiharbeitnehmer zum Entleiher begrundet Vielfach spricht man gleichwohl davon dass bei der Arbeitnehmeruberlassung eine gespaltene Arbeitgeberstellung oder eine Teilung der Arbeitgeberfunktionen vorlage Dies andert aber nichts an der alleinigen Arbeitgeberstellung des Verleihers im Normalfall erlaubter Arbeitnehmeruberlassung und ist daher irrefuhrend Mittelbares Arbeitsverhaltnis Bearbeiten Beim mittelbaren Arbeitsverhaltnis stellt ein Arbeitnehmer im eigenen Namen einen Arbeitnehmer ein der fur ihn bei dem Haupt Arbeitgeber arbeitet Alleiniger Vertragsarbeitgeber ist auch hier die Zwischenperson Wiederum irrefuhrend wird der Dritte und Nutzniesser seit den 1930er Jahren mittelbarer Arbeitgeber genannt um den Dritten schon durch die Wortwahl auch zum Arbeitgeber zu machen und in die Verantwortlichkeit gegenuber dem Beschaftigten einzubeziehen Hausmeister von Hausverwaltungsgesellschaften Bearbeiten Mitunter haben Hausmeister nicht mit der Hausverwaltungsgesellschaft sondern mit dem Hauseigentumer einen Arbeitsvertrag zu schliessen Dann ist nur der Hauseigentumer Arbeitgeber des Hausmeisters und nicht die Hausverwaltungsgesellschaft mag der Hauseigentumer seine Weisungsbefugnis auch auf die Hauseigentumergesellschaft ubertragen haben 10 Gruppenarbeitsverhaltnis Bearbeiten Die Dogmatik des Gruppenarbeitsverhaltnisses ist konfus 11 Schulbeispiel sind Musiker eines Orchesters Schliessen diese je unmittelbare Arbeitsvertrage mit einem Dritten so liegen normale unmittelbare Arbeitsverhaltnisse vor Schliesst ein Orchester mit dem Dritten jedoch im eigenen Namen einen Vertrag so stehen die einzelnen Musiker nicht in einem unmittelbaren Vertragsverhaltnis zum Dritten Man spricht dann von einer Eigengruppe Nur die Eigengruppe ist formal Vertragspartner der Musiker und bei Vorliegen eines Arbeits und nicht Gesellschaftsverhaltnisses im Verhaltnis der Musiker zur Eigengruppe Arbeitgeberin der Musiker Insolvenz Bearbeiten Ist ein Insolvenzverfahren eroffnet ist nicht die Schuldnerin sondern der Insolvenzverwalter als Verwalter uber das Vermogen der Schuldnerin als Arbeitgeber zu verklagen Ist lediglich ein Insolvenzantragsverfahren eroffnet so andert dies an der Arbeitgeberstellung des bisherigen Unternehmens nichts auch wenn ein sogenannter vorlaufiger Insolvenzverwalter bestellt ist Nur wenn ausnahmsweise ein sogenannter starker vorlaufiger Insolvenzverwalter bestellt ist so gilt dieser als Arbeitgeber Darf die Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorlaufigen Insolvenzverwalters Verfugungen vornehmen so macht dies allein den vorlaufigen Insolvenzverwalter nicht zu einem starken vorlaufigen Insolvenzverwalter Arbeitgeber und Betriebsverfassung Bearbeiten Im Betriebsverfassungsgesetz wird der Arbeitgeberbegriff in zweifacher Weise gebraucht Zum einen ist der Arbeitgeber Vertragspartner des Arbeitnehmers und zum anderen ist er Organ der Betriebsverfassung Dabei sind dort die Begriffe Unternehmer und Arbeitgeber deckungsgleich und bezeichnen lediglich unterschiedliche Rechtsbeziehungen Funktionen und Tatigkeiten derselben Person Prozessuale Fragen Bearbeiten Zu verklagen ist vom Arbeitnehmer etwa im Fall einer Kundigung der Arbeitgeber d h in der Regel der Vertragspartner und nicht derjenige der Weisungen erteilt die Vergutung fur den Arbeitgeber gezahlt hat oder letztlich der wirtschaftliche Nutzniesser der Arbeitsleistung war Sind wie bei der Kundigungsschutzklage Fristen zu wahren sind bei Zweifeln lieber zu viele als der richtige Arbeitgeber zu wenig zu verklagen Interessenvertretung Bearbeiten Die Interessen der Arbeitgeber