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Die Privatperson ist eine in eigener Sache handelnde naturliche Person die nicht als Stellvertreter im Namen von Unternehmen oder Behorden tatig ist Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Rechtsfragen 3 Beispiele 4 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenMit dem Wort Privatperson soll klargestellt werden dass jemand ein eigenes privates Interesse verfolgt nicht jedoch im Auftrag oder als Stellvertreter von Unternehmen oder Behorden handelt und damit deren Interessen Sachziele oder Formalziele wahrnimmt Damit steht bei der Privatperson das Privatleben und nicht die Arbeitsaufgabe im Vordergrund Die Privatperson ubernimmt dabei Rechte und Verpflichtungen die ihrem Privatvermogen zuzuordnen sind und haftet auch mit diesem Der Unternehmer als personlich haftender Gesellschafter haftet jedoch fur die Gesellschaftsschulden auch mit seinem Privatvermogen Auch er muss die Unternehmersphare streng von seiner Privatsphare trennen beide Spharen kommen jedoch bei der Privatentnahme zusammen Hierbei entzieht der Unternehmer seinem Unternehmen Vermogenswerte die in den privaten Bereich fliessen und dort nicht unternehmerischen Zwecken dienen Rechtsfragen BearbeitenInteressenkonflikte konnen entstehen wenn eine naturliche Person ihre Privatsphare mit der beruflichen Sphare vermischt Die OECD hat 2006 den Interessenkonflikt fur offentliche Bedienstete wie folgt definiert Ein Interessenkonflikt ist ein Konflikt zwischen den Amtspflichten und den Privatinteressen eines offentlichen Bediensteten bei dem die Interessen die ein offentlicher Bediensteter in seiner Eigenschaft als Privatperson hat die Wahrnehmung seiner amtlichen Pflichten und Verantwortlichkeiten auf unbillige Weise beeinflussen konnen 1 Dies trifft auf alle Arbeitnehmer gegenuber ihren Arbeitgebern und Dritten zu Interessenkonflikte sind ein Indiz dafur dass eine Privatperson eine strikte Trennung privater Interessen und dienstlicher Belange nicht vorgenommen hat und damit moglicherweise Straftatbestande wie Untreue verwirklicht Eine Privatperson die einen ordnungsgemass gemeldeten Unternehmer mit Dienstleistungen oder Werkleistungen beauftragt haftet gegenuber den Leistungstragern Sozialversicherungstragern und den Finanzbehorden grundsatzlich nicht fur die sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Schulden des Unternehmers die im Rahmen der Ausfuhrung des konkreten Auftrags etwa durch Schwarzarbeit entstanden sind 2 Freiberuflich tatige Berufsbetreuer sind naturliche Personen die als Privatpersonen Betreuungen fuhren jedoch mit dem Anspruch auf Vergutung gemass 1836 Abs 2 BGB in Verbindung mit 1908i Abs 1 Satz 1 BGB 3 Eine offentlich rechtliche Forderung Steuer Sozialhilfe behalt im Falle ihres Uberganges auf eine Privatperson ihren offentlich rechtlichen Charakter und muss demgemass im Wege eines offentlich rechtlichen Rechtsstreits zwischen Privatpersonen im Verwaltungs Finanz Sozialrechtsweg ausgefochten werden 4 Beispiele BearbeitenBucht ein Unternehmer als Privatperson eine private Urlaubsreise so muss er diese aus seinem Privatvermogen bezahlen wahrend eine Dienstreise von seinem Unternehmen als Reisekosten zu ubernehmen ist Nutzt der Unternehmer einen Firmenwagen fur seine private Urlaubsreise so sind die nicht unternehmerischen Aufwendungen Benzinkosten aus den Betriebsausgaben der Gewinn und Verlustrechnung herauszurechnen und als Privatentnahme eigenkapitalmindernd zu verbuchen Wer sein dienstlich erworbenes Wissen nutzt um davon als Privatperson zu profitieren kann einer Interessenkollision unterliegen Wer als Bankangestellter beispielsweise kurserhebliche Informationen erhalt und diese als Privatperson durch private Transaktionen ausnutzt bevor diese Informationen offentlich bekannt geworden sind handelt als Insider Ein Insidergeschaft liegt gemass Art 8 Absatz 1 Satz 1 Marktmissbrauchsverordnung MMVO vor wenn jemand ein Finanzinstrument unter Nutzung einer Insiderinformation fur eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt erwirbt oder veraussert Diese Insidergeschafte sind gemass 119 Abs 5 WpHG strafbar Einzelnachweise Bearbeiten OECD OECD Leitlinien fur die Behandlung von Interessenkonflikten im offentlichen Dienst 2006 S 8 Peter Aulmann Schwarzarbeit und illegale Beschaftigung vermeiden 2014 S 53 Julius von Staudinger Hermann Amann Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 1995 S 116 Thomas Clemens Steuerprozesse zwischen Privatpersonen 1980 S 49Normdaten Sachbegriff GND 4134791 2 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Privatperson amp oldid 234203890