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Das deutsche Fundrecht regelt als Teil des deutschen Sachenrechts die Eigentumsverhaltnisse an verlorenen Sachen und das gesetzliche Schuldverhaltnis zwischen dem Eigentumer und dem Finder Die Regelungen finden sich in 965 bis 984 BGB Inhaltsverzeichnis 1 Verlust und Fund 2 Gesetzliches Schuldverhaltnis 3 Eigentumserwerb des Finders 4 Fundsachen in offentlichen Verkehrsmitteln und Behorden 5 Schatzfund 6 Strandgut 7 Fundtiere 8 Ermittlung der Eigentumer 9 Siehe auch 10 Literatur 11 Weblinks 12 EinzelnachweiseVerlust und Fund Bearbeiten nbsp Dresden Puppi sucht seine MammaUmgangssprachlich bedeutet verloren dass der Eigentumer nicht weiss wo die Sache ist Damit wurden aber auch die Falle des blossen Verlegens die Brille in der Wohnung das Buch im Schrank erfasst Deshalb definiert die juristische Fachsprache praziser Eine Sache ist dann verloren wenn sie nicht herrenlos aber besitzlos ist Das heisst der Verlierer halt sich noch fur den Eigentumer kann aber die tatsachliche Herrschaftsmacht uber sie nicht ausuben Eine solche Sache wird ebenfalls entgegen dem umgangssprachlichen Sprachgebrauch nicht schon dann gefunden wenn ein Dritter sie entdeckt sondern erst dann wenn er die Sache an sich nimmt also neuen Besitz begrundet Darin zeigt sich dass das Finden juristisch kein tatsachliches Phanomen sondern eine Geschaftsbesorgung fur den Verlierer ist Das blosse Inspizieren einer Fundsache ist keine Inbesitznahme somit ist derjenige rechtlich kein Finder Wer eine verlorene Sache nur zur Besichtigung aufnimmt und sofort wieder hinlegt ist nicht Finder und begeht deshalb auch keine Pflichtverletzung 1 Gesetzliches Schuldverhaltnis BearbeitenZwischen dem Empfangsberechtigten fur den gefundenen Gegenstand dies kann der Verlierer der Eigentumer oder eine andere empfangsberechtigte Person sein und dem Finder entsteht ein gesetzliches Schuldverhaltnis Im Rahmen dieses Schuldverhaltnisses ist der Finder dazu verpflichtet gegenuber dem Verlierer dem Eigentumer oder dem sonstigen Empfangsberechtigten den Fund anzuzeigen 985 Abs 1 BGB Ist dem Finder diese Person nicht bekannt oder der Aufenthalt dieser Person unbekannt hat der Finder den Fund und die Begleitumstande des Fundes die zur Ermittlung des Empfangsberechtigten dienlich sein konnen gegenuber der zustandigen Behorde meist der Polizei oder dem ortlichen Fundburo anzuzeigen 965 Abs 2 Satz 1 BGB Die Pflicht nach 965 Abs 2 Satz 1 BGB besteht jedoch nur bei einem sogenannten Wertfund d h einem Fundgegenstand mit einem Wert von uber 10 Euro Eine Pflicht des Finders den Gegenstand bei der zustandigen Behorde abzuliefern besteht grundsatzlich nicht Gemass 967 BGB ist der Finder hierzu berechtigt und nur auf Anordnung der zustandigen Behorde dazu verpflichtet Der Empfangsberechtigte schuldet dem Finder den Ersatz seiner erforderlicherweise getatigten Aufwendungen 970 BGB und den Finderlohn 971 BGB Der Finderlohn betragt nach 971 Abs 1 BGB von dem Wert der Sache bis zu 500 Euro 5 Prozent von dem Mehrwert 3 Prozent bei Tieren stets 3 Prozent Hat die Fundsache nur fur den Empfangsberechtigten einen Wert so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen 971 Abs 1 S 3 BGB Diese Vorschrift findet beispielsweise auf verlorene Schlussel Anwendung hier wird der Finderlohn nicht anhand des Metallwertes des Schlussels berechnet sondern nach billigem Ermessen weil der wiedererlangte Schlussel dem Verlierer Folgekosten Wechsel des Schlosses Turoffnung erspart Wurde die Sache in den Raumen einer Behorde in den Beforderungsmitteln einer Behorde oder in offentlichen Verkehrsmitteln gefunden so erhalt der Finder nur den halben Finderlohn und auch das nur wenn die Sache mehr als 50 Euro wert ist 978 Abs 2 BGB Zudem ist der Anspruch ausgeschlossen wenn der Finder Bediensteter der Behorde oder der Verkehrsanstalt ist oder der Finder die Ablieferungspflicht verletzt 978 Abs 2 S 3 BGB Eigentumserwerb des Finders BearbeitenMit Ablauf von sechs Monaten nach Anzeige bei der zustandigen Behorde erwirbt der Finder Eigentum an der Sache wenn ihm bis dahin weder der Empfangsberechtigte bekannt geworden ist noch sich dieser bei der Behorde gemeldet hat 973 Abs 1 BGB Falls der Wert der Sache jedoch nicht uber 10 Euro liegt so beginnt die 6 monatige Frist bereits mit dem Tag des