www.wikidata.de-de.nina.az
Dieser Artikel befasst sich mit dem Auftrag als juristischem Begriff Zu weiteren Bedeutungen siehe Auftrag Begriffsklarung Der Auftrag ist in der Rechtswissenschaft ein Vertrag zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer bei dem sich letzterer verpflichtet das ihm ubertragene Geschaft unentgeltlich zu besorgen Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Geschichte 3 Rechtsfragen 4 Auftrag in anderen Rechtsgebieten 4 1 Architektur und Bauwesen 4 2 Offentliche Verwaltung 4 3 Vergaberecht 4 4 Soldatenrecht 5 Abgrenzungen 6 International 7 Literatur 8 Weblinks 9 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDer allgemeine Sprachgebrauch versteht unter dem Auftrag meist einen durch Bestellung eingeleiteten Kaufvertrag 1 einen Werkvertrag ein Kommissionsgeschaft oder die Klienten von Maklern Architekten oder Kommissionaren 2 Beim Auftrag im Rechtssinne liegt dagegen ein unentgeltlicher Gefalligkeitsvertrag wie bei Schenkung und Leihe vor bei dem es sich um einen unvollkommen zweiseitig verpflichtenden Vertrag handelt 3 weil die Hauptleistungspflichten beim Auftragnehmer liegen Als Auftragnehmer fungieren insbesondere Unternehmen die hereingenommene Auftrage als Auftragseingang registrieren einer wichtigen betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Kennzahl Auftrage in diesem Sinne sind Kundenauftrage aufgrund eines Vertragsangebots deren Bearbeitung oder Produktion noch nicht begonnen hat Unter einem Geschaft ist in diesem Zusammenhang jede beliebige Tatigkeit tatsachlicher oder rechtsgeschaftlicher Art im fremden Interesse zu verstehen 4 Das aus einem Auftrag herruhrende Geschaft muss unentgeltlich also ohne Gegenleistung des Auftraggebers erfolgen Geschichte BearbeitenDen Auftrag kannten bereits die alten Griechen 5 Als Diomedes horte dass die Stadt Argos ein Viergespann besitze gab er seinem Freund Alkibiades I den Auftrag diese Pferde fur ihn zu kaufen 6 Doch Alkibiades I ignorierte seinen Auftraggeber behielt die Pferde fur sich und siegte mit diesem Gespann 416 vor Christus in Olympia 7 Die hieraus resultierende Mandatsklage 8 ubernahm Isokrates 9 Das Mandatum von lateinisch manus dare die Hand geben war im romischen Recht eine Regelung fur verschiedene Geschafte unter Mitburgern Verwandten oder Freunden Lange Zeit war es als Gefalligkeit unentgeltlich 10 heute dagegen kann es entgeltlich oder unentgeltlich sein Bei den Romern war die unentgeltliche Hilfe und Unterstutzung fur Freunde eine selbstverstandliche Pflicht Zwar wissen die heute zur Verfugung stehenden Rechtsquellen nichts mehr von einer Einigung per Handschlag 11 allerdings war das Geschaft formfrei weshalb es unter die Konsensualkontrakte lateinisch consensus fallt 12 Zwei Arten des Mandatum waren bekannt einerseits das traditionelle das im gemeinschaftlichen Lebenskreis galt und dasjenige das fur bestimmte Berufe lateinisch artes liberales so Lehrer Rechtsanwalte und Arzte heranzuziehen war 13 Die Parteien hiessen in Rom Mandant Auftraggeber lateinisch mandator und Beauftragter lateinisch legatus Zum Inhalt hatten die Auftrage im Laufe ihrer Entwicklung Tatigkeiten rein faktischer aber auch rechtlicher Natur Der bayerische Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis vom Januar 1756 kannte den Auftrag im Sinne einer Vollmacht so auch das Allgemeine Preussische Landrecht vom Juni 1794 14 Im Juni 1811 fuhrte das osterreichische ABGB das heutige Auftragsrecht ein im Januar 1883 folgte das Schweizer Obligationenrecht Das deutsche BGB berucksichtigte erst im Januar 1900 das heute noch geltende Auftragsrecht Rechtsfragen BearbeitenFur den Auftrag im Rechtssinne gilt das Auftragsrecht der 662 ff BGB Beteiligte sind der Auftraggeber und der Auftragnehmer letzterer wird