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Dieser Artikel erlautert den Rechtsbegriff Aufwendung der haufig fehlerhaft in der Wirtschaft fur den Begriff Aufwand verwendet wird Aufwendung ist ein Rechtsbegriff der in vielen Rechtsgebieten vorkommt und die freiwillige Einbusse von Vermogenswerten einschliesslich der Eingehung von Verbindlichkeiten im Interesse eines anderen Rechtssubjekts umschreibt Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Etymologie 3 Rechtsfragen 4 Abgrenzung 5 International 6 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenEine unfreiwillige Einbusse von Vermogenswerten wird Schaden genannt der rechtlich aber keine Aufwendung darstellt Dies Unterscheidung geht auf Andreas von Tuhr zuruck als er 1895 den Schaden als Vermogensnachteil ansah den jemand ohne sein eigenes Zutun und gegen seinen Willen erlitten hat Regress wird genommen fur einen Nachteil den man sich freiwillig im fremden Interesse zugefugt hat 1 Die Freiwilligkeit einer Aufwendung ist auch gewahrt wenn zur Vornahme der Aufwendung eine Rechtspflicht besteht 2 Im Bilanzrecht Handelsrecht und Rechnungswesen kommt Aufwendung ebenfalls vor Gemeint ist hier aber das verwandte Wort Aufwand dessen Plural Aufwande heisst meist wird jedoch als Plural Aufwendungen benutzt und hierdurch eine unbegrundete Nahe zum Rechtsbegriff hergestellt Etymologie BearbeitenDie Begriffe Aufwendung und Aufwand weisen sowohl eine unterschiedliche Begriffsgeschichte als auch unterschiedliche Begriffsinhalte auf Wahrend noch die erste Auflage des Deutschen Worterbuchs der Bruder Grimm aus 1854 das Wort Aufwendung nicht enthielt 3 wies es bei dem Wort Aufwand darauf hin dass dieses bei Kaspar Stieler 1691 noch nicht enthalten war 4 gibt die zweite Auflage 5 als Erstbeleg fur Aufwendung eine Quelle aus 1542 an 6 Aufwendung tauchte ersichtlich erstmals im Jahre 1726 in der Graflich Leiningen Grunstadtischen Successions und Teilungsverordnung auf das Wort Aufwand erst 1738 in einem Rechtslexikon 7 Das Allgemeine Preussische Landrecht APL vom Juni 1794 entschied sich fur Aufwand Der Machtgeber Auftraggeber d Verf muss den Bevollmachtigten fur allen bei dem Geschafte gemachten Aufwand insofern derselbe notig und nutzlich gewesen entschadigen I 13 65 APL 8 Auch das osterreichische ABGB vom Januar 1811 bevorzugte den Begriff Aufwand Spater setzte sich die Aufwendung durch als im Juni 1881 das Schweizer Obligationenrecht und im Januar 1900 das BGB sie ubernahmen Rechtsfragen BearbeitenNach 284 BGB kann der Glaubiger bei einer Leistungsstorung anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung Ersatz der Aufwendungen verlangen die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte Dieser Aufwendungsersatz ist beschrankt so dass nicht alle Aufwendungen ersatzfahig sind 9 Hat ein Kaufer Aufwendungen zur Erlangung der Gegenleistung gemacht so bemisst sich sein Schaden nach der Vermogenseinbusse die er dadurch erleidet dass Aufwendungen nicht mehr ruckgangig gemacht werden konnen und sich als nutzlos erweisen 10 Der Verkaufer hat gemass 439 Abs 2 BGB bei einem Kaufvertrag die zum Zwecke der Nacherfullung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport Wege Arbeits und Materialkosten zu tragen Aufwendungen die der Mieter infolge einer Erhaltungsmassnahme machen muss hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen 556a Abs 3 BGB Macht der Auftragnehmer zum Zwecke der Ausfuhrung des Auftrags Aufwendungen die er den Umstanden nach fur erforderlich halten darf so ist der Auftraggeber gemass 670 BGB zum Ersatz verpflichtet Bestimmte Funktionen konnen Aufwendungsersatz verlangen so der Verwahrer 693 BGB der Finder 970 BGB der Vormund 1835 Abs 1 BGB oder der Kommissionar 396 Abs 2 HGB Aus 256 BGB ergibt sich fur den Schuldner eine Verzinsungspflicht wenn er Aufwendungsersatz zu leisten hat Bei der grossen Haverei nach 588 Abs 1 HGB ist von Aufwendungen die Rede wenn die Schiffsbesatzung auf Anordnung des Kapitans freiwillige Opfer zur Abwendung einer gegenwartigen oder drohenden Gefahr macht Auch hier ist der Rechtsbegriff der Aufwendung gemeint 11 Abgrenzung BearbeitenAufwendung und Aufwand weisen unterschiedliche Begriffsinhalte auf Die Betriebswirtschaftslehre spricht uberwiegend vom Aufwand dessen grammatikalischer Plural Aufwande ist Doch wird dies nicht konsequent angewendet so dass meist von Aufwendungen die Rede ist dem Plural des Rechtsbegriffs Aufwendung Auch das Handels und Bilanzrecht geht hierbei nicht konsequent vor denn 246 HGB spricht von Aufwendungen und Ertragen die Gliederungsvorschrift des 275 Abs 2 HGB jedoch von Materialaufwand und Personalaufwand 275 Abs 2 Nr 5 und Nr 6 HGB in 275 Abs 2 Nr 8 HGB dagegen ist von sonstige betriebliche Aufwendungen die Rede International BearbeitenIn der Schweiz ist von Aufwendung die Rede etwa beim Preisausschreiben Art 8 Abs 2 OR Nebenkosten bei Wohn und Geschaftsraumen Art 257b OR Unterhalt bei auswartigem Arbeitsort eines Arbeitnehmers Art 327a OR oder der Aufwendungsersatz des Maklers Art 413 OR Osterreich spricht vom Aufwand unter anderem beim Auftraggeber 1014 ABGB bei der Geschaftsbesorgung 1036 ABGB oder beim Aufwandsersatz von anderen 1042 ABGB Einzelnachweise Bearbeiten Andreas von Tuhr Actio de in rem verso 1895 1970 S 34 Claudia Bittner in Julius von Staudingers Kommentar zum BGB 2009 256 Rn 5 Bruder Grimm Deutsches Worterbuch 1854 Kaspar Stieler Der Teutschen Sprache Stammbaum und Fortwachs 1691 Bruder Grimm Deutsches Worterbuch Band III 1860 Sp 841 Ulrike Kobler Werden Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes 2010 S 284 Thomas Hayme Allgemeines Teutsches Juristisches Lexicon 1738 S 23 Christian Friedrich Koch Allgemeines Landrecht fur die preussischen Staaten Band 1 Ausgabe 2 1870 S 142 Gerrit Holzle Verstrickung durch Desinformation 2012 S 556 BGHZ 57 78 80 Michael Fuchs Die Frage der Versicherbarkeit von Losegeld bei Pirateriefallen 2014 S 100 f Normdaten Sachbegriff GND 4134963 5 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Aufwendung amp oldid 215139022