werden von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbande BDA sowie deren angeschlossenen Verbanden wahrgenommen International BearbeitenIn Osterreich ist Arbeitgeber Dienstgeber wer mit einem Dienstnehmer aufgrund eines Dienstvertrages gemass 1153 ABGB ein Dienstverhaltnis eingeht Der Dienstgeber hat gemass 1157 Abs 1 ABGB die Dienstleistungen so zu regeln und bezuglich der von ihm beizustellenden oder beigestellten Raume und Geratschaften auf seine Kosten dafur zu sorgen dass Leben und Gesundheit des Dienstnehmers soweit es nach der Natur der Dienstleistung moglich ist geschutzt werden In der Schweiz ist nach allgemeingultiger Definition Arbeitgeber wer sich in einem privatrechtlichen Vertrag Arbeitsleistung unter Eingliederung in eine Arbeitsorganisation die eigene oder diejenige eines Dritten versprechen lasst 12 Im Einzelfall muss zwischen dem Trager des Anspruchs auf Arbeitsleistung abstrakter Arbeitgeber und dem Trager des Weisungsrechts konkreter Arbeitgeber unterschieden werden 13 Nach dem OECD Musterabkommen gilt als Arbeitgeber die Person die ein Recht auf das Arbeitsergebnis hat und die damit zusammenhangenden Verantwortlichkeiten und Risiken tragt 14 Grosste Arbeitgeber der Welt BearbeitenDie grossten Arbeitgeber der Welt gemessen an der Zahl der Angestellten in Millionen waren 2010 15 Volksbefreiungsarmee 2008 2 3 Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten 2 1 Walmart 2 1 McDonald s gesamtes Franchisingsystem 1 7 China National Petroleum Corporation 1 7 State Grid Corporation 1 6 National Health Service 1 4 Indian Railways 2006 1 4 Foxconn Mai 2013 1 23 China Post Group 0 9Weblinks BearbeitenRoland Karassek Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine begriffsgeschichtliche SpurensucheSiehe auch Bearbeiten nbsp Wiktionary Arbeitgeber Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen nbsp Wikiquote Arbeitgeber Zitate Grundbegriffe des Arbeitsrechts Arbeitgeberverband Tarifvertrag Gewerkschaft Mitbestimmungsgesetz BourgeoisieEinzelnachweise Bearbeiten Roland Karassek Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine begriffsgeschichtliche Spurensuche in Arbeit Bewegung Geschichte Heft II 2017 S 106 127 Bruder Grimm Deutsches Worterbuch Band I 1854 Sp 543 Alois Brusatti Wilhelm Haas Walter Pollak Hrsg Geschichte der Sozialpolitik mit Dokumenten 1962 S 38 Hermann Reichold Arbeitsrecht 2 Auflage Beck Munchen 2006 ISBN 3 406 53869 X 2 Rn 5 BAG Urteil vom 11 August 2015 Az 9 AZR 98 14 z B Ulrich Preis Individualarbeitsrecht 5 Auflage Schmidt Koln 2017 ISBN 978 3 504 42021 5 Rn 129 BAG Urteil vom 22 Juli 2014 Az 9 AZR 1066 12 Rn 13 NZA 2014 1330 Gunter Schaub u a Arbeitsrechts Handbuch 17 Auflage Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 70289 1 16 Rn 5 BAG Urteil vom 27 September 2012 Az 2 AZR 838 11 juris Rn 17 BAG Urteil vom 9 September 1982 Az 2 AZR 253 80 AP Nr 1 zu 611 BGB Hausmeister BAGE 40 145 Ulrich Preis Individualarbeitsrecht 5 Auflage 2017 Rn 132 scheint nur von der Moglichkeit eines einheitlichen Arbeitsverhaltnisses mehrerer Arbeitnehmer zum Dritten auszugehen Manfred Rehbinder Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch Band VI 1985 Art 319 N 13 Manfred Rehbinder Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch Band VI 1985 Art 319 N 14 OECD Model Tax Convention on Income and on Capital Updated as of 29 April 2000 Paris 2000 Defending jobs The Economist online 12 September 2011 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4002613 9 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Arbeitgeber amp oldid 232474585