Fundes 973 Abs 2 Satz 1 BGB Allerdings muss der Finder noch drei Jahre lang das Erlangte nach den Regeln uber die ungerechtfertigte Bereicherung herausgeben 977 BGB Fundtiere unterliegen hinsichtlich des Eigentumserwerbs den gleichen Fristen wie Fundsachen konnen jedoch nach einer Frist von vier Wochen durch die zustandige Behorde weitervermittelt werden Das Tier kann also an den Finder oder eine dritte Person ubergehen jedoch ohne dass diese Eigentum an dem Tier erwerben Der Eigentumserwerb erfolgt weiterhin nach Ablauf der 6 monatigen Frist Fundsachen in offentlichen Verkehrsmitteln und Behorden BearbeitenFur Funde in Bahnhofen Fahrzeugen und anderen Anstalten des offentlichen Verkehrs sowie fur Funde in den Geschaftsraumen und Verkehrsmitteln von Behorden trifft 978 BGB abweichende Regelungen So ist eine Fundsache beim Unternehmen oder der Behorde abzugeben Die Bagatellgrenze von 10 Euro gilt nicht Der Eigentumserwerb des Finders ist ausgeschlossen Schatzfund BearbeitenEin Schatz ist eine Sache die so lange verborgen gelegen hat dass ihr Eigentumer nicht mehr zu ermitteln ist Definition nach 984 BGB Der Finder eines Schatzes erwirbt bereits mit der Entdeckung halftiges Miteigentum Die andere Halfte des Miteigentums steht dem Eigentumer der Sache zu in der der Schatz verborgen gewesen ist also in der Regel dem Grundstuckseigentumer Dieser Grundsatz geht auf die sogenannte Hadrianische Teilung zuruck Die Denkmalschutzgesetze DSchG der deutschen Bundeslander beschranken durch das dort jeweils definierte Schatzregal die Regelung des BGB und definieren die Eigentumsverhaltnisse anders wenn die gefundene Sache ein Kulturdenkmal darstellt In der Mehrzahl der Bundeslander fallen solche Schatzfunde an das Land in der Minderheit nur dann wenn sie bei staatlichen Nachforschungen in der Regel Ausgrabungen entdeckt wurden Diese Einschrankungen werden durch zahlreiche Urteile der Verwaltungsgerichte bestatigt Strandgut BearbeitenDer Fund von Strandgut wurde bis 1990 vom Strandrecht geregelt Seitdem gilt das allgemeine Sachenrecht Fundtiere BearbeitenNach 90a BGB sind die Vorschriften fur Fundsachen auch auf Tiere anzuwenden Ein Fundtier ist mithin ein Tier das besitz aber nicht herrenlos ist Zustandige Fundbehorde ist die Gemeinde in der das Tier gefunden wird Sie ist gegebenenfalls behelfsmassig fur die Verwahrung des Fundtiers zustandig 2 sie kann fur das Wohl des Tiers verantwortlich sein und muss dann gemass 2 Tierschutzgesetz angemessene Pflegemassnahmen veranlassen 3 Die meisten aufgefundenen Haustiere sind aber nicht besitz oder herrenlos in dem Sinn also keine Fundtiere weil sie entweder zu ihren Eigentumern zuruckkehren zum Beispiel Katzen oder sich der Eigentumer erkennbar ihrer entledigen wollte Eigentumsaufgabe 2 Ermittlung der Eigentumer BearbeitenDie Gemeinden Fundburos und sonstige offentliche Einrichtungen Post Bahn etc sind zur Ermittlung des Eigentumers innerhalb einer 6 Monats Frist gehalten Anhaltspunkte sind zum Beispiel SIM Karten Nummern Telefon Nummern etc Nach Bekanntwerden von Namen und Adresse werden die Eigentumer kontaktiert und zur Abholung aufgefordert Siehe auch BearbeitenUnterschlagung Fundunterschlagung weder abgeben noch anzeigen Literatur BearbeitenTheo Mayer Maly Die Definition des Schatzes In Pascal Pichonnaz Nedim Peter Vogt Stephan Wolf Hrsg Spuren des romischen Rechts Festschrift fur Bruno Huwiler zum 65 Geburtstag Stampfli Bern 2007 ISBN 978 3 7272 2952 7 S 439 440 Georg Huttner Uwe Schmidt Fundrecht in der kommunalen Praxis Handbuch 4 Auflage Kommunal und Schul Verlag Wiesbaden 2020 ISBN 978 3 8293 1601 9 Weblinks Bearbeiten 965 ff BGB Denkmalschutzgesetze Memento vom 7 Januar 2011 im Internet Archive Einzelnachweise Bearbeiten Julius von Staudinger Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch Anmerkung zu 984 BGB a b Verwaltungsgericht Giessen Tierschutzverein Versorgung aufgefundener Tiere Erstattungsanspruch VG Giessen 10 Kammer Urteil vom 5 September 2001 10 E 2160 01 Rechtsprechung der niedersachsischen Justiz Fundtier Aufwendungsersatzanspruch eines Tierarztes gegenuber der Gemeinde VG Gottingen 1 Kammer Urteil vom 19 Mai 2010 1 A 288 08 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4155636 7 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Fundrecht Deutschland amp oldid 235268422