im Gesetz Beauftragter genannt Nach der Legaldefinition des 662 BGB verpflichtet sich der Beauftragte durch die Annahme eines Auftrags Auftragsbestatigung ein ihm von dem Auftraggeber ubertragenes Geschaft fur diesen unentgeltlich zu besorgen Als Geschaft in diesem Sinne kommen sowohl rechtsgeschaftliche als auch tatsachliche Handlungen in Betracht 15 Der Beauftragte muss den Weisungen des Auftraggebers folgen und darf die Ausfuhrung eines Auftrages im Regelfall nicht einem Dritten ubertragen er hat jedoch bei einer dennoch vorgenommenen Ubertragung auch das Verschulden des Dritten zu vertreten 664 Abs 1 BGB Abweichungen vom ursprunglich erteilten Auftrag sind dem Auftraggeber anzuzeigen 665 BGB wobei daruber hinaus auch eine allgemeine auftragsbezogene Auskunfts und Rechenschaftspflicht besteht 666 BGB Da sich der Auftragnehmer jedoch verbindlich verpflichtet den Auftrag durchzufuhren und er dem Auftraggeber gegebenenfalls schadenersatzpflichtig wird ist der Auftrag vom blossen Gefalligkeitsverhaltnis abzugrenzen 16 Aus der Unentgeltlichkeit der Leistung folgt nicht dass der Beauftragte selbst samtliche Kosten des Auftrages zu decken hatte Den Auftraggeber trifft namlich eine Vorschusspflicht fur alle erwarteten Aufwendungen des Auftragnehmers 669 BGB und eine Pflicht zum Aufwendungsersatz 670 fur entstandene Aufwendungen Der Auftrag kann vom Auftraggeber jederzeit widerrufen vom Beauftragten jederzeit gekundigt werden 671 Abs 1 BGB Bei einer Kundigung zur Unzeit macht sich der Beauftragte gegebenenfalls schadenersatzpflichtig 17 Ausserdem endet das Auftragsverhaltnis im Zweifel mit dem Tod des Beauftragten 673 BGB der Tod des Auftraggebers bleibt dagegen unbeachtlich 672 BGB der Auftrag gilt als mit dessen Erben als fortbestehend 18 Bei der Vorsorgevollmacht durch Familienangehorige und vergleichbare Vertrauenspersonen im Sinne des 6 Abs 2 RDG wird in der Regel von einem Zugrunde liegenden Auftragsverhaltnis ausgegangen 19 Sobald der Auftraggeber eine Vergutung verspricht handelt es sich um einen Geschaftsbesorgungsvertrag 611a 675 Abs 1 oder 631 BGB 20 Das eigentlich unentgeltliche Auftragsrecht kann dabei analog auf entgeltliche Auftrage angewandt werden fur den Geschaftsbesorgungsvertrag kraft Verweis in 675 Abs 1 BGB Hierunter fallen im Bankwesen viele Bankgeschafte so etwa der Zahlungsauftrag die Wertpapierorder oder der Akkreditivauftrag Im Werkvertragsrecht heisst der Auftragnehmer Unternehmer Ahnlich wie im Kaufrecht wo gemass 363 BGB der Verkaufer bis zur Ubergabe die Beweislast fur die Mangelfreiheit der Kaufsache tragt ubernimmt im Werkvertragsrecht der Unternehmer bis zur Abnahme 640 BGB die Beweislast fur die Mangelfreiheit 21 Der Vergutungsanspruch des Auftragnehmers wird nach 641 Abs 1 BGB erst fallig wenn das Werk vom Auftraggeber abgenommen ist Abnahme ist die Entgegennahme der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung durch Besitzubertragung und mit der Erklarung verbunden dass der Auftraggeber die Leistung als vertragsgemass anerkennt 22 Die ahnlich einzustufende Bauabnahme ist in den Landesbauordnungen geregelt Um Geschaftsfuhrung ohne Auftrag handelt es sich wenn jemand ein Geschaft fur einen anderen besorgt ohne ihm gegenuber aufgrund eines Auftrags oder eines sonstigen Grunds hierzu berechtigt zu sein 677 BGB Auftrag in anderen Rechtsgebieten BearbeitenAuch andere Rechtsgebiete als das Zivilrecht des BGB verwenden den Begriff des Auftrags Architektur und Bauwesen Bearbeiten Im Baurecht wird der Begriff Auftrag oft entgegen dem juristischen Terminus verwendet So sprechen etwa 2 Abs 8 VOB B und selbst eine Verordnung wie die HOAI von Auftrag Auftraggeber und Auftragnehmer 11 Abs 1 HOAI obwohl hier mit Auftrag die Ubertragung von Leistungen gegen Entgelt meist im Rahmen eines Werkvertrags gemeint ist Offentliche Verwaltung Bearbeiten In der offentlichen Verwaltung bezeichnet der Begriff Auftrag synonym Weisung jede Anweisung oder Mitteilung einer ubergeordneten Behorde an eine nachgeordnete Behorde Dies gilt jedoch nur sofern sie nicht oberste Behorde und somit Ministerium ist dann ware bei gleicher Sachlage von einem Erlass die Rede Davon zu unterscheiden ist die Delegation von offentlichen Aufgaben im Rahmen der Auftragsverwaltung Grundsatzlich ist der Behordenleiter fur alle in seinem ortlich und sachlichen Zustandigkeit alleinig zeichnungsberechtigt Der gesamte Unterbau also unterstellte Dienststellen zeichnen im Aussenverhaltnis soweit dazu ermachtigt im Auftrag des Behordenleiters i A Lediglich der Vertreter des Behordenleiters unterschreibt in Vertretung des Behordenleiters i V Formal ist beides per Dienstanweisung behordenintern geregelt Vergaberecht Bearbeiten Im Vergaberecht hat der offentliche Auftrag eine besondere Bedeutung Soldatenrecht Bearbeiten Das Soldatenrecht kennt im Rahmen der Inneren Fuhrung das Fuhren mit Auftrag eine Methode der militarischen Fuhrung Im Gegensatz zum konkret formulierten militarischen Befehl gibt der militarische Vorgesetzte den Soldaten beim Auftrag lediglich das Ziel meist auch noch den Zeitumfang und die benotigten Krafte vor Auf Basis dieser Rahmenbedingungen verfolgt und erreicht der Gefuhrte das Ziel selbstandig und kann im Rahmen des Auftrags eigene konkrete Entscheidungen treffen Dies bedeutet dass der Ausfuhrende in der Durchfuhrung des Auftrages weitgehend frei ist Dies sichert eine grosse Flexibilitat in der Auftragsdurchfuhrung und tragt wesentlich zur Entlastung hoherer Fuhrungsebenen bei 23 Abgrenzungen BearbeitenDie Bestellung wird zwar in der Umgangssprache als Auftrag angesehen ist jedoch im Regelfall lediglich eine Willenserklarung in Form eines Angebots nach 145 BGB Antrag aber kein Auftrag im Rechtssinne Auftrag und Gefalligkeitsverhaltnis unterscheiden sich durch ihre Verbindlichkeit voneinander Der Auftrag ist ein Vertrag und zwar wegen seiner Unentgeltlichkeit ein Gefalligkeitsvertrag das Gefalligkeitsverhaltnis dagegen eine unverbindliche fremdnutzige Abrede die auf einem ausserrechtlichen Geltungsgrund wie Verwandtschaft Freundschaft Kollegialitat oder Nachbarschaft beruht 24 Ein Rechtsbindungswille ist beim Gefalligkeitsverhaltnis nicht vorhanden Ist beim Gefalligkeitsverhaltnis die Leistung den Umstanden nach nur gegen eine Vergutung zu erwarten so liegt gemass 612 Abs 1 BGB stets ein Dienstvertrag vor 25 Der Auftrag ist somit das unentgeltliche Gegenstuck zum Dienstvertrag 26 Hauptartikel i A Abkurzung Sind Unterschriften auf Behordenbriefen Verwaltungsakten oder sonstigen Urkunden der offentlichen Verwaltung mit dem Zusatz im Auftrag i A versehen so liegt ein Auftragsverhaltnis der Behordenbediensteten mit dem Behordenleiter in Form der Vollmachterteilung vor Allerdings handelt es sich hier nicht Auftragsrecht im Sinne des BGB sondern um eine Form des Fuhrens mit Auftrag wo der Auftrag das Ziel vorgibt und dem Beauftragten gewisse Freiheiten bei der Wahl der Ausfuhrung uberlasst In der Privatwirtschaft wird handelsrechtlich bei der Handlungsvollmacht gemass 57 HGB verlangt dass sie bei der Zeichnung auf Geschaftsbriefen mit einem bestimmten Zusatz zum Ausdruck kommt Der Zusatz i A bedeutet die Unterzeichnung durch nicht dauerhaft vertretungsberechtigte Personen Artvollmacht 27 International BearbeitenDas Auftragsrecht ist in der Schweiz ahnlich wie in Deutschland geregelt Art 394 ff OR allerdings auch entgeltlich und auch Arbeitsvertrage umfassend Nach Art 394 Abs 1 OR verpflichtet sich der Beauftragte durch die Annahme eines Auftrages die ihm ubertragenen Geschafte oder Dienste vertragsgemass zu besorgen Auch in Osterreich sehen die 1002 ff ABGB ahnliche Regelungen vor aufgetragenes Geschaft der Auftrag heisst hier Bevollmachtigungsvertrag Den Auftraggeber trifft nach 1004 ABGB in Verbindung mit 1014 ABGB die Pflicht zur Zahlung des vereinbarten oder gesetzlichen Entgelts an Beauftragte Nach 1020 ABGB kann der Auftraggeber den Auftrag nach Belieben widerrufen Der Tod des Auftraggebers oder Beauftragten beendet im Regelfall den Auftrag 1022 ABGB Literatur BearbeitenAlexander Neumann Der Burgenregress im Rahmen des romischen Auftragsrechts Studien zur formula in factum concepta Freie Universitat Berlin Dissertation 2010 Nomos Baden Baden 2011 ISBN 978 3 8329 6601 0 Franz Schnauder Das Recht der Geschaftsbesorgung beim Vertrieb von Kapitalanlagen und Kreditvertragsprodukten Mohr Siebeck Tubingen 2013 ISBN 978 3 16 152621 3 Staudinger Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch mit Einfuhrungsgesetz und Nebengesetzen Buch 2 Recht der Schuldverhaltnisse 662 675b Auftrag und Geschaftsbesorgung Verfasser Julius von Staudinger Michael Martinek Sebastian Omlor Herausgeber Redaktor Volker Rieble Sellier de Gruyter 2017 ISBN 978 3 8059 1231 0 Weblinks Bearbeiten nbsp Wiktionary Auftrag Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme UbersetzungenEinzelnachweise Bearbeiten Carl Creifelds Rechtsworterbuch 2000 S 110 Otto Palandt Hartwig Sprau BGB Kommentar 73 Auflage 2014 Einfuhrung vor 662 Rn 2 Jurgen Plate Das gesamte examensrelevante Zivilrecht 2005 S 215 BGHZ 16 265 266 Ludovic Beauchet Histoire du droit prive de la republique athenienne 1897 S 265 f Plutarch Alkibiades 12 Horst Buhmann Der Sieg in Olympia und in den anderen panhellenischen Spielen 1975 S 43 Eduard Platner Der Process und die Klagen bei den Attikern 1825 S 378 Plutarch Alkibiades 12 Paulus in Digesten 17 1 1 4 lateinisch mandatum nisi gratuitum nullum est Max Kaser Handbuch des Romischen Privatrechtes Handbuch der Altertumswissenschaft Abteilung 10 Rechtsgeschichte des Altertums Erster Abschnitt Band 3 3 1 Das altromische das vorklassische und klassische Recht 1955 2 Auflage 1971 Munchen S 577 online Herbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht Bohlau Wien 1981 9 Aufl 2001 Bohlau Studien Bucher ISBN 3 205 07171 9 S 296 Dieter Norr Shigeo Nishimura Hrsg Mandatum und Verwandtes Beitrage zum romischen und modernen Recht 1993 S 7 Ulrike Kobler Werden Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes 2010 S 279 Hans Hermann Seiler in Franz Jurgen Sacker Roland Rixecker Hartmut Oetker Bettina Limperg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch BGB 662 Rn 16 Dirk Looschelders Schuldrecht Besonderer Teil 8 Auflage Vahlen Munchen 2013 ISBN 978 3 8006 5144 3 Rn 802 809 Dirk Looschelders Schuldrecht Besonderer Teil 8 Auflage Vahlen Munchen 2013 ISBN 978 3 8006 5144 3 Rn 817 Dirk Looschelders Schuldrecht Besonderer Teil 8 Auflage Vahlen Munchen 2013 ISBN 978 3 8006 5144 3 Rn 818 Vgl z B OLG Schleswig Urteil vom 18 03 2014 3 U 50 13 FamRZ 2014 1397 OLG Brandenburg Urteil vom 2 4 2019 3 U 39 18 Kurt Schellhammer Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen samt BGB Allgemeiner Teil 2014 S 355 BGH Urteil vom 23 Oktober 2008 VII ZR 64 07 Hans Joachim Tiete Rechtslexikon fur Handwerksbetriebe 1983 S 9 Wolf Graf Baudissin Soldat fur den Frieden 1969 S 59 f Wolfgang Hromadka Frank Maschmann Arbeitsrecht Individualarbeitsrecht Band 1 2018 S 8 BAG Urteile vom 30 August 1973 und 28 September 1977 AP Nr 28 29 zu 612 BGB Wolfgang Hromadka Frank Maschmann Arbeitsrecht Individualarbeitsrecht Band 1 2018 S 7 Reinhold Sellien Helmut Sellien Gablers Wirtschafts Lexikon 1988 Sp 2463Normdaten Sachbegriff GND 4003557 8 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Auftrag amp oldid 224747065